Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 33 + 275 Urteil vom 6. Mai 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richter: Hubert Bugnon, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Urs Fasel gegen B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber C.________, Beklagte und Berufungsbeklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ueltschi Gegenstand Volljährigenunterhalt Berufung vom 30. Mai 2014 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 21. März 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 23 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 1994, reichte am 14. Februar 2013 beim Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: Vorinstanz) eine Unterhaltsklage gegen ihre Eltern, A.________ und C.________, ein, nachdem der Vater die Unterhaltszahlungen aufgrund ihrer Volljährigkeit eingestellt hatte (act. 1). Sie verlangte namentlich, ihre Eltern seien solidarisch zu verpflichten, an ihren Unterhalt rückwirkend ab dem 1. November 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘300.- nebst Ausbildungs- und allfälligen Arbeitgeberzulagen zu bezahlen. Mit Entscheid vom 21. März 2013 erliess die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete A.________ an den Unterhalt seiner Tochter rückwirkend ab dem 1. November 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.- zu bezahlen (act. 16). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 29. September 2013 teilweise gutgeheissen und der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1‘695.- gesenkt (act. 43). Mit Entscheid vom 21. März 2014 hiess die Vorinstanz die Klage vom 14. Februar 2013 teilweise gut und verpflichtete A.________, B.________ ab dem 1. November 2012 bis 31. August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘840.- und ab dem 1. September 2013 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘825.- zu bezahlen. Zudem wurde A.________ verpflichtet, B.________ einen Betrag von CHF 7‘876.15 zu bezahlen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (Berufungskläger) am 30. Mai 2014 Berufung und verlangte hauptsächlich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte B.________ (Berufungsbeklagte 1) namentlich, A.________ habe ihr einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘500.- zu bezahlen, subsidiär sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C.________ (Berufungsbeklagte 2) hat ihre Antwort am 31. Juli 2014 eingereicht und beantragte die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. Am 3. September 2014 reichte B.________ ihre Berufungsantwort ein und schloss auf Abweisung der Berufung. Am 15. September 2014 trat der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts auf die Berufung nicht ein. C. Mit Urteil vom 29. Januar 2015 hiess das Bundesgericht die von A.________ gegen das Urteil vom 15. September 2014 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob dieses auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 beantragt B.________ eine Provisio ad litem, subsidiär die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, auf eine Parteiverhandlung zu verzichten und aufgrund des aktuellen Aktenstandes zu entscheiden. Im gleichen Sinne beantragt C.________ ein Urteil aufgrund der Akten zu fällen. Im Übrigen bestätigt sie vollumfänglich ihre Stellungnahme zur Berufung vom 31. Juli 2014 (Eingabe vom 30. März 2015). A.________ bestätigt die in seiner Rechtsschrift vom 30. Mai 2014 gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge, verlangt die Prüfung des Anscheins der Befangenheit der bisher in der zweiten Instanz mitwirkenden Richter und macht Noven geltend (Eingabe vom 26. März 2015). Mit Eingabe vom 30. April 2015 äusserten sich B.________ und mit Eingabe vom 15. Juli 2015 A.________ erneut zur Sache. Mit Eingabe vom 8. September, vom 7. Oktober und vom 13. November 2015 äusserte sich B.________ zu den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen und teils zu der Situation betreffend die Familienzulage. Die Eingaben von A.________ dazu folgten am 14. September und am
Kantonsgericht KG Seite 3 von 23 25. November 2015. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 äusserte sich C.________, nachdem ihr die Frist zweimal erstreckt worden war, zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen und der Frage der Familienzulage. Am 21. Dezember 2015 beantragte B.________, ihr sei nunmehr eine Proviso ad litem von CHF 8‘000.-, nicht CHF 2‘500.-, zuzusprechen. A.________ ersuchte am 15. Januar 2016 um Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 wurde B.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Vorbehalt der Zusprechung einer Provisio ad litem zu ihren Gunsten. E. Mit Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 24. November 2015 (101 15 275) beantragte A.________, bis zum Nachweis der Aufnahme ihres Studiums sei der Unterhalt von B.________ zu sistieren. Weiter sei der vorsorglich verordnete Unterhalt von bisher monatlich CHF 1‘695.- ab Datum des Nachweises der Aufnahme eines Studiums, eventualiter ab 1. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 400.- herabzusetzen, für die Dauer des Prozesses. Die Massnahme sei vorsorglich zu verfügen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm B.________ Stellung dazu und beantragte, der monatliche Unterhaltsbeitrag sei für die Dauer des Verfahrens rückwirkend auf den 1. September 2015 auf CHF 2‘100.- inkl. allfällige Ausbildungszulagen festzusetzen und A.________ sei zu verpflichten, ihr Zahnarztkosten von CHF 1‘085.- zu erstatten; zudem verkündete B.________ C.________ den Streit. C.________ lehnte den Eintritt mit Eingabe vom 21. März 2016 ab. Mit Eingabe vom 23. März 2016 erläuterte B.________, weshalb sie in der Gesuchsantwort vom 15. Februar 2016 beantragte, ihr sei ein vorsorglicher Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘100.- inklusive allfälliger Ausbildungszulagen zuzusprechen. Erwägungen 1. Zunächst macht der Berufungskläger infolge Kassation und Rückweisung des Urteils des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2014 durch das Bundesgericht, den Anschein der Befangenheit - und damit einen Ausstandsgrund - der am bisherigen Verfahren mitwirkenden Richter der Berufungsinstanz geltend, ohne dies jedoch näher zu begründen. Der Ausstand wird auch nicht beantragt. Im Rahmen eines Zivilprozesses liegt bei der Mitwirkung der Gerichtspersonen bei einer erneuten Beurteilung der Sache nach einer Rückweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefassung vor: Vom Richter darf erwartet werden, dass er die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt (BGE 131 I 113 E. 3.6 mit Hinweisen). Selbst die Tatsache, dass ein Urteil vom Bundesgericht zum zweiten Mal aufgehoben und zurückgewiesen wird, vermag für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil BGer 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Vielmehr müssten zur Annahme von Befangenheit des/der betreffenden Richter weitere Gründe hinzutreten. Solche werden vom Berufungskläger nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO) und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, womit das (unbegründete) Gesuch um „Prüfung des Anscheins der Befangenheit von Amtes wegen“ abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich beim kassierten Urteil um einen Prozess- und nicht um einen Sachentscheid handelt. 2. a) Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.- beträgt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 23 (Art. 308 ZPO). Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist dem Appellationshof innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon, ob der Verhandlungs- oder der Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) gilt, hat der Berufungskläger die Berufung zu begründen, mithin darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Der Berufungskläger muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Die Berufung kann daher nicht einzig mit einem Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften bzw. mit den in jenem Verfahren gemachten Vorbringen begründet werden. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die Berufungsinstanz sie leicht verstehen kann, was eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Urteilserwägungen und Beweismittel, auf welche sich die Kritik stützt, voraussetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungseingabe muss im Übrigen Anträge enthalten. Zwar nennt Art. 311 Abs. 1 ZPO einzig die Begründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraussetzt. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4-6). b) Betreffend Fristwahrung der Parteien wird auf die Erwägungen des Urteils des Kantonsgerichts vom 15. September 2014 (101 2014 118) verwiesen. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. c) In Bezug auf Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten normiert die ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Fraglich ist, ob diese Bestimmung auch auf selbständige Unterhaltsklagen volljähriger Kinder Anwendung findet. Im Urteil BGE 118 II 93 E. 1a ging das Bundesgericht davon aus, dass die Offizialmaxime im Bereich des Volljährigenunterhalts nicht zur Anwendung kommt. Wie es sich unter der eidg. Zivilprozessordnung verhält, ist in der Lehre umstritten (vgl. Urteil KG/FR 101 2015 1 vom 28. September 2015 E. 2b). Ohne nähere Begründung, führte das BGer im Urteil 5A_64/2015 vom 2 April 2015 E. 5.2.2 in Bezug auf Art. 107 Abs. 1 BGG aus, dass in Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime Anwendung finde. Es ist damit davon auszugehen, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Offizialmaxime keine Anwendung findet, auch unter geltendem Recht zu folgen ist. Auch kommt die Untersuchungsmaxime für selbständige Unterhaltsklagen volljähriger Kinder lediglich eingeschränkt zur Anwendung (Urteil BGer 5A_266/2007 vom 3. September 2007 E. 3.2.3; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 10 N. 12, 32). Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts, sondern auferlegt ihm in erster Linie, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). d) Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird auf eine Verhandlung verzichtet. Sämtliche entscheidrelevanten Elemente befinden sich in den Akten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 23 3. Im Rechtsmittelverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten als grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, d.h. von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind folgende Noven ersichtlich: Zunächst ist der Umstand, dass die Berufungsbeklagte 2 ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und seit Februar 2015 bei Herrn Dr. D.________ als Angestellte arbeitstätig ist als (echtes) Novum zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das Ableben der Darlehensgeberin des Berufungsklägers, E.________, am 3. Oktober 2014. Hingegen ist im Umstand, dass die Berufungsbeklagte 1 den Kontakt nicht erst im Dezember 2012, sondern bereits im Dezember 2010 abgebrochen haben soll, kein Novum ersichtlich. Dass die Berufungsbeklagte 1 den Haushalt des Berufungsklägers bereits im Dezember 2010 verlassen hat, wurde bereits durch die Vorinstanz festgestellt (act. 88, E. 11). Was das Nicht-Nachkommen der Berufungsbeklagten 1 betreffend die Aufforderung zur Vorlage der Zeugnisse der letzten Abschlüsse anbelangt (Eingabe des Berufungsklägers vom 26. März 2015, B. 13), so wird dies unter E. 6.2 hiernach einbezogen. In der Eingabe vom 15. Juli 2015 macht der Berufungskläger die Aufnahme eines weiteren Darlehens von CHF 50‘000.- geltend. Es ist unklar, ob es sich hierbei um das Darlehen von E.________ handelt oder um ein anderes. Mangels Begründung/Beweismittel kann auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden. 4. Der Berufungskläger stellt Beweisantrag auf Einvernahme von F.________ und Frau G.________ als Zeuginnen. a) Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Sie kann nicht nur gemäss Art. 317 ZPO beantragte neue Beweise abnehmen, sondern auch solche, die bereits vor erster Instanz beantragt, von dieser jedoch nicht abgenommen worden waren (STERCHI, in BK, Band I: Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 316 ZPO N 19). Der Beweisantrag muss sich auf im konkreten Fall rechtserhebliche Tatsachen beziehen. Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es dem Gericht, weitere Beweismittel abzulehnen, wenn es in Würdigung der bereits erhobenen Beweismittel, d.h. nunmehr in Anwendung von Art. 157 ZPO, zum Schluss kommt, weitere Beweismassnahmen vermöchten an seiner bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 126 III 315 E. 4a; 125 I 417 E. 7b; 124 I 208 E. 4a). Die antizipierte Beweiswürdigung darf allerdings nicht bloss auf allgemeiner Lebenserfahrung, allgemeinen tatsächlichen Vermutungen oder Indizien beruhen (BGE 115 II 305 mit Hinweisen). Die zulässige antizipierte Beweiswürdigung verletzt weder den Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO noch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann ausgeschlossen werden (BRÖNNIMANN, in BK ZPO, Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, 2012, Art. 152 ZPO N 55-63; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). b) Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob der Kontaktabbruch einseitig durch die Berufungsbeklagte 1 zu verantworten ist. Im Rahmen ihrer Eingaben sowie anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz hatten die Parteien Gelegenheit sich ausführlich zu dieser Frage zu äussern und Beweismittel einzureichen. Für das hiesige Gericht ergibt sich in antizipierter Würdigung der Beweise ein klares Ergebnis: Die zwischen dem Berufungskläger und der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 23 Berufungsbeklagten 1 bestehende/andauernde Kontaktlosigkeit im entscheidrelevanten Zeitraum ab Volljährigkeit der letzteren ist beiden Parteien anzulasten (vgl. E. 6.2 hiernach). Weitere Beweismassnahmen vermöchten an dieser bereits feststehenden Überzeugung nichts mehr zu ändern. Aussagen der angerufenen Zeuginnen F.________ (Beiständin der Berufungsbeklagten 1 während ihrer Minderjährigkeit) und G.________ (Fachpsychologin der Berufungsbeklagten 1 vor ihrer Volljährigkeit) betreffend die Situation zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten 1 nach Volljährigkeit der Berufungsbeklagten 1 sind nicht zu erwarten. Dies kann implizit bereits der Begründung des Beweisantrags des Berufungsklägers entnommen werden (vgl. act. 54). Der Beweisantrag des Berufungsklägers wird damit abgewiesen. 5. a) In formeller Hinsicht macht der Berufungskläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er vorbringt, unliebsame Beweismittel seien „unter den Teppich gekehrt worden“. Praktisch gar nicht gewürdigt worden sei der in KB 21 (gemeint ist act. 46.4) zugegebene einseitige Kontaktabbruch der Berufungsbeklagte 1. Weiter seien folgende angebotene und dargelegte Beweismittel nicht gewürdigt worden: KAB 5, 6, 10, 12, 13a, 14, 24, 60, 62a, 62b, 67, 69, 70, 81a (zentral) und 82. b) Betreffend die aus seiner Sicht nicht gewürdigten Beweismittel führt der Berufungskläger lediglich aus, diese würden in Bezug auf den Kontaktabbruch ein klares Bild ergeben. Weitere Ausführungen dazu unterbleiben. Indem der Berufungskläger die diesbezügliche Nachforschung mittels Verweisen vollumfänglich der Berufungsinstanz überlässt, verletzt er die ihm obliegende Begründungslast. Insofern ist auf seine Rüge nicht einzutreten. Selbst wenn der I. Zivilappellationshof darauf eintreten würde, müsste er feststellen, dass es sich allesamt um Belege handelt, welche den Zeitraum vor Volljährigkeit der Berufungsbeklagten 1 betreffen. Zum in act. 46.4 erklärten Kontaktabbruch der Berufungsbeklagten 1 konnte sich der Berufungskläger sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem I. Zivilappellationshof, welcher über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt, umfassend äussern. Die Vorinstanz setzt sich ihrerseits in E. 14.6 (act. 88) mit dem Kontaktabbruch der Berufungsbeklagten 1 respektive mit ihrem Schreiben vom 26. September 2013 (act. 46.4) eingehend auseinander. Der Kontaktabbruch wird auch im vorliegenden Urteil - unter Berücksichtigung von act. 46.4 - umfassend behandelt (vgl. E. 6 hiernach). Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. 6. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten der Ausbildung (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Diese Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind einerseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern (und des Kindes), und andererseits die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3). In der früheren Rechtsprechung wurde dem Volljährigenunterhalt Ausnahmecharakter zugesprochen (vgl. etwa BGE 118 II 97). In der neueren Rechtsprechung wurde der Ausnahmecharakter des Volljährigenunterhalts nun relativiert: Seit Herabsetzung des Mündigkeitsalters kann die ordentliche Ausbildung nur noch selten vor Volljährigkeit abgeschlossen werden. Der Volljährigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Freilich hat der Konnex zwischen Unterhalts- und Erziehungspflicht schon unter altem Recht bestanden; doch hat er durch die Herabsetzung des Mündigkeitsalters eine Akzentuierung
Kantonsgericht KG Seite 7 von 23 erfahren. Sind die meisten Jugendlichen während ihrer Ausbildung auch nach erlangter Volljährigkeit noch auf Unterhalt angewiesen, ist es realitätsfremd, den Volljährigenunterhalt als Ausnahmeerscheinung zu charakterisieren. Er kann umgekehrt aber auch nicht als Regel gelten, dürfte doch ein grosser Teil der Jugendlichen ungefähr mit 20 Jahren über eine angemessene Ausbildung verfügen (BGE 129 III 375 E. 3.3). Strittig ist im vorliegenden Fall einerseits, ob dem Berufungskläger aufgrund der fehlenden persönlichen Beziehung zu seiner Tochter, die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zumutbar ist. Andererseits bestreitet der Berufungskläger seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Bedürftigkeit der Berufungsbeklagte 1 sowie die Angemessenheit und fehlende Befristung des von ihr gewählten Ausbildungswegs. 6.1 Der Berufungskläger macht in materieller Hinsicht geltend, die intellektuelle Fähigkeit eine gymnasiale Matur zu bestehen, dürfe nicht zum Schluss führen, die Absolvierung der gymnasialen Ausbildung an einer Privatschule sei eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB. Eltern seien nicht gehalten eine Privatschule zu finanzieren. a) Angemessen im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist (BREITSCHMID, in BSK ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 277 N 12). Der Volljährigenunterhalt steht in engem Zusammenhang mit der elterlichen Erziehungspflicht, zu der gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB insbesondere gehört, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Die Ausbildung muss praxisgemäss einem - zumindest in seinen Grundzügen - bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen, wobei ein Universitätsstudium, das vor Erreichen der Mündigkeit (allenfalls mit dem Besuch des Gymnasiums) begonnen und erst als Erwachsener abgeschlossen wird, als ein Ganzes gilt (Urteil BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 117 II 127 E. 3b). Dabei ist die Ausbildung nicht schon deshalb unangemessen, weil im Rückblick eine andere Ausbildung den Fähigkeiten und Neigungen besser zu entsprechen scheint als die tatsächlich gewählte (HEGNAUER, in BK, Band II/2/2/1, 1997, Art. 277 ZGB N 36). Grundsätzlich genügen die Eltern ihrer Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer staatlichen Schule ermöglichen; ein Anspruch auf Besuch einer Privatschule besteht nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel in öffentlichen Schulen nicht erreicht werden kann und den Eltern der Besuch einer Privatschule aufgrund ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zumutbar ist (SCHWENZER/COTTIER, in BSK ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 302 N 9 mit Hinweisen). Anordnungen des Alleininhabers der elterlichen Gewalt über die angemessene Ausbildung sind - unter Einschluss der Zustimmung zu Entscheidungen des Unmündigen - auch für Eltern ohne oder mit beschränkter elterlicher Gewalt verbindlich (HEGNAUER, a.a.O., Art. 277 ZGB N 39). Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen nach der Mündigkeit darf nicht von der Zustimmung der Eltern zur betreffenden Ausbildung abhängig gemacht werden (Urteil BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006 E. 3.2.4). b) aa) Erstellt ist, dass die Berufungsbeklagte 1 über noch keine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfügt. Seit 2012 absolvierte sie an der Privatschule H.________ die Matura. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach dieser Ausbildungsweg den intellektuellen Fähigkeiten der Berufungsbeklagten 1 entspreche, werden vom Berufungskläger im Rahmen seiner Berufung nicht mehr bestritten. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Hingegen bestreitet der Berufungskläger, dass der Ausbildungsweg dem gesundheitlichen Zustand der Berufungsbeklagten 1 (bipolare affektive Störung, act. 29, B. 19-22) entspreche. Ausführungen, weshalb diese Diagnose oder ein diesbezüglicher Abbruch der Therapie einem Studium entgegenstehen sollten, unterbleiben hingegen. Damit verletzt der Berufungskläger in
Kantonsgericht KG Seite 8 von 23 diesem Punkt die ihm obliegende Begründungslast, so dass auf die Rüge der Unangemessenheit aus gesundheitlichen Gründen nicht einzutreten ist. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte 1 einen ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildungsweg (Maturität und Studium) verfolgt. Näher zu betrachten bleibt allerdings der Umstand, dass die Berufungsbeklagte 1 die Maturität an einem privaten Gymnasium absolviert. bb) Beweismässig ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte 1 einen "automatischen" Übertritt ins Gymnasium mittels Empfehlungsverfahren durch die Lehrerschaft aufgrund ihrer Noten nicht erreichen konnte (act. 2, B. 7). Auch die anschliessend von ihr abgelegte Aufnahmeprüfung für den Eintritt in das öffentliche Gymnasium bestand sie nicht (act. 7, B. 6). Mit Laufbahnentscheid vom 31. Januar 2011 wurde die Berufungsbeklagte 1 zum Übertritt an eine Fachmittelschule zugelassen (act. 48, B. 56). Im August 2011 meldete sich die Berufungsbeklagte 1 selbständig von der Fachmittelschule I.________ ab, dies entgegen dem vorerwähnten Laufbahnentscheid (act. 7, B. 7a/b; act. 48, B. 64a/b). Um trotz nicht bestanderer Aufnahmeprüfungen eine gymnasiale Matur zu erwerben, besuchte die Berufungsbeklagte 1 in der Folge, mit Zustimmung der Berufungsbeklagten 2 (act. 44, S. 17), zunächst im Fernstudium die Privatschule J.________ (2011/12), welche sie jedoch abgebrochen hat. Seit Herbst 2012 absolvierte sie das Gymnasium an der Privatschule H.________. Die Ehe des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten 2 wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. März 2012 geschieden (act. 2, B. 3). Die Trennung erfolgte zuvor mit Trennungsvereinbarung vom 17. Dezember 2007 (vgl. act. 2, B. 13). Das alleinige Sorgerecht betreffend die Berufungsbeklagte 1 war bereits mit Vereinbarung vom 30. August 2011 auf die Berufungsbeklagte 2 übertragen worden (act. 2, B. 2). In der auf die Trennung folgenden Zeit weisen die Zeugnisse der Berufungsbeklagten 1 für das Schuljahr 2007/08 (7. Schuljahr) insgesamt 248 Absenzen und für das Schuljahr 2008/09 (Wiederholung 7. Schuljahr) insgesamt 441 Absenzen auf. Dies hat nachweislich zu Wissenslücken der ab Wiederholung des 7. Schuljahrs als Sekundarschülerin eingestuften Berufungsbeklagten 1 geführt: Im 7. Schuljahr (insgesamt zwei Jahre) und im 1. Semester des 8. Schuljahrs sind die Zeugnisnoten insbesondere in Mathematik durchgehend ungenügend. In den Fächern Deutsch und Französisch ergibt sich für die 7. und 8. Klasse ein Notendurchschnitt von 4.4. Im 9. Schuljahr liegen die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch grösstenteils im Bereich 4- 4.5 (act. 2, B. 7; act. 48, B. 53 f.). Diese erhebliche Anzahl Absenzen mit den negativen Auswirkungen auf die schulischen Leistungen haben sich der damals ebenfalls sorgeberechtigte Berufungskläger und insbesondere auch die Berufungsbeklagte 2, bei welcher die Berufungsbeklagte 1 in diesem Zeitraum wohnte (vgl. act. 2, B. 13), entgegenzuhalten lassen. Dies spätestens nachdem ihnen die Absenzen des 1. Semesters des 7. Schuljahrs 2007/08 von 188 mit Zwischenzeugnis zur Kenntnis gebracht worden waren. Doch auch während der nächsten drei Semester (2. Semester 2007/08; 1./2. Semester 2008/09) blieb die Absenzenzahl mit 60, 103 und 339 ausserordentlich hoch. Aufgrund dieser besonderen Umstände rechtfertigt sich vorliegend der Eintritt der Berufungsbeklagten 1 in ein privates Gymnasium mit Blick auf ein universitäres Studium. Im Übrigen hat die Berufungsbeklagte 2, die in diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge ausübte, der Anmeldung der Berufungsbeklagten 1 an ein privates Gymnasium (J.________) zugestimmt (act. 44, S. 17). Mit den Berichten vom 7. Mai 2011 und vom 5. Juni bis 10. August 2011 wurde der Berufungskläger über die Anmeldung an der J.________ informiert (act. 2, B. 15 f.). Aus dem Umstand, dass er dem Ausbildungsweg der Berufungsbeklagten 1 nicht zugestimmt hat, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 23 nach der Mündigkeit darf gerade nicht von der Zustimmung der Eltern zur betreffenden Ausbildung abhängig gemacht werden. Der von der Berufungsbeklagten 1 eingeschlagene Ausbildungsweg (gymnasiale Matur und anschliessendes Studium) ermöglicht ihr mithin als Ganzes eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu realisieren. Die Berücksichtigung der Kosten der von der Berufungsbeklagten 1 besuchten Privatschule ist nicht zu beanstanden. Soweit der Berufungskläger vorbringt, die Berufungsbeklagte 1 hätte direkt zum Psychologiestudium zugelassen werden können, wenn sie wie geplant die Fachmittelschule (Fachmittelschule I.________) absolviert hätte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Fachmittelschulausweis eröffnet den Zugang zu den höheren Fachschulen (HF) in der ganzen Schweiz, nicht hingegen zu den Universitäten (vgl. dazu auch Art. 29 des Gesetzes über die Universität des Kantons Bern 05. September 1996 [UniG] und Art. 10 der Verordnung über die Universität des Kantons Bern vom 12. September 2012 [UniV]). Das Bachelorstudium Major Psychologie umfasst 120 ECTS und dauert in der Regel sechs Semester. Es wird an einer Universität absolviert. 6.2 In Bezug auf die persönliche Zumutbarkeit des Unterhalts rügt der Berufungskläger zunächst die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung. Er macht geltend, es liege ein einseitiger Kontaktabbruch der Berufungsbeklagten 1 vor, welcher diese selber zugegeben habe. Dies führe zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs. Es sei beweismässig erstellt, dass er den Kontakt gesucht habe. Von einer Verweigerung seinerseits könne keine Rede sein. a) Die Vorinstanz führt namentlich aus, die Familie der Berufungsbeklagten 1 sei als schwer zerworfen zu betrachten. Der Kontaktabbruch der Berufungsbeklagten 1 scheine nachvollziehbar. Es könne nicht gesagt werden, dass sie grundlos bei ihrem Vater ausgezogen sei und sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzogen habe. Ihr könne mit Eintritt der Volljährigkeit nicht die alleinige und ausschliessliche Verantwortung für den Kontaktabbruch auferlegt werden. Im Übrigen erscheine es zweifelhaft, dass der Berufungskläger zurzeit den Kontakt zu ihr suche und wünsche. b) Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage sind. Vorausgesetzt ist aber, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachgekommen ist, es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (Urteil BGer 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweise; 5A_64/2015 vom 2. April 2015 E. 5.1.1; 5A_137/2015 vom 9. April 2015 E. 5.1; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1). Diese Beurteilung kann sich insbesondere dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emotionen, welche eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslösen, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Mündigkeit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser ihm gegenüber korrekt verhält (Urteil BGer 5A_806/2011 vom 26. Januar 2012
Kantonsgericht KG Seite 10 von 23 E. 2 mit Hinweisen). Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und seinem Vater bzw. seiner Mutter nie eine Beziehung hat aufgebaut werden können, ohne aber allein dafür verantwortlich zu sein, erweist sich die Leistung des Volljährigenunterhalts hingegen als zumutbar (Urteil BGer 5A_627/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.1.2 mit Hinweisen). Dem Alter des Kindes kommt bei der Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeit grosse, unter Umständen ausschlaggebende Bedeutung zu: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen; entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen; dies wiederum rechtfertige es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 3.4). c) Erstellt ist, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 2 seit Juni 2007 getrennt leben. Von 2007 bis Juli 2009 wohnte die Berufungsbeklagte 1 bei der Berufungsbeklagten 2. Anschliessend lebte sie im Haushalt des Berufungsklägers. Im Dezember 2010 zog sie erneut um, diesmal zu K.________ und L.________. Am 30. August 2011 schlossen die Parteien diesbezüglich eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung ab (act. 2, B. 2), wonach der Berufungsbeklagten 2 das alleinige Sorge- und Obhutsrecht über die Berufungsbeklagte 1 zukommt und diese auch weiterhin bei K.________ und L.________ wohnen solle. Auf eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts zwischen ihr und dem Berufungskläger wurde auf Wunsch der Berufungsbeklagten 1 verzichtet. Auch wurde der vom Berufungskläger rückwirkend ab 1. Januar 2011 an sie zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 1‘700.- (inkl. Kinderzulagen und Krankenkassenprämien) bestimmt. Im September 2013 zog die Berufungsbeklagte 1 bei ihrem Freund ein, welcher bei seiner Mutter wohnt. Rund drei Monate vor ihrer Volljährigkeit teilte die Berufungsbeklagte 1 ihren Eltern mit Schreiben vom 23. August 2012 (act. 2, B. 17) mit, sie habe vor wenigen Tagen viele Tatsachen über ihre Kindheit (Säuglings-, Kleinkindalter und später) erfahren, die sie sehr verletzt und aufgewühlt hätten. Bis zur Verarbeitung dieser Informationen wolle sie zu ihnen keinen Kontakt haben. Darauf reagierte der Berufungskläger mit Schreiben vom 3. September 2012 (act. 48, B. 13a) und bat die Berufungsbeklagte 1, die Hintergründe ihrer Vorwürfe näher zu erläutern sowie um gemeinsame Aufarbeitung der Vergangenheit. Diesem Schreiben kann weiter entnommen werden, dass auch der Berufungskläger und seine Ehefrau zutiefst verletzt, aufgewühlt und enttäuscht seien und es auch ihnen schwer fallen würde, gewisse Tatsachen zu verarbeiten. Zum Vorgehen der Berufungsbeklagten 1 finden sich in den Berichten der Psychologin M.________ vom 20. Februar und 6. Juni 2013 (act. 29, B. 19, 21) Hintergründe. Gemäss der Psychologin befindet sich die Berufungsbeklagte 1 seit dem 7. März 2012 wöchentlich bei ihr in Behandlung und soll an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach längerer Extrembelastung sowie an einer bipolaren affektiven Störung leiden. Die posttraumatische Belastungsstörung soll sich aufgrund traumatisierender Situationen in der Kindheit und im Jugendalter über die Jahre entwickelt haben. Die traumatischen Erlebnisse würden körperliche wie psychische Gewalt, sowie übermässige Kontrolle, Abwertungen und Drohungen durch die Eltern, den Bruder und den jeweiligen neuen Partner der Eltern beinhalten. Nach einer längeren Stabilisierungsphase (Wohnen bei K.________ und L.________, Rückkehr in eine öffentliche Schule und damit ins soziale Leben), wie auch Fortschritten im Umgang mit stark negativen Emotionen, Flashbacks, Symptomen und der Mithilfe von Medikamenten, sei man seit Ende 2013
Kantonsgericht KG Seite 11 von 23 (korrekt wohl Ende 2012) intensiv an der Traumabearbeitung. Es sei fachlich klar, dass in dieser Phase kein „Täterkontakt“ bestehen dürfe. Daher sei es sehr wichtig, dass die Berufungsbeklagte 1 im Moment keinen Kontakt zu ihren Eltern und dem Bruder habe. Dies könne ansonsten eine Retraumatisierung mit allen Symptomen und damit wieder Dissoziationen und schlimmstenfalls die psychiatrische Klinik zur Folge haben. Diese Gefahr sei durch die Doppeldiagnose (posttraumatische Belastungsstörung/bipolare affektive Störung) recht hoch. Mit Arztbericht vom 5. Juni 2013 (act. 29, B. 19) wurde diese Diagnose/Einschätzung bestätigt und eine belastende Konfrontation von der Berufungsbeklagten 1 mit ihren Eltern als nicht zumutbar erachtet. Die Einvernahmen der Vorinstanz wurden folglich getrennt geführt (act. 30). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 (act. 2, B. 12) teilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 mit, er erachte seine Unterhaltspflicht aufgrund ihrer Volljährigkeit am 22. November 2012 als beendet. Sollte sie Unterstützung erwarten, so habe sie ihm verschiedene Unterlagen (Budget, Belege, Ausbildungsplan usw.) zuzustellen, ansonsten werde er ihr Verhalten als vollständiger Verzicht werten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 teilte der Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten 1 dem Berufungskläger mit, die Unterhaltspflicht würde gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB auch über die Volljährigkeit hinaus fortdauern (act. 48, B. 30). Persönlich reagierte die Berufungsbeklagte 1 nicht auf das Schreiben des Berufungsklägers. Mit Schreiben vom 26. September 2013 (act. 46.4) teilte die Berufungsbeklagte 1 dem Berufungskläger mit, sie benötige den temporären Kontaktabbruch, welchen sie als Barriere zum Selbstschutz geschaffen habe, nicht mehr. Um den Kontakt wiederherzustellen, wünsche sie ein Treffen, jedoch gehe es ihr dabei nicht um Anwalts- und Gerichtsangelegenheiten. Darauf antwortete der Berufungskläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 (act. 46.5). Diesem kann etwa entnommen werden: „So hast Du angefangen, hinter meinem Rücken systematisch unsere gute und stabile Familiensituation in den Dreck zu ziehen. Gegipfelt in Deiner geplanten Flucht vom Dezember 2010 […] und umgehender Hetze eines Anwalts gegen mich. Bald zeigte sich, dass es Dir nicht darum ging, mit mir Kontakt zu haben und das zerschlagene Geschirr zu kitten, sondern nur um Deinen Vorteil, Deinen hohen Lebensstandard und Deinen Luxus, den ich Dir nie bieten konnte.“ Weiter bringt er zum Ausdruck, er glaube, dass es der Berufungsbeklagten 1 ausschliesslich um seinen Ruin und Niedergang gehe; sie systematisch versuche, ihn als Mensch und als Geschäftsmann zu demontieren und er den Kontaktabbruch, den sie als Barriere zum Selbstschutz bezeichne, als Frontalangriff verstehe. Daher sei es ihm nicht möglich, sie persönlich zu treffen, ohne dass es dabei auch um Anwalts- oder Gerichtsangelegenheiten gehe. Sein Vertrauen in sie sei massiv erschüttert. Weiter führt er aus, er sei durch ihr Verhalten mittlerweile in arge Schwierigkeiten getrieben worden, die ihn an den Rand des sozioökonomischen Ruins getrieben hätten. Derzeit sei ihm einzig ein Kontakt via Informationsraster möglich, damit er erkennen könne, wo sie sich auf ihrem Weg befinde. So sei es am wahrscheinlichsten, dass eine Kontaktaufnahme zwischen ihnen überhaupt wieder möglich sein könne. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn ihre Therapie weiter fortgeschritten sei und sie ihr Verhalten ihm gegenüber entspannt und eingependelt habe, sei er bereit, in einem geschütztem Rahmen, den persönlichen Kontakt wieder aufzunehmen. d) Dies führt zu folgendem Beweisergebnis: Wie vom Berufungskläger ausgeführt, hat die Berufungsbeklagte 1 am 23. August 2012 kurz vor ihrer Volljährigkeit gegenüber ihm und ihrer Mutter den Kontakt abgebrochen. Auf sein Antwortschreiben hat sie nicht reagiert. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers darf daraus aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die bis heute andauernde Kontaktlosigkeit insgesamt einseitig der Berufungsbeklagten 1 anzulasten ist: Das Schreiben vom 15. Oktober 2013 zeigt - unabhängig davon, ob das Schreiben der Berufungsbeklagten 1 vom 26. September 2013 aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist -
Kantonsgericht KG Seite 12 von 23 eine stark ablehnende und von negativen Eindrücken geprägte Haltung des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten 1. Auch wenn seine Haltung teils nachvollzogen werden kann und auch Bemühungen des Berufungsklägers auf die Berufungsbeklagte 1 einzugehen aus den Akten hervorgehen, ist festzustellen, dass ein persönlicher Kontakt in diesem Zeitpunkt auch von ihm abgelehnt und an Bedingungen geknüpft worden ist. Im Übrigen ist dieses Schreiben an die eigene Tochter als im Ton wenig angemessen zu bezeichnen. Bemühungen des Berufungsklägers zur Normalisierung der Verhältnisse sind darin jedenfalls nicht zu sehen. Weitere Unternehmungen einen persönlichen Kontakt wiederherzustellen als die hiervor aufgeführten, sind seit Volljährigkeit der Berufungsbeklagten 1 weder von ihr noch von Seiten des Berufungsklägers ersichtlich. Das der Berufungskläger von ihr mit Schreiben vom 4. März 2015 - ohne Resultat - Zeugnisse eingefordert hat, vermag an dieser Situation nichts zu ändern. Vielmehr ist festzustellen, dass die bestehende Kontaktlosigkeit gesamthaft auf das Verhalten beider Parteien zurückzuführen ist. Dabei darf die teils mangelnde Information des (seit August 2011 nicht mehr sorgeberechtigten) Berufungsklägers durch die Berufungsbeklagte 2 respektive durch K.________ und L.________ nicht mit einer nach Volljährigkeit bestehenden Kontaktlosigkeit zwischen ihm und der Berufungsbeklagten 1 verwechselt werden: Bis zur Volljährigkeit haben Eltern zumindest auf persönlicher Ebene bedingungslos für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dieser Unterhaltsanspruch ist als ganzer unverzichtbar, weder abtretbar noch verpfändbar und voraussetzungslos, d.h. grundsätzlich unabhängig von den Verhältnissen (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, häusliche Gemeinschaft und persönliche Beziehung, Innehabung der elterlichen Sorge oder Besuchsrecht) geschuldet (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 276 ZGB N 2 mit Hinweisen insbesondere auf BGE 120 II 179 E. 3b; vgl. auch BBl 1993 I 1183, wo von „voraussetzungslose[r] Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder“ die Rede ist). Dennoch beziehen sich die vom Berufungskläger angerufenen Beweismittel hauptsächlich auf einen Zeitraum klar vor Volljährigkeit der Berufungsbeklagten 1 (vgl. Auflistung betreffend Bemühungen um die Berufungsbeklagte 1 seit Flucht, act. 48, B. 14). Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob ein Kontaktabbruch allenfalls bereits am 22. Dezember 2010 erfolgt ist. Weiter ist der von der Berufungsbeklagten 1 ausdrücklich erklärte Kontaktabbruch im 2012 vor dem Hintergrund der Trennung ihrer Eltern im 2007 und der anschliessenden Scheidung im 2012, verbunden mit den neuen Partnerschaften der Eltern, zu relativieren: Wie die bereits hiervor festgestellte schulische Situation insbesondere in den Jahren 2007-2009 aufgezeigt hat, ging die familiäre Situation nicht ohne Folgen an der Berufungsbeklagten 1 vorbei. All diese Umstände prägen ihr Verhalten auch heute noch nachvollziehbar. Im Übrigen ist auch relativierend heranzuziehen, dass der Kontaktabbruch nachweislich auf ärztliche Empfehlung hin erfolgt ist. Insgesamt lässt sich schliessen, dass die Berufungsbeklagte 1 den fehlenden Kontakt nicht allein zu verantworten hat; der unterbliebene Kontakt ist vielmehr ebenso auf die allgemeine familiäre Situation sowie auf ein unangepasstes Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten 1 zurückzuführen. Angesichts der erstellten Mitverantwortung des Berufungsklägers ist ihm Volljährigenunterhalt zugunsten der Berufungsbeklagten 1 persönlich zumutbar. 6.3 Der Berufungskläger macht weiter geltend, er sei nicht leistungsfähig. a) Die Vorinstanz hielt fest, dem Berufungskläger sei die Leistung von Volljährigenunterhalt wirtschaftlich zumutbar. Sie ging von einem Bedarf von insgesamt CHF 8‘409.10 bestehend aus Grundbetrag (CHF 1‘700.- + 20%-Zuschlag), Wohnkosten (CHF 1‘800.-), Krankenkasse (CHF 676.95), Selbstbehalt (CHF 6.15), Mobiliarversicherung (CHF 128.50), Arbeitsweg (CHF 62.50), Unterhalt Berufungsbeklagte 1 (CHF 1‘695.-), Steuern (CHF 2‘000.-) und einem Einkommen von CHF 11‘679.- aus (act. 60). Der Überschuss wurde auf CHF 3‘269.90 bestimmt.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 23 b) Volljährigenunterhalt kommt nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Pflichtigen in Frage. Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, kann einem Elternteil grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den ([insbesondere um die Steuern] erweiterten) familienrechtlichen Grundbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa). Dies ist als Grundsatz zu verstehen, von welchem im Einzelfall nach oben oder unten abgewichen werden kann, wenn es die konkreten Umstände rechtfertigen (BGE 118 II 97 E. 4b/bb). Mit Herabsetzung des Alters der Volljährigkeit auf 18 Jahre ist diese Rechtsprechung zu relativieren: Stärkere Belastungen der Eltern (d.h. das Unterlassen der Erweiterung) bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr des Unterhaltsberechtigten sind durchaus zu erwägen (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, in Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.106). Dabei gibt es Schulden, die bei der Notbedarfsrechnung berücksichtigt werden müssen, und zwar je nachdem, in welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck sie begründet wurden (vgl. Urteil BGer 5C.238/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Allerdings sind nur regelmässig abbezahlte Schulden zu beachten (vgl. Urteil BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1). c) Das Einkommen von monatlich CHF 11‘679.- ist unbestritten. Betreffend die monatlichen Auslagen macht der Berufungskläger hingegen geltend, es seien folgende Aufwendungen fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben: Amortisationszahlungen von jährlich CHF 50‘000.-, Selbstbehalte/Franchisen der Krankheitskosten, die Ablösesumme an zwei austretende Aktionäre der N.________ AG, Schuldzinsen, Darlehen von CHF 50‘000.- sowie effektive Wohnkosten von CHF 2‘445.-. aa) Was die "Amortisationszahlungen" und "Schuldzinsen" anbelangt, unterlässt der Berufungskläger die genaue Angabe der Beweismittel, worauf sich seine Kritik stützt, und insbesondere auch eine Bezifferung/Begründung der monatlich effektiv abbezahlten Raten. Die in diesem Zusammenhang erwähnte KAB 72, welche er gemäss Beilagenverzeichnis (act. 48) nachreichen wollte, befindet sich nicht in den Akten. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auch das Darlehen von E.________ (Berufungsverfahren, act. 1, B. 5) kann nicht berücksichtigt werden, dies mangels Fälligkeit (vgl. Eingabe Berufungskläger vom 26. März 2015). Eine Aufkündigung des Darlehens durch die Erben per 31. Dezember 2015 ist nicht erstellt. bb) Betreffend die Selbstbehalte und Franchisen der Krankheitskosten verweist der Berufungskläger auf act. 35/1, B. 38a, 24 sowie 25 und führt aus, diesbezüglich sei von falschen Zahlen ausgegangen worden. Bei der Berechnung des Notbedarfs können nur die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung berücksichtigt werden, nicht jedoch die Prämien der Kranken-Zusatzversicherung (BGE 134 III 323 E. 3). Stehen grössere Auslagen bevor, können etwa zeitweise Kosten für Arzt oder Franchise mitberücksichtigt werden (Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Für die ausgewiesenen Arztkosten berücksichtigte die Vorinstanz einen Selbstbehalt von monatlich CHF 6.15. Weitere tatsächlich anfallende Krankheitskosten werden vom Berufungskläger nicht belegt. Es sind mit der Vorinstanz die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von CHF 676.95 sowie der Selbstbehalt von CHF 6.15 zu berücksichtigen. cc) Betreffend die Wohnkosten macht der Berufungskläger einen Betrag von CHF 2‘455.- geltend. Bei Eigentum sind im Bedarf grundsätzlich der Hypothekarzins (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten anzurechnen (Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Die effektiv anfallenden Auslagen können aber nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation und den ortsüblichen
Kantonsgericht KG Seite 14 von 23 Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2). Dies ist vorliegend bei einem monatlichen Einkommen von CHF 11‘679.- und Wohnsitz in der Stadt Bern zu bejahen, womit grundsätzlich die geltend gemachten Wohnkosten von CHF 2‘445.- zu berücksichtigen sind. Die Kosten für Strom (CHF 67.80), Billag (CHF 38.53) und HD Kabelanschluss Urheberrechte (CHF 28.60) sind allerdings abzuziehen, da sie im Grundbetrag inbegriffen sind, womit Wohnkosten von CHF 2‘310.in den Bedarf einzurechnen sind. dd) Ohne Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen beläuft sich der erweiterte Lebensbedarf des Berufungsklägers damit auf CHF 7‘224.10 (Grundbetrag CHF 2‘040.- [wie von der Vorinstanz berücksichtig, obschon bemerkt werden muss, dass dieser Betrag nicht nur den Grundbetrag des Berufungsklägers, sondern auch jenen seiner Gattin deckt und bereits einen Zuschlag von 20% beinhaltet], Wohnkosten CHF 2‘310.-, Krankenkasse CHF 676.95, Selbstbehalt CHF 6.15, Mobiliarversicherung CHF 128.50, Arbeitsweg CHF 62.50, Steuern CHF 2‘000.-). Dazu kommen Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 1‘840.- (1. November 2012 bis 31. August 2013, vgl. E. 6.5 hiernach). Dies ergibt CHF 9‘064.10. Schlägt man 20% dazu, ergibt sich ein Betrag von CHF 10‘876.90. Das Einkommen des Berufungsklägers von CHF 11‘679.- übersteigt somit seinen um 20% erhöhten (erweiterten) Notbedarf um CHF 802.10. Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte 1 sind ihm somit auch wirtschaftlich zumutbar. 6.4 Betreffend die Berufungsbeklagte 2 ging die Vorinstanz davon aus, dass ihr eine Beteiligung am an die Berufungsbeklagte 1 allenfalls zu leistenden Unterhaltsbeitrag nicht zumutbar sei. Dies wird vom Berufungskläger bestritten. Er macht namentlich geltend, die Berufungsbeklagte 2 habe im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Kapital von CHF 190‘000.- erhalten. Selbst bei Auslagen von CHF 45‘000.- für eine Schule und Anwaltskosten von CHF 40‘000.- würde ihr ein Vermögen von CHF 100‘000.- verbleiben. Auch sei ihr Ehemann zu 100% erwerbstätig. a) Die Vorinstanz ging bei der Berufungsbeklagten 2 mit Verweis auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 27. November 2013 (act. 61) von einem Existenzminimum von CHF 3‘741.25 (bestehend aus Grundbetrag CHF 1‘020.- [inkl. 20%- Zuschlag]; Miete CHF 845.-, Nebenkosten CHF 107.55, Krankenkasse CHF 268.70, Arbeitsweg CHF 400.-, auswärtige Verpflegung CHF 150.- und Ausbildung CHF 950.-) und einem monatlichen Einkommen von rund CHF 600.- aus. Das festgestellte Existenzminimum wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 reichte die Berufungsbeklagte 2 aufforderungsgemäss ihren Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2015 ein. Daraus ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte 2 ein monatliches Einkommen von netto CHF 3‘250.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielt. Insofern ist festzustellen, dass sich das monatliche Einkommen der Berufungsbeklagten 2 seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 21. März 2014 um CHF 2‘650.auf CHF 3‘250.- erhöht hat. Es stehen sich mithin ein Existenzminimum von CHF 3‘741.25 und ein Einkommen von CHF 3‘250.- gegenüber. Weitere Bedarfsposten hat die Berufungsbeklagte 2 nicht substantiiert dargelegt. Schlägt man analog dem Vorgehen beim Berufungskläger (vgl. E. 6.3.b und 6.3.c.dd hiervor) zum Bedarf der Berufungsbeklagten 2 20% dazu, ergibt sich ein Betrag von CHF 4‘489.50, wobei darin noch keine Steuern berücksichtigt sind. Das Einkommen der Berufungsbeklagten 2 erreicht mithin ihren um 20% erhöhten (erweiterten) Notbedarf bei weitem nicht. Betreffend das vom Berufungskläger geltend gemachte Vermögen hat die Vorinstanz, ebenfalls mit Verweis auf den Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege vom 27. November 2013 (act. 61), festgestellt, dass der Berufungsbeklagten 2 im Rahmen des Scheidungsverfahrens namentlich CHF 70‘000.- aus Güterrecht und einen vorsorgerechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 120‘000.-, mithin insgesamt CHF 190‘000.-, zugesprochen worden seien. Die Vorinstanz ging gestützt auf die
Kantonsgericht KG Seite 15 von 23 Ausführungen der Berufungsbeklagten 2 (act. 44, S. 17 f.) davon aus, dass ihr namentlich nach Finanzierung der Ausbildung als Naturheilpraktikerin mit Beginn März 2013 (CHF 45‘000.-, act. 24, B. 17), der Hochzeit und Flitterwochen, der Anschaffung eines Wohnmobils auf dem Camping O.________ (CHF 70‘000.-), Anwaltskosten (CHF 40‘000.-) und (bei einem Einkommen von CHF 600.-) der Verwendung des Betrags zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts, kein wesentlicher Betrag mehr verbleiben würde. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. CHF 90‘000.- (Ausbildung und Anwaltskosten) sind vom Berufungskläger anerkannt. Erstellt ist auch, dass die Berufungsbeklagte 2 - ohne Beachtung des Einkommens ihres Ehemannes - einen Teil des Vermögens zur Deckung ihres Mankos bedurfte bzw. bedarf (seit Februar 2015 monatliches Manko von rund CHF 500.-, ohne Berücksichtigung der Steuern, zuvor CHF 3‘141.25 [act. 61]). Zur Deckung dieses Mankos bedurfte die Berufungsbeklagte 2 seit März 2013 (Beginn Ausbildung/Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit, vgl. act. 23, S. 16) bis heute (März 2016) einem Betrag von rund CHF 110‘943.75. Es ist damit richtig, wenn die Vorinstanz feststellt, dass es der Berufungsbeklagten 2 nicht zumutbar sei, sich zusätzlich am Unterhalt der Berufungsbeklagten 1 zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn davon ausgegangen würde, dass die Ausgaben namentlich für die Anschaffung eines Wohnmobils oder die Finanzierung der Hochzeit und Flitterwochen, nicht belegt sind. Insgesamt sind der Berufungsbeklagten 2 Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte 1 wirtschaftlich nicht zumutbar. b) Jeder Ehegatte hat dem anderen in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). HEGNAUER führt zu Situationen, in welchen Kinder nicht mit ihren Stiefeltern in einer Hausgemeinschaft wohnen, das Folgende aus: „Das Kind gehört nicht zur Familie des beitragspflichtigen Elters und des Stiefelters. Sein Unterhalt ist daher nicht Teil des Unterhalts der Familie, für den die Gatten gemäss Art. 163 zu sorgen haben. Vielmehr bleibt der Unterhaltsbeitrag alleinige Schuld des Elters, für die er im ordentlichen Güterstand und bei Gütertrennung mit seinem ganzen Vermögen, Art. 202, 249, und bei Gütergemeinschaft mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes haftet, Art. 234 Abs. 1. Der Stiefelter hat hierfür nicht aufzukommen.“ (HEGNAUER, a.a.O., Art. 278 N 43 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB ohnehin subsidiär ist; die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern geht vor. Zur Vor- oder Gesamtfinanzierung des Bedarfs des Kindes ist der Stiefvater nur verpflichtet, wenn er sie ohne eigene Einschränkungen, vorab mit Rücksicht auf die Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen zu leisten vermag. Er darf verlangen, dass die Mutter des Stiefkindes zur Deckung des Barbedarfs zuerst eigene Mittel einsetzt, Kindesvermögen anzehrt oder – soweit Aussicht auf Erfolg besteht – um Unterstützung von Verwandten oder um Sozialhilfe nachsucht (Urteil BGer 5A_733/2009 vom Urteil vom 10. Februar 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 120 II 285 E. 2b). So oder anders ist festzustellen, dass vorliegend der leibliche Vater der Berufungsbeklagte 1 (Berufungskläger) leistungsfähig ist. Der Volljährigenunterhalt ist von ihm zu erbringen. Die finanzielle Situation des Ehemannes der Berufungsbeklagten 2 ist nicht einzubeziehen und vermag damit an der Leistungsunfähigkeit der Berufungsbeklagten 2 nichts zu ändern. 6.5 In einem nächsten Punkt rügt der Berufungskläger die Berechnung des Existenzminimums der Berufungsbeklagten 1. a) Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 einen Bedarf von CHF 2‘444.40 fest. Ab dem 1. September 2013 wird der Bedarf
Kantonsgericht KG Seite 16 von 23 auf CHF 2‘430.80 bestimmt. Auf der Einkommensseite werden Ausbildungszulagen von CHF 305.und ein Eigenverdienst von CHF 300.- festgehalten. Vom 1. November 2012 bis zum 31. August 2013 ergibt dies ein Manko von CHF 1‘839.40 und ab dem 1. September 2013 ein Manko von CHF 1‘825.80. b) Die Unterhaltspflicht der Eltern wird gemindert oder entfällt gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB im Umfang des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des an sich unterhaltsberechtigten Kindes, soweit der Rückgriff auf solche Mittel zumutbar ist (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 06.21). Dies gilt auch für den Volljährigenunterhalt (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 06.107). Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mündige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen. Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urteil BGer 5C.150/2005 11. Oktober 2005 E. 4.4.1 mit Hinweisen). c) Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a. der erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen (Art. 7 Abs. 1 FamZG). Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 Fam ZG). Die Berufungsbeklagte 1 hat Anspruch auf die Ausbildungszulagen, welche sich entweder auf CHF 305.- oder CHF 290.- pro Monat belaufen. Es obliegt in casu den Parteien, und insbesondere den Eltern, die Problematik i.Z.m. der Geltendmachung der Ausbildungszulagen mit den jeweiligen Ausgleichskassen zu regeln. So oder anders bleiben diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet. d) Vorab kann zu den Kosten der Privatschule im Sinne der Erwägungen hiervor festgehalten werden, dass sich deren Einbezug in den Bedarf der Berufungsbeklagten 1 im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt. Insofern ist die Rüge des Berufungsklägers, wonach diese Kosten nicht in den Bedarf der Berufungsbeklagten 1 einzurechnen seien, abzuweisen. Würde man diese abziehen, so müsste man gleichzeitig die durch das Studium verursachten anderen Kosten berücksichtigen (Gebühren, Schulmaterial), dies bei einem Grundbetrag und Wohnkosten, die nicht zu hoch angesetzt wurden, und stetig wachsenden Krankenkassenprämien. Anderes gilt für den Eigenverdienst der Berufungsbeklagten 1. Die Vorinstanz stützt sich dazu vordergründig auf das hiervor bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts (Urteil BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.1). Dieses unterteilt den Eigenverdienst der infrage stehenden unterhaltsberechtigten, volljährigen Person in zwei Phasen: Die erste Phase betrifft die Maturitätsausbildung, die zweite Phase das Studium (Studienrichtung Phil. I). Entsprechend hätte die Vorinstanz in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1, welche sich gemäss dem von ihr dargelegten Ausbildungsplan auf einem analogen Ausbildungsweg (Matura dann Studium) befindet, vorgehen sollen. Dementsprechend ist der Berufungsbeklagten 1 während der Maturitätsausbildung (bis
Kantonsgericht KG Seite 17 von 23 Sommer 2015) ein Eigenverdienst von CHF 300.- und während der anschliessenden Studienzeit ab September 2015 ein Eigenverdienst von CHF 700.- anzurechnen. Ein entsprechend höherer Eigenverdienst ist als zumutbar und möglich zu erachten: Betrachtet man die doch erheblich längeren Semesterferien während der Studienzeit mit den rund 14 Wochen Ferien während dem Gymnasium, kann von der Berufungsbeklagten 1 eine entsprechend zeitintensiverer Ferien- /Studentenjob aufgenommen werden. Auch sind lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung einzubeziehen (ab 1. Januar 2013 CHF 290.50, act. 2, B. 10; ab 1. September 2013 CHF 390.90, act. 46.6, B. 23; 2014 CHF 360.75; ab 1. Januar 2015 CHF 380.80). Was die Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes anbelangt, sind die vom Berufungskläger angerufenen Lohnabrechnungen (act. 48, B. 79 b-i) heranzuziehen. Gemäss diesen hat die Berufungsbeklagte 1 im 2013 in den Monaten Mai, Juni und August einen Eigenverdienst von insgesamt CHF 2‘630.65 erzielt. Wird dieser Eigenverdienst auf die Monate des Kalenderjahres 2013 verteilt, ergibt sich ein Einkommen von monatlich rund CHF 220.-. Sofern der Berufungskläger einen höheren Betrag angibt, ist festzustellen, dass dieser nicht nachvollziehbar ist. Als Belege nennt er B. 79 b-i sowie B. 4 der Eingabe von RA Gruber betr. „Stellungnahme zu den Klageantworten“; diese Stellungnahme beinhaltet jedoch keine Beilagen respektive bezieht sich nicht auf den von der Berufungsbeklagten 1 erzielten Lohn. Es obliegt nicht dem I. Zivilappellationshof Nachforschungen zu betreiben respektive versuchen zu eruieren, wie der Berufungskläger auf einen Gesamtbetrag von CHF 7‘718.35 (CHF 4‘863.50 und CHF 2‘854.85) kommt. Die Parteien können sich nicht damit begnügen, Unterlagen einzureichen oder Anträge zu stellen, ohne eine entsprechende Begründung anzuführen. Damit hat die Vorinstanz den Effektivitätsgrundsatz nicht verletzt, indem sie der Berufungsbeklagten 1 einen (höheren) monatlichen Eigenverdienst von CHF 300.- angerechnet hat. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Was die übrigen Vorbringen des Berufungsklägers anbelangt (Nicht-Abstellen auf tatsächliche Ausgaben/Grundbeträge), so ist auf diese mangels Begründung nicht einzutreten. Insbesondere legt er nicht dar, welche Beträge, anstelle der von der Vorinstanz einbezogenen, hätten eingerechnet werden sollen. Damit würde sich der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Berufungsbeklagten 1 ab 1. November 2012 bis 31. August 2013 grundsätzlich auf CHF 1‘807.50 belaufen (CHF 2‘412.50 abzüglich Eigenverdienst von CHF 300.- und Ausbildungszulagen von CHF 305.-). Wenn man aber berücksichtigt, dass die Ausbildungszulagen in dieser Zeit schlussendlich CHF 290.- statt CHF 305.- betragen könnten und der Grundbetrag sowie der Mietzins nicht zu hoch angesetzt wurden, ist für eine Differenz von CHF 32.50, bzw. CHF 17.50 nicht in das Ermessen des ersten Richters einzugreifen. Dasselbe gilt für die Periode vom 1. September 2013 bis August 2015. Ab 1. September 2015 (Zeitpunkt des offiziellen Studienbeginns: 14. September 2015) ist der Unterhaltsbeitrag auf gerundet CHF 1‘385.- (Bedarf von CHF 2‘389.30 [bestehend aus: Grundbetrag von CHF 600.-, Wohnkosten von CHF 400.-, Krankenkassenprämie von CHF 380.80, Schulkosten von CHF 734.-, Libero-Junior-Jahresabonnement von CHF 47.50.-, Kleidergeld von CHF 100.- auswärtige Verpflegung von CHF 127.-] abzüglich Eigenverdienst von CHF 700.- und Ausbildungszulagen von CHF 305.-) zu bestimmen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 1 in diesem Umfang Unterhaltszahlungen zu leisten. 6.6 Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, der Berufungsbeklagten 1 Unterhalt zuzusprechen, ohne diesen zu befristen. Während der Dauer der Unterhaltspflicht habe die Berufungsbeklagte 1 ihn angemessen zu informieren.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 23 a) Art. 277 Abs. 2 ZGB sieht keine Befristung und insbesondere auch keine absolute Altersgrenze vor. Die Ausbildung muss aber in einem vernünftigen Zeitrahmen abgeschlossen werden, was voraussetzt, dass sie mit dem erforderlichen Einsatz betrieben wird. Bei "Zeitverschwendung" besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Indessen besteht ein Anspruch auf sozialadäquaten Misserfolg und auf Berücksichtigung von üblichen, kurzen Unterbrechungen. Die Beweislast dafür, dass die Ausbildung mit Erfolg betrieben wird und dabei insbesondere die erforderlichen Prüfungen bestanden wurden, obliegt dem Unterhalt beanspruchenden volljährigen Kind (vgl. BGE 117 II 127 E. 3b mit Hinweisen). So trifft dieses gegenüber dem Unterhaltspflichtigen namentlich eine Informationspflicht über den Stand und die voraussehbare weitere Dauer der Ausbildung, gegebenenfalls unter Vorlegung von Belegen. Diese Pflicht besteht auch, wenn das Verhältnis gestört ist (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., Vor Art. 276-295 N 1; HEGNAUER, a.a.O., Art. 277 ZGB N 128). b) Im Sinne der Erwägung hiervor, ist nicht angezeigt, den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten 1 zu befristen. Im Übrigen stellt der Berufungskläger diesen Antrag erstmals vor der Berufungsinstanz und führt darüber hinaus nicht aus, auf welchen Zeitpunkt die Unterhaltsleistungen zu befristen wären. Hingegen ist die Berufungsbeklagte 1 auch ohne entsprechendes Rechtsbegehren zu verpflichten, den Berufungskläger halbjährlich über den Stand ihrer Ausbildung und mittels Belegen über die aktuellen Noten zu informieren. 7. Der Berufungskläger bringt mit Verweis auf E. 19 (gemeint wohl E. 18) vor, es sei eine Nachforderung zugesprochen worden, obwohl die separaten Verfahren (Rechtsöffnungen und vorsorgliche Massnahmen) die Gerichts- und Anwaltskosten in je separaten Urteilen liquidiert hätten. Dies komme einem Doppelinkasso der Parteientschädigungen gleich. Bei den nochmals eingegebenen Prozessbetreffnissen handle es sich um eine res iudicata, so dass auf dieses Begehren gar nicht einzutreten gewesen wäre. a) Die Vorinstanz hielt fest, die Parteientschädigung von RA Gruber sei auf CHF 13‘811.30 festzusetzen. Diese habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 1 zu ersetzen. Zudem wurde der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten CHF 7‘876.15 für die in den übrigen Verfahren aufgelaufenen Anwaltskosten zu bezahlen. b) Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann aber auch zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). c) In den Entscheiden betreffend dringliche vorsorgliche Massnahmen vom 21. Februar 2013 (act. 5) und vorsorgliche Massnahmen vom 21. März 2013 (act. 16) sowie im Entscheid betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen vom 21. März 2014 (act. 87) wurden die Prozesskosten zur Hauptsache verwiesen. Indem diese im Hauptverfahren mit Entscheid vom 21. März 2014 (act. 88) liquidiert worden sind, ist keine doppelte Festsetzung der Parteientschädigung ersichtlich. Im Berufungsentscheid vom 29. September 2013 (act. 43) wurden einzig Prozesskosten betreffend das Berufungsverfahren liquidiert. Mit Klageergänzung vom 21. Oktober 2013 (act. 45) verlangte die Berufungsbeklagte 1, der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 2 seien solidarisch zu verpflichten, ihr für die aufgelaufenen Anwaltskosten in den übrigen Verfahren gegen den Berufungskläger CHF 8‘580.85 zu bezahlen. Das Gericht sprach der Berufungsbeklagten 1 zulasten des Berufungsklägers einen Betrag von CHF 7‘876.15 zu für Betreibungsverfahren, dem damit verbundenen Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern sowie dem Berufungsverfahren in Sachen vorsorgliche Massnahmen.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 23 Die Parteikosten der Berufungsbeklagten 1 für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden wie hiervor aufgeführt mit Entscheid vom 21. März 2014 dem Berufungskläger zum Ersatz auferlegt und damit liquidiert. Dies gilt auch für die Parteientschädigung im diesbezüglichen Berufungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern wurde der Berufungsbeklagten 1 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und ihr Rechtsbeistand amtlich entschädigt (act. 48, B. 80f; vgl. auch B. 80b). Auch Parteikosten betreffend Rechtsöffnungsverfahren sind in den entsprechenden Verfahren separat zu beurteilen und haben somit als erledigt zu gelten. Der von der Vorinstanz gesprochene Betrag von CHF 7‘876.15 ist vom Berufungskläger mithin nicht geschuldet. 8. Mit Urteil vom 29. September 2013 (101 2013 64) wurden vorsorgliche Massnahmen getroffen. Mit Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 24. November 2015 (101 15 275) beantragt der Berufungskläger, bis zum Nachweis der Aufnahme ihres Studiums sei der Unterhalt von Frau B.________ zu sistieren. Weiter sei der vorsorglich verordnete Unterhalt von bisher monatlich CHF 1‘695.- ab Datum des Nachweises der Aufnahme eines Studiums, eventualiter ab 1. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 400.- herabzusetzen, für die Dauer des Prozesses. Die Massnahme sei vorsorglich zu verfügen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm die Berufungsbeklagte 1 Stellung dazu und verkündete der Berufungsbeklagten 2 den Streit. Die Berufungsbeklagte äusserte sich zur Streitverkündung mit Eingabe vom 21. März 2016. Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Bst. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Bst. b). Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden. Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht (Art. 268 ZPO). Vorsorgliche Massnahmenentscheide werden stets mit Blick auf ein zu erwartendes Hauptsachenurteil angeordnet. Sie enden grundsätzlich mit Eintritt der formellen Rechtskraft des Hauptsachenurteils. Das Dahinfallen erfolgt unmittelbar mit Eintritt der formellen Rechtkraft. Ein Aufhebungsbeschluss des Massnahme- oder Hauptsachengerichts ist nicht erforderlich (GÜNGERICH, in BK ZPO, Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, 2012, Art. 268 N 13). Der mit dem Entscheid in der Hauptsache zwangsläufig gewährte endgültige Rechtsschutz macht den einstweiligen, mit der vorsorglichen Massnahme verbundenen Rechtsschutz obsolet (HUBER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 268 N 12). Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache (101 2015 33) erübrigt sich mithin ein Entscheid betreffend das Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 24. November 2015. Das Verfahren 101 2015 275 ist als gegenstandslos abzuschreiben. 9. Die Berufungsbeklagte 1 beantragte zunächst, der Berufungskläger habe ihr einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 2‘500.- zu leisten. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 beantragt sie nun einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 8‘000.-. Nach Art. 277 ZGB umfasst die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes, da die familienrechtliche Unterstützungspflicht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht. Dies gilt auch für den Volljährigenunterhalt, sofern der Ausbildungsabschluss des Kindes ansteht und die Unterhaltsleistungen angesichts der gesamten Umstände den Eltern zumutbar sind (MAIER, Die
Kantonsgericht KG Seite 20 von 23 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in FamPra.ch 2014 S. 635 ff., 639). Erscheint der mutmasslich vorschusspflichtige Elternteil als leistungsfähig, so hat er der bedürftigen Person einen Kostenvorschuss zu entrichten. Auch im Rahmen der Prüfung eines Prozesskostenvorschusses ist beim Volljährigenunterhalt der Bedarf des Elternteils grosszügiger zu bemessen (MAIER, a.a.O., S. 640). Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers in Bezug auf die Leistung eines Prozesskostenvorschuss zugunsten der Berufungsbeklagten 1 wird damit auf die für ihn unter E. 6.3 festgestellten Beträge abgestellt, wonach sein monatliches Einkommen von CHF 11‘679.- seinen um 20% erhöhten (erweiterten) Notbedarf um CHF 802.10 übersteigt. In Anbetracht der prozessualen Bedürftigkeit der Berufungsbeklagten 1 und ihrer als nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbegehren (Urteil vom 27. Januar 2016; vgl. MAIER, a.a.O., S. 640), wäre der Berufungskläger grundsätzlich zu verpflichten der Berufungsbeklagten 1 einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. In Anbetracht der finanziellen Situation des Berufungsklägers und der ihm auferlegten Prozesskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (insgesamt CHF 31‘213.30, vgl. E. 10 und 11 hiernach) sowie der eigenen Parteikosten, ist ihm die Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Berufungsbeklagte 1 vorliegend nicht zumutbar. Das Gesuch der Berufungsbeklagten 1 betreffend eine Provisio ad litem ist somit abzuweisen. 10. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) dem Berufungskläger. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) wurden auf CHF 12‘000.- festgesetzt und die Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten 1 auf CHF 12‘788.25 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, total CHF 13‘811.30. Mit Verweis auf die ausführliche Begründung der ersten Instanz (act. 88, Ziff. 21), an welcher die teilweise Gutheissung der Berufung nichts zu ändern vermag, ist die vorinstanzliche Auferlegung zu bestätigen. Was die festgesetzten Beträge betrifft, bezieht sich der Berufungskläger einzig auf den Entscheid, mit welchem ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und erwähnt, dieser habe weit tiefere Beträge angekündigt. Damit setzt er sich jedoch keineswegs mit den Beträgen auseinander; er zeigt namentlich nicht auf, weshalb sie falsch oder zu hoch sein sollten, bzw. inwiefern sie herabzusetzen wären. Er bestreitet auch den aussergewöhnlichen Umfang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich die Prozesskosten für das Berufungsverfahren (101 2015 33) und das Verfahren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (101 2015 275) zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten 1 aufzuerlegen (Art. 95, 104 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten 2 werden keine Prozesskosten auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 3‘000.- festgesetzt (Art. 105 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR und Art. 3 des Tarifs des Kantonsgerichts der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten vom 21. Januar 2016). Die Gerichtskosten werden zu CHF 2'000.- dem Berufungskläger und zu CHF 1'000.- der Berufungsbeklagten 1 auferlegt, unter Vorbehalt des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 106 Abs. 1, 118 und 122 Abs. 1 Bst. b ZPO). b) Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 eine Parteientschädigung zu leisten. Die Berufungsbeklagte 1 hat dem Berufungskläger und der
Kantonsgericht KG Seite 21 von 23 Berufungsbeklagten 2 ebenfalls eine Parteientschädigung zu leisten. Die Parteikosten sind vorliegend global festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 Abs. 1 i.V.m. 64 JR). Bei der globalen Festsetzung berücksichtigt das Gericht namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit der Anwälte, des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, werden die Parteientschädigungen des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten 1 auf je CHF 3‘000.-, zuzüglich Auslagen von 5% (CHF 150.-) und MwSt. von 8% (CHF 252.-), ausmachend insgesamt CHF 3‘402.-, bestimmt. Die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten 2 wird auf CHF 1‘500.-, zuzüglich Auslagen von 5% (CHF 75.-) und MwSt. von 8% (CHF 126.-), ausmachend insgesamt CHF 1‘701.-, bestimmt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten 1 damit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'268.- und der Berufungsbeklagten 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘134.- zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte 1 hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 1'134.- und der Berufungsbeklagten 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 567.- zu bezahlen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 22 von 23 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid vom 21. März 2014 des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks lautet neu wie folgt: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. A.________ wird verpflichtet, B.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. November 2012 bis 31. August 2013 CHF 1‘840.- - ab 1. September 2013 bis 31. August 2015 CHF 1‘825.- - ab 1. September 2015 CHF 1‘385.- 3. B.________ wird verpflichtet, A.________ halbjährlich über den Stand ihrer Ausbildung und mittels Belegen über die aktuellen Noten zu informieren. 4. Die unter Ziff. 2 genannten Unterhaltsbeiträge sind jeweils am Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig und tragen ab diesem Datum einen jährlichen Verzugszins von 5%. Die Unterhaltsbeiträge werden gestützt auf den Index am Urteilstag (Dezember 2010 = 100 Punkte) indexiert und sind jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres dem Indexstand der Schweizerischen Konsumentenpreise des Monats November des Vorjahres proportional anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2015. Die Berechnungsformel lautet dabei wie folgt: Grundbetrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = -------------------------------------------------------- Index bei Rechtskraft des Entscheids Weist A.________ nach, dass sein Erwerbseinkommen nicht oder nur teilweise der eingetretenen Teuerung angepasst worden ist, so erfolgt die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nur verhältnismässig im Umfang des gewährten Teuerungsausgleichs. 5. Es wird festgestellt, dass A.________ für die Periode vom 1. November 2012 bis Entscheiddatum einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘400.- an B.________ bezahlt hat. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die B.________ mit Entscheid vom 21. Januar 2013 erteilte vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen. 8. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden A.________ auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 12‘000.- festgesetzt. 9. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘788.25, zuzüglich MwSt. von 8%, total CHF 13‘811.30, zu bezahlen. 10. A.________ und C.________ werden keine Parteientschädigung zugesprochen. II. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 23 von 23 III. Das Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (101 2015 275) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Das Gesuch von B.________ um Provisio ad litem wird abgewiesen. V. Die Prozesskosten werden zu 2/3 A.________ und zu 1/3 B.________ auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 3‘000.- festgesetzt, wobei CHF 2‘000.- A.________ und CHF 1‘000.- B.________ auferlegt werden, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie werden im Umfang von CHF 2‘000.- von dem von A.________ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘500.- bezogen. Die restlichen CHF 1‘500.- werden A.________ zurückerstattet. b) A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 2'268.- zu bezahlen (inkl. MwSt.). c) A.________ wird verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘134.- zu bezahlen (inkl. MwSt.). d) B.________ wird verpflichtet, A.________ eine Parteientschädigung von CHF 1'134.- zu bezahlen (inkl. MwSt.). e) B.________ wird verpflichtet, C.________ eine Parteientschädigung von CHF 567.- zu bezahlen (inkl. MwSt.). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Mai 2016/lgr Präsident Gerichtsschreiberin