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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.11.2014 101 2014 68

November 13, 2014·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,357 words·~12 min·3

Summary

Entscheid des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Natürliche Personen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2014 68 Urteil vom 13. November 2014 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Partei A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann Gegenstand Feststellung der Identität und des Personenstandes Beschwerde vom 3. April 2014 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 24. März 2014 betreffend Wiedererwägungsgesuch zur prozessleitenden Verfügung vom 10. Dezember 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1968, B.________ Staatsangehöriger, wurde am 18. Februar 2011 als Flüchtling anerkannt. Er verfügt über keinerlei Identitäts- oder Zivilstandsunterlagen seines Heimatlandes. B. Am 19. April 2013 ersuchte er beim Zivilgericht des Sensebezirks um Feststellung der Identität und des Personenstandes, damit er die Mutter seiner am 25. September 2012 geborenen Tochter C.________, D.________, heiraten kann. Er könne die B.________ Behörden nicht kontaktieren, da dies als Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft interpretiert werden könne. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2013 wies das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen darauf hin, dass der Gesuchsteller anlässlich der Befragung im Asylverfahren angegeben habe, von seiner Ehefrau, E.________, seit 1998 getrennt zu sein. Auch sei er im Migrationsregister aufgrund seiner eigenen Aussagen als verheiratet (getrennt) erfasst. Am 31. Oktober 2013 wurde der Gesuchsteller angehört. Im ersten Parteivortrag erklärte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, dieser könne mit den B.________ Behörden keinen offiziellen Kontakt aufnehmen. Er gefährde damit allenfalls auch seine Angehörigen. Er könne keine anderen Unterlagen als die eingereichten beschaffen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2013 forderte der Gerichtspräsident den Gesuchsteller auf, das Scheidungsurteil oder ein offizielles Dokument, welches seine Identität bzw. seinen Zivilstand belege, beim Gericht einzureichen. Das am 16. Januar 2014 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung wurde mit Entscheid vom 24. März 2014 abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 3. April 2014 Berufung/ Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Entscheid vom 10. April 2014 erteilte der Instruktionsrichter A.________ antragsgemäss die vollständige unentgeltliche Rechtspflege (101 2014-69). Erwägungen 1. a) Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids gilt dieser als Zwischenverfügung. Dagegen könne innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftliche Berufung erhoben werden. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 forderte der Gerichtspräsident des Sensebezirks A.________ auf, das Scheidungsurteil oder ein offizielles Dokument, welches seine Identität bzw. seinen Zivilstand belegt, beim Gericht einzureichen. Dabei handelt es sich um eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO und mithin um eine prozessleitende Verfügung nach Art. 246 ZPO. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 ersuchte A.________ um Wiedererwägung dieser Verfügung. Auf dieses Gesuch trat der Gerichtspräsident

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 mit dem angefochtenen Entscheid vom 24. März 2014 ein, wies es jedoch ab und bestätigte seinen Entscheid vom 10. Dezember 2013. Fraglich ist, ob ein Wiedererwägungsentscheid überhaupt Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann (aa) und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen (bb). aa) Das Bundesgericht wies in einem Entscheid darauf hin, dass bereits fraglich sei, ob die Wiedererwägung unter der Herrschaft der Zivilprozessordnung überhaupt zulässig sei (BGer 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.2). REETZ (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 57) wie auch verschiedene kantonale Gerichte (vgl. Entscheid 410 12 378 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Februar 2013; Entscheid OGE 40/2013/25 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Dezember 2013 E. 2c bb und cc) gehen davon aus, dass die Wiedererwägung zwar zulässig ist, deren Ablehnung oder das Nichteintreten auf ein entsprechendes Gesuch jedoch nicht zur Neueröffnung der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gegen den ursprünglichen Entscheid führt. Ebenso sollen die im ursprünglichen Entscheid erlassenen prozessualen Anordnungen nicht mehr Gegenstand eines gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid erhobenen Rechtsmittels sein können. Im oben erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht diese Frage allerdings dahingehend präzisiert, dass zu berücksichtigen sei, ob es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit oder aber um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht. Tritt das Gericht in letzterem Fall auf das Gesuch um Wiedererwägung ein und wird dieses abgewiesen, ergeht ein neuer Entscheid in der Sache, der an die Stelle der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung tritt. Diese neue Verfügung ist selbständig anfechtbar, selbst wenn sie im Ergebnis die ursprüngliche Verfügung bestätigt (E. 2.2). Es dürfte wohl unbestritten sein, dass es sich bei einer Klage auf Berichtigung des Zivilstandsregister nach Art. 42 ZGB um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (vgl. Art. 72 Abs. 2 BGG). Die Frage, ob es sich mit der vorliegenden Feststellungsklage, die mangels bestehendem Eintrag im Zivilstandsregister erhoben werden muss, genauso verhält, braucht hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht abschliessend geklärt zu werden. bb) Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Beweisverfügung und mithin eine prozessleitende Verfügung bestätigt. Solche sind (entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) ausschliesslich mit Beschwerde anfechtbar und dies im vorliegenden Fall auch nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 ZPO). Damit nämlich in Beachtung des Beschleunigungsgebots von Art. 124 Abs. 1 ZPO der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert wird, ist ein selbständiger Weiterzug der Beweisverfügung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beweisbeschluss kann vielmehr erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Beweisverfügung kann ausnahmsweise separat mit Beschwerde angefochten werden, wenn die betroffene Person nachzuweisen vermag, dass für sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil besteht (vgl. HASENBÖHLER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., 2013, Art. 154 N 25; vgl. auch BK-ZPO, Art. 154, N 7). Beim drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände konkretisiert werden muss. Fälle, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Schliesslich können nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile geltend gemacht werden (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., 2013, Art. 319, N 13 ff.). Der Beschwerdeführer bringt vor, das Asylrecht sehe bei einer Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlands die Möglichkeit des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft vor. Die geschiedene Ehefrau wünsche – aus Angst vor ernsthaften Nachteilen – keinen Kontakt mit ihm. Er selber wolle seine Angehörigen auf keinen Fall gefährden. Die Beschaffung von Dokumenten sei ihm deshalb unzumutbar. Das Befolgen (wie auch das Nichtbefolgen) der Beweisverfügung führe für ihn zu ernsthaften Nachteilen. Offensichtlich ist, dass der Entzug der Flüchtlingseigenschaft einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i. S. v. Art. 319 Bst. b ZPO darstellt. Ob das Risiko eines Entzugs der Flüchtlingseigenschaft tatsächlich besteht und die Beweisverfügung deshalb unzumutbar ist, wird allerdings erst in einer allfälligen materiellen Analyse geprüft. Bei Nichtbefolgung der Beweisverfügung würde der Beschwerdeführer säumig und das Verfahren würde ohne die versäumte Handlung weitergeführt (vgl. Art. 147 ZPO). In einer allfälligen Berufung gegen den Endentscheid könnte er zwar immer noch geltend machen, das Einholen der Dokumente sei für ihn unzumutbar gewesen, doch hätte er keine Möglichkeit mehr, das Versäumte bei Abweisung der Berufung nachzuholen. Dem Beschwerdeführer droht somit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, so dass ihm der Beschwerdeweg offensteht. b) Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen eine prozessleitende Verfügung 10 Tage. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 (act. 26) zugestellt, so dass die Beschwerde am 3. April 2014 fristgerecht eingereicht wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde entsprechend Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet und enthält Rechtsbegehren. Darauf ist deshalb einzutreten. c) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. d) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. e) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2. a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, nach Art. 25 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) dürfen die Schweizerischen Behörden Flüchtlinge nicht an die Behörden des Heimatlandes verweisen. Die Schweiz habe sich in dem Abkommen verpflichtet, den Flüchtlingen Verwaltungshilfe zu leisten, wenn ein Flüchtling normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann. Er (der Beschwerdeführer) sei am 18. Februar 2011 als Flüchtling anerkannt worden. Er könne von seinem Heimatland keine Identitäts- oder Zivilstandsunterlagen erhalten, weil er die B.________ Behörden grundsätzlich nicht kontaktieren könne. Die Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass Flüchtlinge ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat abgebrochen haben. Eine Kontaktaufnahme könnte als Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft interpretiert werden.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 b) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31), wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1C FK enthält die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Letztere Bestimmung umschreibt die Umstände, unter denen ein Flüchtling nicht mehr unter die FK fällt, also aufhört, ein Flüchtling zu sein. Nach Art. 1C Ziff. 1 FK fällt eine Person, welche die Definition eines Flüchtlings im Sinn der Konvention erfüllt, dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt (Ziff. 1). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Person freiwillig in Kontakt mit dem Heimatland getreten ist und dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen. Schliesslich muss ihr der Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGer D-6661/2012 vom 9. Januar 2013 E. 4, mit Hinweisen). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BVGer E-1794/2014 vom 8. Mai 2014 E. 4). Gewisse Verhältnisse können den Flüchtling jedoch nahezu zwingen, mit den Heimatbehörden Kontakt aufzunehmen. Es ist daher den Betroffenen ohne Nachteile für deren Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen, wenn die Kontaktaufnahme aus beachtlichen Gründen geschieht. Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Jedenfalls führt nicht jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden unreflektiert zum Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar zu betrachten sind beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteils (BVGer E-7386/2007 vom 28. August 2008 E. 3.1). Diesen Sachverhalten ist gemeinsam, dass sie – zufolge Bestehens überwiegender und schützenswerter Privatinteressen – nicht auf eine eigentliche Absicht anerkannter Flüchtlinge, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, schliessen lassen (EMARK 1998/29 – 238 ff. E. 3bb). c) Vorliegend wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung aufgefordert, das Scheidungsurteil oder ein offizielles Dokument, welches seine Identität bzw. seinen Zivilstand belegt, beim Gericht einzureichen. Es ist somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, würde er die Behörden des Heimatlandes ausschliesslich zu diesem Zweck kontaktieren und ein entsprechendes Dokument verlangen, nicht freiwillig an diese gelangen würde. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt nämlich, dass der Akt des Flüchtlings, der auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (BVGer E-1794/2014 vom 8. Mai 2014 E. 4). Bereits daraus erhellt, dass die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers nicht zur Aberkennung seines Flüchtlingsstatus führen dürfte. Weiter ist vorliegend aber auch keine Absicht des Beschwerdeführers ersichtlich, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch nehmen zu wollen. Zwar genügt die blosse Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat, allerdings ist dabei auch die Motivation für den Kontakt mit den heimatlichen Behörden zu berücksichtigen. Mit dem Kriterium der Schutzunterstellung soll gewährleistet bleiben, dass ein Flüchtling seinen Status behält, wenn die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder eine Reise in den Heimatstaat aus beachtlichen Gründen erfolgt (BVGer D-6661/2012 vom 9. Januar 2013 E. 5.7). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Reisepapiere zu beschaffen und auch keine Reise in sein Heimatland vorzunehmen. Von ihm wird lediglich ein Dokument verlangt, das seine Identität und vor allem seinen Zivilstand belegt. Ein solches Dokument kann offensichtlich mit einem Ehefähigkeitszeugnis verglichen werden. Wie weiter oben dargelegt, wird bei der Beschaffung

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 eines solchen Dokuments zwecks Heirat im Asylland keine Absicht zur Unterschutzstellung angenommen, und dies wie erwähnt selbst dann, wenn er dafür einen Pass benötigen würde. Unter diesen Umständen erweist sich die Befürchtung und Rüge des Beschwerdeführers, er riskiere bei Befolgung der angefochtenen Verfügung die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, als unbegründet. 3. In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während Jahren Mitglied einer regimegegnerischen Organisation gewesen. Angehörige oder ehemalige Angehörige von Regimegegnern würden im Iran mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert. Seine geschiedene Ehefrau wünsche aus diesem Grund keinen Kontakt mit ihm. Er selber wolle seine Angehörigen auf keinen Fall gefährden. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, eine Gefährdung seiner ehemaligen Ehefrau und weiterer Personen zu behaupten, ohne jedoch rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung darzulegen. Im Übrigen ist eine Gefährdung ohnehin nicht glaubwürdig dargetan. Wenn nämlich – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 6) - der Geheimdienst und die Behörden im Iran über seine langjährige Tätigkeit als Regimegegner im Ausland informiert wären, müsste davon ausgegangen werden, dass jene bereits zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau und weiterer Personen hätten tätig werden können bzw. tätig geworden wären. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 800.- festgesetzt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 24. März 2014 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, A.________ auferlegt. a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf Fr. 800.- festgesetzt. b) Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. November 2014 Präsident Gerichtsschreiberin .

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