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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 09.11.2022 102 2022 132

November 9, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·4,770 words·~24 min·4

Summary

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 132 Urteil vom 9. November 2022 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry P. Augsburger gegen B.________ SÀRL, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 14. Juli 2022 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 1. Juli 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 6. August 2020 wurde A.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks zugestellt. Gleichentags erhob er Rechtsvorschlag dagegen. B. Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 anerkannte und erklärte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Urteil des Bezirksgerichts D.________, Luxemburg vom 30. Juni 2015 (No. eee) auf dem ganzen Gebiet der Schweiz vollstreckbar, hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks für den Betrag von CHF 1'994'640.50 mit Zinsen zu 2% p.a. ab 6. Juni 2020 auf und erteilte der B.________ Sàrl im Umgang des Klagezuspruchs die definitive Rechtsöffnung. Zudem auferlegte sie A.________ die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1'700.- sowie eine der B.________ Sàrl zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer. C. A.________ (nachfolgend: der Schuldner, der Gesuchsgegner oder der Beschwerdeführer) erhob am 14. Juli 2022 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung des Betreibungsamtes des Sensebezirks, das Betreibungsverfahren Nr. ccc zu sistieren und keine Fortsetzungshandlungen vorzunehmen. Am 26. Juli 2022 verfügte der Instruktionsrichter die Aufschiebung der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids, soweit die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Die B.________ Sàrl (nachfolgend: die Gesuchstellerin oder die Beschwerdegegnerin) nahm am 6. September 2022 und somit nach Ablauf der mit Verfügung vom 16. August 2022 angesetzten nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen für die Einreichung einer Beschwerdeantwort Stellung, weshalb diese Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde wurde in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung erhoben, in dessen Rahmen ein im Ausland ergangenes Urteil explizit in der Schweiz anerkannt und als vollstreckbar erklärt wurde. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wohnhaft, während die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in Luxemburg hat. Die Streitsache weist damit offensichtlich einen internationalen Bezug auf. 2. 2.1. Gemäss Art. 30a SchKG sind die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des IPRG vorbehalten. Das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) ist für die Europäische Union am 1. Januar 2010 und für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. In einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden nach Art. 38 Ziff. 1 LugÜ in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 2.2. Will der Gläubiger eine Geldschuld vollstrecken lassen, steht ihm zum einen der ordentliche Weg über ein Exequaturverfahren beim kantonalen Vollstreckungsgericht mit daran anschliessender Betreibung bzw. Zwangsvollstreckung offen. Daneben – und darin liegt eine Besonderheit des schweizerischen Systems – steht ihm eine weitere (alternative) Vollstreckungsmethode offen. Er kann nämlich den Weg über die ordentliche Betreibung wählen. Diesfalls wird über die Vollstreckbarerklärung im Rahmen des (kontradiktorischen) Rechtsöffnungsverfahrens entschieden. Diese Alternative kommt in zweierlei Ausprägungen vor: Zum einen kann die Vollstreckbarerklärung (bzw. Anerkennung) bei der Rechtsöffnung bloss vorfrageweise bzw. inzident erfolgen. Zum anderen kann der Gläubiger auch im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens eine ausdrückliche Vollstreckbarerklärung beantragen (vgl. HOFMANN/KUNZ, in Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N. 288 f.). 2.3. Gegen die Rechtsöffnungsentscheidung (sowie die dabei inzident ausgesprochene Vollstreckbarerklärung) sind nach herrschender Lehre die herkömmlichen Rechtsmittel und nicht etwa der Rechtsbefehl nach dem Lugano-Übereinkommen gegeben. Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid kann entsprechend nur mittels Beschwerde angefochten werden (die Berufung ist ausgeschlossen; vgl. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Die in Art. 327a ZPO für den Rechtsbehelf nach dem LugÜ enthaltenen Sonderregeln finden entsprechend keine Anwendung. Die Frist für die Erhebung des Rechtsmittels richtet sich nach nationalem Recht. In der Schweiz ist die Beschwerde entsprechend innerhalb von zehn Tagen zu erheben (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 Bst. a ZPO). Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ist beschränkt (Art. 320 ZPO) und Noven sind grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerde kommt sodann keine aufschiebende Wirkung zu, sofern das Gericht nicht Gegenteiliges anordnet (Art. 325 ZPO; vgl. HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N. 316 f.). Auch bei den Rechtsmitteln gegen die Rechtsöffnung mit expliziter Exequaturerteilung stellt sich die Frage, inwiefern die Vorgaben des Übereinkommens das nationale Recht verdrängen. Nach der einen Auffassung besteht gar kein Bedarf zur Anpassung der Rechtsmittelordnung, da das Verfahren ja bloss alternativ zur Verfügung steht. Auch gegen die Exequaturerteilung sei ausschliesslich die Beschwerde zulässig, und zwar ohne die Modifikationen gemäss Art. 327a ZPO, d.h. insbesondere ohne aufschiebende Wirkung und mit eingeschränkter Kognition in Bezug auf Tatsachenrügen. Demgegenüber geht ein anderer Teil der Lehre von einer Gabelung des Rechtsmittelwegs für die Rechtsöffnung und das Exequatur aus: gegen die Vollstreckbarerklärung sei die LugÜ-Beschwerde nach Art. 327a ZPO zu ergreifen, während die Rechtsöffnung mit der herkömmlichen Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anzufechten sei (HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N. 344 f. mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend enthält der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid eine explizite Exequaturerteilung, obwohl eine solche nie verlangt wurde (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5.). Da grundsätzlich das Dispositiv massgebend ist, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Rechtsmittel. Aus den Akten geht hervor, dass der Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen und die Exequaturerteilung in der Verfügung des Gerichts nicht erwähnt wurde. Dies erstaunt insofern nicht, als dass eine solche auch nicht explizit verlangt wurde. Nichtsdestotrotz äusserte sich der Schuldner in seiner Stellungnahme kurz zur Frage der Exequaturerteilung und auch die Gesuchstellerin machte in ihrer Replik Ausführungen zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen, wobei sie schlussfolgerte, dass die Rechtsöffnungstitel in der Schweiz aufgrund der eingereichten Originale der Entscheide sowie des Exequaturzertifikats anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden müssen und das Rechtsöffnungsverfahren gleichzeitig das Exequaturverfahren sei. Der Schuldner äusserte sich in seiner Duplik abschliessend dazu.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Trotz fehlendem Begehren um explizite Exequaturerteilung wurde diese durch das Gericht ausgesprochen. Dem Schuldner wurde im erstinstanzlichen Verfahren zwar das rechtliche Gehör in Bezug auf diese explizite Exequaturerteilung nicht ausdrücklich durch das Gericht gewährt, weshalb sich ein umfassendes Beschwerderecht nach Art. 327a ZPO für die Anfechtung dieser Exequaturerteilung grundsätzlich rechtfertigen würde. Er äusserte sich aber in seiner Stellungnahme und seiner Duplik spontan zu dieser Frage. Dazu kommt, dass vorliegend einzig eine inzidente Exequaturerteilung hätte ausgesprochen werden dürfen, weshalb der Entscheid vom 1. Juli 2022 – wie nachfolgend dargelegt – zu korrigieren ist. Ein umfassendes Beschwerderecht für die von den Parteien nicht beantragte, aber von der Gesuchstellerin als selbstverständlich angenommene Exequaturerteilung ist somit im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Ein unterschiedlicher Rechtsmittelzug für den Rechtsöffnungsentscheid und die Exequaturerteilung ist damit nicht angezeigt und die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist anwendbar. 3. 3.1. Als Rechtsmittelinstanz ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 3.2. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 zugestellt. Die am 14. Juli 2022 der Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. 3.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 3.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3.6. Der Streitwert beträgt CHF 1'994'640.50; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 4. Der Beschwerdeführer bringt Mängel im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdegegnerin vor. Es sei nicht aufgezeigt worden, wer die Vollmacht unterzeichnet habe, wer für die Gesellschaft zur Ausstellung einer solchen Vollmacht berechtigt sei und ob die die Vollmacht unterzeichnende Person dazu tatsächlich berechtigt gewesen sei. Indem die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen Beweischarakter zuerkannt habe, habe sie die Art. 59, 157 und 168 ZPO sowie Art. 9 BV verletzt. Der im Rahmen des verfassungsmässigen Replikrechts eingereichte angebliche Handelsregisterauszug stelle ein unzulässiges neues Beweismittel dar und die Vorinstanz habe wider Treu und Glauben gehandelt, indem sie versucht habe, das verfassungsmässige Replikrecht in einen zweiten Schriftenwechsel umzuändern. Werde auf diesen Handelsregisterauszug abgestellt, verletze dies die Art. 52 und 229 ZPO sowie Art. 9 BV.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 4.1. Das Bundesgericht hat für das ordentliche Verfahren erkannt, dass die Parteien zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, während sie danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO gehört werden können. Dies gilt sinngemäss auch für das vereinfachte Verfahren. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet im Summarverfahren grundsätzlich ohnehin nur ein Schriftenwechsel statt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Wie es sich mit dem Aktenschluss im Summarverfahren verhält, wenn eine Verhandlung stattfindet oder ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, hat das Bundesgericht in BGE 144 III 117 E. 2.2 offengelassen, in BGE 146 III 237 E. 3.1 dann aber entschieden und dafür ausgesprochen, im erstinstanzlichen Summarverfahren in einem zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt Noven zuzulassen. Die zweimalige unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil eine mündliche Verhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel in erster Linie zur Klärung des Sachverhalts dient und sich in einem solchen Fall Noven geradezu aufdrängen werden. Wesentliche Nachteile für das Summarverfahren ergeben sich daraus nicht. Einerseits soll ein zweiter Schriftenwechsel ohnehin nur zurückhaltend angeordnet werden. Andererseits mögen sich durch einen zweiten Schriftenwechsel zwar Verzögerungen ergeben. Diese sind jedoch nicht in erster Linie auf das Novenrecht zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass überhaupt ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird. Die Verzögerungen können sich im Übrigen auch aus dem Replikrecht ergeben, das ohnehin gewährt werden muss. Die vorliegend getroffene Lösung hat dabei gegenüber derjenigen, im zweiten Schriftenwechsel nur Noven nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zuzulassen, sogar den Vorteil, dass Diskussionen über die Zulässigkeit der Noven entfallen. Zugegebenermassen besteht der Nachteil, dass nicht von Beginn des Verfahrens an klar ist, wann der Aktenschluss eintritt. Für die Parteien entsteht dadurch jedoch keine unzumutbare Unsicherheit: Einerseits bleibt es dabei, dass sie zu Beginn des Verfahrens nicht mit einer zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit rechnen dürfen. Andererseits liegt es im Interesse des Gesuchstellers, wenn ihm diese Möglichkeit ausnahmsweise gewährt wird. Der Gesuchsgegner wiederum kann anhand des ihm zugestellten Gesuchs und der von ihm vorgebrachten Einwände bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Stellungnahme einschätzen, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden könnte (BGE 146 III 237 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Sinne der Rechtssicherheit sollten die Gerichte eindeutig angeben, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren. Dabei haben sie die Parteien gleich zu behandeln. Nur so lassen sich allfällige Zweifel bei den Parteien verhindern. Nur so lässt sich sodann vermeiden, dass die Gerichte das Angeordnete wie vorliegend nachträglich auslegen müssen und dabei gegebenenfalls sogar auf Auslegungsregeln zurückgreifen (BGE 146 III 237 E. 3.2 in fine). 4.2. Vorliegend setzte der Präsident des Zivilgerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2020/28. Oktober 2020 Frist, um eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch einzureichen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 147 ZPO. Am 12. April 2021 erliess der Präsident des Zivilgerichts eine neue Verfügung, in welcher dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt wurde, wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 147 ZPO. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2021 zugestellt und eine Frist angesetzt für den Fall, dass sie von ihrem Replikrecht Gebrauch machen wolle. Die Beschwerdegegnerin reichte

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 am 23. Juli 2021 ihre «Stellungnahme – Replik» mitsamt dem hier streitigen Handelsregisterauszug ein, welche am 26. Juli 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde unter Ansetzung einer Frist, sollte er eine Duplik einreichen wollen. Sämtliche Verfügungen des Zivilgerichts erhielt die jeweils andere Partei ebenfalls. Schliesslich teilte der Präsident des Zivilgerichts den Parteien am 11. Oktober 2021 mit, dass der Entscheid nächstens schriftlich eröffnet werde. Im Entscheid vom 1. Juli 2022 wird sodann ausgeführt, der Präsident habe beiden Parteien unter Fristansetzung die Möglichkeit gegeben, eine Replik bzw. eine Duplik einzureichen. Beide Parteien hätten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und sich dabei nach dem Gesagten unbeschränkt äussern können. Im Sinne der Waffengleichheit und gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör habe das Gericht beide Stellungnahmen inklusive den eingereichten Belegen zu den Akten genommen. Hinzuzufügen bleibe, dass, wie nachfolgend ausgeführt werde, die Vertretungsbefugnis des Unterzeichnenden sich auch ohne den nachgereichten Handelsregisterauszug hinreichend ergebe (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 5). Aufgrund der Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin trotz dem Hinweis auf das Replikrecht darauf verlassen durfte, dass die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel anordnen wollte, da diese in diesem Zeitpunkt den Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers kannte und wusste, dass die Beschwerdegegnerin wohl gezwungen sein würde, darauf mit Noven zu reagieren. Dass die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit, Noven vorzubringen, angewiesen war, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der Einwände vorgebracht wurden, mit denen sie nicht rechnen musste. Die Vorinstanz behandelte denn im Folgenden auch beide Parteien gleich, indem beide Stellungnahmen inklusive den eingereichten Belegen zu den Akten genommen wurden. Hinzuzufügen bleibt, dass mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass sich die Vertretungsbefugnis des Unterzeichnenden auch ohne den mit der Replik eingereichten Handelsregisterauszug hinreichend erschloss. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt die explizite Exquaturerteilung in Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids und macht diesbezüglich eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 ZPO und Art. 38 ff. LugÜ geltend. 5.1. Der Gläubiger, der im Besitz einer ausländischen öffentlichen Urkunde ist, welche die Leistung einer Geldzahlung oder die Errichtung von Sicherheiten ausweist und welche von einem Staat ausgestellt wurde, der mit der Schweiz über das LugÜ 1988 bzw. 2007 verbunden ist, verfügt über zwei Möglichkeiten, um die Vollstreckung der Urkunde zu erhalten. Die erste besteht darin, ein unabhängiges und einseitiges Exequaturverfahren gemäss Art. 31 ff. LugÜ 1988 bzw. Art. 38 ff. LugÜ 2007 vor dem Rechtsöffnungsrichter oder vor dem kantonalen Vollstreckungsgericht einzuleiten. Der Rechtsöffnungsrichter bzw. das Vollstreckungsgericht erklärt die ausländische öffentliche Urkunde in einem nicht kontradiktorischen Verfahren für vollstreckbar, ohne vorgängig den Schuldner anzuhören. Nach Erhalt des Exequaturs in diesem unabhängigen und einseitigen Verfahren kann der Gläubiger die Vollstreckung der Entscheidung im eigentlichen Sinne auf dem Weg der Betreibung verlangen. Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine Betreibung einzuleiten (Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl) und – für den Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt – um Rechtsöffnung zu ersuchen; im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der Rechtsöffnungsrichter inzident über die Vollstreckbarkeit der ausländischen öffentlichen Urkunde. Wenn seitens des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Richters eine Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt, beseitigt er dadurch also den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl (BGE 143 III 404 E. 5.2.1 mit Hinweisen in Pra 107 (2018) Nr. 86). Gemäss dem in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerten Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Parteien müssen präzise und bestimmte Rechtsbegehren stellen, die im Fall der Gutheissung der Klage ins Entscheiddispositiv übernommen werden können. Da der Richter nicht ultra oder extra petita entscheiden kann, muss er die Grenzen kennen, in denen sich das Dispositiv des Entscheids bewegen wird. Auch wenn das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist, ist allerdings zu präzisieren, dass es veranlasst sein kann, aufgrund impliziter Rechtsbegehren zu entscheiden (Urteil BGer 4A_428/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2.1). In Bezug auf die Exequaturerteilung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens gilt die Dispositionsmaxime. Verlangt der Gläubiger bloss inzidente Vollstreckbarerklärung, darf das Gericht nicht einfach ein selbständiges Exequatur erteilen und die Vollstreckbarerklärung ins Dispositiv aufnehmen (vgl. HOFMANN/KUNZ, Art. 38 N. 312 und 336). 5.2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 enthält kein explizites Rechtsbegehren um Vollstreckbarerklärung. Einzig in der rechtlichen Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs finden sich Ausführungen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide in der Schweiz. Indem die Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunal d’arrondissement de et à D.________, Luxemburg vom 30. Juni 2015 (No. eee) ins Dispositiv des angefochtenen Entscheids aufgenommen hat, geht sie über die Anträge der Parteien hinaus und verletzt damit die Dispositionsmaxime. Die Vollstreckbarerklärung darf nur inzident im Rahmen der Beseitigung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl erfolgen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 1. Juli 2022 aufzuheben. 5.3. Wie von der Vorrichterin hingegen richtigerweise ausgeführt wurde, ist im Rahmen der Rechtsöffnung vorfrageweise zu prüfen, ob der Rechtsöffnungstitel in der Schweiz vollstreckt werden kann, wovon auch die Gesuchstellerin selber ausging. Die Voraussetzungen für eine inzidente Exequaturerteilung wurden im erstinstanzlichen Verfahren geprüft und werden denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, weshalb das Urteil des Tribunal d’arrondissement de et à D.________, Luxemburg vom 30. Juni 2015 (No. eee) vorfrageweise als vollstreckbar zu erklären ist. 6. Weiter moniert der Beschwerdeführer, es mangle an der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderungen und der Forderung aus dem (angeblichen) Rechtsöffnungstitel. Die mangelnde Identität ergebe sich dadurch, dass weder die Forderungsbeträge noch die Titel bzw. der Rechtsgrund auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel übereinstimmen würden. 6.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Neben Entscheiden von Schweizer Gerichten kommen auch Entscheide ausländischer Gerichte als Rechtsöffnungstitel infrage (vgl. BGE 139 III 135 E. 4.5.1). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1). Der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel müssen übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsentscheid nicht identisch ist und zwar auch dann, wenn der im Betreibungsbegehren korrekt angeführte Grund auf Grund eines Fehlers des Betreibungsamtes nicht in den Zahlungsbefehl aufgenommen wurde. Die Nennung des Rechtsöffnungstitels ist im Zahlungsbefehl hingegen nicht erforderlich. […] Die ungenaue Angabe des Grundes der Forderung muss durch Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen den Zahlungsbefehl gerügt werden und kann nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren erhoben werden. Die Rechtsöffnung darf nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität besteht zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten Forderung und der im Entscheid enthaltenen Forderung (STAEHE- LIN, in Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 80 N. 37 mit Hinweisen). Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezahlende oder sicherzustellende Summe beziffert, doch kann sich die Summe auch aus dem Verweis auf andere Dokumente ergeben. Die Bezifferung der Forderung muss sich nicht aus dem Dispositiv, sondern kann sich auch aus den Motiven ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht ist befugt, offensichtliche Schreibfehler des Urteils zu berichtigen. Sofern zum Zeitpunkt des Urteils alle relevanten Sachverhalte bekannt sind, muss das Urteil die Summe direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern, blosse Bestimmbarkeit genügt, anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung nicht (STAEHELIN, Art. 80 N. 41). Bezüglich des Verzugszinssatzes genügt im Zusammenhang mit einem ausländischen Urteil, dass der Kläger dartut, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden Land entspricht (STAEHELIN, Art. 80 N. 49). Definitive Rechtsöffnung kann nicht nur für die im Urteil zugesprochene Summe, sondern auch für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung erteilt werden. Die Kosten müssen im Urteil selbst oder in einer separaten Aufstellung, auf welche das Urteil verweist, beziffert sein. […] Wird die unterliegende Partei verurteilt, die Gerichtskosten zu tragen, so kann hierfür die obsiegende Partei Rechtsöffnung verlangen, wenn die Gerichtskosten von ihr dem Gericht vorgeschossen und dann verrechnet worden sind (STAEHELIN, Art. 80 N. 50). 6.2. Der Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2020 führt als Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes, gemäss dem Betreibungsbegehren vom 16. Juli 2020 (act. 2/12), folgendes auf: «reconnaissance de dette du 26 janvier 2015 et jugement du Tribunal d’arrondissement de D.________ du 20 juin 2015» für einen Betrag von CHF 1'994'640.50 (€ 1'830'466.01, Kurs 1.08969) nebst Zins zu 5% seit 6. Juni 2020 sowie «frais du recouvrement» für einen Betrag von CHF 3'922.88 (€ 3'600.-, Kurs 1.08969) (act. 2/14). Eingereicht wurde sodann ein Urteil des Tribunal d’arrondissement de et à D.________ vom 30. Juni 2015, welches den Beschwerdeführer gestützt auf eine Schuldanerkennung vom 26. Januar 2015 zur Zahlung von € 2'450'000.- nebst Zins seit 2. Februar 2015 verpflichtet (act. 2/3). Das Urteil vom 30. Juni 2015 wurde am 28. Juli 2015 als vollstreckbar erklärt (act. 2/3) und mit Urteil vom 2. November 2016 der Cour d’appel du Grand- Duché de Luxembourg, première chambre, bestätigt (act. 2/5). Dieses Urteil wiederum wurde am 7. November 2016 als vollstreckbar erklärt (act. 2/5). Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass der im Zahlungsbefehl genannte Grund der Forderung dem gleichen Lebensvorgang entspricht, der dem Urteil vom 30. Juni 2015 zu Grunde lag und lediglich beim Datum des Urteils (20. statt 30. Juni 2015) ein Schreibfehler vorliegt. Dies gilt ebenso

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 für das im Rechtsöffnungsgesuch angegebene Datum vom 28. Juli 2015, welches dem Datum der Vollstreckbarkeitserklärung entspricht und nicht dem Urteilsdatum als solchem. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Rechtsöffnungstitel lediglich die Summe von € 2'450'000.nebst dem gesetzlichen Zins seit 2. Februar 2015 beziffert und sich die übrigen von der Beschwerdegegnerin gemachten Zuschläge und auch die Gerichtskosten weder aus dem Urteil noch aus anderen Dokumenten ergeben, weshalb dafür keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Mit der eingereichten Statistik (act. 2/17) ist genügend dargetan, dass der gemäss Rechtsöffnungsbegehren geforderte Verzugszins von 2% dem gesetzlichen Zinssatz entspricht. Die von der Gläubigerin in Abschlag gebrachte Tilgung in Höhe von € 956'177.50 wird nicht bestritten, weshalb diese zu beachten ist. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Betreibungsbegehren und ihrem Rechtsöffnungsbegehren Verzugszinsen seit dem 6. Juni 2020, da die gemäss Urteil seit 2. Februar 2015 geschuldeten Zinsen bereits als Zuschlag in ihrer Berechnung des Forderungsbetrages aufgeführt waren (act. 2/10). Der Einfachkeit halber sind die zwischen dem 2. Februar 2015 und dem 6. Juni 2020 aufgelaufenen Zinsen nicht im Forderungsbetrag zu berücksichtigen, sondern die Rechtsöffnung auf dem ursprünglichen Forderungsbetrag abzüglich Tilgung nebst Zins seit dem 2. Februar 2015, wie im Rechtsöffnungstitel aufgeführt, zu erteilen. Demzufolge wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 1'627'803.45 (€ 2'450'000.- - € 956'177.50 = € 1'493'822.50, Kurs 1.08969) nebst Zins zu 2% seit 2. Februar 2015. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend zu korrigieren ist. 7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe den Nachweis des luxemburgischen Rechts hinsichtlich Zinsen und Fälligkeit der Forderung sowie der gemachten Zuschläge nicht erbracht. 7.1. Wurde das ausländische Urteil für vollstreckbar erklärt, explizit oder inzident, muss der Rechtsöffnungsrichter die Frage nach dem Bestehen und der Gültigkeit eines Entscheids sowie dessen Vollstreckbarkeit nicht mehr prüfen. Er muss jedoch weiterhin von Amtes wegen prüfen, ob das Urteil die übrigen Voraussetzungen von Art. 80 SchKG erfüllt, insbesondere ob es zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder zur Leistung von Sicherheiten verurteilt, ob die Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig war und ob die drei Identitäten – Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, Identität zwischen dem Betriebenen und dem genannten Schuldner und Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, der sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt – gegeben sind. Dabei muss er gegebenenfalls das Dispositiv des ausländischen Urteils auslegen und konkretisieren, damit dieses die gleiche Wirkung entfaltet wie ein Vollstreckungstitel eines schweizerischen Gerichts; er darf jedoch den Inhalt nicht abändern. Soweit sich die Prüfung auf Fragen des materiellen Rechts bezieht, muss diese nach dem im zu vollstreckenden Urteil angewendeten ausländischen Recht erfolgen. Solche Fragen können die Fälligkeit der Forderung, die Gläubiger- oder Schuldnereigenschaften, den Eintritt aufschiebender oder auflösender Bedingungen, die Zinsen sowie die Verteidigungsmittel des Betriebenen betreffen. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht verpflichtet, den Inhalt des ausländischen Rechts von Amtes wegen zu erforschen, da Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG auf dieses Verfahren nicht anwendbar ist. Der betreibende Gläubiger ist daher nicht von seiner Pflicht befreit, das Recht, soweit dies vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann, nachzuweisen, wenn er die Erfüllung einer vorgenannten materiellen Bedingung nachweisen muss (vgl. Urteil 5A_276/2020 vom 19. August 2020 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 7.2. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es der Hof mit der eingereichten Statistik betreffend Zinssätze in Luxemburg (act. 2/17) als genügend dargetan, dass der geforderte Verzugszins von 2% dem gesetzlichen Zinssatz entspricht. Die Fälligkeit der Forderung ergibt sich aus dem vollstreckbaren Urteil. Ob für die von der Gläubigerin gemachten Zuschläge der Nachweis des luxemburgischen Rechts genügend erbracht wurde, kann vorliegend offengelassen werden, da die Rechtsöffnung dafür sowieso verweigert wird. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 8. 8.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 ZPO analog). 8.2. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die explizite Vollstreckbarerklärung sowie den Forderungsbetrag, für welchen die definitive Rechtsöffnung erteilt wird und welcher nicht unwesentlich reduziert wird; er unterliegt hingegen hinsichtlich der vorgebrachten Mängel in Zusammenhang mit der Vollmacht, der Identität der Forderung bezüglich des Urteilsdatums sowie des Nachweises des ausländischen Rechts. In Anbetracht des Gesagten erachtet es der II. Zivilappellationshof als sachgerecht, die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die von der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks festgesetzten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) von pauschal CHF 1’700.- wurden nicht beanstandet. Sie werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin bezogen, sind ihr aber vom Beschwerdeführer im Umfang der Hälfte, d.h. CHF 850.-, zu erstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, welche namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 2’500.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) sind, werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen und sind dem Beschwerdeführer zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin zu erstatten. Die Beschwerdegegnerin hat innert der nicht erstreckbaren Frist keine Stellungnahme und damit auch keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung eingereicht. Folglich wäre ihr vorliegend sowieso keine solche zuzusprechen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 1. Juli 2022 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. aufgehoben 2. In der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks wird der B.________ Sàrl für den Betrag von CHF 1'627'803.45 nebst Zins zu 2% seit 2. Februar 2015, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 413.30 sowie für den Betrag gemäss Ziff. 3.1 des vorliegenden Entscheides die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden A.________ und der B.________ Sàrl je zur Hälfte auferlegt. 3.1. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 1'700.- festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der B.________ Sàrl bezogen, ist dieser aber durch A.________ im Umfang von CHF 850.zu erstatten. 3.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte A.________ bzw. der B.________ Sàrl auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 2’500.- festgesetzt und vom Kostenvorschuss von A.________ bezogen. A.________ hat Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte dieses Betrags durch die B.________ Sàrl. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. November 2022 /fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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