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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 29.06.2023 101 2023 95

June 29, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,484 words·~17 min·3

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Sachenrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 95 Urteil vom 29. Juni 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Richterinnen: Dina Beti, Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin Gegenstand Sachenrecht – Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 ZGB) Beschwerde vom 31. März 2023 gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Grundbuch vom 7. Februar 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ ist zu 5/128 Erbin ihrer Grossmutter B.________, geb. C.________ (verstorben 1992). Sie ist ausserdem Alleinerbin ihres Vaters D.________ (verstorben 2020), welcher seinerseits Erbe von E.________ (verstorben 1973) und B.________, d.h. ihrer Grosseltern, war. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 stellte A.________ beim Grundbuchamt des Sensebezirks (nachstehend: das Grundbuchamt) namentlich ein Gesuch um Einsicht in sämtliche Daten sowie Kaufpreise der Liegenschaften des E.________. Sie ersuchte ausserdem um Zustellung des Kaufvertrages BNr. fff, des Kaufrechtsvertrags BNr. ggg sowie des Begleitschreibens zur Erbgangsurkunde BNr. hhh. Am 12. Juli 2022 stellte die Grundbuchverwalterin A.________ die Grundbuchauszüge des Kaufvertrages BNr. fff und des Kaufrechtsvertrages BNr. ggg sowie das Begleitschreiben der Erbgangsurkunde BNr. hhh zu. Der Kaufpreis wurde in den Dokumenten geblendet. A.________ wurde namentlich darauf hingewiesen, dass sie ihr Interesse ausführlich begründen müsse, sollte sie umfassende Einsicht wünschen. Am 18. Juli 2022 begründete A.________ ihr Gesuch. Am 25. Juli 2022 beantragte A.________ die Zustellung des Kaufvertrages von 1973 des aArt. iii der Gemeinde J.________ inkl. Kaufpreis sowie Pfandrechte, «die ausgetragen wurden». Mit Verfügung vom 3. August 2022 wies die Grundbuchverwalterin das Gesuch um Einsicht in die Kaufpreise und Werte der folgenden Verträge ab: Kaufrechtsvertrag BNr. ggg zwischen B.________ und K.________ sowie L.________, Ausübung Kaufrecht BNr. mmm zwischen B.________ und K.________ sowie L.________ und Kaufvertrag BNr. fff zwischen B.________ und K.________. Der Kaufvertrag vom 20. November 1973 BNr. nnn wurde in geblendeter Form herausgegeben. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. September 2022 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über das Grundbuch des Kantons Freiburg (nachstehend: die Aufsichtsbehörde). Mit Entscheid vom 7. Februar 2023 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfügung der Grundbuchverwalterin des Sensebezirks vom 3. August 2022 wurde bestätigt. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 700.- gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. C. Mit Schreiben vom 31. März 2023 an das Kantonsgericht teilte A.________ mit, dass sie den Entscheid weiterziehe. Am 4. April 2023 machte die Vizepräsidentin des hiesigen Hofs A.________ darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeschrift die Begehren mit der Begründung enthalten und unterzeichnet sein muss. Zudem sollten die Beweismittel, der angefochtene Entscheid und die sachdienlichen Urkunden im Besitz des Beschwerdeführers beigelegt werden. Sie habe die Möglichkeit, ihre Eingabe, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist zu verbessern. Am 11. April 2023 reichte A.________ die verbesserte Beschwerdeschrift ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Am 24. und 25. April 2023 sowie am 12., 14. und 26. Juni 2023 tätigte A.________ spontan weitere Eingaben. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 75a Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch [GBG; SGF 214.5.1] i.V.m. Art. 16 ff. des Reglements vom 22. November 2012 des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1); Art. 67 GBG betreffend die Vertretung ist jedoch anwendbar (Art. 75a Abs. 2 GBG). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 956b Abs. 1 ZGB). Die Frist steht vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still (Art. 30 Abs. 1 Bst. a VRG). Gemäss Art. 81 VRG muss die Beschwerdeschrift die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Abs. 1). Die Beschwerdeschrift hat auch die Beweismittel anzuführen; der angefochtene Entscheid und die sachdienlichen Urkunden im Besitz des Beschwerdeführers sind ihr beizulegen, und sie ist vom Beschwerdeführer oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen (Abs. 2). Der Beschwerdeführer kann in der Beschwerdeschrift keine Begehren stellen, die ausserhalb des Fragenkreises liegen, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Er kann dagegen Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die in diesem Verfahren nicht angeführt wurden (Abs. 3). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes ist die verbesserte Beschwerde am 11. April 2023 rechtzeitig erfolgt. Diese ist allerdings über weite Strecken nicht nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin setzt sich nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern stellt pauschale Behauptungen auf. Soweit sich die Beschwerde ausserdem auf den Beleg Nr. nnn (Kaufvertrag vom 13. November 1973) sowie die Erbgangsbescheinigung inkl. Nachtrag vom 1./2. Oktober 1973 betreffend das Grundstück aArt. iii J.________ bezieht, so konnte die Beschwerdeführerin den Kaufpreis und die Schatzung dieses Grundstücks bereits über eine Kopie der Urschrift des Kaufvertrags vom 13. November 1973 aus dem Staatsarchiv zur Kenntnis nehmen, weshalb die Aufsichtsbehörde mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde betreffend den Beleg Nr. nnn eingetreten ist. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine Begründung. Die Beschwerde enthält ferner auch keine Begründung im Zusammenhang mit einer allfälligen Grundbuchberichtigungsklage. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich nicht einzutreten. Sie wäre jedoch ohnehin abzuweisen. Fraglich ist ferner, ob die Eingaben vom 24. und 25. April 2023 sowie 12., 14. und 26. Juni 2023 rechtzeitig erfolgt sind (vgl. Art. 81 Abs. 3, Art. 93 VRG). Auch diese Frage kann jedoch offenbleiben. Die genannten Eingaben beziehen sich zumindest teilweise gar nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern dasjenige betreffend das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 des Saanebezirks (vgl. auch Verfahren 101 2023 152). Ausserdem lässt sich diesen Eingaben ohnehin nichts zugunsten der Beschwerdeführerin entnehmen. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.4. Mit der Beschwerde können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 2 VRG). 1.5. Da kein entsprechender Antrag vorliegt und die Erledigung der Beschwerdesache dies nicht erfordert, wird auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (vgl. Art. 91 Abs. 1 VRG). 1.6. Das Bundesgericht hat offengelassen, ob es sich bei Streitigkeiten um Einsicht in das Grundbuch um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Es ist jedoch auch in casu davon auszugehen, dass der Streitwert CHF 30'000.- übersteigt, womit gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offensteht (vgl. Urteil BGer 5A_799/2020 vom 5. Januar 2022 E. 1.1 m.H.). 2. 2.1. Nicht zu beanstanden ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde betreffend den Beleg Nr. nnn einzutreten ist, da die Beschwerdeführerin den Kaufpreis und die Schatzung bereits über eine Kopie der Urschrift des Kaufvertrags vom 13. November 1973 aus dem Staatsarchiv zur Kenntnis nehmen konnte. Es stellt sich somit einzig noch die Frage nach der Einsicht in die in den Belegen Nrn. fff, ggg und mmm enthaltenen Preise und Werte. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie als Alleinerbin ihres Vaters, D.________, ein voraussetzungsloses Einsichtsrecht habe. 2.2. Gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB hat derjenige, der ein Interesse glaubhaft macht, Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. Nach Art. 970 Abs. 2 ZGB ist jede Person ohne Nachweis eines solchen Interesses berechtigt, Auskunft über bestimmte Daten des Hauptbuches zu erhalten. Der Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten zählen nicht zu diesen frei zugänglichen, aus dem Hauptbuch ersichtlichen Daten, sondern ergeben sich aus den Belegen (Kaufvertrag). Ebenso wenig fallen sie unter die Angaben, die gemäss Art. 970 Abs. 3 ZGB öffentlich gemacht werden dürfen (dazu Art. 26 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]; BGE 132 III 603 E. 4.3.1; Urteil BGer 5A_502/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.1; je m.H.). Das Einsichtsrecht gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB erstreckt sich auf alle Bestandteile des Grundbuchs. Das für die Einsichtnahme erforderliche Interesse ergibt sich aus dem persönlichen, aktuellen und konkreten Vorteil des Ansprechers aus der Einsichtnahme und kann rechtlicher oder tatsächlicher (z.B. wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, persönlicher oder familiärer) Natur sein. Blosse Neugier reicht hingegen nicht. Dieses Interesse muss in der Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen des Grundeigentümers den Vorrang beanspruchen können. Die Einsichtnahme ist schliesslich nur in dem Umfang zu gewähren, wie es für die Befriedigung des schutzwürdigen Interesses notwendig ist. Von einem relevanten Interesse der Erben zur Einsicht in Grundbuchdaten kann namentlich dann ausgegangen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Kenntnis der Grundbuchdaten der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche dient (BGE 132 III 603 E. 4.3.1; Urteile BGer 5A_799/2020 vom 5. Januar 2022 E. 3; 5A_502/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.1; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Der Eigentümer hat hingegen ohne Nachweis eines besonderen Interesses ein unbeschränktes Einsichtsrecht betreffend sein Grundstück (vgl. Art. 967 Abs. 2 ZGB). Es stellt sich die Frage, ob auch dem Erben des Eigentümers ein solches voraussetzungsloses Einsichtsrecht zusteht. Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bisher noch nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat hingegen entschieden, dass jedenfalls der frühere Eigentümer, und damit auch sein Rechtsnachfolger im Rahmen der ungeteilten Erbschaft, dasselbe Recht auf uneingeschränkte Einsichtnahme in das Grundbuch bis zum Zeitpunkt der Veräusserung wie der aktuelle Eigentümer habe; erst «nachher» hat er ein Interesse wie derjenige Gesuchsteller glaubhaft zu machen, der kein Recht am Grundstück geltend machen kann (Urteil vom 22. Oktober 2002 E. 3d ff., in ZBGR 84, S. 241). Die Frage braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Ein solches voraussetzungsloses Einsichtsrecht könnte dem Erben höchstens im Rahmen einer ungeteilten Erbschaft zustehen. So erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Universalsukzession). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Mit der Teilung werden die Erbschaftsaktiven- und passiven jedoch in die Alleinberechtigung bzw. -verpflichtung der einzelnen Erben überführt (WEIBEL, in Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 602 N. 19). 2.3. Vorliegend will die Beschwerdeführerin ein voraussetzungsloses Einsichtsrecht aus ihrer Stellung als Alleinerbin ihres Vaters ableiten. Den Kaufvertrag vom 13. November 1973, an welchem auch ihr Vater beteiligt war, hat die Beschwerdeführerin jedoch bereits vom Staatsarchiv erhalten. Die vorliegend noch strittigen Verträge wurden hingegen nicht von ihrem Vater abgeschlossen, sondern von ihrer Grossmutter mit Drittpersonen. Die Beschwerdeführerin kann somit nichts daraus ableiten, dass sie die Alleinerbin ihres Vaters ist. Die Beschwerdeführerin ist allerdings auch zu 5/128 Erbin ihrer Grossmutter. Was die Erbschaft der Grossmutter betrifft, so geht aus dem Schreiben vom 7. Dezember 2012 des Notariats O.________ hervor, dass die Erbschaftsabwicklung betreffend den versteuerten Teil abgeschlossen ist. Die Grossmutter verfügte ausserdem zum Zeitpunkt ihres Todes über ein Konto/Depot mit unversteuertem Geld, wobei sie den Notar angewiesen hatte, das nicht versteuerte Konto/Depot zur Vermeidung von Streitigkeiten erst später zu verteilen. Aus den Akten geht hervor, dass das nicht versteuerte Konto/Depot im Jahr 2013 verteilt wurde. Dieses betraf ausserdem ohnehin nicht die fraglichen Grundstücke. Da die Erbschaft demnach verteilt ist, kommt der Beschwerdeführerin somit auch als Erbin ihrer Grossmutter kein voraussetzungsloses Einsichtsrecht zu. Sie hat daher glaubhaft zu machen, dass sie ein Interesse an der Einsicht in die in den Belegen Nrn. fff, ggg und mmm enthaltenen Preise und Werte hat. 3. 3.1. Soweit verständlich, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Liegenschaften bzw. Grundstücke ihres Grossvaters mangels rechtsgültigen Rechtsgrundausweises der gesetzlichen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Erben unrechtmässig auf ihre Grossmutter übertragen worden seien. Es habe kein Teilungsvertrag vorgelegen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Beschwerdeführerin daraus ableiten könnte. So reichte sie selber eine Erklärung ihres Vaters vom 6. März 2013 ein, wonach dieser mit der Abwicklung der Erbschaften einverstanden war. Selbst falls damals die Übertragung des Grundstücks vom Grossvater auf die Grossmutter in Verletzung der gesetzlichen oder testamentarischen Erbansprüche des Vaters erfolgt ist, so steht es einem Erben selbstverständlich frei, auf seine Ansprüche zu verzichten (vgl. u.a. Art. 566 ff. ZGB, Art. ppp ff. ZGB und der Wortlaut in Art. 519 ZGB, Art. 522 ZGB, Art. 535 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Alleinerbin ihres Vaters an dessen Erklärung gebunden. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Beschwerdeführerin vorliegend noch geltend machen könnte. So sind allfällige erbrechtliche Ansprüche aus der Erbschaft des im 1973 verstorbenen Grossvaters längst verwirkt (vgl. Art. 521, Art. 533 und Art. 600 ZGB; vgl. auch Erbgangsbescheinigung vom 1. Oktober 1973). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, welche Ansprüche ihr noch aus der Erbschaft ihrer im 1992 verstorbenen Grossmutter zustehen würden für deren Geltendmachung sie auf die Kenntnis der in den Belegen Nrn. fff, ggg und mmm enthaltenen Preise und Werte angewiesen wäre (vgl. auch Erbgangsbescheinigung vom 6. April 1993, Eröffnung der letztwilligen Verfügung am 11. März 1992). Solche Ansprüche sind denn auch nicht ersichtlich. So veräusserte die Grossmutter namentlich das Grundstück Art. ppp Q.________ bereits per 1. Januar 1982 und legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern dieses Rechtsgeschäft der Herabsetzung unterliegen würde (vgl. Art. 527 ZGB), wobei die Herabsetzungsklage ohnehin verwirkt ist (Art. 533 ZGB). Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1995 diverse Verfahren eingeleitet hat, womit sich die Frage stellt, inwiefern über allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Frage kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. So sind auch allfällige weitere, sich nicht aus dem Erbrecht ergebende Ansprüche der Beschwerdeführerin längst verjährt bzw. verwirkt (vgl. nachstehend). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin erhebt diverse strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Erbteilung ihres Grossvaters. So wirft sie dem Grundbuchverwalter R.________ und Notar S.________ vor, dass sie sich von Notar O.________ haben bestechen lassen. Ausserdem hätten O.________, R.________ und Notare T.________ sowie S.________ eine Falschbeurkundung betreffend die Erbgangsurkunde, das Grundbucheintragungsgesuch vom 10. Januar 1974 bzw. den Kaufvertrag vom 13. November 1973 begangen. 3.2.2. Notar O.________ ist im 2012 verstorben (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2012 des Notariats O.________). Eine Strafverfolgung ihm gegenüber fällt somit von vorneherein ausser Betracht. Wie es sich mit R.________, Notare T.________ und S.________ verhält, ist nicht bekannt. Allerdings fanden die angeblichen strafbaren Handlungen in den Jahre 1973 und 1974 statt. Gemäss Art. 389 StGB sind, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. Art. 389 StGB ist vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen auch auf spätere

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Rechtsänderungen anwendbar (vgl. u.a. BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.3; 120 IV 6 E. 2a; 113 II 181 E. 3a; RIEDO in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 389 N. 1). Da vorliegend auch gemäss den aktuellen Gesetzesbestimmungen die Verjährung längst eingetreten ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob früher mildere Verjährungsfristen galten. So tritt die Verjährung sowohl betreffend den Tatbestand des sich bestechen lassen auch als der Urkundenfälschung nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 322quater und Art. 251 sowie Art. 98 StGB), womit die angeblichen Delikte spätestens im Jahr 1989 verjährt sind. Ergänzend kann festgehalten werden, dass das im Jahr 2013 im Kanton Bern eröffnete Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung etc. einen anderen Sachverhalt betraf. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die angeblichen Delikte ein Interesse an der Einsichtnahme in die in den Belegen Nrn. fff, ggg und mmm (oder nnn) enthaltenen Preise und Werte zu begründen vermöchten. 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ein Staatshaftungsfall aufgrund der von den Notaren T.________ und O.________ sowie des Grundbuchverwalters des Sensebezirks R.________ begangenen Falschbeurkundungen vorliege. Die falsch beurkundete Erbgangsurkunde sei 2022 durch die Grundbuchverwalterin des Sensebezirks U.________ ausgeliefert worden. Ab Auslieferung und Kenntnis im Jahr 2022 greife die Staatshaftung. Auch seien die Erbgangsbescheinigung vom 1. Oktober 1973 und der Nachtrag vom 2. Oktober 1973 nichtig. 3.3.2. Gemäss Art. 955 Abs. 1 ZGB sind die Kantone für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils (Art. 60 Abs. 1 und 2 OR; BGE 119 II 216 E. 4 m.H.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fand vorliegend das angebliche schädigende Ereignis nicht im Jahr 2022 durch die Auslieferung und Kenntnis der Erbgangsurkunde, sondern in den Jahren 1973 und 1974 durch die angebliche Falschbeurkundung bzw. unrechtmässige Erbteilung statt. Die Verjährung ist somit auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. vorstehend E. 3.2) bereits eingetreten. 3.3.3. Bei T.________ und O.________ handelte es sich sodann um Notare des Kantons Bern, womit betreffend ihre Handlungen höchstens eine Haftung dieses Kantons in Betracht fallen könnte. Gemäss Art. 59a des bernischen Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) haftet der Kanton nur dann und subsidiär, wenn er einen Schaden wegen mangelhafter Ausübung seiner Aufsichtspflicht mitverursacht hat. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1, Art. 61 OR). Es sind keine übergangsrechtlichen Bestimmungen ersichtlich, die eine längere Frist vorsehen würden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern der Kanton Bern wegen mangelhafter Ausübung seiner Aufsichtspflicht den angeblichen Schaden mitverursacht hat. 3.3.4. Nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin auch ein Haftungsfall betreffend den freiburgischen Notar S.________ geltend machen will. Diesbezüglich ist jedoch ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten (vorstehend E. 1.2). Ausserdem wird die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Notars im Kanton Freiburg durch Bundesrecht geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger ist nicht anwendbar (Art. 33 des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat [NG; SGF 261.1]). Gemäss Art. 60 OR ist demnach auch hier die Verjährung bereits eingetreten. 3.4. Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, dass eine Enteignung der Parzelle aArt. iii J.________ durch den Kanton Freiburg vorliege und Enteignungen unverjährt bleiben würden. Diesbezüglich ist einerseits nicht auf die Beschwerde einzutreten (vorstehend E. 1.2). Andererseits könnte es sich vorliegend höchstens um eine materielle Enteignung handeln, d.h. eine Beschränkung des Eigentums, die einer Enteignung gleichkommt (Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1984 über die Enteignung [EntG; SGF 76.1]), da keine formelle Enteignung vorliegt (vgl. Art. 8 ff. EntG). Gemäss Art. 135 EntG verjährt das Recht auf Entschädigung fünf Jahre nach Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung, jedoch spätestens ein Jahr nach einer allfälligen Aufhebung dieser Beschränkung. Das Bundesgericht hatte ausserdem bereits im Jahr 1971 entschieden, dass Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung im Kanton Freiburg trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift einer Verjährungsfrist von 10 Jahren unterliegen (BGE 97 I 624 E. 6 m.H.). Auch allfällige Entschädigungsansprüche wegen Enteignung sind somit längst verjährt. 3.5. Unverjährbar – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – wäre hingegen die Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB; SCHMID/ARNET, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 975 N. 7). Diesbezüglich ist jedoch nicht auf die Beschwerde einzutreten (vorstehend E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie hierfür auf die Kenntnis der in den Belegen Nrn. fff, ggg und mmm (oder nnn) enthaltenen Preise und Werte angewiesen ist, was denn auch nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsbehörde mangels Zuständigkeit nicht auf eine allfällige Grundbuchberichtigungsklage eingetreten ist (SCHMID/ARNET, Art. 975 N. 6). 4. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1’000.- festgesetzt (Art. 1 f. des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Grundbuch vom 7. Februar 2023 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden A.________ auferlegt. Sie werden auf CHF 1'000.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. Juni 2023/sig Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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