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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2016 102 2015 275

February 16, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,927 words·~10 min·3

Summary

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 275 Urteil vom 16. Februar 2016 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B.________ SA, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsöffnung Beschwerde vom 27. November 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 23. Oktober 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 10. April 2015 kündigte die B.________ SA den Treuhandvertrag mit der A.________ SA. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der noch zu leistenden Entschädigungen; diese mündeten in die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 ersuchte die A.________ SA um provisorische Rechtsöffnung in der gegen die B.________ SA gerichteten Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks für den Betrag von CHF 8'100.- nebst Zins von 5% ab dem 28. März 2015, für den Betrag von CHF 8'100.nebst Zins von 5% ab dem 11. Mai 2015 und für den Betrag von CHF 19'980.- nebst Zins von 5% ab dem 23. Mai 2015. Als Forderungsgrund und Rechtsöffnungstitel stützt sich die A.________ SA auf Rechnungen vom 27. Februar 2015, 10. April 2015 und 22. April 2015 sowie ein von D.________ unterzeichnetes Protokoll einer „A.________-Sitzung“ vom 24. April 2015. B. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 wies der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks das Rechtsöffnungsgesuch ab. Er kam zum Schluss, dass D.________ zum Zeitpunkt der von ihm geleisteten Unterschrift auf dem Protokoll der internen A.________-Sitzung vom 24. April 2015 sowohl Verwaltungsratspräsident der B.________ SA als auch Verwaltungsratspräsident der A.________ SA gewesen sei und hielt fest, die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien sei unzulässig, weil sie zu Interessenkollisionen führe. Das Selbstkontrahieren habe die Ungültigkeit zur Folge, so dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorhanden sei. C. Am 27. November 2015 reichte die A.________ SA gegen diesen Entscheid Beschwerde ein und beantragt, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2015 beantragte die B.________ SA die Beschwerde abzuweisen. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Erwägungen 1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 27. November 2015 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO). b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012). c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 2015 zugestellt. Die am 27. November 2015 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. Der Streitwert beträgt CHF 36‘180.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 d) Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). e) Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft, und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Als ungeschriebenes, aber selbstverständliches Formerfordernis ist zu verlangen, dass die Beschwerdeschrift ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge enthält. Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Untersagt sind sowohl echte als auch unechte Noven. Sowohl Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin bringen in ihren Eingaben teils neue Tatsachen vor und legen weitere Beweismittel ins Recht ohne darzulegen, wieso diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden. Darauf ist nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren wird daher auf die Vorbringen abgestellt, die dem Rechtsöffnungsrichter zur Verfügung standen. 2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). a) Der Rechtsöffnungsrichter hatte zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsöffnungstitel vorgelegt hat. Die Rechnungen vom 27. Februar 2015, 10. April 2015 und 22. April 2015 genügen sicher nicht; sie sind einseitige Zahlungsaufforderungen, aus denen nicht hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin die in Rechnung gestellte Forderung anerkennt. b) Sodann liegt bei den Akten ein von D.________ unterzeichnetes Protokoll einer „A.________-Sitzung“ vom 24. April 2015, die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattfand; dieses hat folgenden (auszugsweise wiedergegeben) Inhalt: « B.________ SA 1. Verwaltungsrat Aufgrund der genehmigten Bilanz von der B.________ SA wurde auf zwei Umstände hingewiesen, welche den gesamten Gesellschafter - vertreten oder persönlich anwesend - zur Kenntnis gebracht wurden. Folgende Intervention wurde seitens A.________ angebracht: a) (…) b) (…)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 D.________ hat am 07.10.14 von der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 Déchargé erhalten. D.________ entscheidet, weiterhin als Präsident des Verwaltungsrates der B.________ AG tätig zu sein und verzichtet auf eine Demission. Stand: 24.04.2015 D.________ wird für das Jahr 2015 das Honorar nicht über die A.________ SA einkassieren und selber abrechnen. 2. Offene Rechnungen Bezugnehmend auf die Schlussrechnung, erstellt am 22. April 2015 zu Händen der Gesellschaft, beträgt die Gesamtforderung CHF 44'280,- CHF inkl. MwSt. Davon wurde bereits bezahlt CHF 8100.- CHF per Anweisung valuta 10.02.2015. Die zweite Akontozahlung, gestellt am 27.02.2015 ist seit dem 12.04.2015 in Höhe von 8'100.- CHF fällig, Diese Akontozahlung wird bis spätestens per Fälligkeit der Endabrechnung beglichen, auf eine Betreibung wird verzichtet. D.________ wird dem „Zahlmeister" allerdings telefonisch bitten, diese früher zu bezahlen. Die dritte Akontozahlung in Höhe von 8'100.- CHF vom 10.04.2015, zahlbar bis zum 10.05.2015 ist noch nicht fällig, wird ebenfalls bis spätestens per Fälligkeit der Endabrechnung beglichen. Ebenfalls hier wird D.________ dem „Zahlmeister" bitten, diese Rechnung pünktlich zu überweisen. Bei einer Verspätung allerdings wird bis zum 23.05.2015 auf eine Betreibung verzichtet, anschliessend mit dem Gesamtbetrag betrieben, wobei so lange wie möglich auf eine Betreibung verzichtet wird und eine Kulanz von 30 zusätzlichen Tagen gewährt wird. Für die Schlusszahlung in Höhe von 19'980.- CHF gilt, dass diese bis zum 23. Mai 2015 bezahlt wird. Gem. Offerte vom 02.04.2015 wurde der Gesellschaft mitgeteilt, dass gegenüber der Rechnung 2013 eine Gutschrift von 5'000.- CHF als Rabatt für nicht geleistete Arbeiten gutgeschrieben wird, dieser Betrag wird per spätestens 23.05.2015 beglichen. 3. Material / Dokumentenübergabe Die A.________ SA (….) Sig. D.________ E.________ F.________ » c) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dieses Protokoll vom 24. April 2015 keine gültige Schuldanerkennung der B.________ SA darstellt, denn D.________ sei zum Zeitpunkt der von ihm geleisteten Unterschrift auf dem Protokoll der internen „A.________-Sitzung“ sowohl Verwaltungsratspräsident der B.________ SA als auch Verwaltungsratspräsident der A.________ SA gewesen und hielt fest, die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien sei unzulässig, weil sie zu Interessenkollisionen führe. Zu Recht. Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe sich nicht um eine „interne A.________-Sitzung“ gehandelt, vielmehr habe die A.________ SA die B.________ SA via ihren Verwaltungsratspräsidenten auf gewisse Buchungstatbestände aufmerksam gemacht (Traktandum 1) und unter Traktandum 2 seien die « offenen Rechnungen » und das weitere Vorgehen besprochen worden, die vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der B.________ SA anerkannt worden sein. Damit äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur Interessenkollision, wie sie sich aus den Akten der Vorinstanz ergibt: Als Inhaber der Firma A.________ SA war D.________ langjähriger Treuhänder der Firma B.________ SA und auch deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift. Ebenfalls je einzelzeichnungsberechtigt sind die beiden Verwaltungsräte G.________ und H.________. Am 10. April 2015 haben letztere der Firma A.________ SA ein Schreiben mit dem Titel „Kündigung Verwaltungsmandat

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 B.________ AG“ zukommen lassen und die sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehungen mitgeteilt, weil keine Einigung zur Reduktion der Honorarkosten gefunden werden konnte. Mit Rechnung vom 22. April 2015 wurde die Schlussrechnung über CHF 19‘980.- gestellt, unterzeichnet von D.________. In Rechnung gestellt werden unter anderem Positionen wie „Mandat als Verwaltungsrat“, „Sitzungen/Meeting mit VR“ und „VR-Tätigkeit“. Wenn D.________ zwei Tage später diese – seine – Rechnung in vollem Umfang anerkennt, ist eine Interessenkollision glaubhaft. Der Einwand der B.________ SA, die Unterschrift von D.________ binde sie nicht, ist glaubhaft gemacht und die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung zu Recht verweigert. Denn nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGE 126 III 361 E. 3). Nichts anderes gilt für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesem Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht. Die hier zu beantwortende Frage, nämlich wie es sich mit der Vertretungsmacht verhält, wenn zwar kein Selbstkontrahieren, aber ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des handelnden Organs vorliegt, ist ähnlich zu beantworten: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vertretungsbefugnis nach dem mutmasslichen Willen der juristischen Person stillschweigend jene Geschäfte ausschliesst, welche sich als interessen- bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln erweisen (DIETER ZOBEL, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, ZBJV 125 [1989] S. 289 ff., S. 295 f.). Eine stillschweigende Beschränkung der Vertretungsbefugnis könnte einzig dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Der Interessenkonflikt vermag die Vertretungsmacht nur zu begrenzen, wenn er für den Dritten erkennbar war oder dieser ihn wenigstens bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGE 120 II 5 E. 2c S. 9; ZOBEL, a.a.O., S. 306 ff.). Die Rechtslage ist bei einem Geschäft mit Interessenkonflikt mithin nicht dieselbe wie beim Selbstkontrahieren. Während beim Selbstkontrahieren und der Doppelvertretung die Vertretungsmacht grundsätzlich fehlt und nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände besteht, schliesst der blosse Interessenkonflikt aus Gründen der Verkehrssicherheit die Vertretungsmacht nicht von vornherein aus, sondern lässt sie nur entfallen, wenn der Dritte den Interessenkonflikt auch erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Dann aber fehlt es an der Vertretungsmacht, selbst wenn sich der Interessenkonflikt im konkreten Fall nicht zum Nachteil der vertretenen Person ausgewirkt hat (BGE 126 III 361 E. 3). Der Interessenkonflikt bewirkt, dass der rechtsgeschäftliche Wille nicht fehlerfrei zustande kommen und damit das Rechtsgeschäft für den Vertretenen nicht wirksam werden kann. So oder anders musste die Firma A.________ SA im vorliegenden Fall den Interessenkonflikt erkennen und sie kann sich daher nicht auf das Protokoll vom 24. April 2015 als Schuldanerkennung berufen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche gilt gemäss dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). b) Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-II-5%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page5 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-II-5%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page5

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der A.________ SA auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 300.- festgesetzt. Es wird keine Parteienentschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Februar 2016/aur Präsident Gerichtsschreiberin

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