Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2015 2 Urteil vom 30. März 2016 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Jérôme Delabays Richterinnen: Dina Beti, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen B.________, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler Gegenstand Ehescheidung; nachehelicher Unterhalt Berufung vom 5. Januar 2015 und Anschlussberufung vom 20. Februar 2015 gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. November 2014
Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. B.________, geb. im Jahr 1963, und A.________, geb. im Jahr 1963, heirateten im Jahr 1990. Aus der Ehe gingen die heute bereits volljährigen Kinder, C.________, geb. im Jahr 1992, und D.________, geb. im Jahr 1995, hervor. Am 29. November 2013 schlossen die Parteien betreffend die Scheidungsfolgen eine Teilvereinbarung ab. Über die Frage des nachehelichen Unterhalts konnten sie sich nicht einigen (Dossier 10 2013 590, act. 12.4). Am 21. Februar 2014 reichte B.________ die Scheidungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZPO ein und beantragte, ihr sei nachehelicher Unterhalt zuzusprechen im Umfang von CHF 2‘750.- pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis das erste gemeinsame Kind die Erstausbildung abgeschlossen hat; im Umfang von CHF 3‘250.- in der Zeit bis das zweite gemeinsame Kind die Erstausbildung abgeschlossen hat; im Umfang von CHF 3‘450.- sobald beide gemeinsamen Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben und bis zum Erreichen ihres ordentlichen Pensionsalters (act. 17). Mit Klageantwort vom 3. April 2014 schloss A.________ auf Abweisung der Klage und beantragte die Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (act. 24). Am 19. November 2014 erliess die Vorinstanz nachfolgenden Entscheid (act. 36): 1. Die zwischen B.________ und A.________ im Jahr 1990 vor dem Zivilstandsamt in Bern geschlossene Ehe wird durch Scheidung aufgelöst. 2. Die von den Parteien am 29. November 2013 unterzeichnete Vereinbarung wird genehmigt. Sie hat folgenden Wortlaut: 1. Die Parteien beantragen, dass ihre im Jahr 1990 vor dem Zivilstandsamt von Bern geschlossene Ehe durch Scheidung gemäss Art. 112 ZGB aufgelöst werde. 2. Die Parteien bestätigen, dass sie die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits vorgenommen haben und sie güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 3. Die während der Ehe geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen und auszugleichen gemäss Art. 122 ZGB. 4. Die Frage des nachehelichen Unterhaltes von B.________ sei durch gerichtlichen Entscheid zu klären. 3. A.________ wird verpflichtet, B.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘673.- bis zum 28. Februar 2023 und von CHF 1‘773.vom 1. März 2023 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von B.________ zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 B.________ und zu 2/3 A.________ auferlegt. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten (Entscheidgebühr inkl. Auslagen) werden auf CHF 3‘000.- festgesetzt. 5. B.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.-, zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 %, total CHF 2‘160.- zugesprochen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Berufung. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________ folgende Rechtsbegehren:
Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 1. Die Ziff. 3 des Entscheids vom 19.11.2014 des Zivilgerichts des Seebezirks sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag schulden. 2. Die Ziff. 4 des Entscheids vom 19.11.2014 des Zivilgerichts des Seebezirks sei aufzuheben und die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3‘000.- seien vollumfänglich der Berufungsgegnerin/Klägerin aufzuerlegen. 3. Die Ziff. 5 des Entscheids vom 19.11.2014 des Zivilgerichts des Seebezirks sei aufzuheben und die Berufungsgegnerin/Klägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsführer/Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.- auszurichten. C. Mit Berufungsantwort vom 20. Februar 2015 beantragte B.________ die Abweisung der Berufung. Mit gleicher Eingabe erhob sie Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Entscheides vom 19. November 2014 sei aufzuheben. Die Ehescheidung sei frühestens mit dem Entscheid über die Frage des nachehelichen Unterhalts auszusprechen. 2. Ziffer 3 des Entscheides vom 19.11.2014 des Zivilgerichts des Seebezirks sei aufzuheben und es seien nacheheliche Unterhaltsbeiträge gemäss Antrag der Anschlussberufungsklägerin/ Berufungsgegnerin/Klägerin in der Klage vom 21. Februar 2014 zuzusprechen. 3. Der Anschlussberufungsbeklagte/Berufungsführer/Beklagte sei zu verurteilen, der Anschlussberufungsklägerin/Berufungsgegnerin/Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘750.- pro Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis das erste gemeinsame Kind die Erstausbildung abgeschlossen hat, von CHF 3‘250.- in der Zeit bis das zweite gemeinsame Kind die Erstausbildung abgeschlossen hat und von CHF 3‘450.- sobald beide gemeinsamen Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben und bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Ehefrau zu bezahlen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Anschlussberufungsbeklagten/Berufungsführer/ Beklagten aufzuerlegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Anschlussberufungsbeklagten/ Berufungsführers/Beklagten. D. Mit Eingabe vom 9. April 2015 nahm A.________ Stellung zur Anschlussberufung von B.________ und beantragte diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. a) Mit Berufung anfechtbar sind namentlich erstinstanzliche Endentscheide, sofern der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10‘000.- beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist vorliegend in Anbetracht der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert von CHF 30‘000.-, der die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen vorliegendes Urteil ermöglicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und 74 Abs. 1 Bst. b BGG), gegeben. b) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungskläger) am 3. Dezember 2014 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO erfolgte die am 5. Januar 2015 eingereichte Berufung fristgerecht. Die Berufungsschrift enthält zudem Rechtsbegehren und ist begründet. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. c) Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen (Art. 277 Abs. 2 ZPO). d) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). e) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). f) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. a) Anders als die Berufung ist die Anschlussberufung an keine Streitwertgrenze gebunden. Dies ergibt sich daraus, dass die Anschlussberufung kein selbstständiges Rechtsmittel und von der Hauptberufung abhängig ist (Art. 313 Abs. 2 ZPO). Ob das Streitwerterfordernis erfüllt ist, wird daher nur hinsichtlich der Berufung geprüft (REETZ/HILBER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 313 N 32). Die Anschlussberufung ist nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt und kann sich auf einen beliebigen, mit diesem nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Teil des angefochtenen Urteils beziehen (BGE 141 III 302 E. 2.2 mit Hinweisen). b) Die Anschlussberufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Hauptberufung zur schriftlichen Stellungnahme zu erheben (Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Berufung vom 5. Januar 2015 wurde der Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsbeklagte) am 21. Januar 2015 zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. Die am 20. Februar 2015 im Rahmen der Berufungsantwort eingereichte Anschlussberufung erfolgte mithin fristgerecht. 3. a) Strittig ist vorliegend, ob der Berufungskläger der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge zu leisten hat und wenn ja, in welcher Höhe. b) aa) Mit der Scheidung endet die auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB beruhende eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht. An deren Stelle kann nachehelicher Unterhalt treten. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 angemessenen Beitrag"), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Welcher Unterhalt "gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Letzterenfalls, was regelmässig bei sog. Kurzehen (d.h. Ehen, die weniger als fünf Jahre gedauert haben) zutrifft, sind die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Von einer Lebensprägung ist demgegenüber auszugehen, wenn die Ehe lange (d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind oder wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist; diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards (Urteil BGer 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4; siehe auch BGE 135 III 59 e. 4.1). bb) Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor (BGE 140 III 337 E. 4.2.2). Bei einer lebensprägenden Ehe, wie sie vorliegend unbestrittenermassen gegeben ist, wird bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich in drei Schritten vorgegangen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der zuletzt erreichten und gepflegten Lebenshaltung zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Wenn ein Ehegatte seinen Unterhalt nicht selber finanzieren kann, ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (Urteil BGer 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; "zweistufige Methode"). Alternativ wird die "einstufig-konkrete Methode" verwendet, bei welcher direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards abgestellt wird (vgl. Urteil BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2). c) Die Vorinstanz hat für die Ermittlung des Bedarfs der beiden Haushalte der Parteien nicht ausschliesslich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG abgestellt. Vielmehr hat sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten um zusätzliche Bedarfsposten erweitert. Nachdem die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers festgestellt hat, verpflichtete sie diesen in einem zweiten Schritt, den festgestellten Mankobetrag der Berufungsbeklagten mit entsprechenden monatlichen Unterhaltszahlungen zu decken. Eine eigentliche Überschussverteilung wurde nicht vorgenommen. Keine der Parteien ficht vor Kantonsgericht das vorinstanzliche Vorgehen zur Festsetzung des nachehelichen Unterhalts der Berufungsbeklagten im Grundsatz an. Demzufolge ist die vorinstanzliche Berechnungsmethode im Grundsatz zu übernehmen, wobei die konkreten Beanstandungen der Parteien näher zu prüfen sind. Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 13‘324.40 (bis Februar 2023) respektive CHF 6‘755.10 (ab März 2023) und einem Bedarf von CHF 9‘322.50 (bis Februar 2023) respektive CHF 3‘936.- (ab März 2023) aus, was im Rahmen der Berufung unbestritten blieb. Bei der Berufungsbeklagten wird auf ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘340.- und einen Bedarf von CHF 5‘013.- abgestellt. Sowohl die Höhe des von der Vorinstanz festgestellten Bedarfs als auch die Höhe des Einkommens der Berufungsbeklagten werden vom Berufungskläger bestritten. Soweit erforderlich, werden bereits in den nachfolgenden Erwägungen einzelne Vorbringen der Anschlussberufung vorab behandelt. 4. a) In einem ersten Punkt bringt der Berufungskläger vor, es sei im Rahmen der Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten ein Wohnkostenanteil der bei ihr wohnenden
Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 erwachsenen Kinder von insgesamt CHF 1‘000.- zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte bringt demgegenüber vor, ein Mietzins von CHF 1‘400.- entspreche nicht dem während der Ehe gelebten Standard. b) Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die anrechenbaren Wohnkosten der Berufungsbeklagten auf einen Mietzins von CHF 1‘400.- ab und hält dazu fest, dieser Betrag sei unabhängig von der Wohnsituation der beiden Kinder als angemessen zu betrachten. Dabei verkennt die Vorinstanz die im vorliegenden Verfahren geltenden Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). aa) Die Berufungsbeklagte hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bei einem Mietzins von CHF 1‘790.- und Nebenkosten von CHF 260.-, insgesamt ausmachend CHF 2‘050.-, einen Wohnkostenanteil der Kinder von monatlich je CHF 500.-, d.h. insgesamt CHF 1‘000.-, anerkannt (act. 17, S. 7-9; act. 18, Beilage 24 f.). Nach Angaben der Berufungsbeklagten überweisen ihr die volljährigen Kinder, welche nebst den Unterhaltsbeiträgen zudem über einen Nebenerwerb/Lehrlingslohn und Ausbildungszulagen verfügen, diesen Betrag monatlich (act. 17, S. 8 f.; act. 30, S. 4). Damit ist der Wohnkostenanteil von CHF 1‘000.-, gemäss dem Vorbringen des Berufungsklägers, in die Bedarfsrechnung der Berufungsbeklagten einzubeziehen. Ziehen beide Kinder aus, so macht die Berufungsklagte Wohnkosten von mindestens CHF 1‘400.- (inkl. Nebenkosten) geltend (act. 17, S. 7). bb) In die Bedarfsrechnung einzusetzen ist grundsätzlich der effektiv bezahlte Mietzins zzgl. Nebenkosten, bei einer Liegenschaft oder einem Stockwerkeigentumsanteil der effektiv bezahlte Hypothekarzins (ohne Amortisationsquote) zzgl. der Gebühren und Abgaben sowie der notwendigen laufenden Nebenkosten (Heizung, kleiner Unterhalt; BÜHLER, in BK ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 117 N 143 mit Hinweisen). Erscheinen diese Kosten – angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen – als zu hoch, so kann eine Herabsetzung erfolgen, wobei hier aber – anders als im Betreibungsrecht – nicht schematisch vorzugehen ist, sondern auf die Bedürfnisse der Familie verstärkt Rücksicht genommen werden muss. Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist u.a. auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (HAUSHEER/SPYCHER, in Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.33). cc) Die effektiven Wohnkosten (inkl. Parkplatzmiete) der Berufungsbeklagten belaufen sich vorliegend auf einen Betrag CHF 2‘050.- (3-Personen-Haushalt). Der Berufungskläger beansprucht für sich Wohnkosten von CHF 2‘580.- (2-Personen-Haushalt; act. 18, Beilage 42; act. 24, S. 13). Die Wohnkosten der Berufungsbeklagten wurden im aufgeführten Umfang vom Berufungskläger erstinstanzlich anerkannt (act. 24, S. 9). Bis zum Auszug beider Kinder ist mithin auf die effektiven Wohnkosten der Berufungsbeklagten von CHF 2‘050.- abzustellen. Diese Wohnkosten entsprechen im Übrigen auch den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Damit betragen die monatlichen Wohnkosten der Berufungsbeklagten, solange beide Kinder der Parteien bei ihr wohnen, CHF 1‘050.- (CHF 2‘050.- minus Wohnkostenanteil von CHF 1‘000.-). Zieht ein Kind aus, sind die monatlichen Wohnkosten der Berufungsbeklagten um CHF 500.- auf CHF 1‘550.- zu erhöhen. Ziehen beide Kinder aus, ist in der Bedarfsrechnung, wie von der Berufungsbeklagten selbst geltend gemacht, auf Wohnkosten von monatlich CHF 1‘400.abzustellen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch, weil die Berufungsbeklagte ab diesem Zeitpunkt (1-Personen-Haushalt) eine kleinere Wohnung benötigen wird, als zum heutigen Zeitpunkt (3-Personen-Haushalt). Dies gilt ebenfalls ab Eintritt des Berufungsklägers in den
Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 Vorruhestand; ab diesem Zeitpunkt hat die Vorinstanz selbst beim Berufungskläger einzig Wohnkosten von monatlich CHF 1‘400.- berücksichtigt. Soweit die Berufungsbeklagte in der Anschlussberufung betreffend ihre Wohnkosten mehr oder etwas anderes geltend macht, ist dieses Begehren abzuweisen. 5. a) In einem nächsten Punkt macht der Berufungskläger geltend, für die Ferienwohnung in E.________ sei ein Ertrag von monatlich CHF 600.-, welcher mit Vermietung erzielt werden könne, einzurechnen. Andernfalls sei der (potenzielle) Vermögensertrag mittels Einholung eines Gutachtens festzustellen. b) Der Berufungsbeklagten wurde im Jahre 1998 von ihren Eltern eine 1.5-Zimmer- Ferienwohnung mit einem (Steuer-)Wert von CHF 91‘370.- (act. 2, Beilage 13) in E.________ geschenkt. Unbestritten ist, dass die Eigentumswohnung der Berufungsbeklagten seit der Schenkung vor rund 17 Jahren ausschliesslich der privaten Nutzung der Familie des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten diente. Dass die Berufungsbeklagte Anspruch auf Beibehaltung dieses während der Ehe gelebten Standards auch nach der Scheidung hat, ergibt sich aus dem Vertrauensschutz bei lebensprägenden Ehen, der wie dargelegt vorliegend grundsätzlich zum tragen kommt (vgl. auch BGE 135 III 59 E. 4.1). Ob die Wohnung gewinnbringend vermietet werden könnte, kann dementsprechend offen gelassen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten keinen Vermögensertrag aus der Eigentumswohnung in E.________ angerrechnet hat. 6. a) Weiter bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten zu Unrecht einen Vorsorgeunterhalt von CHF 300.- zugesprochen. b) Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein. Der sogenannte Vorsorgeunterhalt bezweckt namentlich den Ausgleich allfälliger zukünftiger Vermögenseinbussen in der Altersvorsorge, die dadurch entstehen, dass der unterhaltsberechtige Ehegatte aufgrund der Kinderbetreuung, der Gesundheit oder des Alters in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen wird und deshalb auch keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (vgl. GLOOR/SPYCHER, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2014, Art. 125 N 4 mit Hinweisen; siehe auch BGE 135 III 158 E. 4 f.). Ein Ausgleich in der nachehelichen Vorsorge kann überall dort erfolgen, wo die Ehegatten nach der Scheidung nicht gleich hohe Beträge in die Vorsorge einzahlen können (FREIVOGEL/GLOOR/STIEGER-GMÜR, Nachehelicher Unterhalt bei komfortablen bis sehr guten finanziellen Verhältnissen, in: FamPra.ch 4/2004 S. 825). Im Vordergrund steht, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben. Die Berechnungsart gestattet es, die angemessene Altersvorsorge entweder direkt zu bestimmen oder die dafür erforderlichen und bloss geschätzten Beträge auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (BGE 135 III 158 E. 4.4). c) Im Rahmen der Teileinigung, welche im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. November 2014 genehmigt worden ist, vereinbarten die Parteien, die während der Ehe geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen (act. 36). Per 31. Juli 2014 weist der Berufungskläger eine zu teilende Austrittsleistung von CHF 836‘570.- auf (act. 34, Beilage 12). Mit einem monatlichen Lohn von rund CHF 13‘324.40 bis Februar 2023 wird der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Berufungskläger auch nach der Scheidung massgebliche Beiträge an die eigene Altersvorsorge leisten können. Daran wird die Berufungsbeklagte nicht mehr partizipieren. Nach Berechnung der J.________ wird die Altersrente des Berufungsklägers ab 1. März 2023 CHF 6‘755.10 betragen (act. 34, Beilage 13). Aus dem Vorsorgeausweis der Berufungsbeklagten geht hervor, dass sie mit ihrer Arbeitstätigkeit beim F.________ im Alter von 64 Jahren, Anspruch auf eine Rente von CHF 1‘729.- haben wird (act. 18, Beilage 28). Mit den übrigen Arbeitstätigkeiten (Fahrdienst für den G.________, Einkommen rund CHF 200.-/Monat; H.________, Einkommen rund CHF 260.- /Monat; private Haushaltshilfe, Einkommen rund CHF 326.-/Monat), welche die Berufungsbeklagte derzeit ausübt, wird sie diese Rente nicht oder nicht massgeblich steigern können. Es ist damit festzustellen, dass die Berufungsbeklagte aufgrund des tieferen Erwerbseikommens – nach Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittleistungen – massgeblich geringere Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können als der Berufungskläger. Die dargelegte Sachlage ist namentlich durch die während der Ehe gelebte klassische Rollenteilung zu begründen; der Berufungskläger war hauptverantwortlich für die Erzielung des Einkommens der Familie, die Berufungsbeklagte, welche vor der Heirat eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert hatte, kümmerte sich demgegenüber während rund 10 Jahren (1992-2002) um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt. Einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ging sie während dieser Zeit nicht nach. Auch nach Wiederaufnahme verschiedener Erwerbstätigkeiten erzielt sie heute ein signifikant tieferes Nettoeinkommen als der Berufungskläger (vgl. zum Ganzen E. 9 hiernach). Die Vorinstanz hat somit ein Bedürfnis der Berufungsbeklagten nach zusätzlicher Altersvorsorge bis und mit Februar 2023 bejahen dürfen. Die Berufungsbeklagte hat Anspruch auf einen Vorsorgeunterhalt, der es ihr erlaubt, auch nach der Scheidung eine angemessene Altersvorsorge zu äufnen, um eine Vermögenseinbusse in ihrer Altersvorsorge gemessen an der Lebenshaltung der Ehegatten zu reduzieren. Das Vorbringen des Berufungsklägers, eine Zahlung von CHF 21‘018.43 (vgl. act. 25, Beilage 9) in die 3. Säule der Berufungsbeklagten geleistet zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Die vom Berufungskläger gegen den Vorsorgeunterhalt erhobenen Einwände sind unbegründet. Gegen die Angemessenheit des tatsächlich eingesetzten Betrages (CHF 300.-) wendet er nichts ein, so dass diese nicht zu überprüfen ist. 7. a) In einem letzten Punkt betreffend die Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten führt der Berufungskläger an, in casu könne nicht ein gehobener Lebensstandard berücksichtigt werden; eine Erhöhung des Grundbetrags der Berufungsbeklagten um CHF 600.- sei nicht zulässig. b) Im Jahr 2011 betrug das jährliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers CHF 159‘800.- (act. 18, Beilage 40), im 2012 CHF 161‘418.- (act. 18, Beilage 41) und im 2013 CHF 159‘893.- (act. 25, Beilage 4). Hinzu kam ein monatliches Einkommen der Berufungsbeklagten von rund CHF 600.- bis 1‘200.- (vgl. act. 18, Beilage 4). Das monatliche Einkommen wurde von der vierköpfigen Familie für den Lebensunterhalt verwendet. Ersparnisse werden von den Parteien nicht geltend gemacht. So geht denn auch aus der definitiven Veranlagung der Kantons- und der direkten Bundessteuer 2012 hervor, dass die Parteien, nebst der Privatliegenschaft, über keine namhaften Privatkapitalien verfügten (act. 18, Beilage 30). Vielmehr bringt der Berufungskläger vor, die Parteien hätten Schulden gehabt. Er verweist dazu auf die Kreditkartenabrechnung per 21. Februar 2013, wonach ein Rechnungssaldo von CHF 10‘383.35 besteht (act. 25, Beilage 3). Ausführungen zu der Zusammensetzung des Rechnungssaldos unterbleiben; es ist nicht ersichtlich, wofür die CHF 10‘383.35 verwendet worden sind. Aus den vom Berufungskläger ins Recht gelegten Unterlagen kann nicht geschlossen werden, dass die vierköpfige Familie mit einem monatlichen "Familieneinkommen" von durchschnittlich rund CHF 13‘000.-/14‘000.- nicht in eher guten finanziellen Verhältnissen gelebt
Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 hätte. Der Nachweis der Verschuldung der Parteien gelingt dem Berufungskläger nicht; insbesondere wird von ihm weder behauptet noch bewiesen, es sei in diesem Zusammenhang ein Betreibungsverfahren gegen die Parteien eingeleitet worden oder es würden Verlustscheine bestehen. Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Berufungsbeklagten mit Blick auf den Lebensstandard während der Ehe bis und mit Februar 2023 einen um CHF 600.erhöhten Grundbetrag zuerkannt hat. 8. Ausgehend von den Ausführungen hiervor ist der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten bis und mit Februar 2023 auf einen Betrag von CHF 4‘663.- (Grundbetrag CHF 1‘200.-; Erhöhung Grundbetrag CHF 600.-; Wohnkosten CHF 1‘050.-; Krankenkassenprämie CHF 625.-; Hausrat- und Haftpflichtversicherung CHF 50.-; Arbeitswegkosten CHF 191.-; auswärtige Verpflegung CHF 147.-; Steuern CHF 500.-; Vorsorgeunterhalt CHF 300.-) festzusetzen. Zieht ein Kind aus, ist der gebührende Unterhalt auf CHF 5‘163.- (Erhöhung Mietzins auf CHF 1‘550.-) zu bestimmen, ziehen beide Kinder aus, auf CHF 5‘013.- (Senkung Mietzins auf CHF 1‘400.-). Ab 1. März 2023 hat die Vorinstanz den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten um CHF 900.- (Erhöhung Grundbetrag CHF 600.-; Vorsorgeunterhalt CHF 300.-) gekürzt, namentlich mit dem Verweis auf die Wohnung in E.________, welche als Altersvorsorge eingesetzt werden könne. Die Berufungsbeklagte setzt sich mit dieser Kürzung nicht auseinander. Sie legt namentlich nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sie ab diesem Zeitpunkt die Wohnung als Altersvorsorge einsetzen könne. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz auch beim Berufungskläger ab 1. März 2023 Kürzungen vorgenommen hat (act. 36, S. 13, so namentlich die Erhöhung des Grundbetrags). Somit beläuft sich der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten ab 1. März 2023 auf CHF 4‘113.-. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es der Berufungsbeklagten – wie von der Vorinstanz festgestellt – nicht zuzumuten ist, für diesen Unterhalt vollumfänglich selbst aufzukommen und damit zu ihren Gunsten Unterhaltsbeiträge zu sprechen sind. 9. a) Der Berufungskläger bringt betreffend die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten vor, bei willkürfreier Beweiswürdigung und richtiger Sachverhaltsfeststellung hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei. Dabei sei ihr ein Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto CHF 5‘350.- anzurechnen. Dies entspreche ihren Fähigkeiten sowie dem Berufsabschluss und ihrer Eigenschaft als Schweizerin. b) Die Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagten sei aufgrund der Ehe mit traditioneller Rollenverteilung, ihres Gesundheitszustands und ihres Alters im Zeitpunkt der Trennung im Juli 2011 von knapp 48 Jahren eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar. Dabei sei es der Berufungsbeklagten gestützt auf ihre Ausbildung, ihr Alter und die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich, ein höheres als das zurzeit erzielte Einkommen zu erzielen. c) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (Urteil BGer 5A_697/2014 vom 23. April 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Zu den Beurteilungskriterien bei der Frage nach der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit und nach der Möglichkeit/Unmöglichkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommen gehören
Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Urteil BGer 5A_608/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.1.2). Aufgrund der Beweislastverteilung hat der einen Unterhaltsanspruch geltend machende Ehegatte alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, die der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen (BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in FamPra 2015 1 ff., 14). Das Alter des Berechtigten und insbesondere die (gelebte) Ehedauer haben, unabhängig vom Vorhandensein von Kindern, oftmals ebenfalls Auswirkungen auf dessen Eigenversorgungskapazität, insbesondere wenn die Aufgabenteilung während der Ehe vorsah, dass der haushaltführende Ehegatte auf eine berufliche Tätigkeit bzw. entsprechende Aus- und Weiterbildungen verzichtete (GLOOR/SPYCHER, a.a.O., Art. 125 N 11). Gemäss der Rechtsprechung ist bei Scheidung nach langer Ehedauer dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (BGE 115 II 6 E. 5a; 127 III 136 E. 2c). Diese Altersgrenze kann aber durch andere Umstände wiederlegt werden. Auch geht die Tendenz gemäss Bundesgericht dahin, dass sie auf 50 Jahre zu erhöhen sei (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). d) Der Lebenslauf der Berufungsbeklagten ist in seinen groben Zügen wie folgt festzustellen: Die Berufungsbeklagte absolvierte eine Lehre als Verkäuferin. Seit der Geburt der Tochter der Parteien, C.________, geb. im Jahr 1992, bis 2002 war die Berufungsbeklagte Hausfrau und Mutter. Ab 2002 war sie Teilzeit erwerbstätig. Ihr Beitrag an das monatliche Familieneinkommen belief sich zwischen 2009 und 2012 auf durchschnittlich ca. CHF 600.- bis CHF 1‘200.- (vgl. act. 18, Beilage 4). Heute geht die Berufungsbeklagte vier verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach: Sie arbeitet an der Rezeption des F.________, beim Fahrdienst des G.________, bei der H.________ und als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt. In Bezug auf die Arbeitstätigkeit beim F.________ machte sie vor der Vorinstanz ein Pensum von 50 % und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘554.- geltend, wobei die monatlichen Arbeitseinsätze/tage variieren würden. Betreffend den Fahrdienst gab sie an, ca. 2 Stunden/Woche zu arbeiten und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 200.- zu erzielen. Für die Arbeitstätigkeit bei H.________ soll ihr Nettoeinkommen bei einem Arbeitspensum von monatlich 10 bis 11 Stunden CHF 260.- betragen und bei ihrer Anstellung als Haushaltshilfe CHF 326.-, wobei sich der Nettostundenlohn auf CHF 30.- belaufen würde (vgl. zum Ganzen act. 17, Art. 5). Vorgenannte Vorbringen der Berufungsbeklagten erachtete die Vorinstanz als erwiesen und stellte auf die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Erwerbseinkommen, insgesamt netto CHF 2‘340.-, ab (act. 36, E. 4.7.3). Die monatlichen Einkommen werden vom Berufungskläger in ihrer Höhe nicht bestritten. Es ist darauf abzustellen. Bestritten ist hingegen, welchem Arbeitspensum die von der Berufungsbeklagten ausgeführten Arbeitstätigkeiten insgesamt entsprechen. Dies geht im Übrigen nicht klar aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor. Beim F.________ arbeitet die Berufungsbeklagte zu 50 % (entspricht gemäss den Akten 21,5 Arbeitsstunden/Woche), beim Fahrdienst ca. 2 Stunden/Woche, bei H.________ ca. 2,5 Stunden/Woche und als Haushaltshilfe ca. 3 Stunden/Woche (Nettoeinkommen von CHF 326.geteilt durch Nettostundenlohn von ca. CHF 27.-:4). Zählt man die Arbeitsstunden zusammen, ergibt sich eine Arbeitstätigkeit von rund 29 Stunden/Woche. Geht man von einer 42-Stunden- Woche aus, entsprechen die Arbeitstätigkeiten der Berufungsbeklagten einem effektiven Arbeitspensum von knapp 70 %. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsbeklagten eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar sei. Dies wird von der Berufungsbeklagten nicht bestritten
Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 (vgl. act. 17, S. 5). Ausgehend von dem von ihr mit 70 % erzielten Erwerbseinkommen ist ihr bei einem Pensum von 80 % ein hypothetisches Einkommen von monatlich netto rund CHF 2‘675.anzurechnen. Die zusätzlichen 10 % sind als ihr zumutbar und in ihrem Arbeitsfeld möglich zu erachten. Die der Berufungsbeklagten gewährten Auslagen entsprechen bereits einem Pensum von 80 % (act. 36, Ziff. 4.8). aa) Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagten sei bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100% ein hypothetisches Einkommen von monatlich brutto CHF 5‘350.- anzurechnen. Gibt man im "Salarium – individueller Lohnrechner des Bundes" (www.bfs.admin.ch) folgende Daten ein: Region: Espace Mittelland; Branche: Detailhandel; Berufsgruppe: Verkaufskräfte; Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 42 Stunden; Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 53 Jahre; Dienstjahre: 0 Jahre; Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte; 13 Monatslöhne, ergeben sich für eine Schweizerin folgende monatliche Bruttolöhne bei einem Arbeitspensum von 100 %: 25 % verdienen weniger als CHF 4'076; Zentralwert: CHF 4'497.-; 25 % Prozent verdienen mehr als CHF 4'969.-. Bei Berücksichtigung der Sozialabzüge von pauschal 10 % ergeben sich folgende monatliche Nettolöhne bei einem Arbeitspensum von 100 %: 25 % verdienen weniger als CHF 3‘668.40; Zentralwert: CHF 4‘047.20; 25 % Prozent verdienen mehr als CHF 4‘472.10. Bereits basierend auf den hiervor aufgeführten Zahlen ist das vom Berufungskläger geltend gemachte hypothetische Bruttoeinkommen von CHF 5‘350.- zu relativieren. Hinzu kommt, dass der individuelle Lohnrechner einen Erwerbsunterbruch von mehreren Jahren nicht berücksichtigt. Die Berufungsbeklagte hat vor der Heirat eine Lehre als Verkäuferin absolviert. Von 1992 bis 2002 war sie dann, namentlich aufgrund der gemeinsamen Kinder der Parteien, C.________, geb. im Jahr 1992, und D.________, geb. im Jahr 1995, während 10 Jahren nicht und auch in den nachfolgenden Jahren im Vergleich zum Berufungskläger nur in sehr untergeordnetem Mass Teilzeit arbeitstätig (Verdienst durchschnittlich CHF 600.- bis 1‘200.- pro Monat). Die gelebte Rollenteilung, welche dazu geführt hat, dass die Berufungsbeklagte während mehreren Jahren auf dem Arbeitsmarkt nicht präsent war, der Berufungskläger hingegen seiner Karriere nachgehen konnte, haben die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Auf die Werte gemäss individuellem Lohnrechner des Bundes wäre nur abzustellen, wenn die Berufungsbeklagte nach Abschluss der Berufslehre bis heute mehr oder weniger lückenlos im von ihr erlernten Beruf (Verkäuferin) tätig gewesen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Aus diesen Gründen ist der Berufungsbeklagten ein höheres als das hiervor festgestellte (hypothetische) Erwerbseinkommen von monatlich netto CHF 2‘675.- bei einem Arbeitspensum von 80 % nicht zumutbar. Ob ein höheres Erwerbseinkommen möglich wäre, kann demnach offen bleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘675.- bei einem Pensum von 80 % nicht zwingend der hiervor aufgeführten Statistik wiederspricht; diese legt gerade dar, dass 25 % der Frauen, in der vom Berufungskläger angeführten Berufsgruppe, bei einem Arbeitspensum von 100 %, monatlich weniger als netto CHF 3‘668.40 verdienen. Die Berufungsbeklagte geht heute vier verschiedenen Arbeitstätigkeiten nach und zeigt mit diesem Einsatz, dass sie versucht, sich bestmöglich in einen Arbeitsmarkt zu integrieren, der sich für eine Person ohne einschlägige Berufserfahrung und ohne höhere Berufsbildung im Alter von mehr als 50 Jahren gerichtsnotorisch nicht einfach gestaltet. Es ist davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte, wenn sie die Möglichkeit hätte, mit einer Anstellung das gleich hohe monatliche Einkommen zu erzielen wie mit vier verschiedenen Arbeitstätigkeiten, sie diese Option wählen würde. Ein vom Berufungskläger bei einem Arbeitspensum von 100% auf brutto CHF 5‘350.- beziffertes hypothetisches Einkommen ist in Anbetracht der dargelegten Sachlage abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob der Berufungsbeklagten ein höherer Beschäftigungsgrad als der von ihr anerkannte (Arbeitspensum von 80 %) zumutbar und möglich ist. http://www.bfs.admin.ch
Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 bb) Nebst der gelebten klassischen Rollenteilung, welche auf Seiten der Berufungsbeklagten finanziell zu ehebedingten Nachteilen geführt hat, weist diese nach, dass sie gesundheitliche Probleme hat, welche dazu führen, dass ihr nur eine Teilzeit Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich ist. Der Berufungskläger anerkennt die gesundheitlichen Probleme der Berufungsbeklagten grundsätzlich, er bringt allerdings vor, dass daraus keine Reduktion des ihr zumutbaren Arbeitspensums folge. Im 1987 erlitt die Berufungsbeklagte einen Unfall; es resultierten Knieprobleme. Im 2009 und im 2011 wurde eine Knie-Arthroskopie am rechten Kniegelenk durchgeführt. Ebenfalls im 2011 wurde ihr dann eine Knietotalprothese implantiert. Zeitweilig war die Berufungsbeklagte arbeitsunfähig. Auch heute leidet sie noch an Schmerzen, insbesondere im Bereich der Schultern, der Handgelenke und der Kniegelenke. Dr. med. I.________, Facharzt für Rheumatologie, teilte mit ärztlichem Zeugnis vom 18. Februar 2015 (Beilage 1 der Berufungsantwort) das Folgende mit: „Frau B.________ war am 15.12.14 letztmals bei mir in Kontrolle. Die Beschwerden haben sich seit dem Bericht vom 7.2.14 nicht gebessert, ja sie haben sich eher verschlechtert (vgl. Bericht 7.2.14). Daher verschrieb ich ihr im Dezember 14 neu Entzündungshemmer und Physiotherapie, damit die Patientin den Alltag bewältigen kann. Trotzdem kann die Patientin mit ihren Rhiz-Arthrosen und Gelenkbeschwerden maximal 80 % arbeiten. Mehr ist aus medizinischer Sicht nicht zumutbar.“ Bei diesem Arztbericht handelt es sich um ein im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Berufungsantwort vom 20. Februar 2015 rechtzeitig eingereichtes Novum. Darauf ist abzustellen. Aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte keine Invalidenrente oder Suva Taggelder bezieht, kann nicht geschlossen werden, dass ihr eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar ist. Wie von der Berufungsbeklagten richtig vorgebracht wird, besteht bei einem (allfälligen) Invaliditätsgrad von unter 40 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 IVG). Insgesamt ist folglich auf ein der Berufungsbeklagten zumutbares Arbeitspensum von 80 % und ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von CHF 2‘675.- abzustellen. Soweit weitergehend wird die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. 10. Die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen setzt schliesslich eine entsprechende Leistungsfähigkeit auf Seiten des Pflichtigen voraus, welche vorliegend nicht bestritten wird. Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers ist, wie von ihm belegt und von der Vorinstanz festgestellt, auf einen Betrag von netto CHF 13‘324.40 respektive ab 2023 auf CHF 6‘755.10 zu beziffern. Dem steht ein Bedarf von CHF 9‘322.50 respektive ab 1. März 2023 von CHF 3‘936.gegenüber. In der Zeit vor 1. März 2023 weist der Berufungskläger mithin einen monatlichen Überschuss von CHF 4‘001.90 (CHF 13‘324.40 minus CHF 9‘322.50) und in der Zeit ab 1. März 2023 von CHF 2‘819.10 (CHF 6‘755.10 minus CHF 3‘936.-) auf. Die berufliche respektive finanzielle Situation der Berufungsbeklagten ist hingegen wie folgt festzuhalten: Ihr ist ein Arbeitspensum von 80 % und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘675.- zumutbar und möglich. Dem steht ein Bedarf von CHF 4‘663.- gegenüber. Zieht eines der beiden Kinder der Parteien aus der Wohnung der Berufungsbeklagten aus, erhöht sich ihr Bedarf auf CHF 5‘163.-. Ziehen beide Kinder aus, ist ihr Bedarf auf einen Betrag von CHF 5‘013.zu beziffern. Ab 1. März 2023 beläuft sich der Bedarf noch auf CHF 4‘113. Sie weist demnach in der ersten Phase (beide Kinder der Parteien wohnen bei ihr) ein Manko von CHF 1‘988.- (CHF 4‘663.- minus CHF 2‘675.-), in der zweiten Phase (ein Kind der Parteien zieht aus) ein Manko von CHF 2‘488.- (CHF 5‘163.- minus CHF 2‘675.-) und in der dritten Phase (beide Kinder der Parteien ziehen aus) ein Manko von CHF 2‘338.- (CHF 5‘013.- minus CHF 2‘675.-). Ab dem 1. März 2023 weist die Berufungsbeklagte ein Manko von CHF 1‘438.- (CHF 4‘113.- minus CHF 2‘675.-) auf. Entgegen der finanziellen Situation der Berufungsbeklagten weist der Berufungskläger – auch unter Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Berufungsbeklagten – monatlich einen Überschuss (ohne Unterhaltsbeiträge zugunsten der
Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 Berufungsbeklagten bis Ende Februar 2023 CHF 4‘001.90 und ab März 2023 CHF 2‘819.10) auf. Obwohl die Berufungsbeklagte nicht geltend macht, die Überschussteilung sei fälschlicherweise nicht vorgenommen worden, so verlangt sie doch die Zusprechung eines höheren monatlichen Unterhaltsbeitrags zu ihren Gunsten (Anschlussberufung). Berücksichtigt man insbesondere, dass die Parteien eine lebensprägende Ehe geführt haben sowie die klassische Rollenteilung, rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten einen ihren Mankobetrag übersteigenden Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Dieser wird bis Ende Februar 2023 global auf monatlich CHF 2‘500.- (Manko: CHF 1‘988.-; CHF 2‘488.-; CHF 2‘338.-) und ab dem 1. März 2023 auf monatlich CHF 1‘750.- (Manko: CHF 1‘438.-) bestimmt. Der Berufungskläger wird demnach verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘500.- bis zum 28. Februar 2023 und von CHF 1‘750.- vom 1. März 2023 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Berufungsbeklagten zu bezahlen. a) Sofern die Berufungsbeklagte in der Anschlussberufung sinngemäss geltend macht, ab 1. März 2023 dürfe das Einkommen des Berufungsklägers – zumindest nicht in dem von der Vorinstanz vorgenommenen Umfang – reduziert werden, ist darauf nicht einzutreten. Bis auf den Umstand, dass ihr eine Kopie der Berechnung der J.________ Pensionskasse der Altersrente des Berufungsklägers ab 1. März 2023 hätte gerichtlich zugestellt werden müssen und dass der Berufungsklägers im Alter von 60 Jahren noch Beratungsmandate übernehmen könne, setzt sich die Berufungsbeklagte mit dem Einkommen des Berufungsklägers ab dem 1. März 2023 nicht weiter auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern anders zu entscheiden wäre, insbesondere fehlt es an einer Bezifferung ihrer Begehren. b) Soweit die Berufungsbeklagte in ihrer Anschlussberufung höhere Unterhaltsbeiträge (CHF 2‘750.-, CHF 3‘250.- und CHF 3‘450.-) beantragt, wird die Anschlussberufung abgewiesen. Ein höherer Bedarf als der hiervor festgestellte wurde von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Im Übrigen würden die von der Berufungsbeklagten in der Anschlussberufung beantragten Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 3‘250.- (in der Zeit bis das zweite gemeinsame Kind die Erstausbildung abgeschlossen hat) und von CHF 3‘450.- (sobald beide gemeinsamen Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben und bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Ehefrau) ab dem 1. März 2023 in das Existenzminimum des Berufungsklägers eingreifen. Schliesslich kann in Bezug auf die geforderte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nach Wegfall der Unterhaltsplicht für die gemeinsamen Kinder nochmals erwähnt werden, dass es den Parteien oblag, allenfalls das Vorgehen der Vorinstanz (keine Überschussverteilung) anzufechten, was sie jedoch unterlassen haben. 11. Im Rahmen der Anschlussberufung bringt die Berufungsbeklagte im Übrigen vor, Ziffer 1 des Entscheids vom 19. November 2014 sei aufzuheben; die Ehescheidung sei frühestens mit dem Entscheid über die Frage des nachehelichen Unterhals auszusprechen. a) Im Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 285 ff. ZPO) kann die Scheidung nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO). Unter Willensmängel sind die in den Art. 23 ff. OR geregelten Mängel im Vertragsschluss zu verstehen. Fahrlässiger Irrtum sollte nicht genügen. Die Beweislast für das Vorliegen von Willensmängel trägt der Anfechtende (FANKHAUSER, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 289 N 4 mit Hinweisen). Als Grundlage der Anfechtung kommen mithin Irrtum, absichtliche Täuschung und Furchterregung in Frage. Die Berufung bewirkt die aufschiebende Wirkung im Scheidungspunkt (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und damit auch der von der Scheidung abhängigen Scheidungsfolgen (FANKHAUSER, a.a.O., Art. 289 N 6).
Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 b) Anlässlich der Sitzung vom 29. November 2013 beantragten die Parteien, dass ihre am 8. Juni 1990 vor dem Zivilstandesamt von Bern geschlossene Ehe durch Scheidung gemäss Art. 122 ZGB aufgelöst werde und bestätigten, dass es sich hierbei um einen wohlüberlegten und freien Entscheid handeln würde. Die Frage des nachehelichen Unterhalts wurde auf das Klageverfahren verwiesen (act. 12). Mit Klageantwort vom 3. April 2014 teilte der Berufungskläger mit, er werde mit 60 Jahren in den Vorruhestand treten. Sein Einkommen werde sich entsprechend reduzieren (act. 24, S. 12). Anlässlich der Verhandlung vom 21. Juli 2014 wiederholte er dies; erneut teilte er mit, dass er als Berufsmilitär mit 60 Jahren freigestellt und mit 63 Jahren ordentlich pensioniert werde (act. 30, S. 5). Die Berechnung der J.________ Pensionskasse seiner Altersrente ab 1. März 2023 wurde vom Berufungskläger am 11. August 2014 nachgereicht (act. 33). Eine Zustellung dieser Berechnung an die Berufungsbeklagte unterblieb in der Tat (act. 35). Soweit die Berufungsbeklagte daraus implizit (eine eingehende Begründung ist nicht ersichtlich) auf einen Willensmangel in Bezug auf ihren Scheidungswillen schliesst, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Frage der Höhe des Einkommens des Berufungsklägers betrifft gerade das kontradiktorisch geführte Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt, nicht die gemeinsam beantragte Scheidung. Im Übrigen wurde auch ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Die wesentlichen Umstände zur frühzeitigen Pensionierung des Berufungsklägers gehen aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 19. November 2014 hervor. Die Berufungsbeklagte hätte damit die Möglichkeit gehabt, sich vor dem I. Zivilappellationshof, welcher über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, vollumfänglich dazu zu äussern. Dennoch hat sie sich damit, wie hiervor festgehalten, nicht auseinandergesetzt. Auch hat der angeführte Umstand der vorzeitigen Pensionierung des Berufungsklägers als Berufsmilitär keinen Einfluss auf die vereinbarte hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge. Die Anschlussberufung ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Scheidung der Parteien ist am 21. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen. 12. Gemäss Art. 280 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten: a. sich über die Teilung sowie deren Durchführung geeinigt haben; b. eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlegen; und c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (Abs. 1). Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich (Abs. 2). Dispositivziffer 2.3 des Entscheids vom 19. November 2014 lautet wie folgt (act. 36): Die von den Parteien am 29. November 2013 unterzeichnete Vereinbarung wird genehmigt. Sie hat folgenden Wortlaut: Die während der Ehe geäufneten Guthaben aus der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen und auszugleichen gemäss Art. 122 ZGB. Anlässlich der Sitzung vom 21. Juli 2014 wurden denn auch die entsprechenden Belege eingefordert (act. 30, S. 7). Dem kamen die Parteien mit Eingaben vom 11. August 2014 nach (act. 32 und 33, Beilage 12). Dennoch hat die Vorinstanz weder den zu teilende Betrag der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien gerichtlich festgestellt, noch den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mitgeteilt. Die Bescheinigung der J.________ bezieht sich zudem auf den Stand per 31. Juli 2014 und müsste somit per Rechtskraft des Scheidungsurteils (21. Februar 2015) aktualisiert werden. Das Gleiche gilt für die Berechnung der Austrittleistung der
Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 Berufungsbeklagten. Damit ist die Sache in diesem Punkt an die erste Instanz zurückzuweisen, damit sie das Teilungssubstrat bestimmt und die erforderlichen Anordnungen gegenüber den beteiligten Einrichtungen trifft (vgl. Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO). 13. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die auf CHF 3‘000.bestimmten Gerichtskosten auferlegte die Vorinstanz zu 1/3 der Berufungsbeklagten und zu 2/3 dem Berufungskläger. Zudem wurde der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.-, zuzüglich MwSt., total CHF 2‘160.-, zugesprochen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenliquidation nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Soweit die Parteien eine andere Kostenverteilung beantragen, sind ihre Anträge abzuweisen. 14. Der Berufungskläger ist mit seinen Begehren der Berufung grösstenteils nicht durchgedrungen. Lediglich der von ihm geltend gemachte Wohnkostenanteil der Kinder der Parteien wurde in der Bedarfsrechnung der Berufungsbeklagten berücksichtigt sowie das Einkommen der Berufungsbeklagten auf eine Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 80 % statt 70% hochgerechnet. Im Übrigen wurde die Berufung, in welcher der Berufungskläger anbegehrte, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag schulden würden, aber abgewiesen. Die Berufungsbeklagte ist mit ihren Begehren der Anschlussberufung nicht durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, sind die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 95, 104 Abs. 1, 106 Abs.1 und 2, 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf einen Betrag von CHF 3‘000.- festgesetzt und von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. 96 ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Der Hof erkennt: I. Es wird festgestellt, dass die Scheidung der Parteien am 21. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. November 2014 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: A.________ wird verpflichtet, B.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von - CHF 2‘500.- bis zum 28. Februar 2023 und von - CHF 1‘750.- vom 1. März 2023 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von B.________ zu bezahlen. Im Übrigen wird der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. November 2014 bestätigt und die Berufung abgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 III. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. IV. Die Sache wird betreffend die berufliche Vorsorge an die erste Instanz zurückgewiesen. Sie hat das Teilungssubstrat der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien festzustellen und die erforderlichen Anordnungen gegenüber den beteiligten Einrichtungen zu treffen. V. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, bestimmt auf einen Betrag von CHF 3‘000.-, werden A.________ und B.________ hälftig auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. VI. Die Parteikosten für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. März 2016/lgr Präsident Gerichtsschreiberin .