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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 03.08.2017 101 2017 238

August 3, 2017·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,001 words·~5 min·5

Summary

Urteil des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Erläuterung und Berichtigung (Art. 334 ZPO)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2017 238 Urteil vom 3. August 2017 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Urs Fasel sowie C.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ueltschi Gegenstand Erläuterung und Berichtigung (Art. 334 ZPO); unentgeltliche Rechtspflege Gesuch vom 6. Juni 2017 in Bezug auf das Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2017 (101 2017 74 + 78 + 154)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2017 Ziffer I.5 sowie Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 des hiesigen Hofes aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen hat; dass der I. Zivilappellationshof am 1. Juni 2017 Ziffer I.5 des Urteils vom 6. Mai 2016 abgeändert hat; dass er in den Erwägungen sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten (Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016) bestätigt hat, dies jedoch nicht explizit im Dispositiv erwähnt hat; dass A.________ mit Gesuch vom 6. Juni 2017 um Erläuterung oder Berichtigung des Urteils vom 1. Juni 2017 ersucht hat, und zwar dahingehend, dass die aufgehobenen Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 ausdrücklich wieder bestätigt werden; dass sie dies damit begründet, dass B.________ regelmässig jede Zahlungspflicht verweigert; er werde sich auch betreffend die Prozesskosten auf den Standpunkt stellen, die entsprechenden Ziffern des Urteils vom 6. Mai 2016 seien vom Bundesgericht aufgehoben worden und damit nicht mehr gültig; damit fehle ihr ein Rechtsöffnungstitel für das Inkasso der zugesprochenen Beträge; dass C.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2017 festgehalten hat, dass das Begehren gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit der Zahlungsmoral von B.________ gerechtfertigt ist; dass B.________ am 22. Juni 2017 Stellung genommen und namentlich festgehalten hat, dass die Parteientschädigungen von CHF 13‘811.30 und CHF 1‘134.- per 16. Juni 2017 zur Zahlung angewiesen und ausgeführt wurden, so dass keine Ausstände mehr vorhanden sind und A.________ auch keinen Rechtsöffnungstitel mehr benötigt; dass A.________ am 29. Juni 2017 u.a. mitgeteilt hat, dass B.________ die besagten Beträge bezahlt hat; dass das Gericht, welches das betreffende Urteil gefällt hat, vorliegend mithin der I. Zivilappellationshof, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist (Art. 334 Abs. 1 ZPO); dass es zutrifft, dass das Bundesgericht die Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 aufgehoben hat, so dass es dem hiesigen Hof oblag, neu über die Prozesskosten zu entscheiden, was er zwar in den Erwägungen getan hat, jedoch ohne dies explizit im Dispositiv zu erwähnen; dass B.________ die Zahlung an A.________ in der Zwischenzeit vorgenommen hat, die erwähnten Ziffern des Urteils vom 6. Mai 2016 allerdings auch andere Zahlungen betreffen, so dass es sich rechtfertigt, das Urteil vom 1. Juni 2017 zu erläutern bzw. zu berichtigen; dass die Gerichtskosten auf einen Betrag von CHF 500.- bestimmt und dem Staat Freiburg auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird, namentlich da die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3); dass das Gesuch von A.________ um Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht aussichtslos war und daher gutzuheissen ist; die Entschädigung von Rechtsanwalt Gruber als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. Kostenliste vom 29. Juni 2017, Zeitperiode 02.05.2014 – 29.06.2017) wird in einem separaten Entscheid festgesetzt; Der Hof erkennt: I. Das Gesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des I. Zivilappellationshofs vom 1. Juni 2017 wird in Ziffer I. erläutert bzw. berichtigt, so dass diese neu wie folgt lautet: I. Ziffer I.5 des Urteils vom 6. Mai 2016 des I. Zivilappellationshofs wird wie folgt abgeändert: „ I. 5. Es wird festgestellt, dass die von B.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer I.2 des vorliegenden Urteils (ab 1. November 2012 bis 31. August 2013: CHF 1‘840.-; ab 1. September 2013 bis 31. August 2015: CHF 1‘825.-; ab 1. September 2015: CHF 1‘385.-) für die Periode vom 1. November 2012 bis und mit Mai 2016 allesamt bezahlt wurden. “ Ziffern I.8 bis I.10 und V. des Urteils vom 6. Mai 2016 des I. Zivilappellationshofs werden bestätigt und lauten wie folgt: „ I. 8. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden B.________ auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 12‘000.- festgesetzt. 9. B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘788.25, zuzüglich MwSt. von 8%, total CHF 13‘811.30, zu bezahlen. 10.B.________ und C.________ werden keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Die Prozesskosten werden zu 2/3 B.________ und zu 1/3 A.________ auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 3‘000.- festgesetzt, wobei CHF 2‘000.- B.________ und CHF 1‘000.- A.________ auferlegt werden, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie werden im Umfang von CHF 2‘000.- von dem von B.________ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘500.- bezogen. Die restlichen CHF 1‘500.- werden B.________ zurückerstattet.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 b) B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 2'268.- zu bezahlen (inkl. MwSt.). c) B.________ wird verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘134.- zu bezahlen (inkl. MwSt.). d) A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'134.- zu bezahlen (inkl. MwSt.). e) A.________ wird verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 567.- zu bezahlen (inkl. MwSt.). “ II. Die Gerichtskosten werden auf einen Betrag von CHF 500.- bestimmt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Das Gesuch von A.________ um Ausdehnung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Verfahren wird gutgeheissen. V. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 3. August 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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