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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 31.01.2018 101 2017 384

January 31, 2018·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·716 words·~4 min·3

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Ehescheidung

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 384 Urteil vom 31. Januar 2018 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführerin und B.________, Beschwerdeführer Gegenstand Ehescheidung Beschwerde vom 14. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 28. November 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 Erwägend dass A.________ und B.________ am 24. Oktober 2017 ein Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren beim Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks einreichten; dass nebst sämtlichen erforderlichen Unterlagen auch die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen fehlte; dass der Präsident mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 A.________ und B.________ auf die Mängel hinwies und ihnen eine 20-tägige Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen setzte; dass er in diesem Schreiben mit Verweis auf Art. 285 ZPO u.a. ausführte, dass die Eingabe bei umfassender Einigung insbesondere die Namen und Adressen der Ehegatten, das gemeinsame Scheidungsbegehren, die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, usw. zu enthalten habe; dass er ebenso ausdrücklich darauf hinwies, dass die Eingabe als nicht erfolgt gilt, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innert der angesetzten Frist eingereicht werden; dass das Schreiben vom 30. Oktober 2017 den Eheleuten A.________ und B.________ am 31. Oktober 2017 zugestellt wurde; dass A.________ und B.________ dem Präsidenten in der Folge zwar einige Unterlagen zukommen liessen, die 20-tägige Frist aber verstreichen liessen, ohne insbesondere eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einzureichen; dass der Präsident sodann mit Entscheid vom 28. November 2017 das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren als nicht erfolgt erachtete und die Kosten in der Höhe von CHF 100.- den Eheleuten A.________ und B.________ solidarisch auferlegte; dass A.________ und B.________ am 14. Dezember 2017 sowohl gegen den Entscheid, das Gesuch als nicht erfolgt zu erachten, als auch gegen den Kostenentscheid eine Beschwerde einreichten; dass sie als Begründung ausführen, sie hätten das vom Präsidenten erwähnte Schreiben vom 30. Oktober 2017 betreffend Mängelrüge mit Nachfrist nicht erhalten und hätten so weder Verbesserungen anbringen, noch die gesetzte Frist einhalten können; dass vorab festzuhalten ist, dass den Eheleuten A.________ und B.________ durch den Entscheid, ihrem Gesuch keine Folge zu leisten, kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO), da sie letzteres nochmals einreichen können, so dass diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der erwähnten Begründung überdies nicht gefolgt werden kann, da die Eheleute auf das Schreiben vom 30. Oktober 2017 reagiert haben und einen Teil der verlangten Unterlagen innert Frist eingereicht haben, wobei sie auch eine Kopie des Schreibens vom 30. Oktober 2017 beigelegt haben (siehe Gerichtsakten, act. 010 ff.); dass A.________ und B.________ keine weiteren Gründe vorbringen, weshalb sie die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht innert der 20-tägigen Frist eingereicht haben;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass der angefochtene Entscheid somit nicht zu beanstanden und die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; dass A.________ und B.________ darauf hinzuweisen sind, dass es ihnen nicht untersagt ist, das Scheidungsverfahren nochmals einzuleiten, wobei es sich jedoch empfiehlt, die Vereinbarung sowie das Scheidungsbegehren vorher von einer Rechtsfachperson (z.B. Rechtsdienst des Freiburger Anwaltsverbandes, http://www.oaf.ch/de/rechtsdienst) prüfen oder allenfalls sogar erstellen zu lassen, selbst wenn keine Kinder vorhanden sind und die Ehefrau oder der Ehemann keine finanziellen Forderungen stellen will (siehe dazu z.B. Vorgehen bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung, kann eingesehen werden unter http://www.fr.ch/bef/de/pub/familienordner_freiburg/eheprobleme_trennung_scheidung/scheidung/ scheidungsvorgehen.htm); dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 300.- festgesetzt werden und sie A.________ und B.________ solidarisch aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 28. November 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ und B.________ solidarisch auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. III. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 31. Januar 2018/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin http://www.fr.ch/bef/de/pub/familienordner_freiburg/eheprobleme_trennung_scheidung/scheidung/scheidungsvorgehen.htm http://www.fr.ch/bef/de/pub/familienordner_freiburg/eheprobleme_trennung_scheidung/scheidung/scheidungsvorgehen.htm

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