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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 17.06.2016 101 2016 171

June 17, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,298 words·~11 min·5

Summary

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Abänderung des Scheidungsurteils (Kinder)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2016 171 + 179 (URP) Urteil vom 17. Juni 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Kläger und Berufungskläger gegen B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils Berufung vom 23. Mai 2016 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 14. April 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 7. September 2010 sprach das Zivilgericht des Sensebezirks die Scheidung zwischen A.________, geboren 1951, und B.________, geboren 1972, aus. Die Obhut über die gemeinsame Tochter C.________, geboren 2005, wurde B.________ übertragen und A.________ dazu verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Tochter monatliche Beiträge von CHF 500.-, von CHF 550.- ab dem vollendeten 12. Altersjahr sowie von CHF 600.- ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Sollte die Kinder-AHV- oder -IV-Rente betragsmässig höher sein, als der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geschuldete Unterhaltsbeitrag, so sei die Rente direkt geschuldet. B. Am 9. Oktober 2014 stellte A.________ beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks ein Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils vom 7. September 2010 in dem Sinne, dass der an den Unterhalt der Tochter C.________ zu leistende Beitrag „vollständig zu streichen“ sei. In ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 schloss B.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Der Gerichtspräsident setzte auf den 7. Januar 2015 eine Einigungsverhandlung an, zu welcher A.________ nicht erschien. Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 stellte der Gerichtspräsident das Scheitern der Einigungsverhandlung fest, wies einen von B.________ gestellten Antrag auf Abschreibung des Verfahrens ab, überwies die Angelegenheit zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Zivilgericht des Seebezirks (nachfolgend das Zivilgericht) und setzte den Parteien Frist, um ihre Anträge zu ergänzen und zu begründen. Gegen diesen Entscheid erhob B.________ am 22. April 2015 Berufung, welche vom Kantonsgericht Freiburg am 28. Juli 2015 abgewiesen wurde (101 2015 73). Am 13. Oktober 2015 wurde den Parteien Frist gesetzt, um ihre Anträge zu ergänzen und zu begründen. Mit Eingabe vom 9. November 2015 verzichtete A.________ auf eine weitere Stellungnahme. Zudem ersuchte er um Dispensierung von der Teilnahme an der Parteiverhandlung. B.________ schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2015 erneut auf vollumfängliche Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Am 10. Dezember 2015 wurde A.________ vom persönlichen Erscheinen dispensiert. In der Folge wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. C. Mit Entscheid vom 14. April 2016 wies das Zivilgericht die Klage vom 9. Oktober 2014 ab und auferlegte A.________ die Prozesskosten, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Am 23. Mai 2016 reichte A.________ gegen diesen Entscheid Berufung ein. Auf das Einholen einer Stellungnahme von B.________ wurde verzichtet. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung verweist Art. 308 Abs. 2 ZPO auf die «zuletzt aufrechterhaltenen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Rechtsbegehren». Lauten die Parteianträge auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages, so ist für die Bestimmung des Streitwerts die Differenz zwischen den von beiden Parteien beantragten Beträgen massgebend (Entscheid KGer/FR 101 2012 142 vom 19. März 2013 E. 1b). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Im Hauptbegehren beantragt der Berufungskläger, der monatliche Unterhaltsbeitrag zugunsten seiner Tochter von CHF 500.-, bzw. von CHF 550.- ab dem vollendeten 12. Altersjahr sowie von CHF 600.- ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung sei aufzuheben. Die Berufungsbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und damit auf Bestätigung der Unterhaltsbeiträge. C.________ wurde im Jahr 2005 geboren und ist somit rund 10½ Jahre alt. Die Differenz der von den Parteien beantragten Beträge erreicht damit die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- längstens. Im Übrigen ist auch der Streitwert nach Art. 51 und 74 BGG erreicht, sodass gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. b) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 6. Mai 2016 zugestellt, sodass die am 23. Mai 2016 der Post übergebene Berufung fristgerecht erfolgt ist. c) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). d) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend wird auf eine Verhandlung verzichtet. 2. a) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (Urteil 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). b) Das Zivilgericht hat den angefochtenen Entscheid wie folgt begründet: Der Berufungskläger sei im Zeitpunkt der Scheidung mit der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge einverstanden gewesen. Er habe dem Gericht keine Dokumente unterbreitet, die belegen, von welchem Einkommen die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind. Der Eintritt des Berufungsklägers in das AHV-Alter sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung nicht unvorhersehbar gewesen. Daraus folge, dass es ihm damals bewusst sein musste, dass seine Tochter bei Eintritt in das AHV-Alter noch nicht volljährig sein würde, geschweige denn eine angemessene Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=pus&query_words=%22138+III+374%22+Begr%FCndung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-374%3Afr&number_of_ranks=0#page374

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 abgeschlossen haben würde. Er habe auch wissen müssen, dass er bei Eintritt in das AHV-Alter eine Einkommenseinbusse erleiden würde. Trotzdem sei der Berufungskläger diese Vereinbarung eingegangen, sodass er sich heute nicht auf ein unvorhergesehenes Ereignis berufen könne, das zur Abänderung des Scheidungsurteils berechtigen würde. Zudem machte das Zivilgericht den Berufungskläger darauf aufmerksam, dass die Rechtsprechung zur Bestimmung und Abänderung des Kindesunterhalts sowie zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens relativ streng sei. Der Verpflichtete habe alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Er sei auch gehalten, eine weniger qualifizierte Arbeitsstelle anzunehmen. Im vorliegenden Fall habe der Berufungskläger nicht dargelegt, dass ihm jegliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz verunmöglicht sei. Zudem könne dem Berechnungsblatt der Ausgleichskasse vom 3. Oktober 2014 entnommen werden, dass der Unterhaltsbeitrag für die Tochter von CHF 500.- als famillienrechtlicher Unterhaltsbeitrag im Rahmen der Ergänzungsleistungen AHV/IV berücksichtigt werde. Dass dieser Unterhaltsbeitrag im Berechnungsblatt und in der Verfügung der Ausgleichskasse vom 13. November 2014 nicht mehr aufgelistet werde, sei nachvollziehbar und der Berufungskläger habe diesen Umstand selber zu verantworten, weil er die Unterhaltsbeiträge nie an seine Tochter bzw. an deren Mutter weitergeleitet habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Tochter voraussichtlich nach Eintritt des Berufungsklägers in das AHV-Alter, das heisst ab 1. Oktober 2016, Anspruch auf eine Kinderrente gemäss Art. 22ter AHVG haben werde, sodass sich der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend vermindern würde. Es erscheine deshalb zumutbar, dass der Berufungskläger bis zu diesem Zeitpunkt die gemäss Scheidungsurteil zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge weiter in der vereinbarten Höhe bezahle. c) Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Er stellt zwar Rechtsbegehren, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Er erklärt, er habe auf Empfehlung der EL-Sachbearbeiterin gehandelt. Bereits im Scheidungsurteil sei von einem Einkommen von CHF 2‘000.-/2‘800.- die Rede gewesen. Schon damals sei die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 500.- unverhältnismässig gewesen. Er habe unterschrieben, weil die Entwicklung seiner selbständigen Tätigkeit ungewiss gewesen sei. Mittlerweile würden Fakten vorliegen, die aufzeigen, dass sich seine finanzielle Lage verschlechtert habe: Er sei AHV-Vorbezüger und erhalte Ergänzungsleistungen, derzeit einen Gesamtbetrag von CHF 2‘498.-. Durch die Selbständigkeit erwirtschafte er pro Jahr etwa CHF 1‘200.-. Es liege auf der Hand, dass bei diesem nachweisbaren Einkommen und einem Mietzins von CHF 1‘630.- keine Unterhaltsbeiträge von CHF 500.- bezahlt werden könnten. Es sei auch völlig unnachvollziehbar, weshalb nicht einmal auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge eingegangen worden sei. Damit setzt sich der Berufungskläger jedoch mit dem angefochtenen Entscheid, bzw. mit den verschiedenen Punkten der Begründung nicht auseinander. Auf die Berufung ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. a) Die Voraussetzungen für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen, die in einem Scheidungsurteil festgesetzt wurden, richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB), d.h. nach Art. 286 Abs. 2 ZGB. Eine Neufestsetzung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nachträglich erheblich und dauerhaft verändert hat. Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen und erlaubt keine Revision des früheren Urteils, mögen die darin getroffenen Annahmen sich im Nachhinein auch als falsch erweisen. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 tatsächlichen Veränderung angepasst und es ist nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (SUMMERMATTER, in FamPra 2012, S. 50 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen und 5A_957/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.3). Soweit die Veränderungen im Scheidungsurteil bereits berücksichtigt sind (Art. 286 Abs. 1 ZGB), kommt keine Anpassung in Betracht (Urteil BGer 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kommen als Abänderungsgründe in Betracht, nebst unvorhersehbaren Ereignissen (u.a. Krankheit oder Invalidität eines Elternteils) und dem allgemeinen Lauf der Dinge, qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände (Arbeitslosigkeit oder sonstiger Einkommensrückgang ohne Einflussmöglichkeit des Pflichtigen; Urteil BGer 5A_448/2010 vom 11. August 2010 E. 4.1.2.3 mit Hinweisen). Liegt eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Sachverhaltsänderung im hiervor dargelegten Sinne vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Es kommt nur dann zu einer Neufestsetzung, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen von Vater, Mutter und Kind bzw. Kindern gegeneinander abzuwägen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen bzw. die Folge für deren Beweislosigkeit trifft den Berufungskläger, zumal er aus dem Vorhandensein des von ihm behaupteten Herabsetzungsoder Aufhebungsgrundes Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; Urteil BGer 5A_448/2010 vom 11. August 2010 E. 2.3). b) Vorliegend zeigt der Berufungskläger nicht auf, inwiefern sich seine finanzielle Situation seit dem Scheidungsurteil verschlechtert haben soll. Aus diesem Urteil geht einzig hervor, dass er selbständig tätig sei, er allein in Murten (selbe Adresse wie heute) lebe und sich sein Einkommen zwischen CHF 2‘000.- (Steuerveranlagung) und CHF 2‘800.-/3‘000.- (Aussagen anlässlich der Scheidungsverhandlung) bewege; Vermögen habe er keines, aber Schulden, und sein Fahrzeug weise lediglich einen Wert von CHF 1‘000.- auf. Der Berufungskläger bringt nicht vor, seine Auslagen hätten sich seither erhöht, sodass festzustellen ist, dass sich seine finanzielle Situation mit einem monatlichen Gesamteinkommen von CHF 2‘598.- (Renten: CHF 2‘498.-; selbständiger Erwerb: CHF 100.-) nicht erheblich verschlechtert hat. Dem Zivilgericht ist auch zuzustimmen, wenn es festhält, dass dem Berufungskläger bewusst sein musste, dass seine Tochter bei Eintritt in das AHV-Alter noch nicht volljährig sein würde, geschweige denn eine angemessene Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB abgeschlossen haben würde. Er musste wissen, dass er bei Eintritt in das AHV-Alter eine Einkommenseinbusse erleiden würde. Nichtsdestotrotz hat er sich mit den Unterhaltsbeiträgen einverstanden erklärt, sodass er sich heute nicht auf ein unvorhergesehenes Ereignis berufen kann, das zur Abänderung des Scheidungsurteils berechtigen würde. Auch die anderen Erwägungen des angefochtenen Entscheids sind zu bestätigen. Die Klage wurde somit zu Recht abgewiesen. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. b) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 500.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Ab%E4nderung+Scheidungsurteil+Kindesunterhalt&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-604%3Ade&number_of_ranks=0#page604

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 c) Auch der Berufungsbeklagten, welche nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der Berufungskläger beantragt darüber hinaus die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. a) Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (Urteil BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend waren die Rechtsbegehren des Berufungsklägers von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist somit abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO). b) Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Auf die Berufung vom 23. Mai 2016 wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, bestimmt auf einen Betrag von CHF 500.-, werden A.________ auferlegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. IV. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässig-keitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 17. Juni 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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