Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 435 Urteil vom 13. Februar 2023 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin amtliche Rechtsbeiständin von B.________ und C.________ in den Verfahren gegen D.________ Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen Beschwerde vom 17. November 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. Oktober 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Rechtsanwältin A.________ wurde am 9. Dezember 2020 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.________ und C.________ im Unterhaltsverfahren gegen D.________ ernannt (10 2020 550, act. 28). Am 19. September 2022 reichte Rechtsanwältin A.________ ihre Kostenliste ein und beantragte für die Zeit vom 24. Juli 2020 bis 19. September 2022 die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 11'742.45 inkl. MwSt. (10 2021 153, act. 38). B. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 setzte der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) die Rechtsanwältin A.________ zu bezahlende Entschädigung auf CHF 9'375.30 inkl. MwSt. fest. C. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwältin A.________ am 17. November 2022 Beschwerde. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass ihr eine Entschädigung von CHF 11'742.45 zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Präsident teilte am 22. November 2022 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Art. 61a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sieht vor, dass Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Jeder Zivilgerichtshof entscheidet in seinen Zuständigkeitsbereichen über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten und die Gerichtskosten betreffen (Art. 20a Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). Über Beschwerden im Bereich des Familienrechts entscheidet somit der I. Zivilappellationshof (Art. 16 RKG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2022 zugestellt. Die am 17. November 2022 eingereichte Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt. 1.2. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu. Entsprechend ist nur der Rechtsvertreter legitimiert, die amtliche Entschädigung anzufechten (siehe u.a. BGE 140 V 116 E. 4; Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1; Urteil KGer FR 101 2016 416 vom 19. Dezember 2016 E. 4 m.H), was vorliegend der Fall ist.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.5. Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6. Der Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt CHF 2'367.15, ausmachend die Differenz zwischen der im Beschwerdeverfahren beantragten und der im angefochtenen Entscheid festgesetzten Entschädigung (CHF 11'742.45 – CHF 9'375.30). 2. Die Beschwerdeführerin rügt namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (u.a. BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwendung findet, muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden. Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwaltes auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden. Das Bundesgericht hat die Begründung einer Kürzung unter Bezugnahme auf Rechtsschriften als genügend erachtet (u.a. Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 f. m.H.). Im Kanton Freiburg wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz CHF 180.- (Art. 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 JR). Es geht somit aus dem Gesetzestext hervor, dass die Entschädigung entweder global oder gestützt auf eine detaillierte
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Kostenliste festgesetzt werden kann. Dabei besteht keine gesetzliche Ober- und Untergrenze der Entschädigung. Namentlich sind die in Art. 62 ff. JR vorgesehenen Höchstbeträge der Entschädigung in Zivilsachen nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege anwendbar (u.a. Urteil KG FR 101 2021 245 vom 3. September 2021 E. 2.2.2 und 2.2.5 m.H.). Grundsätzlich steht die Wahl dem zuständigen Richter zu, ob die angemessene Entschädigung global oder detailliert festgesetzt wird. Allerdings steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Möglichkeit offen, vor der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Kostenliste einzureichen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. In diesem Fall darf der Richter die detaillierte Kostenliste nicht einfach ausser Acht lassen, sondern muss zumindest kurz begründen, warum nicht sämtliche Aufwendungen berücksichtigt werden können, jedenfalls wenn diese in bedeutender Weise gekürzt werden sollen (Urteil KG FR 101 2021 245 vom 3. September 2021 E. 2.2.4). 2.2. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Kostenliste am 19. September 2022 ein. Sie beantragte für die Zeit vom 24. Juli 2020 bis 19. September 2022 eine Entschädigung von CHF 11'742.45 (Honorar: CHF 10'098.- [56:06h à CHF 180.-], 5% Pauschalspesen: CHF 504.90, Spesen: CHF 300.-, 7.7% MwSt.: CHF 839.55). Der Präsident erwog namentlich, dass der geltend gemachte Zeitaufwand über dem Höchstbetrag von CHF 6'000.- für ein Verfahren betreffend Kindesunterhalt liege (Art. 64 Abs. 1 JR). Grundsätzlich seien keine Umstände ersichtlich, welche eine Erhöhung dieses Betrags rechtfertigen würden (Art. 64 Abs. 2 JR). Die unentgeltliche Rechtspflege decke bei einem reduzierten Stundenansatz von CHF 180.- nur die notwendigen Verrichtungen zur Wahrung der Interessen des Klienten. Die von Rechtsanwältin A.________ erwähnte komplexe Familiensituation führe unterhaltsrechtlich dazu, dass die finanzielle Situation des Gesuchsgegners sehr schwierig sei. Es würden Entscheide von kantonalen bernischen Gerichten und dem Kantonsgericht Freiburg vorliegen, die für das Hauptverfahren massgebend gewesen seien und die finanzielle Situation der Parteien festgehalten hätten. Im vorliegenden Unterhaltsverfahren seien die tatsächlichen und rechtlichen Begebenheiten somit sehr einfach zu prüfen gewesen. Nichtsdestotrotz sei nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten ein Zeitaufwand von 45 Stunden zu berücksichtigen, was 10 Stunden über dem Zeitaufwand der Gegenpartei liege und eine Grundentschädigung von CHF 8'100.- ergebe. Für die Korrespondenz sei zusätzlich ein Pauschalbetrag von CHF 200.- zuzusprechen. Für die allgemeinen Auslagen ergebe sich eine Pauschalentschädigung von CHF 405.-, wobei zusätzlich die Reisespesen von CHF 300.- zuzusprechen seien. Mit der pauschalen Kürzung des Zeitaufwands der Beschwerdeführerin um rund 11h verletzt der Präsident das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Zeitaufwand um rund 11h gekürzt wurde. Dies ergibt sich auch nicht aus dem pauschalen Verweis auf den Zeitaufwand der Gegenpartei, welcher noch einmal 10 Stunden geringer gewesen sei. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführerin die Kostenliste der Gegenpartei vom 23. Dezember 2020 zugestellt worden wäre (vgl. 10 2020 550, act. 31), womit sie sich auch nicht substantiiert damit hätte auseinandersetzen können, warum die Gegenpartei einen um rund 21h geringeren Zeitaufwand gehabt hat. Es wäre jedoch ohnehin zunächst am Präsidenten gelegen, die Kürzung um rund 11h in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Vorliegend sind keine gesetzlichen Ober- und Untergrenzen der Entschädigung vorgesehen. Der vom Präsidenten zitierte Höchstbetrag gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 JR ist betreffend die angemessene Entschädigung der amtlichen Rechtsbeiständin nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat eine detaillierte Kostenliste eingereicht und der Präsident hat diese um rund 20% gekürzt. Er war zwar nicht verpflichtet, sich mit jeder
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 einzelnen Position der Kostenliste auseinanderzusetzen. Er hätte aber zumindest kurz begründen müssen, welche Aufwendungen der Kostenliste er kürzt, damit die Beschwerdeführerin den Entscheid in voller Kenntnis der Sache hätte weiterziehen können. Dies hat er nicht getan. Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht, welche Positionen der Kostenliste der Beschwerdeführerin durch den Pauschalbetrag von CHF 200.- abgegolten werden. Die Beschwerdeführerin konnte demnach die vorgenommenen Anpassungen weder korrekt nachvollziehen noch sachgerecht anfechten. Da der Hof nicht über eine volle Kognition verfügt, kann diese Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden, womit die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO). 2.3. Es ist damit nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts einzugehen. Hingegen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, dass der Präsident in den Erwägungen ihr zwar Reisespesen von CHF 300.- zugesprochen, diese dann aber nicht ins Dispositiv übernommen hat. Dies wird der Präsident im Rahmen der neuen Entscheidung zu korrigieren haben. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass der Pauschalbetrag für die Korrespondenz zur Grundentschädigung gehört und daher bei der Berechnung der pauschalen Auslagen (5%) nicht ausser Acht gelassen werden darf. 2.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen 3. 3.1. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal CHF 300.- dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheids erscheinen CHF 1’200.- inkl. Auslagen angemessen. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Rechtsanwältin A.________ wird zu Lasten des Staates Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 1’200.-, zzgl. MwSt. zu CHF 92.40, zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Februar 2023/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: