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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 05.05.2020 102 2020 51

May 5, 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,147 words·~6 min·8

Summary

Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 51 Urteil vom 5. Mai 2020 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 12. März 2020 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. März 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 9. März 2020 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch von A.________ um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen B.________ für den Betrag von CHF 1‘000.und für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 69.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 150.-. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 12. März 2020 über diesen Entscheid. Am 8. April 2020 meldete sich der Sohn von B.________ per E-Mail. Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Pandemie Covid-19 wurde die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 27. April 2020 erstreckt. Innert dieser Frist wurde indes keine schriftliche Stellungnahme eingereicht. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 9. März 2020 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2020 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Somit erfolgte die am 12. März 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 1‘000.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N. 15). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (STERCHI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 321 N. 22). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und dieser aufzuheben und für ungültig zu erklären sei, Rechtsanwältin und Notarin D.________ sich in einem Interessenkonflikt befinde, weshalb ihr die Verteidigung von B.________ zu verbieten sei und diese ihm den vorgeschossenen Betrag von CHF 1‘000.- zuzüglich Parteientschädigung, Gerichtskosten von CHF 150.- und Betreibungskosten von CHF 69.30 schulde. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach dem Rechtsöffnungsgesuch weder eine von B.________ eigenhändig unterschriebene Urkunde noch eine solche mit dem genau bezifferten Betrag beilag, setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Es ist nicht ersichtlich, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Die am 12. März 2020 eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt. 3. 3.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig vom Betriebenen oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehalts- und bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (vgl. BGE 145 III 160 E. 5.1 mit Hinweis).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 3.2. Als Beilagen zu seinem Rechtsöffnungsgesuch für „Donnerstag 28.11.2019 (Black Friday) für Tablette + Transporte durch Frod, Inserate Stellensuche CHF 421.- + Cash CHF 580.- vom 18.11.2019, abzüglich Rückzahlung vom 17.01.2020 CHF 1‘000.-„ reichte der Beschwerdeführer das Betreibungsbegehren vom 24. Januar 2020, den Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2020 sowie eine Abrechnung Nr. 202001441 vom 6. Februar 2020 ein. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, liegt dem Rechtsöffnungsgesuch weder eine von der Beschwerdegegnerin eigenhändig unterschriebene Urkunde noch eine solche mit einem bestimmten oder zumindest leicht bestimmbaren Betrag bei. Es fehlt somit an einer zwingenden Voraussetzung zur Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung, nämlich am Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels in Form einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf CHF 250.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht und keine Parteientschädigung beatragt; folglich ist keine solche auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Mai 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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