Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 22.12.2022 101 2022 57

December 22, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·12,374 words·~1h 2min·4

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 57 Urteil vom 22. Dezember 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Yann Hofmann Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo gegen B.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Azizi Gegenstand Ehescheidung (Obhut, Kindesunterhalt) Berufung vom 16. Februar 2022 und Anschlussberufung vom 7. April 2022 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezember 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 27 Sachverhalt A. A.________, geb. 1985, und B.________, geb. 1991, heirateten 2009. Ihrer Ehe entspross die Tochter C.________, geb. 2015 (act. 37/8). Am 11. Oktober 2017 leitete B.________ ein Eheschutzverfahren ein. Mit Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Saanebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) vom 8. Mai 2018 wurde namentlich die Teilvereinbarung der Parteien genehmigt, wonach die elterliche Sorge über C.________ gemeinsam ausgeübt wird, die Obhut der Mutter zugeteilt und das Besuchsrecht des Vaters geregelt wurde. Dieses werde mangels anderweitiger Parteivereinbarung einmal pro Woche über D.________, Bruder von A.________, ausgeübt, bis letzterer über eine Wohnung mit einem Kinderzimmer verfügt. Für die Zeit danach wurde ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr vereinbart. Zudem wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand wurde die Aufgabe erteilt, den Eltern zu helfen, den Dialog in Bezug auf C.________ wiederherzustellen, sodass sie nicht mehr auf eine Drittperson angewiesen sind, zu kontrollieren, ob die neue Wohnung von A.________ für die Ausübung des Besuchsrechts geeignet ist, und, wenn nötig, das Besuchsrecht zu organisieren. Ausserdem verpflichtete sich A.________, keine Ehrverletzung gegenüber B.________ zu begehen (10 2017 2'891, act. 86 ff.). Am 25. September 2018 stellte B.________ Strafantrag gegen A.________, weil dieser namentlich ihrer Familie erzählte, dass sie eine Beziehung mit seinem Cousin, E.________, habe, was nicht zutreffe. Ausserdem habe er C.________ nach einem Besuch nicht zurückgebracht. Er habe die Tochter gefilmt und sie über mögliche Freunde der Mutter ausgefragt. Anschliessend habe er die Filme an verschiedene Familienmitglieder verschickt (300 2018 334, act. 42 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei erklärte A.________ u. a., er habe die Tochter am besagten Wochenende vom 16. September 2018 nur eine halbe Stunde zu spät zur Mutter zurückgebracht. Er habe B.________, nachdem sie ihn angeschrien und ihm mit der Polizei gedroht habe, vorher am Telefon gesagt, dass C.________ bei ihm bleiben und er zum Jugendamt gehen werde, worauf sie aufgehängt habe. Er habe C.________ danach freiwillig zurückgebracht. Am 16. September 2018 habe seine Tochter ihm gesagt, dass ihre Mutter Geschlechtsverkehr mit einem Mann «Monsieur» habe. Er habe auch eine Videoaufnahme gemacht, wo sie zeige, dass die Mama den «Monsieur» küsse. Bei «Monsieur» handle es sich um E.________. Die Hochzeit sei ein Komplott seiner Frau und E.________ gewesen. Er vermute, dass sie schon vorher zusammen gewesen seien. Er sei von beiden missbraucht worden. E.________ sei mit seiner Frau in der Türkei verheiratet gewesen. B.________ habe in die Schweiz kommen wollen (300 2018 334, act. 56 ff.). Am 28. September 2018 beantragte B.________ namentlich eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen und stellte ein Gesuch um Schutz der Persönlichkeit (10 2018 2'768, act. 1 ff.). Mit Entscheid der Präsidentin vom 28. September 2018 wurde das Besuchsrecht von A.________ superprovisorisch sistiert (10 2018 2'768, act. 20 ff.). Am 4. Oktober 2018 reichte die Beiständin zu Handen der Präsidentin ihren Bericht ein. Anlässlich der Besprechung vom 30. August 2018 habe festgestellt werden können, dass C.________ beiden Elternteilen nahe zu stehen scheine. Sie sei der Ansicht, dass sich die Mutter gut um C.________ kümmere und C.________ unter der Obhut der Mutter bleiben solle. Vor allem sei es wichtig, C.________ vor den Manipulationsversuchen des Vaters zu schützen. A.________ scheine kaum

Kantonsgericht KG Seite 3 von 27 in der Lage zu sein, C.________ vor den elterlichen Konflikten zu schützen. So habe A.________ auch während der Sitzung beim Jugendamt B.________ vor C.________ beleidigt. Indes solle A.________ das Besuchsrecht wiederbekommen, da C.________ eine gute Beziehung zu ihm haben scheine. Aber er müsse darauf hingewiesen werden, dass er nicht versuchen dürfe, seine Tochter zu beeinflussen oder Informationen von ihr zu erhalten, und dass er die Besuchszeiten einzuhalten habe. Andernfalls seien die Besuche über den Point Rencontre durchzuführen (10 2018 2'768, act. 39 f.). Anlässlich der Sitzung vom 8. November 2018 verpflichtete sich A.________ unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB, B.________ nicht mehr in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Ausserdem einigten sich die Parteien auf ein Besuchsrecht von A.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr. A.________ verpflichtete sich zudem, der Entwicklung von C.________ nicht zu schaden und die Besuchszeiten genau zu respektieren (10 2018 2'768, act. 65 f.). Mit Stellungnahmen vom 21. November und 14. Dezember 2018 teilte die Beiständin auf Anfrage der Präsidentin namentlich mit, dass die Installierung einer AEMO (sozialpädagogische Familienbegleitung) nötig und angemessen erscheine, damit A.________ verstehe, welche Grenzen er mit seinem Kind nicht überschreiten dürfe, und damit er eine gute Haltung einnehme, um der Entwicklung des Kindes nicht zu schaden (10 2018 2'768, act. 80, 90). Mit Entscheid der Präsidentin vom 6. Februar 2019 wurde namentlich der Vergleich vom 8. November 2018 genehmigt und eine AEMO installiert. Während der Dauer der AEMO wurde zusätzlich ein Besuchsrecht jede zweite Woche von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, in Abwechslung mit den Wochenenden angeordnet (Verfahren 10 2018 2'768, act. 104 ff.). B. Am 21. November 2019 reichte A.________ die Scheidungsklage beim Zivilgericht des Sensebezirks (nachfolgend: das Zivilgericht) ein (act. 1). B.________ nahm am 14. Februar 2020 Stellung (act. 10). Anlässlich der Sitzung vom 18. Februar 2020 wurden bezüglich der Scheidungsfolgen Vergleichsverhandlungen geführt und die Parteien beantragten, das Verfahren bis zum 31. August 2020 zu sistieren. Dem Gesuch wurde stattgegeben. Ausserdem vereinbarten die Parteien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Abänderung der Unterhaltsbeiträge (act. 13). Mit Entscheid vom gleichen Tag genehmigte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) diese Vereinbarung (act. 16). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 ersuchten die Parteien um Wiederaufnahme des Verfahrens (act. 20), woraufhin die Präsidentin Frist für die schriftliche Klagebegründung setzte (act. 23). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 informierte A.________ die Präsidentin, dass die 5 ½-jährige C.________ von ihrer Mutter mit einem Duschkopf geschlagen worden sei. Auch habe die Mutter C.________ gedroht, dass sie nicht mehr ihre Mutter sei, wenn sie dies jemandem erzähle. Ein solches Verhalten der Mutter sei inakzeptabel (act. 24). Mit Eingabe vom 4. August 2020 teilte B.________ namentlich mit, dass die Vorwürfe vom 7. Juli 2020 nicht stimmten. C.________ sei ein strahlendes Kind, das gute Schulergebnisse erziele. A.________ unterhalte schlechte Beziehungen mit der Beiständin sowie den Lehrern des ausserschulischen Empfangs. Er kritisiere sie gegenüber Dritten und beschreibe sie als schlechte

Kantonsgericht KG Seite 4 von 27 Mutter. Er könne sich nicht im Rahmen einer alternierenden Obhut um C.________ kümmern (act. 26). Am 14. August 2020 reichte A.________ die schriftliche Klagebegründung ein (act. 32). B.________ reichte ihre Klageantwort am 4. Januar 2021 ein (act. 43). Am 5. Januar 2021 holte die Präsidentin eine Stellungnahme bezüglich der Anträge der Parteien über die Obhut bzw. einen Bericht über die familiäre Situation bei der AEMO ein (act. 46). Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 teilte die AEMO mit, dass diese am 16. November 2020 abgeschlossen wurde. Ihrer Meinung nach könne der Beistand vollständiger über die familiäre Situation informieren und auch Stellung nehmen. Er sei auch über den Verlauf der AEMO informiert und habe an den jeweiligen Synthese- und Bilanzgesprächen teilgenommen (act. 53). An der Sitzung des Zivilgerichts vom 12. Februar 2021 schlossen die Parteien einen Teilvergleich bezüglich vorsorglicher Massnahmen. Namentlich vereinbarten sie, dass C.________ jeden Mittwochmittag nach der Schule bis Donnerstagmorgen vor Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, vom Vater betreut wird. Weiter beantragten die Parteien die Sistierung des Verfahrens bis Ende August 2021 (act. 55). Mit Entscheid vom gleichen Tag wurde die Vereinbarung genehmigt und das Verfahren bis Ende August 2021 sistiert (act. 60). Mit Eingabe vom 19. August 2021 baten die Parteien um Wiederaufnahme des Verfahrens (act. 70). In der Folge wurde das Verfahren wiederaufgenommen (act. 73). Der Beistand reichte am 13. September 2021 einen Bericht ein. Er führte namentlich aus, es werde als möglich und potenziell auch sinnvoll erachtet, dass der persönliche Verkehr zwischen C.________ und ihrem Vater auf zwei Übernachtungen unter der Woche ausgeweitet wird. Damit dies gut gelingen könne, sei es aber auch nötig, dass die Eltern gut kooperieren und sich verständigen und einigen können. Eine Ausweitung der Besuchszeiten sollte an die Bedingung geknüpft werden, dass A.________ mit seinen Vorwürfen an die Kindsmutter aufhört, insbesondere wenn es um Themen gehe, welche nicht C.________, sondern das Privatleben von B.________ betreffen. Zu überlegen wäre an dieser Stelle auch, dass man erst einmal eine Probezeit vereinbare, wo A.________ beweisen könne, dass er sich zurückhalten könne, bevor man das Besuchsrecht ausweite (act. 74). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 ergänzte B.________ ihre Klageantwort vom 4. Januar 2021 (act. 81). An der Sitzung des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2021 schlossen die Parteien einen Teilvergleich bezüglich des Güterrechts und der nachehelichen Unterhaltsansprüche (act. 83). C. Am 14. Dezember 2021 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende: C. Elterliche Sorge, Betreuung und Unterhalt 4. Die gemeinsame Tochter C.________, geboren 2015, bleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. 5. Die Obhut über die Tochter C.________ wird von den Parteien gemeinsam wie folgt ausgeübt: Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Vater C.________ jeweils von Mittwochmittag nach der Schule bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Transport wird vom Vater auf eigene Kosten organisiert.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 27 In der übrigen Zeit wird C.________ von ihrer Mutter betreut. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung kommt A.________ das Recht und die Pflicht zu, C.________ während mindestens 5 Wochen pro Jahr während den Schulferien auf eigene Kosten zu sich in die Ferien zu nehmen. Diese sind mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. 6. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C.________ befindet sich bei der Mutter. 7. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C.________ (nur Barunterhalt) beträgt: Bis und mit Januar 2025: CHF 1’276.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Miete bei der Mutter CHF 266.00, Anteil Miete beim Vater CHF 256.00, Krankenkassenprämie CHF 95.00 ohne Zusatzversicherung und ohne Vergünstigung, Drittbetreuungskosten von CHF 250.00), vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung: CHF 1'217.00 (Grundbetrag CHF 600.00, Anteil Miete bei der Mutter CHF 266.00, Anteil Miete beim Vater CHF 256.00, Krankenkassenprämie CHF 95.00 ohne Zusatzversicherung und ohne Vergünstigung, keine Drittbetreuungskosten). 8. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 9. Es wird festgestellt, dass A.________ zurzeit nicht in der Lage ist, sich am Unterhalt von C.________ zu beteiligen. Allfällige Kinder- und Familienzulagen werden von der Mutter bezogen bzw. sind dieser zu überweisen und werden für die Bedürfnisse von C.________ verwendet. 10. Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge: bis und mit Januar 2025: CHF 1’002.00, ab 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung: CHF 952.00. 11. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen/Kinder- und Familienzulagen zugrunde: B.________: CHF 2'600.00 netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt Januar bis Juni 2022 CHF 3'350.00 netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 100 % (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022) A.________: CHF 0.00 (arbeitsunfähig, IV-Rente in Abklärung) C.________: CHF 265.00 (Kinderzulage). D. Erziehungsgutschriften 12. Die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG und Art. 52fbis Abs. 2 AHVV werden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils je zur Hälfte B.________ und A.________ angerechnet. E. Ermahnung/Weisung und Beistandschaft 13. Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB wird folgende Ermahnung/Weisung erlassen: A.________ wird angewiesen, sowohl C.________ als auch Dritten gegenüber nicht schlecht über B.________ zu sprechen und Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter zu unterlassen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 27 14. Die mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Saanebezirks vom 8. Mai 2018 errichtete und mit Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 18. Mai 2018 umgesetzte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu Gunsten von C.________, geboren am 2015, wird bestätigt. Die Beistandsperson wird insbesondere mit folgenden, zum Teil zusätzlichen Aufgaben betraut: - den persönlichen Verkehr zwischen den Kindseltern und C.________ zu überwachen; - die Kindseltern in ihrer Kommunikation betreffend die Kinderbelange zu unterstützen; - die Ausübung der Betreuungsanteile bei Bedarf zu organisieren und zu überwachen; - die psychologische Betreuung von C.________ bei Bedarf und in Zusammenarbeit mit den Kindseltern zu organisieren und zu überwachen; - bis am 31. Dezember 2022 dem Friedensgericht des Saanebezirks Bericht zu erstatten, wenn das Kindswohl gefährdet ist und die Obhutsregelung/Betreuungsregelung gegebenenfalls neu zu prüfen ist. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. Februar 2022 Berufung. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziff. 5 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei wie folgt abzuändern: «Die Obhut über die Tochter C.________ wird von den Parteien hälftig alternierend wie folgt ausgeübt: Mangels anderweitiger Parteivereinbarung betreut der Vater C.________ jeweils von Mittwochmittag nach der Schule bis Freitagabend Schulschluss und jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Transport wird vom Vater auf eigene Kosten organisiert. In der übrigen Zeit wird C.________ von ihrer Mutter betreut. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung kommt A.________ das Recht und die Pflicht zu, C.________ während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich in die Ferien zunehmen. Diese sind mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen.» 2. Ziff. 10 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei wie folgt abzuändern: Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge: bis und mit Januar 2025: CHF 852.ab 1. Februar 2025 bis Januar 2031: CHF 802.ab 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung: CHF 742.-. 3. Ziff. 13 des Entscheides vom 14. Dezember 2021 sei ersatzlos zu streichen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 7. April 2022 schloss B.________ auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Rahmen der Anschlussberufung stellte sie folgende Rechtsbegehren: 1. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen. 2. Die Ziffer 5., 7., 9., 10., 11. und 12. des Dispositivs des Entscheids des Gerichts des Sensebezirks vom 14. Dezember 2021 seien wie folgt zu ändern:

Kantonsgericht KG Seite 7 von 27 «5. Die Tochter C.________ wird unter die alleinige Obhut von B.________ gestellt. Mangels anderweitiger Parteivereinbarung übt A.________ das Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Das Ferienrecht wird auf vier Wochen pro Kalenderjahr festgelegt, wovon grundsätzlich eine Woche während der Oster-, zwei Wochen während der Sommer- und eine Woche während der Weihnachtsferien ausgeübt wird. Die Ausübung des Ferienrechts ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Der Vater übt das Besuchs- und Ferienrecht jeweils auf eigene Kosten aus. [...] 7. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C.________ (nur Barunterhalt) beträgt: Bis und mit Januar 2025: CHF 760.65 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Miete bei der Mutter CHF 266.00, KVG-Prämie CHF 95.00, Drittbetreuungskosten von CHF 250.00 minus Familienzulagen der Arbeitslosenkasse CHF 250.35) Vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung: CHF 696.- (Grundbetrag CHF 600.00, Anteil Miete bei der Mutter CHF 266.00, KVG-Prämie CHF 95.00 minus Familienzulagen CHF 265.00). [...] 9. A.________ bezahlt monatlich an den Unterhalt von C.________ folgende Beiträge: - vom 1. September 2022 bis 31. Januar 2025: CHF 760.- - vom 1. Februar 2025 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung: CHF 696.- Allfällige Kinder-, Familien- und Betreuungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst. Zu diesem Zweck werden sie an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik gebunden. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Index der Konsumentenpreise des vorangegangenen Monats November anzupassen. 10. Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlt der folgende monatliche Betrag: CHF 760.65 bis und mit August 2022. 11. Diesem Entscheid liegen monatliche Nettoeinkommen/ Kinder- und Familienzulagen zugrunde: B.________: CHF 2'600.00 netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt Januar bis Juni 2022 CHF 3'350.00 netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 100% (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022) A.________: CHF 4’300.00 (hypothetisches Einkommen ab September 2022) C.________: CHF 265.00 12. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollumfänglich B.________ zugesprochen.» 3. Die Prozesskosten (Gerichtskosten sowie Parteientschädigung) seien A.________ aufzuerlegen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 27 Gleichzeitig stellte sie ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. A.________ schloss mit Stellungnahme vom 16. Mai 2022 auf Abweisung der Anschlussberufung. Die Prozesskosten seien B.________ aufzuerlegen. Am 30. Mai 2022 tätigte B.________ eine spontane Eingabe. A.________ nahm hierzu am 7. Juni 2022 spontan Stellung. B.________ reichte am 24. August 2022 eine weitere spontane Eingabe ein. A.________ antwortete am 25. August 2022 spontan. Am 7. Oktober 2022 reichte der Beistand von C.________ auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin einen Bericht zur aktuellen Situation ein. A.________ nahm dazu am 18. Oktober 2022 Stellung und beantragte, dass der Beistand ein Einzelgespräch mit ihm zu führen habe. B.________ nahm am 24. Oktober 2022 Stellung zum Bericht. Ausserdem teilte sie mit, dass sie per 1. Januar 2023 umziehen werde. Am 2. November 2022 machte B.________ neue Tatsachen geltend und beantragte die erneute Anhörung von C.________ durch den Beistand. A.________ äusserte sich am 3. November 2022 spontan zu den Eingaben von B.________ vom 24. Oktober 2022 und 2. November 2022. Am 15. November 2022 reichte A.________ das neuste ärztliche Zeugnis ein. B.________ nahm am 16. November 2022 dazu spontan Stellung. Am 17. und 21. November 2022 reichten die Anwälte der Parteien ihre jeweilige Kostenliste ein. E. Das Gesuch von A.________ vom 16. Februar 2022 und dasjenige von B.________ vom 7. April 2022 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteil vom 3. März 2022 bzw. vom 12. April 2022 der Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs gutgeheissen (101 2022 58 / 101 2022 139). Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Stehen – wie vorliegend – sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, so gilt das Streitwerterfordernis nicht (vgl. Urteil BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016 E. 1, nicht publ. in BGE 142 III 612). 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 17. Januar 2022 zugestellt (act. 95). Die am 16. Februar 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 27 1.3. Die Anschlussberufung vom 7. April 2022 erfolgte ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung am 8. März 2022 (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). 1.4. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend sowohl betreffend die Berufung als auch die Anschlussberufung grundsätzlich erfüllt ist. 1.5. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In Kinderbelangen gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.6. Gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 sind bei der vorliegend anwendbaren uneingeschränkten Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel ohne Weiteres zu berücksichtigen. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist demnach einzutreten. 1.7. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. Zunächst strittig ist die Obhut über C.________. 2.1. Die Berufungsbeklagte macht geltend, es wäre wahrscheinlich angemessen gewesen, die Vertretung des Kindes anzuordnen und einen Rechtsbeistand zu ernennen. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass C.________ einen Beistand habe. Von diesem sei sie auch schon mehrmals angehört worden. 2.2. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gesetz umschreibt typische Verfahrens- und Interessenkonstellationen, welche unter diesen Aspekten nach einer Kindesvertretung rufen: Die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern über die Obhut bzw. elterliche Sorge oder über wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs streiten oder erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob ihre gemeinsamen Anträge angemessen sind, wenn die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil die Vertretung beantragen oder wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wird (Art. 299 Abs. 2 ZPO). Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes hin ist ohne Weiteres eine Vertretung anzuordnen (Abs. 3). Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.1 f.). 2.3. Vorliegend besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C.________. Der Beistand hat im vorinstanzlichen Verfahren am 13. September 2021 (act. 74) sowie im Beru-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 27 fungsverfahren am 7. Oktober 2022 einen umfassenden Bericht eingereicht, worin er sich namentlich zu der schulischen und persönlichen Situation von C.________, der Beziehung zwischen ihr und ihren Eltern sowie der Betreuungssituation geäussert hat. Hierzu hat er jeweils auch C.________ am 3. September 2021 bzw. am 6. Oktober 2022 zu einem Gespräch getroffen. Ausserdem wurden sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren die Akten des Friedensgerichts eingeholt. Es bedarf somit keiner zusätzlichen Kindesvertretung. 3. 3.1. Die Berufungsbeklagte beantragt weiter, dass C.________ erneut durch den Beistand anzuhören sei. C.________ sei nach den Herbstferien beim Vater weinend nach Hause gekommen, weil der Vater sie ausgeschimpft habe, da sie dem Jugendamt gesagt hatte, dass sie sich wünsche, ihn nicht jeden Mittwoch zu sehen. Zudem hätten der Berufungskläger und die Grossmutter väterlicherseits vor C.________ gesagt, dass ihre Mutter eine Lügnerin sei, die andere Männer treffe. Der Berufungskläger bestreitet dies. Die Berufungsbeklagte versuche, die Tochter aktiv in das Verfahren miteinzubeziehen und bringe sie in die für sie unmögliche Situation, sich für die eine oder andere Seite entscheiden zu müssen, indem eine erneute Anhörung gefordert werde. Indem die Berufungsbeklagte jede Aussage der Tochter (sollte diese denn überhaupt auch nur ansatzweise so wiedergegeben worden sein) dem Gericht unterbreitet, werde C.________ durch die Mutter instrumentalisiert. 3.2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In seinem Leitentscheid ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2; 133 III 553 E. 4; 131 III 553 E. 1.1 und 1.2.3; Urteile BGer 5A_1066/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.2; 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; je m.H.). Dabei ist zu beachten, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet. Je abstrakter die

Kantonsgericht KG Seite 11 von 27 Fragestellung ist, desto weniger kann eine Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite der Fragen der Obhut, der elterlichen Sorge oder von Kindesschutzmassnahmen ist auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar. Deshalb geht es bei jüngeren Kindern nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches – mithin aktuelles und unmittelbar eigenes – Bild vom Kind machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt. Es geht somit nicht um eine "Quasi-Abwälzung" der Entscheidungslast auf das Kind (BGE 142 III 153 E. 5.2.4; 133 III 146 E. 2.4; 131 III 553 E. 1.2.2; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3; je m.H.). 3.3. Vorliegend wurde die heute noch nicht ganz 8-jährige C.________ bereits am 3. September 2021 und am 6. Oktober 2022 durch den Beistand zu den entscheidrelevanten Punkten angehört. Die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten neuen Tatsachen ändern nichts daran, dass das Ergebnis der Anhörung vom 6. Oktober 2022 weiterhin aktuell ist. Es war bereits zuvor bekannt, dass die Berufungsbeklagte der Ansicht ist, dass sich der Berufungskläger negativ über sie gegenüber der Tochter äussert. Ausserdem ist nicht Ziel der Kindesanhörung, das Kind zu jedem einzelnen angeblichen Konflikt anzuhören bzw. es diesbezüglich auszuforschen. Dies würde eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen, welche in keinem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht. Es ist zudem davon auszugehen, dass C.________ in einen Loyalitätskonflikt gebracht würde, wenn sie sich nun dazu äussern müsste, wie der Vater auf den Bericht vom 7. Oktober 2022 bzw. ihre Aussagen vom 6. Oktober 2022 reagiert hat, bzw. wenn sie erneut zur Betreuungssituation befragt würde. C.________ wurde darüber hinaus bereits am 6. Oktober 2022 vom Beistand gefragt, ob sie Konflikte zwischen den Eltern beobachten konnte oder das Gefühl habe, dass es diese gebe. Sie wollte darauf nicht antworten. Bei der Kindesanhörung geht es nicht darum, das Kind so oft zu befragen, bis es die von einer der Parteien gewünschten Aussagen tätigt. Der Antrag auf erneute Anhörung von C.________ durch den Beistand wird somit abgewiesen. 4. 4.1. Der Berufungskläger rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit. Der Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 sei lückenhaft. Der Beistand habe am 6. Oktober 2022 mit der Tochter zuerst alleine und dann im Beisein deren Mutter ein Gespräch geführt. Am gleichen Tag habe sich der Beistand dann noch alleine mit der Kindsmutter unterhalten. Der Kindsvater sei indessen nicht angehört worden. Es werde daher beantragt, dass der Beistand ebenfalls ein Einzelgespräch mit dem Kindsvater führe und seinen Bericht vom 7. Oktober 2022 entsprechend ergänze. 4.2. Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.1 m.H.). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kennt-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 27 nisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV kann keinen absoluten Anspruch auf eine persönliche (mündliche) Anhörung hergeleitet werden. Auch nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht ein solcher Anspruch nur, wenn die Partei, die sich darauf beruft, selbst darlegt, warum es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von ihr gewinnen kann (Urteil BGer 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2, nicht publ. in BGE 143 III 361; BGE 142 I 188 E. 3.3). 4.3. Vorliegend wurde der Beistand am 7. September 2022 durch die Instruktionsrichterin des hiesigen Hofs aufgefordert, einen Bericht zur aktuellen persönlichen und schulischen Situation von C.________ einzureichen. Es trifft zu, dass er in der Folge am 6. Oktober 2022 in einem ersten Teil alleine mit C.________ gesprochen hat und in einem zweiten Teil auch ihre Mutter dazukam. Danach hat der Beistand auch noch alleine mit der Mutter gesprochen. Ein Einzelgespräch mit dem Vater hat nicht stattgefunden. Der Beistand war jedoch nicht dazu verpflichtet, auch ein Einzelgespräch mit dem Vater zu führen. Ein entsprechender Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Dem Berufungskläger wurde der Bericht in der Folge zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wäre ihm in diesem Rahmen freigestanden, seine Sicht der Dinge darzulegen. Er äussert sich in seiner Stellungnahme jedoch nicht zum Inhalt des Berichts, sondern rügt lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit. Darüber hinaus zeigt er in keiner Weise auf, inwiefern ein Einzelgespräch notwendig gewesen wäre bzw. was er dem Beistand hätte mitteilen wollen und welchen Einfluss dies auf den Bericht gehabt hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit liegt damit nicht vor. Der Antrag auf ein Einzelgespräch mit dem Beistand und einer Ergänzung des Berichts vom 7. Oktober 2022 ist abzuweisen. 5. 5.1. Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz sich nicht dazu äussere, inwiefern die beantragte hälftige Betreuung C.________ dem Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würde, die ihren Interessen offensichtlich zuwiderliefe. Die angeblichen Äusserungen über die Kindsmutter gegenüber der Tochter würden nicht zutreffen. Ausserdem habe er mit den Themen betreffend seinen Cousin abgeschlossen und es sei schlichtweg falsch, dass die AEMO ihr Ziel nicht erreicht habe. Er sei problemlos fähig, sich hälftig um seine Tochter zu kümmern. Seine Arbeitsunfähigkeit habe keinen Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit. Auch habe sich die Kommunikation zwischen den Eltern massiv verbessert. Es bestehe kein Beweis, dass er schlecht über die Berufungsbeklagte rede. Die vom Jugendamt aufgelisteten Voraussetzungen für eine hälftige Betreuung seien erfüllt. Die Verknüpfung der Ausweitung der Betreuung durch den Vater an eine Probezeit sei vom Jugendamt nicht als zwingende Voraussetzung, sondern als eine Möglichkeit aufgeführt worden. Das Jugendamt habe die Ausweitung vielmehr an eine Weisung geknüpft: Die Vorinstanz habe diese Weisung gegenüber dem Berufungskläger aufgenommen und die Betreuung dennoch nicht ausgeweitet. Damit sei ohne Begründung gegen die Fachmeinung entschieden worden. Eine hälftige alternierende Obhut wäre für das Kindswohl förderlich, werde damit doch auch die Verlustangst der Tochter eingedämmt. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht genügend abgeklärt worden sei. Dieser stelle der Tochter nicht genügend Essen zur Verfügung und

Kantonsgericht KG Seite 13 von 27 schlafe bis spät in den Morgen, wenn sie bei ihm sei. C.________ habe ihre Mutter regelmässig gebeten, ihren Vater wie damals im Zeitpunkt der Eheschutzmassnahmen, d.h. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, zu besuchen. Die Spannungen zwischen den Parteien seien seit der Trennung unverändert und C.________ sei hin- und hergerissen, was ihrer emotionalen Entwicklung schade. Die Kooperationsfähigkeit der Parteien sei falsch eingeschätzt worden, ein Dialog bleibe unmöglich. Der Berufungskläger kritisiere sie vor C.________ und frage seine Tochter sogar, ob die Mutter alleine im Bett schlafe oder ob ein anderer Mann mit ihr die Nacht verbringe. Die Probleme im Zusammenhang mit dem Cousin seien nicht gelöst. Er kritisiere sie weiterhin in der türkischen Gemeinschaft. Die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers müsse neu geprüft werden. Wenn man wisse, wie selten die IV-Stelle die Invalidität eines Versicherten bei psychischen Störungen anerkennt, lasse sich absolut nicht behaupten, dass solche Probleme keinerlei Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit haben. Die Vorinstanz habe ausserdem die Wünsche von C.________ gar nicht beachtet. C.________ sei unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. 5.2. Bei der alternierenden Obhut betreuen beide Elternteile das Kind während mehr oder weniger gleich viel Zeit, wobei das Gesetz aber nicht definiert, ab wann von einer alternierenden Obhut auszugehen ist (Urteile BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1; 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 m.H.). Eine genau hälftige Aufteilung der Betreuung ist damit nicht notwendig, wobei in der Praxis bereits ab einem Betreuungsanteil von ca. 30% von einer alternierenden Obhut ausgegangen wird (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 5.5 m.H.). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere

Kantonsgericht KG Seite 14 von 27 Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Der Sachrichter ist damit in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 142 III 612 E. 4.2 ff. m.H.). Dabei wird eine alternierende Obhut nur angeordnet, wenn sie die beste Lösung für das Wohl des Kindes darstellt (Urteil BGer 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3 m.H.). 5.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist demnach nicht zu prüfen, ob die (hälftige) alternierende Obhut den Interessen von C.________ offensichtlich zuwiderlaufen würde, sondern ob diese die beste Lösung für sie darstellt. Dabei ist als Erstes die Erziehungsfähigkeit des Berufungsklägers zu prüfen. 5.3.1. Der Berufungskläger befindet sich seit dem 19. April 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung in Kombination mit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11. Gemäss den Stellungnahmen vom 29. Juli 2020, 4. Februar 2021, 23. August 2021 und 13. Mai 2022 der behandelnden Psychologin und des leitenden Arztes ist er jedoch in der Lage, seine Tochter hälftig zu betreuen. Wenn er sich stundenweise krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage fühlen würde, könne er dies kommunizieren und sich entsprechend Unterstützung organisieren. Die beschriebenen Symptome und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit würden in keiner Weise seine Erziehungskompetenz und seine Rolle als Vater beeinträchtigen. Man könne die Arbeitswelt nicht mit der Erziehung eines Kindes vergleichen. Die Art der gefragten Stresstoleranz und Leistungsfähigkeit hätten eine andere Qualität und der Berufungskläger könne ausserhalb der Arbeit viel mehr nach seinem eigenen Rhythmus agieren, was ihm helfe, die Spannung gering zu halten. Sie würden es ihm mit gutem Gewissen zutrauen, die Tochter hälftig zu betreuen. Sie beobachten, dass er ein sehr aufmerksamer, am Wohl seines Kindes interessierter und liebevoller Vater sei, der ihr ein abwechslungsreiches Programm biete, wenn sie bei ihm sei (act. 59/11 f., 88/24, Beilage 2 zur Stellungnahme vom 16. Mai 2022). Bei den genannten Stellungnahmen handelt es sich zwar nur um Parteibehauptungen. Allerdings bestehen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich der Berufungskläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht um seine Tochter kümmern könnte. Zwar behauptet die Berufungsbeklagte, dass er der Tochter nicht genügend Essen zur Verfügung stelle und – wohl aufgrund der Einnahme von Antidepressiva – bis spät in den Morgen schlafe, wenn C.________ bei ihm sei. Der Berufungskläger befindet sich jedoch bereits seit dem 19. April 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Für C.________ besteht eine Beistandschaft und es wurde mit Entscheid vom 6. Februar 2019 eine AEMO installiert (10 2018 2'768, act. 104 ff.). In Rahmen der AEMO wurde ausserdem auch die Frage der Ernährung behandelt, da C.________ sehr schwierig mit dem Essen war (300 2018 334, act. 73). Dennoch bestanden bisher keine Hinweise darauf, dass er sich nicht um C.________ kümmern und ihr nicht angemessenes Essen zur Verfügung stellen würde.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 27 Vielmehr hat er gemäss den Beistandschaftsberichten 2019 und 2020 gute Erziehungskompetenzen. Er hat im Rahmen der AEMO sehr aktiv mitgearbeitet und seine Erziehungskompetenzen erhöht (300 2018 334, act. 74, 94). Weiter hat C.________ gemäss dem Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 im zweiten Teil des Gesprächs zusammen mit ihrer Mutter erzählt, dass sie gerne zu ihrem Vater gehe und sie viel zusammen machen würden. Sie gingen viel auf den Spielplatz und würden oft zusammen kochen. Die Mutter hatte diesbezüglich keine Kritik anzubringen. Dem Bericht kann zudem entnommen werden, dass C.________ eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen pflegt und beide kompetent und adäquat in der Betreuung ihrer Tochter sind. Es ist damit davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Berufungsklägers keinen Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit hat. Weitere Abklärungen rechtfertigen sich diesbezüglich nicht. 5.3.2. Die Berufungsbeklagte behauptet zudem, dass der Berufungskläger weiterhin schlecht über sie gegenüber der Tochter sowie der türkischen Gemeinschaft rede. Vorliegend wurden eine Beistandschaft sowie eine AEMO installiert, weil der Berufungskläger die Berufungsbeklagte vor C.________ beleidigte und versuchte, C.________ zu beeinflussen und Informationen von ihr zu erhalten (Entscheid der Präsidentin vom 6. Februar 2019; 10 2018 2'768, act. 110). Gemäss der Vorinstanz hat die AEMO, welche zum Zweck die Wiederaufnahme des Besuchsrechts hatte, ohne dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte vor dem Mädchen schlechtmache und Informationen bei C.________ einhole, ihr Ziel nicht erreicht. Gemäss dem Beistandschaftsbericht 2019 war der Berufungskläger jedoch bereit, zu Gunsten des Kindeswohls an sich zu arbeiten, und hat sehr aktiv im Rahmen der AEMO partizipiert (300 2018 334, act. 74). Dennoch kann dem Bericht des Beistandes vom 13. September 2021 entnommen werden, dass der Berufungskläger immer wieder auf Themen zu sprechen komme, welche bereits seit der Trennungsphase im Raum stünden und für die aktuelle Situation eigentlich gar nicht mehr relevant seien. Dies habe jüngst aber abgenommen. Obwohl der Beistand verschiedentlich versucht habe, dem Berufungskläger aufzuzeigen, dass er sich und seinen Interessen in Bezug auf C.________ nur schade, wenn er immer wieder auf diese «alten Geschichten» zu sprechen komme, scheine er es immer noch [nicht] zu schaffen, davon permanent Abstand zu nehmen. Ein gutes Beispiel dafür sei, dass er immer wieder seinen Cousin thematisiere. Er scheine immer noch überzeugt, dass die Berufungsbeklagte mit ihm eine Liebesbeziehung habe. Dieser sei zudem kriminell, oder zumindest gewesen, und habe deshalb auch einen schlechten Einfluss auf C.________. Letztens habe dieser auch verschiedentlich versucht, ihn zu einem Kampf zu provozieren. Der Berufungskläger bestreite zwar klar, dass er die Berufungsbeklagte bei Bekannten aus F.________ thematisiere und kritisiere, er habe auch gar nicht mehr viele Kontakte dorthin. Dass er in den vielen bisherigen Gesprächen mit dem Beistand immer wieder auf genau diese Themen zu sprechen gekommen sei, lasse aber vermuten, dass er dies auch in seinem privaten Umfeld tun könnte und somit die lokale «Gerüchteküche» zumindest indirekt gleichwohl alimentieren würde (act. 74). Dem Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 kann hingegen entnommen werden, dass sehr erfreulich sei, dass sich der Diskurs des Berufungsklägers gegenüber dem Beistand zum Positiven verändert habe. Sei er vormals oft auf die Berufungsbeklagte fokussiert gewesen, so habe sich sein Fokus klar auf seine Tochter verschoben. Sein Cousin und das Privatleben der Berufungsbeklagten seien nicht mehr Thema gewesen. Vielfach habe er betont, dass ihn dies nicht mehr beschäftige und vor allem, dass er in seinem Umfeld klar gesagt habe, dass er nicht mehr wolle, dass schlecht über die Mutter seiner Tochter geredet werde, weil dies schlecht für C.________ sei. Dies sei sehr

Kantonsgericht KG Seite 16 von 27 erfreulich und dürfte auch weitgehend der Wahrheit entsprechen (die Berufungsbeklagte sage diesbezüglich, dass sie manchmal noch höre, dass gewisse Leute im Quartier über sie tratschen würden, dass dies aber abgenommen habe). Gemäss dem Beistand hat sich die Haltung des Berufungsklägers demnach verbessert. Entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten an der Sitzung vom 6. Dezember 2021 erscheint es dabei unwahrscheinlich, dass C.________ dem Beistand erzählt, der Vater bezeichne die Mutter als «Schlampe», «unsauber» und «Idiotin», ohne dass dies der Beistand in seinem Bericht vom 13. September 2021 erwähnen würde (act. 83/11), zumal die Beleidigungen des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten vorliegend schon lange Thema sind. Weiter bringt die Berufungsbeklagte zwar in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 vor, dass sie aufgrund der Gerüchte, welche der Berufungskläger innerhalb der türkischen Gemeinschaft F.________ über sie verbreitet habe, gezwungen gewesen sei, den Mietvertrag zu kündigen und nach G.________ umzuziehen, um nicht mehr mit diesen Gerüchten konfrontiert zu werden. Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass der Berufungskläger selber nicht mehr oder zumindest weniger über die Berufungsbeklagte spricht. Der Berufungskläger hat sich demnach zumindest gegenüber dem Beistand nicht mehr beleidigend über die Berufungsbeklagte geäussert. Ob er dies auch gegenüber C.________ nicht mehr tut, kann nicht abschliessend überprüft werden. Gemäss dem Bericht vom 7. Oktober 2022 wollte C.________ nicht auf die Frage antworten, ob sie Konflikte zwischen den Eltern beobachten konnte oder das Gefühl habe, dass es diese gebe. Ebenso wenig kann überprüft werden, ob er C.________ ausgeschimpft hat, weil sie dem Beistand gesagt hat, sie möchte nicht mehr jeden Mittwoch zu ihrem Vater gehen, was offensichtlich nicht in ihrem Wohl liegen würde. Dennoch ist einerseits festzuhalten, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten teilweise unglaubhaft sind, behauptet sie doch bspw. auch dass C.________ kein Essen vom Vater bekommt und dieser bis lange in den Morgen schläft, was von C.________ jedoch klar widersprochen wird. Auch beklagte sie sich mit E-Mail vom 30. Mai 2022 darüber, dass der Berufungskläger C.________ sage, dass sie nicht die Wahrheit erzähle. Die Mutter wolle nicht, dass sie mehr Zeit mit dem Vater verbringe. Die Tochter komme dann aufgebracht gegen sie zurück (Berufungsantwortbeilage 6). Gleichzeitig behauptet sie, dass C.________ ihren Vater nur noch jedes zweite Wochenende besuchen will. Wollte die Tochter weniger Zeit mit dem Vater verbringen, ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum sie gegenüber der Mutter aufgebracht sein soll, wenn diese dafür sorgt, dass sie nicht mehr Zeit mit dem Vater verbringt. Weiter ist festzuhalten, dass die Parteien trotz allem mit Vereinbarung vom 12. Februar 2021 die Betreuung durch den Vater ausgeweitet hatten und es C.________ gemäss dem Bericht vom 7. Oktober 2022 gut geht, sie in ihrer Körpersprache offen, ehrlich und unbelastet wirkte und sie zu beiden Eltern eine gute Beziehung pflegt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beleidigungen des Berufungsklägers zumindest abgenommen haben bzw. derzeit nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, dass aufgrund der Beleidigungen eine alternierende Obhut nicht möglich ist. 5.3.3. Festzuhalten ist ausserdem, dass völlig unbewiesen ist, dass der Berufungskläger angeblich eine schlechte Beziehung mit der Schullehrerin von C.________ hat, was gemäss der Berufungsbeklagten ebenfalls seine Erziehungsfähigkeit in Frage stellen soll. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger grundsätzlich erziehungsfähig ist.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 27 5.4. Zu prüfen ist weiter die Fähigkeit und Bereitschaft der Parteien, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Aus den Akten und namentlich auch den Eingaben im Berufungsverfahren geht hervor, dass weiterhin Konflikte zwischen den Eltern bestehen. Allerdings kann dem Beistandschaftsbericht 2020 entnommen werden, dass die Eltern für das Jahr 2021 dem Beistand gesagt haben, dass sie keinen Besuchsplan möchten, sondern sich selber organisieren wollen. Dies habe bisher gut geklappt. Die Spannungen zwischen den Eltern hätten abgenommen (300 2018 334, act. 94). Auch gemäss dem Bericht des Beistandes vom 13. September 2021 organisieren sich die Eltern weitestgehend autonom und schaffen es auch meist, die nötigen Informationen untereinander auszutauschen (act. 74). An der Sitzung vom 6. Dezember 2021 sagte ausserdem die Berufungsbeklagte aus, dass sie manchmal den Berufungskläger anrufe, wenn sie arbeiten müsse und C.________ krank sei (act. 83/11). Schliesslich geht auch aus dem Bericht des Beistands vom 7. Oktober 2022 hervor, dass die Konflikte zwischen den Eltern weniger gross zu sein scheinen als in der Vergangenheit. Spannungen zwischen ihnen seien aber offensichtlich weiter vorhanden. Der Beistand sei seit dem letzten Bericht weitgehend inaktiv gewesen, nicht zuletzt, weil es fast keine Anliegen oder Beschwerden der Eltern gegeben habe. Die Berufungsbeklagte habe sich einige Male per E-Mail über konkrete Situationen beschwert, wo es zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern gekommen sei. Sie habe dabei aber kein konkretes Anliegen an den Beistand gehabt, sondern habe nur ihren Unmut deponieren wollen. Der Berufungskläger habe sich seinerseits einige Male telefonisch gemeldet und auch per E-Mail. Er habe meist ebenfalls kein konkretes Anliegen gehabt, sondern wollte vor allem deponieren, was aus seiner Sicht falsch gelaufen sei. So habe die Berufungsbeklagte zum Beispiel einmal vergessen mitzuteilen, dass es eine Änderung im Stundenplan gegeben habe, so dass er C.________ nicht rechtzeitig in die Schule gebracht habe. Im Gespräch habe er dann aber auch schnell eingesehen, dass dies ein Versehen und keine Absicht gewesen sei. Es ist somit festzuhalten, dass zwar weiterhin Konflikte zwischen den Eltern bestehen. Diese sind jedoch weniger gross als in der Vergangenheit und der Beistand konnte weitestgehend inaktiv bleiben. Die Eltern sind trotz der Konflikte in der Lage, sich untereinander zu organisieren. Es ist allerdings davon auszugehen, dass C.________ diese Konflikte mitbekommt, wollte sie doch auf die entsprechende Frage nicht antworten. Auch der Beistand geht davon aus, dass sie die Probleme zwischen den Eltern wahrnimmt und es sie belastet (Bericht vom 7. Oktober 2022). 5.5. Als Nächstes zu prüfen ist die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Aktuell wohnt der Berufungskläger an der H.________, während die Berufungsbeklagte an der I.________ wohnt. Gemäss Google Maps besteht eine Distanz von ca. 10 Minuten mit dem Auto zwischen den beiden Wohnungen. Die Berufungsbeklagte wird per 1. Januar 2023 nach J.________ in G.________ umziehen. Gemäss Google Maps besteht eine Distanz von ca. 15 Minuten mit dem Auto zwischen den beiden Wohnungen. Auch die Primarschule in G.________ befindet sich nur ca. 15 Minuten mit dem Auto vom Wohnsitz des Berufungsklägers entfernt. Der Berufungskläger verfügt über ein Auto. Die zurückgelegten Distanzen und Zeiten verändern sich demnach aufgrund des Umzugs nur leicht und stehen einer alternierenden Obhut nicht entgegen. 5.6. Weiter zu prüfen sind die Stabilität der Verhältnisse, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und seine Einbettung in ein soziales Umfeld. C.________ wird seit Februar 2021 jeweils von Mittwochmittag nach der Schule bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis

Kantonsgericht KG Seite 18 von 27 Sonntag, 18.00 Uhr, vom Berufungskläger betreut. Sie wird per 1. Januar 2023 mit ihrer Mutter nach G.________ umziehen und demnach auch eine neue Schule besuchen. Sie wird sich daher bereits diesen neuen Gegebenheiten anzupassen haben, was eine Belastung für sie darstellen kann. Zurzeit arbeitet keiner der beiden Elternteile. Beide betreuen C.________ grundsätzlich persönlich. Der Mutter wurde ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum angerechnet und sie sucht eine Stelle, die eine Betreuung der Tochter zulässt. Betreffend den Vater ist ein IV-Verfahren hängig, wobei er sich zurzeit auf eine Stelle in einem 10%-Pensum beworben hat. Sollte er wieder arbeiten, würde er in Betracht ziehen, C.________ über den Mittag in die ausserschulische Betreuung zu geben, in welche sie bereits heute geht. Er hat ausserdem auch ein familiäres Umfeld, das ihn unterstützt. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern eine alternierende Obhut seiner beruflichen Wiedereingliederung entgegenstehen soll. C.________ hat bei beiden Elternteilen ein eigenes Zimmer und eigene Kleider (vgl. E. 6.7 des angefochtenen Entscheids). 5.7. Beachtung ist auch dem Wunsch des Kindes zu schenken. C.________ wollte sich gemäss dem Bericht des Beistandes vom 13. September 2021 nicht zu Frage äussern, was sie davon halten würde, zwei Nächte pro Woche bei ihrem Vater zu übernachten. In Anbetracht ihres Alters und der Spannungen, die es immer noch zwischen ihren Eltern gab, war dies wenig erstaunlich. Gemäss dem Bericht vom 7. Oktober 2022 hat C.________ dem Beistand gegenüber geäussert, dass sie gerne nicht mehr jeden Mittwoch zu ihrem Vater gehen möchte, sondern insbesondere den Nachmittag auch ab und zu mit ihrer Mutter verbringen möchte. Der Beistand interpretierte diese Aussage nicht im Sinne von «ich möchte weniger Zeit mit meinem Vater verbringen», sondern im Sinne von «ich möchte diese Zeit auch ab und zu mit meiner Mutter verbringen können». Es ist allerdings nicht klar, ob sie diese Aussage im Beisein ihrer Mutter, welche die alleinige Obhut möchte, getätigt hat und somit von dieser beeinflusst war. Diese behauptet, dass C.________ den Mittwoch gar nicht mehr beim Vater, sondern nur noch jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen will. Wie erwähnt, beklagt sie sich in ihrer E-Mail vom 30. Mai 2022 aber darüber, dass der Berufungskläger C.________ sage, dass sie nicht die Wahrheit erzähle. Die Mutter wolle nicht, dass sie mehr Zeit mit dem Vater verbringe. Die Tochter komme dann aufgebracht gegen sie zurück (Berufungsantwortbeilage 6). Wollte die Tochter weniger Zeit mit dem Vater verbringen, ist nicht nachvollziehbar, warum diese gegenüber der Mutter aufgebracht sein soll, wenn diese dafür sorgt, dass sie nicht mehr Zeit mit dem Vater verbringt. Es ist damit nicht klar, was tatsächlich der Wunsch von C.________ ist. 5.8. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger erziehungsfähig ist. Seine Beleidigungen haben abgenommen bzw. bestehen derzeit nicht genügend Anhaltspunkte, dass aufgrund dieser eine alternierende Obhut nicht möglich ist. Auch die geographische Situation, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, und seine Einbettung in ein soziales Umfeld erlauben eine alternierende Obhut. Die Eltern sind ausserdem in der Lage, bezüglich der Kinderbelange miteinander zu kommunizieren und kooperieren. Hingegen ist festzuhalten, dass es weiterhin Konflikte zwischen den Eltern gibt, die C.________ auch mitbekommt und sie belasten. C.________ ist ausserdem erst knapp 8 Jahre alt. Sie ist somit zwar kein Kleinkind mehr, dennoch ist sie auf eine gewisse Stabilität der Verhältnisse angewiesen. Eine Abänderung der Betreuungsregelung birgt die Gefahr, dass es wieder zu mehr Konflikten zwischen den Eltern kommt. Die aktuelle Regelung funktioniert hingegen und die Situation stimmt insgesamt für C.________. Sie hat eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen und verbringt mit beiden gerne Zeit. Keine der Parteien hat es geschafft, zu beweisen, dass eine Abänderung der Betreuungsregelung dem Wunsch von

Kantonsgericht KG Seite 19 von 27 C.________ entsprechen bzw. eine bessere Lösung für C.________ darstellen würde als die aktuelle Regelung. Namentlich hat der Berufungskläger auch nicht bewiesen, dass eine hälftige alternierende Obhut förderlich für das Kindswohl wäre, da dadurch eine angebliche Verlustangst von C.________ eingedämmt würde. Die aktuelle Regelung ist demnach beizubehalten, wobei die Feststellung der Vorinstanz unbestritten ist, dass es sich dabei um eine alternierende Obhut handelt. Die Berufung und die Anschlussberufung sind somit diesbezüglich abzuweisen. 6. Strittig ist weiter die Aufteilung der Ferien. 6.1. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die fünf Wochen Ferien im Jahre 2021 alle im zweiten Halbjahr waren und damit nicht aussagekräftig für ein ganzes Jahr seien. Es spreche nichts dagegen, die Schulferien hälftig aufzuteilen. Vielmehr scheine es dem Kindeswohl förderlich, wenn C.________ während den Ferien Zeit mit ihrem Vater verbringen könne, währendem die Mutter 100% arbeite. Ihm seien daher die Hälfte der Schulferien zuzusprechen. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass wegen den grossen Familienspannungen das Ferienrecht auf vier Wochen pro Kalenderjahr festzulegen sei, wovon grundsätzlich eine Woche während der Oster-, zwei Wochen während der Sommer- und eine Woche während der Weihnachtsferien auszuüben sei. 6.2. Die Vorinstanz erwog namentlich, dass keine Gründe bestehen, von der bereits gelebten Regelung von fünf Ferienwochen im Jahr abzuweichen, zumal sie in etwa den durchs Jahr gelebten Betreuungsanteilen im Verhältnis 30%/70% von Vater und Mutter entspreche. Dies ist nicht zu beanstanden. Unerheblich ist dabei, ob der Berufungskläger die fünf Ferienwochen im Jahr 2021 alle im zweiten Halbjahr bezogen hat, wobei es sich dabei ohnehin um eine völlig unsubstantiierte Behauptung handelt. Weiter trifft es zwar zu, dass weiterhin Spannungen zwischen den Eltern bestehen. Wie gesehen, rechtfertigt sich zurzeit jedoch keine Abänderung der Betreuungsregelung und somit auch keine Reduktion (oder Erhöhung) der Ferien beim Vater. Die Berufungsbeklagte begründet im Übrigen nicht, warum der Berufungskläger die Ferien während der Oster-, Sommer- und Weihnachtsferien auszuüben habe, womit keine entsprechende Anordnung zu treffen ist. Die Berufung und die Anschlussberufung sind somit auch diesbezüglich abzuweisen. 7. Die Berufungsbeklagte ist weiter der Ansicht, dass ihr die Erziehungsgutschriften vollumfänglich zuzusprechen seien, da C.________ unter ihre alleinige Obhut zu stellen sei. Wie gesehen, wird die Betreuungsregelung jedoch nicht abgeändert und die Berufungsbeklagte bringt keine weiteren Gründe gegen die angeordnete hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften vor, womit die Anschlussberufung diesbezüglich abzuweisen ist. 8. 8.1. Der Berufungskläger beantragt ausserdem die ersatzlose Streichung von Ziffer 13 des Dispositivs, d.h. von der Ermahnung/Weisung, sowohl C.________ als auch Dritten gegenüber nicht schlecht über B.________ zu sprechen und Vorwürfe an die Adresse der Kindsmutter zu unterlassen.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 27 8.2. Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Alle Kindesschutzmassnahmen haben verhältnismässig zu sein und stets auch die Gebote der Subsidiarität, wonach sie zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen, und der Komplementarität, wonach sie die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen sollen, zu beachten (Urteil BGer 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). 8.3. Vorliegend setzt sich der Berufungskläger nicht direkt mit der angeordneten Ermahnung/ Weisung auseinander, womit fraglich ist, ob überhaupt darauf einzutreten ist. Er bestreitet allerdings in seinen Ausführungen zur alternierenden Obhut, dass er weiterhin schlecht über die Berufungsbeklagte rede. Die Berufungsbeklagte ist der gegenteiligen Ansicht. Wie gesehen, ist zwar davon auszugehen, dass die Beleidigungen zumindest abgenommen haben, ob sie ganz aufgehört haben, lässt sich nicht überprüfen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es für das Kindeswohl wichtig, dass dies auch in Zukunft so bleibt. Die angeordnete Ermahnung/Weisung ist somit nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 9. Strittig sind auch die Unterhaltsbeiträge. 9.1. Die Berufungsbeklagte rügt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht genügend geprüft worden sei. Die eingereichten Unterlagen würden die Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllen, um eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Angesichts der [ärztlichen] Stellungnahme vom 29. Juli 2020 scheine völlig zumutbar vom Berufungskläger, der nur 37 Jahre alt sei, zu erwarten, dass er als Angestellter (ohne grosse Verantwortlichkeiten) in einem Geschäft wie Migros oder Coop arbeite. Im Hinblick auf den Arbeitsmarkt im Kanton Freiburg scheine es auch nicht schwierig zu sein, einen solchen Job zu finden. Der Berufungskläger ist hingegen der Ansicht, die Tatsache, dass eine Rentenprüfung laufe, sowie die eingereichten Arztzeugnisse würden ausreichen, um aufzuzeigen, dass er derzeit nicht arbeitsfähig sei. Sollte eine Rente gesprochen werden, so sei belegt, dass er auch zukünftig nicht arbeiten könne. Sollte von den Gutachtern wider Erwarten eine Arbeitsfähigkeit bejaht werden, so wäre dies allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt ein Abänderungsgrund. Zurzeit sei schlichtweg nicht bekannt, wie es diesbezüglich weitergehe. Bewiesener Fakt sei, dass zurzeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Berufungsbeklagte stütze sich auf eine Stellungnahme vom 29. Juli 2020 und vergesse dabei, dass er von September 2020 bis Januar 2021 einen depressiven Rückfall hatte und wieder in der Tagesklinik in Behandlung war. 9.2. Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; je m.H.). Das Bundesgericht hat betreffend die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festgehalten, dass nicht jede ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Der Gesundheitszustand ist unabhängig von allfälligen Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung zu beurteilen. So kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche ärztlich attestiert ist, nach den Umständen genügen, um anzu-

Kantonsgericht KG Seite 21 von 27 nehmen, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urteile BGer 5A_836/2015 vom 8. April 2016 E. 5.2; 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; je m.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4 m.H.). Ein Arztbericht stellt eine Parteibehauptung dar, so wie ein Parteigutachten. Im Zivilprozess ist Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil BGer 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; je m.H.). 9.3. Aus den Akten geht das Folgende hervor: Gemäss der Stellungnahme vom 29. Juli 2020 von Dr. K.________, leitender Arzt, und L.________, Psychologin FSP, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, ist der Berufungskläger seit dem 19. April 2018 bei ihnen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Rahmen einer schweren depressiven Episode in Kombination einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11. Eine prognostisch bindende Aussage betreffend die zukünftige Arbeitsfähigkeit sei schwer zu stellen. Es scheine aber vorerst so zu sein, dass der Berufungskläger keine führenden Funktionen übernehmen könne, damit die eigene Selbstfürsorge nicht vernachlässigt werde. Er befinde sich aktuell in einem Aufbautraining/Belastbarkeitstraining der IV. Eine langsame Steigerung sei angezeigt und es sei nicht zu erwarten, dass er bereits Ende Jahr eine neue Stelle finden werde (act. 59/12). Gemäss der Stellungnahme vom 4. Februar 2021 von Dr. K.________ und M.________, Psychologin, war der Berufungskläger vom 22. September 2020 bis zum 29. Januar 2021 aufgrund eines depressiven Rückfalls in der Tagesklinik in Behandlung. Während seines Aufenthaltes habe sich sein Gesundheitszustand verbessern können, so dass ein Übertritt ins ambulante Setting auf Ende Januar 2021 stattgefunden habe. Er habe regelmässig an einzel- und gruppentherapeutischen Angeboten teilgenommen. Er sei während des tagesklinischen Aufenthalts zu 100% krankgeschrieben gewesen. Dies werde im ambulanten Setting von Monat zu Monat neu evaluiert. Er habe regelmässige ambulante psychotherapeutische Termine. Während der Tagesklinik sei bei der IV der Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen gestellt worden (act. 59/11). Gemäss der Stellungnahme vom 23. August 2021 von Dr. K.________ und L.________ komme er aktuell alle zwei Wochen zu ambulanten Terminen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Januar weiter stabilisieren können. Er sei weiter krankgeschrieben (act. 88/24). Gemäss dem Arztzeugnis vom 25. November 2021 von Dr. N.________, stv. Oberärztin, ist der Berufungskläger im Monat Dezember 2021 zu 100% krankgeschrieben (act. 88/22).

Kantonsgericht KG Seite 22 von 27 Der Berufungskläger sagte an der Sitzung vom 6. Dezember 2021 das Folgende aus: «Mir geht es viel besser als vor einem Jahr. Zurzeit bin ich in der Untersuchung von der IV und es ist geplant, dass ich an Eingliederungsmassnahmen der IV teilnehme. Es gibt hierfür noch kein fixes Datum. Im Oktober 2021 wurde ich begutachtet. Das Gutachten liegt aber noch nicht vor. Auf Nachfrage kann ich bestätigen, dass ich eine schwere Depression hatte, mittlerweile ist es eine mittelschwere Depression. Ich nehme deswegen noch Medikamente. Ich bin noch in ambulanter Behandlung. Auf Nachfrage kann ich sagen, dass ich jede Woche in Behandlung gehe oder jede zweite Woche. Meine Psychologin ist momentan im «Schwangerschaftsurlaub». Im Moment kann ich nicht sagen, wie es mit meiner Arbeitsfähigkeit weitergeht. Ich habe keinerlei Informationen erhalten.» «Ich habe eine Eingliederungsmassnahme beantragt. Dies wurde aber von der IV abgelehnt. Es folgte dann das Gutachten, das erst im Oktober erfolgte. Ich hoffe, dass ich wieder etwas arbeiten kann, wenn auch nicht 100%.» «Ich habe keine komplette Ausbildung gemacht. Ich wurde als Maschinenanlagenführer angelernt. Meine letzte Arbeitsstelle war als Einsatzleiter auf dem Bau- und Spezialreinigung. Auf Nachfrage kann ich sagen, dass ich einen solchen Beruf in einem kleinen Betrieb in Zukunft wieder als möglich sehe, aber nicht mehr in einem solch grossen Betrieb wie vor meiner Erkrankung. Wir sind aber gerade dran, meine Möglichkeiten mit den Ärzten zu ermitteln.» Gemäss der Stellungnahme vom 13. Mai 2022 von Dr. K.________ und L.________ befindet sich der Berufungskläger weiterhin alle zwei Wochen bei ihnen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er werde aktuell als 100% arbeitsunfähig eingestuft und sei nach klinischer Einschätzung auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Es könne keine Eingliederung im geschützten Rahmen stattfinden. Sie gehen davon aus, dass er längerfristig keiner Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt zu 100% nachgehen könne. Eine IV-Rentenprüfung sei in Abklärung. Das Gutachten sei gemacht worden. Die IV habe aber noch keinen Entscheid gefällt. Der Gesundheitszustand des Berufungsklägers habe sich zwar seit 2019 verbessert und stabilisiert. Er leide jedoch weiterhin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung, diese sei jedoch aktuell weniger schwer ausgeprägt. Die Behandlung dieser Erkrankungen brauche Zeit. Gewisse Symptome können längere Zeit bestehen bleiben oder sich auch wieder verschlechtern. Eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt bedinge eine psychische Stabilität, welche er aktuell nicht habe und nicht mehr zu 100% erreichen werde. Obwohl er kompetent gelernt habe, mit seiner Erkrankung (Spannungszuständen und Emotionen) umzugehen, würden phasenweise Schlafstörungen, Depersonalisation und Derealisation als auch körperliche Schmerzen in Folge von starker Anspannung auftreten. Die Stresstoleranz sei entsprechend stark reduziert, was erhebliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit habe. Seine Energie verwende er darauf, seine gewonnene Stabilität zu halten. So seien seine Konzentrationsfähigkeit und seine Ausdauer stark eingeschränkt. Auf einer Arbeit könne dies nach kurzer Zeit zu einer generellen Überlastung führen, was seine Symptome stark verschlechtern könne. Dies sei bereits beim letzten Eingliederungsversuch beobachtet worden (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 16. Mai 2022). Weiter kann dem Bericht des Beistandes vom 7. Oktober 2022 entnommen werden, dass der Berufungskläger mehrfach erzählt habe, er sei dabei, wieder im Berufsleben Fuss zu fassen. Der Berufungskläger führt hierzu mit Stellungnahme vom 3. November 2022 aus, es sei in Fällen von IV-Verfahren infolge psychischer Erkrankung nicht widersprüchlich und oft anzutreffen, dass sein subjektiver Wille, wieder zu arbeiten, nicht mit der Einschätzung der Ärzte übereinstimmt. Er habe kürzlich beim O.________ um eine Aufnahme als freiwilligen Helfer ersucht. Dies in Absprache mit den behandelnden Ärzten zu einem Pensum von maximal 10% und mit dem Ziel, langsam wieder ins Berufsleben einzusteigen. Das Gesuch sei noch hängig.

Kantonsgericht KG Seite 23 von 27 Am 15. November 2022 reichte der Berufungskläger sein neustes ärztliches Zeugnis ein, in welchem weiterhin eine 90%-ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten wird. 9.4. Der Berufungskläger ist demnach bereits seit dem 19. April 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine Anmeldung bei der IV wurde vorgenommen und das Verfahren ist noch hängig (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. Mai 2022). Im Rahmen des IV-Verfahrens hat er im Jahr 2020 auch an Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining; Art. 14a IVG) teilgenommen (vgl. act. 33/1). Gemäss dem Arztbericht vom 13. Mai 2022 kann jedoch eine Eingliederung im geschützten Rahmen nicht stattfinden. Der Berufungskläger wird weiterhin zu 100% als arbeitsunfähig eingestuft und ist nach klinischer Einschätzung auf dem 1. Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Wie erwähnt, befindet sich der Berufungskläger bereits seit April 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er nimmt regelmässig ambulante Behandlungstermine wahr und musste auch schon in die Tagesklinik eintreten. Die Arztberichte wurden demnach in voller Kenntnis der Anamnese erstellt, wobei die Arbeitsfähigkeit im ambulanten Setting von Monat zu Monat neu evaluiert wird. Die Arztzeugnisse, namentlich dasjenige vom 13. Mai 2022, äussern sich umfassend zur Situation des Berufungsklägers. Dieser äusserte sich zwar dahingehend, dass er wieder arbeiten möchte. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass dies angesichts seiner psychischen Situation auch möglich sein wird. Er hat zwar um Aufnahme als freiwilliger Helfer beim O.________ ersucht, dies jedoch nur zu einem 10%-Pensum. Die Entschädigung beträgt dabei CHF 17.-/h bis CHF 22.-/h, womit offensichtlich ist, dass er damit keine Kinderunterhaltsbeiträge wird bezahlen können, selbst wenn er als freiwilliger Helfer aufgenommen wird und er der Arbeit angesichts seiner psychischen Erkrankung nachgehen kann. Die Berufungsbeklagte vermag im Übrigen die Arztberichte nicht substantiiert zu bestreiten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger zurzeit nicht arbeitsfähig ist. Es ist ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sollte sich seine psychische Situation weiter stabilisieren und er einer Arbeitstätigkeit nachgehen können bzw. sollte ihm eine IV-Rente zugesprochen werden, so wird die Berufungsbeklagte eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge beantragen können. 10. Als Nächstes ist der Bedarf von C.________ zu bestimmen. 10.1. Der Berufungskläger macht zu Recht geltend, dass ab dem 16. Altersjahr eine Ausbildungszulage von CHF 325.- bezahlt wird. Diese ist somit ab dem 1. Februar 2031 anzurechnen (Art. 17 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen [SGF 836.1]; Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 27. September 2011 über die Höhe der Familienzulagen [SGF 836.14]). Die Berufungsbeklagte macht ausserdem geltend, dass die Kinderzulagen der Arbeitslosenkasse nur CHF 250.35 betragen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar wurden der Berufungsbeklagten gemäss den eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für Januar 2022 Kinderzulagen von CHF 256.45 und für Februar 2022 Kinderzulagen von CHF 244.25 ausbezahlt (Berufungsantwortbeilage 4 f.). Im Januar 2022 wurden jedoch nur 21 Taggelder und im Februar 2022 20 Taggelder ausbezahlt, während durchschnittlich von 21.7 Tagen pro Monat auszugehen ist. Bei 21.7 Tagen entsprechen die ausbezahlten Kinderzulagen rund CHF 265.-, wobei die Berufungsbeklagte in anderen Monaten mehr Taggelder erhält und sich so der Betrag ausgleicht. Hingegen werden sich die Wohnkosten bei der Mutter ab dem 1. Januar 2023 aufgrund des Umzugs nach G.________ verändern. Diese werden sich neu auf CHF 280.- pro Monat belaufen (Berufungsantwortbeilage 8).

Kantonsgericht KG Seite 24 von 27 10.2. Ansonsten ist der Bedarf von C.________ unbestritten. Allerdings ist zu präzisieren, dass der Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB geschuldet ist. Bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Bedarf somit CHF 1'002.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten Mutter: CHF 266.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV: CHF 95.-, Drittbetreuungskosten: CHF 250.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-). Vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025 beläuft er sich auf monatlich CHF 1'016.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV: CHF 95.-, Drittbetreuungskosten: CHF 250.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-). Vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031 beträgt der Bedarf CHF 966.- pro Monat (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV: CHF 95.-, abzgl. Kinderzulage: CHF 265.-). Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB beträgt er sodann CHF 906.- (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnkosten Mutter: CHF 280.-, Wohnkosten Vater: CHF 256.-, KVG-Prämie ohne IPV: CHF 95.-, abzgl. Ausbildungszulage: CHF 325.-). 11. 11.1. Unbestritten sind schliesslich das Einkommen und die Auslagen der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger macht allerdings geltend, dass sich die Mutter bei einer hälftig alternierenden Obhut mit ihrem Überschuss am Barunterhalt zu beteiligen habe. 11.2. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind. Mit Erreichen der Volljährigkeit fallen jedoch sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist (BGE 147 III 265 E. 5.5, 7.3; Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 ff.; je m.H.). 11.3. Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten Auslagen von CHF 3'194.- pro Monat, was unbestritten ist. Die Berufungsbeklagte wird jedoch per 1. Januar 2023 nach G.________ ziehen, wobei der monatliche Mietzins neu CHF 1'400.- inkl. Nebenkosten betragen wird (Berufungsantwortbeilage 8). Abzüglich des Wohnkostenanteils von 20% von C.________ werden ihre Wohnkosten demnach neu CHF 1'120.- anstatt CHF 1'064.- pro Monat betragen. Ihre Auslagen werden sich somit neu auf CHF 3’250.- pro Monat belaufen.

Kantonsgericht KG Seite 25 von 27 Die Vorinstanz hat ihr zudem ab dem 1. Juli 2022 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'350.pro Monat angerechnet. Vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 resultiert demnach ein Überschuss von CHF 156.- und ab dem 1. Januar 2023 von CHF 100.- pro Monat. 11.4. Der Berufungskläger beantragt nur für den Fall der hälftigen alternierenden Obhut, dass sich die Berufungsbeklagte mit ihrem Überschuss am Kindesunterhalt zu beteiligen habe. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz kümmert sich die Berufungsbeklagte jedoch zu 70% um C.________. Für diesen Fall beantragt der Berufungskläger nicht, dass sich die Berufungsbeklagte ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen habe. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten trotz der Betreuung von 70% von C.________, welche erst die Primarschule besucht, ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum angerechnet wurde und damit ein höheres Pensum als ihr gemäss dem Schulstufenmodell zuzumuten ist (vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.7.6 f.). Ihr Überschuss von CHF 156.- bzw. CHF 100.- ist zudem nur minimal. Es rechtfertigt sich daher nicht, dass sie sich am Barunterhalt beteiligen muss. Dies im Übrigen auch nicht nach Erreichen der Volljährigkeit von C.________, da der Volljährigenunterhalt hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückzustehen hat (BGE 147 III 265 E. 7.3) und der Überschuss namentlich ohne VVG-Prämien (act. 44/5), Steuern und angemessene Schuldentilgung (act. 44/6 f.) berechnet wurde. 11.5. Zusammenfassend fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C.________ folgende monatliche Beträge, wobei der Fehlbetrag zulasten des Berufungsklägers geht: - Bis zum 31. Dezember 2022: CHF 1'002.- - 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025: CHF 1'016.- - 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031: CHF 966.- - Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB: CHF 906.- Die Berufung und die Anschlussberufung werden somit diesbezüglich teilweise gutgeheissen und der Entscheid vom 14. Dezember 2021 entsprechend abgeändert, wobei die Ziffer 7 des Dispositivs nicht notwendig ist und daher ersatzlos gestrichen wird (vgl. Urteil KG FR 101 2021 65 vom 9. Juni 2021 E. 7.2 m.H.). 12. 12.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Parteien – unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [SGF 130.11]) und die Parteikosten wettgeschlagen. 12.2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich aufgrund des vorliegenden Urteils nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 26 von 27 Der Hof erkennt: I. Der Antrag auf Anordnung einer Kindesvertretung wird abgewiesen. II. Der Antrag auf erneute Anhörung von C.________ durch den Beistand wird abgewiesen. III. Der Antrag auf ein Einzelgespräch von A.________ mit dem Beistand und einer Ergänzung des Berichts vom 7. Oktober 2022 wird abgewiesen. IV. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 7, 10 und 11 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezember 2021 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 7. [ersatzlos gestrichen] 10. Zur Deckung des gebührenden Unterhaltes von C.________ fehlen folgende monatlichen Beträge: Bis zum 31. Dezember 2022: CHF 1'002.- Vom 1. Januar 2023 bis 31. Januar 2025: CHF 1'016.- Vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2031: CHF 966.- Ab dem 1. Februar 2031 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs bzw. bis zum Ende der ersten ordentlichen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB: CHF 906.- Der Fehlbetrag geht zulasten von A.________. 11. Diesem Entscheid liegen folgende monatliche Nettoeinkommen/Kinder- und Familienzulagen zugrunde: B.________: CHF 2'600.- netto, ohne Kinderzulagen, Arbeitslosenentschädigung geschätzt Januar bis Juni 2022 CHF 3'350.- netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, bei einem Pensum von 100 % (hypothetisches Einkommen ab Juli 2022) A.________: CHF 0.- (arbeitsunfähig, IV-Rente in Abklärung) C.________: CHF 265.- (Kinderzulage) bis zum 31. Januar 2031 CHF 325.- (Ausbildungszulage) ab dem 1. Februar 2031 Soweit weitergehend wird der Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 14. Dezember 2021 bestätigt. V. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. VI. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VII. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 27 von 27 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Dezember 2022/sig EXPED-SIGN-01 EXPED-SIGN-02 Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

101 2022 57 — Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 22.12.2022 101 2022 57 — Swissrulings