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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.11.2021 102 2021 176

November 12, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·644 words·~3 min·8

Summary

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2021 176 Urteil vom 12. November 2021 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________ AG gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Trimor Mehmetaj Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG); Schlichtungsverfahren Beschwerde vom 8. Oktober 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 20. September 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen, dass die A.________ AG mit Schlichtungsgesuch vom 31. Mai 2021 um Bezahlung einer Forderung und Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ddd ersuchte (act. 2); dass dieses Schlichtungsgesuch fälschlicherweise an das Friedensgericht des Seebezirks adressiert wurde (act. 2), von wo aus das Gesuch an das Betreibungsamt weitergeleitet und schliesslich dem Zivilgericht des Seebezirks zugestellt wurde (act. 1 und 3); dass beim Zivilgericht des Seebezirks ein Rechtsöffnungsverfahren eröffnet wurde, was auch aus der Verfügung vom 5. August 2021 betreffend Kostenvorschuss und Stellungnahme hervorgeht (act. 3); dass der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks mit Entscheid vom 20. September 2021 das Gesuch abwies und in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Seebezirks die provisorische Rechtsöffnung verweigerte (act. 8); dass das Entscheiddispositiv der Vertreterin der A.________ AG am 21. September 2021 zugestellt wurde; sie gleichentags per E-Mail an das Zivilgericht des Seebezirks gelangte und monierte, es sei ein Schlichtungsbegehren und kein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht worden, wobei der Hinweis auf ein Rechtsöffnungsverfahren in der Verfügung betreffend Kostenvorschuss damals nicht bemerkt worden sei (act. 10); dass das Zivilgericht des Seebezirks mitteilte, das Gesuch sei als Gesuch um provisorische Rechtsöffnung behandelt worden anstatt wie angegeben als Schlichtungsgesuch; dass aufgrund der bereits erfolgten Eröffnung des Entscheiddispositivs nicht mehr auf den Entscheid zurückgekommen werden könne und die Ausfertigung des Entscheids verlangt werden solle, damit dieser mit Beschwerde ans Kantonsgericht weitergezogen und die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt werden könne (act. 10); dass am 8. Oktober 2021 eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. September 2021 eingereicht wurde und um Aufhebung des Entscheids ersucht wird, damit ein Schlichtungsverfahren eröffnet werden könne; dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde damit begründet, dass ein Schlichtungsbegehren und kein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eingereicht worden sei und die Vorinstanz fälschlicherweise ein Rechtsöffnungsverfahren eröffnet habe; dass die Beschwerde vom 8. Oktober 2021 den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO an die Begründung grundsätzlich nicht genügt; dass es aufgrund der Umstände, insbesondere des Hinweises der Vorinstanz in Bezug auf das Einreichen einer Beschwerde überspitzt formalistisch wäre, deswegen nicht darauf einzutreten; dass die Beschwerde folglich gutzuheissen und die Angelegenheit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens aus Gründen der Billigkeit die Gerichtskosten dem Staat Freiburg auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass die Gerichtskosten pauschal auf einen Betrag von CHF 100.- festgesetzt werden; dass die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung verlangt hat und ihr folglich keine solche zugesprochen wird; dass auch der als unterliegend geltenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 20. September 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 100.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. III. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 12. November 2021/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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