Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 107 & 108 Urteil vom 30. Juni 2022 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurs (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 22. Juni 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 7. Juni 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. In der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks stellt die B.________ AG ein Konkursbegehren gegen A.________ für eine Forderung von CHF 1'473.30 zuzüglich Zins und Betreibungskosten. B. Mit Entscheid vom 7. Juni 2022 eröffnete der Gerichtspräsident des Seebezirks den Konkurs über A.________ unter Kostenfolge. C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 7. Juni 2022 und beantragte dessen Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die B.________ AG wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Die Akten des Vorverfahrens wurden eingeholt. Erwägungen 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 7. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 zugestellt. Die am 22. Juni 2022 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1), sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Ziff. 1-3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4). Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG muss folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Konkurshinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 E. 3.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bei Bestehen von Verlustscheinen zu verneinen, ausgenommen, wenn der Schuldner belegt, dass er diese Schulden seit dem Ausstellen des Betreibungsregisterauszuges und innert der 10-tägigen Frist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG getilgt hat (CR LP-COMETTA, 2005, Art. 174 N. 10). Hat der Schuldner Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung muss er nachweisen, dass eine der Bedingungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt ist, wenn nicht aus den Akten mit eine genügenden Wahrscheinlichkeit ersichtlich ist, dass der Schuldner über genügende flüssige Mittel verfügt, um sie zu begleichen (CR LP-COMETTA, Art. 174 N. 13). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3). 2.2. Vorliegend erklärte die Gläubigerin am 15. Juni 2022, dass sie auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichte, sofern die ausstehende Zahlung über CHF 3'562.40 bei ihr eintreffe. A.________ überwies diesen Betrag gleichentags und, am 17. Juni 2022, erklärte die Gläubigerin zuhanden des Gerichts des Seebezirks, sie ziehe ihr Konkursbegehren zurück. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Schuld, die Anlass zum vorliegenden Konkursverfahren gegeben hat, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat, und die Gläubigerin zudem auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Damit sind zwei der Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt. 2.3. In Bezug auf die Zahlungsfähigkeit ist aus dem von Amtes wegen eingeholten Betreibungsregisterauszug, datiert vom 8. Juni 2022, ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sehr viele in der Zwischenzeit erloschene oder beglichene Betreibungen aufweist. Zwei weitere Betreibungen über CHF 1'823.45 und CHF 5'771.26 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Gegen die Beschwerdeführerin sind schliesslich auch zwei Verlustscheine über den Gesamtbetrag von CHF 8'707.70 ausgestellt worden. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 13. Juni 2022 wurden die Verlustscheine in der Zwischenzeit getilgt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der laufende Geschäftsbetrieb erlaube es ihr, in nächster Zeit auch die wenigen noch ausstehenden Schulden zu bezahlen, denn es sei von einer sehr positiven Erfolgsrechnung auszugehen, es bestehe ein ansehnliches Inventar, die Debitoren überwiegten die Kreditoren, und das Grundstück, welches in ihrem privaten Alleineigentum stehen, bilde einen sicheren Wert und Garantie für ihre finanzielle Zukunft. Aufgrund der eingereichten Akten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keine Liquidität verfügt. Ihre Bankbeziehungen weisen einen Saldo von CHF 608.60 (Beilage 12), bzw. eine Kontokorrentschuld von CHF 48'129.95 (Beilage 17) auf. Sie kann zwar Debitoren im Betrag von CHF 20'398.- (Beilage 20) geltend machen, hat aber auch Schulden über CHF 4'916.31 (Beilage 22). In Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist zudem festzuhalten, dass sie stark verschuldet ist (Beilagen 25) und keinen Ertrag abwirft, da sie von der Schuldnerin und ihren Eltern bewohnt wird (Beilage 28). Schliesslich ist negativ zu werten, dass die Beschwerdeführerin keine vollständige – wenn auch provisorische – Erfolgsrechnung, sondern lediglich eine von ihrem Anwalt dargelegte summarische Aufstellung ihres Umsatzes und ihrer Ausgaben eingereicht hat. Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher erscheint als ihre Zahlungsfähigkeit. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Konkursentscheid zu bestätigen. 3. Die Beschwerdeführerin wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG). 4. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde bei der Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingeholt; dieser sind keine Auslagen entstanden. Es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Konkursentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 7. Juni 2022 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Juni 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: