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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 07.09.2023 101 2022 458

September 7, 2023·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·4,659 words·~23 min·1

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Einfache Gesellschaft

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 458 Urteil vom 7. September 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen B.________, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu Gegenstand Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) Berufung vom 2. Dezember 2022 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. November 2022 Anschlussberufung vom 1. Februar 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 28. Dezember 2012 reichte B.________ eine Prosekutionsklage gegen C.________ beim Zivilgericht des Seebezirks (nachstehend: das Zivilgericht) auf Eintragung als Miteigentümer zu 2/3 des Grundstücks Art. ddd des Grundbuchs der Gemeinde E.________ ein, nachdem zuvor mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachstehend: der Präsident) vom 21. September 2012 eine Verfügungsbeschränkung betreffend dieses Grundstück vorgemerkt wurde (act. 1, 2/2). Mit Klageantwort und Widerklage vom 29. April 2013 schloss C.________ namentlich auf Abweisung der Klage und auf Liquidation der einfachen Gesellschaft (act. 10). Mit Widerklageantwort vom 7. August 2013 beantragte B.________, dass auf die Widerklage nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Er stellte ausserdem verschiedene Prozessanträge. Namentlich sei das Verfahren zunächst auf die Frage der Zulässigkeit der Widerklage zu beschränken (act. 16). Am 8. Oktober 2013 reichte C.________ eine Stellungnahme zu den Verfahrensanträgen von B.________ ein und beantragte namentlich deren Abweisung (act. 24). Mit Entscheid vom 26. November 2013 trat das Zivilgericht auf die Widerklage ein (act. 30). Die von B.________ hiergegen erhobene Berufung wurde mit Urteil 101 2014 24 des I. Zivilappellationshofs vom 9. September 2014 teilweise gutgeheissen und der Entscheid dahingehend abgeändert, dass auf die Widerklage mit Ausnahme des Rechtsbegehrens I (Feststellung der Vertragskündigung betreffend einfache Gesellschaft) einzutreten ist (act. 34). Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 wies der Präsident den Antrag von B.________, dass das Widerklageverfahren getrennt vom Hauptverfahren zu führen sei, ab und setzte ihm Frist zur Einreichung einer umfassenden Widerklageantwort (act. 38). B.________ reichte seine Widerklageantwort am 29. September 2015 ein (act. 48). Am 26. Juli 2016 reichte C.________ eine weitere Eingabe ein (act. 56). An der Sitzung vom 31. August 2016 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, wonach namentlich im Rahmen der äusseren Liquidation der einfachen Gesellschaft C.________ die Liegenschaft zu einem Preis von CHF 545'000.- an B.________ verkauft, welcher dadurch Alleineigentümer wird. Nutzen und Gefahr bezüglich der Liegenschaft gehen per 15. September 2016, 12.00 Uhr, auf B.________ über (act. 62). Mit Entscheid des Präsidenten vom 9. November 2016 wurde das Grundbuchamt angewiesen, die auf der Liegenschaft vorgemerkte Verfügungsbeschränkung im Grundbuch zu löschen (act. 65). Am 13. April 2017, 29. Mai 2017, 19. Juni 2017 und 4. Juli 2017 reichten die Parteien Stellungnahmen betreffend die Erstellung eines Gerichtsgutachtens ein (act. 73, 81, 82, 83). Am 22. September 2017 gab der Präsident die Erstellung eines Gutachtens namentlich betreffend erzielbare Mietzinseinnahmen der Liegenschaft in Auftrag (act. 87). Das Gutachten wurde am 7. Dezember 2017 erstellt (act. 88). Am 24. Juli 2018 wurden die Zusatzfragen der Parteien beantwortet (act. 108).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 C.________ reichte am 22. Februar 2018 eine weitere Stellungnahme ein (act. 99). An der Sitzung vom 16. Juli 2019 änderten die Parteien ihre Rechtsbegehren (act. 119). Am 19. Juli 2019 ergänzte C.________ seine Tatsachenbehauptungen (act. 122). Die Parteien präzisierten mit Eingaben vom 2. und 3. Oktober 2019 ihre Beweisanträge (act. 126 f.) und nahmen mit Schreiben vom 15. und 28. November 2019 Stellung zu den Beweisanträgen der Gegenpartei (act. 130 f.). Am 30. Januar 2020 holte der Präsident Informationen bei der Kantonalen Gebäudeversicherung ein (act. 134 f.). Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 teilte Rechtsanwalt Daniel Zbinden dem Gericht mit, dass C.________ im 2021 verstorben ist (act. 150). Am 5. März 2021 wurde dem Gericht bekanntgegeben, dass A.________, Witwe von C.________, als einzige Erbin in den Prozess gegen den Kläger eintritt und diesen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 ZPO weiterführt (act. 151, 159 f.). An der Sitzung vom 19. November 2021 scheiterten die Vergleichsverhandlungen. A.________ präzisierte ihre Rechtsbegehren. Es wurden die Parteien sowie die Zeugen F.________ und G.________ zur Sache befragt. Die Beweisabnahme wurde abgeschlossen (act. 164). Am 7. Februar 2022 unterbreiteten die Parteien dem Zivilgericht ihre schriftlichen Schlussvorträge (act. 170, 171). Am 11. Februar 2022, 15. und 23. März 2022 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (act. 173, 176, 177). B. Am 3. November 2022 entschied das Zivilgericht das Folgende: 1. Die Klagen werden teilweise gutgeheissen. 2. Notar H.________ wird angewiesen, das Guthaben auf dem Notaranderkonto IBAN iii wie folgt in dieser Reihenfolge zu verwenden: - Bezahlung der durch die Gemeinde E.________ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Nr. ddd GB E.________ erhobenen Grundstückgewinnsteuer. - Bezahlung von weiteren allgemeinen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Liegenschaft, inklusive Notariatskosten. - Zuweisung und Auszahlung eines Betrages von CHF 50'000.- an B.________. - Zuweisung und Auszahlung von 2/3 des verbleibenden Guthabens an B.________, unter Abzug eines Betrags von CHF 22'000.-, der direkt an das Bezirksgericht See zu überweisen ist. - Zuweisung und Auszahlung von 1/3 des verbleibenden Guthabens an A.________, unter Abzug eines Betrags von CHF 16'000.- der direkt an das Bezirksgericht See zu überweisen ist. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden den Parteien hälftig auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 54'000.- festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 2. Dezember 2022 Berufung. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffer 2, 3 und 4 des Urteilsdispositivs des Urteils des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. November 2022 seien aufzuheben. 2. Notar H.________ wird angewiesen, das Guthaben auf dem Notaranderkonto IBAN iii wie folgt in dieser Reihenfolge zu verwenden: Bezahlung der durch die Gemeinde E.________ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Nr. ddd GB E.________ erhobenen Grundstückgewinnsteuer. Bezahlung von weiteren allgemeinen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Liegenschaft, inklusive Notariatskosten. Zuweisung und Auszahlung eines Betrages von CHF 50'000.- an B.________. Zuweisung und Auszahlung eines Betrages von CHF 106'500.- an A.________. Zuweisung und Auszahlung von 2/3 des verbleibenden Guthabens an B.________, unter Abzug eines Betrages von CHF 22'000.-, der direkt an das Bezirksgericht See zu überweisen ist. Zuweisung und Auszahlung von 1/3 des verbleibenden Guthabens an A.________, unter Abzug eines Betrages von CHF 16'000.-, der direkt an das Bezirksgericht See zu überweisen ist. 3. Der Berufungsführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 54'000.- seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege ein. B.________ schloss mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2023 auf Abweisung der Berufung. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ aufzuerlegen. Diese sei zu verurteilen, B.________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostenliste des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu bezahlen. Gleichzeitig erhob er Anschlussberufung und stellt darin folgende Rechtsbegehren: 2.1. In Gutheissung der Anschlussberufung sei das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. November 2022 aufzuheben und es sei folgendes Urteil zu fällen: Die einfache Gesellschaft J.________ sei wie folgt zu liquidieren: I. Das Guthaben auf dem Konto von Notar H.________ (K.________ IBAN iii) sei vollständig dem Kläger auszuzahlen. Notar H.________ sei gerichtlich entsprechend anzuweisen. II. A.________ sei zu verurteilen, B.________ den Betrag von CHF 576'018.02 nebst 5% Zins seit dem 15. September 2016 zu bezahlen. Subsidiär sei A.________ zu verurteilen, zu Handen der einfachen Gesellschaft (auf das Konto bei Notar H.________, K.________ IBAN iii) den Betrag von CHF 576'018.02 nebst 5% Zins seit dem 15. September 2016 zu bezahlen. Das gesamte Guthaben auf dem Konto von Notar H.________ (K.________ IBAN iii) sei anschliessend vollständig B.________ auszuzahlen. Notar H.________ sei gerichtlich entsprechend anzuweisen. III. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig A.________ aufzuerlegen. IV. A.________ sei zu verurteilen, B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 189'076.27 zu bezahlen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 2.2. Eventuell sei das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. November 2022 aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3. Die Kosten des Verfahrens der Anschlussberufung seien A.________ aufzuerlegen. 2.4. A.________ sei zu verurteilen, B.________ für das Anschlussberufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostenliste des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu bezahlen. A.________ beantragte am 8. März 2023, dass ein zweiter Schriftenwechsel in Bezug auf die Berufung vom 2. Dezember 2022 anzuordnen sei. Ihr sei Gelegenheit zu geben, zur Berufungsantwort eine Replik einzureichen. Am 9. März 2023 teilte die Instruktionsrichterin A.________ mit, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, sie jedoch die Möglichkeit habe, innert 10 Tagen eine spontane Replik einzureichen. Am 17. März 2023 reichte A.________ ihre Stellungnahme zur Anschlussberufung ein und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Rechtsbegehren der Anschlussberufung seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die einfache Gesellschaft J.________ sei gemäss den nachfolgenden Ziffern 3 und 4 zu liquidieren. 3. Die einfache Gesellschaft, bestehend aus B.________ und A.________, sei zu verurteilen, A.________ als Ersatz der Auslagen und Aufwendungen sowie als Liquidationserlös den Betrag von CHF 362'549.15 plus Zins von 5% ab dem 1. Februar 2013 (Kündigungstermin der einfachen Gesellschaft) zu bezahlen. 4. Primär: a) Es sei zulasten des Notaranderkontos von Notar H.________ bei der K.________, iii, lautend auf C.________, als Abgeltung der Forderung gemäss Ziffer 3 der Betrag von CHF 362'549.15 plus Zinsen von 5% ab dem 1. Februar 2013 A.________ auszubezahlen. Dem Notar H.________ sei der Auftrag zur Auszahlung dieses Betrages an A.________ zu erteilen. b) Das restliche Guthaben auf dem Notaranderkonto von Notar H.________ bei der K.________, iii, lautend auf C.________, sei für die Bezahlung der durch die Gemeinde E.________ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Nr. ddd GB E.________ erhobenen Grundstückgewinnsteuer sowie von weiteren allgemeinen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Liegenschaft, inklusive Notariatskosten, zu verwenden. Dem Notar H.________ sei der Auftrag zur Auszahlung dieser Beträge zu erteilen. c) Der Saldobetrag ist B.________ zuzuweisen. Subsidiär: a) B.________ sei zu verurteilen, zuhanden der einfachen Gesellschaft, bestehend aus B.________ und A.________, auf das Notaranderkonto von Notar H.________ bei der K.________, iii, lautend auf C.________, den Betrag von CHF 538'085.75 zu bezahlen. b) Es sei zulasten des Notaranderkontos von Notar H.________ bei der K.________, iii, lautend auf C.________, als Abgeltung der Forderung gemäss Ziffer 3 der Betrag von CHF 362'549.15 plus Zinsen von 5% ab dem 1. Februar 2013 A.________ auszubezahlen. Dem Notar H.________ sei der Auftrag zur Auszahlung dieses Betrages an A.________ zu erteilen. c) Das restliche Guthaben auf dem Notaranderkonto von Notar H.________ bei der K.________, iii, lautend auf C.________, sei für die Bezahlung der durch die Gemeinde E.________ im

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Nr. ddd GB E.________ erhobenen Grundstückgewinnsteuer sowie von weiteren allgemeinen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Liegenschaft, inklusive Notariatskosten, zu verwenden. Dem Notar H.________ sei der Auftrag zur Auszahlung dieser Beträge zu erteilen. d) Der Saldobetrag auf dem Notaranderkonto von Notar H.________ bei der K.________, iii, lautend auf C.________, sei B.________ zuzuweisen. 5. Die Prozesskosten des Verfahrens der Anschlussberufung seien B.________ aufzuerlegen. 6. B.________ sei zu verurteilen, A.________ für das Verfahren der Anschlussberufung eine Parteientschädigung zu bezahlen. Am 23. März 2023 reichte A.________ ihre Replik zur Berufungsantwort ein. Sie schloss auf Abweisung der ihm Rahmen der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren von B.________ und ergänzte Ziff. 2 Abs. 1 ihrer eigenen Rechtsbegehren wie folgt (kursive Schrift): «Notar H.________ wird angewiesen, das Guthaben der einfachen Gesellschaft, bestehend aus B.________ und A.________, auf dem Notaranderkonto IBAN iii wie folgt in dieser Reihenfolge zu verwenden:». Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 beantragte B.________, dass auf die Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 17. März 2023 nicht einzutreten sei, soweit damit mehr als die Abweisung der Anschlussberufung beantragt wird; subsidiär seien die Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 17. März 2023 abzuweisen. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens seien A.________ aufzuerlegen; sie sei zu verpflichten, B.________ für diese Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste zu bezahlen. D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2022 gutgeheissen (101 2022 459). Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren strittigen Forderungen ist sowohl die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung als auch diejenige von CHF 30'000.für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht. 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 4. November 2022 zugestellt. Die am 2. Dezember 2022 eingereichte Berufung erfolgte demnach fristgerecht. Die Anschlussberufung vom 1. Februar 2023 erfolgte unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung am 23. Dezember 2022 (Art. 145 Abs. 1 Bst. c, Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 1.3. 1.3.1. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 1.3.2. Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Berufung keine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Er kritisiert, dass sich die Berufungsklägerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetze, wonach alle Vorgänge nach Erwerb der Liegenschaft weder vom Gesellschaftsvertrag vom 23. [recte. 3.] Januar 1981 erfasst gewesen seien noch überhaupt eine vertragliche Grundlage gehabt hätten. Dies trifft jedoch nicht zu, setzt sich doch die Berufungsklägerin auf S. 11 ff. (III. Berufungsgrund: Unrichtige Rechtsanwendung [Art. 310 lit. a ZPO]) damit auseinander. Der Berufungsbeklagte moniert weiter ad Ziffer 6, S. 7 ff. der Berufung, dass die Berufungsklägerin wortwörtlich (copy-paste) ihre vorinstanzlichen Behauptungen in der Eingabe vom 26. Juli 2016, S. 7 ff. wiederhole. Ausserdem habe sie ihre Tatsachenbehauptungen und die dazugehörenden Beweismittel nicht hinreichend verknüpft. Da sich die Vorinstanz allerdings nicht mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, dass diese (zu einem grossen Teil) wortwörtlich wiederholt werden. Im Übrigen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, was mit den angeführten Beweismitteln (hauptsächlich kurze, überblickbare Kreditverträge) bewiesen werden soll. Die Berufung ist somit rechtsgenüglich begründet. 1.3.3. Die Anschlussberufung ist ebenfalls hinreichend begründet. So setzt sich der Berufungsbeklagte in dieser entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin namentlich auch in Bezug auf den Gesellschaftszweck sowie die Forderungen von CHF 29'000.-, CHF 49'000.- und CHF 17'095.45 zumindest teilweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Auf die Anschlussberufung ist demnach grundsätzlich einzutreten. 1.4. 1.4.1. Der Berufungsbeklagte rügt sodann, dass es sich bei den geänderten Rechtsbegehren in der Stellungnahme vom 17. März 2023 um eine unzulässige Anschlussberufung handle. Sollte es sich hingegen um eine Änderung der Berufungsbegehren handeln, so wäre diese verspätet. Auch auf sämtliche Vorbringen, die als eigentliche Ergänzung der Berufung vom 2. Dezember 2022 gelten, sei nicht einzutreten. Die Stellungnahme zur Anschlussberufung könne nicht dazu genutzt werden, nach Ablauf der Berufungsfrist die Berufungsgründe zu ergänzen. 1.4.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Hauptberufungskläger, nachdem er von der Anschlussberufung der Gegenseite erfahren hat, nach Fristablauf nicht mehr mit einer Ausweitung seiner Hauptberufung oder mit einer Anschlussberufung auf die Anschlussberufung reagieren (BGE 141 III 302 E. 2.4; Urteil BGer 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 4.6; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Weiter ist gemäss Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. 1.4.3. Vorliegend änderte die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung ihre Rechtsbegehren und verlangt neu namentlich einen Betrag von CHF 362'549.15 anstatt CHF 106'500.-. Es ist jedoch unzulässig, Anschlussberufung auf Anschlussberufung zu erheben. Die Berufungsklägerin legt ausserdem nicht dar, inwiefern die neuen Rechtsbegehren auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen sollen. Auf die geänderten Rechtsbegehren gemäss der Stellungnahme vom 17. März 2023 ist demnach nicht einzutreten. Hingegen ist es der Berufungsklägerin unbenommen, in ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung neue Rügen vorzutragen, soweit diese darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der vom Berufungsbeklagten in seiner Anschlussberufung vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Sie kann mithin in ihrer Antwort die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (vgl. Urteil BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2 m.H.). Offenbleiben kann schliesslich, ob die Änderung des Rechtsbegehrens gemäss der Replik vom 23. März 2023 zulässig ist, da diese ohnehin unwesentlich und ohne Belang für den Verfahrensausgang ist. 1.5. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 1.7. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten bringt die Berufungsklägerin in Bezug auf die Amortisation der Hypothek keine neuen Tatsachen vor. Ob sie betreffend die innere Liquidation der Gesellschaft unzulässige neue Tatsachen vorbringt, kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 2. Strittig ist zunächst der Zweck der zwischen C.________, dem Berufungsbeklagten und L.________ vereinbarten einfachen Gesellschaft. Gemäss der Vorinstanz bestand dieser einzig im gemeinsamen Kauf der Liegenschaft M.________. 2.1. Der Berufungsbeklagte bringt vor, Gemeinschaftszweck sei nach übereinstimmendem Willen und Verständnis der Parteien gewesen, dass gemeinsam die Liegenschaft gekauft werde und sich C.________ danach darum kümmere bzw. diese verwalte. Dies sei angesichts der Parteiaussagen, der weiteren Umstände und Aktenstücke erstellt. Dabei handle es sich um einen hinreichenden und legitimen Gesellschaftszweck.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Die Berufungsklägerin ist hingegen der Ansicht, dass die Parteien keinen Gesellschaftszweck vereinbart hätten, der über den gemeinsamen Kauf der Liegenschaft hinausgegangen wäre. 2.2. Die einfache Gesellschaft ist eine vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Wesentlich ist dabei, dass die Gesellschafter das künftige Verhalten auf die Verfolgung des vereinbarten Zwecks ausrichten (BGE 137 III 455 E. 3.1) und die Verwirklichung der zum gemeinsamen Zweck verschmolzenen Interessen aller Gesellschafter fördern. Eine derartige gemeinsame Zweckverfolgung liegt vor, wenn die Beteiligten ein und dasselbe Ziel anstreben und wenn sie alle zur Erreichung dieses Ziels beitragen, um am erhofften Erfolg teilzuhaben, zugleich aber bereit sind, auch einen allfälligen Misserfolg mitzutragen. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten (Urteil BGer 4A_139/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.1 m.H.). Der Zweck einer einfachen Gesellschaft kann eng begrenzt sein und insbesondere im gemeinschaftlichen Abschluss eines Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäfts liegen (BGE 116 II 707 E. 2a). Die Lehre spricht von einer reinen Innengesellschaft bzw. einer stillen Gesellschaft, wenn nach aussen nur ein Gesellschafter in Erscheinung tritt und dieser die Einlage der anderen (stillen) Gesellschafter zu Eigentum erhält, so dass kein eigentliches Gesellschaftsvermögen gebildet wird (Urteil BGer 4A_383/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 3.1). Umstritten ist hingegen, ob sich der Zweck auf das Halten und Verwalten von Vermögenswerten beschränken kann. Die ältere Lehre verneint dies. Die neuere Lehre geht hingegen davon aus, dass das gemeinsame Halten und Verwalten immer dann ein zulässiger Gesellschaftszweck ist, wenn der Bestand einer Gesellschaft von den Beteiligten gewollt und erklärt wird. Zumindest in Bezug auf Ehegattengesellschaften mit einem auf Halten, Verwalten und Nutzen beschränkten Zweck wird die Zulässigkeit auch ausdrücklich anerkannt (HANDSCHIN/VONZUN, in Zürcher Kommentar, 2009, Art. 530 OR N. 39 f.; FELLMANN/ MÜLLER, in Berner Kommentar, 2006, Art. 530 OR N. 112 ff. und 507 ff.; SCHMID, Theorie und Praxis des Unternehmensrechts, 2020, S. 579; ROTH, Miteigentum an Grundstücken und einfache Gesellschaft, 2021, S. 26 f.). Ob eine einfache Gesellschaft zustande gekommen ist, beurteilt sich nach allgemeinen Vertragsregeln (Urteil BGer 4A_383/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 3.1 m.H.). Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR), sofern die Erklärung vom Adressaten übereinstimmend so verstanden wurde, wie sie gemeint war. Für das tatsächliche Verständnis der Erklärung ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei; namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen werden, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte. Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzipes so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 143 III 157 E. 1.2.2; 132 III 626 E. 3.1; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 2.3. Gemäss dem Vertrag vom 3. Januar 1981 gründeten C.________, der Berufungsbeklagte und L.________ eine einfache Gesellschaft mit dem Ziel, die Liegenschaft M.________ käuflich zu erwerben. Hierzu wurde C.________ verpflichtet, in seinem Namen und auf ausschliessliche Rechnung der vorgenannten einfachen Gesellschaft die vorgenannte Liegenschaft käuflich zu erwerben. Die Mitgesellschafter verpflichteten sich, 2/3 der Kaufsumme inkl. der damit entstehenden Kosten beizutragen. Die Kaufsumme durfte höchstens CHF 300'000.- betragen. Nach dieser Zahlung stand jedem Gesellschafter 1/3 Miteigentumsanspruch zu. L.________ und der Berufungsbeklagte konnten jederzeit verlangen, dass sie zu je 1/3 als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen werden (act. 2/6). Dem Wortlaut des Vertrages kann somit entnommen werden, dass das Ziel der einfachen Gesellschaft war, die Liegenschaft M.________ käuflich zu erwerben. Allerdings geht aus dem Vertrag auch hervor, dass die Parteien über den Kauf hinaus miteinander verbunden bleiben wollten, behielten doch der Berufungsbeklagte und L.________ das Recht, sich jederzeit zu 1/3 als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen zu lassen. Würde zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Gesellschaftszweck mit dem Kauf der Liegenschaft erreicht und die einfache Gesellschaft sogleich wieder zu liquidieren war, d.h. namentlich die Einlagen des Berufungsbeklagten und L.________ zurückzuerstatten gewesen wären, so bliebe unklar, wie es sich mit deren Recht auf Eintragung zu je 1/3 als Miteigentümer ins Grundbuch verhalten sollte. Auch aus den Parteiaussagen geht hervor, dass es ihrem Willen entsprach, über den Kauf der Liegenschaft hinaus als einfache Gesellschaft verbunden zu bleiben. So sagte der Berufungsbeklagte anlässlich der Sitzung vom 16. Juli 2019 aus, dass der Zweck der einfachen Gesellschaft gewesen sei, die Liegenschaft zu erwerben und zu halten, und dass mit C.________ vereinbart wurde, dass er vor Ort sei und die Liegenschaft verwalte (act. 119/4 f.). C.________ bestätigte an dieser Sitzung, dass für die Zeit nach dem Kauf der Liegenschaft vereinbart wurde, dass er die Garage betreibt und sich um die Liegenschaft kümmert (act. 119/8). In seiner Widerklage vom 29. April 2013 führte C.________ ausserdem das Folgende aus (act. 10/10): «Da die einfache Gesellschaft nach dem Grundstückskauf vom 3. Februar 1981 nicht aufgelöst wurde, beinhaltete der Gesellschaftszweck ebenfalls die weitere Nutzung der Liegenschaft durch die Gesellschafter.» Auch in seiner Eingabe vom 26. Juli 2016 ging C.________ vom Fortbestand der einfachen Gesellschaft aus (act. 56/3): «Nach dem Tod von L.________ wurde die einfache Gesellschaft N.________ von Gesetzes wegen aufgelöst und durch stillschweigende Vereinbarung der überlebenden Gesellschafter als einfache Gesellschaft J.________ [sic] mit den zwei Parteien als einzige Gesellschafter weitergeführt.» Darüber hinaus hat C.________ vorprozessual ein Gutachten bei der O.________ AG in Auftrag gegeben, welche das Abrechnungsverhältnis der Liegenschaftsnutzung vom Kauf bis zur Liquidation aufarbeiten sollte (act. 11/6, 49/39). Ferner befindet sich in den Akten eine Quittung vom 12. Juni 1983 von C.________ über CHF 6'000.-, welche «mit in nächster Zeit eventuell anfallenden Gegenforderungen durch die gemeinsame Liegenschaft in E.________ verrechnet werden» kann (act. 2/12). Auch diese Quittung weist darauf hin, dass C.________ vom Bestand der einfachen Gesellschaft über den Liegenschaftskauf hinaus ausgegangen ist. Dabei ist unerheblich, wofür C.________ die CHF 6'000.- erhalten hat.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin führt die Würdigung dieser Parteiaussagen und der Akten zum Ergebnis, dass die Parteien den übereinstimmenden Willen hatten, eine einfache Gesellschaft mit dem Zweck des Erwerbs, der Haltung und der Nutzung der Liegenschaft M.________ zu gründen. Die Vorinstanz durfte unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht von diesen Tatsachenbehauptungen der Parteien abweichen. Bei der Behauptung der Berufungsklägerin im Rahmen ihres Schlussvortrages, wonach einziger Zweck der Gesellschaft der Kauf der Liegenschaft gewesen sei, handelt es sich nicht um eine Auslegung der Parteiaussagen, sondern um eine neue Tatsachenbehauptung, nachdem sie bzw. C.________ während des Verfahrens etwas anderes behauptet hatte. Diese war verspätet (Art. 229 ZPO) und verstösst ausserdem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Gemäss der neueren Lehre ist die Haltung und Nutzung einer Liegenschaft ausserdem auch hinreichender Gesellschaftszweck. Es besteht kein Grund, davon abzuweichen, zumal dies im Rahmen der Ehegattengesellschaft anerkannt ist, wobei nicht ersichtlich ist, warum dies vorliegend nicht auch möglich sein soll. Auf die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs braucht damit nicht eingegangen zu werden. Hingegen legt der Berufungsbeklagte nicht dar, dass über die Haltung und Nutzung der Liegenschaft hinaus der Gesellschaftszweck auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet war. Er setzt sich nicht substantiiert mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insoweit ist auf die Anschlussberufung nicht einzutreten. Eine einfache Gesellschaft muss denn auch nicht zwingend wirtschaftliche Ziele verfolgen (Urteil BGer 4A_383/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 3.4). 2.4. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Gesellschaftszweck auch die Haltung und Nutzung der Liegenschaft umfasste, jedoch nicht auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet war. Die Vorinstanz erwog hingegen, dass der Gesellschaftszweck bereits mit Abschluss des Kaufvertrages durch C.________ erreicht, die einfache Gesellschaft von Gesetzes wegen aufgelöst worden und zu liquidieren sei. Die Parteien könnten ihre diversen Forderungen daher nicht auf das Recht der einfachen Gesellschaft stützen. Eine andere Anspruchsgrundlage hätten weder der Kläger noch der Beklagte vorgebracht und sei auch nicht ersichtlich. Namentlich hätten auch kein Mietvertrag und kein persönliches Darlehen vorgelegen. Da die Vorinstanz demnach einen wesentlichen Teil der Klagen nicht beurteilt und diesbezüglich auch den Sachverhalt nicht festgestellt hat, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO). Es rechtfertigt sich daher auch nicht, vorab über einzelne Forderungen der Parteien zu entscheiden. Die Berufung und die Anschlussberufung sind somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend werden die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten den Partien je hälftig aufzuerlegen, unter Vorbehalt der der Berufungsklägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 3.2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 5'000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der Anteil des Berufungsbeklagten wird von dem ihm geleisteten Vorschuss von CHF 2'500.- bezogen. 3.3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. III. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 5'000.- festgesetzt und A.________ sowie B.________ je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der A.________ gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Der Anteil von B.________ wird von dem von ihm geleisteten Vorschuss (CHF 2'500.-) bezogen. V. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. September 2023/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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