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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 17.06.2021 102 2021 65

June 17, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,003 words·~10 min·8

Summary

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2021 65 Urteil vom 17. Juni 2021 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Mélanie Pythoud Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf gegen STAAT FREIBURG, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonaler Finanzdienst Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 29. März 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 16. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 16. März 2021 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch des Staates Freiburg teilweise gut und gewährte ihm in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'460.80 nebst Zins zu 3% seit dem 12. Juni 2017, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30, sowie für die Gerichtskosten von CHF 150.-. Im Übrigen wies er das Gesuch ab. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, beschwerte sich am 29. März 2021 über den Entscheid. Im Wesentlichen macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (Art. 29 Abs. 2 BV) und bringt vor, ein definitiver Rechtsöffnungstitel fehle im vorliegenden Fall, so dass die definitive Rechtsöffnung zu verweigern sei. Er beantragt die Gutheissung seiner Beschwerde und die Abänderung des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: der Präsident) vom 16. März 2021. Die Verfahrenskosten seien dem Staate Freiburg aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung für die erste und für die zweite Instanz zu Lasten des Staates Freiburg zuzusprechen. C. Am 17. Mai 2021 hat der Kantonale Finanzdienst im Namen des Staates Freiburg (nachfolgend: der Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde vom 29. März 2021 genommen. Er schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 16. März 2021 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2021 zugestellt. Somit erfolgte die am 29. März 2021 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 321 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 2'460.80; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer macht einerseits eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien hinsichtlich der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch den Vorrichter geltend. Er rügt, dass die Vorinstanz sich in keiner Art und Weise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. So habe der Vorrichter nicht begründet, weshalb der Staat Freiburg rechtsgültig durch die unterzeichnende Sachbearbeiterin Rechnungswesen vertreten werden könne. Auch ergebe sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, weshalb der Beschwerdeführer passiv legitimiert sei und auf welche Belege sich der Rechtsöffnungsentscheid stütze. Die eingereichten Belege würden keinen zureichenden Rechtsöffnungstitel darstellen. Es werde auch nicht begründet, weshalb ein Verzugszins von 3% geschuldet sei und weshalb der Zinsenlauf am 12. Juni 2017 zu laufen begonnen habe. Weiter sei der Beweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG nicht erbracht worden. Der Kantonale Finanzdienst macht in seiner Stellungnahme geltend, dass das Rechtsöffnungsbegehren durch eine legitimierte Sachbearbeiterin Rechnungswesen unterzeichnet worden sei. Mit Hinweis auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen macht er geltend, dass ein Verzugszins von Rechts wegen seit Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist geschuldet sei. Der Zinssatz von 3% sei gesetzlich verankert. Im Übrigen verweist er auf den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 16. März 2021. 3. Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf seine Stellungnahme vom 8. Februar 2021 vor, dass die Eintretensvoraussetzungen für das Rechtsöffnungsgesuch vom 25. Januar 2021 nicht erfüllt waren und der Vorrichter deshalb zu Unrecht auf das Gesuch eingetreten sei. Er rügt dabei in erster Linie, dass das Rechtsöffnungsgesuch nur eine unleserliche Unterschrift trage. Sollte es sich dabei um die Unterschrift von C.________ handeln, welche in den eingereichten Unterlagen als Sachbearbeiterin Rechnungswesen aufgeführt sei, so sei es offensichtlich, dass diese den Staat Freiburg nicht rechtsgültig in einem gerichtlichen Verfahren vertreten könne. Es muss festgestellt werden, dass sich der angefochtene Entscheid nicht zu dieser Frage äussert. Der Finanzdienst behauptet zwar in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021, dass die vorgenannte Sachbearbeiterin berechtigt sei, ein Rechtsöffnungsgesuch zu unterzeichnen. Er lässt es aber bei der Behauptung belassen, ohne dies zu belegen. Die Legitimation der Sachbearbeiterin wurde erstinstanzlich bestritten, aber vom Gesuchsteller nicht belegt. Dies hätte zum Nichteintreten auf das Gesuch vom 25. Januar 2021 führen müssen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 4. Doch selbst wenn die Legitimation der Sachbearbeiterin bejaht werden sollte, wäre es fraglich gewesen, ob auf das Gesuch vom 25. Januar 2021 einzutreten gewesen wäre. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beschwerdegegner in keiner Art und Weise darlege, worauf sich die geltend gemachte Forderung stütze. Es werde einzig und alleine auf Beilagen des Dossiers verwiesen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, welches Dokument unter den eingereichten Akten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen sollte. Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, dass das Gesuch nicht den Vorgaben von Art. 221 Abs. 1 Bst. d und e ZPO genügt, weshalb auf das Gesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen. 4.2. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt dem summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO), welches in Art. 252 bis 256 ZPO geregelt wird. Allerdings sind die Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren auf das summarische Verfahren sinngemäss anwendbar, soweit nichts Abweichendes gilt, da die Art. 252 bis 256 ZPO dieses Verfahren nicht abschliessend regeln (BSK ZPO – MAZAN, 3. Auflage 2017, Art. 252 N. 1). In Bezug auf den Inhalt des Gesuchs sind die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend (Art. 219 i.V.m. Art. 221 ZPO), weil das Gesetz für das summarische Verfahren keine abweichenden Anforderungen vorsieht (BSK ZPO – MAZAN, Art. 252 N. 9; FÜRST, Das Rechtsöffnungsverfahren, in ZZZ 38/2016, S. 124;). Besonders zu beachten ist, dass das Gesetz im summarischen Verfahren eine Tatsachenbegründung verlangt. Die wesentlichen Tatsachenbegründungen müssen im Gesuch enthalten sein (BSK ZPO – MAZAN, Art. 252 N. 10; KUKO ZPO – JENT SORENSEN, 2. Aufl. 2014, Art. 252 N. 2). Eine rechtliche Begründung ist hingegen nicht erforderlich, aber möglich (Art. 221 Abs. 3 ZPO). Ferner sind die vom Gesetz genannten Beilagen einzureichen (Art. 221 Abs. 2 ZPO). Zu den erforderlichen Beilagen zählen die Vollmacht bei Vertretung, die verfügbaren Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen und ein Verzeichnis der Beweismittel (BSK ZPO – MAZAN, Art. 252 N. 11). Von grosser praktischer Bedeutung ist die Pflicht, als Beilage die verfügbaren Urkunden einzureichen, welche als Beweismittel dienen (Art. 221 Abs. 2 Bst. c ZPO), da der Beweis im summarischen Verfahren in erster Linie durch Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch muss die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten (Art. 221 Abs. 1 Bst. e ZPO). Auf jede Tatsachenbehauptung folgt ein Beweisantrag. 4.3. Im vorliegenden Fall ist festzustehen, dass das Gesuch vom 25. Januar 2021 keine Tatsachenbehauptungen enthält, welche einzeln mit Beweismitteln unterlegt sind. Ein allgemeiner Verweis auf Beilagen im Rechtsöffnungsbegehren genügt der Behauptungslast nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuchstellende Partei zu eruieren. Das Gesuch genügte somit den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 Bst. d und e ZPO wohl kaum, was ebenfalls zu einem Nichteintreten hätte führen müssen. 5. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks dahingehend abzuändern, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch vom

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 25. Januar 2021 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Seebezirks nicht eingetreten wird. 6. 6.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen durchgedrungen, so dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers bezogen, sind ihm aber durch den Staat Freiburg zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung beantragt. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigungen nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Beschwerdeführers auf global CHF 800.-, zusätzlich 7.7% MwSt. von CHF 61.60. Die Entschädigung beläuft somit auf CHF 861.60. 6.2. Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts festgesetzten Gerichtskosten von CHF 150.- wurden nicht beanstandet. Sie werden dem Beschwerdegegner auferlegt, welcher unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigungen nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Streitigkeiten, die in Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, ist der Höchstbetrag CHF 6'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 JR). Die Intervention des Rechtsvertreters beschränkte sich auf die Redaktion der Stellungnahme vom 8. Februar 2021. Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Beschwerdeführers auf pauschal CHF 250.-, zusätzlich 7.7% MwSt. von CHF 19.25. Die Entschädigung beläuft somit auf CHF 269.25. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 16. März 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Auf das Gesuch vom 25. Januar 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 150.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. 3. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 269.25 (inkl. MwSt. von CHF 19.25) zugesprochen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss von A.________ bezogen, sind ihm aber durch den Staat Freiburg zurückzuerstatten. A.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 861.60 (inkl. MwSt. von CHF 61.60) zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Juni 2021/mpy Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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