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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 12.11.2018 102 2018 276

November 12, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,341 words·~7 min·4

Summary

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2018 276 102 2018 277 Urteil vom 12. November 2018 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Dina Beti Gerichtsschreiber: Ludovic Farine Parteien A.________ und B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen STAAT FREIBURG, VERTRETEN DURCH DIE KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Gesuchsteller und Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 81 SchKG) Beschwerden vom 6. Oktober 2018 gegen die Entscheide des Präsidenten des Zivilgerichts des Greyerzbezirks vom 26. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. B.________ ist der festen Überzeugung, dass er seiner Wohnsitzgemeinde keine Steuern schulde, weil er als Kind von der Gemeinde schwerwiegend geschädigt worden sei. A.________ und B.________ bezahlen denn auch regelmässig die Gemeindesteuern nicht und werden alsdann von der Kantonalen Steuerverwaltung betrieben. Mit gleicher Regelmässigkeit erheben sie gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag, worauf die Steuerverwaltung jeweils beim zuständigen Gerichtspräsidenten ein Rechtsöffnungsgesuch stellt. Gegen die Rechtsöffnungsentscheide erheben A.________ und B.________ sodann Beschwerde. Bis anhin ist der Zivilappellationshof mit ebensolcher Regelmässigkeit auf die Beschwerden nicht eingetreten (vgl. Verfahren 102 2010 214; 102 2011 160; 102 2012 300; 102 2014 187; 102 2014 271/272; 102 2014 277/278; 102 2016 96/97; 102 2017 85/86; 102 2017 366/367 und 102 2018 8/9). B. Vorliegend geht es um die Gemeindesteuer für das Steuerjahr 2016. Mit Entscheiden vom 26. September 2018 hat der Gerichtspräsident des Greyerzbezirks (Ziff. 2 der Dispositive) in den Betreibungen Nr. ccc und ddd des Betreibungsamtes des Greyerzbezirks dem Staat Freiburg, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 1'345.20 zuzüglich Zins von 3% seit dem 20. März 2018, für verfallene Zinse von CHF 95.90, für die Mahngebühr von CHF 30.00, für Verfahrenskosten von CHF 30.00 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 und für die Beträge gemäss Ziffer 4 und 5 des Entscheids (d. h. eine Parteientschädigung von CHF 80.- und Gerichtskosten von CHF 200.-). Der Gerichtspräsident hat zudem festgestellt, dass B.________ für diese Beträge solidarisch haftbar ist mit seiner Ehefrau A.________ (Ziff. 3). Überdies ist er auf das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegner nicht eingetreten (Ziff. 1). C. Mit separaten Eingaben vom 6. Oktober 2018 beschwerten sich A.________ und B.________ gegen die Entscheide vom 26. September 2018 und machten unter anderem geltend, dem Betreibungsamt des Greyerzbezirks am 5. Juni 2018 den Betrag von CHF 1'436.90 bezahlt zu haben. In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2018 erklärt die Kantonale Steuerverwaltung, es sei aus der Übersicht der Konten der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2016 zu entnehmen, dass die Zahlung der Steuerpflichtigen an das Betreibungsamt des Greyerzbezirks der Kantonalen Steuerverwaltung am 8. Juni 2018 im Betrag von CHF 1'429.70 überwiesen wurde. Erwägungen 1. Die beiden Beschwerden in den Verfahren 102 2018 276 und 277 sind weitgehend gleichlautend und betreffen den gleichen Gegenstand; sie sind daher zu vereinigen. 2. 2.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 2.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 27. September 2018 zugestellt. Die am 6. Oktober 2018 der Post übergebenen Beschwerden wurden somit rechtzeitig eingereicht. 2.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 2.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.7. Der Streitwert beträgt CHF 1'345.20; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die durch das Rechtsöffnungsverfahren betroffene Schuld sei beglichen worden. 3.1. Art. 81 Abs. 1 SchKG sieht vor, dass die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht, es sei denn der Betriebene beweise durch Urkunden, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt worden ist. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den Akten der Vorinstanz, dass die Kantonale Steuerverwaltung am 28. Mai 2018 in den Betreibungen Nr. ccc und ddd die Rechtsöffnung für eine Steuerschuld von CHF 1'345.20, sowie verfallene Zinsen im Betrag von CHF 95.90, eine Mahngebühr von CHF 30.- und Verfahrenskosten von CHF 30.- verlangt hat. Es wird im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass die Veranlagungsanzeige vom 16. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen ist und damit grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Beträge darstellt. Die Beschwerdeführer haben am 27. Juni 2018 bei der Vorinstanz umfangreiche Akten eingereicht, aus deren Seiten 6 und 8 sich ergibt, dass sie die Bezahlung einer Anzahlung im Betrag von CHF 1'436.90 in der Betreibung Nr. ccc nicht nur geltend machen, sondern durch die Einreichung einer Quittung des Betreibungsamtes des Greyerzbezirks vom 5. Juni 2018 auch bewiesen haben. Diesen – zugegebenermassen nicht offensichtlich geltend gemachte – Sachverhalt hat der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Gerichtspräsident in seinem Entscheid vom 26. September 2018 nicht berücksichtigt, was es im Beschwerdeverfahren zu korrigieren gilt. 3.2. In Anwendung von Art. 85 Abs. 1 OR kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist. Der Betrag der Anzahlung von CHF 1'436.90 ist daher vorab auf Zinsen und Mahn-, Verfahrens und Betreibungskosten und nur zuletzt auf das Kapital anzurechnen. Der angefochtene Entscheid ist somit dahingehend zu ändern, dass die definitive Rechtsöffnung lediglich für den Betrag von CHF 210.80, zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 20. März 2018 zu erteilen ist (1436.90 – [2 x 73.30 Betreibungskosten] – 30 [Mahngebühr] – 30 [Verfahrenskosten] – 95.90 [verfallene Zinsen] = 1134.40; 1345.20 – 1134.40 = 210.80). 4. 4.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführer überwiegend obsiegt, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt. 4.2. Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts festgesetzten Gerichtskosten von je CHF 200.- wurden nicht beanstandet. Sie werden dem Beschwerdegegner auferlegt, welcher überwiegend unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal es von der Kantonalen Steuerverwaltung zu erwarten gewesen wäre, dass sie ihr Rechtsöffnungsgesuch nach Erhalt der Anzahlung am 8. Juni 2018 entsprechend anpasst. Unter diesen Vorgaben ist zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 102 2018 276 und 102 2018 277 werden vereinigt. II. Die Beschwerden von A.________ und B.________ werden teilweise gutgeheissen. III. Die Ziff. 2, 4 und 5 der Dispositive der Entscheide des Präsidenten des Zivilgerichts des Greyerzbezirks vom 26. September 2018 werden geändert. Sie haben neu folgenden Wortlaut: 2. Dem Gesuchsteller wird in den Betreibungen Nr. ccc und ddd des Betreibungsamtes des Greyerzbezirks für den Betrag von CHF 210.80, zuzüglich Zins zu 3 % seit dem 20. März 2018 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von je CHF 200.00 (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss verrechnet. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die Prozesskosten werden auf CHF 200.- festgelegt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. November 2018/dbe Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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