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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.10.2015 102 2015 217

October 30, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,126 words·~6 min·3

Summary

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2015 217 Urteil vom 30. Oktober 2015 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen STAAT FREIBURG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 21. September 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 4. August 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 4. August 2015 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks dem Staat Freiburg in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamts des Seebezirks für den Betrag von CHF 2‘959.10 zuzüglich 3 % Zins seit dem 24. März 2015, für die verfallenen Zinsen von CHF 45.10, die Mahngebühren von CHF 30.-, die Verfahrenskosten von CHF 30.sowie die Gerichtskosten von Fr. 150.- die definitive Rechtsöffnung (Dossier 10 2015 372, act. 8). B. Mit Eingabe vom 21. September 2015 führte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) aus: „Wir erheben Einsprache gegen die Abrechnung 2013. Es ist alles bezahlt. Siehe Akontozahlung vom Mai bis Januar, die 9. Akontozahlungen. Wir möchten den Einspracheentscheid bezügl. der Steuerabrechnung 2013 Einsprache erheben. Wir begründen dieses Anliegen mit folgenden Punkten: Der Abbruch und die Privatschulden sind mit hohen Kosten verbunden, so wie auch die Umgebungsarbeiten, und dass: die Liegenschaft als Landwirtschaftliche genutzt wurde und weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird. Die Erschliessungskosten hoch.“ C. Der Präsident verzichtete auf die Einholung der Stellungnahme der Kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vom 21. September 2015. Erwägungen 1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 18. August 2014 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO). b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012). c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. d) Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids ist Voraussetzung für eine Anfechtung mit Berufung oder Beschwerde. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. mit der nachträglichen Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung zu laufen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erhebt eine Partei nach Eröffnung des unbegründeten Entscheids Beschwerde ohne zunächst eine Begründung zu verlangen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (KILLIAS, in HAUSHEER/WALTER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 239 N 9 ff.). Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen nicht abgeholten Postsendung am 7. Tag nach dem erfolglosen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Zustellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a). Diese Fiktion tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellversuch ein. Die siebentägige Abholfrist beginnt mit dem Tag nach Ausstellung der Abholungseinladung zu laufen und endet am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. der Tag der erfolglosen Zustellung wird nicht mitgezählt (BGE 134 V 49 E 4). Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt (Urteil BGer 5a_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.2.2). Der Rechtsöffnungsentscheid wurde am 4. August 2015 per Gerichtsurkunde verschickt. Aufgrund des hängigen Rechtsöffnungsverfahrens musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids rechnen. Obwohl ihm die Abholungseinladung am 5. August 2015 in den Briefkasten gelegt wurde, hat er die Gerichtsurkunde nicht abgeholt. Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung der Gerichtsurkunde somit am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. dem 12. August 2015, als erfolgt. Folglich hätte der Beschwerdeführer sein Begehren um Entscheidbegründung bis spätestens am 22. August 2015 stellen müssen, was er jedoch unterlassen hat. Mangels Vorliegen eines begründeten Entscheids ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. e) Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO ist von der Zustellung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme abzusehen. 2. Sogar wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Neben diesen Einwendungen gegen die Forderung kann vorweg auch der Rechtsöffnungstitel als solcher bestritten und beispielsweise geltend gemacht werden, das Urteil sei gefälscht, nichtig oder nicht rechtskräftig, weshalb gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliege (BGE 137 III 87 E. 3) Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gilt nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem andern zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung (BGE 136 III 624 E. 4.2.1), mithin auch die geltend gemachte Verrechnung. Anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG) kann der Rechtsöffnungstitel nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Es ist zudem nicht am Rechtsöffnungsrichter, über heikle materiellrechtliche Fragen oder über Fragen, bei denen das Ermessen eine erhebliche Rolle spielt, zu entscheiden (BGE 124 III 501 E. 3; 115 III 97 E. 4; 113 III 82 E. 2c; 104 Ia 14 E. 2). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG müssen aus einer völlig eindeutigen Urkunde hervorgehen (BGE 115 III 97 E. 4). Solche sind den Akten nicht zu entnehmen. Folglich müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf einzutreten wäre.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen. Allerdings bleibt unklar, ob er vorliegend tatsächlich Beschwerde erheben wollte. Bei dieser Ausgangslage ist ausnahmsweise von der Kostenauflage abzusehen. Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Oktober 2015/rbr Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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