Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 09.08.2022 101 2022 40

August 9, 2022·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,361 words·~12 min·3

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 40 Urteil vom 9. August 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses (Unterhalt) Berufung vom 3. Februar 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Oktober 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________, geb. 2004. Am 26. Februar 2020 reichte A.________ namentlich ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhalt für C.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend der Präsident) ein (Dossier 10 2020 131/132, act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand am 23. April 2020 statt. Nach der gescheiterten Vergleichsverhandlung wurde namentlich A.________ die Klagebewilligung erteilt (Dossier 10 2020 131/132, act. 11). Am 10. Juni 2020 reichte A.________ die Unterhaltsklage beim Präsidenten ein. Sie beantragte namentlich, dass B.________ an den Unterhalt seiner Tochter C.________ in die Hände der Mutter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.- vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019, von CHF 1'130.- vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 und von CHF 1'070.- ab dem 1. April 2020, jeweils zzgl. allfälliger Arbeitgeberzulagen, zu bezahlen habe (act. 1). B.________ schloss mit Stellungnahme vom 28. April 2021 auf einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 835.- ab dem 1. März 2020, zzgl. allfälliger Arbeitgeberzulagen (act. 6). Die Hauptverhandlung fand am 6. September 2021 statt. A.________ wurde zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert, was sie am 8. Oktober 2021 tat (act. 10, 15 f.) B. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 verpflichtete der Präsident B.________, A.________ rückwirkend ab dem 1. März 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.- an den Unterhalt von C.________ zu bezahlen. Allfällige Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. Gemäss Ziffer 3 des Entscheides werden von B.________ bereits geleistete Beträge angerechnet. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 3. Februar 2022 Berufung. Sie beantragt, dass Ziffer 3 des Entscheides vom 28. Oktober 2021 ersatzlos zu streichen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Berufungsantwort vom 24. März 2022 schloss B.________ auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig beantragte er ebenfalls die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Am 7. Juni 2022 reichte A.________ die Erklärung von C.________ ein, wonach sie mit den von ihrer Mutter für sie getroffenen Rechtsbegehren im Unterhalts- und Berufungsverfahren gegen B.________ einverstanden ist und ihre Mutter ermächtigt, den Prozess weiterzuführen. D. Das Gesuch vom 3. Februar 2022 von A.________ und dasjenige vom 24. März 2022 von B.________ um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteilen vom 17. Februar 2022 bzw. vom 1. April 2022 der Instruktionsrichterin des I. Zivilappellationshofs gutgeheissen (101 2022 41 / 101 2022 120).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsklägerin verlangte vor erster Instanz, dass der Berufungsbeklagte monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'150.- vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019, von CHF 1'130.- vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 und von CHF 1'070.- ab dem 1. April 2020 zu bezahlen habe, während der Berufungsbeklagte auf monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 835.- ab dem 1. März 2020 schloss. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung ist damit erreicht. Im Berufungsverfahren ist lediglich die Anrechnung der vom Berufungsbeklagten bereits geleisteten Beiträge strittig, wobei diese von keiner der Parteien beziffert werden. Es ist damit nicht klar, ob die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG). 1.2. Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Maximen gelten auch, wenn das Kind – wie vorliegend – während des Verfahrens volljährig wird und zustimmt, dass ein Elternteil im Sinne einer Prozessstandschaft Unterhaltsbeiträge für es geltend macht (Urteil KG FR 101 2019 196 vom 5. März 2020 E. 1.2 m.H.; Urteil BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2 m.H.; vgl. zur Prozessstandschaft auch BGE 142 III 78 E. 3.3; BOHNET/PERCASSI, La qualité du parent pour affirmer en son propre nom le droit à l’entretien de l’enfant (Prozessstandschaft) dans les procédures du droit de la famille, in FamPra.ch 3/2021 S. 646). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 4. Januar 2022 zugestellt (act. 19a). Die am 3. Februar 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was vorliegend erfüllt ist. 1.5. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime – wie vorliegend – sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2. 2.1. Die Berufungsklägerin beanstandet, dass der Präsident dem Berufungsbeklagten bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge an seine Unterhaltspflicht anrechnet. Damit könne der Unterhaltsausstand nicht mehr in Betreibung gesetzt werden. Der Präsident habe keine Feststellungen gemacht, ob und wieviel Unterhalt der Berufungsbeklagte bereits bezahlt hat. Letzterer habe weder einen Antrag gestellt, ihm seien bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen, noch habe er solche substanziiert behauptet. Einzig anlässlich der Sitzung vom 6. September 2021 habe sie ausgesagt, dass der Berufungsbeklagte ab Mai 2020 CHF 750.- und im Moment CHF 900.- plus CHF 100.- an den Unterhalt von C.________ bezahle, um die zu wenig bezahlten Unterhaltsbeiträge auszugleichen. Daraus lasse sich der effektive Betrag der Zahlung nicht genau ableiten. Die vom Präsidenten gewählte Formulierung verhindere die Zwangsvollstreckung, wobei es dem Berufungsbeklagten unbenommen sei, im Falle einer Betreibung seine Zahlungen durch entsprechende Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Berufungsklägerin eine Anerkennungsklage einreichen und somit weiterhin allfällige noch offene Unterhaltsbeiträge eintreiben könne. Es obliege nicht dem Präsidenten, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge genau zu beziffern und entsprechend anzurechnen, wenn die klagende Partei dies nicht beantragt habe. Die Parteien hätten mit dem Urteilsdispositiv und den festgelegten Unterhaltsbeiträgen eine genügende Basis, um den noch offenen Betrag bei Bedarf und zu gegebenem Zeitpunkt genau festlegen zu können. Die Berufungsklägerin habe keinen Antrag gestellt, gemäss welchem die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge hätten beziffert werden sollen, noch hat sie solche substanziiert behauptet oder bestritten. Ganz im Gegenteil habe sie anerkannt, dass nicht mehr die gesamten Beträge der rückwirkend festgelegten Unterhaltsleistungen geschuldet werden. Die Einleitung einer Betreibung in Höhe der gesamten Unterhaltsbeiträge wäre nicht gerechtfertigt und überdies rechtsmissbräuchlich. Der erstinstanzliche Richter müsste entweder die genauen Beträge der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge festlegen oder aber es obliege dem Sachrichter, im Rahmen einer Anerkennungsklage und nach rechtmässiger Abweisung der Rechtsöffnung genau festzustellen, welcher Betrag zum Zeitpunkt der Anhebung dieser Klage noch geschuldet wäre. Vorliegend würde der zweite genannte Fall Vorzug finden. Es rechtfertige sich rechtlich und prozessökonomisch nicht, das ganze Verfahren nochmals von vorne zu beginnen, damit die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge beziffert werden könnten, zumal per dato überdies nur noch ein kleiner Betrag offen sei. 2.2. Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann allerdings nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Werden aber im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Im Umfang seiner Leistungen ist nämlich die entsprechende Verpflichtung untergegangen. Ist weder dem Dispositiv noch der Begründung zu entnehmen, wie hoch der Betrag ist, der für die rückwirkenden Beiträge bezahlt werden muss, kann nicht gesagt werden, welcher Betrag geschuldet ist. Mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung in bestimmter Höhe kann gestützt auf ein solches Urteil für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315 E. 2.3 f.). Würde ein Urteil, in dessen Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten werden, als definitiver Rechtsöffnungstitel auch für die rückwirkenden Beiträge anerkannt, hätte dies

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 zur Folge, dass der Schuldner zur Leistung der im Urteil bezifferten Beiträge verpflichtet ist und die Gläubigerin hierfür die definitive Rechtsöffnung verlangen könnte. Damit wäre aber gleichzeitig gesagt, dass im Zeitpunkt des Urteils noch keine Leistungen erbracht worden sind, denn eine getilgte Forderung darf nicht zu einem Leistungsurteil führen, das zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Der Schuldner könnte die Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 SchKG nicht erheben, weil nach dem klaren Wortlaut und Wortsinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG Tilgung nur eingewendet werden kann, wenn diese nach Erlass des Urteils erfolgt ist. Tilgung vor dem Erlass des Urteils darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil der Rechtsöffnungsrichter sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 E. 2.5 m.H.). Daraus ergibt sich, dass der Sachrichter aufgrund der im Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel darüber entscheiden muss, wie hoch die bereits bezahlten und vom Unterhaltsbeitrag abzuziehenden Beträge sind, wenn der Unterhaltsschuldner behauptet, bereits Unterhaltsleistungen erbracht zu haben. Der Sachrichter kann sich nicht damit begnügen, in seinem Entscheid die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorzubehalten, ohne den genauen Betrag zu beziffern, andernfalls unterliegt sein Entscheid nicht der Zwangsvollstreckung, was unbefriedigend ist. Anders sieht es nur aus, wenn aus der Begründung hervorgeht, dass der Betrag mangels Beweis nicht festgesetzt werden konnte. In diesem Fall gilt der Entscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel, da hier die Schuld klar und beziffert ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 f.; Urteil BGer 5A_428/2012 vom 20. September 2012 E. 3.3). Schliesslich enthebt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet ihn indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil BGer 5A_635/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.3; je m.H.; BOHNET, in Commentaire pratique, Droit matrimonial, 2016, Art. 272 N. 12). 2.3. Vorliegend hat der Präsident im Dispositiv festgehalten, dass die vom Berufungsbeklagten bereits geleisteten Beträge an den Unterhalt anzurechnen seien. Zwar trifft es zu, dass keine der Parteien dies beantragt hat. Allerdings war er aufgrund der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Hingegen durfte er gemäss der genannten Rechtsprechung nicht offenlassen, wie hoch die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge sind. Der anzurechnende Betrag ergibt sich jedoch weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen des Entscheids. Auch aus den Akten ergibt sich der genaue Betrag nicht. Zwar waren sich die Parteien an der Sitzung vom 6. September 2021 einig, dass der Berufungsbeklagte bereits Unterhaltsbeiträge geleistet hat. Aus ihren Aussagen lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Parteien die monatlichen Kosten von CHF 141.- für das Bus-Abonnement bis Ende April 2020 je abwechselnd übernommen haben, d.h. der Berufungsbeklagte hat vom 1. März 2019 bis Ende April 2020 bereits CHF 987.- (7 x CHF 141.-) bezahlt. Was die weiteren Beiträge betrifft, lässt sich der genau geleistete Betrag nicht feststellen. Ebenso wenig beziffert der anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren, wie hoch die weiteren von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge sind, obwohl ihm von der Berufungsklägerin vorgeworfen wird, dass er dies nicht substanziiert hat. Entgegen seiner Ansicht trifft ihn hierfür aber die Beweislast. Ausserdem entbindet ihn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Berufungsklägerin betreffend die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge auf ein weiteres materielles Verfahren zu verweisen, da es am Berufungsbeklagten gelegen wäre, spätestens im vorliegenden Verfahren zu belegen, welche Beträge er bereits geleistet hat. Die ersatzlose Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 rechtfertigt sich jedoch auch nicht, da bekannt ist, dass der Berufungskläger vom 1. März 2019 bis 30. April 2020 bereits CHF 987.- für das Bus-Abonnement bezahlt hat. Die Ziffer 3 ist vielmehr entsprechend zu präzisieren. Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen. 3. 3.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Parteien – unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und die Parteikosten wettgeschlagen. 3.2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich aufgrund des vorliegenden Urteils nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Folglich wird Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 28. Oktober 2021 wie folgt abgeändert: 3. B.________ hat vom 1. März 2019 bis 30. April 2020 bereits CHF 987.- für das Bus- Abonnement bezahlt, was an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen ist. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 9. August 2022/sig Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

101 2022 40 — Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 09.08.2022 101 2022 40 — Swissrulings