Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2023 217 Urteil vom 28. November 2023 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Aguirre Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 23. Oktober 2023 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 25. August 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 25. August 2023 wies der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch von A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks ab, auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 240.- und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 646.20. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 20. Oktober 2023 (Postaufgabe: 23. Oktober 2023) über diesen Entscheid. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten des Vorrichters beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 25. August 2023 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Da der 21. Oktober 2023 auf einen Samstag fiel, erfolgte die am Montag, 23. Oktober 2023, der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2023 135 vom 16. August 2023; 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit dem erstinstanzlichen Entscheid und allgemein dem Staat Freiburg bzw. der Freiburger Justiz nicht einverstanden ist. Nebst den Äusserungen zum Unmut gegenüber den Behörden und der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Problematik macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur Beseitigung des Rechtsvorschlags und zur Rechtsöffnung. Mit den Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nur ganz am Rande auseinander, indem er vorbringt, die Verfügung sei sehr wohl rechtskräftig, weshalb die Rechtsöffnung zu gewähren sei. Es ist aber nicht ersichtlich, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Die am 23. Oktober 2023 eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift selbst bei grosszügiger Auslegung und Handhabung hinsichtlich einer Laienbeschwerde nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. 3. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 100.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 100.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. November 2023 Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin