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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 06.07.2026 101 2025 254

July 6, 2026·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·13,658 words·~1h 8min·9

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Eheschutzmassnahmen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2025 254 101 2025 275 Urteil vom 6. Juli 2026 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, gegen B.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Gegenstand Eheschutzmassnahmen (Eheliche Wohnung, Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhaltsbeiträge) Berufungen vom 21. Juli 2025 und vom 12. August 2025 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Juli 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 30 Sachverhalt A. A.________, geb. 1985, und B.________, geb. 1978, heirateten 2013. Sie sind die Eltern von C.________, geb. 2014, und D.________, geb. 2017 (act. 2/2). Am 4. März 2025 stellte B.________ ein Eheschutzgesuch bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (hiernach: die Präsidentin; act. 1). In der Folge reichten die Parteien während des gesamten Verfahrens zahlreiche Gesuche um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ein, welche die Präsidentin zu einem überwiegenden Teil abwies. A.________ nahm am 31. März 2025 Stellung zum Eheschutzgesuch (act. 5 ff.). Mit vorsorglichem Entscheid vom 17. April 2025 wies die Präsidentin die eheliche Liegenschaft in E.________ B.________ zu und verbot A.________, die eheliche Wohnung und den Garten ohne Einwilligung von B.________ zu betreten (act. 33). Gleichentags verfügte die Präsidentin superprovisorisch, dass A.________ berechtigt sei, von Dienstag, 22. April 2025, 18h00, bis Sonntag, 27. April 2025, 17h00, mit den gemeinsamen Kindern in Paris Ferien zu verbringen (act. 34). Am 7. Mai 2025 wurden die beiden Kinder durch den Chefgerichtsschreiber angehört (act. 42). A.________ reichte am 10. Mai 2025 eine Gefährdungsmeldung betreffend die beiden Kinder beim Friedensgericht des Sensebezirks ein (hiernach: das Friedensgericht; act. 44). Das Friedensgericht wies sie darauf hin, dass zurzeit das Zivilgericht des Sensebezirks zuständig sei (act. 47). Am 27. Mai 2025 reichten die Parteien jeweils eine Stellungnahme ein (act. 56 f.). Die Präsidentin holte am 28. Mai 2025 einen Bericht bei der Schulpsychologin, F.________, ein (act. 61), welcher am 12. Juni 2025 beim Gericht einging (act. 69 f.). Die Hauptverhandlung fand am 23. Juni 2025 statt. Die Parteien schlossen einen Teilvergleich. Sie einigten sich namentlich darauf, getrennten Wohnsitz zu haben, dass gegenseitig kein Unterhalt geschuldet sei, sowie dass für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und eine Familienmediation angeordnet werde. Zudem wurde festgehalten, dass das Ziel der Eltern die alternierende Obhut zu gleichen Teilen sei. Die Parteien einigten sich ferner über die Regelung der Kinderbetreuung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache. Die Parteien reichten weitere Unterlagen ein und B.________ präzisierte seine Rechtsbegehren. Die Präsidentin hörte die Parteien persönlich an. Danach wurde die Beweisabnahme unter Vorbehalt der noch einzureichenden Dokumente geschlossen (act. 76). Mit Entscheid vom 3. Juli 2025 genehmigte die Präsidentin die an der Hauptverhandlung geschlossene Teilvereinbarung betreffend die Kinderbelange (Errichtung Beistandschaft, Durchführung Mediation, Regelung der Betreuungs- und Ferienzeiten) und ordnete eine Familienmediation an, welche von G.________ durchgeführt wird (act. 81 ff.). Am 3. Juli 2025 reichte A.________ namentlich die noch einzureichenden Unterlagen ein (act. 83). Mit Entscheid vom 9. Juli 2025 ernannte das Friedensgericht H.________ zur Beiständin für die beiden Kinder (act. 96/1).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 30 B. Am 11. Juli 2025 entschied die Präsidentin namentlich das Folgende: 2. Die eheliche Liegenschaft in E.________ wird für die Dauer des Getrenntlebens B.________ zur alleinigen Benützung zugewiesen. B.________ hat die mit dieser Liegenschaft zusammenhängenden Kosten wie Hypothekarzinsen, die Kosten für Heizung, Wasser und Strom, Versicherungen (KVG und Hausratversicherung) und Steuern zu übernehmen. 3. Die beiden Kinder C.________, geb. 2014, sowie D.________, geb. 2017, werden unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Der administrative und steuerrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz des Vaters. 4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung sind C.________ und D.________ ab dem Freitag, 4. Juli 2025 jedes zweite Wochenende von Freitagmittag 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bei der Mutter, die übrigen Wochenenden beim Vater. Der Übergabeort ist jeweils der Schulhausplatz in E.________. C.________ und D.________ sind davon abweichend: - von Samstag, 12. Juli 2025, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 29. Juli 2025, 19.00 Uhr bei der Mutter; - von Dienstag, 29. Juli 2025, 19.00 Uhr bis 15. August 2025, 19.00 Uhr beim Vater. Die Kinder werden jeweils am Bahnhof I.________ übergeben. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung sind C.________ und D.________ - nach dem Schulstart (ab Donnerstag, 21. August 2025) jedes zweite Wochenende von Freitagabend, Schulschluss bzw. 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie - jeweils ab Freitagmorgen Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr bis Freitagabend Schulschluss bzw. 18.00 Uhr bei der Mutter. Der Übergabeort ist jeweils der Schulhausplatz in E.________. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung haben sowohl Vater wie auch Mutter das Recht und die Pflicht, ihre Töchter C.________ und D.________ während den halben Schulferien im Jahr auf ihre Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist zwei Monate im Voraus anzukündigen. Ist eine Einigung nicht möglich, so steht in geraden Jahren der Mutter und in ungeraden Jahren dem Vater der Entscheid über die Ferien zu. Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) verbringen die Kinder jeweils alternierend bei der Mutter oder beim Vater. 5. C.________ und D.________ telefonieren am Montag und Mittwoch jeweils um 19.00 Uhr mindestens 15 Minuten ungestört mit ihrer Mutter. 6. A.________ wird verpflichtet, B.________ ab dem 1. Mai 2025 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.________ und D.________ zu entrichten: C.________ CHF 720.- (nur Barunterhalt); D.________ CHF 520.- (nur Barunterhalt). Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Allfällige Kinder-, Familien- und Arbeitgeberzulagen sind zusätzlich geschuldet, soweit sie nicht vom Vater bezogen werden. An ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (wie Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen usw.) beteiligen sich die Eltern nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 30 7. Die in Ziffer 6 genannten Unterhaltsbeiträge sind jeweils am Ersten eines jeden Monats zum Voraus zur Zahlung fällig und tragen Zins zu 5% ab Fälligkeit. 8. Die Ehegatten schulden einander keinen Unterhalt. 9. Die mit Entscheid vom 3. Juli 2025 vorsorglich angeordnete Erziehungsbeistandschaft wird wie folgt bestätigt und bezüglich Aufgabenkatalog erweitert: Für C.________, geb. 2014, sowie D.________, geb. 2017, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: a. Die Kindseltern in allen Kinderbelangen mit Rat und Tat, insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen; b. die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts in Zusammenarbeit mit den Kindseltern festzulegen und zu überwachen, damit C.________ und D.________ die regelmässigen Übergaben so weit als möglich als harmonisch erleben dürfen; c. bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den Eltern eine psychologische Begleitung für C.________ und D.________ aufzugleisen und zu überwachen und/oder die Begleitung durch die Schulsozialarbeiterin weiterhin zu ermöglichen; d. Massnahmen zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Kindseltern zu prüfen und bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den Kindseltern entsprechende Massnahmen zu treffen bzw. dem Gericht entsprechende Anträge zu stellen; e. bei Bedarf und in Zusammenarbeit mit den Eltern eine Begleitung der Kinder durch «As’trame Freiburg» in die Wege zu leiten. 10. Die mit Entscheid vom 3. Juli 2025 vorsorglich angeordnete Familienmediation wird wie folgt bestätigt: Die Parteien sind einverstanden, dass eine Familienmediation angeordnet wird. Ziel der Mediation soll sein, die respektvolle Kommunikation zwischen den Eltern aufzubauen und den Kontakt zwischen C.________ und D.________ sowie ihrer Mutter A.________ wiederherzustellen und auszubauen, damit mittelfristig das Betreuungs- und Ferienrechtsmodell ausgeübt werden kann. Allfällige Ängste und Lösungsansätze sollen besprochen werden können. 10.1. Als Mediator wird G.________, systemischer Therapeut und Sozialarbeiter, angestellt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Freiburg, beauftragt. 10.2. Es werden mindestens fünf Sitzungen angeordnet, wobei grundsätzlich zu Beginn je ein Einzelgespräch stattfinden wird. Die Anzahl Sitzungen kann auf Antrag des Mediators je nach Verlauf angepasst werden. 10.3. Der Mediator wird gebeten, dem Bezirksgericht des Sensebezirks mitzuteilen, ob die Erstgespräche stattgefunden haben sowie dieses über einen erfolgreichen Abschluss oder einen Abbruch der Mediation zu informieren. 10.4. Soweit die Kosten nicht von der Krankenkasse (KVG) übernommen werden, werden diese von den Parteien je zur Hälfte getragen. 11. Diesem Entscheid liegen folgende monatlichen Nettoeinkommen zugrunde: - A.________: CHF 5'945.-, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Vermögenserträge im Betrag von rund CHF 820.-, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 70 %, - B.________: CHF 6'940.-, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 80 %, - C.________: CHF 337.50, - D.________: CHF 337.50.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 30 […] 17. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden zu 2/3 A.________ und zu 1/3 B.________ auferlegt und auf CHF 3'000.- festgesetzt. Diese werden im Umfang von CHF 800.- vom geleisteten Kostenvorschuss von B.________ bezogen und im Übrigen den Parteien in Rechnung gestellt (B.________: CHF 200.-; A.________ CHF 2'000.-). 18. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von pauschal CHF 8'000.- zu entrichten. 19. B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.- zu entrichten. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 21. Juli 2025 Berufung (Verfahren 101 2025 254). Sie beantragt, dass der angefochtene Entscheid, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie folgt zu ändern sei: I. […] 2. Die eheliche Liegenschaft in E.________ wird für die Dauer des Getrenntlebens A.________ zur alleinigen Benützung zugewiesen. A.________ hat die mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten wie Hypothekarzinsen, die Kosten für Heizung, Wasser und Strom, Versicherungen (KGV und Hausratsversicherung) sowie die Steuern zu übernehmen. B.________ sei zu verpflichten, die Liegenschaft E.________ unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten unverzüglich evtl. innert einer kurzen richterlich anzuordnenden Frist zu verlassen. B.________ sei zu verpflichten, A.________ beim Verlassen der ehelichen Liegenschaft sämtliche in der Liegenschaft befindlichen Schlüssel zu übergeben. Subsidiär: falls die eheliche Liegenschaft B.________ zugewiesen werden sollte: Der Berufungsklägerin sei zu erlauben, an einem gerichtlich zu bestimmenden Datum während der Dauer von sechs Stunden die persönlichen Effekten und ihr Mobiliar aus der Liegenschaft E.________ abzuholen. Dem Berufungsbeklagten sei zu verbieten, sich während dieser Zeit in oder im Umkreis von 500 Meter um die Liegenschaft aufzuhalten. 3. Die beiden Kinder C.________ geb. 2014 sowie D.________, geb. 2017 werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der administrative und steuerrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz des Vaters. 4. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung sind C.________ und D.________ ab dem Freitag, 4. Juli 2025 jedes zweite Wochenende von Freitagmittag 12:00 bis Sonntag 18:00 beim Vater, die übrigen Wochenenden bei der Mutter. Der Übergabeort ist jeweils der Schulhausplatz in E.________. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung haben sowohl der Vater wie auch die Mutter das Recht und die Pflicht, ihre Töchter C.________ und D.________ während den halben Schulferien im Jahr auf ihre Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienrecht ist zwei Monate im Voraus anzukündigen. Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) verbringen die Kinder jeweils alternierend bei der Mutter oder beim Vater. 5. C.________ und D.________ telefonieren am Montag und Mittwoch jeweils um 19:00 mindestens 15 Minuten ungestört mit ihrem Vater.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 30 6. B.________ wird verpflichtet, A.________ ab dem 1. Mai 2025 folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.________ und D.________ zu entrichten. C.________ CHF 720.- (nur Barunterhalt) D.________ CHF 520.- (nur Barunterhalt) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Allfällige Kinder- Familien und Arbeitgeberzulagen sind zusätzlich geschuldet, soweit sie nicht von der Mutter bezogen werden. An ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (wie Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen usw.) beteiligen sich die Eltern nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). 7. Die gemäss Ziff. 6 hiervor genannten Unterhaltsbeiträge sind jeweils am Ersten eines jeden Monats zum Voraus zur Zahlung fällig und tragen Zins zu 5% ab Fälligkeit. […] 11. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen zugrunde: A.________: CHF 5’125.- inkl. 13. Monatslohn exkl. Vermögenserträge aus Trading bei einem Pensum von 70% B.________ unverändert C.________ unverändert D.________ unverändert […] 17. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden B.________ auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 18. zu streichen 19. B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.- zu entrichten. II. Subsidiär: die Angelegenheit sei zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A.________ reichte gleichentags ein Korrigendum betreffend ihr Rechtsbegehren 3 ein. Dieses müsse lauten: Die beiden Kinder, C.________ geboren 2014 und D.________, geboren 2017 werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der administrative und steuerrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Mutter. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2025 auf Abweisung der Berufung mit Ausnahme des administrativen und steuerrechtlichen Wohnsitzes der Kinder am Wohnsitz des Vaters. Die Gerichtskosten seien A.________ aufzuerlegen und sie sei zu verurteilen, ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 6'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. A.________ replizierte am 6. November 2025. Am 12. November 2025 stellte die Präsidentin dem I. Zivilappellationshof eine Kopie des Kurzberichtes vom 7. November 2025 des Mediators, G.________, zu. Die Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshof leitete diesen am 19. November 2025 an die Parteien weiter.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 30 B.________ reichte seine Duplik am 17. Dezember 2025 ein. A.________ antwortete am 14. Januar 2026. B.________ nahm hierzu am 9. Februar 2026 spontan Stellung. D. B.________ erhob am 12. August 2025 ebenfalls Berufung gegen den Entscheid vom 11. Juli 2025 (Verfahren 101 2025 275). Er stellt folgende Rechtsbegehren: […] 3. Ziff. 4 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Juli 2025 sei wie folgt abzuändern: unverändert jeweils ab Freitagmorgen Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr bis Freitagabend Schulschluss bzw. 18:00 Uhr bei der Mutter. unverändert 4. Ziff. 6 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Juli 2025 sei wie folgt abzuändern: A.________ wird verpflichtet, B.________ ab dem 1. März 2025 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.________ und D.________ zu entrichten: C.________: CHF 1'858.05 D.________: CHF 1'657.35 Allfällige Kinder-, Familien- und Arbeitgeberzulagen sind zusätzlich geschuldet. An ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (wie Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen usw.) beteiligen sich die Eltern nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). 5. Ziff. 11 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Juli 2025 sei wie folgt abzuändern: Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen (exkl. Wertschriftenerträge, übrige Erträge und übrige Einkommen) zugrunde: A.________: CHF 8’492.85 bei einem Pensum von 100% 6. Ziff. 17 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Juli 2025 sei wie folgt abzuändern: Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden vollumfänglich A.________ auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet. 7. Ziff. 18 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Juli 2025 sei wie folgt abzuändern: A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 13'053.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 8. Ziff. 19 des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Juli 2025 sei wie folgt abzuändern: Der Antrag von A.________ auf Entrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 9. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 30 10. Die Berufungsgegnerin sei zu verurteilen, dem Berufungsführer für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 4'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. A.________ schloss mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2025 auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sei festzuhalten, dass ihr Einkommen CHF 5’125.- inkl. 13. Monatslohn exkl. Vermögenserträge aus Trading bei einem Pensum von 70% betrage. B.________ replizierte am 21. November 2025 und A.________ duplizierte am 5. Januar 2026. E. Am 4. März 2026 übermittelte das Friedensgericht dem I. Zivilappellationshof den Antrag vom 25. Februar 2026 des Jugendamtes auf Anhörung zur Anpassung des Besuchsrechts sowie Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. B.________ (hiernach: der Berufungsbeklagte) nahm am 18. bzw. 20. März 2026 und A.________ (hiernach: die Berufungsklägerin) am 26. März 2026 Stellung. Die Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshof hörte die beiden Kinder am 22. April 2026 an. In der Folge setzte sie den Parteien namentlich Frist zur Stellungnahme zur Kinderanhörung sowie zu einer allfälligen Weisung an A.________ – zu Schaffung einer Grundlage für die Wiederherstellung des Kontakts zu den Kindern – eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. A.________ äusserte sich am 4. Mai 2026 und B.________ am 21. Mai 2026. B.________ nahm am 8. Juni 2026 Stellung zur Eingabe vom 4. Mai 2026 von A.________. A.________ reichte keine Stellungnahme zur den Eingaben vom 21. Mai 2026 und 8. Juni 2026 von B.________ ein. Erwägungen 1. 1.1. Die beiden eingereichten Berufungen betreffen das gleiche Eheschutzurteil zwischen den Parteien, so dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und der Einfachheit halber rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen (Art. 125 Bst. c ZPO). 1.2. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). Beide Berufungen betreffen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten, womit das Streitwerterfordernis nicht gilt. 1.3. Auf Eheschutzmassnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 Bst. a ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Untersuchungsmaxime, Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken. Für Fragen betreffend

Kantonsgericht KG Seite 9 von 30 Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.4. Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271 ZPO – wie vorliegend – beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien jeweils am 14. Juli 2025 zugestellt (act. 99d f.). Damit ist sowohl die am 21. Juli 2025 als auch die am 12. August 2025 eingereichte Berufung fristgerecht erfolgt. Hingegen ist die Triplik der Berufungsklägerin vom 14. Januar 2026 nach Ablauf der mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 gesetzten Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen erfolgt. Es braucht jedoch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, da die Triplik ohnehin nichts am Ausgang des Verfahrens ändert. Weiter wurde die Stellungnahme vom 18. März 2026 des Berufungsbeklagten von der Post an die falsche Adresse zugestellt. Er hat sie jedoch fristgerecht der Post übergeben, womit die Stellungnahme rechtzeitig erfolgt ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). So oder anders ändert sie nichts am Ausgang des Verfahrens. 1.5. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die beiden Berufungen enthalten grundsätzlich eine Begründung und es ist darauf einzutreten. 1.6. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.7. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.8. Hat die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Während die Parteien nach Mitteilung der Spruchreife der Angelegenheit zwar kein Recht auf Wiederaufnahme des Beweisverfahrens haben, steht es der Rechtsmittelinstanz frei, auf ihre prozessleitende Verfügung zurückzukommen und das Beweisverfahren wieder zu eröffnen (Urteil BGer 5A_389/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1 m.H.). Vorliegend wurde den Parteien am 6. Februar 2026 mitgeteilt, dass die Angelegenheit spruchreif sei. Aufgrund des Antrags des Jugendamtes vom 25. Februar 2026 rechtfertigt es sich jedoch, das Beweisverfahren wiederzueröffnen und auch die nach dem 6. Februar 2026 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. 1.9. Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2026 einen Wechsel der Beistandsperson. Allerdings äussert sich der angefochtene Entscheid nicht zur Beistandsperson, da diesbezüglich die Kindesschutzbehörde zuständig ist (vgl. Art. 308 Abs. 1, Art. 315a Abs. 2, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 423 ZGB; act. 96/1). Auf den Antrag ist demnach bereits mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 30 1.10. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass es sich beim Korrigendum vom 21. Juli 2025 des Rechtsbegehrens 3 der Berufungsklägerin um eine unzulässige Klageänderung handle. Die Berufungsklägerin hat ihr Rechtsbegehren 3 noch am gleichen Tag, nur wenige Stunden nach Einreichung der Berufung geändert. Es handelte sich offensichtlich um ein Versehen, dass in der Berufung der Wohnsitz der Kinder beim Vater beantragt wurde. Es liegt bereits aus diesem Grund keine unzulässige Klageänderung vor, womit nicht auf Art. 317 Abs. 2 ZGB betreffend die Zulässigkeit einer Klageänderung einzugehen ist. So oder anders ist die Berufung betreffend die Obhut abzuweisen (vgl. nachstehend E. 3). 2. Die Parteien rügen zunächst jeweils eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. 2.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Obhutszuteilung an den Vater nicht begründe. Weiter habe keine Interessensabwägung betreffend die eheliche Liegenschaft stattgefunden. Vielmehr seien die Parteien durch die Vorinstanz vor vollendete Tatsachen gestellt worden, indem sie mittels provisorischen Entscheids vom 17. April 2025 die eheliche Wohnung dem Berufungsbeklagten zuteilte. Die Vorinstanz habe ihre Einwände nicht näher abgeklärt, obwohl Kindesschutzbelange unter der Untersuchungsmaxime stehen und tiefergehend zu untersuchen seien. Der Berufungsbeklagte moniert seinerseits, dass die Vorinstanz nicht auf seine Argumente betreffend die Unterhaltsberechnung eingehe. 2.2. Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses verlangt namentlich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich

Kantonsgericht KG Seite 11 von 30 ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (u.a. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, nicht publ. in BGE 147 III 419; je m.H.). 2.3. Die Vorinstanz hat in E. V.1. und VI. eingehend die Zuteilung der Obhut bzw. der ehelichen Wohnung begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Ohnehin könnte eine solche im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden. Die Berufungsklägerin legt jedoch nicht dar, welche Argumente nicht gehört wurden und inwiefern diese einen anderen Entscheid nahelegen würden. Im Übrigen hat die Berufungsklägerin den vorsorglichen Entscheid vom 17. April 2025 nicht angefochten und ist dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Betreffend die angebliche Verletzung der Untersuchungsmaxime kann auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden. Weiter geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, wie der Unterhalt berechnet wurde. Die Vorinstanz hat sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Der Berufungsbeklagte konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Es liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. So oder anders könnte eine solche im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Berufungen sind diesbezüglich abzuweisen. 3. Strittig ist namentlich die Zuteilung der Obhut. 3.1. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass ihr die alleinige Obhut zuzuteilen sei. Der Vater sei in keiner Art und Weise bereit, eine Beziehung zwischen ihr und den Kindern zuzulassen oder eine solche gar aktiv zu fördern. Er "foutiere" sich um bestehende Besuchsregelungen, übe konstanten psychischen Druck auf sie aus, mache sie schlecht vor den Kindern, gebe ihr die Schuld an der aktuellen Situation und stelle sie als Versagerin dar. Zudem habe er wiederholt unnötigerweise die Polizei gerufen. Dies alles wirke sich auf das Verhalten der Kinder aus. Seit der Trennung seien sie nur sehr sporadisch und in letzter Zeit gar nicht mehr mit ihr in Kontakt. Die Kinder befänden sich in einem Loyalitätskonflikt, wobei der Vater einen negativen Einfluss ausübe und die Entfremdung der Kinder von der Mutter fördere. Mit der angeordneten Obhutszuteilung an den Vater sei zu befürchten, dass sich die Kinder vollends von der Mutter entfremden. Die Zuteilung der Obhut an den Vater entspreche auch nicht der Kontinuität, wie sie vor der Trennung gelebt worden sei. Dieser sei ausserdem – im Gegensatz zu ihr – nicht in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen, sondern würde diese sehr oft zur Betreuung bei seiner Mutter deponieren. Subsidiär sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen tätige (d.h. zumindest eine nennenswerte Meinung der Schule oder der Schulpsychologin einhole) und insbesondere ein Gutachten zur Frage der Obhutszuteilung erstellen lasse. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Vorwürfe der Berufungsklägerin. Er ermuntere die Kinder immerfort, den Kontakt zur Mutter aufrechtzuerhalten und namentlich das Besuchsrecht wahrzunehmen. Die Kinder würden indes partout nicht zur Mutter wollen, was mutmasslich eine Reaktion auf das unhaltbare Verhalten der Mutter auch den Kindern gegenüber darstelle. Die Polizeieinsätze seien leider notwendig geworden aufgrund des unhaltbaren und bedenklichen Verhaltens der Mutter. Deren Erziehungsfähigkeit erweise sich als fraglich. Er habe sich mehrheitlich um die Kinder gekümmert und diese möchten bei ihm leben. Er sei in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 30 3.2. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (zum Ganzen: BGE 136 I 178 E. 5.3; 115 II 206 E. 4a; vgl. auch BGE 142 III 498 E. 4.4; Urteil BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.H.). Die Eltern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegend interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern- Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elterlichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden können. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die - sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende - Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; ihre Beachtung ist für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Pflege und Erziehung wichtig (BGE 142 III 1 E. 3.4). In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von Bindungstoleranz. Sie ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGE 142 III 481 E. 2.7), und ihr kann bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und daher selbstredend bei der Zuteilung der Obhut eine entscheidende Bedeutung zukommen (Urteil BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1 m.H.). Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren Sachverständigen Person ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Im Eheschutz- bzw. Massnahmenverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile BGer 5A_470/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.1.2; 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3; je m.H.). 3.3. 3.3.1. Aus den Akten geht hervor – und ist grundsätzlich unbestritten –, dass es sich um eine hochstrittige Situation handelt, die beiden Elternteile derzeit nicht zur Kommunikation und Kooperation in der Lage sind und die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten psychische Gewalt vorwirft. Währenddessen ist bei den Kindern eine Abwehrhaltung gegenüber ihrer Mutter feststellbar. Diese wollen beim Vater in E.________ wohnen und die Mutter nicht besuchen (vgl. die Kinderanhörungen vom 7. Mai 2025 [act. 42] und vom 22. April 2026).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 30 Die Vorinstanz hat die Frage offengelassen, weshalb sich die Kinder von der Mutter abgewendet haben (Beeinflussung durch den Vater, Verhalten der Mutter). Für das Gericht stand fest, dass aktuell eine alternierende Obhut (noch) nicht in Betracht komme und die beiden Kinder im Rahmen von Eheschutzmassnahmen unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen seien. Hingegen hat die Vorinstanz eine Beistandschaft und eine Familienmediation angeordnet, um die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern und den Kindern einen angemessenen Umgang mit beiden Elternteilen zu ermöglichen. Zusätzlich zu diesen Massnahmen wurde zumindest die jüngere Tochter von der Schulpsychologin, F.________, lic. phil. Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, betreut. 3.3.2. Seither hat sich die Situation wie folgt weiterentwickelt: Dem Kurzbericht vom 7. November 2025 des Mediators G.________, Sozialarbeiter und Systemischer Therapeut im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, kann namentlich entnommen werden, dass es in den letzten Monaten mehrere Versuche gegeben habe, die Kinder wieder in einen guten Kontakt mit der Mutter zu bringen. Dieser Prozess gehe jedoch nur sehr langsam voran, was natürlich Fragen aufwerfe. Beide Kinder würden aus seiner Sicht in einem Loyalitätskonflikt stecken, in deren Verlauf sie sich gänzlich auf Seiten des Vaters stellen würden. Während eines gemeinsamen Termines mit den beiden Töchtern und ihrer Mutter habe eine regelrechte Abwehrhaltung seitens der Kinder gegenüber der Mutter beobachtet werden können. Beide Töchter, vor allem aber die älteste, C.________, scheinen den Vater vor der Mutter beschützen zu wollen und könnten sich deshalb nur sehr schwer auf diese einlassen. Obwohl sie im Vorfeld gesagt hätten, dass ihre Mutter ihnen fehlen würde und sie sich eigentlich wünschen würden, mit dieser wieder mehr Zeit zu verbringen, was sich auch mit den Berichten der Schulpsychologin F.________ decke, hätten beide Kinder den Kontakt zur Mutter abgebrochen. Da sich die Übergaben der Kinder an ihre Mutter nur schwer gestalten liessen, würden die Besuche mit Einverständnis der Eltern zukünftig im Point rencontre (auch: BBF) stattfinden. Gemäss der Stellungnahme des Jugendamtes vom 25. Februar 2026 sei das festgesetzte Besuchsrecht nicht umsetzbar, da die Mädchen sich bis heute weigern würden, zur Mutter zu gehen. Die Kinder seien sehr wortkarg, abgelöscht, zeitweise wütend und vor allem genervt von der ewigen Konfliktsituation ihrer Eltern und dem Drängen der Erwachsenen auf den Kontakt zu ihrer Mutter. Sie scheinen das Vertrauen in die Erwachsenenwelt verloren zu haben und würden am liebsten in Ruhe gelassen. Sie hätten sich wiederholt dahingehend geäussert, dass sie nicht mehr mit ihrer Mutter allein Zeit verbringen wollen. Dies vor allem, da ihre Mutter oftmals schreie, wütend werde und sie zwingen wolle, wenn sie nicht tun wollen, was ihre Mutter sage. Auch störe es C.________, und auch D.________ sei hier sehr bestimmt gewesen, wenn die Mutter schlecht über den Vater spreche. Dies sei in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen. Der Vater hingegen spreche nicht schlecht über die Mutter. Im Rahmen der BBF hätten sieben Kontakte von 1,5 Stunden stattgefunden. Ausserdem seien die gerichtlich festgelegten Telefonate der Kinder mit der Mutter, welche die Mädchen als Pflichtübung und mühsam geschildert worden seien, auf «so viele Anrufe wie die Mädchen wünschen» geändert worden. Der Kindsvater sei angehalten worden, den Mädchen jederzeit entsprechenden Raum und Zeit zu geben. Der Kindsvater habe versichert, dass er die Mädchen regelmässig fragen werde, ob sie ihre Mutter anrufen wollen. Die Realität zeige, dass die Mädchen bis heute kein Bedürfnis haben, ihre Mutter anzurufen. Die empfohlene psychologische Begleitung der Mädchen habe nur teilweise umgesetzt werden können. D.________ sei von der Schulpsychologin begleitet worden. Dies sei aber auf Wunsch von D.________ derzeit pausiert. C.________ habe keine solche Begleitung gewünscht und wünsche auch keine Gespräche

Kantonsgericht KG Seite 14 von 30 mit einer externen Therapeutin des RFSM. Der involvierte Mediator habe empfohlen, hier Zeit verstreichen zu lassen, da eine solche Begleitung mit Zwang kontraproduktiv sei. Am 6. Februar 2026 sei es nach einem Schulgespräch zu einer sehr unschönen und traumatisierenden Situation für C.________ gekommen. Der Vater und C.________ hätten nicht wegfahren können, da die Mutter vor dem Auto gestanden sei. Der Konflikt zwischen den Eltern habe sich so weit aufgebauscht, dass die Mutter die Polizei gerufen habe. C.________ sei dies alles sehr peinlich gewesen, da Mitschüler die Szene mitbekommen hätten. Am darauffolgenden Besuchstag im BBF vom 14. Februar 2026 habe C.________ lauthals reagiert als die Mutter ihren Töchtern in guter Absicht eröffnet habe, dass sie eine Wohnung ganz in der Nähe der Schule gemietet habe. Diese Neuigkeit sei für C.________ zu viel gewesen, da der Kontakt zur Mutter für sie im Moment immer noch als Zwang empfunden werde und sie mit dieser Information völlig überfordert gewesen sei. D.________ sei hingegen verwirrt gewesen und habe diesen Entschluss ihrer Mutter nicht verstanden. Es mache ihr Angst, dass die Mutter plötzlich auf dem Schulweg auftauchen könnte. Im regelmässigen Austausch mit den Fachpersonen des BBF habe festgestellt werden können, dass diese Besuche seit Beginn unter einer enormen Anspannung von Seiten der Kinder stattfinden. Die Kindsmutter nehme die Besuche weitgehend positiver wahr als von den objektiven Fachpersonen des BBF beschrieben. Normal entspannte Gespräche würden keine stattfinden. Es werde vielmehr aneinander vorbei kommuniziert und einander nicht zugehört. Da bis jetzt keine Verbesserung der Beziehungs- und Kommunikationsstruktur erkennbar sei, sogar die Gefahr der weiteren Verhärtung und Ablehnung der Mädchen bestehe, seien die Besuchstermine im BBF für den Moment gestoppt worden. Im Weiteren werde eine fundiertere und tiefgehende Untersuchung und Analyse der Situation zum Kindeswohl von externen Fachpersonen mit Hilfe eines Erziehungsgutachtens, welches die Erziehungsfähigkeit der Eltern durchleuchte, beantragt. Die Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs hörte die Kinder am 22. April 2026 an. D.________ äusserte sich namentlich dahingehend, dass sie ihre Mutter nicht besuchen wolle. Es gefalle ihr nicht, dass die Mutter eine Wohnung in E.________ genommen habe, weil diese dann immer wolle, dass sie und C.________ zu ihr gehen. Die Mutter solle aufhören zu schreien und sie festzuhalten. Wenn sie die Mutter treffe und sie gehen wolle, dann werde sie von der Mutter festgehalten. Der Vater kümmere sich gut um sie. Im Moment möchte D.________ Ruhe haben. Auch C.________ sagte aus, dass sie ihre Mutter nicht mehr sehen wolle. Sie möge nicht mehr hinaus gehen, seit die Mutter eine Wohnung in E.________ habe. C.________ habe sich auch schon für die Mutter schämen müssen, als diese Briefe neben D.________ und dem Vater vor die Füsse geschossen und der ganze Bus dies gesehen habe. In den BBF seien sie häufig gegen Schluss des Besuches von der Mutter angeschrien worden (Sie müssten bleiben, der Vater lüge, er sei dumm; so in der Art). Einmal sei die Mutter die halbe Zeit mit den Leuten von den BBF reden gegangen. Danach habe sich die Mutter darüber beklagt, dass die Kinder nichts mit ihr gemacht hätten. Am Telefon hätten sie nie miteinander geredet. Vielmehr habe nur die Mutter geredet und erzählt, wie böse der Vater sei und was er alles falsch mache. Selten habe sie auch über die Schule gesprochen. Es nerve, wenn die Mutter schlecht über den Vater rede. Der Vater rede nicht schlecht über die Mutter. Er sage aber manchmal, dass die Mutter ihn nerve, wenn sie Zuhause auftauche oder viele Nachrichten schicke. Die Mutter habe dem Vater zum Geburtstag von C.________ geschrieben, da C.________ die Mutter blockiert habe. Der Vater habe C.________ gefragt, ob sie die Nachricht lesen wolle. Sie habe die Nachricht dann zu 2/3 gelesen, weil sie fast nichts verstanden habe. Es sei in einem komischen Dialekt gewesen und nach jedem zweiten Wort sei ein Herzchen drin gewesen. Der Vater rede nicht viel über die Mutter, nur wenn sie etwas schreibe. Der Vater schaue gut zu ihr.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 30 3.3.3. Es ist unbestritten, dass derzeit eine alternierende Obhut nicht in Frage kommt. Es ist daher zu prüfen, welchem Elternteil die alleinige Obhut zuzusprechen ist. Voraussetzung für die Zuteilung der Obhut ist zunächst die Erziehungsfähigkeit. Beide Parteien sind der Ansicht, dass es dem anderen Elternteil daran mangelt. Es ist erstellt, dass die Kinder die Mutter klar ablehnen und den Kontakt zu ihr verweigern. Gestützt auf die Akten ist nicht glaubhaft, dass dies einzig auf eine Beeinflussung durch den Vater zurückzuführen ist. So sind die vorinstanzlichen Akten geprägt von den zahlreichen, ausschweifenden Vorwürfen der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten (vgl. z.B. act. 5 ff., 22, 24, 28/1, 44, 54, 71/2, 73. 76/9 ff., 78, 89/1, 93). Zudem ist erstellt, dass die Berufungsklägerin im gemeinsamen Familienchat ihre Tochter, C.________, in einen Streit mit ihrer Schwester einbezog, was C.________ mitbekam. Im gleichen Chat teilte sie C.________ mit, dass der Vater ganz dringend Hilfe benötige (act. 19/4). Weiter wollte die Berufungsklägerin eine ihrer Töchter nach der Schule abholen, um unter deren Beisein drei Gegenstände aus dem Haus zu sichern, die sich in ihrem Eigentum befinden und für ihre körperliche und berufliche Funktionsfähigkeit dringend erforderlich seien. Die Schulpsychologin wies die Berufungsklägerin in der Folge darauf hin, dass ihre Tochter mit solchen Dingen nichts zu tun haben sollte. Solche Aufträge würden sie tiefer in den Loyalitätskonflikt stossen, was ihr nicht guttue (act. 78/22.3). Weitere Vorfälle lassen sich der vorerwähnten Stellungnahme des Jugendamtes vom 25. Februar 2026 sowie der Kinderanhörung vom 22. April 2026 entnehmen, wobei die diesbezüglichen Rügen der Berufungsklägerin in Anbetracht der Akten keinen Einfluss auf das vorliegende Urteil haben. Die Aussagen der Kinder, die Wahrnehmungen des Jugendamtes bzw. der Fachpersonen der BBF sowie die Akten stimmen im Wesentlichen miteinander überein. Im Übrigen lässt sich aus der unsubstantiierten E-Mail-Nachricht vom 14. April 2026 der Schulpsychologin, welche nicht über die gesamten Akten verfügt, nichts zu Gunsten der Berufungsklägerin ableiten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Mädchen ihre Mutter (zumindest auch) aufgrund eigener Erfahrungen mit dieser ablehnen. Infolge der verhärteten Situation und der Ablehnung der Mädchen musste gar das begleitete Besuchsrecht in den BBF sistiert werden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuteilung der (alleinigen) Obhut an die Berufungsklägerin dem Kindeswohl entsprechen und deren Loyalitätskonflikt beheben könnte. Es bedarf keines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, um diese sich aus dem bisherigen Verlauf aufdrängende Schlussfolgerung zu untermauern, weshalb auf die Erstellung eines solchen Gutachtens verzichtet wird. Schliesslich ist festzuhalten, dass abgesehen von der angeblich mangelnden Bindungstoleranz die Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht in Frage steht. Die Kinder wünschen sich, beim Vater zu leben, haben eine gute Beziehung zu ihm und er ist in der Lage, sie zu betreuen (vgl. auch die Kinderanhörungen vom 7. Mai 2025 [act. 42] und vom 22. April 2026), wobei eine persönliche Betreuung mangels spezifischer Bedürfnisse der Kinder ohnehin nicht notwendig erscheint. Ebenso ist in casu unerheblich, wer die Kinder vor der Trennung hauptsächlich betreut hat. Die Berufung der Mutter ist demnach betreffend die Obhut abzuweisen. 4. Zu entscheiden ist sodann über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und der Mutter. 4.1. Einerseits beanstandet der Vater in seiner Berufung die von der Vorinstanz vorgesehene Betreuungsregelung. Andererseits hat das Jugendamt die Besuche in den BBF sistiert.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 30 4.2. Fällt eine alternierende Obhut ausser Betracht, ist das minderjährige Kind unter die Obhut des hauptbetreuenden Elternteils zu stellen und der gegenseitige Anspruch des anderen Elternteils und des Kindes auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) zu regeln (Urteil BGer 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 6.1 m.H.). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 130 III 585 E. 2.1). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; 120 II 229 E. 3b/aa; Urteil BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.). Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter die "anderen wichtigen Gründe" subsumiert werden (Urteil BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 m.H.). Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn das Kind bezüglich des Umgangsrechts noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3). Freilich steht es nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können. Dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls

Kantonsgericht KG Seite 17 von 30 auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b). Anderseits ist auch zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 274 Abs. 2 ZGB) ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (Urteil BGer 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3 m.H.). 4.3. Wie gesehen (vorstehend E. 3.3), verweigern die beiden Kinder derzeit den Kontakt zu ihrer Mutter und ist nicht glaubhaft, dass dies einzig auf eine Beeinflussung durch den Vater zurückzuführen ist. Vielmehr ist dies die Folge ihrer eigenen Erfahrungen mit ihrer Mutter. Trotz der von der Vorinstanz ergriffenen Massnahmen – namentlich die Errichtung einer Beistandschaft und die Anordnung einer Familienmediation (vgl. vorstehend E. 3.3.1) – konnte bis jetzt keine Verbesserung der Beziehungs- und Kommunikationsstruktur erreicht werden. Im Gegenteil hat sich die Situation seither verschlechtert und die Kinder sind mittlerweile sehr wortkarg, abgelöscht, zeitweise wütend und genervt. Sie wollen ihre Ruhe haben. Um einer weiteren Verhärtung und Ablehnung der Mädchen vorzubeugen, mussten sogar die Besuchstermine in den BBF sistiert werden (vgl. Bericht des Jugendamtes vom 25. Februar 2026). Zwar ist D.________ – anders als die 12- jährige C.________ – erst knapp 9 Jahre alt. Indes hat auch sie klar den Wunsch geäussert, ihre Mutter nicht mehr sehen zu wollen, und bezieht sich der nachvollziehbare Bericht des Jugendamtes, welcher derzeit von einer Gefährdung der Kinder bei einem Kontakt zur Mutter ausgeht, gleichermassen auf beide Mädchen. Unter diesen Umständen kann der Mutter derzeit kein Besuchsrecht zugesprochen werden, weshalb diesbezüglich nicht weiter auf die Berufungen einzugehen ist. Vielmehr ist das Besuchsrecht von Amtes wegen bis auf Weiteres zu sistieren, um den Kindern eine Erholungsphase zu gönnen. Gleichzeitig wird die Mutter angewiesen, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (vgl. nachstehend E. 5), um eine Grundlage für die Wiederherstellung des Kontakts zu den Kindern zu schaffen. Dies soll der Familie ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Voraussetzungen einen Neuanfang zu starten. 4.4. Zu entscheiden ist ausserdem über die von der Vorinstanz angeordneten Telefonkontakte. Gemäss dem Bericht des Jugendamtes vom 25. Februar 2026 seien diese von den Mädchen als eine Pflichtübung und mühsam empfunden worden, weshalb sie auf «so viele Anrufe wie die Mädchen wünschen» geändert worden seien. Der Kindsvater sei dazu angehalten worden, den Mädchen jederzeit den entsprechenden Raum und Zeit zu geben. Auch wenn sich gezeigt hat, dass die Mädchen bis heute kein Bedürfnis haben, ihre Mutter anzurufen, spricht nichts dagegen, dass sie dies bei Bedarf tun. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher von Amtes wegen im Sinne der bereits erfolgten Änderung dahingehend anzupassen, dass es den Mädchen offensteht, mit ihrer Mutter zu telefonieren, und der Vater ihnen hierzu Raum und Zeit gibt. 5. Zu prüfen ist ferner, ob weitere Kindesschutzmassnahmen notwendig sind, namentlich ob der Mutter von Amtes wegen die Weisung zu erteilen ist, zur Schaffung einer Grundlage für die Wieder-

Kantonsgericht KG Seite 18 von 30 herstellung des Kontakts zu den Kindern eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen. 5.1. Die Mutter macht geltend, dass sie bereits freiwillig eine psychologische Begleitung habe, welche ihr helfe, mit der schwierigen Situation umzugehen. In jedem Fall wäre eine Weisung gegenüber beiden Elternteilen zu erlassen. Eine Psychotherapie als Weisung scheine nicht zielführend, sondern es wäre eine Familienbegleitung anzuordnen, welche aufzeige, wie sie geeignet auf das doch sehr spezielle Verhalten ihrer Töchter reagieren könne. Im Falle des Vaters könnte eine Psychotherapie zielführend sein, um sein Verhalten sowie seine Vorbildfunktion gegenüber den Töchtern zu reflektieren und weiterzuentwickeln. Der Vater seinerseits ist der Ansicht, dass die von der Mutter verlangte Psychotherapie des Kindsvaters nicht sinnvoll sei und nimmt Kenntnis davon, dass die Mutter sich einer sie betreffende Weisung widersetzt. 5.2. Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt und wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Diese Befugnis entspricht Art. 307 Abs. 3 ZGB. Laut dieser Bestimmung kann die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB) die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (BGE 150 III 49 E. 3.3.1 m.H.). Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB kann ein Elternteil namentlich dazu angehalten werden, sich einer Therapie zu unterziehen (Urteil BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 7). Weisungen können verschiedenster Art sein, wobei es immer darum geht, dass das Kindeswohl eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts erfordert und hierzu ein konkretes Tun, Unterlassen oder Dulden behördlich verfügt wird (BGE 150 III 49 E. 3.3.2 m.H.). Als staatliche Eingriffe setzen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nach Art. 273 Abs. 2 ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und müssen insbesondere auch verhältnismässig sein. Das Wohl des Kindes ist nach überkommener Rechtsprechung gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist; auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 m.H.). Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ausserdem die Zumutbarkeit: Es ist abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihm das Dulden dieses Eingriffs abverlangt werden kann. Schliesslich sollen behördliche Massnahmen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; BGE 150 III 49 E. 3.3.3 m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 19 von 30 5.3. Im vorliegenden Fall musste das Besuchsrecht zwischen den Kindern und der Mutter sistiert werden. Für die Entwicklung der Kinder ist indes der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig. Die Mutter scheint jedoch derzeit nicht in der Lage zu sein, auf die Kinder einzugehen und deren Bedürfnisse zu berücksichtigen, sondern zeigt ein kontraproduktives und besorgniserregendes Verhalten (vgl. vorstehend E. 3.3). Anstatt sich selber zu reflektieren, sucht sie die Schuld beim Vater und den Kindern. Sie macht zwar geltend, dass sie bereits freiwillig eine psychologische Begleitung habe, welche ihr helfe, mit der schwierigen Situation umzugehen. Sie reicht diesbezüglich jedoch keinen Beleg ein. Darüber hinaus vermochte diese angebliche psychologische Begleitung offensichtlich nicht zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Im Übrigen wurden bereits mehrere Kindesschutzmassnahmen ergriffen – so die Errichtung einer Beistandschaft, die Anordnung einer Familienmediation und die Durchführung der Besuche in den BBF – ohne dass es zu einer Verbesserung der Situation gekommen wäre. Im Gegenteil hat sich die Situation verschlimmert. Unter diesen Umständen kann daher entgegen der Ansicht der Mutter auch keine Familienbegleitung als mildere Massnahme zur Psychotherapie angeordnet werden. Vielmehr erscheint als einziges Mittel zur Schaffung einer Grundlage für die Wiederherstellung des Kontakts zu den Kindern, dass die Mutter eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch nimmt, was ihr zum Wohle der Kinder zumutbar ist. Beim Vater bestehen hingegen keine Anzeichen, dass dieser einer Psychotherapie bedarf, weshalb von einer entsprechenden Weisung ihm gegenüber abgesehen wird. Hingegen ist der Aufgabenkatalog der Beistandsperson zu erweitern. Dieser ist die Aufgabe zu erteilen, regelmässig zu überprüfen, ob eine Grundlage für die Wiederherstellung des Kontakts zwischen den Kindern und der Mutter besteht, und gegebenenfalls entsprechenden Antrag an das Gericht zu stellen. 6. Ferner strittig ist die Zuweisung der ehelichen Wohnung. 6.1. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass die eheliche Wohnung dem obhutsberechtigten Elternteil zuzuweisen sei. Subsidiär sei ihr während der Dauer von sechs Stunden die Möglichkeit zu geben, ihre Effekten und ihr Mobiliar aus der Liegenschaft in E.________ zu holen. Sie habe bisher mangels Zugangs zur ehelichen Wohnung keine Gegenstände mitnehmen können (z.B. ihre Waschkarte, was dazu geführt habe, dass sie die Wäsche von Hand erledigen müsse). Sie sei einmal für die Dauer von zwei Stunden in der Wohnung gewesen. Dies sei in Schwerstarbeit durch den Mediator erwirkt worden. Ansonsten habe sie keinen Zugang zur Wohnung, da ihr dies gerichtlich verboten worden sei und der Berufungsbeklagte bei der geringsten Gelegenheit die Polizei rufe. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Berufungsklägerin mehrmals Zugang zur ehelichen Liegenschaft und somit die Möglichkeit gehabt habe, ihr Hab und Gut mitzunehmen. Es stehe ihr frei, sich jederzeit an ihn (oder seine Vertretung) zu wenden, sollte sie die Herausgabe weiterer Gegenstände wünschen. Er habe sich nie und werde sich nie einer berechtigten Anfrage widersetzen. 6.2. Die Berufungsklägerin anerkennt demnach, dass die eheliche Wohnung dem obhutsberechtigten Elternteil zuzuweisen ist. Die Obhut wird vorliegend dem Berufungsbeklagten zugeteilt. Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass die Berufungsbeklagte nun ebenfalls über eine

Kantonsgericht KG Seite 20 von 30 Wohnung in E.________ verfügt. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eheliche Wohnung dem Berufungsbeklagten zugewiesen hat. Weiter führt die Berufungsklägerin selber aus, dass ihr bereits einmal für die Dauer von zwei Stunden Zugang zur Wohnung gewährt wurde. Auch aus den Akten geht hervor, dass ihr von der Polizei der Zugang zur Wohnung gestattet wurde, obwohl ihr dies gerichtlich verboten war (act. 43). Die Berufungsklägerin legt ferner nicht substantiiert dar, dass sie vom Berufungsbeklagten die Herausgabe ihrer Gegenstände verlangt und er dies verweigert hätte. Vielmehr führt sie in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2026 aus, dass der Berufungsbeklagte ihre Zügelkisten zusammen mit den Töchtern gepackt habe. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 7. Strittig sind schliesslich die Kinderunterhaltsbeiträge. Zunächst ist festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sie geschuldet sind. 7.1. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Berufungsklägerin bereits seit dem 16. Juni 2024 in ihrer Wohnung in J.________ lebe. Die Parteien hätten zwar als Trennungszeitpunkt den 17. April 2025 vereinbart, unbestrittenermassen sei die Berufungsklägerin aber ihrer familienrechtlichen Unterstützungspflicht bereits vor diesem Datum nicht mehr nachgekommen. Folglich seien die Unterhaltsbeiträge antragsgemäss ab dem 1. März 2025 zuzusprechen. Der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht sei von der Berufungsklägerin auch nicht bestritten worden. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass der Berufungsbeklagte sich selber widerspreche. Er habe in seinem Eheschutzgesuch vom 4. März 2025 ausgeführt, dass beide Parteien nach wie vor hauptsächlich in der ehelichen Liegenschaft wohnen würden. Sie habe selber die Obhut über die Kinder und eine Unterhaltspflicht des Vaters verlangt, womit implizit auch ihre eigene Unterhaltspflicht als Ganzes bestritten worden sei. Die Familie habe bereits vor dem 1. März 2025 zeitweilig von einer Erbschaft gelebt, welche sie erhalten habe, womit sie mehr als genug für den Unterhalt der Familie getan habe. Der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht vom 1. Mai 2025 sei nicht zu beanstanden. 7.2. Die Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog). Der Sinn dieses Grundsatzes liegt darin, dass der Unterhalt für die Gegenwart und die Zukunft und nicht für eine unbestimmt lange Dauer der Vergangenheit gefordert werden soll. Anderseits soll aber der Berechtigte auch nicht gezwungen sein, sofort zum Richter zu gehen, sondern es soll ihm eine gewisse Zeit für gütliche Einigung eingeräumt werden (BGE 115 II 201 E. 4a). Eine Rückwirkung rechtfertigt sich nur, wenn der gebührende Unterhalt nicht in Natural- oder Geldleistungen erbracht wurde bzw. ab dem Moment, wo die Leistung aufgehört hat (Urteil BGer 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 9.1 m.H.). 7.3. Einerseits ist das Gericht in Kinderbelangen nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wobei die Berufungsklägerin ohnehin ihre Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Berufungsbeklagten bestritt (act. 57), womit nicht von einer Anerkennung ausgegangen werden kann. Andererseits legt der Berufungsbeklagte nicht substantiiert dar, dass die Berufungsklägerin bereits ab dem 1. März 2025 ihrer Unterhaltspflicht nicht mehr nachgekommen wäre. Die Parteien vereinbarten an der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2025, dass der eheliche Haushalt am 17. April 2025 aufgehoben worden ist (act. 76/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beginn der Unterhaltsbeiträge auf den 1. Mai 2025 gesetzt hat.

Kantonsgericht KG Seite 21 von 30 8. Als Nächstes sind die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7 ff.). 8.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verfügt der Berufungsbeklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'940.-, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, bei einem Bedarf von CHF 3'765.75 (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Hypothekarzinsen: CHF 829.-, Nebenkosten: CHF 200.-, abzgl. Anteil Wohnkosten Kinder 30%: - CHF 308.70, KVG- und VVG-Prämie: CHF 377.45, Arbeitsweg: CHF 242.-, auswärtiges Essen: CHF 176.-, Kommunikation und Versicherungen: CHF 100.-, Steuern: CHF 800.-). Der Berufungsbeklagte verfügt demnach über einen Überschuss von rund CHF 3'170.- pro Monat. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Dies ist unbestritten geblieben und auch nicht zu beanstanden. 8.2. Zu bestimmen ist auch der Bedarf der Kinder. 8.2.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf von C.________ auf rund CHF 720.- (Grundbetrag: CHF 600.- , Wohnkostenanteil [15%]: CHF 154.35, Krankenkasse KVG: CHF 118.05, ausserschulische Betreuung: CHF 161.80, Hobby [Magic Pass, Turnen]: CHF 22.-; abzgl. der Kinder- und Betreuungszulagen von CHF 337.50) und von D.________ auf rund CHF 520.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkostenanteil [15%]: CHF 154.35, Krankenkasse KVG: CHF 118.05, ausserschulische Betreuung: CHF 156.10, Hobby [Magic Pass, Turnen]: CHF 27.-; abzgl. der Kinder- und Betreuungszulagen von CHF 337.50) beziffert. 8.2.2. Die Vorinstanz hat auf eine Abstufung des Kindesunterhalts verzichtet, da vorliegend die Eheschutzmassnahmen auf befristete Dauer ausgerichtet seien. Allerdings wird D.________ bereits in einem Jahr 10 Jahre alt. Bei der vorliegenden hochstrittigen Familiensituation steht nicht sicher fest, dass das Verfahren bis dann abgeschlossen ist. Es ist daher zu berücksichtigen, dass sich der Grundbetrag von D.________ ab dem 1. Juli 2027 auf CHF 600.- erhöhen wird, womit sich ihr Bedarf ebenfalls auf CHF 720.- belaufen wird. 8.2.3. Festzuhalten ist zudem, dass die von der Vorinstanz angerechnete Krankenkassenprämie auch bereits die VVG-Prämie und nicht nur die KVG-Prämie enthält (vgl. act. 2/9). Beim vorliegend zu berücksichtigenden familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) ist dies nicht zu beanstanden. 8.2.4. Hingegen ist nach der allseitigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).

Kantonsgericht KG Seite 22 von 30 Für die Schätzung der Steuern des Berufungsbeklagten kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung benutzt werden (swisstaxcalculator.estv.admin.ch). Dabei wird eine allfällige Kirchensteuer nicht beachtet und nur die automatischen Abzüge berücksichtigt (Urteil KG FR 101 2020 333 vom 29. April 2021 E. 8.4.3). Der Berufungsbeklagte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6’940.-. Hinzu kommt der Barunterhalt für die beiden Kinder von insgesamt CHF 1915.- (CHF 720.- + CHF 520.- + 2 x CHF 337.50) bis zum 30. Juni 2027 bzw. CHF 2’115.- (2 x [CHF 720.- + CHF 337.50]) ab dem 1. Juli 2027, was ein monatliches Einkommen von CHF 8'855.- bis zum 30. Juni 2027 und von CHF 9'055.- ab dem 1. Juli 2027 ergibt. Die geschätzten Steuern des Berufungsbeklagten belaufen sich demnach auf monatlich rund CHF 1’020.- bis zum 30. Juni 2027 bzw. rund 1’070.- ab dem 1. Juli 2027. Der Anteil von C.________ von CHF 1'057.50 (CHF 720.- + CHF 337.50) am gesamten Einkommen von CHF 8'855.- bis zum 30. Juni 2027 bzw. von CHF 9'055.- ab dem 1. Juli 2027 beträgt jeweils rund 12%. Ihr Steueranteil beläuft sich demnach auf rund CHF 125.- (12% von CHF 1'020.- bzw. CHF 1'070.-). Der Barbedarf von C.________ beträgt somit rund CHF 850.- (CHF 720.- + CHF 125.- ). Der Anteil von D.________ von CHF 857.50 (CHF 520.- + CHF 337.50) am Gesamteinkommen von CHF 8'855.- bis zum 30. Juni 2027 macht rund 10% aus, womit sich ihr Steueranteil auf rund CHF 100.- (10% von CHF 1'020.-) beläuft, was einen Barbedarf von CHF 620.- (CHF 520.- + CHF 100.-) ergibt. Ab dem 1. Juli 2027 hat sie den gleichen Barbedarf wie ihre Schwester, d.h. rund CHF 850.-. 9. Zu bestimmen sind sodann das Einkommen und die Auslagen der Berufungsklägerin. 9.1. Strittig ist einerseits das Einkommen, welches die Berufungsklägerin neben ihrer Haupterwerbstätigkeit erzielt. 9.1.1. Der Berufungsbeklagte rügt, dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin lediglich den Wertschriftenertrag angerechnet habe. Hinzuzurechnen seien jedoch auch die bei K.________ und L.________ erzielten Einkommen sowie die Erträge aus Darlehen und der M.________-Bonus. Auch verfüge sie über ein beachtliches Vermögen, welches zur Deckung der Familienauslagen reiche. Die Berufungsklägerin macht hingegen geltend, dass ihr Einkommen aus Trading stark schwankend sei, da es aus dem Kauf und Verkauf von Aktien stamme. Es sei daher der Durchschnittswert der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Anzehrung der Vermögenssubstanz seien nicht gegeben. Die anderen Einkommen seien nicht zu berücksichtigen, da sie unregelmässig und nicht planbar seien. 9.1.2. Der Berufungsbeklagte stützt sich für seine Behauptungen einzig auf die Ausführungen der Berufungsklägerin in Ziff. 20 ihrer Stellungnahme vom 31. März 2025. Gestützt auf diese lässt sich jedoch nicht bestimmen, ob die genannten Einkommen regelmässig anfallen bzw. in welcher Höhe und wie lange. Der Berufungsbeklagte beziffert denn auch selber nicht, wie hoch diese weiteren Einkommen sein sollen.

Kantonsgericht KG Seite 23 von 30 Ebenso wenig legt die Berufungsklägerin substantiiert dar, wie hoch ihr Einkommen aus Trading in den letzten Jahren war bzw. dass dieses weniger als die von der Vorinstanz – gestützt auf ihre eigenen Angaben (vgl. act. 86) – berücksichtigten CHF 820.- betrug. Sie reicht diesbezüglich keine Beweismittel ein, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich sein sollte. Die Vorinstanz hat im Übrigen keinen Vermögensverzehr bei ihrem Einkommen berücksichtigt, was sich vorliegend auch nicht rechtfertigt. Der gebührende Unterhalt inkl. Überschussanteil ist auch ohne Vermögensverzehr gedeckt und das Vermögen scheint zumindest teilweise aus einer Erbschaft zu stammen (vgl. Ziff. 20 der Stellungnahme vom 31. März 2025; BGE 147 III 393 E. 6.1 m.H.). Auf die unsubstantiierten Berufungen ist demnach diesbezüglich nicht einzutreten. Es sind weiterhin CHF 820.- aus Vermögensertrag beim Einkommen der Berufungsklägerin zu berücksichtigen. 9.2. Andererseits ist strittig, ob der Berufungsklägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 9.2.1. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass er die Obhut über die beiden Kinder habe. Es wäre der Berufungsklägerin ohne Weiteres möglich, in einem 100%-Pensum zu arbeiten und ein Erwerbseinkommen von monatlich CHF 7'321.40 zu erzielen. Die Kinder hätten das Anrecht, von einem Überschuss zu profitieren. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, da der Unterhalt aus dem bereits vorhandenen Einkommen gedeckt werden könne. Ausserdem sei sie aufgrund der Belastung durch das nicht funktionierende Besuchsrecht aktuell krankgeschrieben und erhalte 80% ihres normalen Einkommens als Krankentaggeld. Eine Aufteilung ihres Überschusses rechtfertige sich angesichts des beim Berufungsbeklagten vorhandenen Überschusses nicht. Ohnehin wäre zunächst ihr Grundbedarf zu erweitern, so bspw. durch eine grössere Wohnung, damit sie die Besuche der Kinder besser durchführen könne. 9.2.2. 9.2.2.1. Unterhaltspflichtige Elternteile sind zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft verpflichtet; es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Ihnen kann daher ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn dieses zu erzielen ihnen zumutbar und möglich ist. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3; Urteil BGer 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 144 III 481 E. 4.6; 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). 9.2.2.2. Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie

Kantonsgericht KG Seite 24 von 30 Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen (BGE 151 III 261 E. 2.4.1; 147 III 265 E. 7.3 m.H.). Bei gegebener Leistungsfähigkeit muss grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen, welcher nicht die Obhut innehat. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1 m.H.). Bei Kindern verheirateter Eltern und alleiniger Obhut ist der gesamte Überschuss der Familie zu berechnen und nach «grossen und kleinen Köpfen» auf die gesamte Familie zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 8.3 m.H.; Urteil KG FR 101 2025 135 vom 10. Februar 2026 E. 7.2 m.H.). Dabei ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils qua überhöhten Kindesunterhalts kommt (BGE 151 III 261 E. 2.4.2; 149 III 441 E. 2.6; 147 III 265 E. 7.4 m.H.). Ferner ist bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen zu beschränken (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.3; 147 III 265 E. 7.3 m.H.). Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, wich die Lebensstellung mit anderen Worten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in BGE 147 III 457). Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt ist der Kindesunterhalt aber nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind - bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (BGE 151 III 261 E. 2.4.3 m.H.). Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist - analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unterhalts (vgl. BGE 148 III 358 E. 5) - das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können (BGE 151 III 261 E. 2.4.4 m.H.). Aus dem Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.H.). 9.2.3. Festzustellen ist demnach als Erstes der vor der Trennung gelebte Standard. Die Parteien äusserten sich im Berufungsverfahren nicht dazu.

Kantonsgericht KG Seite 25 von 30 Der Berufungsbeklagte führte in Ziff. 18 seines Eheschutzgesuchs vom 4. März 2025 aus, dass sämtliche Rechnungen der Familie vom gemeinsamen Konto bezahlt wurden, wobei er monatlich CHF 6'700.- und die Berufungsklägerin CHF 3'000.- einbezahlt habe (act. 1). Gestützt auf die Angaben des Berufungsbeklagten in seinem Eheschutzgesuch und die Feststellungen der Vorinstanz beliefen sich die Auslagen der Parteien vor der Trennung auf monatlich rund CHF 8’320.- (Grundbetrag Eltern: CHF 1'700.-, Grundbetrag Kinder: CHF 1’000.-, Wohnkosten E.________: CHF 1'029.-, KVG- und VVG-Prämien: CHF 1'002.55, Krankheitskosten: CHF 71.75, Arbeitsweg Mutter: CHF 82.-, auswärtiges Essen Mutter [50%-Pensum]: CHF 110.-, Arbeitsweg Vater: CHF 242, auswärtiges Essen Vater: CHF 176.-, Kommunikation + Versicherung: CHF 100.-, Steuern [act. 2/16 zzgl. Gemeindesteuern]: CHF 1'260.-, Ausserschulische Betreuung: CHF 317.90, Hobby Kinder: CHF 49.-, Säule 3a [act. 2/12, 2/15 f.]: CHF 1'176.-). Es resultierte demnach ein Überschuss von CHF 1'380.-, welcher auf die grossen (je 2/6) und kleinen (je 1/6) Köpfe zu verteilen ist. Demnach bestand für die Eltern je ein Überschuss von CHF 460.- und für die Kinder ein solcher von je CHF 230.-. 9.2.4. Die Berufungsklägerin belegt ihre Behauptung, wonach sie arbeitsunfähig ist und lediglich 80% ihres Lohnes erhält, nicht. Dem Arztbericht vom 17. Oktober 2025 kann lediglich ein vorübergehender Aufenthalt vom 22. September 2025 bis 2. Oktober 2025 im stationären Behandlungszentrum entnommen werden. Es ist somit von der vollen Arbeitsfähigkeit der Berufungsklägerin auszugehen. Sie arbeitet zurzeit am N.________ zu 70% und verdient monatlich netto ca. CHF 5'125.- inkl. 13. Monatslohn. Hinzu kommt der Vermögensertrag von CHF 820.-. Dem stehen gemäss dem angefochtenen Entscheid Auslagen von rund CHF 3'960.- entgegen. Die Wohnkosten sind nicht zu erhöhen, da die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin die Kosten ihrer neuen Wohnung in E.________ nicht nachweist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich diese im gleichen Rahmen wie zuvor bewegen. Hingegen sind die Arbeitswegkosten um CHF 200.- zu erhöhen (CHF 279.- pro Monat für ein Strecken-Abo E.________ – N.________, www.sbb.ch, zuletzt besucht am 3. Juni 2026). Fraglich ist, ob die Besuchsrechtskosten von CHF 100.berücksichtigt werden können, da das Besuchsrecht derzeit sistiert ist und nicht klar ist, wann es wieder aufgenommen werden kann. Da dies jedoch keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Die Auslagen belaufen sich demnach auf rund CHF 4'160.-, womit die Berufungsklägerin über einen Überschuss von monatlich rund CHF 1'785.- verfügt. Mit diesem Überschuss kann sie den Barbedarf der beiden Kinder von CHF 1'470.- (CHF 850.- für C.________ + CHF 620.- für D.________) bis zum 30. Juni 2027 bzw. von CHF 1'700.- (je CHF 850.-) ab dem 1. Juli 2027 decken. Danach verbleibt ihr noch ein Überschuss von CHF 315.- bzw. CHF 85.-. Der Berufungsbeklagte verfügt demgegenüber über einen Überschuss von rund CHF 3'170.- pro Monat. Zusammen mit dem Überschuss der Berufungsklägerin beträgt der gesamte Überschuss der Familie CHF 3'485.- bzw. CHF 3’255.-. Wird dieser auf grosse Köpfe (je 2/6) und kleine Köpfe (je 1/6) verteilt, resultiert ein Anspruch von je CHF 1'160.- bzw. CHF 1'080.- für die Eltern und je CHF 580.- bzw. CHF 540.- für die Kinder. Da mit dem bei der Berufungsklägerin verbliebenen Überschuss nicht einmal ihr eigener Überschussanteil gedeckt ist, hat sie davon nichts an die Kinder zu bezahlen. Der gesamte Überschussanteil der Kinder ist durch den beim Berufungsbeklagten vorhandenen Überschuss gedeckt und übersteigt darüber hinaus um ein Mehrfaches den Überschuss vor der Trennung. So verbleiben beim Berufungsbeklagten nach Abzug seines Überschussanteils von max. CHF 1'160.- noch mind. CHF 2’010.- für die Kinder, welche vor der Trennung lediglich über einen Überschussanteil von insgesamt CHF 460.- verfügten.

Kantonsgericht KG Seite 26 von 30 9.2.5. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich auch nicht, der Berufungsklägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies würde höchstens zu einer weiteren Erhöhung des Überschusses der Kinder und zu einer Quersubventionierung des Berufungsbeklagten führen, obwohl die Parteien vereinbart hatten, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist (act. 76/2): Würde der Berufungsklägerin – nach Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist – ein 100%- Pensum angerechnet, beliefe sich ihr monatliches Nettoeinkommen auf CHF 7'320.- zzgl. Wertschriftenertrag von CHF 820.-, was insgesamt CHF 8'140.- ergäbe. In der Folge wären auch ihre Auslagen anzupassen. Die Kosten für den Arbeitsweg würden sich nicht ändern, da der Berufungsklägerin bereits die monatlichen Kosten für ein Strecken-Abo angerechnet wurden. Hingegen wäre für die auswärtige Verpflegung neu ein Betrag von CHF 220.zu berücksichtigen. Anzupassen wären auch die Steuern, wobei für die Steuerberechnung die Unterhaltsbeiträge für die Kinder abzuziehen wären (CHF 1'470.- [CHF 850.- für C.________ + CHF 620.für D.________] bis zum 30. Juni 2027 bzw. CHF 1'700.- [je CHF 850.-] ab dem 1. Juli 2027). Dies würde geschätzte monatliche Steuern von rund CHF 1’230.- bis zum 30. Juni 2027 und von rund CHF 1’160.- ab dem 1. Juli 2027 ergeben. Die Auslagen der Berufungsklägerin würden sich demnach bis zum 30. Juni 2027 auf rund CHF 4'850.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Wohnkosten: CHF 1'261.-, KVG- und VVG-Prämie: CHF 389.-, Krankheitskosten: CHF 71.75, Arbeitsweg: CHF 279.-, Auswärtiges Essen: CHF 220.-, Kommunikation und Versicherungen: CHF 100.-, Besuchsrechtskosten: CHF 100.-, Steuern: CHF 1'230.-) belaufen. Es würde demnach ein Überschuss von CHF 3'290.- resultieren. Ab dem 1. Juli 2027 würden sich die Auslagen aufgrund der tieferen Steuern um CHF 70.- reduzieren, womit ein Überschuss von CHF 3'360.- entstünde. Nach Abzug des Barbedarfs von CHF 850.- für C.________ und CHF 620.- für D.________ würde in der Zeit bis zum 30. Juni 2027 ein Überschuss von CHF 1’820.- verbleiben. Zusammen mit dem Überschuss des Berufungsbeklagten von CHF 3'170.- ergäbe dies einen Familienüberschuss von CHF 4’990.-, welcher auf die grossen (je 2/6) und kleinen (je 1/6) Köpfe zu verteilen wäre. Demnach würde ein Überschussanteil von je CHF 1'660.- für die Eltern und CHF 830.- für die Kinder resultieren. Vom bei der Berufungsklägerin vorhandenen Überschuss von CHF 1’820.- würde demnach den Kindern CHF 160.- zustehen (CHF 1’820.- - CHF 1'660.-). Allerdings würden die Kinder weiterhin bereits durch den beim Vater für sie vorhandenen Überschuss über einen mehr als dreimal so hohen Überschuss (CHF 1’510.-) als vor der Trennung (insgesamt CHF 460.-) verfügen. Nicht ausser Acht zu lassen ist ausserdem, dass der Berufungsbeklagte vor der Trennung lediglich über einen Überschussanteil von CHF 460.- verfügte und dieser hiermit auf CHF 1'660.- erhöht würde, obwohl kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2027 würden sich nur unwesentlich andere Beträge ergeben. Der Berufungsklägerin würde nach Deckung des Barbedarfs der beiden Kinder von je CHF 850.- ein Überschuss von CHF 1'660.- verbleiben. Hinzuzurechnen wäre wieder der Überschuss des Berufungsbeklagten von CHF 3'170.-, was einen Familienüberschuss von CHF 4’830.- ergäbe. Der Überschussanteil der Eltern würde demnach je CHF 1'610.- (2/6) und der Kinder je CHF 805.- (1/6) betragen. Auch in dieser Periode würden die Kinder bereits durch den beim Berufungsbeklagten für die Kinder vorhandenen Überschuss (CHF 1’560.-) über einen mehr als dreimal so hohen Überschuss als vor der Trennung (insgesamt CHF 460.-) verfügen und der Überschussanteil des Berufungsbeklagten würde ungerechtfertigterweise von CHF 460.- vor der Trennung auf CHF 1'610.- erhöht werden.

Kantonsgericht KG Seite 27 von 30 In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht, obwohl die Berufungsklägerin derzeit die Obhut nicht innehat und daher grundsätzlich für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufzukommen hat. 9.3. Zusammenfassend hat die Berufungsklägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu entrichten: Ab dem 1. Mai 2025 bis 30. Juni 2027: C.________: CHF 850.- (nur Barunterhalt) D.________: CHF 620.- (nur Barunterhalt) Ab dem 1. Juli 2027: C.________: CHF 850.- (nur Barunterhalt) D.________: CHF 850.- (nur Barunterhalt) Die Berufung des Berufungsbeklagten betreffend die Unterhaltsbeiträge wird demnach teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, während diejenige der Berufungsklägerin abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist. 10. Strittig sind schliesslich die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 10.1. Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass seine mit Eheschutzgesuch vom 4. März 2025 gestellten Rechtsbegehren betreffend die eheliche Liegenschaft, das Fahrzeug, die Obhut und die Kinderunterhaltsbeiträge gutgeheissen worden seien bzw. mit vorliegendem Urteil gutzuheissen seien. Das Besuchs- und Ferienrecht entspreche der anlässlich der Eheschutzverhandlung geschlossenen Vereinbarung unter den Parteien. Lediglich sein Rechtsbegehren um Aufteilung des Mobiliars sei abgewiesen worden. Ferner sei sein Gesuch um Erlass von superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen gutgeheissen worden, während sämtliche entsprechenden Gesuche der Berufungsklägerin abgewiesen worden seien. Durch die Einreichung mehrerer weitschweifiger Rechtsschriften habe die Berufungsklägerin zudem unnötige Prozesskosten i.S.v. Art. 108 ZPO verursacht, welche ebenfalls durch sie zu tragen seien. Sein Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung sei in beantragter Höhe vollumfänglich gutzuheissen, während der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zu verweigern sei. Die Berufungsklägerin wendet ein, dass der Berufungsbeklagte mit keinem einzigen seiner Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungsbeklagten durch ihre erste Eingabe, welche sie noch ohne anwaltliche Vertretung getätigt habe, zusätzliche Kosten entstanden sein sollen. 10.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 28 von 30 Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Die Botschaft zur ZPO nennt als Beispiele Kosten, die aufgrund von trölerischen Begehren oder weitschweifigen Eingaben entstehen. Als unnötig sind Kosten anzusehen, die in keiner Weise zur Lösung des Rechtsstreits beitragen oder die entgegen dem Grundsatz der Prozessökonomie verursacht wurden. Sie müssen nicht offensichtlich unnötig sein und die Auferlegung dieser Kosten setzt kein vorwerfbares Verhalten voraus (BGE 141 III 426 E. 2.4.3). Die Auferlegung der Kosten ist im Lichte dessen zu würdigen, was eine regelgerecht prozessierende Partei getan hätte, und nicht nach Massgabe eines Ergebnisses a posteriori. Obwohl es sich bei Art. 108 ZPO dem Wortlaut gemäss nicht um eine Kann- Vorschrift handelt, wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass dem Gericht auch hier ein gewisses Ermessen zusteht (Urteil BGer 5A_246/2019 vom 9.6.2020 E. 7.1 m.H.). 10.3. Die Vorinstanz hat bei der Kostenverteilung berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte mit seinen Rechtsbegehren zu 2/3 durchgedrungen und 5 Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen der Berufungsklägerin zum grössten Teil abgewiesen wurden. Der Berufungsbeklagte obsiegte in Bezug auf seine im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren betreffend die Zuweisung der Wohnung, des Fahrzeugs, der Obhut und teilweise des persönlichen Verkehrs, wobei letzterer von Amtes wegen geregelt wurde. Hingegen wurde sein Begehren um Aufteilung des Mobiliars abgewiesen und ihm nur knapp die Hälfte der von ihm beantragten Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen (vgl. act. 76/5). Ausserdem wurde die Errichtung der Kindesschutzmassnahmen einerseits per Vereinbarung geregelt und andererseits von Amtes wegen angeordnet, womit es sich rechtfertigt, die Kosten diesbezüglich beiden Parteien aufzuerlegen. Schliesslich hat das Gericht betreffend zahlreiche Gesuche um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen gar keine separaten Kosten ausgeschieden (Dispositiv-Ziff. 14 ff.). Die Auferlegung von 1/3 der Prozesskosten an den Berufungsbeklagten ist daher angesichts des Ermessens der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ferner trifft es zwar zu, dass die Eingaben der Berufungsklägerin von März und April 2025, welche sie ohne anwaltliche Vertretung getätigt hatte, sehr weitschweifig waren. Allerdings begründet der Berufungsbeklagte nicht substantiiert, welche zusätzlichen Kosten dadurch entstanden sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Namentlich ergibt sich aus seiner Kostenliste (act. 98/2) nicht, dass ihm dadurch ein zusätzlicher Aufwand entstanden wäre. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten zu ¾ der Berufungsklägerin und zu ¼ dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2, Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). 11.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2'400.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Davon hat die Berufungsklägerin CHF 1'800.- und der Berufungsbeklagte CHF 600.- zu tragen. Die Berufungsklägerin hat bereits einen Vorschuss von CHF 1'200.- geleistet und ist daher zur Nachzahlung von CHF 600.verpflichtet. Dem Berufungsbeklagten werden von seinem Vorschuss von CHF 1'200.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils CHF 600.- erstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 29 von 30 11.3. 11.3.1. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde. (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Bei einer globalen Festsetzung kann die Anwältin oder der Anwalt eine detaillierte Liste vorlegen (Art. 69 Abs. 2 JR). 11.3.2. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser hat seine Kostenliste am 3. März 2026 eingereicht. Er macht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'421.05 geltend, wobei die Kostenliste zahlreiche Aufwendungen enthält, die selbst bei detaillierter Festsetzung lediglich Anspruch auf ein Pauschalhonorar geben würden (vgl. Art. 67 JR). Nach den erwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend zwei Berufungen eingereicht wurden, welche unterschiedliche Fragen betrafen, kann die Entschädigung der Parteien jeweils auf CHF 6'000.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 486.-. Die von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zu leistende Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 4'864.50 (¾ von CHF 6’486.-) und die vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu leistende Parteientschädigung auf CHF 1'621.50 (¼ von CHF 6’486.-). Nach Verrechnung resultieren CHF 3'243.-, inkl. CHF 243.- MwSt. zugunsten des Berufungsbeklagten. Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 101 2025 254 und 101 2025 275 werden vereinigt. II. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. III. Die Berufung von B.________ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Ziffern 4, 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Juli 2025 werden abgeändert und das Dispositiv wird um Ziffern 9 Bst. f und Ziffer 9bis ergänzt. Diese lauten (neu) wie folgt: 4. Das Besuchsrecht von A.________ wird bis auf Weiteres sistiert. 5. C.________ und D.________ steht es offen, mit A.________ zu telefonieren. B.________ gibt ihnen hierzu Raum und Zeit. 6. A.________ wird verpflichtet, B.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.________ und D.________ zu entrichten: Ab dem 1. Mai 2025 bis 30. Juni 2027: C.________: CHF 850.- (nur Barunterhalt)

Kantonsgericht KG Seite 30 von 30 D.________: CHF 620.- (nur Barunterhalt) Ab dem 1. Juli 2027: C.________: CHF 850.- (nur Barunterhalt) D.________: CHF 850.- (nur Barunterhalt) Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Allfällige Kinder-, Familien- und Arbeitgeberzulagen sind zusätzlich geschuldet, soweit sie nicht vom Vater bezogen werden. An ausserordentlichen Bedürfnissen der Kinder (wie Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen usw.) beteiligen sich die Eltern nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen für die Kosten aufkommen (Art. 286 Abs. 3 ZGB). 9. f. regelmässig zu überprüfen, ob eine Grundlage für die Wiederherstellung des Kontakts zwischen C.________ und D.________ sowie A.________ besteht, und gegebenenfalls entsprechenden Antrag an das Gericht zu stellen. 9bis. A.________ wird die Weisung erteilt, zur Schaffung einer Grundlage für die Wiederherste

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