Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2022 175 Urteil vom 30. August 2022 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________ SÀRL, Klägerin/Widerbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany gegen B.________, Beklagte/Widerklägerin und Berufungsbeklagte, C.________, Beklagte/Widerklägerin und Berufungsbeklagte, D.________, Beklagter/Widerkläger und Berufungsbeklagter, alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 224 Abs. 2 ZPO) Berufung vom 5. Mai 2022 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 17. März 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft von E.________ selig, d.h. B.________, C.________ und D.________, sind Gesamteigentümer namentlich der Grundstücke Art. fff und ggg des Grundbuches der Gemeinde H.________. C.________ ist zudem Alleineigentümerin der Grundstücke Art. iii und jjj desselben Grundbuches (act. 4/1 f.). Mit Teilungsverbal vom 16. April 2013 wurde u.a. das Grundstück Art. ggg des Grundbuches der Gemeinde H.________ (hiernach: nArt. ggg) aus der Zusammenlegung und Teilung der oben genannten Parzellen, die zum damaligen Zeitpunkt allesamt im Eigentum der Erbengemeinschaft standen, geschaffen (act. 11/7 f.). Das Teilungsverbal vom 16. April 2013 wurde jedoch nicht beim Grundbuchamt eingereicht. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft vereinbarten mit K.________ (selig), Inhaber der Einzelfirma „L.________“, und M.________ am 16. Juli 2014 ein notarielles, unwiderrufliches, abtretbares und vererbbares Kauf- und Verkaufsversprechen betreffend nArt. ggg zu einem Preis von CHF 311‘520.- (act. 4/2). Auf Gesuch von K.________ (selig) und M.________ erliess der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks mit vorsorglichem Entscheid vom 2. Mai 2017 eine Verfügungsbeschränkung betreffend die Grundstücke Art. fff, ggg, iii und jjj des Grundbuches der Gemeinde H.________ und setzte den Gesuchstellern Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache (10 2017 193, act. 15). Der I. Zivilappellationshof wies mit Urteilen vom 20. Februar 2018 die gegen diesen Entscheid eingereichten Berufungen der Mitglieder der Erbengemeinschaft bzw. von C.________ ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (101 2017 209, 101 2017 215). Am 8. Januar 2021 reichte M.________ die Klage in der Hauptsache mit folgenden Rechtsbegehren ein, nachdem die Frist mehrfach verlängert bzw. das Verfahren sistiert worden war (act. 1): 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, das durch Vertrag vom 16. Juli 2014 vertraglich versprochene Grundstück Art. ggg GB H.________ im bestimmten Umfang und an vorgesehener Stelle zu begründen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Eventualiter: Der Kläger, oder ein Dritter nach Abtretung, sei zu ermächtigen, in seinem Namen und auf Kosten der Beklagten, welche solidarisch haften, das durch Vertrag vom 16. Juli 2014 vertraglich versprochene Grundstück Art. ggg GB H.________ im bestimmten Umfang und an vorgesehener Stelle zu begründen und im Grundbuch eintragen zu lassen. 2. Die Prozesskosten seien den Beklagten solidarisch aufzuerlegen. Die Erbengemeinschaft und C.________ reichten am 21. Mai 2021 ihre Klageantwort sowie eine negative Feststellungswiderklage ein. Sie schlossen namentlich auf Abweisung der Teilklage, soweit darauf einzutreten sei, und Feststellung, dass das Kaufs- und Verkaufsversprechen vom 16. Juli 2014, welches das neu geplante Grundstück Art. ggg (lot 2), bestehend aus den Grundstücken ggg, Teile von Art. fff, iii und jjj des Grundbuchs der Gemeinde H.________ zum Gegenstand hat, durch Zeitablauf keine Wirkung mehr entfaltet (act. 10).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Am 30. September 2021 reichte M.________ seine Replik und seine Antwort auf die Widerklage ein. Auf diese sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 27). Die Erbengemeinschaft und C.________ duplizierten am 3. November 2021 (act. 33). Am 15. November 2021 gab M.________ einen Parteiwechsel zur Kenntnis. Er hat mit Vertrag vom 15. Oktober 2021 die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 16. Juli 2014 an die A.________ Sàrl abgetreten (act. 40 ff.). Am 10. Februar 2022 fand eine Verhandlung vor der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die Präsidentin) statt. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten. Die Parteien erklärten sich damit einverstanden, das Verfahren auf die Fragen der Prozessvoraussetzungen zu beschränken (act. 44). B. Am 17. März 2022 entschied die Präsidentin das Folgende: 1. Auf die Teilklage vom 8. Januar 2021 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird zwecks Behandlung der Widerklage an das Zivilgericht des Sensebezirks überwiesen (Prozessleitende Verfügung). 3. Die Prozesskosten für das Verfahren betreffend Teilklage vom 8. Januar 2021 werden der Klägerin auferlegt. 4. Über die Höhe der Gerichtsgebühren sowie der Parteientschädigungen wird im Endentscheid des Verfahrens betreffend die negative Feststellungsklage entschieden werden. C. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ Sàrl am 5. Mai 2022 Berufung. Sie beantragt, dass auf die Teilklage vom 8. Januar 2021 einzutreten und Ziffer 3 aufzuheben sei. Die Angelegenheit sei an die Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts resp. an das Zivilgericht zurückzuweisen mit der Aufforderung, das Verfahren der Teilklage vom 8. Januar 2021 fortzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.________, C.________ und D.________ schlossen mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Vorliegend beträgt der Streitwert gemäss den nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz mind. CHF 50'000.-. Damit ist sowohl die Streitwertgrenze für die Berufung als auch diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht (Art. 51 und 74 BGG).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 21. März 2022 zugestellt (act. 46). Die am 5. Mai 2022 eingereichte Berufung erfolgte somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 145 Abs. 1 Bst. a ZPO) fristgerecht. 1.3. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegehren und ist begründet, womit darauf einzutreten ist. 1.4. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.5. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. 2.1. Die sachliche Zuständigkeit wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Diese müssen grundsätzlich im Zeitpunkt des Sachurteils bestehen (vgl. Urteil BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3 ff. m.H.). Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Die Rechtsmittelinstanz hat die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz daher auch ohne entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen. Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt (Art. 4 Abs. 1 ZPO) und ist der Disposition der Parteien entzogen (Urteil BGer 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1 f. m.H., nicht publ. in BGE 141 III 137). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.- entscheidet grundsätzlich eine Präsidentin oder ein Präsident des Bezirksgerichts erstinstanzlich in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Übersteigt der Streitwert CHF 30'000.-, so ist grundsätzlich das Zivilgericht zuständig (Art. 219 i.V.m. 243 ZPO i.V.m. Art. 50 f. des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 ZPO). Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Davon nicht betroffen und zulässig ist der Fall, dass die beklagte Partei als Reaktion auf eine Teilklage, für die aufgrund ihres Streitwerts von höchstens Fr. 30'000.- nach Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt, eine negative Feststellungswiderklage erhebt, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat. Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 ZPO; BGE 143 III 506 E. 4.4; 145 III 299 E. 2; 147 III 172 E. 2.3 m.H.). 2.2. Vorliegend beträgt gemäss den nicht substanziiert bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz der Streitwert sowohl für die Teilklage als auch für die negative Feststellungswiderklage mind. CHF 50'000.-. Da damit die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin überschritten ist, hat sie gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO beide Klagen zusammen an das Gericht mit der höheren sachlichen Zustän-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 digkeit zu überweisen. Das Gesetz schreibt hier – anders als bei Einreichung einer Klage im falschen Verfahren (vgl. hierzu Urteil BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4 m.H.) – ausdrücklich eine Überweisung vor und der Kläger hat keine Wahl mehr zwischen dem vereinfachten und ordentlichen Verfahren. Es bleibt damit kein Raum für die Eventualerwägung der Präsidentin, wonach auf die Teilklage aufgrund des Streitwertes von mind. CHF 50'000.- nicht einzutreten sei. Aufgrund der Widerklage war die Streitigkeit ohnehin an das Zivilgericht zu überweisen. Die Präsidentin war damit nicht zuständig, um über die Zulässigkeit der Teilklage zu entscheiden. Die Berufung ist daher gutzuheissen. Ziffer 1 des Dispositivs ist mangels Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben und Ziffer 2 ist dahingehend abzuändern, dass die Teilklage zusammen mit der Widerklage an das Zivilgericht zu überweisen ist. 3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, d.h. den Berufungsbeklagten, unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO), auferlegt. 3.1. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und vom geleisteten Vorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagten haben der Berufungsklägerin CHF 1'000.- zu ersetzen. 3.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement, zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerde gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung der Berufungsklägerin auf CHF 2'000.- inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 2'154.-. 3.3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Es rechtfertigt sich, auch über die Kosten der Teilklage erst zusammen mit dem Endentscheid zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 17. März 2022 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. [aufgehoben] 2. Die Teilklage und die Widerklage werden an das Zivilgericht des Sensebezirks überwiesen (Prozessleitende Verfügung). 3. [aufgehoben] 4. Über die Höhe der Gerichtsgebühren sowie der Parteientschädigungen wird im Endentscheid des Verfahrens betreffend die Teilklage und die negative Feststellungsklage entschieden werden. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1'000.- festgesetzt und B.________, C.________ und D.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. B.________, C.________ und D.________ haben der A.________ Sàrl CHF 1'000.- zu erstatten. III. Die von B.________, C.________ und D.________ unter solidarischer Haftung an die A.________ Sàrl zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 2'154.-, inkl. 7.7% MwSt., festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. August 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: