Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2019 279 Urteil vom 18. Januar 2021 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Sandra Wohlhauser, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen B.________, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Murphy Gegenstand Ehescheidung – nachehelicher Unterhalt Berufung vom 16. September 2019 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2019 Anschlussberufung vom 4. November 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 44 Sachverhalt A. A.________, geb. 1963, und B.________, geb. 1962, heirateten 1996. Der Ehe entsprossen die Kinder C.________, geb. 1997, und D.________, geb. 1999 (act. 19/19). Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte A.________ die Scheidungsklage beim Zivilgericht des Sensebezirks (hiernach: das Zivilgericht) ein (act. 1). B.________ nahm am 1. September 2016 dazu Stellung (act. 10). Am 8. September 2016 fand die Einigungsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien teilweise einigten. A.________ wurde betreffend die weiteren Scheidungsfolgen Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung gestellt (act. 12). Diese reichte er am 16. Januar 2017 ein (act. 18). Die Klageantwort von B.________ ging am 25. April 2017 beim Zivilgericht ein (act. 26). A.________ stellte dem Gericht am 16. Oktober 2017 eine Replik zu (act. 52). Am 10. November 2017 erstellte E.________ eine Bewertung der ehelichen Liegenschaft (act. 55) und nahm am 11. Januar 2018 Stellung zu den Ergänzungsfragen von A.________ (act. 63). Die Duplik von B.________ folgte am 28. Februar 2018 (act. 70). A.________ legte am 4. Juni 2018 verschiedene Unterlagen betreffend seine berufliche, persönliche und finanzielle Situation ins Recht (act. 77). Am 21. August 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt und die Parteien einigten sich betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung, die berufliche Vorsorge, den Kindesunterhalt für D.________ sowie die Erziehungsgutschriften (act. 82). Es folgten zahlreiche weitere Eingaben der Parteien. Die Hauptverhandlung fand am 25. Oktober 2018 statt und wurde am 14. Februar 2019 fortgesetzt (act. 110 und 131). B. Am 21. Juni 2019 entschied das Zivilgericht namentlich das Folgende (act. 144): 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ rückwirkend ab dem 1. März 2016 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 8‘200.00 vom 1. März bis 31. Dezember 2016; - CHF 5‘200.00 vom 1. Januar bis 28. Februar 2017; - CHF 5‘900.00 vom 1. März 2017 bis 31. Juli 2018; - CHF 5‘300.00 vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018; - CHF 5‘700.00 vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2022; - CHF 6‘400.00 vom 1. Oktober 2022 bis zur ordentlichen Pensionierung von A.________. 4. Die von A.________ an B.________ vom 1. März 2016 bis 30. November 2018 bezahlten Unterhaltsbeiträge sind im Umfang von CHF 159‘600.00 an die gemäss Ziffer 3 festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. A.________ hat B.________ für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. November 2018 noch einen Betrag von CHF 54‘300.00 zu bezahlen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. September 2019 Berufung. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 3 und Ziffer 4 des Scheidungsurteils des Zivilgerichts des Sensebezirkes vom 21. Juni 2019 seien aufzuheben. 2. A.________ bezahlt B.________ ab dem 1. Juli 2016 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 44 Juli bis Dezember 2016: CHF 8'200.- Januar bis Februar 2017: CHF 5'200.- März bis Dezember 2017: CHF 5'900.- Januar bis Juli 2018: CHF 4'750.- August 2018 bis Juni 2019: CHF 3'400.- 3. Die von A.________ an B.________ vom 1. Juli 2016 bis 30. November 2018 bezahlten Unterhaltsbeiträge sind im Umfange von CHF 137'700.- an die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 4. November 2019 reichte B.________ ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Sie beantragt, dass auf die Berufung von A.________ nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen sei. Zudem stellt sie betreffend die Anschlussberufung folgende Rechtsbegehren: 3. Ziff. 3 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2019 (15 2016 26) sei aufzuheben und A.________ sei zu verpflichten, B.________ rückwirkend ab dem 1. März 2016 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 9'130.00 vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016; - CHF 9'730.00 vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017; - CHF 10'400.00 vom 1. März 2017 bis 30. September 2022; - CHF 11'150.00 vom 1. Oktober 2022 bis zur ordentlichen Pensionierung von A.________. 4. Ziff. 4 des Entscheids des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 21. Juni 2019 (15 2016 26) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die von A.________ an B.________ vom 1. März 2016 bis zum 30. November 2018 bezahlten Unterhaltsbeiträge sind im Umfang von CHF 159'600.00 an die gemäss Ziffer 3 festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. A.________ hat B.________ für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. November 2018 noch einen Betrag von CHF 169'560.00 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten von A.________. Am 21. November 2019 sowie am 10. und 17. Dezember 2019 reichte A.________ Berufungsergänzungen ein. B.________ nahm am 7. Januar 2020 Stellung zur Berufungsergänzung vom 21. November 2019. Am 10. Januar 2020 reichte A.________ eine weitere Berufungsergänzung ein. Am 17. Januar 2020 nahm A.________ Stellung zur Anschlussberufung von B.________ und beantragt deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichentags reichte er eine weitere Berufungsergänzung ein. A.________ reichte am 30. Januar, 4., 17. und 24. Februar, 3., 10. und 17. März, 14. April, 6. und 20. Mai, 12. und 26. Juni, 6. Juli und 17. August 2020 weitere Eingaben ein. B.________ reichte am 23. Januar, 19. und 26. März, 14. und 25. Mai, 4. Juni, 2. Juli 2020 ebenfalls weitere Eingaben ein.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 44 Erwägungen 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Angesichts der strittigen Unterhaltsbeiträge ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.- für die Berufung sowie diejenige von CHF 30'000.- für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) offensichtlich erreicht. 1.2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 19. Juli 2019 zugestellt (act. 144a). Die am Montag, 16. September 2019, eingereichte Berufung erfolgte demnach unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes fristgerecht. 1.3. Die Anschlussberufung vom 4. November 2019 erfolgte ebenfalls fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung am 4. Oktober 2019 (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). 1.4. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten stellt sich lediglich betreffend den Vorsorgeunterhalt die Frage, ob die Berufung genügend begründet ist. Sie ist in diesem Punkt jedoch ohnehin abzuweisen (E. 5.5). Soweit weitergehend setzt sich der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, womit die Berufung den Begründungsanforderungen entspricht. Auf die Berufung ist somit einzutreten. Die Anschlussberufung ist ebenfalls begründet und es ist darauf einzutreten. 1.5. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). 1.6. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Dabei wird als Grundregel eine Frist von 10 Tagen bzw. einer bis zwei Wochen angenommen. Eine Partei, der bereits eine offene Frist für eine Eingabe läuft, soll dabei den Fristablauf abwarten können, da dadurch das Verfahren nicht verzögert werde. Läuft hingegen der Partei im Zeitpunkt der Kenntnisnahme keine offene Frist, darf sie grundsätzlich nicht bis zur Einreichung der Berufungsreplik der Gegenpartei zuwarten, denn dadurch würde das Verfahren verzögert, indem der Gegenpartei die Möglichkeit genommen würde, bereits in der Berufungsantwort auf allfällige neue Ausführungen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 44 der Partei einzugehen. Nur soweit erst die Berufungsantwort zu den Ausführungen Anlass geben würde, wären die Vorbringen rechtzeitig. Unechte Noven sind hingegen Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteil BGer 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2; je m.H.). Für das erstinstanzliche Verfahren regelt Art. 229 ZPO bis wann neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Ist das Verfahren – wie vorliegend – von der Verhandlungsmaxime beherrscht, gelangt Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind, nicht zur Anwendung (Urteil BGer 5A_767/2015 vom 28. März 2017 E. 3.1). Entgegen den Vorbringen der Berufungsbeklagten können demnach bei Anwendbarkeit der Verhandlungsmaxime nach der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren keine Noven mehr vorgebracht werden, sondern es ist Berufung zu erheben (vgl. REETZ/HILBER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N. 56 ff.; WILLISEGGER, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N. 10). Aufgrund der zahlreichen von den Parteien vorgebrachten Noven wird jeweils im materiellen Teil des Urteils darauf eingegangen, ob diese zulässig sind, soweit dies nötig ist. 1.7. Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Da sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten befinden, wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. Vorliegend strittig ist einzig der nacheheliche Unterhalt. 2.1. Der Berufungskläger beanstandet zunächst, dass er verurteilt wurde, rückwirkend seit dem 1. März 2016 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Scheidungsklage sei erst am 1. Juli 2016 eingereicht worden, womit die Unterhaltsbeiträge frühestens ab diesem Datum geschuldet seien. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Unterhaltsbeiträge zu Recht ab dem 1. März 2016, d.h. ab dem Ende der Gemeinschaftlichkeit der Mittel, zugesprochen wurden, da keine vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens bestanden haben. 2.2. Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Das Gesetz äussert sich nicht zum Zeitpunkt der ersten Zahlung des Beitrages gestützt auf Art. 125 ZGB. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht. Ausnahmsweise kann das Gericht den Zeitpunkt der ersten Zahlung auch auf ein Datum vor dem Eintritt der Teilrechtskraft, bspw. auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens, festlegen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens angeordnet wurden. In dieser Situation kann das Scheidungsgericht den dies a quo des nachehelichen Unterhalts nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 44 Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festsetzen. Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen kommt nämlich eine beschränkte Rechtskraft zu. Sie bleiben selbst nach Eröffnung eines Scheidungsverfahrens in Kraft und können nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB geändert werden. Im Scheidungsurteil kann nicht rückwirkend auf die vorsorglichen Massnahmen zurückgekommen werden (BGE 142 III 193 E. 5.3 m.H.). 2.3. Vorliegend bestanden keine vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, so dass die Unterhaltsbeiträge bereits ab einem Zeitpunkt, welcher vor Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt liegt, zugesprochen werden können. Fraglich ist, ob dies auch ab einem Zeitpunkt vor Einreichung der Scheidungsklage am 1. Juli 2016 möglich ist. Entgegen Art. 173 Abs. 3 ZGB, welcher den Unterhalt während des Zusammenlebens regelt, sieht Art. 126 Abs. 1 ZGB diese Möglichkeit nicht explizit vor. Allerdings ist auch betreffend den Unterhalt bei Getrenntleben anerkannt, dass dieser bis ein Jahr vor dem Begehren zugesprochen werden kann, obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht (BGE 115 II 201 E. 4a m.H.). Da der nacheheliche Unterhalt bereits ab einem Zeitpunkt vor Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt zugesprochen werden kann, spricht nichts gegen eine analoge Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beginn der Unterhaltspflicht auf einen Zeitpunkt, der vier Monate vor Einreichung der Scheidungsklage liegt und in welchem die Gemeinschaftlichkeit der Mittel geendet hat, festsetzte. 3. Strittig ist weiter die Höhe des ehelichen Lebensstandards. 3.1. 3.1.1. Der Berufungskläger kritisiert, dass keine Sparquote berücksichtigt wurde, obwohl er eine solche in seiner schriftlichen Klagebegründung und in seiner Replik beziffert und begründet habe. Er habe ein Darlehen der F.________ AG in der Höhe von CHF 22'642.- amortisiert. Ausserdem habe er in der Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2016 Amortisationszahlungen für das Hypothekardarlehen von insgesamt CHF 115'000.- sowie indirekte Amortisationen im Betrag von CHF 27'000.- geleistet. Für die Prämien der Säule 3a hätten die Parteien Jahresprämien von CHF 8'622.- bezahlt. In den Jahren 2012 und 2015 habe er ferner Steuern im Umfang von über CHF 400'000.- begleichen müssen. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, auch den Vermögensverzehr zu den Lebenshaltungskosten der Parteien zu rechnen. Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass der Berufungskläger an den von ihm angegebenen Orten weder behauptet, Ersparnisse gebildet zu haben, noch eine regelmässige jährliche Sparquote beziffert und begründet habe. Er habe den Beweis für die angebliche Sparquote nicht erbracht. Bereits die Tatsache, dass sich das Vermögen der Parteien von 2011 bis 2015 unbestritten im Umfang von CHF 173'749.- verringert habe, schliesse das Vorliegen einer Sparquote aus. Ferner sei nicht ausschlaggebend, wohin die Gelder geflossen seien. Entscheidend sei einzig, ob neben den Einkommen noch weitere Vermögenswerte verbraucht wurden. Schliesslich führe der Berufungskläger mit keinem Wort aus, wie sich der angebliche Fehler auf den Entscheid ausgewirkt haben soll. 3.1.2. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Bei einer lebensprägenden Ehe, wie sie vorliegend unbestrittenermassen gegeben ist, wird bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich in drei Schritten vorgegangen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der zuletzt erreichten und gepflegten Lebenshaltung
Kantonsgericht KG Seite 7 von 44 zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Wenn ein Ehegatte seinen Unterhalt nicht selber finanzieren kann, ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (BGE 141 III 465 E. 3.1 m.H.; "einstufig-konkrete Methode"). Ist es aufgrund von scheidungsbedingten Mehrkosten nicht möglich, den früher gelebten Lebensstandard aufrecht zu erhalten, haben beide Ehegatten das Recht auf denselben Lebensstandard. Selbst bei einer komfortablen finanziellen Situation ist es möglich, für die Berechnung des gebührenden Unterhalts von der auf den effektiven Kosten gründenden Berechnungsmethode abzusehen und die Methode der Überschussteilung anzuwenden, wenn die Ehegatten während des gemeinsamen Lebens kein Ersparnis äufnen konnten, bzw. wenn der Unterhaltsschuldner nicht beweist, dass tatsächlich gespart wurde, oder wenn aufgrund der scheidungsbedingten Mehrkosten oder neuen Auslagen (inkl. dem Manko in einer angemessenen Altersvorsorge) das Einkommen vollständig für den laufenden Unterhalt benötigt wird. Dabei wird bei der Überschussteilung dem während der Ehe gelebten Lebensstandard Rechnung getragen, da der Unterhaltsgläubiger keinen Anspruch auf einen höheren als zuvor gelebten Lebensstandard hat (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; "zweistufige Methode"). Aus diesem Grund ist die Berechnung des ehelichen Lebensstandards bei Anwendung dieser Methode nur unter besonderen Umständen sinnvoll, z.B. wenn einer der Ehegatten sein Einkommen kurz nach Trennung wesentlich erhöht, was dem anderen Ehegatten bei vollständiger Berücksichtigung dieses neuen Einkommens bei der Berechnung des zu teilenden Überschusses erlauben würde, seinen Lebensstandard zu erhöhen (Urteile BGer 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 5.4.2; 5A_861/2014 vom 21. April 2015 E. 6). Ist der nacheheliche Unterhalt anhand der zweistufigen Methode zu berechnen, so folgt aus der zitierten Rechtsprechung, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen ist, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Denn der daraus resultierende Überschuss bildet bei Anwendung der zweistufigen Methode auch die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien ab, während die trennungsbedingten Mehrkosten in den jeweiligen Existenzminima der Parteien zum Ausdruck kommen (Urteil BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.1.2). 3.1.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der nacheheliche Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen ist. Dabei hat sich sowohl das Einkommen des Berufungsklägers als auch dasjenige der Berufungsbeklagten nach der Trennung wesentlich verändert. Insbesondere beläuft sich das gemeinsame Einkommen der Parteien ab dem 1. März 2021 auf CHF 24'370.- (vgl. E. 10 und 14), während der Berufungskläger in seiner Berufung einen gemeinsamen Lebensstandard von CHF 22'700.- geltend macht. Ausserdem geht aus der Berufungsschrift sehr wohl hervor, welchen Einfluss die angebliche Sparquote auf die Höhe des Unterhalts haben soll. Es kann daher nicht von vornherein auf die Berechnung des ehelichen Lebensstandards verzichtet werden. 3.1.4. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend der Trennungszeitpunkt zwar umstritten ist (gemäss dem Berufungskläger erfolgte die Trennung im Mai 2011, gemäss der Berufungsbeklagten im Herbst 2015; vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids), die Parteien sich aber einig sind, dass für die Berechnung des gemeinsamen Lebensstandards auf die Periode von 2011 bzw. 2012 bis 2015 abzustellen ist. Der Berufungskläger hat bereits in seiner Klagebegründung vom 16. Januar 2017 (act. 18/Ziff. 9, 10, 15, 20) wie auch in seiner Replik vom 16. Oktober 2017 (act. 52/Ziff. 16) Amortisationen bzw.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 44 eine Sparquote geltend gemacht. Amortisationen dienen der Vermögensbildung (Urteil BGer 5C.70/2004 E. 3.3.3 je m.H.) und könnten damit als Sparquote berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat betreffend die Entwicklung des Vermögens der Parteien lediglich auf die Höhe der Privatkapitalien abgestellt. Das Vermögen kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung der Privatschulden beurteilt werden. Den Steuerveranlagungen der Parteien können folgende Privatkapitalien und Privatschulden entnommen werden, wobei die Privatliegenschaften sowie Autos, Schiffe, usw. nicht zu berücksichtigen sind (act. 2/6, 27/36 ff., 53/93). Mangels gegenteiliger Behauptungen der Parteien dürften deren Wertveränderungen nur auf Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen zurückzuführen sein: Jahr Privatkapitalien Privatschulden Total 2011 CHF 545'009.- - CHF 1'068'290.- - CHF 523'281.- 2012 CHF 454'201.- - CHF 1'060'319.- - CHF 606'118.- 2013 CHF 440'403.- - CHF 1'025'342.- - CHF 584'939.- 2014 CHF 374'962.- - CHF 1'027'848.- - CHF 652'886.- 2015 CHF 371'260.- - CHF 968'490.- - CHF 597'230.- Das Vermögen hat demnach von 2011 bis 2015 um CHF 73'949.- abgenommen, d.h. durchschnittlich um ca. CHF 14'790.- pro Jahr. Dabei sind allfällige Darlehensrückzahlungen und direkte Amortisationen der Hypothek bereits als Veränderung der Privatschulden berücksichtigt. Hingegen wirkt sich die indirekte Amortisation der Hypothek, welche über die Säule 3a der Parteien getätigt wurde (vgl. act. 18/Ziff. 16, 19/40), nicht auf die Höhe der Schulden aus und auf die Säule 3a ist auch keine Vermögenssteuer zu bezahlen, womit diese in der vorstehenden Berechnung noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass die Parteien jährlich rund CHF 8'620.- in die Säule 3a einbezahlt haben (vgl. auch act. 2/6 f., 19/41, 53/93). Die Beiträge an die Säule 3a sind somit vom Vermögensverzehr abzuziehen. Das Vermögen hat damit noch um CHF 6'170.- (CHF 14'790.- - CHF 8'620.-) pro Jahr bzw. CHF 510.- pro Monat abgenommen. Die Steuern gehören schliesslich nicht zur Sparquote. Eine solche ist damit nicht bewiesen. Vielmehr betrug der durchschnittliche Vermögensverzehr der Parteien CHF 510.- pro Monat. 3.2. 3.2.1. Betreffend das zur Berechnung des gemeinsamen Lebensstandards beim Berufungskläger berücksichtigte Einkommen bringt dieser vor, dass bei schwankenden Einkommen in der Regel der Durchschnittswert der letzten drei Jahre entscheidend sei. Ausserdem sei das Geschäftsjahr 2011 überdurchschnittlich hoch ausgefallen und könne daher nicht berücksichtigt werden. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass es im Ermessen des Gerichts liege, ob es auf eine Zeitspanne von drei oder fünf Jahren abstellen wolle. Es treffe nicht zu, dass es sich beim Jahr 2011 um einen besonders guten Abschluss handle. Dieses sei somit zu Recht berücksichtigt worden. Ferner rügt sie in ihrer Anschlussberufung, dass das Gericht das hohe Einkommen der Parteien aus Privatkapitalien nicht berücksichtigt habe. 3.2.2. Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 44 d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Bei stetig sinkenden oder steigenden Einkommen ist grundsätzlich von den Zahlen des letzten Jahres auszugehen (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil BGer 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1 f.). Zum Einkommen eines Ehegatten zählen im Übrigen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen (BGE 117 II 16 E. 1b; Urteil BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2 m.H.). 3.2.3. Die Nettoeinkommen der Parteien aus Erwerbstätigkeit in der Zeit von 2011 bis 2015 sind unbestritten. Die Berufungsbeklagte machte allerdings bereits in ihrer Klageantwort geltend, dass auch der Vermögensertrag gemäss den Steuerveranlagungen zum Lebensstandard zu rechnen sei (act. 26/5). Die Vorinstanz liess dies ungerechtfertigter Weise ausser Acht. Das Einkommen der Parteien stellt sich demnach wie folgt dar (vgl. act. 2/6, 11/2, 27/36 ff., 53/93): Jahr Einkommen Berufungskläger Einkommen Berufungsbeklagte Vermögensertrag Total 2011 CHF 292'026.- CHF 9'075.- CHF 84'650.- CHF 385'751.- 2012 CHF 256'308.- CHF 10'319.- CHF 65'730.- CHF 332'357.- 2013 CHF 234'259.- CHF 24'727.- CHF 57'360.- CHF 316'346.- 2014 CHF 258'495.- CHF 31'223.- CHF 211'348.- CHF 501'066.- 2015 CHF 241'376.- CHF 32'906.- CHF 61'427.- CHF 335'709.- Da die Parteien jedes Jahr das gesamte Einkommen ausgegeben haben bzw. sich das Vermögen um durchschnittlich CHF 6'170.- pro Jahr vermindert hat (E. 3.1.4), rechtfertigt es sich, wie die Vorinstanz für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens auf das Total der verschiedenen Einkommen abzustellen. Dabei ist ersichtlich, dass das Total des Jahres 2014 deutlich aus dem Rahmen fällt. Dieses ist somit nicht zu berücksichtigen. Das jährliche Durchschnittseinkommen der Parteien betrug demnach CHF 342'540.- ([CHF 385'751.- + CHF 332'357.- + CHF 316'346.- + CHF 335'709.-] / 4) bzw. rund CHF 28'550.- pro Monat. Im Übrigen würde es keinen wesentlichen Unterschied machen, wenn der Durchschnitt der verschiedenen Einkommen einzeln berechnet und sodann zusammengezählt würde. Dabei kann offenbleiben, ob das Jahr 2011 für den Berufungskläger besonders gut ausgefallen ist. Auch ohne dessen Berücksichtigung kann der eheliche Lebensstandard nicht gehalten werden (vgl. nachstehend). Das durchschnittliche Einkommen des Berufungsklägers belief sich ohne das Jahr 2011 auf CHF 247'609.- ([CHF 256'308.- + CHF 234'259.- + CHF 258'495.- + CHF 241'376.-] / 4). Bei der Berufungsbeklagten ist aufgrund des stetig steigenden Einkommens nur auf dasjenige des Jahres 2015 von CHF 32'906.- abzustellen. Beim Vermögensertrag fällt schliesslich das Jahr 2014 deutlich aus dem Rahmen und ist damit nicht zu berücksichtigen. Der Vermögensertrag belief sich somit durchschnittlich auf CHF 67'291.- ([CHF 84'650.- + CHF 65'730.- + CHF 57'360.- + CHF 61'427.-] / 4). Im Total ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 347'806.- (CHF 247'609.- + CHF 32'906.- + CHF 67'291.-) oder rund CHF 28'980.- pro Monat. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist zum durchschnittlichen Einkommen der monatliche Vermögensverzehr zu addieren. Das gemeinsame Einkommen inkl. Vermögensverzehr der Parteien während der Ehe ist somit auf CHF 29'060.- bzw. CHF 29'490.- pro Monat festzusetzen
Kantonsgericht KG Seite 10 von 44 (CHF 28'550.- bzw. CHF 28'980.- + CHF 510.-). Da die Parteien nach der Trennung nie mehr über ein derart hohes Gesamteinkommen verfügten (E. 10 und 14), kann auf eine weitere Berechnung des ehelichen Lebensstandards verzichtet werden. 4. Als Nächstes sind die erweiterten Existenzminima der Berufungsbeklagten (E. 5) und des Berufungsklägers (E. 6) zu berechnen. Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass bei den Parteien die jeweiligen Einzahlungen in die Säule 3a als Sparquote zu berücksichtigen seien. Bei der Berechnung nach der zweistufigen Methode, die vorliegend unbestrittenermassen zur Anwendung kommt, verbleibt für die Berücksichtigung einer Sparquote oder der Säule 3a im erweiterten Existenzminimum jedoch kein Platz (BGE 140 III 485 E. 3.5.2; Urteil BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2). Darüber hinaus wurde bereits festgehalten, dass vorliegend keine Sparquote besteht (E. 3.1.4). Es können damit keine Beiträge an die Säule 3a als Sparquote in den erweiterten Existenzminima der Parteien berücksichtigt werden. 5. 5.1. Betreffend das erweiterte Existenzminimum der Berufungsbeklagten sind zunächst die Wohnkosten inkl. Strom/Heiz- und Liegenschaftsunterhaltskosten strittig. 5.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, dass das Hypothekardarlehen mit den durch die Scheidung erhaltenen Freizügigkeitsgeldern auf CHF 211'000.- zu amortisieren sei. Damit sei keine Amortisation mehr geschuldet. Bei einer angenommenen aktuellen Zinsbelastung von 1% auf CHF 211'000.- ab Juli 2019 betrage der monatliche Hypothekarzins nur noch CHF 175.-. Die Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, dass sie die Freizügigkeitsgelder noch nicht erhalten habe und sie auch gar nicht dazu verpflichtet sei, diese zur Amortisation der Hypothekarschuld zu verwenden. Ausserdem stünde in den Sternen, wann und in welchem Umfang eine allfällige Amortisation stattfände. Auch die angenommene Zinsbelastung werde bestritten. Zudem wäre die vorzeitige Ablösung der Hypothek nicht kostenfrei. Es seien angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen, da beide Ehegatten Anspruch auf gleiche Lebenshaltung hätten. Die Amortisation dient nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung und ist daher nicht in die Bedarfsberechnung aufzunehmen (Urteil BGer 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.3 m.H.). Es können somit keine Amortisationszahlungen berücksichtigt werden, womit offenbleiben kann, ob die Berufungsbeklagte überhaupt noch solche zu leisten hat. Ebenso ob allfällige Kosten einer vorzeitigen Ablösung der Hypothek zu berücksichtigen wären. Ohnehin legt die Berufungsbeklagte nicht dar, wie hoch diese Kosten wären. Betreffend die Hypothekarzinsen ging die Vorinstanz gestützt auf die Fälligkeitsanzeigen der G.________ vom 2. bzw. 28. März 2017 von Hypothekarzinsen von CHF 1'825.- pro Monat aus (act. 27/46a-c). Den Fälligkeitsanzeigen kann jedoch entnommen werden, dass die Laufzeiten am 9. Juli 2018, 5. Februar 2019 bzw. 30. September 2019 endeten. Die Berufungsbeklagte legt nicht dar, wie hoch die Hypothekarzinsen seither sind. Sie hat jedoch ihre Auslagen zu beweisen. Ab Juli 2019 können daher nur noch die vom Berufungskläger anerkannten Hypothekarzinsen von CHF 175.- pro Monat berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um die Kosten für die eheliche Liegenschaft. Die eheliche Liegenschaft ist offensichtlich eine angemessene Wohnung.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 44 5.1.2. Die Berufungsbeklagte bringt weiter vor, dass die Strom- bzw. Heizkosten zu tief angesetzt worden seien. Diese beliefen sich auf CHF 258.- pro Monat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die in den heizintensiven Monaten Februar bis April 2017 angefallenen Kosten auf CHF 200.- zu reduzieren seien. Dabei übersah sie, dass sich die Strombzw. Heizkosten gemäss den Abrechnungen vom 12. Januar 2017 für die Periode vom 25. November 2015 bis 17. November 2016 auf monatlich CHF 258.- beliefen (act. 70/117a-b). Es können daher die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten von CHF 258.- berücksichtigt werden. 5.1.3. Die Berufungsbeklagte ist weiter der Ansicht, dass sich die Liegenschaftsunterhaltskosten auf CHF 371.- anstatt CHF 200.- beliefen. Zwar habe es sich bei den eingereichten Rechnungen um einmalige Auslagen gehandelt, gleichwohl würden ähnliche Kosten immer wieder anfallen. Das gleiche gelte für die CHF 176.- für den Gärtner. Es seien somit Kosten von CHF 547.- pro Monat anzurechnen. Die Kosten für einen Gärtner gehören nicht ins erweiterte Existenzminimum. Zumal die Berufungsbeklagte nicht darlegt, welche Arbeiten zwingend von einem Gärtner ausgeführt werden müssen. Auch die Installation von Windows 10 auf einem Notebook gehört nicht zu den Unterhaltskosten einer Liegenschaft und kann nicht berücksichtigt werden (Rechnung der H.________ GmbH vom 19. Mai 2016; act. 27/54f). Die weiteren von der Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnungen belaufen sich auf insgesamt ca. CHF 1'600.- für das Jahr 2016 (act. 27/54a-e), was ca. CHF 130.- pro Monat entspricht. Zudem reichte sei eine Offerte vom 2. Oktober 2015 für den Ersatz der Fenster über CHF 2'505.90 ein (act. 27/54g), was auf ein Jahr gerechnet CHF 210.- pro Monat ergibt. Unerheblich ist diesbezüglich, dass die Fenster noch nicht ersetzt wurden, da der Berufungskläger nicht bestreitet, dass diese zu ersetzen sind, und die entsprechenden Kosten somit anfallen werden. Im Berufungsverfahren reichte die Berufungsbeklagte sodann eine E-Mail vom 26. Mai 2020 ein, wonach CHF 12'000.- für die Renovation der Terrasse realistisch seien (Berufungsantwortbeilage 41). Dieses Vorbringen ist jedoch verspätet, da sie in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2020 selber ausführt, dass die Terrasse bereits seit 2015 renoviert werden müsste. Als hingegen zulässige Noven reichte sie am 4. Juni 2020 in der für sie ohnehin laufenden Eingabefrist Rechnungen vom 29. April 2020 sowie 11. und 26 Mai 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 3'636.35 ein, was Kosten von ca. CHF 300.- pro Monat entspricht (Berufungsantwortbeilagen 42 ff.). Die Berufungsbeklagte hat somit nicht bewiesen, dass tatsächlich jedes Jahr monatlich CHF 371.an Unterhaltskosten (ohne den Gärtner) anfallen. Angesichts der eingereichten Rechnungen, welche bereits Kosten von über CHF 200.- pro Monat belegen, und dem Umstand, dass Liegenschaftsunterhaltskosten unregelmässig anfallen und Rückstellungen für grössere Unterhaltsarbeiten zu bilden sind, erscheinen jedoch die von der Vorinstanz geschätzten Kosten von CHF 200.eher tief. Diese sind somit angemessen auf CHF 300.- zu erhöhen. 5.1.4. Die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten sind nicht strittig. Diese belaufen sich demnach bis zum 30. Juni 2019 auf insgesamt rund CHF 2'620.- (Hypothekarzinsen:
Kantonsgericht KG Seite 12 von 44 CHF 1'825.-, Versicherungen: CHF 195.85, Strom- und Heizkosten: CHF 258.-, Wasser/Abwasser/ Kehricht: CHF 43.10, Liegenschaftsunterhalt: CHF 300.-). Ab dem 1. Juli 2019 reduzieren sie sich auf rund CHF 970.- (Hypothekarzinsen: CHF 175.-, Versicherungen: CHF 195.85, Strom- und Heizkosten: CHF 258.-, Wasser/Abwasser/Kehricht: CHF 43.10, Liegenschaftsunterhalt: CHF 300.-). 5.2. Strittig ist weiter, inwiefern der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsbeklagte mit dem Sohn D.________ zusammenlebt. 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten einen Grundbetrag von CHF 1'200.- an. Die Berufungsbeklagte fordert jedoch, dass von einem Grundbetrag von CHF 1'350.- auszugehen sei. Obwohl D.________ bereits volljährig sei, befinde sie sich aufgrund dessen Down-Syndroms in einer vergleichbaren Situation wie eine alleinerziehende Person. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass D.________ an den Werktagen in der Werkstatt der I.________ arbeite. Er erhalte eine monatliche IV-Rente von CHF 1'567.-. Zudem sollte er Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass den Grundbetrag auf CHF 1'350.- zu erhöhen. Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person beträgt CHF 1'200.- und derjenige für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.-. Mit der Volljährigkeit des Kindes ist der Grundbetrag grundsätzlich auf das Mass einer alleinstehenden Person zu reduzieren, ausser das Kind habe seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 27). D.________ erreichte im Februar 2017 die Volljährigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Berufungsbeklagten der Grundbetrag für eine alleinerziehe Person von CHF 1'350.- anzurechnen. Ab März 2017 ist dieser allerdings auf CHF 1'200.- zu reduzieren. D.________ hat zwar das Down- Syndrom und kann daher nicht im gleichen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wie ein volljähriges Kind mit abgeschlossener Ausbildung. Allerdings erhält er eine volle IV-Rente ausbezahlt und die Berufungsbeklagte bestreitet nicht, dass er Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Zudem haben hilflose Personen Anspruch auf eine Entschädigung, welche gerade zur Finanzierung der Kosten dient, welche bei einer Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf, anfallen (Art. 9 ATSG; vgl. auch Urteil BGer 5A_867/2009 vom 4. März 2010 E. 3.3, wonach die Hilflosenentschädigung sogar als Einkommen bei der Kindsmutter angerechnet wurde). Die Berufungsbeklagte legt nicht substantiiert dar, welche Kosten von D.________ nicht gedeckt sein sollen. Darüber hinaus wird bei Personen, welche mit einem erwachsenen Kind zusammenwohnen, üblicherweise ein Abzug von CHF 100.- vorgenommen und lediglich ein Grundbetrag von CHF 1'100.- angerechnet (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. m.H.; vgl. KG FR 101 2016 25 vom 16. August 2016 E. 2b). Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, wurde der Situation der Berufungsbeklagten genügend Rechnung getragen. Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten ist demnach bis Februar 2017 auf CHF 1'350.- und ab dem 1. März 2017 auf CHF 1'200.- festzusetzen. 5.2.2. Die Vorinstanz erachtete es zudem als gerechtfertigt, dass sich D.________ mit CHF 500.an den Wohn- und Haushaltskosten beteilige, was ca. einem Drittel seiner IV-Rente entspreche.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 44 Die Berufungsbeklagte bringt vor, es sei illusorisch, dass sich D.________ an den Wohn- und Haushaltskosten beteiligen könne. Zudem würden durch die Behinderung und dem damit einhergehenden grösseren Aufwand bedeutend höhere Kosten anfallen, welche von ihr zu tragen seien. Wie bereits erwähnt, legt die Berufungsbeklagte nicht substantiiert dar, welche Kosten von D.________ nicht gedeckt und von ihr zu tragen sind. Im Übrigen geht der Ehegattenunterhalt dem Volljährigenunterhalt vor (BGE 146 III 169 E. 4.2) und D.________ ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, womit seine Auslagen ohnehin nicht im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden könnten. Gemäss den vorstehenden Erwägungen belaufen sich die Wohnkosten der Berufungsbeklagten bis zum 30. Juni 2019 auf rund CHF 2'620.-. Die Wohnkostenbeteiligung von D.________ beläuft sich damit in dieser Zeit auf rund 20% der Wohnkosten, was nicht zu beanstanden ist (vgl. für die Wohnkostenbeteiligung bei einem minderjährigen Kind: BASTONS BULLETTI, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, in SJ 2007 II 77, S. 102 N. 140). Ab dem 1. Juli 2019 reduzieren sich die Wohnkosten allerdings auf rund CHF 970.-. Es rechtfertigt sich nicht, dass die Beteiligung des volljährigen D.________ die Hälfte der Wohnkosten überschreitet (vgl. für die Wohnkostenbeteiligung bei einem volljährigen Kind: BGE 132 III 483 E. 5 m.H.), womit diese ab diesem Zeitpunkt auf CHF 485.- zu reduzieren ist. 5.3. 5.3.1. Die Berufungsbeklagte macht ferner Kosten in der Höhe von CHF 1'035.- für den Arbeitsweg und CHF 88.- für die auswärtige Verpflegung geltend. Bei der vom Gericht angenommenen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens müssten die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Ausserdem gehe der erhöhte Betreuungsbedarf von D.________ ebenso mit erhöhten Mobilitätskosten einher. 5.3.2. Unbestritten ist demnach, dass ihr bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, d.h. bis Ende Juli 2018, weder Kosten für den Arbeitsweg noch für auswärtige Verpflegung anzurechnen sind. Betreffend die angeblichen Mobilitätskosten von D.________ kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Ab August 2018 ist der Berufungsbeklagten ein Erwerbspensum von 60% anzurechnen, wobei eine entsprechende Stelle nicht in der unmittelbaren Umgebung zu sein hat (vgl. E. 7.3.3). Es rechtfertigt sich daher, Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. 5.3.3. Die Berufungsbeklagte macht Fahrkosten von CHF 1'035.- geltend, wobei sie sowohl die Kosten für ein Halbtax (act. 11/19) als auch die Kosten für ein Auto berücksichtigt haben will (act. 11/32, act. 27/63 ff.). Sie legt jedoch nicht dar, warum sie sowohl auf den öffentlichen Verkehr als auch auf ein Auto zur Erzielung des hypothetischen Einkommens angewiesen sein soll. Es kann daher nur eines davon berücksichtigt werden. Damit die Berufungsbeklagte die Zeit, während der D.________ nicht zu Hause ist, maximal für die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausschöpfen kann, ist ihr ein Auto zuzugestehen. Da es sich dabei nicht um ein geleastes Auto handelt, sind dessen Anschaffungskosten nicht zu berücksichtigen (act. 11/32). Zur Berechnung der hypothetischen Fahrkosten kann als Referenz auf die Strecke J.________ – K.________ abgestellt werden, welche rund 12 km beträgt (https://www.google.ch/maps). Die Benzinkosten (Bleifrei 95) sind von durchschnittlich CHF 1.665 im Jahr 2018 auf CHF 1.467 pro
Kantonsgericht KG Seite 14 von 44 Liter (Stand November 2020 gesunken (vgl. z.B. https://www.shell.ch/de_ch/autofahrer/shelltreibstoffe/ shell-treibstoffpreise.html). Der Einfachheit halber kann von einem Preis von CHF 1.50 pro Liter ausgegangen werden. Weiter ist aufgrund des der Berufungsbeklagten zur Verfügung stehenden Zeitrahmens von 5 Arbeitstagen pro Woche auszugehen (vgl. E. 7.3.3). Demnach belaufen sich die Benzinkosten auf rund CHF 60.- pro Monat (24 km/Tag x 5 Tage x 47 Arbeitswochen : 12 Monate x 0.08 l/km x CHF 1.5/l). Hinzu kommt gemäss der kantonalen Rechtsprechung eine Pauschale für Steuern, Versicherung und Unterhalt des Fahrzeuges in der Höhe von CHF 100.-. Allerdings belaufen sich vorliegend die Fahrzeugsteuern und die Versicherung bereits auf CHF 170.- pro Monat (act. 27/63 f.), wobei die freiwilligen Kosten beim TCS nicht zu berücksichtigen sind (act. 27/66 f.). Als regelmässige Unterhaltskosten können sodann zwei Reifenwechsel pro Jahr berücksichtigt werden, welche jeweils CHF 175.-, d.h. CHF 30.- pro Monat, betragen (act. 27/65c,f). Die Kosten belaufen sich damit auf CHF 200.- pro Monat. Dieser Betrag ist angemessen auf CHF 250.- für weitere Reparaturkosten zu erhöhen. Da diese Kosten ohnehin unregelmässig anfallen, ist nicht im Einzelnen auf die entsprechenden Rechnungen einzugehen (vgl. act. 27/65a,b,d,e; wobei die Kosten für die Reparatur eines Kratzers, welcher von der volljährigen C.________ verursacht wurde, offensichtlich nicht berücksichtigt werden kann). Zu beachten ist schliesslich, dass von diesen Kosten nur ein angemessener Anteil für den Arbeitsweg zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil KGer FR 101 2018 280 vom 19. Februar 2019 E. 2.2.2 m.H.). Die Berufungsbeklagte benützt das Fahrzeug auch privat, insbesondere für D.________. Von den CHF 250.- sind daher nur 60%, d.h. CHF 150.-, entsprechend dem Arbeitspensum der Berufungsbeklagten als Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. Zusammen mit den Benzinkosten von CHF 60.- belaufen sich die Arbeitswegkosten demnach auf CHF 210.pro Monat ab dem 1. August 2018. 5.3.4. Für die auswärtige Verpflegung kann ab dem 1. August 2018 ein Betrag von rund CHF 140.- (21.7 Arbeitstage pro Monat x 0.6 x CHF 11.-) berücksichtigt werden. Anders als bei den Fahrkosten ist hier nicht zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte das 60%-Pensum allenfalls auf fünf Arbeitstage verteilt erbringt, da in diesem Fall kaum an jedem Tag Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen würden. 5.4. 5.4.1. Schliesslich rügt die Berufungsbeklagte, dass ihr lediglich Steuern von CHF 1'000.- angerechnet wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei ihr der gleiche Steuerbetrag wie dem Berufungskläger, nämlich CHF 1'800.-, anzurechnen. Die tatsächlichen Steuern seien offensichtlich viel höher. Der Unterschied in den Steuern rechtfertige sich auch nicht mit Blick auf den (fälschlicherweise) im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigten Unterhalt für C.________. Dieser sei nicht steuerlich zu berücksichtigen und selbst wenn man ihn berücksichtige, mache der Unterschied nicht CHF 800.- aus. 5.4.2. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss der umstrittene Unterhalt für die volljährige Tochter auf die Höhe der Steuern haben soll. Dieser kann ohnehin nicht von den Steuern abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 34 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG/FR; SGF 631.1]). Weiter besteht kein Anlass aus Gleichbehandlungsgründen bei der Berufungsbeklagten den gleichen Steuerbetrag wie beim Berufungskläger zu berücksichtigen. Es können nur die effektiv bezahlten Steuern in die Bedarfsberechnung aufgenommen werden (BGE 140 III 337 E. 4.2.3 m.H.). Bei der Höhe der Steuern handelt es sich um eine Tatfrage. Die Berufungsbeklagte hat
Kantonsgericht KG Seite 15 von 44 demnach zu beweisen, wie hoch ihre Steuern sind. Sie legt jedoch nicht einmal ansatzweise dar, wie hoch diese tatsächlich ausfallen (werden). Die pauschale Behauptung, dass die tatsächlichen Steuern um ein Vielfaches höher sind als CHF 1'800.- genügt diesbezüglich nicht (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 5A_57/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.3.2 m.H.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Steuern betreffend die Liegenschaften im Kanton Schaffhausen bereits vom als Einkommen angerechneten Mietertrag abgezogen wurden (E. 9.2). Im Bedarf der Berufungsbeklagten sind damit nur Steuern von CHF 1'000.- zu berücksichtigen. 5.5. Zum Bedarf gehört bei der Berechnung nach der zweistufigen Methode schliesslich auch der Vorsorgeunterhalt (Urteil BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 4.4.2). Der Berufungskläger rügt, dass dieser mit CHF 1'925.- zu hoch ausgefallen sei. Dabei lässt er einerseits ausser Acht, dass die Vorinstanz zwar einen Vorsorgeunterhalt von CHF 2'104.- für Januar 2017 bis Juli 2018 und von CHF 1'925.- ab August 2018 berechnet, der Berufungsbeklagten jedoch aufgrund der Dispositionsmaxime nur einen solchen von CHF 1'350.- angerechnet hat. Andererseits äussert er sich nicht dazu, wie hoch der Vorsorgeunterhalt seiner Meinung nach ausfallen sollte und berechnet den Unterhaltsbeitrag sodann ohne Vorsorgeunterhalt (vgl. S. 8 und 14 ff. der Berufung), ohne zu begründen, warum kein Vorsorgeunterhalt zu berücksichtigen sei. Die Rüge ist somit nicht zu hören. Selbst wenn der Vorsorgeunterhalt mit den Zahlen des vorliegenden Urteils gemäss der unbestrittenen Berechnungsmethode der Vorinstanz (d.h. gemäss der nachfolgenden Tabelle, wobei die nach dem vorliegenden Urteil geänderten Zahlen fett hervorgehoben sind) berechnet würde, ergäbe dies im Übrigen keinen tieferen Vorsorgeunterhalt. Die Parteien verfügten während der Ehe monatlich über ein durchschnittliches Einkommen von CHF 29'060.- bzw. 29'490.- (E. 3.2.3). Da der Berufungskläger die Herabsetzung des Vorsorgeunterhaltsbeantragt ist für die vorliegende Kontrollrechnung nur auf den tieferen der beiden Beträge, d.h. auf CHF 29'060.-, abzustützen. Davon abzuziehen sind die erweiterten Existenzminima der Parteien ohne Vorsorgeunterhalt, wobei zur Kontrolle lediglich auf die Periode mit dem tiefsten Existenzminimum und dem höchsten Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten, abzustellen ist. Entsprechend ist bei der Berufungsbeklagten ein erweitertes Existenzminimum von CHF 3'560.- (Zeit ab dem 1. Juli 2019, ohne Vorsorgeunterhalt) und beim Berufungskläger von CHF 5'890.- auszugehen. Die Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten belaufen sich demnach auf CHF 13'365.- ([CHF 29'060.- - CHF 3'560.- - CHF 5'890.-] / 2 + CHF 3'560.-) bei einem Erwerbseinkommen von brutto CHF 4'250.bzw. netto CHF 3'650.- pro Monat (E. 7.3.3). Berechnungsschritt Basis p.M. Basis p.a. Vorsorgeunterhalt p.a. Vorsorgeunterhalt p.M. Lebenshaltungskosten Ehefrau; Fiktiver Nettolohn = 87% 13'365.- 160'380.- Davon 100% = Fiktiver Bruttolohn 15'360.- 184'320.- Davon koordinierter BVG-Lohn (- Koordinationsabzug: CHF 24‘885.-, max. versicherter Lohn CHF 85‘320.-) 85'320.- Von 184'320.- 10% fiktive AHV- Beiträge 18'430.-
Kantonsgericht KG Seite 16 von 44 Von 85‘320.- 16% fiktive BVG- Beiträge 13‘650.- Total fiktive Sozialversicherungsbeiträge 32'080.- Effektiv erzieltes Netto-Einkommen 3'650.- 43'800.- Davon Brutto-Einkommen 4'250.- 51'000.- Davon koordinierter BVG-Lohn (- Koordinationsabzug: CHF 24‘885.-) 26'115.- Von CHF 51'000.- 10% AHV- Beiträge - 5'100.- Von CHF 26'115.- 16% BVG- Beiträge - 4'180.- Vorsorgebeitrag ohne zusätzliche Steuerbelastung 22'800.- 1'900.- Der Vorsorgeunterhalt fällt demnach auch gemäss dieser Berechnung höher aus als die von der Vorinstanz berücksichtigten CHF 1'350.-, womit nur dieser Betrag in die Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten aufzunehmen ist. 5.6. Zusammenfassend beläuft sich das erweiterte Existenzminimum der Berufungsbeklagten vom 1. März 2016 bis Ende Februar 2017 auf CHF 6'350.- (Grundbetrag: CHF 1'350.-, Hypothekarzins: CHF 1'825.-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung: CHF 195.85, Strom- und Heizkosten: CHF 258.-, Wasser/Abwasser/Kehricht: CHF 43.10, Liegenschaftsunterhalt: CHF 300.-, KVG: CHF 375.-, ungedeckte Gesundheitskosten: CHF 124.-, Mitgliedschaft Berufsverband Physioswiss: CHF 27.50, Steuern: CHF 1'000.-, Vorsorgeunterhalt: CHF 1'350.-; abzüglich Beitrag D.________: CHF 500.-). Vom 1. März 2017 bis zum 31. Juli 2018 auf CHF 6'200.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Hypothekarzins: CHF 1'825.-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung: CHF 195.85, Strom: CHF 258.-, Wasser/Abwasser/Kehricht: CHF 43.10, Liegenschaftsunterhalt: CHF 300.-, KVG: CHF 375.-, ungedeckte Gesundheitskosten: CHF 124.-, Mitgliedschaft Berufsverband Physioswiss: CHF 27.50, Steuern: CHF 1'000.-; Vorsorgeunterhalt: CHF 1'350.-; abzüglich Beitrag D.________: CHF 500.-). Vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 auf CHF 6'550.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Hypothekarzins: CHF 1'825.-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung: CHF 195.85, Strom: CHF 258.-, Wasser/Abwasser/Kehricht: CHF 43.10, Liegenschaftsunterhalt: CHF 300.-, KVG: CHF 375.-, ungedeckte Gesundheitskosten: CHF 124.-, Mitgliedschaft Berufsverband Physioswiss: CHF 27.50, Fahrkosten: CHF 210.-, auswärtige Verpflegung: CHF 140.-, Steuern: CHF 1'000.-; Vorsorgeunterhalt: CHF 1'350.-; abzüglich Beitrag D.________: CHF 500.-). Ab dem 1. Juli 2019 auf CHF 4'910.- (Grundbetrag: CHF 1'200.-, Hypothekarzins: CHF 175.-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung: CHF 195.85, Strom: CHF 258.-, Wasser/Abwasser/ Kehricht: CHF 43.10, Liegenschaftsunterhalt: CHF 300.-, KVG: CHF 375.-, ungedeckte Gesundheitskosten: CHF 124.-, Mitgliedschaft Berufsverband Physioswiss: CHF 27.50, Fahrkosten: CHF 210.-, auswärtige Verpflegung: CHF 140.-, Steuern: CHF 1'000.-; Vorsorgeunterhalt: CHF 1'350.-; abzüglich Beitrag D.________: CHF 485.-).
Kantonsgericht KG Seite 17 von 44 6. 6.1. Die Berufungsbeklagte beanstandet sodann, dass im Existenzminimum des Berufungsklägers ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.- für die volljährige Tochter C.________ angerechnet wurde. Sie fordert hingegen nicht, dass während der Krankheit des Berufungsklägers (vgl. E. 12 ff.) dessen Kosten für die auswärtige Verpflegung anzupassen sind. 6.2. Einerseits geht der Ehegattenunterhalt dem Volljährigenunterhalt vor (BGE 146 III 169 E. 4.2). Andererseits ist die volljährige Tochter nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Es liegt daher an ihr, allfällige Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater und/oder ihre Mutter auf dem Rechtsweg geltend zu machen (Urteil BGer 5A_360/2019 vom 30. März 2020 E. 3.3). Im Existenzminimum des Berufungsklägers kann daher kein Unterhaltsbeitrag für die volljährige Tochter berücksichtigt werden. 6.3. Von dem von der Vorinstanz festgestellten Existenzminimum ist somit jeweils der Betrag von CHF 1'500.- abzuziehen. Das erweiterte Existenzminimum des Berufungsklägers beträgt demnach vom 1. März bis 31. Dezember 2016 CHF 7'090.-, vom 1. Januar bis 28. Februar 2017 CHF 7'240.- und ab dem 1. März 2017 CHF 5'890.-. 7. Als Nächstes ist das Einkommen der Berufungsbeklagten festzusetzen, welches sich aus dem Erwerbseinkommen (E. 7.1 ff.), den hypothetischen Mieteinnahmen der Einliegerwohnung der ehelichen Liegenschaft (E. 8) sowie dem Vermögensertrag der Erbschaft ihres Vaters (E. 9) zusammensetzt. 7.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berufungsbeklagten bis zum 31. Juli 2018 ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 2'288.30. Ab dem 1. August 2018 rechnete sie ihr ein hypothetisches Bruttoeinkommen von CHF 3'402.- bzw. nach Abzug von 14.14% für Sozialversicherungsbeiträge ein Nettoeinkommen von CHF 2'920.- pro Monat bei einem Erwerbspensum von 50% an. Der Berufungskläger rügt, dass der Berufungsbeklagten ein zu tiefes hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Er bestreite, dass der Entwicklungsstand von D.________, welcher das Down-Syndrom hat, demjenigen eines Kindergartenkindes entspreche. D.________ werde seit August 2018 werktags in der Werkstatt der I.________ betreut. Er werde um 7.15 Uhr von einem organisierten Fahrdienst für Behinderte zu Hause abgeholt und gegen 16.15 Uhr wieder zurückgebracht. Die Berufungsbeklagte könne während seiner Abwesenheit innerhalb eines Zeitrahmens von 8.00 Uhr bis 16.00/16.30 Uhr unter Berücksichtigung von Pausen rund 6 Stunden pro Tag bzw. 30 Stunden pro Woche als Physiotherapeutin arbeiten, was gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik einem Bruttolohn von CHF 5'400.- pro Monat bzw. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 14.14% einem monatlichen Nettolohn von CHF 4'636.40 entspreche. Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den Vorbringen zur angeblichen Höhe des von ihr erzielbaren Einkommens sowie dem Auszug aus dem erwähnten Lohnrechner um unzulässige Noven handle. Weiter habe das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid geschützt, wonach einer Ehefrau, deren behinderten Sohn sich werktags während sieben Stunden sowie jeden Mittwoch und einem Wochenende pro Monat in einem Schulinternat aufhalte, die Ausübung eines Teilzeitpensums von 20% zumutete. Sie habe weder die Möglichkeit noch sei ihr zumutbar,
Kantonsgericht KG Seite 18 von 44 ihr Arbeitspensum über 50% zu erhöhen. Es komme immer wieder vor, dass der Fahrdienst später oder gar nicht komme. D.________ werde ein Leben lang eine erhöhte Betreuungsbedürftigkeit aufweisen. Er könne weder alleine zum Arzt noch mehr als eine Stunde alleine zuhause sein. Auch sei er häufig krank. Da der Berufungskläger aufgrund seiner angeblichen Erkrankung D.________ nicht mehr betreuen könne, wenn dieser erkältet sei, sei sie nochmals zusätzlich eingeschränkt. Ausserdem treffe die Feststellung der Vorinstanz nicht zu, wonach die Mittagsstunden für viele Physiotherapiepatienten beliebt seien. Ein Grossteil der Patienten würde Termine morgens oder abends nach der Arbeit wollen. Beide Zeiten könne sie nicht abdecken. Weiter sei ihr Alter (57 Jahre) und ihre Gesundheitszustand (Kalkschultern, psychologische Probleme) zu berücksichtigen. Auch sei sie durch ihre Spezialisierung nicht gefragt und es sei ihr aufgrund der Betreuung von D.________ nicht möglich, eine Weiterbildung zu besuchen. Schliesslich könne sie das Pensum bei ihrer momentanen Arbeitsstelle nicht aufstocken und ein Stellenwechsel komme nicht in Frage. In der näheren Umgebung sei die Anzahl der offenen und für sie geeigneten Stellen verschwindend klein. Dehne sie den Suchradius aus, gerate sie in Konflikt mit dem durch die Abwesenheit von D.________ festgelegten knapp bemessenen Zeitfenster. Sollte ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, dürfe dies im Übrigen nicht rückwirkend geschehen, sondern frühestens rund drei Monate nach Erlass des Urteils. Es sei erstinstanzlich nie angetönt worden, dass sie sich um ein höheres Pensum bemühen sollte. Zusammenfassend sei ab März 2016 durchgängig von einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 2'288.30 auszugehen. Der Berufungskläger entgegnet, dass die Berufungsbeklagte an den Wochenenden nicht arbeite, weshalb es keinen Einfluss habe, wenn er D.________ an einem Wochenende nicht betreuen könne. Ausserdem habe er bis jetzt den Besuchsplan jeweils einhalten können. Es werde bestritten, dass D.________ durchschnittlich alle drei Wochen erkältet sei. Ausserdem gebe es derzeit zwei offene Stellen in der näheren Umgebung der Berufungsbeklagten. Weiter habe deren letzte Arbeitsunfähigkeit am 26. Februar 2018 geendet. Zudem habe er immer drauf gedrängt, dass die Berufungsbeklagte ihr bescheidenes Arbeitspensum erhöhe. Die Berufungsbeklagte habe spätestens seit Einreichung der Scheidungsklage im Juni 2016 damit rechnen müssen, dass sie ihr Arbeitspensum erhöhen müsse. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Am 19. bzw. 26. März 2020 teilte die Berufungsbeklagte mit, dass infolge der COVID-19-Pandemie die L.________, bei welcher sie als Kurskoordinatorin tätig ist, sämtliche Kurse abgesagt habe und sie bis auf Weiteres nichts mehr einnehmen werde. Zudem könnten keine Physiotherapiebehandlungen mehr durchgeführt werden und sie habe eine Einwilligung zur Kurzarbeit unterzeichnen müssen. Sie werde nur noch 80% ihres normalen Salärs verdienen. D.________ befinde sich aktuell zu Hause, weil die Werkstätte am 18. März 2020 geschlossen wurde. Er werde vollzeitlich von ihr betreut. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 macht der Berufungskläger geltend, dass die Berufungsbeklagte wieder mindestens an zwei Tagen unter der Woche als Physiotherapeutin arbeite. Sie habe bei der I.________ den Antrag gestellt, dass D.________ an diesen Tagen wieder im Atelier arbeiten dürfe. Die Ateliers würden ab dem 18. Mai 2020 in Etappen geöffnet. Am 2. Juli 2020 führte die Berufungsbeklagte sodann aus, dass ihr die Stelle als Physiotherapeutin per 30. September 2020 gekündigt worden sei. Seitens der L.________ hätten sich keine neuen Aufträge ergeben, sämtliche Veranstaltungen seien weiterhin abgesagt.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 44 7.2. Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage der Unterhaltsklage ist Art. 125 ZGB. Dessen erster Absatz lautet wie folgt: Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Aus der zitierten Bestimmung folgt, dass der nacheheliche Unterhalt - neben weiteren Tatbestandselementen - insbesondere die fehlende Eigenversorgungskapazität desjenigen Ehegatten voraussetzt, der vom andern Unterhalt fordert. Entsprechend obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Scheidungsprozess der auf Unterhalt klagenden Partei, die Tatsachen schlüssig zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt (einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge) selbst aufzukommen (Urteil BGer 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 5 m.H.). Nach der Rechtsprechung, die das Bundesgericht für alle Matrimonialsachen entwickelt hat, darf der Richter bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltsberechtigte (wie auch der unterhaltspflichtige) Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben. Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (Urteil BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 4 m.H.). Ob einem Ehegatten zuzumuten ist, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach der Scheidung seiner Ehe einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls namentlich mit Rücksicht auf sein Alter, seine Gesundheit, seine Ausbildung und seine persönlichen Fähigkeiten sowie mit Blick auf die Arbeitsmarktlage. Was das Kriterium des Lebensalters anbelangt, kann einem Ehegatten, der während einer langjährigen Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging und im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden. Diese Alterslimite ist jedoch nicht als starre Regel anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht zudem dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Abzustellen ist praxisgemäss auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung, es sei denn, der Unterhalt fordernde Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass er sich (noch) nicht um ein eigenes Erwerbseinkommen habe bemühen müssen. Von entscheidender Bedeutung ist ausserdem, ob ein beruflicher (Wieder-) Einstieg nach einem jahrelangen Erwerbsunterbruch oder bloss die Ausdehnung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit auf dem Spiel steht. Soweit es bloss um den Ausbau einer bestehenden Erwerbstätigkeit geht, erweist sich das Alter im entscheidenden Zeitpunkt als von weit geringerer Bedeutung (Urteile BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017 E. 8.1; 5A_538/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.1; je m.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE
Kantonsgericht KG Seite 20 von 44 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Begnügt er sich selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so hat er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Versagt der Richter der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der in der Vergangenheit liegt (Urteil BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2 m.H.). Ferner sind die allgemeine Lage in der Schweiz nach dem Auftreten von COVID-19 und die generellen Folgen der in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen als offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO einzustufen, die keines Beweises bedürfen. Nicht offenkundig ist dagegen, ob es aufgrund der ausserordentlichen Lage (innert nützlicher Frist) nicht möglich ist, eine Anstellung zu finden. Zwar hat sich das wirtschaftliche Umfeld nach dem Auftreten von COVID-19 verschlechtert, was allgemein bekannt ist. Indessen wurden nicht alle Wirtschaftszweige durch die Pandemie gleich stark oder auf die gleiche Art betroffen. Mit dem Hinweis auf die derzeitige ausserordentliche Lage ist mit anderen Worten noch nichts Entscheidendes zur Situation der in Frage stehenden Person gesagt. Diese Situation ist vielmehr nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze zu behaupten und zu beweisen (Urteil BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2 f. m.H.). Schliesslich ist gemäss der Rechtsprechung zum Erwerbspensum des hauptbetreuenden Elternteils eines minderjährigen Kindes mit der obligatorischen Einschulung des Kindes (in der Mehrheit der Kantone der Kindergarten-, in verschiedenen aber auch der eigentliche Schuleintritt) der obhutsberechtigte Elternteil in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden. Dies muss - letztlich mangels anderer objektivierbarer Kriterien für die Betreuungsbedürfnisse eines sich normal entwickelnden Kindes - zum Ausgangspunkt genommen werden. Dabei geht es folglich, in Nachachtung des für das neue Recht geltenden Gleichwertigkeitsgrundsatzes, nicht um eine Kindeswohlüberlegung, sondern um die Anknüpfung an die verbindliche Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat. Objektivierbar ist sodann, dass sich die schulische Betreuung im Verlauf der Jahre ausdehnt. Dies sowie die allgemeine Entwicklung des Kindes lassen eine Ausdehnung der zumutbaren Erwerbsquote nach Schulstufen des Kindes als angezeigt erscheinen. Demnach ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. Abschluss der obligatorischen Schulzeit einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und
Kantonsgericht KG Seite 21 von 44 deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.; Urteile KG FR 101 2017 132 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2.3, in FZR 2017 231; 101 2019 355 vom 4. Februar 2020 E. 3.1, in FZR 2020 25). 7.3. 7.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bereits in der schriftlichen Klagebegründung vom 16. Januar 2017 sowie der Replik vom 16. Oktober 2017 ausführte, es sei der Berufungsbeklagten zumutbar, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. D.________ werde während der Woche im Schulheim M.________ betreut. In absehbarer Zeit sollte ihm die Möglichkeit geboten werden, in einer geschützten Werkstatt einer regelmässigen Beschäftigung nachzugehen. Es sei der Beklagten ohne Weiteres möglich, ihr Arbeitspensum angemessen bis auf rund 80% zu erhöhen (act. 18/Ziff. 14, 52/9). Der angefochtene Entscheid rechnete der Berufungsbeklagten sodann ein hypothetisches Einkommen an, äusserte sich namentlich zu den Zeiten, zu welchen D.________ abwesend ist, und stützte sich auf den statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik ab, um das hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten festzulegen. Die entsprechenden Vorbringen des Berufungsbeklagten sind demnach keineswegs neu und somit zulässig. 7.3.2. Weiter kann dem Verweis der Berufungsbeklagten auf das Urteil BGer 5A_476/2013 vom 14. Januar 2014 nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass in diesem Entscheid der 53-jährigen Ehefrau und Mutter eines Sohnes mit Trisomie 21 von der Vorinstanz ein Erwerbspensum von 20% angerechnet wurde, was vom Bundesgericht geschützt wurde. Allerdings war vor Bundesgericht nicht strittig, ob der Berufungsbeklagten allenfalls ein noch höheres Pensum angerechnet werden kann, sondern ob die Anrechnung des Erwerbspensums von 20% zulässig ist. Ausserdem handelte es sich dabei um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, bei welchen sich die Frage der Eigenversorgungskapazität weniger akzentuiert stellt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde der Ehefrau sodann ein Erwerbspensum von 60% angerechnet, dies unter konkreter Würdigung der Kriterien von Art. 125 ZGB (Urteil BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017). Auch vorliegend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.3.3. Unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte ausgebildete Physiotherapeutin ist und (zumindest bis Ende September 2020) einerseits zu 28.8% in der Physiotherapiepraxis N.________ in J.________ arbeitete. Andererseits ist sie bei der L.________ zu einem Pensum von ca. 10% angestellt. Zuvor war sie bis ca. 2010 bei der O.________ mit Schulleitungsfunktion im Bereich Physiotherapie mit einem Arbeitspensum zwischen 40% und 50% tätig. Die Berufungsbeklagte war demnach auch während der Ehe erwerbstätig. Es handelt sich somit nicht um die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern lediglich um die Ausdehnung einer solchen. Der genaue Trennungszeitpunkt ist vorliegend umstritten. Gemäss dem Berufungskläger erfolgte die Trennung im Mai 2011, gemäss der Berufungsbeklagten im Herbst 2015 (E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsbeklagte war demnach im Trennungszeitpunkt zwischen 49 und 53 Jahre alt. Da es sich lediglich um die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit handelt, ist ihr dies mit Blick auf das Alter ohne Weiteres zumutbar. Weiter trifft es nicht zu, dass erstinstanzlich nie angetönt worden wäre, sie müsse ihr Erwerbspensum erhöhen. Wie erwähnt, hat der Berufungskläger bereits in der schriftlichen Klagebegründung vom 16. Januar 2017 sowie der Replik vom 16. Oktober 2017 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gefordert (act. 18/Ziff. 14, 52/9). Es sind damit keine Umstände ersichtlich, wonach sie nach Treu und Glauben habe davon ausgehen können, dass sie sich nicht um ein höheres Pensum bemühen muss. Ferner liegen keine Beweise vor, wonach die Berufungsbeklagte aufgrund ihrer Gesundheit in ihrer Arbeitsfähigkeit einge-
Kantonsgericht KG Seite 22 von 44 schränkt wäre. Das Arztzeugnis von Dr. med. P.________ vom 1. Februar 2018 belegt lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis zum 26. Februar 2018 (act. 71/110). Dasjenige von Dr. med. Q.________ vom 6. Februar 2018 bestätigt nur, dass die Berufungsbeklagte seit dem 21. September 2015 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist, ohne sich zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu äussern (act. 71/109). Auch der Operationsbericht vom 17. August 2017, die Verordnungen zur Physiotherapie vom 29. September bzw. 4. Dezember 2017 und die allgemeinen Erläuterungen zur Schultersteife belegen keine Arbeitsunfähigkeit der Berufungsbeklagten (act. 71/111 ff.). Ihre Gesundheit stand demnach einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ab August 2018 nicht entgegen. Was die Betreuung von D.________ angeht, arbeitet dieser seit August 2018 werktags in der Werkstatt der I.________. Der E-Mail vom 6. November 2018 der I.________ kann entnommen werden, dass D.________ bereits um 7.15 Uhr vom Fahrdienst abgeholt wird und um 16.15 Uhr wieder zu Hause ist, wobei der Transport je nach Route 10 min. länger oder weniger lang ausfallen kann (act. 124/147). Die pauschale Behauptung, dass der Transport im Winter manchmal nicht kommt, ist völlig unbelegt. Ebenso, dass D.________ alle drei Wochen krank ist. Von der anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass sie dies durch entsprechende Arztzeugnisse oder Abwesenheitsbestätigungen der Schule bzw. der I.________ belegt. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsbeklagte in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein soll, wenn der Berufungskläger aufgrund seiner angeblichen Krankheit D.________ an den Besuchswochenenden nicht zu sich nehmen kann bzw. konnte, wenn dieser erkältet ist. Von der Berufungsbeklagten wird lediglich die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit an den Werktagen und nicht am Wochenende verlangt. Sie behauptet auch nicht, dass es nicht möglich wäre, eine Stelle zu finden, bei der sie nur unter der Woche arbeiten muss. Ausserdem legt sie nicht dar, wie oft ein Besuchswochenende aufgrund einer Erkältung tatsächlich nicht durchgeführt werden konnte. Der Berufungsbeklagten stehen demnach unter der Woche täglich rund 8.5 Stunden zur Verfügung, auch wenn der Fahrdienst mal 10 min. früher oder später kommt. Was den Entwicklungsstand von D.________ anbelangt, wird vom Berufungskläger bestritten, dass er demjenigen eines Kindergartenkindes gleicht. Die pauschale Bestreitung genügend jedoch den Substanziierungsanforderungen nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass D.________ den Entwicklungsstand eines Kindergartenkindes aufweist. Aufgrund dessen kann jedoch der Berufungsbeklagten nicht einfach max. ein Erwerbspensum von 50% bei einem Kindergartenkind gemäss dem Schulstufenmodell angerechnet werden. Letzteres liegt nämlich darin begründet, dass mit der verbindlichen Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat die Betreuungslast des obhutsberechtigten Elternteils mit zunehmendem Alter der Kinder abnimmt. Vorliegend stehen der Berufungsbeklagten jedoch täglich 8.5 Stunden zur Verfügung, womit sie unter Berücksichtigung von Arbeitsweg und Pausen einem Erwerbspensum von mind. 6 Stunden pro Tag nachgehen kann. Dies entspricht 30 Stunden pro Woche bzw. einem Pensum von rund 70% und damit wesentlich mehr als bei einem Kindergartenkind. Zu beachten ist aber, dass D.________ wohl auch in Zukunft zu Hause stets auf Betreuung angewiesen sein wird, was eine höhere Belastung ergibt, als wenn der Betreuungsbedarf stetig abnimmt. Dem ist angemessen Rechnung zu tragen und von der Berufungsbeklagten lediglich die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 60% zu verlangen. Weiter ist es der Berufungsbeklagten auch zumutbar und möglich eine neue Stelle in einem höheren Pensum zu finden, welche nicht in der unmittelbaren Umgebung ihres Wohnortes ist. Bei den 8.5 Stunden, die ihr täglich zur Verfügung stehen, hat sie genügend Zeit für einen allfälligen Arbeitsweg. Die pauschale Behauptung, dass sie aufgrund einer angeblichen Spezialisierung auf
Kantonsgericht KG Seite 23 von 44 dem Arbeitsmarkt nicht gefragt sei, ist nicht zu hören. Ob Physiotherapiepatienten Termine zu den Randstunden am Morgen und am Abend oder am Mittag bevorzugen, ist sodann irrelevant. Selbst wenn die Patienten Termine am Morgen oder Abend bevorzugen, heisst das noch lange nicht, dass tatsächlich sämtliche Patienten einen Termin zu diesen Zeiten erhalten können und der Rest des Tages mangels Patienten nicht gearbeitet werden kann. Dies ist insbesondere auch aufgrund des notorischen Mangels an Fachkräften im Gesundheitswesen nicht glaubhaft. Der hiesige Hof hat daher auch keine Informationen bei Physiotherapiepraxen zu den bei Patienten beliebten Stunden einzuholen. Die Berufungsbeklagte legt im Übrigen keine Suchbemühungen vor, wonach es ihr nicht möglich gewesen wäre, eine angemessene Stelle in einem höheren Pensum zu finden. Unbeachtlich ist schliesslich, dass der Berufungsbeklagten die Stelle in der Physiotherapiepraxis N.________ gekündigt wurde bzw. bei der L.________ aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Kurse durchgeführt werden. Die Berufungsbeklagte hätte sich bereits seit mehreren Jahren um ein höheres Pensum kümmern müssen, was sie nicht getan hat. Auch hat sie keine Suchbemühungen eingereicht, wonach sie nach der Kündigung bzw. nachdem bei der L.________ keine Kurse mehr durchgeführt wurden, keine neue Stelle gefunden hat. Weiter wusste die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Berufungsverfahren strittig ist. Dennoch hat sie es unterlassen, die Situation, in welcher sich Physiotherapeuten und -therapeutinnen aufgrund der Covid-19-Pandemie befinden, darzulegen. Es ist daher nicht klar, ob die Berufungsbeklagte auch dann Kurzarbeit hätte beantragen bzw. mit einer Kündigung hätte rechnen müssen, wenn sie an einem anderen Ort gearbeitet hätte, wobei auch gar nicht bewiesen ist, dass die Berufungsbeklagte Kurzarbeit bezog. Was D.________ bzw. die vorübergehende Schliessung der I.________ betrifft, so belegt die Berufungsbeklagte nicht, dass keine andere Betreuung als durch sie persönlich zu Hause möglich war und sie entsprechend nicht hat arbeiten können. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um rund zwei Monate, in denen die I.________ geschlossen war. Für diese kurze Zeit rechtfertigt sich ohnehin keine Abänderung des Unterhaltsbeitrages. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten das hypothetische Einkommen bereits rückwirkend ab August 2018 angerechnet hat. Wie bereits mehrfach erwähnt, musste die Berufungsbeklagte damit rechnen, dass sie ihr Erwerbspensum wird erhöhen müssen. Zusammenfassend ist es der Berufungsbeklagten zumutbar und möglich, ihr Erwerbspensum ab dem 1. August 2018 auf 60% zu erhöhen. Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium des Bundesamtes für Statistik verdient im Espace Mittelland eine 56-jährige (2018) Frau mit schweizerischer Nationalität als Physiotherapeutin mit höherer Berufsausbildung bzw. Fachschule ohne Kaderfunktion und ohne anrechenbare Dienstjahre in einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten im Median einen Monatslohn von brutto CHF 4'250.- inkl. 13. Monatslohn bei einem Pensum von 60%. Davon abzuziehen sind die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Vorinstanz auf 14.14% festsetzte, was unbestritten blieb. Der hypothetische Nettolohn, welcher der Berufungsbeklagten zumutbar und möglich ist, beträgt demnach rund CHF 3'650.- pro Monat ab dem 1. August 2018. Bis zum 31. Juli 2018 betrug ihr Nettoeinkommen gemäss den Feststellungen der Vorinstanz CHF 2'290.- pro Monat. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten auch hypothetische Mieteinnahmen von CHF 500.- aus der Vermietung der Einliegerwohnung der ehelichen Liegenschaft als Einkommen angerechnet.
Kantonsgericht KG Seite 24 von 44 Die Berufungsbeklagte bringt dagegen vor, dass das Haus sich ausserhalb des Dorfkerns befinde, was die geschäftliche Benützung ausschliesse. Da eine Küche fehle, sei auch die Nutzung als Wohnung nicht möglich. Zudem sei eine gewerbliche Nutzung in der Wohnzone gar nicht zulässig. Darüber hinaus habe die Aufrechnung von hypothetischen Mieteinnahmen zu unterbleiben, wenn der Unterhaltsberechtigte Wohneigentum bewohne und solches insbesondere dem bisherigen Lebensstandard der Parteien entspreche. So sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens aus der Vermietung einer bisherigen Ferienwohnung unzumutbar. Der Berufungskläger hält dagegen, dass die Lage der Liegenschaft gut sei und gemäss dem Gutachter aus dem Studio mit oder ohne Küche ein Mietertrag von CHF 785.- pro Monat erzielt werden könne. Die Vorinstanz habe dem Umstand des höheren Bewirtschaftungsaufwandes Rechnung getragen, indem die hypothetischen Mieteinnahmen des Studios auf CHF 500.- reduziert worden seien. Ausserdem beeinträchtige die Vermietung des Studios die Berufungsbeklagte in keiner Weise in der Nutzung des grossräumigen Einfamilienhauses. 8.2. Zum Einkommen eines Ehegatten zählen nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen. Falls ein Ehegatte sein (noch vorhandenes) Vermögen überhaupt nicht oder mit einer ungenügenden Rendite angelegt hat, obwohl die Erzielung eines angemessenen Ertrages durchaus möglich wäre, kann das Gericht auch unter diesem Titel ein hypothetisches Einkommen berücksichtigen (BGE 117 II 16 E. 1b; Urteil BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2. m.H.). 8.3. Der vorliegende Fall kann nicht mit demjenigen des von der Berufungsbeklagten zitierten Urteils BGer 5A_57/2007 vom 16. August 2007 verglichen werden. Zwar haben bzw. hatten die Parteien einen sehr hohen Lebensstandard. Allerdings kann dieser aufgrund der geänderten finanziellen Situation nicht mehr gehalten werden. Die Berufungsbeklagte legt darüber hinaus nicht dar, inwiefern sie die Einliegerwohnung bisher genutzt hat und sie in dessen Nutzung durch die Vermietung eingeschränkt wird. Weiter kann dem Gutachten vom 10. November 2017 entnommen werden, dass sich die Liegenschaft an sehr guter Lage befindet. Es bestehen gute Infrastrukturangebote in kurzer Entfernung und keine Immissionen. Auch die Zufahrt ist gut und es bestehen mehrere öV-Angebote bei guter Frequenz in kurzer Entfernung (act. 55/3 + Anhang). Die Lage spricht demnach für eine gute Vermietbarkeit des Studios. Ferner hat der Gutachter den Mietzins des Studios auf CHF 785.geschätzt, unabhängig davon, ob dieses mit einer Küche ausgestattet ist oder nicht. Es kann damit offenbleiben, ob eine gewerbliche Nutzung zulässig wäre oder nicht. Lediglich der höhere Bewirtschaftungsaufwand bei einer Fremdvermietung (Mietzinsrisiko, Verwaltungskosten) wurde nicht berücksichtigt (Stellungnahme vom 11. Januar 2018; act. 63/4). Dies hat hingegen die Vorinstanz getan, indem sie den geschätzten Mietzins auf CHF 500.- und damit um rund einen Drittel reduziert hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit der vorgenannten Stellungnahme, d.h. seit mittlerweile bald drei Jahren, damit rechnen musste, dass sie das Studio zu vermieten hat. Sie hat keine Belege eingereicht, dass sie seither versucht hätte, das Studio zu vermieten, dies aber nicht möglich war. Die Vorinstanz hat ihr demnach zu Recht Mietzinseinnahmen von CHF 500.- pro Monat ab dem 1. August 2018 angerechnet. 9. 9.1. Der Berufungskläger macht sodann geltend, dass nach Fällung des Scheidungsurteils der Vater der Berufungsbeklagten verstorben sei. Er sei vermögend gewesen und die Berufungsbe-
Kantonsgericht KG Seite 25 von 44 klagte sei Alleinerbin. Im Nachlass würden sich mehrere Renditeliegenschaften befinden, welche regelmässig einen Ertrag abwerfen. Dieser sei der Berufungsbeklagten als Einkommen anzurechnen. Die Berufungsbeklagte reichte am 4. Juni 2020 auf Aufforderung hin diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Erbschaft ein. Sie führte insbesondere aus, dass sie die Liegenschaft in J.________ im Rahmen der Scheidung nur deshalb habe übernehmen können, weil ihr Vater im internen Verhältnis gegenüber der G.________ gebürgt habe. Sie habe etwas liquide Mittel und drei Liegenschaften geerbt. Da liquide Mittel derzeit nichts abwerfen, habe sie aus der Erbschaft nur den Mietertrag. Sie müsse nun aber mind. einen Teil der Liegenschaften verkaufen, um damit die Hypothek J.________ auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Die Liegenschaft R.________ sei durchgehend vermietet gewesen, zukünftig zu CHF 2'144.- monatlich. Die S.________ sei seit dem 1. Mai 2020 zu monatlich CHF 2'100.- vermietet. Die T.________ stehe leer. Der Bruttoertrag belaufe sich demnach auf CHF 4'244.-. Abzuziehen seien die Hypothekarkosten von CHF 390.monatlich, die Liegenschaftssteuern von geschätzt CHF 100.-, die Versicherungen von rund CHF 220.- sowie ein Abzug für Unterhaltskosten von CHF 850.-. Darin enthalten wären Verwaltungskosten. Es resultiere somit ein Nettoertrag von CHF 2'700.- monatlich, was als Einkommen zu versteuern sei. Nach Steuern betrage der Nettoertrag CHF 2'160.- monatlich. Zu beachten sei, dass sie bis anhin noch keinen Ertrag hatte. Infolge der kostspieligen Renovationsarbeiten S.________ wirke sich der Mietertrag erst ab dem Spätherbst [2020] aus. Dann werde sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die R.________ verkaufen müssen, wenn die Unterhaltsbeiträge obergerichtlich gleich hoch oder tiefer ausfallen als erstinstanzlich. In diesem Fall betrage der Nettoertrag aus Erbschaft monatlich noch rund die Hälfte, d.h. CHF 1'350.-. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass aus dem eingereichten Inventarfragebogen nicht hervorgehe, welche Grundstücke im Eigentum des Verstorbenen waren. Der eingetragene Betrag von CHF 1'083'000.- entspreche lediglich dem Steuerwert und nicht dem Verkehrswert der Liegenschaften. Weiter lege die Berufungsbeklagten nicht dar, warum ein Verkauf der Liegenschaften notwendig sei. Gemäss dem von ihr eingereichten Schreiben der G.________ müsse die Amortisation der Hypothek durch einen Teil der Pensionskassengelder finanziert werden. Die drei geerbten Liegenschaften seien mit tiefen Hypotheken zu niedrigen Zinsen belehnt. Für keine der drei Liegenschaften müssten Amortisationszahlungen geleistet werden. Der Nettomietertrag der beiden Liegenschaften R.________ und S.________ belaufe sich auf CHF 3'763.- pro Monat (Bruttomietertrag von CHF 4'244.- abzgl. Hypothekarzinsen von CHF 253.-, Liegenschaftssteuern von CHF 84.- und Versicherungen von CHF 144.-). Die Nebenkosten würden von den Mietern übernommen. Zudem könne auch die Liegenschaft T.________ einen zusätzlichen Mietzinsertrag in ungefähr gleicher Höhe von rund CHF 1'500.- abwerfen. Die behaupteten zukünftigen Rückstellungen von CHF 850.- seien nicht belegt. Bei den angegebenen Unterhaltskosten handle es sich mehrheitlich um einmalige und nicht wiederkehrende Reparatur- resp. Renovationsarbeiten, die allenfalls auch einen höheren Mietzins generieren dürften. 9.2. Bei der behaupteten Bürgschaft durch den Vater der Berufungsbeklagten handelt es sich um eine neue Tatsache, die dazu völlig unbelegt und somit nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss diese Behauptung auf das Urteil haben soll. Ebenso wenig ist nachvollziehbar und belegt, warum die Berufungsbeklagte die Liegenschaften je nach Unterhaltsurteil verkaufen muss. Dies ist damit nicht zu hören. Die Parteien einigten sich anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. August 2018 namentlich darauf, dass der Berufungskläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Berufungsbeklagte
Kantonsgericht KG Seite 26 von 44 überträgt, diese Alleineigentümerin der ehelichen Liegenschaft wird, sämtliche auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden übernimmt und bis am 25. Oktober 2018 eine Erklärung der G.________ AG einreicht, wonach der Berufungskläger aus der Solidarschuld entlassen wird (act. 82/2). Die G.________ AG bestätigte sodann mit Schreiben vom 16. Oktober 2018, dass dem Wunsch auf Übertragung der Hypothekarschuld auf alleinigen Namen der Berufungsbeklagten insbesondere unter der Bedingung entsprochen werden kann, dass die Hypothek auf CHF 211'000.- amortisiert wird, wobei die Amortisation durch die zu erhaltenen Freizügigkeitsgelder von CHF 609'000.- sowie den Bezug der Freizügigkeitsleistung G.________ lautend auf die Berufungsbeklagte von CHF 101'000.- erfolgt. Ergänzend festzuhalten ist, dass diese Bestätigung unter Sicherheiten nichts von einer Bürgschaft des Vaters erwähnt (act. 115/140). Die Berufungsbeklagte äusserte sich danach nie dahingehend, dass sie unter diesen Bedingungen die eheliche Liegenschaft nicht übernehmen will. Im angefochtenen Entscheid genehmigte die Vorinstanz sodann die Vereinbarung vom 21. August 2018. Weder die güterrechtliche Auseinandersetzung noch der Vorsorgeausgleich wurden angefochten und sind per 5. November 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbeklagte hat sich damit freiwillig dazu verpflichtet, die Liegenschaft zu übernehmen und die Hypothek durch ihre Freizügigkeitsguthaben zu amortisieren. Darauf hat sie sich behaften zu lassen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verkehrswert der Liegenschaft vorliegend von Bedeutung sein soll. Einfluss auf die Unterhaltsberechnung hat lediglich der Mietertrag, welcher durch die Vermietung der Liegenschaften erzielt werden kann. Was die R.________ betrifft, so war diese im Todeszeitpunkt (Anfang Juli 2019) zu einem monatlichen Nettomietzins von CHF 2'200.- vermietet, wobei dieser ab dem 1. August 2020 auf CHF 2'144.- reduziert wurde. Die Hypothekarzinsen belaufen sich auf monatlich CHF 200.- (jährlich 0.95% Zins auf CHF 250'000.-; Berufungsantwortbeilagen 12 ff., 17). Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Berufungsbeklagte analog des Steuerrechts einen Pauschalabzug für die Unterhalts- und Verwaltungskosten von 20% auf dem Bruttomietertrag geltend macht. Diese fallen unregelmässig an und können daher ohnehin nur geschätzt werden. Da die Mietzinse bekannt sind und der Berufungskläger nicht die Anrechnung von höheren Mietzinsen verlangt, braucht nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Investitionen einen höheren Ertrag zur Folge hatten. Allerdings ist zu beachten, dass im Pauschalabzug von 20% auch die Versicherungsprämien enthalten sind, weshalb diese nicht zusätzlich berücksichtigt werden können (vgl. Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 [SHR 641.100], § 22 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen vom 26. Januar 2001 [SHR 641.111], Art. 5 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [SR 642.116]). Es kann demnach mit einem Abzug von CHF 440.- bzw. ab dem 1. August 2020 von CHF 430.- gerechnet werden (20% von CHF 2'200.- bzw. CHF 2'144.-). Der Mietertrag beläuft sich demnach vor den Steuern auf CHF 1'560.- bzw. ab dem 1. August 2020 auf CHF 1'514.-. Der Einfachheit halber kann durchwegs von einem Mietertrag von rund CHF 1'520.ausgegangen werden. Die S.________ ist seit dem 1. Mai 2020 zu einem monatlichen Nettomietzins von CHF 2'100.vermietet. Die Hypothekarzinsen belaufen sich auf CHF 55.- pro Monat (jährlich 0.95% Zins auf CHF 70'000.-; Berufungsantwortbeilagen 11, 14, 16). Es können wieder pauschal 20% vom Bruttomietertrag von CHF 2'100.-, d.h. CHF 420.-, für Unterhalt, Versicherungen und Verwaltung abgezogen werden. Es resultiert damit vor den Steuern ein Mietertrag von rund CHF 1'630.-.
Kantonsgericht KG Seite 27 von 44 Die Berufungsbeklagte bestreitet sodann nicht, dass sie mit der Liegenschaft T.________ einen Mietertrag in ungefähr der Höhe von CHF 1'500.- pro Monat erzielen könnte. Der Berufungsbeklagten ist hierfür eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Spätestens seit der Stellungnahme des Berufungsklägers vom 17. August 2020 musste sie wissen, dass ihr ein hypothetischer Mietertrag aus dieser Liegenschaft angerechnet werden wird. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten ist ihr demnach der hypothetische Mietertrag ab dem 1. März 2021 anzurechnen. Zu berücksichtigen sind sodann noch die Steuern. Unbestritten ist, dass die Liegenschaftssteuern für die beiden Liegenschaften R.________ + S.________ insgesamt rund CHF 100.- pro Monat beträgt, womit von je CHF 50.- ausgegangen werden kann. Betreffend die Liegenschaft T.________ ist aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers, wonach für diese Liegenschaft einen ähnlichen Nettomietertrag wie für die Liegenschaften R.________ + S.________ erzielt werden kann, wobei er bei letzteren die Liegenschaftssteuer für die Berechnung des Nettoertrages abgezogen hat, davon auszugehen, dass die Liegenschaftssteuern bei der Schätzung des Mietertrages auf CHF 1'500.- bereits berücksichtigt sind. Der Berufungskläger bestreitet sodann nicht substantiiert, dass sich die Einkommenssteuern auf rund 20% des Nettomietertrages belaufen. Somit sind bei der R.________ noch zusätzlich CHF 300.-, bei der S.________ CHF 330.- und bei der T.________ CHF 300.- pro Monat für die Einkommenssteuern abzuziehen. Zusammenfassend beträgt der Mietertrag der Liegenschaft R.________ ab dem 1. Juli 2019 CHF 1'170.- (CHF 1'520.- Nettomietertrag abzgl. CHF 50.- Liegenschaftssteuer und CHF 300.- Einkommenssteuer). Mit der Vermietung der Liegenschaft S.________ erzielt die Berufungsbeklagte einen Mietertrag von CHF 1'250.- (CHF 1'630.- Nettomietertrag abzgl. CHF 50.- Liegenschaftssteuer und CHF 330.- Einkommenssteuer) seit dem 1. Mai 2020. Ab dem 1. März 2021 ist der Berufungsbeklagten zudem der Mietertrag von CHF 1'200.- (CHF 1'500.- Nettomietertrag abzgl. CHF 300.- Einkommenssteuer) aus der Vermietung der Liegenschaft T.________ anzurechnen. Unerheblich ist schliesslich, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der Investitionen in die S.________ angeblich erst ab dem Spätherbst [2020] einen Ertrag erzielt hat. Die in den Jahren 2019/2020 höher ausgefallenen Unterhaltskosten haben normalerweise zur Folge, dass die Unterhaltskosten in den nächsten Jahren tiefer ausfallen werden, womit sich dies wieder ausgleicht. Die genannten Mieterträge sind der Berufungsbeklagten als Einkommen anzurechnen. Auf die Erstellung einer Verkehrswertschätzung samt Ertragswert kann damit verzichtet werden und der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist abzuweisen. 9.3. Der Berufungskläger beantragt weiter, dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, sämtliche Kontoauszüge seit Anfang Juli 2019 bis heute sowie sämtliche Wertschriften und Kapitalanlagen der Erbschaft ins Recht zu legen. Der eingereichte Auszug der U.________ weise lediglich ein Privatkonto mit einem Wert per Valuta 31. Dezember 2019 von CHF 49'638.25 auf. Es würden Unterlagen über die restlichen inventarisierten Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen fehlen. Dem eingereichten Inventarfragebogen kann neben dem Grundeigentum auch "Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen – Sparhefte, Obligationen, Aktien usw." von CHF 160'508.- per Todestag entnommen werden, wobei nicht präzisiert wird, um was für Wertschriften oder Kapitalanlagen es
Kantonsgericht KG Seite 28 von 44 sich dabei handelt (Berufungsantwortbeilage 8). Gemäss den Angaben der Berufungsbeklagte hat sie neben den Liegenschaften lediglich liquide Mittel geerbt, welche keinen Ertrag abwerfen. Dem Auszug der U.________ vom 2. Januar 2020 kann sodann entnommen werden, dass sich auf dem Privatkonto per 31. Dezember 2019 noch CHF 49'638.25 befanden (Berufungsantwortbeilage 14). Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2020 weiter geltend, dass sie hohe Investitionen in die Liegenschaft S.________ getätigt hat und sie auch Renovationsarbeiten betreffend die eheliche Liegenschaft aus den liquiden Mittel der Erbschaft bezahlt hat. Der Berufungskläger setzt sich nicht damit auseinander. Er macht keine konkreten Anhaltspunkte geltend, dass die Berufungsbeklagte neben den Liegenschaften tatsächlich weitere Kapitalanlagen oder Wertschriften geerbt hat, welche einen Ertrag abwerfen. Der Antrag des Berufungsklägers ist damit abzuweisen. 10. Zusammenfassend stellt sich das Einkommen der Berufungsbeklagten wie folgt dar: Periode Erwerbseinkommen Mietertrag J.________ Mietertrag R.________ Mietertrag S.________ Mietertrag T._______ _ Total 1. März 2016 - 31. Juli 2018 CHF 2'290.- CHF 2'290.- 1. August 2018 - 30. Juni 2019 CHF 3'650.- CHF 500.- CHF 4'150.- 1. Juli 2019 - 30. April 2020 CHF 3'650.- CHF 500.- CHF 1'170.- CHF 5'320.- 1. Mai 2020 - 28. Februar 2021 CHF 3'650.- CHF 500.- CHF 1'170.- CHF 1'250.- CHF 6'570.- Ab dem 1. März 2021 CHF 3'650.- CHF 500.- CHF 1'170.- CHF 1'250.- CHF 1'200.- CHF 7'770.- Daraus ergeben sich folgende Saldi der Berufungsbeklagten: Periode Einkommen Existenzminimum (E. 5.6) Saldo 1. März 2016 - 28. Februar 2017 CHF 2'290.- CHF 6'350.- - CHF 4'060.- 1. März 2017 - 31. Juli 2018 CHF 2'290.- CHF 6'200.- - CHF 3'910.- 1. August 2018 - 30. Juni 2019 CHF 4'150.- CHF 6'550.- - CHF 2'400.- 1. Juli 2019 - CHF 5'320.- CHF 4'910.- CHF 410.-
Kantonsgericht KG Seite 29 von 44 30. April 2020 1. Mai 2020 - 28. Februar 2021 CHF 6'570.- CHF 4'910.- CHF 1'660.- Ab 1. März 2021 CHF 7'770.- CHF 4'910.- CHF 2'860.- 11. Zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist schliesslich auch das Einkommen des Berufungsklägers zu bestimmen. Dieser arbeitete bis Ende Mai 2017 bei der F.________ AG und vom 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2018 bei der V.________ SA in einem 100%-Pensum. Ab dem 1. Juli 2018 reduzierte er seine Tätigkeit bei der V.________ SA auf 50% und übernahm zudem ein Verwaltungsratsmandat bei der W.________ AG. Die Vorinstanz legte sein monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2016 auf CHF 21'717.50, vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 auf CHF 15'850.- und ab dem 1. Januar 2019 auf CHF 16'600.- fest. Dies wird von beiden Parteien beanstandet und zwar betreffend die Kündigung bei der F.________ AG (E. 11.1), den Sozialabzügen vom Einkommen bei der W.________ AG (E. 11.2). Weiter macht der Berufungskläger neu geltend, dass er durch eine Nierenerkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (E. 12 ff.). 11.1. 11.1.1. Die Berufungsbeklagte rügt in ihrer Anschlussberufung, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob der Berufungskläger die Kündigung bei der F.________ AG selber provoziert hat. Es werde einzig dargelegt, dass eine Absprache wohl nicht vorgelegen hätte, wobei die Argumente der Vorinstanz eine Absprache der Kündigung keinesfalls ausschliessen würden. Zu einer allfälligen Provokation seitens des Berufungsklägers hätte zumindest der Zeuge X.________ befragt werden müssen. Das Führen von Vergleichsverhandlungen zwischen dem Berufungskläger und der F.________ AG sage nichts darüber aus, ob er die Kündigung nicht doch herbeigeführt habe. Diese würden fast immer geführt, unabhängig davon, was tatsächlich vorgefallen sei. In ihrer Berufungsantwort führte sie zudem aus, dass dem Berufungskläger im Gleichschritt mit der Entwicklung bzw. Eskalation der ehelichen Streitigkeit gekündigt wurde. Da der Berufungskläger seine Kündigung herbeigeführt habe, sei ihm ab März 2016 durchwegs das Einkommen bei der F.________ AG von mind. CHF 21'717.50 pro Monat anzurechnen. 11.1.2. Zunächst vermag die pauschale Kritik, dass die Argumente der Vorinstanz eine Absprache der Kündigung nicht ausschliessen würden, den Begründungsanforderungen nicht genügen. Weiter setzt sich die Berufungsbeklagte nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach die Ausführungen des Berufungsklägers durch das Schreiben von Y.________ vom 25