Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 20.12.2023 101 2023 362

December 20, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·4,049 words·~20 min·1

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Sachenrecht

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 362 Urteil vom 20. Dezember 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Sandra Wohlhauser Cornelia Thalmann El Bachary Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen B.________, Klägerin und Beschwerdegegnerin und C.________, Kläger und Beschwerdegegner beide vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer Gegenstand Nachbarrecht – Pflanzen (Art. 687 f. ZGB; Art. 44 ff. EGZGB) Beschwerde vom 27. September 2023 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 24. August 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 2. Juli 2022 reichte D.________ eine Klage aus Nachbarrecht gegen A.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) ein (10 2022 459, act. 1 f.). Gleichentags reichten auch B.________ und C.________ eine Klage aus Nachbarrecht gegen A.________ beim Präsidenten ein und stellten folgende Rechtsbegehren (10 2022 460, act. 1 f.): 1. primär: Der Beklagte sei zu verpflichten, die sich auf seinen Grundstücken, entlang der Grenze zwischen den Parzellen Art. eee und Art. fff sowie Art. ggg und Art. hhh befindlichen Bäume, Sträucher und Büsche innert einer Frist von 30 Tagen zu entfernen. subsidiär: Der Beklagte sei zu verpflichten, die sich auf seinen Grundstücken, entlang der Grenze zwischen den Parzellen Art. eee und Art. fff sowie Art. ggg und Art. hhh befindlichen Bäume, Sträucher und Büsche innert einer Frist von 30 Tagen auf die entsprechend ihrer Höhe hälftigen Abstand zur Grenzlinie zurückzuversetzen oder auf das Doppelte des Abstandes zwischen ihrem Standort und der Grenzlinie zurückzuschneiden (Art. 45 EGZGB). subsubsidiär (für den Fall, dass die Pflanzen als Lebhag qualifiziert werden): Der Beklagte sei zu verpflichten, den sich auf seinen Grundstücken, entlang der Grenze zwischen den Parzellen Art. eee und Art. fff sowie Art. ggg und Art. hhh befindlichen Lebhag innert einer Frist von 30 Tagen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zurückzuversetzen und mindestens alle zwei Jahre auf die gesetzlich vorgeschriebene Maximalhöhe zurückzuschneiden (Art. 58 EGZGB). 2. […] 3. Die Kläger seien richterlich zu ermächtigen, betreffend die Rechtsbegehren 1 und 2 auf Kosten des Beklagten Ersatz vorzunehmen, falls die darin gesetzten Fristen ungenutzt ablaufen. 4. Die Prozesskosten seien dem Beklagten aufzuerlegen. A.________ reichte am 24. Oktober 2022 seine Klageantworten sowie Widerklagen ein (10 2022 459, act. 7 f.; 10 2022 460, act. 7 f.). Am 9. und 10. November 2022 reichte er spontan weitere Beweismittel ein (10 2022 459, act. 11 ff.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 vereinigte der Präsident die beiden Verfahren (10 2022 459, act. 15). Am 25. Januar 2023 reichten D.________ sowie B.________ und C.________ jeweils ihre Widerklageantwort ein (10 2022 459, act. 16; 10 2022 460, act. 10). Am 13. April 2023 ergänzte A.________ seine beiden Klageantworten sowie Widerklageschriften (10 2022 459, act. 20 ff.). Die Hauptverhandlung fand am 26. April 2023 statt. Die Parteien ergänzten ihre Tatsachenbehauptungen (10 2022 459, act. 24 f.). B. Am 24. August 2023 entschied der Präsident das Folgende: 1. Auf die Rechtsbegehren 1, 1.1 und 1.2 der Klage vom 1. Juli 2022 von D.________ wird nicht eingetreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 2. Die Klagen werden teilweise gutgeheissen. 3. A.________ wird verpflichtet, die sich auf seinen Grundstücken, entlang der Grenze zwischen den Parzellen Art. eee GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) und Art. fff GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) sowie Art. ggg GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) und Art. hhh GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) befindlichen Bäume, Sträucher und Büsche so zu halten, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte des Abstandes zwischen ihrem Standort und der Grenzlinie beträgt. 4. A.________ wird verpflichtet zu vermeiden, dass Äste seiner Bäume, Sträucher und Büsche entlang der Grenze zwischen den Parzellen Art. eee GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) und Art. fff GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) sowie Art. ggg GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) und Art. hhh GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) die Parzellengrenze überragen. Auf entsprechenden Antrag von B.________ und C.________ wird A.________ verpflichtet, die betreffenden Äste innert einer Frist von 30 Tagen zurückzuschneiden, sodass die Parzellengrenze nicht mehr überragt wird. 5. […] 6. Im Übrigen werden die Klagen von B.________ und C.________ sowie D.________ abgewiesen. 7. Die Widerklagen von A.________ werden abgewiesen. 8. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inklusive Auslagen) werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt und D.________/B.________ und C.________/A.________ zu je einem Drittel auferlegt. Sie werden von den Kostenvorschüssen von D.________ sowie B.________ und C.________ bezogen. A.________ ist jedoch verpflichtet, D.________ sowie B.________ und C.________ je CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 27. September 2023 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffern 3, 4, 8 und 9 des Urteils des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 24. August 2023 seien aufzuheben. 2. A.________ verpflichtet sich, die sich auf seinen Grundstücken entlang der Grenze zwischen den Parzellen Art. eee GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) und Art. fff GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) sowie Art. ggg GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________ und Art. hhh GB Gemeinde I.________ (Sektor J.________) befindlichen Bäume, Sträucher und Büsche einmal pro Jahr in der Vegetationsruhepause bis spätestens Ende Februar auf die gesetzlich zulässige Höhe zurückzuschneiden (doppelter Grundstückabstand). 3. Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden D.________ zu einem Drittel und C.________ und B.________ solidarisch zu zwei Dritteln auferlegt. 4. C.________ und B.________ werden solidarisch verurteilt, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'542.- zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.________ und C.________ schlossen mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erwägungen 1. 1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. a ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 ZPO). Bei Streitigkeiten betreffend den Rückschnitt von Anpflanzungen handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Für die Bestimmung des Streitwerts ist der Wert zu schätzen, um den das Grundstück der Beschwerdegegner beim Rückschnitt der Anpflanzungen zunimmt oder das Grundstück des Beschwerdeführers abnimmt, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (Urteil BGer 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1.1 m.H.). Vorliegend beziffert der Beschwerdeführer den Streitwert auf CHF 7'000.-, was von den Beschwerdegegnern nicht bestritten wird. Diese Angabe kann auch nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, womit vorliegend die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung nicht erreicht und die Beschwerde zulässig ist. Auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ist nicht erreicht (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2023 zugestellt, womit die am 27. September 2023 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der Ziffern 8 und 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend die Prozesskosten. Aus den weiteren Rechtsbegehren und der Begründung geht jedoch ohne Weiteres hervor, dass die Prozesskosten nur in Bezug auf B.________ und C.________ und nicht auch auf D.________ angefochten sind. Die Beschwerde enthält eine Begründung. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Die Beschwerdegegner machen geltend, dass es sich bei der Behauptung, wonach im betreffenden Quartier eine Praxis bestehe, dass nur alle zwei Jahre zurückgeschnitten werden müsse, um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung handle. Die Frage kann offenbleiben, da die angebliche Quartierpraxis ohnehin nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermögen würde. 1.6. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden. Sie eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 327 Abs. 2 und 5 ZPO). 1.7. Die Beschwerdeantwort wurde auf Französisch eingereicht, was zulässig ist (Art. 115 Abs. 5 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). 2. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betreffend die Höhe der Pflanzen. 2.1. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Die Beschwerdegegner hätten kein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt, sondern lediglich gefordert, dass die Pflanzen auf die gesetzlich zulässige Höhe zurückgeschnitten werden. Er macht weiter geltend, dass Art. 45 des Einführungsgesetzes vom 10. Februar 2012 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SGF 210.1) nicht entnommen werden könne, ob die Pflanzen dauerhaft eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen. Es liege diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor, welche durch richterliche Rechtsfortbildung derart zu ergänzen sei, dass die Pflanzen analog zu Art. 58 Abs. 2 EGZGB mindestens alle zwei Jahre auf die gesetzlich zulässige Höhe (doppelter Abstand zwischen Grenzlinie und Standort der Pflanze) zurückzuschneiden sind. Die Beschwerdegegner bringen dagegen vor, dass sie die Entfernung der Bäume, Sträucher und Büsche beantragt hätten, womit der Präsident eine mildere Massnahme angeordnet und dadurch die Dispositionsmaxime nicht verletzt habe. Eine Gesetzeslücke liege ausserdem nicht vor. 2.2. 2.2.1. Gemäss der vorliegend anwendbaren Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann jedoch auch unter der Geltung der Dispositionsmaxime selbst ohne ausdrücklich gestellten Eventualantrag weniger zusprechen, als begehrt wird, wenn die Voraussetzungen für die vollumfängliche Gutheissung der Begehren nicht erfüllt sind. Allerdings müssen die Gründe, die für die weniger weit gehenden Begehren sprechen könnten, behauptet und nachgewiesen oder unbestritten sein, wo der Verhandlungsgrundsatz das kantonale Verfahren beherrscht (Urteile BGer 5A_449/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6.2.1 f.; 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 6.2; vgl. Urteile BGer 4A_314/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.2.3; 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.3; je m.H.). 2.2.2. Vorliegend beantragten die Beschwerdegegner in ihrem Hauptbegehren, dass der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, die sich auf seinen Grundstücken entlang der Parzellengrenze befindlichen Bäume, Sträucher und Büsche innert einer Frist von 30 Tagen zu entfernen. Im Eventualbegehren beantragten sie, dass die sich auf seinen Grundstücken entlang der Parzellengrenze befindlichen Bäume, Sträucher und Büsche innert einer Frist von 30 Tagen auf die entsprechend ihrer Höhe hälftigen Abstand zur Grenzlinie zurückzuversetzen oder auf das Doppelte

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 des Abstandes zwischen ihrem Standort und der Grenzlinie zurückzuschneiden seien (Art. 45 EGZGB). Der Präsident verpflichtete den Beschwerdeführer hingegen, die sich auf seinen Grundstücken entlang der Parzellengrenzen befindlichen Bäume, Sträucher und Büsche so zu halten, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte des Abstandes zwischen ihrem Standort und der Grenzlinie beträgt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften betreffend Abstand und Höhe stellt ein Minus und nicht ein Aliud im Vergleich zur im Hauptbegehren beantragten Entfernung der Bäume, Sträucher und Büsche dar (vgl. ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 209). Eine Verletzung der Dispositionsmaxime liegt daher bereits aus diesem Grund nicht vor. Darüber hinaus entspricht die getroffene Verpflichtung dem Eventualbegehren der Beschwerdegegner. Es handelt sich bloss um eine kürzere Formulierung, sieht doch das Gesetz vor, dass die Maximalhöhe nicht überschritten werden darf (vgl. die nachstehenden E.) und konnte bereits aufgrund des Hauptbegehrens davon ausgegangen werden, dass dies auch dem Willen der Beschwerdegegner entspricht. 2.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Gesetzeslücke betreffend die Höhe der Pflanzen bestehe. 2.3.1. Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen: BGE 148 V 265 E. 5.3.3; 145 IV 252 E. 1.6.1; je m.H.). Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt (zum Ganzen: BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 145 IV 252 E. 1.6.1; je m.H.). Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden. Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen:

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 146 III 426 E. 3.1; Urteil BGer 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 6.6, zur Publ. vorgesehen; je m.H.). 2.3.2. Unbestritten ist vorliegend, dass die in Frage stehenden Bäume, Sträucher und Büsche unter Art. 45 Abs. 1 EGZGB fallen. Dieser lautet wie folgt: «Pflanzen wie Bäume, Sträucher und Büsche, die weniger als 10 m von der Grenzlinie entfernt stehen, müssen niedriger sein als der doppelte Abstand zwischen der Grenzlinie und dem Standort der Pflanzen.» Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat es der Gesetzgeber nicht unterlassen zu bestimmen, wie oft die Pflanzen zurückgeschnitten werden müssen bzw. ob sie stets eine gewisse Höhe einhalten müssen. Vielmehr ist gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 EGZGB die Maximalhöhe immer einzuhalten. Hierzu bedarf es nicht zusätzlich des Wortes «stets». Daran ändert das unterschiedlich starke Wachstum und die Rückschnittstoleranz verschiedener Pflanzen nichts. Im Gegenteil war Ziel der Bestimmung, dass eben gerade keine besonderen Kategorien mehr unterschieden werden müssen, damit die Regelung für alle verständlich und leicht anwendbar ist (Botschaft Nr. 269 vom 23. August 2011 zum EGZGB, Kommentar zu Art. 44-49, S. 13). Die Pflanzen sind schlicht so zu positionieren und zurückzuschneiden, dass sie den Rückschnitt erdulden, bzw. ist es dem Eigentümer – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen – überlassen, wie er die Pflanzen positionieren und wie stark er diese zurückschneiden will, damit er dies nicht ständig tun muss (vgl. ROOS, a.a.O., S. 211). Es besteht kein Anspruch darauf, eine bestimmte Pflanze zu haben, wenn der Grundstücksabstand die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässt. Vielmehr war auch hier die Absicht des Gesetzgebers das Umgekehrte, d.h. dass die Eigentümer in der Wahl der Pflanzen zwar frei sind, sie aber dafür sorgen müssen, dass ihre Bepflanzungen die aufgrund des Grenzabstands zulässige Höhe nicht übersteigen, und wenn nötig die Pflanzen zurückschneiden (Botschaft Nr. 269 vom 23. August 2011 zum EGZGB, Kommentar zu Art. 44-49, S. 13). Am klaren Wortlaut von Art. 45 Abs. 1 EGZGB ändert nichts, dass ROOS an der von der Vorinstanz zitierten Stelle (a.a.O., S. 210) den Text des zürcherischen Einführungsgesetzbuches wiedergibt. Vielmehr belegt dies, dass die gesetzliche Regelung in anderen Kantonen ähnlich ist und auch Maximalhöhen vorgesehen werden, die stets einzuhalten sind (vgl. auch ROOS, a.a.O., S. 209, 211). Unerheblich ist ausserdem, dass für Lebhäge gemäss Art. 58 Abs. 2 EGZGB eine andere Regelung gilt: «Lebhäge dürfen nach dem Zurückschneiden nicht höher als 120 cm sein; sie müssen mindestens alle zwei Jahre oder, wenn sie Weidegrundstücke abgrenzen, alle vier Jahre zurückgeschnitten werden.» Wie der Botschaft entnommen werden kann, hat der Gesetzgeber für Lebhäge absichtlich eine andere Regelung getroffen (Botschaft Nr. 269 vom 23. August 2011 zum EGZGB, Kommentar zu Art. 44 Abs. 2, S. 13). Im Übrigen lässt sich der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle auch nicht entnehmen, dass ein Liguster ein jährliches Wachstum von 200 bis 500 cm aufweist, sondern dass dies die Endgrösse ist, während sich das jährliche Wachstum im Bereich von 5 bis 30 cm bewegt (beim gemeinen Liguster bis 120 cm als Jungpflanze; https://www.ndr.de/ratgeber/garten/ zierpflanzen/Liguster-richtig-pflanzen-pflegen-und-schneiden,liguster102.html, zuletzt besucht am 7. Dezember 2023), womit das Wachstum überschaubar bleibt. Darüber hinaus enthält Art. 45 Abs. 1 EGZGB bereits eine eigene, klare Regel, zu deren Erlass der Kanton gestützt auf Art. 688 ZGB befugt war. Es muss daher keine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB vorliegen, damit der Beschwerdeführer zum Rückschnitt verpflichtet ist (vgl. BGE 122 I 81 E. 2a m.H.). Ebenso irrelevant ist schliesslich, dass im Quartier angeblich eine andere Praxis herrscht. Eine Quartierspraxis würde nicht die gesetzliche Regelung von Art. 45 EGZGB abzuändern vermögen https://www.ndr.de/ratgeber/garten/%20zierpflanzen/Liguster-richtig-pflanzen-pflegen https://www.ndr.de/ratgeber/garten/%20zierpflanzen/Liguster-richtig-pflanzen-pflegen

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 138 I 196 E. 4.5.4 m.H.). Darüber hinaus wird an die Entstehung von Gewohnheitsrecht allgemein ein strenger Massstab gesetzt. Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes, objektives Recht. Seine Entstehung setzt eine längere Zeit andauernde, ununterbrochene Übung voraus, welche auf der Rechtsüberzeugung sowohl der rechtsanwendenden Behörden als auch der vom angewendeten Grundsatz Betroffenen (opinio iuris et necessitatis) beruht. Erforderlich ist zudem, dass das geschriebene Recht Raum für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt (BGE 136 I 376 E. 5.2; 119 Ia 59 E. 4b; je m.H.). Die Klageantwortbeilagen 6, 9 und 10 (10 2022 460, act. 8/6; 10 2022 459, act. 13, 22) vermögen nicht zu beweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der klare Wortlaut nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Ebenso wenig besteht eine zu füllende Lücke. Selbst wenn eine andere gesetzliche Regelung wünschenswert bzw. in Anbetracht des Klimawandels sowie der stark bedrohten Artenvielfalt angebracht wäre, so liegt es nicht am Gericht, sondern am Gesetzgeber Art. 45 Abs. 1 EGZGB abzuändern. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 3. Strittig ist weiter der Rückschnitt der überragenden Äste gemäss Ziffer 4 des Dispositivs. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt auch diesbezüglich eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Die Beschwerdegegner hätten nie ein Rechtsbegehren gestellt, welches Ziffer 4 des Dispositivs entsprechen würde. Er habe ausserdem im Zusammenhang mit den überragenden Ästen nie ein verbindliches Angebot gemacht. Der Präsident habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Der Gemüsegarten der Beschwerdegegner erleide ferner keinen Schaden durch überragende Äste. Es liege demnach keine übermässige Immission im Sinne von Art. 684 ZGB bzw. eine ungerechtfertigte Einwirkung vor, sodass die Beschwerdegegner die überragenden Äste zu dulden hätten. Die Beschwerdegegner sind hingegen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein entsprechendes Angebot gemacht habe, welches der Präsident zu Recht in das Dispositiv aufgenommen habe. 3.2. Gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. Schädigung im Sinne der genannten Bestimmung ist jede erhebliche, das heisst übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums (Urteil BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1 m.H.). So stellt die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume grundsätzlich keine übermässige Immission dar. Das Kapprecht setzt eine Schädigung des Eigentums des Nachbarn voraus (BGE 131 III 505 E. 4.2 und 5.5). Das freiburgische kantonale Recht sieht betreffend überragende Äste von Obstbäumen ein Kapprecht unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich eines Schadens, vor (Art. 688 ZGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGZGB). Die Bestimmungen betreffend das Kapprecht können jedoch durch Rechtsgeschäft abgeändert werden (REY/STREBEL, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, Art. 687/688 N. 21).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 So lange keine Dienstbarkeit begründet werden soll, bedarf es hierzu nicht der öffentlichen Beurkundung und Eintragung in das Grundbuch gemäss Art. 680 Abs. 2 ZGB (Urteil BGer 1C_455/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.4.2; vgl. Urteil KG FR vom 13. Januar 1999 E. 3, in FZR 1999, S. 37 f.; je m.H.). 3.3. Vorliegend kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass von den überragenden Ästen keine Schädigung ausgeht, was unbestritten geblieben ist. Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer sich verpflichtet hat, zu vermeiden, dass Äste seiner Bäume, Sträucher und Büsche entlang der Parzellengrenze diese überragen, und sie auf entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner innert einer Frist von 30 Tagen zurückzuschneiden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2023 antwortete der Beschwerdeführer auf Frage des Präsidenten, ob er einverstanden sei, diese Sträucher und Büsche einmal pro Jahr bis Ende Februar auf die gesetzlich zulässige Höhe zurückzuschneiden mit «Ja, selbstverständlich» (act. 24/8). Auf Frage, ob er in Kauf nehme, dass die Äste ab den Frühjahrsmonaten bis zum Rückschnitt in den Garten seiner Nachbarn ragen, sagte er das Folgende aus (act. 24/10): «Nein, deshalb schneide ich die Äste auch immer zurück. Im Hochsommer sind vielleicht einzelne Äste, die auf die Nachbarparzelle ragen. Dies könnte man mir ohne Probleme mitteilen. Ich würde diese entsprechend zurückschneiden. Zudem gibt es auch das Kapprecht. Die Nachbarn können die Äste auch selber zurückschneiden.» Auf die Frage, ob er bereit sei, auf erste Aufforderung seiner Nachbarn hin, die Grenzlinie überragende Äste unverzüglich zurückzuschneiden, antwortete er (act. 24 10): «Nein. Ich habe mein Angebot gemacht. Ich schneide die Äste einmal im Jahr zurück. Das ist innerhalb des Gesetzes.» Wie die Beschwerdegegner selbst ausführen, hat sich der Beschwerdeführer demnach lediglich verpflichtet, die Pflanzen in der Höhe einmal pro Jahr zurückzuschneiden. Was die überragenden Äste betrifft, hat er sich zwar bereit erklärt, diese auf entsprechende Mitteilung hin zurückzuschneiden. Gleichzeitig hat er aber darauf hingewiesen, dass die Nachbarn dies auch selbst tun können. Es lässt sich daraus keine Verpflichtung ableiten, zu vermeiden, dass die Äste seiner Bäume, Sträucher und Büsche die Parzellengrenze überragen, und schon gar nicht, sie auf entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner innert einer Frist von 30 Tagen zurückzuschneiden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Da der Beschwerdeführer nie ein entsprechendes Angebot gemacht hat, liegt in seiner Beschwerde auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Allenfalls hätte in den Aussagen des Beschwerdeführers eine Ermächtigung der Beschwerdegegner gesehen werden können, dass sie die überragenden Äste jeweils selbst kappen dürfen. Die Beschwerdegegner haben jedoch keine Beschwerde erhoben, obwohl ihnen dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, machen sie doch selbst geltend, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückschnitt der Äste und das Kapprecht nebeneinander bestehen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 4 des Dispositivs aufzuheben. 4. 4.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Prozesskosten sind den Parteien demnach je hälftig aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 4.2. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1’500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beschwerdegegner haben unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO) dem Beschwerdeführer CHF 750.- zu erstatten. 4.3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien zu je einem Drittel und sprach keine Parteientschädigungen zu. Auch mit dem vorliegenden Entscheid obsiegte keine Partei vollständig. Überdies behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, dass die Kostenverteilung der Vorinstanz unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abzuändern sei. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anders zu verlegen (vgl. auch Urteil BGer 5A_117/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 24. August 2023 wird aufgehoben. Des Weiteren wird der Entscheid vom 24. August 2023 bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1’500.- festgesetzt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________ und C.________ haben unter solidarischer Haftung A.________ CHF 750.- zu erstatten. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Dezember 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

101 2023 362 — Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 20.12.2023 101 2023 362 — Swissrulings