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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 19.07.2017 102 2017 174

July 19, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,573 words·~8 min·6

Summary

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO, 15 JR)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2017 174 Urteil vom 19. Juli 2017 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Michel Favre, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen B.________ GMBH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häusermann Gegenstand Höhe der Gerichtskosten (Art. 98 und 103 ZPO) Beschwerde vom 2. Juni 2017 gegen die Verfügung des Präsidenten des Arbeitsgerichts des Seebezirks vom 22. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 trat der Präsident des Arbeitsgerichts des Seebezirks nicht auf das von A.________ am 3. Oktober 2016 eingereichte Schlichtungsgesuch ein. Der II. Zivilappellationshof hiess die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung gut und wies die Vorinstanz an, die Schlichtungsverhandlung durchzuführen. B. Am 22. Mai 2017 verfügte der Präsident des Arbeitsgerichts des Seebezirks die Wiederaufnahme des Verfahrens, setzte der B.________ GmbH eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an und forderte A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3‘000.- auf. C. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 2. Juni 2017 Beschwerde gegen diese verfahrensleitende Verfügung. Er beantragt, der Präsident des Arbeitsgerichts des Seebezirks sei anzuweisen, den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auf maximal CHF 1‘000.- festzusetzen. Eventualiter beantragt er, der Präsident des Arbeitsgerichts des Seebezirks sei anzuweisen, den festgelegten Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren herabzusetzen und neu festzulegen. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 bat der Präsident des II. Zivilappellationshofs die Vorinstanz um Zustellung der Akten und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. E. Der Präsident des Arbeitsgerichts des Seebezirks (nachfolgend: der Präsident) antwortete mit Schreiben vom 7. Juni 2017, bei dem vom Beschwerdeführer angeforderten Kostenvorschuss von CHF 3‘000.- handle es sich offensichtlich um ein Versehen; der Kostenvorschuss hätte in der Höhe von CHF 1‘000.- festgesetzt werden sollen. Er bat entsprechend um Gutheissung der Beschwerde. F. Der II. Zivilappellationshof verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme bei der B.________ GmbH. Erwägungen 1. a) Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Zuständig ist der II. Zivilappellationshof, da die Hauptsache eine Streitigkeit aus dem Gebiet des Arbeitsrechts betrifft (Art. 20a Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. b des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). b) Der Gerichtskostenvorschuss wird mittels prozessleitender Verfügung eingefordert (SUTER/VON HOLZEN, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 98 N. 4). Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 zugestellt, so dass die am 2. Juni 2017 eingereichte Beschwerde innert Frist erfolgte.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 c) Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt. d) Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise kann auch bei nicht offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Beschwerde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 322-323 N. 6a mit Hinweis; SPÜHLER, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 322 N. 6). e) Die Rechtsmittelinstanz kann über eine Beschwerde auf Grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. a) Prozessleitende Verfügungen entfalten keine der Rechtskraft von Endentscheiden ähnliche Bindungswirkung. Sie sind grundsätzlich abänderbar (KAUFMANN, in DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 N. 24; gl. M. STAEHELIN, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 124 N. 6; FREI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 124 N. 15). Eine besondere Stellung haben prozessleitende Verfügungen, die mit dem Rechtsmittel der Beschwerde selbständig überprüfbar sind. Diese sind nur abänderbar, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Ansonsten ist das Gericht an sein Handeln bzw. den Entscheid der Rechtsmittelinstanz gebunden (KAUFMANN, Art. 124 N. 25; FREI, Art. 124 N. 16). Als prozessleitende Verfügung ist die Kostenvorschussverfügung bei veränderter Prozesslage abänderbar (URWYLER/GRÜTTER, in DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 98 N. 7; SUTER/VON HOLZEN, Art. 98 N. 11 und Art. 103 N. 7). b) Vorliegend trat keine Veränderung der Verhältnisse ein, welche eine Neubeurteilung bzw. eine Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung vom 22. Mai 2017 durch den erlassenden Präsidenten rechtfertigen würde; sie ist somit nicht abänderbar. 3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Höhe des ihm auferlegten Kostenvorschusses für die Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.- sei übersetzt und folglich als willkürlich zu qualifizieren. Auch seien Gerichtsgebühren von CHF 3‘000.- für ein arbeitsrechtliches Schlichtungsverfahren in keinster Weise mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip vereinbar. b) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die kantonalen Tarife haben sich nach den verfassungsmässigen Grundsätzen zu richten, mithin gilt es, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot zu beachten. Im Bereich der Kausalabgaben werden diese durch das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip konkretisiert (URWYLER/GRÜTTER, Art. 96 N. 3; vgl. auch RÜEGG, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 96 N. 2; STERCHI, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 96 N. 2 und 6).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Nach Art. 18 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) erhebt die angerufene Gerichtsbehörde pauschal eine Schlichtungsgebühr von CHF 50.- bis 10‘000.-. In seinem Tarif vom 21. Januar 2016 der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten hat das Kantonsgericht festgehalten, für Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert von CHF 100‘000.- bis 1‘000‘000.- belaufe sich die Schlichtungsgebühr auf CHF 1‘000.- bis 5‘000.-. Soweit für den Entscheid Gerichtsgebühren auferlegt werden können, setzt das Arbeitsgericht oder dessen Präsidentin oder Präsident schliesslich eine Gebühr von CHF 50.- bis 3‘000.- fest (Art. 22 Abs. 1 JR); bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt werden (Art. 22 Abs. 2 JR). c) Der Präsident setzte somit den Kostenvorschuss für die Schlichtungsgebühr innerhalb der oberen Hälfte der dafür vorgesehenen Pauschale, und in der Höhe des maximal für das ordentliche Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten vorgesehenen Tarifs fest. In seiner Stellungnahme hielt der Präsident fest, bei dem vom Beschwerdeführer angeforderten Kostenvorschuss von CHF 3‘000.- handle es sich offensichtlich um ein Versehen; dieser hätte in der Höhe von CHF 1‘000.- festgesetzt werden sollen. Dies entspricht auch dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. Damit kann vorliegend offen gelassen werden, ob eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots bzw. des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips vorliegt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist aufzufordern, einen Kostenvorschuss von CHF 1‘000.- zu leisten. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Grundsatz von Art. 106 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids erreicht wird. Auch wenn die Gegenpartei auf eine Stellungnahme verzichtet, wird sie in der Regel kostenpflichtig. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO kann anders entschieden werden, wenn der korrigierte erstinstanzliche Entscheid allein auf einen Fehler des Gerichts zurück geht und sich der Rechtsmittelbeklagte nicht mit diesem Entscheid identifiziert (URWYLER/GRÜTTER, Art. 106 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch RÜEGG, Art. 106 N. 5). Grundsätzlich kann das Gericht den Kanton nur mit Gerichtskosten, nicht aber mit Parteikosten belasten. In einem Rechtsmittelverfahren, in welchem formell keine Gegenpartei auftritt, ist im Falle der Gutheissung hingegen der Kanton als materielle Gegenpartei gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet (URWYLER/GRÜTTER, Art. 107 N. 13 und Art. 106 N. 5; vgl. auch JENNY, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N. 26). b) Vorliegend hat der Beschwerdeführer obsiegt. Indes hat sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der vorinstanzlichen Verfügung identifiziert, weshalb sie auch nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden kann. Entsprechend sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal CHF 300.- (vgl. Art. 105 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR und Art. 3 des Tarifs des Kantonsgerichts der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten vom 21. Januar 2016) in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. Dem obsiegenden Beschwerdeführer kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, weil die Beschwerdegegnerin nicht als unterliegend gilt und auch für eine Ersatzpflicht des Kantons keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Folglich werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Präsidenten des Arbeitsgerichts des Seebezirks vom 22. Mai 2017 wird aufgehoben. A.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Urteils einen Kostenvorschuss für die Schlichtungsgebühren in Höhe von CHF 1‘000.- zu Handen des Gerichts des Seebezirks zu leisten. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Juli 2017/fju Präsident Gerichtsschreiberin

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