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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 03.01.2023 102 2022 237

January 3, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,002 words·~5 min·3

Summary

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 237 Urteil vom 3. Januar 2023 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Michel Favre, Markus Ducret Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 21. November 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 15. November 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 4. Juli 2022 beantragte A.________ dem Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks, ihm sei in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks gegen B.________ die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 15. November 2022 wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden A.________ auferlegt. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 21. November 2022 über diesen Entscheid. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten des Vorrichters beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme von B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 15. November 2022 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 21. November 2022 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer verweist in seiner Eingabe lediglich auf seine eingereichten Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann eine Schuldanerkennung unterzeichnet hätten. Ausserdem habe der Ehemann der Beschwerdegegnerin von vornerein einen Betrug geplant. Ob die am 21. November 2022 eingereichte Beschwerde damit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift erfüllt, ist fraglich. Im Übrigen ist die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt. 3. 3.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig von der betriebenen Person oder deren Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen ( BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Gegenstand nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (BGE 145 III 160 E. 5.1). Er hat von Amtes wegen namentlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung, die Identität des Betreibenden und des in dieser Urkunde bezeichneten Gläubigers, die Identität des Betriebenen und des bezeichneten Schuldners und die Identität der in Betreibung gesetzten und der anerkannten Forderung zu prüfen ( BGE 142 III 720 E. 4.1). 3.2. Mit dem Vorrichter ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Forderungsurkunden nicht von der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurden und daher keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen. Die eingereichte Gesuchsbeilage 6 stellt, wenn überhaupt, eine Schuldanerkennung zu Gunsten des Vermieters und zu Lasten des Beschwerdeführers dar. Die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 4. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Januar 2023/ser Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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