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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 09.06.2021 101 2021 65

June 9, 2021·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·4,599 words·~23 min·7

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Berufung/Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b und 319 lit. a ZPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2021 65 101 2021 106 Urteil vom 9. Juni 2021 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, vertreten durch B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Flurina Caviezel B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Flurina Caviezel gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl Gegenstand Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt) Berufung vom 11. Februar 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. Dezember 2020 Gesuch vom 11. März 2021 um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. A.________, geb. 2018, ist die Tochter der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern B.________, geb. 1981, und C.________, geb. 1974. Die Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge aus. B.________ hat zudem einen Sohn, D.________, geb. 2013, aus einer früheren Beziehung. C.________ ist seinerseits Vater von vier weiteren Kindern, E.________, geb. 2001, F.________, geb. 2003, G.________, geb. 2008, und H.________, geb. 2012, aus einer früheren Beziehung. B. Am 15. September 2020 reichten A.________ und B.________ ein Schlichtungsgesuch sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Kindesunterhalt gegen C.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachstehend: der Präsident) ein. Sie beantragten, dass C.________ vorsorglich zu verpflichten sei, A.________ während des Verfahrens zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages einen angemessenen, monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 1'320.-, davon CHF 894.- Betreuungsunterhalt und CHF 426.- Barunterhalt zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Gesuchsantwort vom 16. November 2020 schloss C.________ auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag für A.________ sei für die Dauer von September 2019 bis August 2020 auf monatlich maximal CHF 210.- und ab September 2020 auf monatlich maximal CHF 270.- zzgl. allfälliger Familienzulagen festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Präsident hörte die Parteien am 2. Dezember 2020 persönlich an. C. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 hiess der Präsident das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut: 2. C.________ wird verpflichtet, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt von A.________ an B.________ zu entrichten - CHF 210.00 vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2020 (Barbedarf CHF 361.00, Betreuungsunterhalt CHF 860.00, Manko CHF 1'011.00); - CHF 270.00 ab 1. September 2020 (Barbedarf CHF 361.00, Betreuungsunterhalt CHF 860.00, Manko CHF 951.00); Allfällige an C.________ entrichtete Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu entrichten. 3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Einkommen und Existenzminima der Parteien: Einkommen: C.________: CHF 3'922.00 (Arbeitserwerb netto, kein 13. Monatslohn, exklusive Kinder- und Familienzulagen) B.________: CHF 1'684.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, exklusive Kinder- und Familienzulagen) Existenzminima: C.________: CHF 3'712.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Grundbetrag G.________ CHF 600.00, Wohnkosten (Hypothekarzinsen und Nebenkosten CHF 588.00, Hausrat- und Haftpflichtversicherung geschätzt CHF 45.00, Krankenkasse CHF 394.00, Krankenkasse G.________ CHF 82.00, Tagesschule Tochter CHF 176.00, Arbeitsweg

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 CHF 294.00 [(2 x 16 km) x (220 : 12), ausgehend von CHF 0.50/km], auswärtige Verpflegung CHF 183.00 [(220 : 12) x 10]) B.________: CHF 2‘544.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten CHF 1'057.00 (15 % Anteil A.________), Hausrat- und Haftpflichtversicherung geschätzt CHF 35.00, Krankenkasse CHF 102.00) Es wird festgestellt, dass aufgrund der Mängellage die Steuern im Existenzminimum von C.________ und B.________ nicht berücksichtigt werden können. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden die Unterhaltsbeiträge von total CHF 540.00 an weitere Kinder von C.________. D. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 11. Februar 2021 Berufung. Sie beantragten, dass der Entscheid vom 9. Dezember 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge teilweise aufzuheben und Ziffer 2 Lemma 2 des Dispositivs wie folgt abzuändern sei: C.________ sei zu verpflichten, A.________ ab dem 1. September 2020 einen Unterhaltsbetrag von CHF 924.-, davon CHF 462.- Barunterhalt und CHF 462.- Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Ziffer 3 des Dispositivs sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Berufungsantwort vom 11. März 2021 schloss C.________ auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. E. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren von A.________ und B.________ wurde mit Urteil vom 19. Februar 2021 des Präsidenten des I. Zivilappellationshofs gutgeheissen (101 2021 66). Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Die Berufungsklägerinnen verlangten vor erster Instanz, dass der Berufungsbeklagte zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 1'320.- zu verpflichten sei, während der Berufungsbeklagte beantragte, dass die Unterhaltsbeiträge für September 2019 bis August 2020 auf CHF 210.- und ab September 2020 auf CHF 270.- zzgl. allfälliger Familienzulagen festzusetzen seien. Es waren damit Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 1'050.- pro Monat bzw. CHF 12'600.- pro Jahr strittig, womit die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- für die Berufung erreicht ist. Im Übrigen sind vorliegend Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 654.- pro Monat bzw. CHF 7’848.- pro Jahr strittig, womit auch die Streitwertgrenze von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erreicht ist (Art. 51 und 74 BGG).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 1.2. Auf vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 Bst. d ZPO). Für Fragen betreffend den Kindesunterhalt erforscht das Gericht den Sacherhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Untersuchungs- und Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.3. Die Berufungsfrist beträgt 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde den Berufungsklägerinnen am 1. Februar 2021 zugestellt. Die am 11. Februar 2021 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufungsschrift enthält die Rechtsbegehren und ist begründet, weshalb darauf einzutreten ist. 1.5. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.6. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 1.7. Grundsätzlich werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime – wie vorliegend – sind jedoch neue Tatsachen und Beweismittel selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2. Zunächst strittig ist der Barbedarf von A.________. Dabei ist festzuhalten, dass lediglich die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 1. September 2020 angefochten sind. Unbestritten sind hingegen die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2020. 2.1. Die Berufungsklägerinnen rügen, dass die Vorinstanz die Spielgruppenkosten von CHF 100.- pro Monat unberücksichtigt liess. Die Kosten würden direkt vom Sozialdienst an die Spielgruppe überwiesen. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Bezahlung der CHF 100.- nicht belegt sei. So werde dieser Betrag zwar im Sozialhilfebudget vom 26. Mai 2020 aufgeführt. Alleine daraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass der Sozialdienst diesen Betrag auch tatsächlich überweist. 2.2. Spielgruppenkosten sind grundsätzlich als Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publ. vorgesehen). Der Berufungsbeklagte bestreitet auch nicht, dass A.________ die Spielgruppe besucht und diese CHF 100.kostet (vgl. auch act. 27/25). Nicht ersichtlich ist, warum der Sozialdienst die Spielgruppenkosten im Budget aufführen sollte (vgl. act. 4/6), ohne diese dann zu bezahlen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Spielgruppenkosten auch tatsächlich bezahlt werden. Diese sind demnach im Bedarf von A.________ zu berücksichtigen. 2.3. Der weitere Barbedarf von A.________ ist nicht strittig. Von Amtes wegen zu beachten ist, dass aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse die VVG-Prämie nicht berücksichtigt werden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 kann. Bei der KVG-Prämie kann der Einfachheit halber von der Prämie für das Jahr 2021 von CHF 83.95 abzgl. der Prämienverbilligung von CHF 63.05 ausgegangen werden. Die KVG-Prämie beläuft sich demnach auf rund CHF 21.- pro Monat (act. 4/12, 27/23). Der Barbedarf beträgt demnach rund CHF 440.- (Grundbetrag: CHF 400.-, Wohnkosten: CHF 186.-, KVG abzgl. Prämienverbilligung: CHF 21.-, Spielgruppe: CHF 100.-, abzgl. Familienzulagen: CHF 265.-). 3. Weiter angefochten ist der Bedarf der Mutter von A.________. 3.1. 3.1.1. Die Berufungsklägerinnen rügen zunächst unter «anerkannte Ausgaben», dass die Vorinstanz die KVG-Prämie 2021 von CHF 383.25 abzüglich der Prämienverbilligung von CHF 267.80 ohne dies zu begründen nicht beachtet habe. 3.1.2. Obwohl die Berufungsklägerinnen die berücksichtigten KVG-Prämien anzuerkennen scheinen, kann von Amtes wegen die KVG Prämie 2021 abzgl. Prämienverbilligung, d.h. total rund CHF 115.- (act. 4/12, 27/22), angerechnet werden. 3.2. 3.2.1. Die Berufungsklägerinnen bringen weiter vor, dass die Wohnkosten falsch berechnet wurden. Da für A.________ ein Wohnkostenanteil von 15% abgezogen wurde, wäre korrekterweise auch für D.________ ein Wohnkostenanteil von 15% abzuziehen gewesen. Es seien somit Wohnkosten von CHF 870.80 anzurechnen. 3.2.2. Die Wohnkosten belaufen sich auf CHF 1'244.- inkl. Nebenkosten (act. 4/8). Die Mutter wohnt mit den beiden minderjährigen Kindern A.________ und D.________ zusammen. In dieser Konstellation sind 30% der Wohnkosten für die Kinder abzuziehen (BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Die Wohnkosten belaufen sich damit noch auf CHF 871.- (CHF 1'244.- - CHF 373.-). 3.3. 3.3.1. Die Berufungsklägerinnen beanstanden weiter, dass die Vorinstanz die Versicherungsprämien für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung berücksichtigt hat. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse sei dies nicht gerechtfertigt. Die Berufungsklägerinnen stören sich ferner daran, dass ihnen nicht die gleich hohe Versicherungsprämie wie dem Berufungsbeklagten angerechnet wurde. 3.3.2. Die Berufungsklägerinnen wohnen im Kanton Freiburg. In diesem ist die Hausratversicherung obligatorisch (Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden [SGF 732.2.1]). Aus diesem Grund wird diese praxisgemäss im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Kosten von geschätzt CHF 35.- für die Hausratund Privathaftpflichtversicherung angerechnet hat. Die Berufungsklägerinnen belegen im Übrigen nicht, dass die Versicherungsprämie tatsächlich höher ausfällt. Ausserdem wohnen die Berufungsklägerinnen in einer 3.5-Zimmer-Wohnung, während der Berufungsbeklagte in einem Einfamilienhaus wohnt (act. 4/8, 12/3). Es erscheint damit durchaus angemessen, die Versicherungsprämie des Berufungsbeklagten höher zu schätzen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 3.4. 3.4.1. Die Berufungsklägerinnen rügen ferner, dass keine Auslagen für auswärtige Verpflegung angerechnet wurden. Während den Pausen sei es der Mutter nicht möglich, sich zu Hause zu verpflegen. Sie arbeite im Stundenlohn zu ca. 30%, weshalb ihr in Anlehnung an die Berechnung, welche die Vorinstanz für die auswärtige Verpflegung des Berufungsbeklagten erstellt hat, ein Zuschlag im Umfang von CHF 55.- ([(220:12) x 10] x 0.3) anzurechnen sei. 3.4.2. Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass Kosten für die auswärtige Verpflegung in diesem Umfang anfallen. Die geltend gemachten Kosten erscheinen denn auch angemessen, womit CHF 55.- für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen sind. 3.5. Die weiteren Bedarfspositionen sind nicht strittig. Der Bedarf der Mutter von A.________ beträgt demnach CHF 2'426.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten abzgl. Anteil A.________ und D.________: CHF 871.-, KVG abzgl. Prämienverbilligung: CHF 115.-, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung: CHF 35.-, auswärtige Verpflegung: CHF 55.-). Unbestritten ist ebenfalls das monatliche Nettoeinkommen von rund CHF 1'684.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen). Bei der Mutter von A.________ resultiert demnach ein Defizit von rund CHF 740.- (CHF 2'426.- - CHF 1'684.-). 4. Angefochten ist weiter auch der Betreuungsunterhalt für A.________. 4.1. Die Berufungsklägerinnen machen geltend, dass das Defizit der Mutter von A.________ nicht nur A.________ als Betreuungsunterhalt anzurechnen sei, sondern auch D.________. A.________ brauche mit ihren zwei Jahren wesentlich mehr Betreuung als ihr siebenjähriger Bruder. Folglich erweise es sich als verhältnismässig A.________ einen Betreuungsanteil von 2/3 und D.________ von 1/3 zuzuweisen. 4.2. Gemäss der Rechtsprechung des I. Zivilappellationshofs ist der Betreuungsunterhalt jeweils dem jüngsten Kind anzurechnen (Urteil KG FR 101 2016 366 vom 5. Oktober 2017 E. 4.4.). Daran ändert nichts, wenn der von einem anderen Vater stammende ältere Bruder ebenfalls auf Betreuung angewiesen ist. Denn selbst in diesem Fall kann die obhutsberechtigte Person aufgrund des jüngsten Kindes nicht einem höheren Erwerbspensum nachgehen, unabhängig davon, dass noch ältere Kinder vorhanden sind, die ebenfalls der Betreuung bedürfen. Im Übrigen behaupten die Berufungsklägerinnen auch nicht, dass der Vater von D.________ bereits Betreuungsunterhalt leistet, was auch nicht ersichtlich wäre (vgl. act. 4/3). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den gesamten Betreuungsunterhalt A.________ angerechnet hat. Dieser beläuft sich somit auf CHF 740.- pro Monat. 5. Weiter strittig ist der Bedarf des Berufungsbeklagten. 5.1. 5.1.1. Die Berufungsklägerinnen beanstanden zunächst, dass im Bedarf des Berufungsbeklagten auch der Bedarf für die Tochter G.________ berücksichtigt wurde.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Der Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass der Bedarf von G.________ zu Recht berücksichtigt worden sei, da er für deren Lebenshaltungskosten alleine aufzukommen habe. Ausserdem habe auch das Regionalgericht Burgdorf bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge seiner Söhne den Grundbetrag von G.________ (und E.________) berücksichtigt. 5.1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen bei der Existenzminimumsberechnung des Unterhaltsschuldners weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden (BGE 144 III 502 E. 6.5). Der Bedarf von G.________ darf demnach nicht im Existenzminimum des Berufungsbeklagten berücksichtigt werden. Daran ändert nichts, wenn er für deren Kosten alleine aufzukommen hat oder wenn das Regionalgericht Emmental-Oberaargau fälschlicherweise G.________ (und E.________) in seinem Existenzminimum berücksichtigt hat. 5.2. 5.2.1. Die Berufungsklägerinnen beanstanden auch betreffend das Existenzminimum des Berufungsbeklagten, dass Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung berücksichtigt wurden. 5.2.2. Der Berufungsbeklagte wohnt zwar nicht im Kanton Freiburg. Allerdings rechtfertigt es sich aus Gleichbehandlungsgründen, auch bei ihm diese Kosten zu berücksichtigen. Deren geschätzte Höhe von CHF 45.- ist im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 3.3). 5.3. 5.3.1. Die Berufungsklägerinnen bringen weiter vor, dass von den Wohnkosten des Berufungsbeklagten ein Anteil von 15% für G.________ abzuziehen sei. 5.3.2. Für ein minderjähriges Kind sind 20% von den Wohnkosten abzuziehen (BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Die Wohnkosten des Berufungsbeklagten belaufen sich unbestrittenermassen auf insgesamt CHF 588.- pro Monat. Er wohnt in der strittigen Periode alleine mit G.________ zusammen. Es rechtfertigt sich daher, von seinen Wohnkosten 20%, d.h. CHF 118.-, abzuziehen. Seit dem 1. September 2020 belaufen sich seine Wohnkosten demnach auf CHF 470.- pro Monat. 5.4. 5.4.1. Die Berufungsklägerinnen machen weiter geltend, dass der Berufungsbeklagte Prämienverbilligungen in der Höhe von geschätzt CHF 196.- erhalte. Ausserdem sei nur die obligatorische Krankenversicherung zu berücksichtigen. 5.4.2. Der Berufungsbeklagte reichte seine Krankenversicherungspolice 2021 sowie die Verfügungen zur Prämienverbilligung im Berufungsverfahren ein. Der Einfachheit halber kann auch bei ihm durchwegs von der KVG-Prämie für das Jahr 2021 ausgegangen werden. Diese beläuft sich auf CHF 400.25 und er erhält eine Prämienverbilligung von CHF 196.- (Berufungsantwortbeilagen 4 und 6). Es sind damit CHF 204.- zu berücksichtigen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 5.5. Der weitere Bedarf des Berufungsbeklagten ist nicht strittig. Dieser beläuft sich demnach ab dem 1. September 2020 auf CHF 2'546.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Wohnkosten abzgl. Anteil G.________: CHF 470.-, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung: CHF 45.-, KVG-Prämie abzgl. Prämienverbilligung: CHF 204.-, Arbeitsweg: CHF 294.-, auswärtige Verpflegung: CHF 183.-). Ebenfalls unbestritten ist das Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 3'922.- (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) pro Monat. Der Berufungsbeklagte verfügt demnach ab dem 1. September 2020 über einen Überschuss von CHF 1'376.- pro Monat. 6. Als Nächstes ist der Unterhaltsbeitrag für A.________ zu bestimmen. 6.1. Die Berufungsklägerinnen machen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch die Zusprache des gleichen Unterhaltsbeitrags für alle Kinder geltend. Neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners müsse auch den unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen Rechnung getragen werden. Vorliegend sei es nicht gerechtfertigt, allen Kindern den gleichen Unterhaltsbeitrag zukommen zu lassen. Die vom Berufungsbeklagten eingereichte Unterhaltsvereinbarung vom 24. November 2020 sei nicht unterzeichnet und der Ausgang des Verfahrens nicht bekannt. Selbst wenn die Vereinbarung unterzeichnet und gerichtlich genehmigt worden wäre, habe der Berufungsbeklagte nicht belegt, dass er die Unterhaltszahlungen leistet. Folglich seien die Unterhaltsbeiträge für H.________ und F.________ von je CHF 270.- nicht zu berücksichtigen. Weiter sei davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge für F.________, H.________ und G.________ miteinander verrechnet worden seien. Dies habe wiederum zur Folge, dass die Unterhaltsbeiträge von je CHF 270.- nicht in dieser Höhe zu berücksichtigen wären, da der Unterhaltsbeitrag für G.________ miteingerechnet zu sein scheine. Es liege am Berufungsbeklagten einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von der Mutter zu verlangen. Weiter sei festzuhalten, dass sowohl der Unterhalts- wie auch der Erziehungsbedarf der beiden Söhne des Berufungsbeklagten unbekannt seien. Auch die finanziellen Verhältnisse, in welchem die Kinder wohnen sowie das finanzielle Potential der Mutter seien nicht bekannt. Unbekannt sei auch aufgrund welcher Berechnungsgrundlage sich die Unterhaltsbeiträge im Umfang von je CHF 270.ergeben würden. Der Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass die Lebenssituation seiner Kinder vergleichbar sei. Seine Söhne würden mit ihrer Mutter zusammenleben, welche Sozialhilfe beziehe. Die Wohnungskosten inkl. Nebenkosten belaufen sich monatlich auf ungefähr CHF 1'700.-. Die Söhne seien bereits über 10 Jahre alt, was den grössten Unterschied zur Situation von A.________ darstelle. Die Teilvereinbarung vom 13. Oktober 2020 sei in Rechtskraft erwachsen, demnach sei er verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge von je CHF 270.- für seine Söhne zu bezahlen. Bei der Festsetzung dieses Unterhaltsbeitrages sei nicht miteinberechnet, dass die Mutter für G.________ keinen Unterhalt bezahlen könne. So habe er die Pflicht, bei einem allfälligen Obhutswechsel von G.________ für diese ebenfalls einen Unterhaltsbeitrag von CHF 270.- zu entrichten. Der Unterhaltsbeitrag für A.________ sei deshalb ebenfalls auf CHF 270.- festzusetzen. 6.2. Bei Vorliegen eines Defizits gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. ein jedes unterhaltsberechtigtes Kind trägt denselben prozentualen Teil des Defizits. Dies verschiebt sich, wenn, bei mehreren minderjährigen Unterhaltsgläubigern, gewisse noch betreuungsbedürftig sind: In diesem Fall ist vorrangig für alle Kinder der Barbedarf zu decken; ein verbleibendes Defizit belastet den Betreuungsunterhalt (FOUNTOULAKIS, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 276a ZGB N. 6; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.3).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 6.3. 6.3.1. Der Berufungsbeklagte schloss mit der Mutter von G.________, F.________ und H.________ am 13. Oktober 2020 eine Teilvereinbarung, wonach er ab September 2020 für F.________ und H.________ je einen Unterhaltsbeitrag von CHF 270.- pro Monat zu bezahlen hat. Sollte die Obhut von G.________ neu bei der Mutter sein, so ist er verpflichtet, für sie ebenfalls einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 270.- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 5. März 2021 genehmigte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Teilvereinbarung und stellte fest, dass diese in Rechtskraft erwachsen ist (Berufungsantwortbeilage 2). Gemäss dieser Teilvereinbarung erhält der Berufungsbeklagte demnach keine Unterhaltsbeiträge für G.________. Auch wurde keine Verrechnung mit den Unterhaltsbeiträgen für F.________ und H.________ vorgenommen. Andernfalls müsste er bei einem Obhutswechsel nicht zusätzlich CHF 270.- für G.________ bezahlen. Die Teilvereinbarung wurde erst mit Verfügung vom 5. März 2021 genehmigt. Der Berufungsbeklagte konnte demnach bis zur Einreichung der Berufungsantwort am 11. März 2021 kaum beweisen, dass er diese regelmässig bezahlt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er diese in Zukunft nicht (wieder vollständig) bezahlen wird, nach dem die mit vorsorglichem Entscheid vom 11. Februar 2019 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau festgelegten Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.- für F.________ und H.________ in der in Frage stehenden Periode die finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten offensichtlich überstiegen (Berufungsantwortbeilage 8). So kann auch den Steuerveranlagungen 2018 und 2019 entnommen werden, dass er in der Vergangenheit Unterhaltsbeiträge bezahlt hat (act. 12/7; Beilage 8 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Weiter trifft es zwar zu, dass der Teilvereinbarung vom 13. Oktober 2020 bzw. der Genehmigungsverfügung vom 5. März 2021 die Berechnungsgrundlage nicht entnommen werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass die Teilvereinbarung gerichtlich genehmigt wurde, was nur möglich ist, wenn diese angemessen ist. Dies bedeutet auch, dass der Mutter ein hypothetisches Einkommen anzurechnen gewesen wäre, wenn diese ihr finanzielles Leistungspotential nicht ausnützt. Es kann somit von Unterhaltsbeiträgen von je CHF 270.- für F.________ und H.________ ausgegangen werden. Allerdings ist festzuhalten, dass F.________ bereits im August 2021 18 Jahre alt wird. Da der Minderjährigenunterhalt dem Volljährigenunterhalt vorgeht und vorliegend der Unterhalt für die minderjährigen Geschwister nicht gedeckt werden kann, ist ab September 2021 kein Unterhaltsbeitrag für F.________ mehr zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publ. vorgesehen). 6.3.2. Festzulegen ist sodann auch der Barbedarf der 12-jährigen G.________, welche beim Berufungsbeklagten wohnt. Ihr Grundbetrag beläuft sich auf CHF 600.- und ihre Wohnkosten auf CHF 118.- (E. 5.3.2). Ihre KVG-Prämie betrug im Jahr 2020 CHF 82.15 und im Jahr 2021 CHF 86.95, während sie im Jahr 2020 Anspruch auf Prämienverbilligung von CHF 54.80 und ab 2021 von CHF 89.- hat (act. 12/5; Berufungsantwortbeilagen 5 f.). Es können somit KVG-Prämien von durchschnittlich max. CHF 10.- berücksichtigt werden. Weiter besucht sie die Tagesschule. Gemäss den eingereichten Abrechnungen beliefen sich die Kosten im Jahr 2020 auf insgesamt CHF 2'264.40, was CHF 189.- pro Monat ergibt (Berufungsantwortbeilage 7). Im Übrigen wurden auch in der Steuerveranlagungsverfügung 2019 Kinderbetreuungskosten von CHF 2'587.- berücksichtigt (Beilage 8 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsbeklagten). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt, womit von der Edition der Kontoauszüge abgesehen werden kann. Weitere Kosten werden für G.________ nicht geltend gemacht. Deren Barbedarf beträgt demnach rund CHF 920.- (Grundbetrag: CHF 600.-, Wohnkosten: CHF 118.-, KVG-Prämie abzgl. Prämienverbilligung: CHF 10.-, Tagesschule: CHF 189.-). Davon abzuziehen sind noch die Kinderzulagen von

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 CHF 230.-, die der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen erhält. Der Bedarf beläuft sich demnach noch auf rund CHF 690.- pro Monat. 6.3.3. Der Berufungsbeklagte verfügt derweilen über einen Überschuss von CHF 1'376.- pro Monat. Beim Barbedarf der vier Kinder von insgesamt CHF 1’670.- (A.________: CHF 440.-, F.________: CHF 270.-, H.________: CHF 270.-, G.________: CHF 690.-) bis zum 31. August 2021 resultiert ein Fehlbetrag von CHF 294.- pro Monat. Dieser ist gleichmässig auf A.________ und G.________ aufzuteilen, da die Unterhaltsbeiträge für F.________ und H.________ den Barbedarf der beiden offensichtlich nicht decken dürften, womit davon auszugehen ist, dass sie bereits ihren Anteil am Fehlbetrag tragen. Der Unterhaltsbeitrag für A.________ beträgt demnach CHF 290.- (CHF 440.- - CHF 147.-) pro Monat. Festzuhalten ist auch, dass der Betreuungsunterhalt von CHF 740.- pro Monat für A.________ nicht gedeckt werden kann. Es besteht demnach ein Defizit von CHF 150.- im Barunterhalt und CHF 740.- im Betreuungsunterhalt. Ab dem 1. September 2021 ist der Unterhaltsbeitrag für F.________ nicht mehr zu berücksichtigen. Der Barbedarf der Kinder beträgt demnach insgesamt CHF 1'400.- (A.________: CHF 440.-, H.________: CHF 270.-, G.________: CHF 690.-). Bei einem Überschuss von CHF 1'376.besteht ein Fehlbetrag von CHF 24.-, der gleichmässig auf A.________ und G.________ aufzuteilen ist. Der Unterhaltsbeitrag für A.________ beträgt demnach CHF 425.- pro Monat. Auch für diese Periode kann der Betreuungsunterhalt von CHF 740.- pro Monat für A.________ nicht gedeckt werden. Das Defizit beläuft sich demnach auf CHF 15.- im Barunterhalt und auf CHF 740.im Betreuungsunterhalt. Die Berufung ist somit betreffend die Höhe der Unterhaltsbeiträge teilweise gutzuheissen. 7. 7.1. Die Berufungsklägerinnen beantragen schliesslich, dass Ziffer 3 des Dispositivs, welches die Berechnungsgrundlage enthält, ersatzlos zu streichen sei, da dem Erfordernis von Art. 282 ZPO genüge getan sei, wenn die Berechnungsgrundlagen der Unterhaltsberechnung in der Begründung aufgeführt seien. 7.2. Art. 301a ZPO sieht vor, dass in einem Entscheid über Unterhaltsbeiträge anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Dabei müssen ins Urteilsdispositiv nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden. Die restlichen Punkte können sich aus den Erwägungen ergeben (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2014 529, 581). Es besteht jedoch keine Regelung, wonach es nicht erlaubt wäre, die restlichen Punkte ebenfalls ins Dispositiv aufzunehmen. Allerdings kann der Einfachheit halber Ziffer 3 des Dispositivs gestrichen werden. 8. Am 11. März 2021 ersuchte der Berufungsbeklagte um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von den Gerichtskosten, insbesondere auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Satz 1 ZPO). Gemäss den obigen Ausführungen verfügt der Berufungsbeklagte offensichtlich nicht über die notwendigen Mittel, um die monatlichen Auslagen zu decken. Im Übrigen kann auch nicht die Rede von Aussichtslosigkeit sein. Dem Berufungsbeklagten wird demnach die unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten gewährt. Er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 9. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend obsiegten die Berufungsklägerinnen nur teilweise und dies nur in begrenztem Masse. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten B.________ (für sie und das Kind) zu 4/5 und dem Berufungsbeklagten zu 1/5 aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 9.1. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Davon hat B.________ CHF 960.- und der Berufungsbeklagte CHF 240.- zu tragen. 9.2. Nach Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen, d.h. nach dem Justizreglement zu. Bei globaler Festsetzung – wie vorliegend – berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Bei Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichts ist der Höchstbetrag CHF 3'000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung inkl. Auslagen des Berufungsbeklagten auf CHF 1'500.- zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50, und der Berufungsklägerinnen auf CHF 2'000.- zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 154.-, festgesetzt werden. B.________ hat dem Berufungsbeklagten somit CHF 1'292.40 und der Berufungsbeklagte B.________ CHF 430.80 zu bezahlen. 9.3. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Endentscheid vorbehalten, was nicht zu beanstanden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. Dezember 2020 werden abgeändert. Sie lauten nun wie folgt: 2. C.________ wird verpflichtet, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt von A.________ an B.________ zu entrichten - CHF 210.- vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2020 (Barbedarf CHF 361.-, Betreuungsunterhalt CHF 860.-, Manko CHF 1'011.-); - CHF 290.- ab 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 (Barbedarf CHF 440.-, Betreuungsunterhalt CHF 740.-, Manko CHF 890.-); - CHF 425.- ab 1. September 2021 (Barbedarf CHF 440.-, Betreuungsunterhalt CHF 740.-, Manko CHF 755.-); Allfällige an C.________ entrichtete Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu entrichten. 3. [entfällt] Des Weiteren wird der Entscheid vom 9. Dezember 2020 bestätigt. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von C.________ wird gutgeheissen. Folglich wird C.________ für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Martin Gärtl als amtlicher Rechtsbeistand. III. 1. Die Prozesskosten werden B.________ zu 4/5 und C.________ zu 1/5, jeweils unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege, auferlegt. 2. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt. Davon hat B.________ CHF 960.- und C.________ CHF 240.- zu tragen. 3. Die von B.________ an C.________ zu leistende Parteientschädigung beläuft sich auf CHF 1'292.40 inkl. 7.7% MwSt. 4. Die von C.________ an B.________ zu leistende Parteientschädigung beläuft sich auf CHF 430.80 inkl. 7.7% MwSt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Juni 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

101 2021 65 — Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 09.06.2021 101 2021 65 — Swissrulings