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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 29.03.2023 102 2022 263

March 29, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,139 words·~6 min·1

Summary

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 263 Urteil vom 29. März 2023 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen STAAT FREIBURG, VERTRETEN DURCH DIE KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Gesuchsteller und Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 22. Dezember 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 1. Dezember 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks dem Staat Freiburg die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Saanebezirks gegen A.________ für den Betrag von CHF 5’830.- nebst Zins zu 3% seit dem 11. Mai 2022 sowie für die Betreibungskosten im Umfang von CHF 73.30 und auferlegte ihm die Gerichtskosten. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 22. Dezember 2022 über diesen Entscheid. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten des Vorrichters beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2022 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 22. Dezember 2022 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, dass er mit der Veranlagungsanzeige nicht einverstanden sei, da dabei die Einsprache seitens der Treuhand nicht berücksichtigt worden sei. Die am 22. Dezember 2022 eingereichte Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift selbst bei grosszügiger Auslegung und Handhabung nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt. 3. 3.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die zu vollstreckende Verfügung vollstreckbar ist, was der Rechtsöffnungsrichter zu prüfen hat. Sodann prüft er folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). 3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Veranlagungsanzeige vom 18. August 2021 für die Quellensteuer 2020 und die Abrechnung vom 23. August 2021, welche mangels Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar wurden. Am 23. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine letzte Mahnung vor Anhebung der Betreibung für die vorgenannte Steuerforderung in Höhe von CHF 5'955.70, Zinsen und Mahngebühr von CHF 30.- inbegriffen, zugestellt. In Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter liess sich der Beschwerdeführer trotz gewährter Fristverlängerung nicht zur Sache vernehmen. Der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, dass in der Veranlagungsanzeige die erhobene Einsprache nicht berücksichtigt worden sei, stellt eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 neue Tatsache dar, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 326 ZPO). Zudem ist festzustellen, dass diese Behauptung auch nicht belegt ist. 3.3. Der angefochtene Entscheid und die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung sind demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. März 2023/mdu Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

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