Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2023 127 Urteil vom 3. November 2023 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon gegen B.________ GMBH, Beklagte Gegenstand Urheberrecht – Vergütung (Art. 20 URG) Klage vom 6. Juli 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die Klägerin ist die A.________, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in C.________. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte vertraglich zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen. Bei der Beklagten B.________ GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche den Kauf und Verkauf, sowie Verwaltung und Vermittlung von Liegenschaften sowie Realisierung von Immobilienprojekten aller Art und Durchführung aller damit verbundenen Geschäfte bezweckt. B. Mit Klage vom 6. Juli 2023 verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Fotokopier- und Netzwerkvergütungen für das Jahr 2022 von gesamthaft CHF 225.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagte liess sich trotz Nachfrist nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Für Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) ist der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO; Art. 35a Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1] und Art. 17 Abs. 2 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Der Sitz der Beklagten befindet sich in D.________, die örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Der II. Zivilappellationshof ist daher in örtlicher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streitwert beträgt CHF 225.50. 1.2. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen und das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 mit Hinweisen).. Vorliegend sind die Vorbringen der Klägerin klar und das Verfahren somit spruchreif.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. 2.1. Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können die nach Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife (nachfolgend: GT) 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VIII und Ziff. 3 GT 9/VIII gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Die Beklagte fällt mit ihrem statutarischen Zweck, der als Erbringen diverser Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien zusammengefasst werden kann, unter den Branchenbegriff "Immobilienverwaltung" im Sinne von Ziff. 6.4.3 des GT 8/VIII sowie des GT 9/VIII und ist daher als vergütungspflichtige Nutzerin vorliegend passivlegitimiert. 2.2. Nach Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Dieses Recht umfasst nach Art. 10 Abs. 2 URG insbesondere das Vervielfältigungsrecht (Bst. a), das Verbreitungsrecht (Bst. b) und das Recht des Zugänglichmachens (Bst. c). Gleichzeitig sieht insbesondere Art. 19 eine zulässige Verwendung zum Eigengebrauch vor. Als Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG gilt das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit: Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission – und gegebenenfalls auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Bundesgericht – gutgeheissener Tarif in einem Forderungsprozess gegen einen zahlungsunwilligen Werknutzer erneut in Frage gestellt werden kann. Den Zivilgerichten ist es daher verwehrt, einen rechtskräftig genehmigten Tarif erneut auf seine Angemessenheit hin zu prüfen; sie sind an das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens gebunden. Der Tarif kann aber keine Vergütungen vorsehen für Nutzungen, die urheberrechtlich gar nicht geschützt sind. Auch die Genehmigung eines Tarifs kann nicht Vergütungsansprüche schaffen, die mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar sind. Im Streitfall bleiben demnach die Zivilgerichte befugt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine gesetzwidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3). Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). 2.3. Die Befugnis zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 2 URG ist, wie grundsätzlich das ganze Urheberrechtsgesetz, technologieneutral ausgestaltet. Es spielt demnach keine Rolle, ob die entsprechende Vervielfältigung auf analoger oder digitaler Basis erfolgt (BGE 140 III 616 E. 3.4.1). Das Bundesgericht hat sich daher im Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten (GT 8) für die Zulässigkeit einer schematischen, pauschalen Vergütung ausgesprochen, die unabhängig davon geschuldet sei, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt werde, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt werde. Zwar möge dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen, doch seien Pauschalierungen in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der Nutzerin aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.2). Der Entwurf des Bundesrates vom 15. September 2004 zur Revision des Urheberrechtsgesetzes sah neben der bisherigen Leerträgervergütung eine Betreibervergütung des "Gerätebesitzers" vor, im Wesentlichen anstelle der bisherigen Kopiervergütung von Art. 20 Abs. 2 URG. Kleine und mittlere Betriebe, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang Werke zum Zweck der internen Information oder Dokumentation vervielfältigen, wären als Gerätebesitzer von der Abgabe befreit gewesen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nutzungsintensität beim Vervielfältigen von Werken zur Information oder Dokumentation der eigenen Mitarbeiter sehr unterschiedlich sein kann und von der Grösse des Betriebes und der Branchenzugehörigkeit abhänge. Auf eine entsprechende Regelung wurde dann aber verzichtet. Eine Anpassung des Gesetzes wurde also gerade nicht vorgenommen und dies in einem Zeitpunkt, als bereits ein digitales Umfeld bestand. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage ist somit die Gebühr für die Nutzung des betriebsinternen Netzwerks zu Recht geschuldet, selbst wenn es zutreffen sollte, dass dieses nicht für Kopiervorgänge benutzt wird (vgl. Urteil BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3). 2.4. Vorliegend bringt die Klägerin vor, sie habe die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT einmalig eingeschätzt. Diese Einschätzung sei nicht beanstandet worden und es sei auch keine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» / «kein Netzwerk» mittels entsprechendem Formular abgegeben worden, weshalb ihre Einschätzung als anerkannt gelte. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht beglichen habe, habe die Klägerin sie nochmals gemahnt. Auch ein Mahnschreiben der Rechtsvertreter der Klägerin und telefonische Kontaktaufnahmen hätten nicht gefruchtet. Trotz all dieser Zahlungsaufforderungen und mehrfachen Hinweisen sei die Beklagte ihrer Zahlungspflicht bis heute nicht nachgekommen. Weil sich die Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage vernehmen liess, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten (Art. 150 ZPO e contrario) und seinem Entscheid zugrunde legen. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Folglich ist die Rechtmässigkeit der Forderungen erstellt, so dass die Beklagte zur Zahlung der ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge zu verpflichten ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 3. 3.1. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Klage wurde gutgeheissen, diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen. 3.2. Die Gerichtskosten werden global auf CHF 300.- festgelegt (Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Gemäss Art. 111 ZPO werden sie mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet (Abs. 1). Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von CHF 300.- zu ersetzen (Abs. 2). 3.3. Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden vorliegend in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Verhandlung durchgeführt und der Streitwert ist bescheiden. Dazu kommt, dass die Klägerin als Verwertungsgesellschaft, zu deren Tätigkeitsgebiet es gehört, Vergütungsansprüche geltend zu machen, den beigezogenen Anwälten die aufbereiteten Unterlagen zur Verfügung stellen konnte und sich deren Aufwand somit in Grenzen hält. Zudem kann die Grundstruktur der Klage – mit den nötigen Anpassungen – für eine Vielzahl von Verfahren verwendet werden. In Anbetracht dessen ist die Parteientschädigung inklusive Auslagen global auf CHF 300.- inklusive der Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 21.45 festzusetzen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Klage wird gutgeheissen. Die B.________ GmbH wird verpflichtet, der A.________ den Betrag von CHF 225.50 nebst Zins zu 5% seit dem 21. November 2022 zu bezahlen. II. Die Prozesskosten werden der B.________ GmbH auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf pauschal CHF 300.- festgesetzt. Sie werden mit dem von der A.________ geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet und sind dieser von der B.________ GmbH zu ersetzen. Die Parteientschädigung der A.________ wird auf CHF 300.- (inkl. MwSt. von 21.45) festgesetzt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. November 2023/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin