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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 24.08.2015 101 2014 311

August 24, 2015·Deutsch·Fribourg·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·6,612 words·~33 min·2

Summary

Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Eheschutzmassnahmen

Full text

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 101 2014 311 Urteil vom 24. August 2015 I. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Roland Henninger, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli gegen B.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Gerber Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren (Obhut, Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge) Berufung vom 18. Dezember 2014 gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 1. Dezember 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt Erstinstanzliches Verfahren A. Die Parteien heirateten am 10. Juni 2005 vor dem Zivilstandsamt in C.________. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder D.________, geboren im Jahre 2006, und E.________, geboren im Jahre 2009, hervor. Am 1. Oktober 2014 verliess A.________ zusammen mit den Kindern die eheliche Liegenschaft. B. Daraufhin stellte B.________ am 2. Oktober 2014 ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, mit welchem er beantragte, es sei ihm die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder zuzuteilen und A.________ sei unter Strafandrohung anzuweisen, die Kinder ins eheliche Domizil zurückzubringen, wobei ihr zu verbieten sei, sie von dort zu entfernen. Mit gleicher Eingabe stellte B.________ zudem ein Eheschutzgesuch, mit welchem er namentlich verlangte, es sei ihm die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder zuzuteilen und A.________ sei zur Leistung von Beiträgen an den Unterhalt sowohl der Kinder als auch von B.________ zu verurteilen. Mit dringlicher Verfügung vom 3. Oktober 2014 teilte der Gerichtspräsident des Sensebezirks (nachfolgend: der Gerichtspräsident) superprovisorisch die Obhut über die Kinder B.________ zu, wies A.________ an, die Kinder ins eheliche Domizil zurückzubringen und verbot ihr, die Kinder von dort zu entfernen. Zudem erteilte er dem Jugendamt Freiburg den dringlichen Auftrag, den Aufenthalt der Kinder zu eruieren, zu prüfen, ob das Kindeswohl gefährdet sei, und Meldung zu erstatten, falls die vorstehende Regelung der Obhut geändert und/oder zusätzliche Massnahmen dringlich angeordnet werden müssten. A.________ beantragte mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2014 unter anderem, dass das Eheschutzgesuch vom 2. Oktober 2014 abgewiesen werde, die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt werden sowie B.________ verpflichtet werde, ihr Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 620.- sowie einen noch zu beziffernden Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Mit gleicher Eingabe stellte A.________ zudem ihrerseits ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, mit welchem sie namentlich die Zuweisung der Obhut über die Kinder an sie selbst beantragte. Zudem verlangte sie, es sei die Einwohnergemeinde F.________ zum Vollzug der einwohnerpolizeilichen Anmeldung der beiden Kinder anzuweisen und die Primarschule F.________ anzuweisen, den beiden Kindern den Schulbesuch ab 13. Oktober 2014 zu ermöglichen. Ihr Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wies der Gerichtspräsident mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 ab. C. Am 10. Oktober 2014 ersuchte B.________ um Vollstreckung der dringlichen Verfügung vom 3. Oktober 2014. Der Gerichtspräsident hiess dieses Gesuch mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 teilweise gut, indem er A.________ die Anordnung einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 200.- für jeden Tag der Nichterfüllung der dringlichen Verfügung vom 3. Oktober 2014 androhte. Auf die gegen diesen Entscheid von A.________ am 26. November 2014 erhobene Beschwerde trat der hiesige Hof mit Urteil vom 6. Januar 2015 nicht ein (101 2014 289 + 290).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 D. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 erliess der Gerichtspräsident vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren und wies insbesondere die eheliche Liegenschaft B.________ zu, teilte ihm die Obhut über die gemeinsamen Kinder zu, gewährte A.________ ein Besuchsrecht, verpflichtete sie zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags für die Kinder von je CHF 450.- und ordnete eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB an, welcher die Aufgabe zukomme, den persönlichen Verkehr zwischen A.________ und den Kindern zu organisieren. Das Friedensgericht des Sensebezirks ernannte daraufhin mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 G.________ zur Beiständin der beiden Kinder. E. Am 16. Dezember 2014 stellte B.________ erneut ein Gesuch um Vollstreckung der dringlichen Verfügung vom 3. Oktober 2014. Der Gerichtspräsident hiess dieses Gesuch mit Entscheid vom 16. Januar 2015 gut, indem er A.________ zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 6‘800.- für die Zeit vom 29. Oktober bis 1. Dezember 2014 verpflichtete und ihr eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 5‘000.androhte, sollte sie die beiden Kinder nicht bis zum 31. Januar 2015 in die Obhut von B.________ geben. F. Am 2. Februar 2015 stellte B.________ abermals ein Gesuch um Vollstreckung der dringlichen Verfügung vom 3. Oktober 2014. Der Gerichtspräsident hiess dieses Gesuch mit Entscheid vom 12. Februar 2015 wiederum gut, indem er A.________ zur Bezahlung einer Ordnungsbusse von CHF 5‘000.- verpflichtete und das Jugendamt Freiburg anwies, nötigenfalls mit Hilfe der Polizei die beiden Kinder bei A.________ oder in der Schule bzw. im Kindergarten abzuholen und in die Obhut von B.________ zu geben. G. Mit Gesuch vom 17. Februar 2015 beantragte A.________ ihrerseits superprovisorisch und provisorisch die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen vom 1. Dezember 2014. Am 10. März 2015 stellte sie zudem ein Gesuch um Einstellung der Vollstreckung des Entscheids vom 1. Dezember 2014. Der Gerichtspräsident wies den superprovisorischen Antrag von A.________ mit Entscheid vom 19. Februar 2015 ab. Das Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sowie um Einstellung der Vollstreckung wies er mit Entscheid vom 8. April 2015 ebenfalls ab. Berufungsverfahren A. A.________ erhob am 18. Dezember 2014 gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Vorliegender Berufung sei die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO zuzuerkennen. 2. Ziff. 2 (inklusive aller Unterziffern mit Ausnahme von Ziff. 2.1 und Ziff. 2.6), sowie Ziff. 3 - Ziff. 6 des Entscheides vom 1. Dezember 2014 seien aufzuheben (Dossiernummer 10 2014 574, 578/mpo). 3. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder - D.________ geb. im Jahre 2006 - E.________ geb. im Jahre 2009 sei für die Dauer des Eheschutzverfahrens der Berufungsklägerin zuzuteilen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 4. Das Kontaktrecht zu Gunsten des Berufungsbeklagten sei im Sinne der Erwägungen gerichtlich zu bestimmen. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, zu Gunsten der Kinder D.________ und E.________ monatlich im Voraus zu bezahlende Alimente von je CHF 675.- zuzüglich Kinderzulage zu leisten. 6. Der Berufungsbeklagte sei ebenfalls zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin monatlich im Voraus zu bezahlende Alimente von CHF 600.- zu bezahlen. 7. Der Beginn der Alimentspflicht gemäss Ziff. 4 und 5 sei auf den 1. Februar 2015 zu bestimmen. 8. Der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, der Berufungsklägerin für dieses Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss im Betrag von CHF 4‘000.- zuzüglich 8% MWST, ausmachend total CHF 4‘320.- innert 10 Tagen ab richterlichem Entscheid zu bezahlen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ B. Das Gesuch der Berufungsklägerin um aufschiebende Wirkung wies der Präsident des hiesigen Hofes mit Urteil vom 24. Dezember 2014 ab. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 reichte die Berufungsklägerin weitere Beweismittel ein und beantragte, es seien allenfalls fünf als Zeugen benannte Personen gerichtlich zu befragen. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Stellungnahme vom 22. Januar 2015, sowohl die Berufung als auch das Gesuch um Prozesskostenvorschuss seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 stellte er zudem den Beweisantrag, es seien die monatlichen Auszüge sämtlicher Konti der Berufungsklägerin seit dem 28. März 2013 bis heute bei dieser zu edieren. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 schloss die Berufungsklägerin unter Kostenfolge auf Abweisung des Beweisantrages des Berufungsbeklagten vom 2. Februar 2015 und stellte ihrerseits den vorsorglichen Antrag, es sei den Kindern Rechtsanwältin Susanne Meier als Kinderanwältin beizustellen. Der Gerichtspräsident übermittelte dem hiesigen Hof am 17. Februar 2015 zudem zwei Schreiben von D.________ an Frau H.________ vom Jugendamt Freiburg sowie an das Gericht, gemäss welchen sie bei der Berufungsklägerin bleiben und eine Kinderanwältin haben wolle. Ebenfalls liess er dem hiesigen Hof den Erkundigungsbericht des Jugendamtes Freiburg vom 26. Januar 2015 zukommen, mit welchem letzteres die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder der Parteien an den Berufungsbeklagten vorschlägt. Der Berufungsbeklagte schloss mit Eingabe vom 25. Februar 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung des vorsorglichen Antrages auf Einsetzung einer Kinderanwältin und erklärte sich mit den im Erkundigungsbericht vom 26. Januar 2015 vorgeschlagenen Massnahmen einverstanden. D. Mit Urteil vom 4. März 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Anordnung einer Kindesvertretung ab. E. Der Gerichtspräsident übermittelte dem hiesigen Hof am 12. März 2015 eine E-Mail des Jugendamtes Freiburg, gemäss welcher die Rückplatzierung der Kinder zum Berufungsbeklagten am 10. März 2015 stattgefunden habe.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 Die Berufungsklägerin nahm mit Eingabe vom 11. März 2015 zum Erkundigungsbericht des Jugendamtes Freiburg Stellung und hielt an sämtlichen ihrer bisherigen Rechtsbegehren fest. Mit Schreiben vom 23. April 2015 übermittelte die Berufungsklägerin dem hiesigen Hof die Kopie ihrer Eingabe an den Gerichtspräsidenten vom 22. April 2015, mit welchem sie letzteren um Erkennung diverser Beweismittel zu den Akten bittet. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 beauftragte die Instruktionsrichterin das Jugendamt Freiburg mit der Erstellung eines ergänzenden Erkundigungsberichtes. Am 26. Juni 2015 reichte das Jugendamt Freiburg seinen Bericht ein, mit welchem es vorschlägt, die Obhut über die beiden Kinder dem Vater anzuvertrauen, die Eltern zur Mediation aufzufordern und die Kinder in der Trennungssituation durch eine Psychologin begleiten zu lassen. Der ergänzende Erkundigungsbericht wurde den Parteien am 29. Juni 2015 zur Kenntnis zugestellt, zu welchem die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Stellung nahm, indem sie auf Übertragung der Obhut an sich selbst schloss und die Ernennung einer Kinderanwältin sowie die Anhörung der Kinder durch den Richter beantragte. Der Berufungsbeklagte verzichtete mit Eingabe vom selben Datum auf eine Stellungnahme. G. Am 28. Juli 2015 übermittelte das Friedensgericht des Sensebezirks dem hiesigen Hof zuständigkeitshalber eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. J.________ betreffend die provisorische Kinderzuteilung. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Die Berufungsklägerin nahm mit Eingabe vom 14. August 2015 zur Mitteilung des Friedensgerichts des Sensebezirks Stellung und beantragte erneut sowohl die Ernennung einer Kinderanwältin sowie die Anhörung der Kinder durch den Richter. Der Berufungsbeklagte äusserte sich mit Eingabe vom 17. August 2015 zur Gefährdungsmeldung. Am 21. August 2015 wurde die Gefährdungsmeldung zuständigkeitshalber dem Gerichtspräsidenten weitergeleitet. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.- beträgt. Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt. Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert und bei ungewisser oder unbestimmter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 91 Abs. 1 und Art. 92 ZPO). Die Berufungsklägerin verlangte vor erster Instanz einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 620.monatlich für die beiden Kinder sowie einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 400.- für sich selbst. Strittig war mithin ein Gesamtbetrag von total CHF 14‘880.- pro Jahr. Der Streitwert von CHF 10‘000.- ist mithin längstens erreicht. Im Übrigen ist auch der Streitwert nach Art. 51 und 74 BGG in Anbetracht der unbestimmten Dauer, für welche die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, erreicht, sodass gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 b) Gegen einen wie vorliegend im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO) beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 2. Dezember 2014 im Dispositiv und am 8. Dezember 2014 vollständig begründet zugestellt. Die am 18. Dezember 2014 eingereichte Berufung erfolgte somit fristgerecht. c) Die Berufung ist schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsbegehren Ziff. 2 wird, was die Aufhebung von Ziff. 2.3, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids anbelangt, in keiner Weise begründet, weshalb darauf diesbezüglich nicht eingetreten werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten ist die Berufungsschrift begründet, weshalb auf die restlichen Rechtsbegehren einzutreten ist. d) Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzung ist insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 Bst. b ZPO). aa) Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung von Ziff. 2.4 des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren Ziff. 2). Sie führt hierzu aus, sie opponiere grundsätzlich nicht gegen die Errichtung einer Beistandschaft, es sei dazu jedoch die Wohnsitzgemeinde der Kinder, nämlich I.________, für zuständig zu erklären (Berufung Art. 11 S. 14). Der Gerichtspräsident hat richtigerweise lediglich über das Prinzip der Errichtung einer Beistandschaft entschieden. Zur Ernennung des Beistandes ist die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Allfällige fehlende Zuständigkeit hat die Berufungsklägerin somit mit der Ernennungsurkunde des Beistands oder der Beiständin anzufechten. Mangels Zuständigkeit kann auf die Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werden. bb) Die Berufungsklägerin beantragt weiter, der Berufungsbeklagte sei dazu zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.- zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 6). Im erstinstanzlichen Verfahren schloss die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme zum Eheschutzgesuch auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages an sie selbst durch den Berufungsbeklagten, jedoch ohne diesen zu beziffern. Im angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren wurde darüber mangels Antrag nicht entschieden. Da der Endentscheid betreffend Eheschutzmassnahmen noch nicht gefällt wurde, ist vorliegend weiterhin der Gerichtspräsident für die Behandlung des Antrags auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags zuständig und nicht etwa der hiesige Hof. Mangels Zuständigkeit kann auf die Berufung daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. e) Für provisorische Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 Bst. d ZPO), wobei das Gericht den Sachverhalt im Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Die Parteien sind indes verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 7).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 f) Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten die Untersuchungsund Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). g) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). h) aa) Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 316 Abs. 3 ZPO entscheidet die Berufungsinstanz zudem frei, ob sie Beweise abnehmen will; so kann sie anordnen, dass bereits vor der ersten Instanz erhobene Beweise vor ihr erneut erhoben werden; sie kann vor der Vorinstanz beantragte, aber nicht erhobene Beweise erheben oder beschliessen, weitere Beweise zu erheben. Diese Bestimmung räumt dem Berufungskläger jedoch kein Recht auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens und auf Erhebung von Beweisen ein. Das Recht auf Beweis wie auch das Recht auf Gegenbeweis ergeben sich aus Art. 8 ZGB oder in gewissen Fällen aus Art. 29 Abs. 2 BV. Diese Bestimmungen schliessen eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Die Berufungsinstanz kann folglich von beantragten Beweiserhebungen absehen, wenn das beantragte Beweismittel den erwarteten Beweis nicht zu erbringen vermöchte oder wenn es nicht geeignet wäre, das Ergebnis der bereits erhobenen Beweise zu ändern (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und 4.3.2). bb) Die Berufungsklägerin beantragt mit Eingabe vom 13. Januar 2015, es seien allenfalls diverse Personen als Zeugen zu befragen. Der Berufungsbeklagte seinerseits beantragt mit Eingabe vom 2. Februar 2015, es seien der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 12. Februar 2015 sowie der Erkundigungsbericht des Jugendamtes vom 26. Januar 2015 zu den Akten zu erkennen. Beide Dokumente wurden bereits von Amtes wegen beigezogen, weshalb dieser Antrag gegenstandslos geworden ist. Weiter beantragt der Berufungsbeklagte, es seien die monatlichen Auszüge sämtlicher Konti der Berufungsklägerin seit dem 28. März 2013 bis heute bei dieser zu edieren. Mit Eingabe vom 11. März 2015 beantragte die Berufungsklägerin wiederum, es seien die Beilagen zum Superprovisorium Gesuch gemäss Art. 268 ZPO zu den Akten zu erkennen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2015 beantragt sie die Anhörung der Kinder durch den Richter. cc) Der Gerichtspräsident hat mehrere Beweise erhoben. Er hat die Parteieingaben zu den Akten genommen und die Parteien einvernommen. Diese Beweise wurden überzeugend gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 4.2). Dieses Beweisergebnis vermöchten die von den Parteien anbegehrten Beweiserhebungen nicht zu ändern (vgl. dazu E. 3b hiernach), so dass die Beweisanträge abzuweisen sind. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Jugendamt mit dem Verfassen eines Erkundigungsberichts beauftragt wurde, welcher ausführlich und nachvollziehbar ausgefallen ist und zu welchem die Parteien Stellung nehmen konnten, und dass das Jugendamt in einem zweiten Erkundigungsbericht zudem über die aktuelle Wohnsituation der Kinder beim Vater Auskunft gegeben hat. Nachdem das Jugendamt für beide Erkundigungsberichte mit den Kindern ein Gespräch geführt hat, erweist sich deshalb namentlich eine erneute Anhörung der Kinder, diesmal durch einen Richter des hiesigen Hofes, als unnötig. dd) Der von der Berufungsklägerin erhobene Vorwurf, die Berichterstattung des Jugendamtes sei sehr einseitig erfolgt, ist überdies unbegründet. Gerade der erste

Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 Erkundigungsbericht hat die Aussagen beider Elternteile sehr ausführlich wiedergegeben und die Wohnsituation bei beiden Parteien geprüft. Wo der zweite Bericht Lücken aufweist, wurde er durch die Aussagen der Beiständin der Kinder gegenüber dem Friedensgericht des Sensebezirks präzisiert und ergänzt. Die Beweiskraft der beiden Berichte ist damit unvermindert. Die Berufungsklägerin beanstandet des Weiteren, dass das Friedensgericht des Sensebezirks in Bezug auf die Gefährdungsmeldung von Dr. J.________ vom 23. Juli 2015 seine Abklärungen darauf beschränkt habe, mit der Beiständin der Kinder zu sprechen, welche die Kinder zuletzt am 2. Juni 2015 gesehen habe. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beiständin mitteilte, E.________ habe sich seit jeher in der Wachstumskurve in der 10-25 Perzentile befunden, weshalb es sich vorliegend also nicht um einen drastischen Gewichtsverlust des Kindes handelt. Die Situation mit dem Planschbecken konnte die Beiständin auch schon im Juni beurteilen, und was die Schläge anbelangt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. 2d). Die Beweiskraft der Telefonnotiz des Friedensgerichts vom 28. Juli 2015 wird dadurch nicht vermindert. i) Das Gericht prüft die Anordnung der Vertretung des Kindes, wenn ein Elternteil eine Vertretung beantragt (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO). In ihren Stellungnahmen vom 13. Juli 2015 und vom 14. August 2015 beantragt die Berufungsklägerin erneut die Anordnung einer Kindesvertretung. Ihr erstes diesbezügliches Gesuch vom 13. Februar 2015 wurde mit Urteil vom 4. März 2015 abgewiesen. Die Gründe, welche zur Abweisung des ersten Gesuches geführt haben, haben in der Zwischenzeit nicht an Relevanz verloren. Der hiesige Hof erhebt sie daher zu seiner eigenen Begründung, womit der Antrag der Berufungsklägerin abzuweisen ist. k) Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Vorliegend befinden sich die zur Entscheidung nötigen Informationen in den Akten, weshalb auf eine Verhandlung verzichtet wird. 2. a) Die Berufungsklägerin beantragt zunächst die vorsorgliche Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder an sich selbst im Rahmen des vor dem Gerichtspräsidenten hängigen Eheschutzverfahrens. b) Der Gerichtspräsident hat hierzu insbesondere erwogen, der Berufungsbeklagte sei besser in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen, da er sich seine Arbeit als Selbständiger mehr oder weniger frei einteilen könne. Zudem sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte in K.________ über ein Beziehungsnetz verfüge, welches es ihm ermögliche, die Kinder durch andere Bezugspersonen betreuen zu lassen. Umgekehrt sei nicht anzunehmen, dass sich die Berufungsklägerin in F.________ oder näherer Umgebung bereits ein Beziehungsnetz aufgebaut habe. Beim Berufungsbeklagten seien die Kinder zudem in ihrer bisherigen Umgebung. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte die persönlichen Kontakte der Kinder zur Berufungsklägerin fördern werde, wogegen es fraglich sei, ob dies umgekehrt auch der Fall wäre. Seit dem Auszug der Berufungsklägerin aus der ehelichen Liegenschaft hätten schliesslich keine persönlichen Kontakte zwischen den Kindern und dem Berufungsbeklagten stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 12). c) Das Eheschutzgericht trifft nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss

Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGE 136 I 178 E. 5.3; 129 III 250 E. 3.4.2). d) Die Rüge der Berufungsklägerin, wonach der Gerichtspräsident hauptsächlich auf die Parteiaussagen des Berufungsbeklagten abgestellt habe (Berufung Art. 2), ist unbegründet. Vielmehr wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen sämtlicher Verfahrensbeteiligten sehr ausführlich wiedergegeben (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). Gemäss der Berufungsklägerin hätte zudem vor einem Entscheid der Bericht des Jugendamtes abgewartet werden sollen (Berufung Art. 4). Die Berufungsklägerin scheint hier zu verkennen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren handelt. Gerade in Konstellationen, wo noch ein Erkundigungsbericht abgewartet werden muss, drängen sich nämlich vorsorgliche Massnahmen auf, da sich unter solchen Umständen selbst ein summarisches Verfahren in die Länge ziehen kann (vgl. KG FR, Urteil 101 2012-214 vom 30. Oktober 2012, in FZR 2012 S. 371). Das Vorgehen des Gerichtspräsidenten ist deshalb nicht zu beanstanden. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, der Berufungsbeklagte habe ihren Auszug mit den Kindern in Kauf genommen, toleriert und sogar gefördert, wodurch er konkludent einem Wohnortswechsel der Kinder zugestimmt habe. Dadurch sei kein Gerichtsentscheid gemäss Art. 301a Abs. 2 Bst. b ZGB notwendig (Berufung Art. 8 S. 7 f.). Die genannte Regelung hat nun aber gerade den Zweck, zu verhindern, dass der nicht wegziehende Elternteil vor ein fait accompli gestellt werde (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 9077, 9107). Es kann eindeutig nicht von einer konkludenten Zustimmung des Berufungsbeklagten ausgegangen werden, wenn er einen Tag nach dem Auszug der Berufungsklägerin bereits ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen stellte, mit welchem er die Rückführung der Kinder ins eheliche Domizil bezweckte. Auch diese Rüge ist somit unbegründet. Die Berufungsklägerin beanstandet zudem die Begründung des Gerichtspräsidenten, der superprovisorische Entscheid habe zugunsten des Berufungsbeklagten ausgefällt werden müssen, da die Berufungsklägerin nicht allein über den Aufenthaltswechsel der Kinder hätte bestimmen dürfen. Diese als selbstverständlich präsentierte Konsequenz ergebe sich weder aus dem Buchstaben des Gesetzes, noch sei eine solche je vom Gesetzgeber gewollt gewesen (Berufung Art. 8 S. 8 in fine). Der Gerichtspräsident hat sich in seinem Entscheid vom 3. Oktober 2014, mit welchem dem Berufungsbeklagten superprovisorisch die Obhut über die gemeinsamen Kinder zugeteilt und die Berufungsklägerin dazu aufgefordert wurde, die Kinder zurück ins eheliche Domizil zu bringen, auf Art. 301a ZGB gestützt. Art. 301a Abs. 2 Bst. b ZGB untersagt es einem Elternteil, wie bereits ausgeführt, ohne Zustimmung des anderen Elternteils den Aufenthaltsort der Kinder zu wechseln, wenn dies erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs des anderen Elternteils hat. Konsequenterweise muss es gestützt darauf mittels Erlass dringlicher Massnahmen möglich sein, die Kinder zurück an ihren bisherigen Aufenthaltsort zu bringen, wenn die Zustimmung fehlt. Indem in einem solchen Fall zusätzlich die Obhut superprovisorisch dem am bisherigen Domizil verbleibenden Elternteil zugewiesen wird,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 folgt lediglich das Recht den Tatsachen; die Obhut superprovisorisch dem weggezogenen Elternteil zuzusprechen, wäre diesfalls widersinnig. Auch diese Rüge geht daher fehl. Von einem Vetorecht des Berufungsbeklagten (Berufung Art. 8 S. 9) kann überdies nicht die Rede sein, liegt es doch im Interesse der Kinder, nicht aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen und an einen Ort verbracht zu werden, von dem aus sie ihren Vater nicht mehr regelmässig und eigenständig besuchen gehen können. Soweit die Berufungsklägerin behauptet, der Berufungsbeklagte habe ein „gewisses Temperament“, und dies mit Aussagen der Kinder zu belegen versucht (Berufung Art. 9), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf ein aufbrausendes Wesen des Berufungsbeklagten ergeben. Gemäss Aussagen der Kinder seien beide Eltern gleich streng bzw. nett (act. 46 S. 2 und 4). Vielmehr sei gemäss Aussagen der Mediatorin die Berufungsklägerin „deutlich impulsiver“; das Jugendamt beschreibt deren Verhalten gar als destruktiv, bedingungslos egoistisch und affektgetrieben (Bericht des Jugendamts vom 26. Januar 2015 S. 25 und 27). Auch konnte das Jugendamt keinen jähzornigen Charakter beim Berufungsbeklagten feststellen (Bericht des Jugendamts vom 26. Januar 2015 S. 26). D.________s Lehrpersonen haben ebenfalls keine Auffälligkeiten feststellen können und beschreiben die Zusammenarbeit mit dem Vater als konstruktiv und förderlich. Es sei namentlich spürbar, dass D.________ Unterstützung bei den Hausaufgaben erhalte (Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 3). Zwar hat D.________ im Gespräch mit dem Jugendamt am 2. Juni 2015 erklärt, sie werde vom Vater geschlagen, woraufhin der Berufungsbeklagte zugab, in gewissen Situationen an die Grenzen geraten zu sein (Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 3). Auf die Frage, wo und wie sie vom Vater geschlagen werde, konnte D.________ jedoch keine genauen Angaben machen. Gemäss der Beiständin der Kinder, welche das Gespräch vom 2. Juni 2015 führte, habe D.________ auf den Mund und sämtliche anderen Körperteile gezeigt. Eine solch unpräzise Aussage sei für ein Kind, welches angeblich geschlagen werde, sehr untypisch. D.________ habe schon mehrere Male der Psychologin erzählt, dass sie von ihrem Vater geschlagen werde, jedoch – wie sich herausstellte – immer nur dann, wenn sie von der Mutter zur Psychologin gebracht wurde. Die Berufungsklägerin habe mit den Kindern bereits mehrmals Dr. J.________, welcher die Gefährdungsmeldung verfasste, aufgesucht, und zwar immer dann, wenn die Kinder mehrere Tage bei ihr gewesen seien. Gemäss der Beiständin der Kinder, welche jene im Juni 2015 zuletzt gesehen hat, sind die Kinder in der Obhut des Berufungsbeklagten nicht unmittelbar gefährdet. Letzterer habe ihr gegenüber bereits eingeräumt, dass es vorgekommen sei, dass er den Kindern einen Klaps auf den Hintern oder die Hände gegeben habe. Er habe sie auch schon an den Haaren gezogen. Es sei aber dabei geblieben. Zudem sei sie selbst einmal dabei gewesen, als der Berufungsbeklagte D.________ einen Klaps auf den Hintern gegeben habe, wobei dies aber nur ein leichter Klaps gewesen sei. Auslöser sei gewesen, dass D.________ den Berufungsbeklagten angefurzt habe. Der Berufungsbeklagte halte sich nun daran, dass Gewalt in der Erziehung keinen Platz habe. Sie habe nicht den Eindruck, dass die Kinder vom Berufungsbeklagten geschlagen würden. Auch die Lehrerinnen in K.________ hätten nichts derartiges festgestellt und auch die Psychologin habe nicht den Eindruck, die Kinder würden vom Vater geschlagen. Die Anschuldigungen der Berufungsklägerin seien mehr ein Zeichen für deren Verzweiflung, welche versuche, die Kinder zurück zu bekommen. Sie habe den Eindruck, dass sich D.________ der Mutter gegenüber sehr verpflichtet fühle und entsprechend manipulierbar sei (Telefonnotiz des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 28. Juli 2015). Angesichts der äusserst konfliktgeladenen Trennungssituation, der Instabilität, welche die Kinder während der vergangenen Monate erleben mussten, und insbesondere auch ihres Loyalitätskonfliktes, sowie unter Berücksichtigung der Einschätzung der Situation durch die

Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 Beiständin der Kinder, die Lehrpersonen sowie die Psychologin ist deshalb davon auszugehen, dass der durch die Berufungsklägerin erhobene Vorwurf der Gewalt unbegründet ist. e) aa) Der Gerichtspräsident hat zu recht darauf verzichtet, im Stadium der vorsorglichen Massnahmen den genauen Arbeitsaufwand des Berufungsbeklagten zu eruieren. Wie der Gerichtspräsident zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsbeklagte seine Arbeitszeit als Selbständiger frei einteilen kann, wodurch er die persönliche Betreuung der Kinder gewährleisten kann. Dies bestätigen übrigens auch die Aussagen der Kinder, gemäss welchen der Vater „halt immer da“ sei bzw. er weniger arbeite (act. 46 S. 2 und 4), sowie die Aussagen der Lehrpersonen der Kinder, gemäss welchen hauptsächliche Ansprechperson der Vater gewesen sei (Bericht des Jugendamts vom 26. Januar 2015 S. 21 f.). Eine detaillierte Analyse der Situation ist im jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, da der Berufungsbeklagte bis anhin offensichtlich dazu in der Lage war, die persönliche Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Auch die Berufungsklägerin, welche per Ende März 2015 ihre Arbeitstätigkeit ganz aufgegeben hat, könnte die persönliche Betreuung der Kinder nun in grösserem Umfang selbst gewährleisten (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 11. März 2015 zum Bericht des Jugendamtes). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich die Berufungsklägerin beruft und gemäss welcher ihr aufgrund des Alters ihrer Kinder keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne, ihr vorliegend nicht zum Vorteil gereicht. Besagte Rechtsprechung betrifft den obhutsberechtigten Elternteil, welcher vorliegend momentan der Berufungsbeklagte ist. Schliesslich existiert kein absolutes Recht der Mutter auf Obhutszuteilung. Nichtsdestotrotz wird festgestellt, dass zum heutigen Zeitpunkt beide Parteien die persönliche Betreuung der Kinder gewährleisten können. bb) Gemäss Aussagen der Kinder anlässlich ihrer Anhörung durch das Jugendamt vom 5. November 2014 würden diese am liebsten gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen (act. 46 S. 3 f.). Nur wenn sie sich wirklich entscheiden müsste, bei einem der beiden etwas mehr Zeit verbringen zu müssen, würde D.________ sich für die Mutter entscheiden (act. 46 S. 3). Sowohl D.________ als auch E.________ haben beide Eltern gleichermassen gerne und fühlen sich bei beiden wohl (act. 46 S. 2 und 4). Obschon sie sich in der Schule bzw. im Kindergarten in I.________ gut integriert haben und insbesondere D.________ dort grosse Fortschritte gemacht zu haben scheint, haben die beiden Kinder ihr soziales Umfeld in K.________. Insbesondere E.________ gab zu verstehen, er würde lieber wieder in K.________ zur Schule gehen, da dort all seine Freunde seien (act. 46 S. 3). Auch D.________ hat ihre Freunde in K.________, mit welchen sie beabsichtigte, den Kontakt zu halten. Zudem befinden sich die Tiere, insbesondere D.________s Pferd, um das sie sich bisher kümmerte und welches sie vermisst, auf dem Hof in K.________ (act. 46 S. 1). Seit der Rückkehr der Kinder nach K.________ hat das Jugendamt festgestellt, dass die Kinder gerne dort leben, sich aber auch in I.________ wohl fühlen. Alle Lehrpersonen sind der Ansicht, es scheine den Kindern gut zu gehen (Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 3). D.________ wurde sehr gut in der Klasse aufgenommen; es gefällt ihr in der Schule in K.________ relativ gut. Sie ist lediglich traurig, dass ihre Lehrerin für den heilpädagogischen Stützunterricht im nächsten Schuljahr nicht mehr arbeiten wird (Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 1). Auch E.________ wurde von seinen Mitschülern gut aufgenommen, welche sich über seine Rückkehr freuten. Die Kinder verbringen ihre Freizeit mit Freunden und haben regelmässig Kontakt zu ihrer Mutter (Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 2).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 Am 2. Juni 2015 hat sich D.________ gegenüber dem Jugendamt neu dahingehend geäussert, dass sie lieber bei ihrer Mutter leben möchte. Das Jugendamt hält dazu fest, es könne nicht beurteilen, inwiefern D.________ mit ihren Aussagen der Mutter gefallen wolle. Es habe den Eindruck, D.________ stehe sehr unter Druck (Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 3). D.________s Aussage muss daher zumindest zum jetzigen Zeitpunkt relativiert werden. Dem Gesagten zufolge scheinen die Kinder somit grundsätzlich keinem Elternteil den absoluten Vorzug zu geben. cc) Es ist jedoch festzuhalten, dass das kompromisslose und impulsive Verhalten der Berufungsklägerin nicht dem Kindeswohl entspricht. Durch den plötzlichen Wegzug nach I.________ hat sie die Kinder nicht nur aus deren gewohntem Umfeld gerissen, sondern ihnen auch den Vater als Bezugsperson entzogen. Zum Jahreswechsel entschied die Berufungsklägerin, dass sie mit den Kindern doch nicht wie geplant nach F.________ ziehen, sondern in I.________ bleiben wolle. Zudem gab sie ihre Arbeitsstelle auf, zwar um sich besser um die Kinder kümmern zu können, doch wohl im Wissen, dass die Obhut gar nicht ihr zugeteilt worden war und diese einseitige Entscheidung im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht tragbar war. Dadurch haben die Kinder auch nach dem Wegzug weiterhin Instabilität erlebt. Dass die Berufungsklägerin ein allfälliges Besuchsrecht des Berufungsbeklagten respektieren und mit ihm zusammen arbeiten wolle, ist zudem schlichtweg nicht glaubwürdig angesichts der Tatsache, dass sie sich dem Vollzug der dringlichen Verfügung vom 3. Oktober 2014 bzw. des angefochtenen Entscheids vehement widersetzte. Sie gesteht selbst ein, die Kinder hätten den Berufungsbeklagten nicht besucht – mit anderen Worten, sie habe das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten unterbunden –, weil sie das Kindeswohl beim Berufungsbeklagten als stark gefährdet ansehe (Berufung Art. 9 S. 11 und Art. 11 S. 13). Warum sie diese Sichtweise bei einer Neuzuteilung der Obhut ändern würde, legt sie nicht dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mediatorin den Eindruck gewann, der Berufungsklägerin gehe es bei der Frage der Obhutszuteilung zu einem grossen Teil auch ums Geld (Bericht des Jugendamts vom 26. Januar 2015 S. 25). Auch das Jugendamt weist darauf hin, die Berufungsklägerin vergesse oft, die Interessen der Kinder in den Vordergrund zu setzen (Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 3). So kommt es denn auch zum Schluss, die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien solle dem Berufungsbeklagten anvertraut werden (Bericht des Jugendamts vom 26. Januar 2015 S. 30; Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 4). Dieser Schlussfolgerung ist angesichts der obigen Ausführungen beizupflichten. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten, mit welchem er dem Berufungsbeklagten vorsorglich die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien zuteilt, ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen. 3. a) Die Berufungsklägerin beantragt die Verurteilung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Kinder von je CHF 675.- zuzüglich Kinderzulagen. b) Der nicht obhutsberechtigte Elternteil leistet seinen Teil an den Unterhalt des Kindes grundsätzlich durch Geldzahlung (Art. 276 Abs. 2 und 285 Abs. 1 ZGB). Bei Aufrechterhaltung der Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten besteht somit keine Pflicht desselben, der Berufungsklägerin einen Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder zu bezahlen. Die Berufung wird in diesem Punkt ebenfalls abgewiesen.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 4. a) Die Berufungsklägerin beanstandet weiter die Aufforderung durch den Gerichtspräsidenten zur Wiederaufnahme der Mediation. Sollte der Mediationsentscheid bestätigt werden, so beantragt sie, es sei der Berufungsbeklagte dazu zu verurteilen, sämtliche Kosten, die dadurch entstehen, zu übernehmen (Berufung Art. 14). b) Der Gerichtspräsident hat hierzu festgehalten, es ergebe sich aus den Akten und den Aussagen der Parteien, dass sich diese momentan nicht über die Kinderbelange unterhalten können und ihre diesbezüglichen Ansichten festgefahren sind. Es sei notorisch, dass ein Entscheid nicht unbedingt zur Entspannung der Situation führe. Da die Kinder noch jung seien und sich die Parteien die nächsten Jahre über sie verständigen können sollten, sei es vorliegend angebracht, die Parteien zur Wiederaufnahme der Mediation aufzufordern. Sollten sie dieser Aufforderung nachkommen, könne das Eheschutzverfahren für die Dauer der Mediation in Anwendung von Art. 214 Abs. 3 ZPO sistiert werden (angefochtener Entscheid E. 6 S. 15). c) Sind in einem eherechtlichen Verfahren Anordnungen über Kinder zu treffen, so kann das Gericht die Parteien zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). Eine eigentliche Pflicht zur Teilnahme an einer Mediation sieht der Gesetzgeber nur im Rahmen von Verfahren bei internationalen Kindesentführungen vor. Kommt eine Partei der nachdrücklichen Empfehlung nicht nach, dürfen ihr daraus folglich keine rechtlichen Nachteile erwachsen (BSK ZPO-SPYCHER, Art. 297 N 13). Die Kosten der Mediation tragen die Parteien (Art. 218 Abs. 1 ZPO). In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt (Art. 218 Abs. 2 ZPO). d) Bei der Aufforderung zur Mediation nach Art. 297 ZPO handelt es sich, wie der Gerichtspräsident richtig ausgeführt hat, lediglich um eine Empfehlung mit Nachdruck (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 15). Die Berufungsklägerin kann zur Wiederaufnahme der Mediation nicht verpflichtet werden, und es erwachsen ihr keine Nachteile aus einer Missachtung der Aufforderung. Unter Berücksichtigung der konfliktbeladenen Situation der Parteien und der Tatsache, dass einerseits eine Mediation in der Vergangenheit bereits einmal Erfolg erzielte und andererseits die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren noch selbst die Fortführung der Mediation wünschte, ist der Entscheid des Gerichtspräsidenten diesbezüglich nicht zu beanstanden. Obwohl die Berufungsklägerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gewillt scheint, die Mediation wieder aufzunehmen, scheint ein weiterer Mediationsversuch im Interesse des Kindeswohls zwingend geboten. Zu diesem Schluss kommt denn auch das Jugendamt in seinem ergänzenden Bericht (Bericht des Jugendamts vom 26. Juni 2015 S. 4). Den Parteien steht zudem die Möglichkeit offen, die unentgeltliche Mediation zu verlangen, sofern keine vermögensrechtlichen Aspekte zum Gegenstand der Mediation gemacht werden (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wird deshalb auch in diesem Punkt abgewiesen. 5. a) Schliesslich rügt die Berufungsklägerin die Vorbehaltung der Kosten im angefochtenen Entscheid, führt dazu aber gleichzeitig aus, soweit dies zulässig sei, bestünden dagegen keine Einwände (Berufung Art. 15). b) Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Das Vorgehen des Gerichtspräsidenten ist damit zulässig.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 Soweit auf den Antrag der Berufungsklägerin überhaupt eingetreten werden kann, ist die Berufung somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. a) Die Berufungsklägerin beantragt, der Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihr für das Berufungsverfahren einen Parteikostenvorschuss im Betrag von CHF 4‘000.- zuzüglich 8% MWSt, ausmachend total CHF 4‘320.-, innert 10 Tagen ab richterlichem Entscheid zu bezahlen. b) Bereits der Gerichtspräsident hat den Berufungsbeklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses verurteilt. Dies mit der Begründung, die Berufungsklägerin sei gestützt auf die Gegenüberstellung ihres Einkommens von CHF 4‘420.- und ihrer notwendigen Auslagen von CHF 3‘503.10 zuzüglich der zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 900.- sowie unter Berücksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse (Bankkonto mit Saldo CHF 9‘618.- per 31. Dezember 2013 und Konto Säule 3a mit Saldo von CHF 8‘745.10 per 25. August 2014) nicht dazu in der Lage, ihre Prozesskosten ohne Beschränkung ihres notwendigen Lebensunterhalts zu leisten (angefochtener Entscheid E. 5). Der Berufungsbeklagte hingegen sei aufgrund seiner Vermögensverhältnisse dazu in der Lage, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4‘500.- zu leisten. Er verfüge über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 55‘000.- und sei Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft in K.________ mit einem Steuerwert von CHF 432‘376.-. Das komplette Betriebsvermögen habe per 31. Dezember 2013 CHF 716‘300.70, das Fremdkapital CHF 647‘472.- und das Eigenkapital CHF 68‘828.70 betragen. Zudem verfüge der Berufungsbeklagte über Bauland, welches zum Teil verkauft sei und zum Teil verkauft werden solle. Er vermiete seit dem 8. November 2014 auch eine Wohnung der Liegenschaft zu CHF 1‘000.- pro Monat (angefochtener Entscheid E. 5). c) Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch einen Ehegatten zu Gunsten des anderen Ehegatten setzt grundsätzlich – wie die insoweit subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege – voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.1). d) Die Berufungsklägerin ist zurzeit ohne Einkommen, da sie ihre Arbeitsstelle per Ende März 2015 gekündigt hat. Ihre Rechtsbegehren erscheinen nicht als aussichtslos. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder seit dem 10. März 2015 infolge Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit nicht überwiesen hat, erhöhen sich dessen Auslagen. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von CHF 5‘583.35 ([55‘000 / 12] + 1‘000), dem Bedarf der beiden Kinder von rund CHF 3‘420.- (1‘690 [D.________] + 1‘730 [E.________]; vgl. durchschnittlicher Unterhaltsbedarf per 1. Januar 2015 gemäss Zürcher Tabellen) sowie eigenen Auslagen von geschätzt rund CHF 2‘161.70 (1‘350 [Grundbedarf] + 270 [Erweiterung Grundbedarf um 20%] + 350 [Wohnkosten pauschal] + 191.70 [Krankenkasse verbilligt]) ist der Berufungsbeklagte offensichtlich nicht in der Lage, der Berufungsklägerin den verlangten Prozesskostenvorschuss zu leisten. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. 7. Die Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Es sind ihr deshalb die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2‘200.- festgelegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 JR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200.- verrechnet.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 b) In Anbetracht der Art, der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit von Rechtsanwalt Christian Gerber (insbesondere Verfassen der 16-seitigen Berufungsantwort und Kenntnisnahme von Beweisanträgen sowie der 30- und 4-seitigen Berichte des Jugendamts), des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wird die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten global auf CHF 3‘500.- zuzüglich CHF 280.- MWSt (8% von CHF 3‘500.-) festgesetzt (Art. 95 Abs. 3 und 96 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Bst. e JR). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 1. Dezember 2014 wird vollumfänglich bestätigt. II. Der Antrag von A.________ vom 13. Juli 2015 und 14. August 2015 auf Anordnung einer Kindesvertretung wird abgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden A.________ auferlegt: a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 2‘200.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200.- verrechnet. b) Die Parteientschädigung für B.________ wird global auf CHF 3‘500.- (inkl. Auslagen) festgelegt, zuzüglich CHF 280.- MWSt. IV. Der Antrag von A.________ auf Verurteilung von B.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. August 2015/ggu Präsident Gerichtsschreiberin

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