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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 11.09.2020 101 2020 255

September 11, 2020·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,156 words·~6 min·8

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Schlichtung (Art. 197 ZPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2020 255 Urteil vom 11. September 2020 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Örtliche Zuständigkeit Beschwerde vom 12. Juni 2020 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Mai 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 7. Mai 2020 reichte A.________ bei der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachstehend: die Präsidentin) ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ betreffend Kaufvertrag ein. Er beantragte, dass der Kaufvertrag vom 25. April 2020 rückgängig zu machen und der Verkäufer zu verpflichten sei, den Verkaufspreis von CHF 200.- nebst Zins zu 5% seit dem 27. April 2020 zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B. Mit Entscheid vom 12. Mai 2020 trat die Präsidentin auf das Schlichtungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) von CHF 50.- wurden A.________ auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen gesprochen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 12. Juni 2020 Beschwerde. Er beantragt, dass der Entscheid vom 12. Mai 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben sei. B.________ nahm am 10. August 2020 Stellung und beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. A.________ reichte mit Eingabe vom 31. August 2020 spontan eine Replik ein, welche er nicht unterzeichnete. Erwägungen 1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 ZPO). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide und Zwischenentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. a ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 200.-, somit ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. 2. Selbst wenn die ZPO keine ausdrückliche Regelung kennt, setzt diese für die Berechtigung zum Ergreifen eines Rechtsmittels eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus. Wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und Anträge gestellt hat und damit ganz oder teilweise unterlegen ist, ist zunächst formell beschwert. Um zum Ergreifen eines Rechtsmittels legitimiert zu sein, bedarf es indes auch einer materiellen Beschwer, d.h. eines aktuellen und praktischen Interesses am Rechtsmittel. Praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers durch den Ausgang zu beeinflussen vermag (Urteil BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren sind zwar neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Neue Elemente, die die Beschwerde gegenstandslos werden lassen, sind jedoch zu beachten (BGE 145 III 422 E. 5.2 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Vorliegend teilte der Beschwerdegegner am 10. August 2020 mit, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Beschwerdeführer CHF 220.- inkl. Porto bezahlt habe, um die Sache abzuschliessen. Die Zahlung ist belegt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser ist allerdings der Ansicht, dass er weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde habe. Er sei nicht bereit, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 50.- zu tragen. Für einen Studenten stelle dies einen erheblichen Betrag dar. Ausserdem würde ihm durch die Abschreibung des Verfahrens die Möglichkeit genommen, Partei- und/oder Kostenentschädigung, Recht und theoretisch auch Verzugszinszahlungen zu erlangen. Die Frage kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Entsprechend ist ihm auch seine spontane Replik vom 31. August 2020 nicht zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 3. Strittig ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde, falls der Beklagte nicht die Einrede der Unzuständigkeit erhebt, einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn kumulativ ihre örtliche Unzuständigkeit offensichtlich ist und eine Einlassung gemäss Art. 18 ZPO aufgrund eines zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstands ausgeschlossen ist. Erhebt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit, kann die Schlichtungsbehörde selbst dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn der Gerichtsstand nicht zwingend ist, unter der Bedingung dass die Unzuständigkeit offensichtlich ist (Urteil BGer 4A_400/2019 vom 17. März 2020 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Die Vorinstanz erachtete sich als unzuständig, da ein Konsumentenvertrag vorliege und keine der beiden Parteien Wohnsitz oder Sitz in ihrem Gerichtsbezirk hat. Bei Art. 32 ZPO handelt es sich jedoch um eine teilzwingende Bestimmung. Gemäss Art. 35 Abs. 1 und 2 ZPO kann nur der Konsument nicht zum Voraus oder durch Einlassung auf diesen Gerichtsstand verzichten, der Anbieter aber schon. Ob überhaupt ein Konsumentenvertrag vorliegt, kann offenbleiben. Sollte kein Konsumentenvertrag vorliegen, wäre gemäss Art. 31 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist, wobei es sich nicht um eine zwingende oder teilzwingende Norm handelt. Vorliegend hat keine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Gerichtsbezirk der Vorinstanz. Ausserdem versendete der Beschwerdegegner die Kaufsache per Post an den Beschwerdeführer. Auch die charakteristische Leistung wurde damit nicht im Gerichtsbezirk der Vorinstanz erbracht. Die Vorinstanz ist damit offensichtlich örtlich nicht zuständig. Vor der Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner keine Möglichkeit, sich zur örtlichen Zuständigkeit zu äussern. In seiner Beschwerdeantwort erklärt er allerdings, dass keine Einlassung vorliege. Dies ist als neue Tatsache zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 III 422 E. 5.2; Urteil BGer 4A_421/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4; jeweils mit Hinweisen). Andernfalls würde dies nur zu einem formalistischen Leerlauf führen, da bei einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz diese mangels Einlassung erneut einen Nichteintretensentscheid zu fällen hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Prozesskosten zu tragen hat, auf dessen Klage nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdegegner in der Folge die Forderung oder zumindest den überwiegenden Teil davon begleicht. Wer seine Eingabe bei der örtlich unzuständigen Behörde einreicht, hat das Risiko zu tragen, dass sich die andere Partei nicht darauf einlässt. Es ist damit kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die äusserst geringen Verfahrenskosten von CHF 50.nicht tragen sollte. Ferner wäre es ihm freigestanden, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der angefochtene Entscheid erging, bevor sich der Beschwerdegegner zur örtlichen Zuständigkeit äussern konnte, wird ausnahmeweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und der geleistete Vorschuss dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zuzusprechen bzw. sind die von ihm geltend gemachten Auslagen von CHF 2.40 nicht zu ersetzen (BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten und verzichtet darüber hinaus auf die Geltendmachung von Parteikosten. Es ist somit keine Parteientschädigung zu sprechen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 12. Mai 2020 wird somit bestätigt. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Vorschuss wird A.________ zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. September 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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