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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 15.06.2023 101 2023 126

June 15, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,093 words·~10 min·1

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Natürliche Personen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2023 126 101 2023 127 Urteil vom 15. Juni 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Kläger und Berufungskläger, gegen B.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, C.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, E.________, F.________ und G.________, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Persönlichkeitsschutz, Rechtsschutz in klaren Fällen, unentgeltliche Rechtspflege, usw. Beschwerde vom 17. April 2023 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 7. März 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 erwägend dass A.________ am 19. Dezember 2022 beim Bezirksgericht des Sensebezirks eine «Unterlassungsklage, vereinfachtes Verfahren / Superprovisorisches Verfahren / Rechtsschutz in klaren Fällen; Art. 257 ZPO / Antrag auf einstweilige Verfügung» in seinem Namen und jenem seiner minderjährigen Söhne H.________ und I.________ einreichte und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte (act. 2 f.); dass die Präsidentinnen des Bezirksgerichts des Sensebezirks am 20. Dezember 2022 ein Ausstandsgesuch stellten (act. 1); dass das Ausstandsgesuch vom hiesigen Zivilappellationshof am 23. Dezember 2022 gutgeheissen und die Angelegenheit dem Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: der Gerichtspräsident) überwiesen wurde (act. 1); dass der Gerichtspräsident mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 A.________ darauf hinwies, dass seiner Eingabe keine präzisen Rechtsbegehren und keine konkreten Tatsachenbehauptungen entnommen werden können; ein Verweis auf Beilagen oder auf noch einzuholende Dokumente genüge nicht; auf die Klage und das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen könnte daher grundsätzlich nicht eingetreten werden; ihm wurde sodann eine Nachfrist bis zum 22. Januar 2023 gesetzt, um eine verbesserte Rechtsschrift nachzureichen (act. 4); dass A.________ mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung geltend machte und eine Genugtuung von mindestens einem 6-stelligen Betrag forderte (act. 5); dass der Gerichtspräsident mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 antwortete, dass Forderungen gegen den Staat Freiburg grundsätzlich im Rahmen einer Staatshaftungsklage einzuklagen sind und somit das Zivilgericht auf seine im Schreiben vom 29. Dezember 2022 geltend gemachte Forderung nicht eintreten könne (act. 6); dass sich Rechtsanwalt J.________ mit Schreiben vom 17. Januar 2023 erkundigte, ob eine amtliche Verteidigung im vorliegenden Verfahren möglich sei, da A.________ ihn angefragt habe, ob er ihn vertreten könne (act. 7); dass der Gerichtspräsident ihm mit Schreiben vom 19. Januar 2023 namentlich mitteilte, dass er, solange die Eingabe nicht präzisiert werde, nicht mitteilen könne, ob eine amtliche Verteidigung in der hängigen Angelegenheit möglich sei; im aktuellen Stand der Rechtsschrift müsste ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden (act. 8); dass A.________ am 23. Januar 2023 um eine Fristverlängerung bat und u.a. ausführte, seine Eingabe beinhalte sowohl die Bezeichnung der Parteien als auch klar und deutlich formulierte Rechtsbegehren und Tatsachen mit Beweismittel; er bat daher um Behandlung der Angelegenheit (act. 9); dass der Gerichtspräsident ihm mit Verfügung vom 31. Januar 2023 eine Fristverlängerung bis zum 15. Februar 2023 zur Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift gewährte (act. 10); dass A.________ mit Eingabe vom 15. Februar 2023 eine weitere Fristverlängerung beantragte; er begründete sein Gesuch namentlich damit, dass er momentan unfallbedingt arbeitsunfähig sei;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 subsidiär beantragte er, die Angelegenheit an eine ausserkantonale unabhängige Behörde abzutreten, und erklärte, dass seine Anliegen klar und deutlich aus der Eingabe vom 19. Dezember 2022 hervorgehen würden und Rechtsschutz in klaren Fällen gegeben sei; zudem ersuchte er um Ernennung von RA J.________ zum amtlichen Verteidiger (act. 11); dass der Gerichtspräsident mit Entscheid vom 7. März 2023 nicht auf die Eingabe vom 19. Dezember 2022 eintrat, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 100.- A.________ auferlegte (act. 12); dass er seinen Entscheid wie folgt begründete: aus der Eingabe vom 19. Dezember 2022 geht nicht klar hervor, welches Tun bzw. welche Unterlassungen von welchen Personen in welchem Verfahren beantragt wird; A.________ erwähnt zwar das vereinfachte Verfahren, das superprovisorische Verfahren, den Rechtsschutz in klaren Fällen sowie einen Antrag auf einstweilige Verfügung, Ausführungen macht er diesbezüglich aber keine; trotz zweimalig gewährter Nachfrist wurde keine verbesserte Rechtsschrift eingereicht und die Ausführungen von A.________ in den anschliessenden Schreiben deuten darauf, dass er dies auch nicht beabsichtigt, weshalb keine Fristverlängerung mehr gewährt wird; hinsichtlich der beantragten dritten Fristverlängerung verhält sich A.________ überdies widersprüchlich, indem er behauptet, er könne aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingabe machen und anschliessend trotzdem mehrere Eingaben einreicht; sein prozessuales Verhalten ist vorliegend nicht zu schützen; es liegt auch keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor, da ihm zweimal eine Fristverlängerung gewährt und innert der gewährten Frist auf die verbesserte Rechtsschrift gewartet wurde; auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen kann nicht eingetreten werden, insbesondere, da sich der zugrundeliegende Sachverhalt bereits verwirklicht hat; was die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen angeht, sind deren Voraussetzungen eindeutig nicht gegeben; überdies sind auch keine Gründe ersichtlich, warum das Verfahren an eine ausserkantonale unabhängige Behörde abgetreten werden sollte; was schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betrifft, hat A.________ seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt; zudem enthalten seine Eingaben keine Rechtsbegehren und keine Tatsachenbehauptungen und erscheinen daher aussichtslos (act. 12); dass A.________ gegen diesen Entscheid am 17. April 2023 Berufung erhob und für das Berufungsverfahren die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte; dass die Berufungsbeklagten nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden (Art. 312 Abs. 1 ZPO); dass es sich soweit ersichtlich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, in welcher der Gerichtspräsident einen erstinstanzlichen Endentscheid gefällt hat, so dass letzterer mit Berufung anfechtbar ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO); der Entschied der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit unterliegt seinerseits der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]); dass der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 verschiedene Verfahren eingeleitet hat (superprovisorische Massnahmen bzw. allenfalls Vollstreckung, Unterlassungsklage nach Art. 28 f. ZGB, vereinfachtes Verfahren, Verfahren nach Art. 257 ZPO), weshalb sich in casu die Frage der Berufungsfrist – 10 oder 30 Tage – stellt; diese Frage kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben; dass dasselbe auch für die Begründung der Berufungsschrift gilt (Art. 311 Abs. 1 ZPO); zwar kommentiert der Berufungskläger jeden Absatz des angefochtenen Entscheids kurz und bestreitet

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 auch explizit einige davon, im Resultat zeigt er aber nicht wirklich auf, inwiefern der Entscheid des Gerichtspräsidenten, nicht auf die Eingabe vom 19. Dezember 2022 einzutreten bzw. sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, falsch sein soll; so behauptet er zwar pauschal, die Gesetzesverstösse gegen Grund- und Menschenrechte seien klar ersichtlich und somit die Voraussetzungen nach Art. 257 ZGB gegeben, inwiefern dies aber konkret der Fall sein soll, führt er in seiner Berufungsschrift nicht aus; auch die Schlussfolgerung, aus seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 gehe nicht klar hervor, welches Tun bzw. welche Unterlassungen von welchen Personen in welchem Verfahren beantragt werden, wird nur «unverständlicherweise zu[r] Kenntnis genommen»; dass gemäss Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs 1 ZPO unverständliche Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können; andernfalls gelten sie als nicht erfolgt; dass die Frage, ob die (Laien-)Eingabe vom 19. Dezember 2022 unverständlich war, bzw. ob der Gerichtspräsident dem Berufungskläger zu Recht keine erneute Fristverlängerung für die Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift gewährte, offenbleiben kann, da auf die darin gestellten Anträge so oder anders nicht einzutreten war; dass vorab festgestellt wird, dass der Berufungskläger zu Recht nicht bestreitet, dass Forderungen gegen den Staat grundsätzlich im Rahmen einer Staatshaftungsklage einzuklagen sind; dass der Berufungskläger und die Mutter der Kinder H.________ und I.________ nicht miteinander verheiratet waren, weshalb nicht der Gerichtspräsident, sondern einzig das Friedensgericht als Kindesschutzbehörde für die Regelung des Besuchsrechts über Weihnachten und Weisungen an die Kindsmutter zuständig war (vgl. u.a. Art. 275 ZGB); dies gilt für sämtliche Begehren betreffend Kinderbelange, so namentlich auch für jene auf Wechsel der Beistandsperson oder auf Anordnungen an den Beistand (z.B. Mandat niederlegen, jeglichen Kontakt zum E.________ und der Schule unterlassen; vgl. auch Art. 419 ZGB), sei es im ordentlichen, im superprovisorischen oder im Vollstreckungsverfahren (u.a. Art. 315 ZGB, Art. 450g ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB); dass sogenannte Fehlentscheide des Friedensgerichts oder des Kantonsgerichts nicht vom Gerichtspräsidenten überprüft oder aufgehoben werden können; gegen rechtskräftige Entscheide besteht nur der Rechtsweg der Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO; zuständig ist das Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat; dass der Gerichtspräsident auch nicht für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung zuständig war, sondern die jeweilige Beschwerdeinstanz (z.B. Art. 450a ZGB i.V.m. Art. 314 Abs.1 ZGB, Art. 321 ZPO, Art. 94 BGG); dass ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht auf die Eingabe vom 19. Dezember 2022 einzutreten war, sofern der Berufungskläger gegenüber der Friedensrichterin Vorwürfe erhob und Anträge stellte, so beispielsweise, dass zu prüfen sei, ob sie überhaupt über die fachlichen Kompetenzen verfügt, ob sie überfordert ist, in welchem Bezug sie zur Familie der Kindsmutter steht oder weshalb sie den falschen Anschuldigungen des Anwaltes der Kindsmutter solch grosse Beachtung schenkt; gegen die Entscheide der Friedensrichterin respektive des Friedensgerichts stand grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 450 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs.1 ZGB); war der Berufungskläger der Meinung, dass die Friedensrichterin befangen ist, konnte er deren Ausstand beantragen (Art. 47 ff. ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB); schliesslich übt nicht der Gerichtspräsident die Aufsicht über die Kindesschutzbehörde aus, sondern der Justizrat (Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass der Berufungskläger ebenfalls verlangte, den Berufungsbeklagten sei anzuordnen, nicht belegbare bzw. falsche Aussagen, Behauptungen oder Anschuldigungen sowie Grundrechtsverletzungen unverzüglich zu unterlassen, und zwar in Anwendung von Art. 257 ZPO; dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen kann; eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB); dass laut Art. 257 Abs. 1 ZPO das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren gewährt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (Bst. a) und die Rechtslage klar ist (Bst. b); ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt (Abs. 2), z.B. in Kinderbelange (Art. 296 ZPO); das Gericht tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn der Rechtsschutz nicht gewährt werden kann (Abs. 3); dass es im vorliegenden Fall um eine familienrechtliche Angelegenheit geht, welche seit Jahren andauert und in der sich die Kindseltern namentlich massiv über die Obhut streiten; mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhob der Berufungskläger zahlreiche Vorwürfe gegenüber allen direkt oder indirekt beteiligten Personen (Richterin/Gericht, Beistand, E.________ und dessen Personal, Kindsmutter und deren Anwalt) und schloss auf die erwähnten Anordnungen; dabei handelt sich jedoch offensichtlich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 257 ZPO, weshalb auf die Eingabe vom 19. Dezember 2022 auch aus diesem Grund nicht einzutreten war und der Gerichtspräsident aufgrund einer antizipierten Würdigung die Abnahme der angebotenen Beweise ablehnen durfte; überdies wäre er nicht befugt gewesen, in ein hängiges Kindesschutzverfahren einzugreifen und den beteiligten Personen Anordnungen zu erteilen; dass der Gerichtspräsident ausserdem nicht für strafrechtliche Aspekte zuständig war; dass er unter diesen Umständen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit abweisen durfte; dass auch keine Gründe ersichtlich waren respektive sind, die Angelegenheit durch eine «ausserkantonale unabhängige» Behörde behandeln zu lassen; dass schliesslich unerheblich ist, dass die Berufungsbeklagten nicht über die Eingabe vom 19. Dezember 2022 und den angefochtenen Entscheid informiert wurden; dass der erstinstanzliche Entscheid somit im Resultat nicht zu beanstanden ist, so dass der Gerichtspräsident in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten dem Berufungskläger auferlegen durfte; dass das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist; zwar belegt der Berufungskläger seine Mittellosigkeit (vgl. Sozialhilfebestätigung für April 2023), seine Rechtsbegehren waren aber offensichtlich aussichtslos; dass dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]); dass die Berufungsbeklagten nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden, so dass ihnen auch keine Parteientschädigung geschuldet ist; dies gilt selbstredend auch für die vom Berufungskläger geforderte Entschädigung von mindestens CHF 1'500.-;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Folglich wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 7. März 2023 bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Juni 2023/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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