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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 02.03.2026 101 2026 64

March 2, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,992 words·~20 min·8

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Eheschutzmassnahmen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2026 35 101 2026 37 101 2026 64 101 2026 69 Urteil vom 2. März 2026 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Cornelia Thalmann El Bachary Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrice Kazadi Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Obhut, persönlicher Verkehr, Kinderunterhaltsbeiträge) Berufung vom 24. Februar 2026 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. Januar 2026 Gesuche um vorsorgliche Massnahmen vom 3., 24. und 26. Februar 2026 Gesuch um Prozesskostenvorschuss, subsidiär um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Februar 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geb. 1992, und B.________, geb. 1986, heirateten 2018. Sie sind die Eltern von C.________, geb. 2019, und D.________, geb. 2022 (act. 31). Am 21. September 2025 reichte A.________ ein Eheschutzgesuch bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin) ein (act. 2). B.________ nahm am 14. November 2025 Stellung (act. 14 f.). A.________ antwortete am 12. Dezember 2025 (act. 17 f.). Die Hauptverhandlung fand am 15. Dezember 2025 statt. Die Präsidentin hörte die Parteien an. Die Beweisabnahme wurde unter Vorbehalt der noch nachzureichenden Unterlagen und der Durchführung der Kinderanhörung geschlossen (act. 19). C.________ wurde am 19. Dezember 2025 angehört (act. 23). Die Parteien reichten die verlangten Unterlagen am 12. Januar 2026 ein (act. 24 ff.). B.________ nahm am 16. Januar 2026 zur Eingabe von A.________ Stellung (act. 29). A.________ stellte am 26. Januar 2026 ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen (act. 32) und reichte am 28. Januar 2026 seine Kostenliste ein (act. 35). B. Am 29. Januar 2026 entschied die Präsidentin namentlich das Folgende: 2.2 Die gemeinsamen Töchter, C.________, geb. im Jahr 2019, sowie D.________, geb. im Jahr 2022, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2.3 Die Kinder C.________ und D.________ werden unter die alleinige Obhut von B.________ gestellt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei B.________. 2.4 Das A.________ zustehende Besuchs-, Kontakt- und Ferienrecht zu den gemeinsamen Töchtern C.________ und D.________ ist grundsätzlich in direkter Absprache zwischen den Parteien zu vereinbaren. Bei der Ausübung des Besuchs-, Kontakt- und Ferienrechts ist den Bedürfnissen und dem Mitbestimmungsrecht der gemeinsamen Kinder und deren Alter entsprechend Rechnung zu tragen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist A.________ berechtigt und verpflichtet, C.________ und D.________ - jede zweite Woche von Freitagabend, 08.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - jährlich während mindestens vier Wochen während den Schulferien; sowie - in den Jahren mit gerader Jahreszahl, an Auffahrt, Pfingsten und dem 24. Dezember und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, dem 25. Dezember und im Zeitraum vom 31. Dezember bis zum 1. Januar, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren regelte sie namentlich die von A.________ zu Handen von B.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge und schrieb das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos ab.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 C. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 2. Februar 2026 im Dispositiv eröffnet (act. 41 ff.). Am 3. Februar 2026 stellte A.________ ein Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen beim hiesigen Hof (Dossier 101 2026 35). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um superprovisorische Massnahmen gleichentags teilweise gut und schob die Vollstreckbarkeit der Ziffern 2.3 und 2.4 des Entscheids vom 29. Januar 2026 auf. B.________ nahm am 11. Februar 2026 Stellung und ersuchte um Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen, was die Instruktionsrichterin am 13. Februar 2026 abwies. Am 18. Februar 2026 ergänzte A.________ sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Prozesskostenvorschuss und erweiterte dieses auf das anstehende Berufungsverfahren. Mit Urteil 101 2026 38 vom 23. Februar 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und gewährte A.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vor Einreichung der Berufung für den Fall, dass ihm der beantragte Prozesskostenvorschuss zu verweigern ist. B.________ tätigte am 23. Februar 2026 eine spontane Eingabe und ersuchte um Fristansetzung zur Stellungnahme. Am 24. Februar 2026 setzte ihr der Präsident des hiesigen Hofs Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Gesuchen. A.________ stellte am 26. Februar 2026 ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. D. Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 9. Februar 2026 zugestellt (act. 47 ff.). A.________ erhob am 24. Februar 2026 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren, unter Kostenund Entschädigungsfolge: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 2.3, 2.4 und 2.5 des Entscheids vom 29. Januar 2026 des Zivilgerichts des Sensebezirks (10 2025 610, 612; 10 2026 66/ibe) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 2. Die gemeinsamen Kinder C.________ und D.________ seien unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 3. Der Wohnsitz der Kinder befinde sich beim Berufungskläger. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1. Februar 2026 zu Händen des Klägers die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu zahlen: - C.________: CHF 1'300.00 - D.________: CHF 1'900.00 Ab 01.09.2026 seien folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen:

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 - C.________: CHF 1'400.00 - D.________: CHF 1'400.00 Allfällig bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Es bestehen keine Fehlbeträge im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus, am Ersten des Monats geschuldet und ab Fälligkeit mit 5% zu verzinsen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und superprovisorische Massnahmen. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen am 25. Februar 2026 ab. Erwägungen 1. 1.1. Das Berufungsverfahren und das Verfahren bezüglich vorsorglicher Massnahmen, welches vor Einreichung der Berufung anhängig gemacht wurde, betreffen das gleiche Eheschutzurteil zwischen den Parteien, so dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und der Einfachheit halber rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO). 1.2. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.3. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.4. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 9. Februar 2026 zugestellt (act. 47a). Die am 24. Februar 2026 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.5.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 1.5.1. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung sowie Rechtsbegehren enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zur Anwendung kommt. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2, 4.3, 4.5.3 und 6.2 m.H.). Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 318 Abs. 1 ZPO), womit in der Regel ein reformatorisches Rechtsbegehren zu stellen ist. Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn ohnehin nicht reformatorisch entschieden werden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 m.H.). 1.5.2. Der hiesige Hof könnte im vorliegenden Fall ohne Weiteres reformatorisch entscheiden und auch eine allfällige Gehörsverletzung heilen, womit ein kassatorisches Rechtsbegehren nicht ausreicht. Die Berufung enthält zwar ein rechtsgenügliches Begehren in Bezug auf die Obhut und den Wohnsitz der Kinder. Der Berufungskläger stellt jedoch kein Begehren in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und der Kindsmutter. Auch in Verbindung mit der Begründung ergibt sich nicht hinreichend, wie dieser zu regeln sei. Er führt lediglich das Folgende aus (S. 33 der Berufung): «Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Kinder zwischen Mittwoch und Freitag auch am Wohnort ihres Vaters in E.________ betreuen kann. Es ist daher unverständlich, weshalb die Beklagte nicht auch ein Besuchsrecht unter der Woche wahrnehmen könnte (bspw. jeden Mittwoch, oder am Freitag). Der Beklagte bietet daher an, dass die Beklagte die Obhut jeden Mittwoch ausüben kann. Andernfalls sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen. Es wäre indes der Wunsch der Kinder gewesen, dass «alles beim Alten» bleibt.» Diese Ausführungen enthalten keine Regelung, welche im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil erhoben werden könnte. Namentlich bleibt unklar, wie die Betreuungszeiten, die Ferien und Feiertage sowie die Besuchsrechtskosten zu regeln seien (vgl. auch Urteil KG FR 101 2025 379 vom 21. Januar 2026 E. 1.4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LE180025-O/U vom 11. Juni 2018 E. 4). Die Obhut und der persönliche Verkehr zum nicht obhutsberechtigten Elternteil können jedoch nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, da die Betreuung des Kindes nach einer einheitlichen Regelung verlangt (Urteil BGer 5A_894/2023 vom 28. August 2024 E. 2.2). 1.5.3. Darüber hinaus hat die Berufung auch eine Begründung zu enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger setzt sich in seiner langfädigen und repetitiven Berufung nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern begnügt sich mit pauschalen Behauptungen (vgl. nachstehend E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 1.5.4. Die Berufung enthält im Übrigen keine von der Frage der Obhutszuteilung unabhängige Begründung in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge. Die Abänderung der Unterhaltsbeiträge wird nur für den Fall der Änderung der Obhutszuteilung verlangt. Dies stellt demnach auch kein eigenständiges Rechtsbegehren dar. 1.5.5. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten. Sie wäre jedoch so oder anders abzuweisen. 1.6. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.7. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.8. Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 1.9. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen des Berufungsklägers werden mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben. Der Berufungskläger zeigt im Übrigen nicht auf, welches Interesse er an seinem Feststellungsbegehren in seinem Gesuch vom 26. Februar 2026 hat, was auch nicht ersichtlich ist. 2. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 2.1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 13. Februar 2026 zu den von der Berufungsbeklagten am 12. Januar 2026 neu eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 sei der Schriftenwechsel «geschlossen» worden, obwohl noch eine Frist zur Stellungnahme offen war. Indem der Schriftenwechsel vor Ablauf der eigens angesetzten Frist geschlossen wurde, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Dies gilt umso mehr als die Beklagte mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Eingang: 20. Januar 2026) weitere Ausführungen machte, auf welche er reagiert hätte. 2.2. Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses verlangt namentlich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (u.a. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419; je m.H.). 2.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Präsidentin das Beweisverfahren an der Sitzung vom 15. Dezember 2025 unter Vorbehalt der noch von den Parteien bis zum 12. Januar 2026 einzureichenden Unterlagen geschlossen hatte (act. 19/16 f.). Die Parteien reichten die verlangten Unterlagen am 12. Januar 2026 ein (act. 24 ff.). Am 13. Januar 2026 setzte die Präsidentin Frist zur Stellungnahme bis zum 13. Februar 2026 (act. 28). Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger in der Folge keine Stellungnahme zur Eingabe vom 12. Januar 2026 einreichte, die Berufungsbeklagte am 16. Januar 2026 eine weitere Eingabe tätigte (act. 29) und der Entscheid vom 29. Januar 2026 vor Ablauf der gesetzten Frist erging. Allerdings stellte der Berufungskläger am 26. Januar 2026 ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen (act. 32 f.) und reichte am 28. Januar 2026 seine Kostenliste ein (act. 35 f.), weswegen die Präsidentin wohl davon ausgegangen ist, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde. Ob dadurch sein rechtliches Gehör verletzt wurde (was zu bezweifeln ist), kann offenbleiben. Eine allfällige Gehörsverletzung könnte im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Der Berufungskläger zeigt nicht auf, welche Äusserungen er tätigen wollte und welchen Einfluss diese auf den Ausgang des vorliegenden Verfahren haben sollen. Die Berufung wäre diesbezüglich abzuweisen. 3. Strittig ist vorliegend die Obhut über die beiden Kinder. 3.1. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Obhut über die Kinder der Berufungsbeklagten zugeteilt wurde. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass diese den Kindern nicht die nötige Stabilität bieten könne. Sie sei ausserdem mit der Kinderbetreuung überfordert und verfüge nicht über die nötige Bindungstoleranz. In der Gesamtabwägung zeige sich, dass er die grössere Gewähr für Kontinuität, Stabilität, Bindungstoleranz und Deeskalation biete, weshalb ihm die alleinige Obhut zuzuteilen sei. 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass eine alternierende Obhut aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den Elternteilen nicht möglich ist. Es ist daher zu prüfen, wem die alleinige Obhut zuzuteilen ist. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (zum Ganzen: BGE 136 I 178 E. 5.3; 115 II 206 E. 4a; vgl. auch BGE 142 III 498 E. 4.4; Urteil BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.H.). 3.3. Es kann im vorliegenden Fall vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Präsidentin hat sich eingehend mit der Frage der Obhutszuteilung unter Berücksichtigung des Umzugs der schwangeren Kindsmutter nach F.________ sowie der Aussagen von C.________ auseinandergesetzt. Der von ihr gefällte Entscheid ist nicht zu beanstanden. Namentlich kann das Folgende festgehalten werden: Es trifft zwar zu, dass – die erst 6-jährige – C.________ an der Anhörung vom 19. Dezember 2025 ausgesagt hat, dass sie nicht nach F.________ ziehen wolle. Sie möchte in G.________ bleiben. Hier habe sie die Schule und ihre Kolleginnen. Sie wolle beide Elternteile gleich viel sehen. Es solle so bleiben, wie es jetzt ist. Wie der Berufungskläger selber ausführt, überraschen die Aussagen von C.________ angesichts ihres Alters nicht. Er verkennt im Übrigen, dass er selber auch nicht in G.________, sondern in H.________ in einer 2.5-Zimmer-Wohnung lebt. Er hat bis heute keinen Nachweis einer Wohnung in G.________ geliefert. Daran ändern seine Suchbemühungen nichts, zumal er sich nicht substantiiert damit auseinandersetzt, dass ihn die Berufungsbeklagte bereits Anfang 2024 aufgefordert hatte, im Hinblick auf eine mögliche Betreuungsregelung eine Wohnung in G.________ zu suchen. C.________ (und ihre Schwester) müsste demnach auch umziehen und die Schule wechseln, wenn ihm die alleinige Obhut zugeteilt würde. Dabei erscheint eine 2.5- Zimmer-Wohnung für zwei Kinder nicht angemessen. Darüber hinaus würde sich der Wunsch von C.________, weiterhin beide Elternteile gleich viel zu sehen, auch bei einem Verbleib in G.________ (oder H.________) nicht erfüllen lassen. Weiter ist nicht ersichtlich, warum der Kindsmutter die Erziehungsfähigkeit fehlen soll, nur weil sie den Umzug bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid geplant hat. Selbstverständlich hat sie ihren Umzug unter gedanklichem Einbezug der Kinder geplant und musste sie sich bereits vorher um die Organisation der Schule und der Betreuung in F.________ kümmern. Ebenso wenig kann ihr vorgeworfen werden, die Betreuung in G.________ gekündigt zu haben, hat doch auch der Berufungskläger seinen Wohnsitz nicht in G.________. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Situation der Kindsmutter nicht stabil und diese überfordert sein sollte. Angebliche WhatsApp-Nachrichten von Anfang 2024, welche der Berufungskläger seiner Berufung nicht beigelegt hat – gemeint ist wohl act. 18/6 – , vermögen eine aktuelle Überforderung der Kindsmutter bzw. instabile Verhältnisse nicht belegen. Der Berufungskläger begnügt sich auch sonst mit pauschalen Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überforderung oder instabile Situation zu nennen. Im Übrigen enthält die Beurteilung der Stabilität von veränderten Verhältnissen zwangsläufig eine Prognose, welche auf Zukunftsannahmen basiert, und würde sich die Situation der Kinder auch bei einer Obhutszuteilung an den Berufungskläger verändern. Dabei bestreitet er nicht substantiiert, dass er keinen konkreten Betreuungsplan für H.________ hat. In den letzten Wochen scheint zwar die Situation zwischen den beiden Elternteilen aufgrund der unklaren Situation betreffend die Obhut eskaliert zu sein. Der genaue Anteil jedes Elternteils an

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 dieser Situation braucht jedoch nicht geklärt zu werden, womit auch nicht die Polizeiakten zu edieren sind. Der Berufungsbeklagten deswegen die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, würde so oder anders zu weit gehen. Es bestehen trotz der Eskalation der Situation keine Anhaltspunkte, dass die Berufungsbeklagte als alleinige Obhutsinhaberin die Beziehung zum Vater nicht fördern würde. So geht aus den vom Berufungskläger selbst eingereichten Nachrichten hervor, dass ihn die Berufungsbeklagte im November 2025 über den geplanten Wegzug nach F.________ informiert und ihm mitgeteilt hat, dass es ihr Wunsch sei, dass er auch in die Nähe ziehe, damit weiterhin die alternierende Obhut ausgeübt werden könne (Berufungsbeilage 1). Bereits zuvor hatte die Berufungsbeklagte den Berufungskläger über einen möglichen Umzug informiert und ihre Bereitschaft mitgeteilt, eine gemeinsame Lösung zu finden (act. 18/10 ff.). Im Übrigen verhält sich der Berufungskläger widersprüchlich, wirft er der Berufungsbeklagten doch vor, dass sie sogar die Zustimmung zum Ziehen eines Milchzahnes verweigere. Aus den eingereichten Nachrichten geht jedoch hervor, dass er diesbezüglich ihre Ansicht teilte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Kinder bei der Kindsmutter zusammen mit ihrem neuen Geschwisterchen leben werden und sich zumindest C.________ darauf freut (vgl. Kindesanhörung vom 19. Dezember 2025, act. 23). Die Berufung wäre demnach auch abzuweisen. 4. Der Berufungskläger stellt ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren und das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen. Diesbezüglich kann einerseits auf E. 9 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Darüber hinaus unterliegt der Berufungskläger sowohl im Berufungsverfahren als auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen – mit Ausnahme seines Gesuchs um superprovisorische Massnahmen vom 3. Februar 2026 – vollständig. Einen allfälligen Prozesskostenvorschuss hätte er so oder anders wieder zurückzuerstatten. Er macht keine Gründe geltend, die eine Rückerstattung als unbillig erscheinen lassen würden (vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3 f. m.H.). Das Gesuch ist demnach abzuweisen. 5. Dem Berufungsbeklagten wurde für das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen vor Einreichung der Berufung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Dieses ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 Bst. b ZPO). 6. 6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die offensichtlich unbegründete Berufung wurde der Berufungsbeklagten nicht zur Stellungnahme zugestellt (Art. 312 Abs. 1 ZPO), womit diesbezüglich keine Parteientschädigung zu leisten ist.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 6.2. 6.2.1. Der Berufungskläger unterliegt auch im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen – mit Ausnahme seines Gesuchs um superprovisorische Massnahmen vom 3. Februar 2026, welches teilweise gutgeheissen wurde. Es rechtfertigt sich nicht, für die teilweise Gutheissung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen separate Kosten auszuscheiden. Die Prozesskosten sind demnach auch betreffend das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2, Art. 107 Abs. 1 Bst. c und e ZPO), unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). 6.2.3. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, ist der Höchstbetrag CHF 6'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungsbeklagten am 24. Februar 2026 Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde – die Entschädigung auf CHF 500.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 40.50. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 101 2026 35 und 101 2026 64 werden vereinigt. II. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. Januar 2026 wird bestätigt. III. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen werden als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Das Gesuch um Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen. V. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. VI. Die Gerichtskosten werden pauschal auf insgesamt CHF 800.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Von den CHF 800.- stehen CHF 200.- unter dem Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. VII. Die von A.________ an B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 540.50, inkl. 8.1% MwSt. zu CHF 40.50, festgesetzt. VIII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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