Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2019 108 102 2019 116 Urteil vom 19. Juni 2019 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die C.________ AG Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 10. Mai 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. April 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 29. April 2019 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks der B.________ AG in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5‘922.- nebst 5% Zins seit dem 12. Juni 2017, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 250.- und die Parteientschädigung von CHF 100.-. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 10. Mai 2019 über diesen Entscheid. Er rügt eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Die B.________ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 29. April 2019 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 zugestellt. Die am 10. Mai 2019 der Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 5‘922.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Forderungen der Beschwerdegegnerin seien ungerechtfertigt. Der geschuldete Betrag und die Zinsen seien neu zu berechnen. Auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich gehe von einem falschen Betrag aus. Zudem habe er den Vergleich ohne Anerkennung einer Schuld unterzeichnet. Beim Abschluss des Vergleichs sei er nur unter der Bedingung eines rechtsgültigen Mietvertrages zu weiteren Zahlungen bereit gewesen und diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt worden. 2.2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG hat der Richter die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtliche Vergleiche sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.3. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Es ist festzustellen, dass der Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs klar ist und die Parteien identisch sind. Der Rechtsöffnungsrichter ist an diesen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich gebunden und kann ihn nicht inhaltlich überprüfen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vergleich nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die Revision verlangen müssen. Auch reicht er keine Urkunden ein, welche belegen würden, dass er die Forderung der Beschwerdegegnerin getilgt hätte. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht und ihr sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Juni 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: