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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 03.05.2016 101 2015 205

May 3, 2016·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·3,903 words·~20 min·9

Summary

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Abänderung des Scheidungsurteils (Kinder)

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 205 Urteil vom 3. Mai 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch gegen B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils (Kindesunterhalt) Berufung vom 1. September 2015 gegen das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ und B.________ heirateten im Jahr 1996. Aus der Ehe gingen die Kinder C.________, geb. im Jahr 1996, und D.________, geb. im Jahr 1998, hervor. Mit Urteil des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2012 wurde das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 4. Juli 2011 neu wie folgt festgehalten: 1. Die zwischen A.________ und B.________ im Jahr 1996 in E.________ geschlossene Ehe wird durch Scheidung aufgelöst. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder, C.________, geboren im Jahr 1996, und D.________, geboren im Jahr 1998, wird B.________ übertragen. 3. […] 4. A.________ wird verpflichtet, B.________ an den Unterhalt von C.________ und D.________ einen monatlichen Betrag von je Fr. 1‘030.- zu bezahlen. Allfällige Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. A.________ wird verpflichtet, sich hälftig an den ausserordentlichen Kosten der Kinder zu beteiligen. […] 8. A.________ wird verpflichtet, B.________ an ihren eigenen Unterhalt einen Betrag von Fr. 750.ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2014 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist jeweils am Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig und trägt ab Fälligkeit einen Zins von 5%. […] Die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2013 abgewiesen. Am 10. Juli 2014 stellte A.________ einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge (act. 1). Mit gleicher Eingabe beantragte er zudem sinngemäss eine Abänderung der mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 zugunsten der Kinder gesprochenen Unterhaltsbeiträge. Am 10. Dezember 2014 reichte A.________ eine Klage um Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. Oktober 2012 mit den folgenden Anträgen ein (act. 11): 1. Die gemeinsame Tochter D.________, geb. im Jahr 1998, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 2. Die vom Kläger für die gemeinsame Tochter D.________, geb. im Jahr 1998, geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien gerichtlich aufzuheben. 3. Eventualiter seien die vom Kläger für die gemeinsame Tochter D.________, geb. im Jahr 1998, geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis auf weiteres zu erlassen. 4. Subeventualiter seien die vom Kläger für die gemeinsame Tochter D.________, geb. im Jahr 1998, geschuldeten Unterhaltsbeiträge nach gerichtlichem Ermessen herabzusetzen. B. Am 8. Juli 2015 erliess das Gericht des Seebezirks den nachfolgenden Entscheid (act. 32): 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2. Das Kind D.________, geboren am im Jahr 1998, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden A.________ auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 1‘200.- festgesetzt. 5. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine pauschale Parteientschädigung von CHF 4‘000.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8%, total CHF 4‘320.-, zu bezahlen. C. Gegen den Entscheid des Gerichts des Seebezirks erhob A.________ mit Eingabe vom 1. September 2015 Berufung und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 2 des Entscheides des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 8. Juli 2015 (15 2014 34) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die vom Kläger/Berufungskläger für die gemeinsame Tochter D.________, geb. im Jahr 1998, geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien in Abänderung von Ziffer 3 des Entscheides vom 8. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. August 2014 aufzuheben. 3. Eventualtier seien die vom Kläger/Berufungskläger für die gemeinsame Tochter D.________, geb. im Jahr 1998, geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziffer 3 des Entscheides vom 8. Juli 2015 rückwirkend ab dem 1. August 2014 bis auf weiteres zu erlassen. 4. Subeventualiter seien die vom Kläger/Berufungskläger für die gemeinsame Tochter D.________, geb. im Jahr 1998, geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Abänderung von Ziffer 3 des Entscheides vom 8. Juli 2015 rückwirkend ab dem 1. August 2014 auf CHF 225.- herabzusetzen. 5. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 1‘200.- (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) sowie die übrigen Parteikosten seien in Abänderung von Ziffer 4 und 5 des Entscheides vom 8. Juli 2015 der Beklagten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 6. Eventualiter seien die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 1‘200.- (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) in Abänderung von Ziffer 4 des Entscheides vom 8. Juli 2015 den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die übrigen Parteikosten seien in Abänderung von Ziffer 5 des Entscheides vom 8. Juli 2015 von beiden Parteien je selbst zu tragen. Ihre Stellungnahme dazu reichte B.________ am 12. November 2015 ein und schloss mit Ausnahme von Ziff. 1 der Berufung auf deren Abweisung. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt. Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Berufung verweist Art. 308 Abs. 2 ZPO auf die «zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren». Dies bedingt, dass allen in erster Instanz erfolgten Änderungen der Rechtsbegehren, gegen oben oder gegen unten, Rechnung zu tragen ist, ohne Art. 227 Abs. 3 ZPO per analogiam anzuwenden und ohne sich auf die Bedeutung der Berufung für den Berufungskläger abzustützen. Entscheidend ist deshalb der im Zeitpunkt der Fällung des

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 erstinstanzlichen Urteils noch strittige Betrag. Lauten die Parteianträge auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages, so ist für die Bestimmung des Streitwerts die Differenz zwischen den von beiden Parteien beantragten Beträgen massgebend (Entscheid KGer/FR 101 2012 142 vom 19. März 2013 E. 1b). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Im Hauptbegehren beantragt der Berufungskläger, der monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘030.- zugunsten seiner Tochter, D.________, sei rückwirkend auf den 1. August 2014 aufzuheben. Die Berufungsbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und damit auf Bestätigung des Unterhaltsbeitrags. D.________ befindet sich im zweiten Lehrjahr der vierjährigen Lehre zur Hochbauzeichnerin (act. 19, S. 4), womit sie diese voraussichtlich im Juli 2018 abschliessen wird. Die Differenz der von den Parteien beantragten Beträge erreicht damit die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.- längstens. Im Übrigen ist auch der Streitwert nach Art. 51 und 74 BGG erreicht, sodass gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. b) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 14. Juli 2015 zugestellt (act. 33). Unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO endete die Rechtsmittelfrist am 14. September 2015, womit die am 1. September 2015 der Post übergebene Berufung fristgerecht erfolgt ist. Die Berufungsschrift enthält zudem Rechtsbegehren und ist begründet. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist. c) Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten, wozu auch die Abänderungsklage betreffend Kindesunterhalt gehört, ohne Bindung an die Parteianträge. Die Offizialmaxime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 mit Hinweisen; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon, ob der Verhandlungs- oder der Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) gilt, hat der Berufungskläger die Berufung zu begründen, mithin darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Der Berufungskläger muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Die Berufung kann daher nicht einzig mit einem Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften bzw. mit den in jenem Verfahren gemachten Vorbringen begründet werden. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die Berufungsinstanz sie leicht verstehen kann, was eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Urteilserwägungen und Beweismittel, auf welche sich die Kritik stützt, voraussetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungseingabe muss im Übrigen Anträge enthalten. Zwar nennt Art. 311 Abs. 1 ZPO einzig die Begründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraussetzt. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4-6). d) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 e) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. Der Berufungskläger beantragt, es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen vorgenannte Dispositivziffer wurde kein Rechtsmittel erhoben. Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. Der I. Zivilappellationshof hat den Entscheid vom 8. Juli 2015, wonach D.________ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt wird (Dispositivziffer 2), nicht getroffen. Auf das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Berufungsklägers ist demnach nicht einzutreten. 3. Die Abänderungsklage wird, je nachdem ob es um die Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhaltsbeitrags geht, vom Unterhaltsschuldner resp. vom Unterhaltsgläubiger als am materiellen Recht beteiligte Partei eingeleitet. Daraus ergibt sich auch die jeweilige Aktiv- oder Passivlegitimation des Elters resp. des Kindes (SUMMERMATTER, in FamPra 2012, S. 38 ff., 39). Der Grundsatz, wonach aufgrund von Art. 318 Abs. 1 ZGB der Inhaber der elterlichen Sorge die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen ausüben und vor Gericht oder in einer Betreibung geltend machen kann, indem er persönlich als Partei handelt, gilt für alle Fragen vermögensrechtlicher Natur, einschliesslich diejenigen betreffend die Unterhaltsbeiträge (BGE 136 III 365 E. 2). Die Berufungsbeklagte ist - zusammen mit dem Berufungskläger - Inhaberin der elterlichen Sorge über die minderjährige D.________, geb. im Jahr 1998; die Berufungsbeklagte ist im vorliegenden Verfahren demnach passiv legitimiert. 4. a) Der Berufungskläger rügt die unrichtige Rechtsanwendung, Unangemessenheit sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, indem die Vorinstanz davon ausging, es sei ihm nach wie vor möglich und zumutbar, ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 6'300.- zu erwirtschaften. Er macht geltend, seine Verhältnisse hätten sich sowohl wesentlich als auch dauerhaft verändert, weshalb eine Abänderung des Scheidungsurteils angezeigt sei. b) Die Voraussetzungen für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen, die in einem Scheidungsurteil festgesetzt wurden, richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB), d.h. nach Art. 286 Abs. 2 ZGB. Eine Neufestsetzung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nachträglich erheblich und dauerhaft verändert hat. Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen und erlaubt keine Revision des früheren Urteils, mögen die darin getroffenen Annahmen sich im Nachhinein auch als falsch erweisen. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung angepasst und es ist nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (SUMMERMATTER, a.a.O., S. 50 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen und 5A_957/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.3). Soweit die Veränderungen im Scheidungsurteil bereits berücksichtigt sind (vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB), kommt keine Anpassung in Betracht (Urteil BGer 5A_199/2013 vom 30. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB kommen als Abänderungsgründe in Betracht, nebst https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/de798d83-874f-4e23-9b06-a2d1ac679836?source=document-link&SP=7%7Coqlc4l

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 unvorhersehbaren Ereignissen (u.a. Krankheit oder Invalidität eines Elternteils) und dem allgemeinen Lauf der Dinge, qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände (Arbeitslosigkeit oder sonstiger Einkommensrückgang ohne Einflussmöglichkeit des Pflichtigen; Urteil BGer 5A_448/2010 vom 11. August 2010 E. 4.1.2.3 mit Hinweisen). Wurde dem Unterhaltsschuldner bereits im ursprünglichen Entscheid ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist er mit dem Einwand, entgegen der damaligen Annahme erziele er dieses auch heute nicht, im Abänderungsprozess nicht zu hören. Denn dies liefe auf eine unzulässige Revision des ursprünglichen Urteils hinaus. Der Unterhaltsschuldner muss sich vielmehr auf konkrete, nachträglich eingetretene Umstände (wie etwa Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, gesundheitliche Probleme) berufen, damit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang gerechtfertigt erscheint (SUMMERMATTER, a.a.O., S. 38, 57). Liegt eine erhebliche und dauerhafte nachträgliche Sachverhaltsänderung im hiervor dargelegten Sinne vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags. Es kommt nur dann zu einer Neufestsetzung, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen von Vater, Mutter und Kind bzw. Kindern gegeneinander abzuwägen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Beweislast für die Abänderungsvoraussetzungen - hier: die erhebliche und dauerhafte Verminderung des Erwerbseinkommens - bzw. die Folge für deren Beweislosigkeit trifft den Berufungskläger, zumal er aus dem Vorhandensein des von ihm behaupteten Herabsetzungsoder Aufhebungsgrundes Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; Urteil BGer 5A_448/2010 vom 11. August 2010 E. 2.3). c) Im Urteil vom 16. Oktober 2012 (act. 18, Beilage 5), welches der Berufungskläger abändern lassen will, wurden seine finanziellen Verhältnisse wie folgt festgestellt: „Der Berufungskläger arbeitete vom 1. April 2010 bis am 31. Mai 2012 im F.________ als Diätkoch. ... Mit Schreiben vom 27. März 2010 recte 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis während der verlängerten Probezeit per 31. Mai 2012. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses verdiente der Berufungskläger von Januar bis April 2012 durchschnittlich Fr. 6'361.70 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn). ... Angesichts der prekären finanziellen Lage der Parteien, des beruflichen Werdegangs des Berufungsklägers und dem aktuellen Stellenmarkt ist dem Berufungskläger zuzumuten, innert angemessener Zeit eine neue Stelle zu finden und einen Lohn in der selben Grössenordnung, mithin rund Fr. 6'300.- zu erzielen. Aus diesem Grund ist beim Berufungskläger von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 6'300.- auszugehen. Ausserdem sind die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnung in G.________ zu berücksichtigen. ... dem Berufungskläger sind monatliche Mieteinnahmen in Höhe von Fr. 300.- anzurechnen, den aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht hervor, dass es dem Berufungskläger zweifellos möglich ist, Einkünfte in dieser Grössenordnung zu erzielen. Folglich beläuft sich sein hypothetisches Gesamteinkommen auf Fr. 6'600.-.“ Das Existenzminimum des Berufungsklägers wurde demgegenüber auf CHF 3'015.- bestimmt, bestehend aus Grundbetrag von CHF 1'200.-, Wohnkosten von CHF 1'535.-, Krankenkassenprämie von CHF 150.-, Steuern von CHF 100.sowie Versicherungsprämie von CHF 30.-. Ausgehend von einem monatlichen Überschuss von CHF 3'585.- wurde die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers als gegeben erachtet, um C.________ und D.________ monatliche Unterhaltszahlungen von je CHF 1'030.- sowie der Berufungsbeklagten von CHF 750.- zu leisten. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Ab%E4nderung+Scheidungsurteil+Kindesunterhalt&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-604%3Ade&number_of_ranks=0#page604

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 d) Der Berufungskläger macht zunächst - ohne Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge - monatliche „Verpflichtungen“ von CHF 3‘610.- geltend, bestehend aus Grundbetrag von CHF 1'200.-, Krankenkassenprämie (KVG) von CHF 380.-, Mietzins von CHF 1'570.-, Mobilitätskosten von CHF 250.-, auswärtige Verpflegung von CHF 110.- sowie TV/Radio-Gebühr von CHF 100.-. Im Scheidungsurteil wurde, wie hiervor aufgeführt, auf ein Existenzminimum des Berufungsklägers von CHF 3'015.- abgestellt. Diesbezüglich macht der Berufungskläger keine nachträgliche, erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse geltend, weshalb nach wie vor auf einen monatlichen Bedarf von CHF 3‘015.- abzustellen ist. Im Übrigen belegt der Berufungskläger den von ihm in der Berufung geltend gemachten Bedarf nicht. Eine (undatierte) Berechnung des Existenzminimums vermag den Bedarf nicht hinreichend auszuweisen (act. 20, B. 18). e) Weiter führt der Berufungskläger aus, es habe sich mit der Zeit herausgestellt, dass die im Scheidungsurteil getroffene Annahme, dass es ihm möglich sein solle, ein Einkommen in der Höhe von CHF 6‘300.- als Koch zu verdienen, nicht zutreffe. Er sei seit 2012 arbeitslos. Er habe lediglich befristete Stellen finden können. Die seit längerer Zeit andauernde Arbeitslosigkeit zeige deutlich auf, dass es für ihn - entgegen der damaligen Annahme des Kantonsgerichts Freiburg nicht einfach sei, eine feste Anstellung als Koch zu finden, trotz nachweislich starker Anstrengung. Es sei eine Tatsache, dass die allgemeine Stellensituation der Köche in der Schweiz derzeit nicht einfach sei. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger einerseits tatsächlich arbeitslos sei und dass andererseits für ihn in absehbarer Zeit die Erzielung eines monatlichen hypothetischen Einkommens im Umfang von CHF 6‘300.- nicht als tatsächlich möglich erscheint. Es sei auf das von ihm tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen von monatlich CHF 3‘835.- abzustellen. Die Ausführung des Berufungsklägers gehen in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht am Gegenstand des Verfahrens (Abänderung des Scheidungsurteils) vorbei: Vorliegend geht es nicht darum zu prüfen, ob im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu Recht auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt worden ist und ob dieses zu Recht auf CHF 6‘300.- bestimmt worden ist. Ohne erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse kann nicht geprüft werden, welches hypothetische Einkommen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint. Der Berufungskläger unterlässt es, solche Abänderungsgründe vorzubringen. Im Zeitpunkt des Scheidungsurteils war der Berufungskläger, wenn auch erst seit wenigen Monaten, wie auch heute arbeitslos. Seine Ausführungen in der Berufung beschränken sich darauf, die heutigen Verhältnisse darzulegen. Eine Gegenüberstellung zu den damaligen Verhältnissen findet nicht statt. Bereits aus diesem Grund ist die Berufung sowohl betreffend das Begehren um Aufhebung als auch um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 225.abzuweisen; die Voraussetzungen für die Abänderung des Scheidungsurteils vom 16. Oktober 2012 gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. 286 Abs. 2 ZGB sind nicht erfüllt. Soweit der Berufungskläger beantragt, die Unterhaltsbeiträge seien „bis auf weiteres zu erlassen“, ist auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten. Käme man zum Schluss, es würden erheblich und dauerhaft veränderte Verhältnisse vorliegen, so wäre insbesondere das Nachfolgende festzustellen: Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 wurde der Berufungskläger - nebst Unterhaltsleistungen an D.________ - auch zu Unterhaltsleistungen an die Berufungsbeklagte von monatlich CHF 750.- und an C.________ von monatlich CHF 1‘030.verpflichtet. Die Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt an die Berufungsbeklagte entfiel per 1. Juli 2014. Auch wird die Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an C.________ zum heutigen Zeitpunkt durch den Berufungskläger verneint (act. 19, S. 3 f.).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Entgegen dem Urteil vom 16. Oktober 2012 wäre der Bedarf des Berufungsklägers, inklusive der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge, aufgrund veränderter Verhältnisse (Entfallen der an C.________ und die Berufungsbeklagte zu leistenden Unterhaltsbeiträge) demnach auf CHF 4‘045.- (CHF 3‘015.- [vgl. E. 4d hiervor] + CHF 1‘030.- [Unterhalt D.________]), und nicht mehr auf CHF 5‘825.- (CHF 3‘015.- + CHF 1‘030.- [Unterhalt D.________] + CHF 1‘030.- [Unterhalt C.________] + CHF 750.- [Unterhalt Berufungsbeklagte]), zu bestimmen. Demgegenüber macht der Berufungskläger ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘835.- geltend. Dieser Betrag entspricht dem Durchschnitt der von März 2014 bis und mit Februar 2015 erzielten Einkommen, zzgl. Mieteinnahmen von CHF 165.-. Dabei muss erwähnt werden, dass sich die monatlichen Beträge eher auf durchschnittlich CHF 4‘250.- belaufen (ohne Mieteinnahmen), mit zwei Ausnahmen (August 2014 [CHF 2‘241.40] und Februar 2015 [CHF 2‘808.25], für welche der Berufungskläger jedoch keine Erklärungen vorbringt; er macht auch nicht geltend, seine Einkommen seien z.B. ab 2015 dauerhaft tiefer. Was die Mieteinnahmen betrifft, sind CHF 135.- dazuzurechnen; diese entsprechen der Differenz zwischen den in der Berufung geltend gemachten Mieteinnahmen [CHF 165.-, S. 7] und der gerichtlich festgestellten Mieteinnahmen [CHF 300.-; vgl. E. 4c hiervor], für welche jedoch keine erheblich und dauerhaft veränderten Umstände vorgebracht werden. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 3‘970.-. Damit ist es dem Berufungskläger zumutbar, seinen monatlichen Bedarf, inklusive der Unterhaltsbeiträge zugunsten von D.________, zu decken. Es kann damit offen bleiben, ob dem Berufungskläger ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. Auch aus diesem Grund ist die Berufung abzuweisen. 5. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass sich eine Abänderung des Urteils bereits deshalb aufdränge, weil die Berufungsbeklagte heute CHF 5‘500.- verdienen würde; im Urteil sei ihr lediglich ein um CHF 3‘000.- tieferes Einkommen angerechnet worden. Anlässlich der Sitzung vom 16. März 2015 sagte die Berufungsbeklagte aus, dass sie monatlich brutto CHF 5‘500.- verdiene (act. 19, S. 4). Im Urteil wurde betreffend die Berufungsbeklagte ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 2‘500.- bei einem Arbeitspensum von rund 50 bis 60% berücksichtigt (act. 18, B. 5, S. 13 f.). Mit Wegfall der Unterhaltsbeiträge zu ihren Gunsten ab Juli 2014 wurde bereits eine entsprechende Erhöhung des Arbeitspensums und damit des monatlichen Erwerbseinkommens miteinbezogen. Im Scheidungsurteil bereits berücksichtigte Veränderungen der Verhältnisse können bei ihrem Eintritt nicht zu einer Abänderung desselben führen. Im Übrigen legt der Berufungskläger nicht dar, inwiefern das monatliche Einkommen der Berufungsbeklagten der Deckung des Unterhaltsbedarfs von D.________ dienen sollte. Damit ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Da vorliegend kein neuer Entscheid getroffen wird, ist die vorinstanzliche Liquidation der Prozesskosten zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). 7. Der Berufungskläger ist mit seinen Begehren nicht durchgedrungen; ihm sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 95, 104 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden pauschal auf einen Betrag von CHF 1‘200.- festgesetzt (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. 96 ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR; Art. 3 des Tarifs des Kantonsgerichts der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten vom 21. Januar 2016, ASF 2016_011) und dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200.- entnommen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 b) Die Parteikosten sind vorliegend detailliert festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. 96 ZPO, Art. 63 i.V.m. 65 ff. JR). Bei der detaillierten Festsetzung der als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare berücksichtigt das Gericht insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird i.d.R. aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 JR). Unter Umständen sind Zuschläge möglich (Art. 66 JR). Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.-, bzw. ausnahmsweise CHF 700.- (Art. 67 JR). Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festgelegt. Vorliegend veranschlagt Rechtsanwalt Theo Studer in seiner Honorarnote vom 21. April 2016 insgesamt 2 Std. 30 Minuten hauptsächlich für das Aktenstudium und die Redaktion der Berufungsantwort. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint vor dem Hintergrund der zur Führung des Prozesses notwendigen Zeit (insbesondere Berufungsantwort vom 11. November 2015 von 5 Seiten) sowie der auf dem Spiel stehenden Interessen, als angemessen. Dies sowie die aufgeführten 1 Std. 40 Minuten für Besprechungen mit seiner Klientin und diverse, die einfache Aktenverwaltung überschreitende Korrespondenzen ergeben bei einem Stundenansatz von CHF 250.- ein Honorar von CHF 1‘041.65 (CHF 625.- + CHF 416.65). Gestützt auf Art. 67 JR ist vorliegend zudem - wie beantragt - ein Pauschalhonorar von CHF 90.- gerechtfertigt. Für Kopien, Portos und Telefonate sind 5% des Honorars (CHF 1‘041.65 + CHF 90.-), d.h. CHF 56.60.zuzusprechen. Dem Gesagten zufolge werden die Parteikosten der Berufungsbeklagten auf einen Betrag von CHF 1‘131.65, zzgl. Auslagen von CHF 56.60.- und MwSt. 8%, total ausmachend CHF 1‘283.30, bestimmt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten damit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘283.30 zu leisten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 8. Juli 2015 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 1‘200.-, werden A.________ auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss entnommen. III. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘283.30 (inkl. Auslagen von CHF 56.60.- und MwSt. von CHF 95.05) zu entrichten. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Mai 2016/lgr Präsident Gerichtsschreiberin

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