Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 75 Urteil vom 19. August 2015 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Jérôme Delabays, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) Beschwerde vom 23. März 2015 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. März 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend der Gerichtspräsident) vom 28. April 2014 wurde das Getrenntleben der Ehegatten A.________ und B.________ geregelt. Der Ehemann wurde unter anderem verpflichtet, seiner Ehefrau rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.- zu bezahlen. B. Am 12. November 2014 stellte A.________ ein Gesuch um Schuldneranweisung. Sie machte geltend, sie habe für den Unterhaltsbeitrag von Dezember 2013 bis Mai 2014 eine Betreibung einleiten müssen und ihr Ehemann zahle auch weiterhin die Unterhaltsbeiträge nicht. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. Dezember 2014 erweiterte sie ihr Gesuch und verlangte, dass ihr Ehemann zu verpflichten sei, amtliche Belege vorzuweisen, die seine Vaterschaft für zwei Kinder in Nigeria bestätigen und nachweisen, dass er monatlich CHF 810.- für den Unterhalt dieser Kinder bezahle. In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 schloss der Ehemann auf Abweisung des Gesuchs. Er machte geltend, die Gesuchstellerin habe bis am 4. November 2014 zugewartet, um ihm ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das er die Beiträge einzahlen konnte. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei in der Zwischenzeit bezahlt. Zudem habe die Gesuchstellerin ihre Alimentenforderung ab Juni 2014 dem Sozialamt zum Inkasso abgetreten, und diesem habe er ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltsbeiträge fristgerecht bezahlt. Gleichzeitig nahm er Stellung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege seiner Ehefrau – auf Abweisung wegen Aussichtslosigkeit des Gesuchs schliessend – und stellte seinerseits ein Gesuch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er gab unter anderem bekannt, dass ihm seine Arbeitsstelle auf Ende November 2014 gekündigt worden sei. Am 5. Januar 2015 holte der Gerichtspräsident Erkundungen beim Kantonalen Sozialamt ein, welches am 7. Januar 2015 antwortete. Aus der Stellungnahme des Sozialamtes geht hervor, dass der Gesuchsgegner von September bis Dezember 2014 die Unterhaltsbeiträge regelmässig beglichen hat. Der Gerichtspräsident entschied über die verschiedenen Gesuche am 12. März 2015. Er hiess das Gesuch des Ehemanns um unentgeltliche Rechtspflege gut, wies hingegen dasjenige der Ehefrau wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ab. Gleichzeitig wies er auch das Gesuch um Anweisung an die Schuldner ab. Diese Entscheide wurden den Parteien am 13. März 2015 zugestellt. C. Mit Eingabe vom 23. März 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Sie beantragt die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid der Instruktionsrichterin vom 7. Mai 2015 wurde dieses Gesuch teilweise gutgeheissen und die Berufungsklägerin von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusse befreit.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. b) Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2015 zugestellt, so dass die am 23. März 2015 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Beschwerdeschrift entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 ZPO). Auf die Beschwerde ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. c) Der Streitwert der Hauptsache übersteigt CHF 30‘000.-. d) Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). e) Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Beschwerdegründe hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Urteil BGer 5A_303/2011 vom 27. September 2011 E. 2), während sie sich bezüglich der Sachverhaltsfeststellung auf eine Willkürprüfung beschränkt. Der Begriff der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes stimmt mit jenem der Willkür bei der Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung überein (vgl. Urteil KG/FR 101 2012 106 vom 18. Juli 2012 E. 2a/aa). f) Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. a) Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 die Art. 117 ff. ZPO massgebend (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.3). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). b) Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Bst. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Als aussichtslos sind nach dieser Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (vgl. BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). Grundlage der Beurteilung bilden die konkreten Verhältnisse, d.h. die Begehren und der zu ihrer Begründung vorgebrachte Sachverhalt unter Einschluss der Beweismittel und Beweisanträge (vgl. Urteil BGer 2C_296/2013
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 vom 12. August 2013 E. 3.2). Allgemein kann gesagt werden, dass je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist. Sind umfangreiche Abklärungen nötig, spricht dies gegen die Aussichtslosigkeit der Begehren. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Beurteilung zu überlassen (vgl. Urteil BGer 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2). Befindet die Behörde über das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Endentscheid, muss sie dennoch – freilich rückwirkend – die Gewinnaussichten der Berufung gemäss Art. 117 Bst. b ZPO sorgfältig abschätzen. Somit kann sie nicht die unentgeltliche Rechtspflege einzig mit der Begründung verweigern, dass nach umfassender und ausführlicher Prüfung aller vom Gesuchsteller vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gründe seine Rechtsbegehren letztlich abzulehnen seien (vgl. Urteil BGer 4A_42/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid insbesondere in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folgt daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (vgl. Urteile BGer 5A_587/2014 vom 5. September 2014 E. 2.4.3; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). c) Im vorliegenden Fall legte die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch um Schuldneranweisung dar, der Gesuchsgegner sei bis zur Gesuchseinreichung den Unterhalt schuldig geblieben, und zwar trotz Betreibungsverfahren und schriftlicher Abmahnung, und obwohl er genügend Einkommen erziele. Als Beweismittel legte sie den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 28. April 2014, die entsprechenden Eheschutzakten, sowie ein Schreiben vom 4. November 2014 an den Anwalt des Gesuchsgegners ins Recht. In summarischer Prüfung dieses Gesuchs und des zur Begründung vorgebrachten Sachverhalts unter Einschluss der Beweismittel und Beweisanträge hätte der Gerichtspräsident dannzumal feststellen müssen, dass das Gesuch nicht aussichtslos war. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin mit dem Kantonalen Sozialamt eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, was den Gerichtspräsidenten dazu führte, das Gesuch als aussichtlos zu betrachten, wurde erst im Rahmen der Gesuchsantwort Verfahrensgegenstand. Ab diesem Zeitpunkt konnte und durfte sie bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege berücksichtigt werden. Aus den dem Gerichtspräsidenten vorliegenden Akten war jedoch nicht zu entnehmen, ob die Gesuchstellerin ein Inkassomandat oder eine Abtretung unterschrieben hatte. Dies ergab sich erst aus den im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die Verweigerung der Schuldneranweisung von der Instruktionsrichterin eingeforderten Unterlagen (vgl. Verfahren 101 2015 56). Insofern ist die vom Gerichtspräsidenten damit begründete Verweigerung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht haltbar. d) Nachdem die offensichtliche Aussichtslosigkeit zu verneinen ist, ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin zu prüfen. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen. Sie muss sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse von ihr und gegebenenfalls ihren Familienangehörigen angeben und soweit möglich belegen. Schuldverpflichtungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erfüllt werden. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn der verfügbare Teil ausreicht, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten binnen höchstens eines Jahres zu tilgen. Bei anderen Prozessen beträgt der massgebliche Zeitraum zwei Jahre (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin über ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt CHF 3‘377.- verfügt, welches sich zusammensetzt aus ihrer AHV-Rente von CHF 1‘694.- (Beilage 4 zur Beschwerde), ihrer Pensionskassenrente von CHF 552.65 (Beilage 5 zur Beschwerde) sowie ihres Zusatzerwerbs von CHF 1‘130.35 (CHF 1‘530.35 [Gehalt] - CHF 400.- [Abzahlung Darlehen]; Beilage 6 zur Beschwerde). Diesen monatlichen Einkünften stehen Auslagen von insgesamt CHF 3‘065.90 (CHF 1‘200.- [Grundbetrag] + CHF 240.- [Erweiterung Grundbetrag um 20 %] + CHF 700.- [Wohnkosten] + CHF 395.90 [Krankenkasse] + CHF 140.- [Pauschale Arbeitsweg] + CHF 40.- [Pauschale auswärtige Verpflegung] + CHF 350.- [Steuern pauschal]) gegenüber. Es steht ihr somit ein monatlicher Saldo von CHF 311.10 zur Verfügung. Dieser Saldo sollte es der Gesuchstellerin erlauben, innerhalb eines Jahres die durch das eingeleitete Verfahren um Schuldneranweisung anfallenden Kosten zu tragen, nötigenfalls durch Bezahlung von monatlichen Raten in der Höhe von CHF 200.-, wodurch ihr eine Gesamtsumme von CHF 2‘400.- zur Verfügung stünde. Bei Einreichung des Gesuchs war zudem anzunehmen, dass sich das Honorar ihres Rechtsanwaltes voraussichtlich in einem vernünftigen Rahmen halten werde. Gleichzeitig musste allerdings festgestellt werden, dass es der berechnete monatliche Saldo der Gesuchstellerin nicht erlauben dürfte, innert der üblichen, verhältnismässig kurzen Zahlungsfrist den Kostenvorschuss für das eingeleitete Verfahren zu leisten. Unter diesen Voraussetzungen war das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege teilweise gutzuheissen und die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag teilweise durchgedrungen und hat daher die Hälfte der Prozesskosten zu tragen. b) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). c) Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2) ist das Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat, in dem die Erstinstanz als Gegenpartei verstanden wird. Die Beschwerdeführerin ist somit im Fall des Obsiegens so zu behandeln wie in jedem andern Fall des Obsiegens, das heisst, ihr ist eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 d) Die Parteientschädigung wird global festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und e des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts beträgt der Höchstbetrag der Entschädigung CHF 3‘000.-. Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Wird das Honorar ohne Vorlage einer Kostenliste global festgesetzt, so werden die Auslagen angemessen berücksichtigt (Art. 68 Abs. 4 JR). Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann als einfach bezeichnet werden, der Anwalt hatte vorab den Entscheid (2 Seiten) zur Kenntnis zu nehmen und die Beschwerdebegründung zu schreiben (4 Seiten), was er gleichzeitig mit der Berufungsbegründung gegen den ebenfalls angefochtenen materiellen Entscheid machte. Eine Parteientschädigung von CHF 250.- zuzüglich CHF 20.- MWSt erscheint daher angemessen. (Dispositiv auf der folgenden Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 12. März 2015 wird aufgehoben. III. Das Gesuch vom 12. November 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren um Schuldneranweisung die teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt, indem sie von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses befreit wird. IV. Im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (10 2014 686) werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 400.- festgesetzt. Die vom Staat Freiburg geschuldete Parteientschädigung von A.________ für das Beschwerdeverfahren wird global auf CHF 250.-, zuzüglich CHF 20.- MWSt, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. August 2015/dbe Der Präsident Die Gerichtsschreiberin