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Wettbewerbskommission 21.10.2013 Swatch Group Lieferstopp

October 21, 2013·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·12,761 words·~1h 4min·4

Summary

Swatch Group Lieferstopp

Full text

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

32/2010/00075/COO.2101.111.5.299365

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21.10.2013

in Sachen Untersuchung 32-0224 gemäss Art. 27 KG betreffend Swatch Group Lieferstopp wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG

gegen The Swatch Group AG, Seevorstadt 6, 2501 Biel

Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz), Stefan Bühler, Andreas Heinemann (Vizepräsidenten), Evelyne Clerc, Thomas Pletscher, Johann Zürcher, Armin Schmutzler, Winand Emons

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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 4 A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................... 4 A.2 Verfahren ..................................................................................................................... 5 A.3 Vorbringen von Sellita zum Verfahren ........................................................................ 16 B Erwägungen ............................................................................................................. 17 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 17 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 18 B.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ......................... 18 B.3.1 Marktbeherrschende Stellung ................................................................................ 18 B.3.1.1 Relevante Märkte ................................................................................................. 19 B.3.1.1.1 Uhrwerke ............................................................................................................ 19 B.3.1.1.2 Assortiments ...................................................................................................... 25 B.3.1.1.3 Fertiguhren ......................................................................................................... 29 B.3.1.2 Marktstellung ....................................................................................................... 33 B.3.1.2.1 Mechanische Uhrwerke ...................................................................................... 34 B.3.1.2.2 Nivarox/Assortiments ......................................................................................... 47 B.3.1.2.3 Fertiguhren ......................................................................................................... 61 B.3.1.3 Zwischenergebnis ................................................................................................ 65 B.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen .............................................................................. 65 B.3.2.1 Bedeutung von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 KG ........................................................ 65 B.3.2.2 Behinderungsmissbrauch ..................................................................................... 66 B.3.2.3 Verweigerung von Geschäftsbeziehungen ........................................................... 68 B.3.2.3.1 Allgemeines ....................................................................................................... 68 B.3.2.3.2 Historischer Hintergrund ..................................................................................... 69 B.3.2.4 Prüfung der Missbräuchlichkeit ............................................................................ 73 B.3.2.4.1 Geschäftsverweigerung ...................................................................................... 73 B.3.2.4.2 Objektive Notwendigkeit des Inputs .................................................................... 73 B.3.2.4.3 Wettbewerbsbehinderung .................................................................................. 75 B.3.2.4.4 Sachliche Rechtfertigungsgründe ....................................................................... 83 B.3.2.5 Zwischenergebnis ................................................................................................ 87 B.3.3 Ergebnis ................................................................................................................ 87 B.4 Massnahmen ............................................................................................................. 88 B.4.1 Einvernehmliche Regelung I (evR I) ...................................................................... 88 B.4.2 Vorbringen zur evR I ............................................................................................. 96 B.4.2.1.1 La Joux-Perret.................................................................................................... 96 B.4.2.1.2 Sellita ............................................................................................................... 104 B.4.2.1.3 Swatch Group .................................................................................................. 108 B.4.2.1.4 Weitere Marktteilnehmer .................................................................................. 109 B.4.3 Nichtgenehmigung der evR I ............................................................................... 112 B.4.4 Neue einvernehmliche Regelung (evR II) ............................................................ 113

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B.4.5 Inkraftsetzung ...................................................................................................... 119 C Kosten .................................................................................................................... 121 D Dispositiv ............................................................................................................... 122

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A Sachverhalt A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Gegenstand der Untersuchung ist ein von Swatch Group AG (nachfolgend: Swatch Group) geplanter Lieferstopp von Uhrwerkskomponenten, namentlich mechanische Uhrwerke von ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (nachfolgend: ETA) und Assortiments von Nivarox-FAR SA (nachfolgend: Nivarox). 2. Die Swatch Group kontrolliert zahlreiche Unternehmen im Bereich der Uhrenindustrie, dazu gehören Unternehmen, welche Uhrenbestandteile wie Uhrwerke, Assortiments, Zifferblätter, Zeiger, Kronen, Gehäuse, Gläser und Armbänder herstellen sowie zahlreiche Uhrenmarken, darunter Swatch, Certina, Tissot, Rado, Longines, Omega, Blancpain und Breguet. Gemäss eigenen Angaben ist Swatch Group die weltweit grösste Herstellerin von Fertiguhren und in allen Marktsegmenten präsent. Das Unternehmen ist ebenfalls in der Herstellung und im Vertrieb von Schmuck tätig. Swatch Group erwirtschaftete im Jahr 2012 mit ungefähr 29‘000 Beschäftigten einen Umsatz von CHF 8,1 Mia. und einen Konzerngewinn von rund CHF 1,6 Mia. 1

3. ETA wird zu 100 % von der Swatch Group kontrolliert. ETA ist u.a. in der Herstellung und dem Vertrieb von mechanischen Uhrwerken und in der Produktion von Quarz- Uhrwerken sowie Produktion von Uhren der Marken Swatch und flik flak tätig. 4. Nivarox wird ebenfalls zu 100 % von der Swatch Group kontrolliert und ist in der Herstellung und im Vertrieb von sog. Assortiments tätig. Ein Assortiment bildet den regulierenden und hemmenden Bestandteil eines mechanischen Uhrwerks und besteht aus diversen Einzelteilen wie Unruh, Spirale, Ankerrad und Anker. 2 Ein Assortiment wird benötigt, um aus einem Ebauche („Bausatz“ oder Kit eines mechanischen Uhrwerks) ein funktionierendes mechanisches Uhrwerk herzustellen. 5. Swatch Group plante ursprünglich, die Lieferungen von ETA-Produkten bis Ende des Jahres 2012 und diejenigen für Nivarox-Produkte bis Ende des Jahres 2014 einzustellen. Erste Reduktionsschritte sollten auf Ende 2011 umgesetzt werden. 3

6. Swatch Group begründete ihre beabsichtigte Liefereinstellung für Drittkunden im Wesentlichen mit Kapazitätsengpässen bei ihren Tochtergesellschaften ETA und Nivarox, welche dazu führten, dass die Swatch Group die Bedürfnisse der eigenen Uhrenmarken nicht ausreichend befriedigen könne. Weiter brachte Swatch Group Argumente der Fälschungsbekämpfung vor. 4

1 Vgl. Geschäftsbericht der Swatch Group 2012. 2 Vgl. dazu RPW 2005/1, 128 Rz 3, ETA SA Manufacture Horlogère Suisse ; RPW 2006/1, 53 Rz 30, Lieferung von Nivarox-Assortiments. 3 Vgl. act. n° 10, S. 27. 4 Vgl. act. n° 10, S. 4.

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7. Zur Illustration der genannten Teile kann folgende, stark vereinfachte Grafik herangezogen werden: Abbildung 1: ETA und Nivarox resp. deren Abnehmer

8. Ziel der Untersuchung war es, abzuklären, ob der von der Swatch Group angekündigte Lieferstopp gegen das Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) verstösst. Insbesondere könnte der Lieferstopp zu einer Behinderung von Mitbewerbern von Swatch Group im Bereich der mechanischen Uhrwerke und/oder der mechanischen Fertiguhren führen. In der Untersuchung wurde in erster Linie geprüft, ob alternative Bezugsquellen zur Swatch Group bestehen und in welchem Zeitraum solche allenfalls aufgebaut werden könnten. A.2 Verfahren 9. Am 18. Dezember 2009 kündigte der damalige Präsident des Verwaltungsrats der Swatch Group in der Presse an, die Lieferungen von Uhrwerkskomponenten an Abnehmer ausserhalb der Swatch Group (nachfolgend: Drittabnehmer oder Drittkunden) einstellen zu wollen und liess verlauten, mit den Wettbewerbsbehörden diesbezüglich Kontakt aufnehmen zu wollen. 5 Im Zusammenhang mit dem geplanten Lieferstopp ersuchte die Swatch Group im Frühjahr 2010 das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) um ein Gespräch, welches am 28. April 2010 stattfand. Anlässlich dieser Besprechung informierte die Swatch Group das Sekretariat über ihre Absichten und erläuterte ihre geplante Vorgehensweise in groben Zügen.

5 L‘AGEFI vom 18. Dezember 2009. Nivarox Assortiments ETA Mechanische Uhrwerke Hersteller Uhrwerke Mechanische Uhrwerke Hersteller Uhren mit eigener Werkproduktion Fertiguhren Hersteller Uhren ohne eigene Werkproduktion Fertiguhren Swatch Group Fertiguhren

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10. Das Sekretariat kam aufgrund des von der Swatch Group skizzierten Lieferstopps zur Überzeugung, dass weitere Informationen benötigt werden. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 stellte das Sekretariat der Swatch Group einen Fragekatalog zu. 6 Die Swatch Group wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 7. September 2010 an das Sekretariat und ersuchte um eine Besprechung. 7 Die entsprechende Sitzung fand am 16. September 2010 statt. Im Rahmen dieser Besprechung teilte die Swatch Group mit, dass sich der geplante Lieferstopp auf die Bereiche mechanische Uhrwerke und Assortiments beschränke. 11. Die Antworten auf den obengenannten Fragenkatalog gingen danach am 3. Februar 2011 beim Sekretariat ein. 8 Demnach plante Swatch Group, einen ersten Reduktionsschritt bereits auf Ende 2011 umzusetzen. 9 Die Swatch Group beabsichtigte, einen sog. Ausphasierungsplan auszuarbeiten und verwies dabei auf das Verfahren in Sachen Phasing- Out von Ebauches. 10 Am 29. April 2011 fand eine weitere Besprechung mit der Swatch Group statt, anlässlich derer die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens erörtert wurde. 11

12. Am 13. Mai 2011 stellte das Sekretariat den Verfügungsentwurf betreffend vorsorgliche Massnahmen Swatch Group zur Stellungnahme zu. 12 Die entsprechende Stellungnahme ging am 19. Mai 2011 beim Sekretariat ein. 13

13. Am 26. Mai 2011 gab Swatch Group eine Verpflichtungserklärung für die Lieferung mechanischer Uhrwerke und Assortiments während der Dauer des Untersuchungsverfahrens ab. Diese sah vor, dass Swatch Group Drittkunden vorerst in vollem Umfang weiter beliefern muss. Im Jahr 2012 konnte Swatch Group die Lieferung mechanischer Uhrwerke auf 85 % und von Assortiments auf 95 % der Menge, welche 2010 bezogen wurde, reduzieren. 14

14. Gestützt darauf erliess die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) am 6. Juni 2011 vorsorgliche Massnahmen und eröffnete gleichentags eine Untersuchung gegen die Swatch Group. Die Untersuchungseröffnung wurde Swatch Group am 7. Juni 2011 kommuniziert. 15 Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung mittels Pressemitteilung (8. Juni 2011) und amtlicher Publikation gemäss Art. 28 KG (21. Juni 2011) bekannt. 16

15. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 17 genehmigte die WEKO die einvernehmliche Regelung zwischen dem Sekretariat und der Swatch Group betreffend vorsorgliche Massnahmen (nachfolgend: VvM). Swatch Group verpflichtete sich darin, Drittkunden vorerst in vollem Umfang weiter zu beliefern. Im Jahr 2012 konnte Swatch Group die Lieferungen mechanischer Uhrwerke auf 85 % (für Kunden, welche die Produkte in ihre eigenen Uhren einbauen) der Menge, welche 2010 bezogen wurde, reduzieren. Kunden, die eine eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten, wurden 2012 noch mit 70 % der Menge 2010 beliefert. In Bezug auf Assortiments wurde Swatch Group verpflichtet, im Jahr 2012 95 % der Menge, welche 2010 bezogen wurde, zu liefern. Schliesslich wurde festgehalten, dass abweichende Vereinbarungen zwischen ETA bzw. Nivarox und den einzelnen Kunden von der einvernehmlichen Regelung nicht zu Lasten des Kunden abweichen dürfen. Die Rege-

6 Vgl. act. n° 6. 7 Vgl. act. n° 7. 8 Vgl. act. n° 10. 9 Vgl. dazu RPW 2011/3, 407 Rz 51, Swatch Group Lieferstopp. 10 Vgl. dazu RPW 2005/1, 128 ff., ETA SA Manufacture Horlogère Suisse. 11 Vgl. act. n° 18. 12 Vgl. act. n° 22. 13 Vgl. act. n° 24. 14 Vgl. act. n° 26. 15 Vgl. act. n° 30. 16 Vgl. act. n° 31 sowie Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 118 vom 21.06.2011, S. 39. 17 Vgl. dazu RPW 2011/3, 400 ff. Rz 51, Swatch Group Lieferstopp.

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lung wurde für die Dauer des Untersuchungsverfahrens resp. bis längstens am 31. Dezember 2012 abgeschlossen. 16. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 wandte sich Manufacture La Joux-Perret SA (nachfolgend: LJP) an das Sekretariat. LJP produziert eigene mechanische Uhrwerke im oberen Preissegment, modifiziert Basis-Uhrwerke und stellt Uhrwerkskomponenten her. LJP beantragte, ihre Parteistellung in der Untersuchung 32-0224 Swatch Group Lieferstopp anzuerkennen. Daneben bat LJP das Sekretariat um ein persönliches Gespräch, um einige für sie wichtige Punkte darzulegen. 18 Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 teilte das Sekretariat LJP mit, dass ihrem Antrag auf Parteistellung nicht stattgegeben werden könne; gleichzeitig unterbreitete das Sekretariat LJP zwei Terminvorschläge. 19

17. Am 8. und 17. Juni 2011 versandte das Sekretariat Fragebögen an eine Auswahl von insgesamt 62 Kunden und Konkurrenten von Swatch Group, darunter drei ausländische Unternehmen aus Deutschland und Japan. Die entsprechenden Antworten gingen bis zum 19. September 2011 ein. Auf Nachfrage diverser Marktteilnehmer versandte das Sekretariat danach weitere Fragebögen. Die Antworten darauf gingen im Wesentlichen bis zum 3. November 2011 ein. Insgesamt wurden demnach 76 Unternehmen befragt. Das Sekretariat erhielt insgesamt 58 beantwortete Fragebögen zurück. 20

18. Die Verfügung der WEKO betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde nach der Bereinigung um Geschäftsgeheimnisse am 23. Juni 2011 auf der Website www.weko.ch publiziert. Mehrere Unternehmen der Uhrenbranche (Konkurrenten und Kunden von ETA resp. Nivarox) erhoben gegen die VvM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer). Insgesamt gingen elf Beschwerden ein, darunter Beschwerden der Sellita Watch Co S.A. (nachfolgend: Sellita) und LJP. Im Anschluss hat eine Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen, eine zweite hat den Kostenvorschuss ans BVGer nicht bezahlt. 19. Sellita reichte am 1. Juli 2011 einen Antrag auf Parteistellung ein. 21 Sellita ist der grösste Abnehmer von mechanischen ETA-Uhrwerken und stellt eigene mechanische Uhrwerke her. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 lehnte das Sekretariat den Antrag von Sellita ab. 22

20. Am 7. Juli 2011 reichten LVMH Swiss Manufactures SA (nachfolgend: LVMH), TAG Heuer, succursale de LVMH Swiss Manufactures SA (nachfolgend: Tag Heuer) und Zenith, succursale de LVMH Swiss Manufactures SA (nachfolgend: Zenith) ein Gesuch auf Parteistellung ein. Die Antragstellerinnen sind Kunden von Swatch Group und stellen u.a. mechanische Fertiguhren her. 23 Der Antrag auf Parteistellung wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2011 abgelehnt. Die Unternehmen wurden aber als beteiligte Dritte nach Art. 43 Abs. 1 KG zum Verfahren zugelassen. 24

21. Am 8. Juli 2011 fand in den Büroräumlichkeiten des Sekretariates eine Besprechung mit LJP statt. 25 Im Rahmen der Besprechung machte LJP verschiedene materielle Ausführungen zum beabsichtigten Lieferstopp der Swatch Group, machte das Sekretariat darauf aufmerksam, dass sie mit der Ablehnung der Parteistellung nicht einverstanden sind und

18 Vgl. act. n° 37. 19 Vgl. act. n° 41. 20 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 21 Vgl. act. n° 66. 22 Vgl. act. n° 76. 23 Vgl. act. n° 90. 24 Vgl. act. n° 116. 25 Vgl. act. n° 95.

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kündigte schliesslich an, Beschwerde gegen die Verfügung der WEKO betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 6. Juni 2011 zu erheben. 22. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 wandte sich LJP betreffend die Ablehnung der Parteistellung mit einem Wiedererwägungsgesuch an das Sekretariat, verbunden mit der Information, dass sie parallel zum erwähnten Gesuch eine entsprechende Beschwerde beim BVGer eingereicht hätte. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 hiess das Sekretariat das Wiedererwägungsgesuch gut und räumte LJP die Parteistellung ein. 26 Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend räumte das Sekretariat mit Schreiben vom 20. Juli 2011 auch Sellita die Parteistellung ein. 27 Swatch Group wurde vom Sekretariat darüber mit Schreiben vom 20. Juli 2011 informiert. 28

23. Am 14. Juli 2011 meldete Titoni AG (nachfolgend: Titoni) ihre Beteiligung am Verfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG an. 29 Titoni ist Kundin von Swatch Group und stellt u.a. mechanische Fertiguhren her. 24. Am 19. Juli 2011 stellte Oris SA (nachfolgend: Oris) einen Antrag auf Parteistellung. 30

Dieser wurde mit Schreiben vom 21. Juli 2011 abgelehnt. 31 Oris ist Kundin von Swatch Group und stellt u.a. mechanische Fertiguhren her. 25. Am 21. Juli 2011 meldeten Richemont International SA (nachfolgend: Richemont) sowie deren Tochterunternehmen Manufacture Horlogère ValFleurier, Baume & Mercier, Manufacture Cartier, IWC Schaffhausen, Manufacture Jaeger-LeCoultre, Lange Uhren GmbH, Montblanc Montre SA, Officine Panerai, Piaget, Manufacture Roger Dubuis SA und Vacheron Constantin ihre Beteiligung am Verfahren i.S.v. Art. 43 Abs. 1 KG an. 32 [...] 33

26. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2011 betreffend die Beschwerde von LJP in Sachen Parteistellung in der Untersuchung 32-0224 forderte das BVGer diese auf, bis zum 16. August 2011 einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde die WEKO ersucht, sich bis zum 8. August 2011 zum Verfahrensantrag von LJP zu äussern und, zusätzlich, bis zum 31. August 2011 eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen. 27. Mit Schreiben vom 2. August 2011 baten LVMH, Tag Heuer und Zenith das Sekretariat, seine negative Entscheidung bezüglich Parteistellung vom 13. Juli 2011 in Wiedererwägung zu ziehen. 34 Am 5. August 2011 teilte das Sekretariat den Antragsstellerinnen mit, dass es mit Verweis auf das hängige Beschwerdeverfahren vor dem BVGer nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrete. 35

28. Mit Eingabe vom 5. August 2011 reichte die WEKO dem BVGer ihre Vernehmlassung zur Beschwerde von LJP betreffend Parteistellung in der Untersuchung 32-0224 inkl. Beilagen ein. Da LJP die Parteistellung wiedererwägungshalber eingeräumt wurde, beantragte die WEKO infolge nachträglichen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses der LJP, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Abschreibungsentscheid vom 16. August 2011 verfügte das BVGer, dass die Beschwerde der LJP betreffend Parteistellung in der Un-

26 Vgl. act. n° 134. 27 Vgl. act. n° 164. 28 Vgl. act. n° 163. 29 Vgl. act. n° 129. 30 Vgl. act. n° 157. 31 Vgl. act. n° 170. 32 Vgl. act. n° 169. 33 Vgl. act. n° 244. 34 Vgl. act. n° 203. 35 Vgl. act. n° 208.

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tersuchung 32-0224 als gegenstandslos abgeschrieben wird und dass der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet wird unter Entschädigungsfolge zu Lasten der WEKO. 29. Mit Eingabe vom 15. August 2011 an das Sekretariat stellte LJP folgende Anträge betreffend die vorliegende Untersuchung: 36

"1 Hauptbegehren 1.1 The Swatch Group AG sei zu verpflichten, Nivarox-FAR S.A. an einen unabhängigen Dritten zu veräussern. 1.2 Nivarox-FAR S.A. sei zu verpflichten, Manufacture La Joux-Perret SA uneingeschränkt mit Assortiments jeder Referenz zu beliefern. 1.3 ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sei zu verpflichten, Manufacture La Joux- Perret SA uneingeschränkt mit Mouvements jeden Kalibers zu beliefern. 1.4 Nivarox-FAR S.A., The Swatch Group AG sowie allen von The Swatch Group AG kontrollierten Gesellschaften sei zu verbieten, Manufacture La Joux-Perret SA gegenüber anderen Kunden (insbesondere auch gegenüber durch The Swatch Group AG kontrollierten Gesellschaften) zu diskriminieren. 1.5 Nivarox-FAR S.A. und ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sei zu verbieten, von Manufacture La Joux-Perret SA unangemessene Geschäftsbedingungen zu verlangen. 1.6 The Swatch Group sei zu verpflichten, sicherzustellen, dass The Swatch Group AG und die von ihr kontrollierten Gesellschaften die vorstehenden Verpflichtungen einhalten. 2 Eventualiter, falls das Hauptbegehren abgewiesen wird: 2.1 Nivarox-FAR S.A. sei zu verpflichten, Manufacture La Joux-Perret SA uneingeschränkt mit Assortiments jeder Referenz zu beliefern. 2.2 ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sei zu verpflichten, Manufacture La Joux- Perret SA uneingeschränkt mit Mouvements jeden Kalibers zu beliefern. 2.3 The Swatch Group AG sowie allen von The Swatch Group AG kontrollierten Gesellschaften sei zu verbieten, Manufacture La Joux-Perret SA gegenüber anderen Kunden (insbesondere auch gegenüber durch The Swatch Group AG kontrollierten Gesellschaften) zu diskriminieren. 2.4 Nivarox-FAR S.A. und ETA SA Manufacture Horlogère Suisse sei zu verbieten, von Manufacture La Joux-Perret SA unangemessene Geschäftsbedingungen zu verlangen. 2.5 The Swatch Group sei zu verpflichten, sicherzustellen, dass The Swatch Group AG und die von ihr kontrollierten Gesellschaften die vorstehenden Verpflichtungen einhalten.

3 Alles unter Kostenfolgen zulasten von The Swatch Group AG und der von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften."

30. Am 19. August 2011 2011 besichtigte das Sekretariat den Produktionsbetrieb von Nivarox in Le Locle. 37

31. Am 1. September 2011 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats eine Besprechung mit Titoni statt. 38

36 Vgl. act. n° 224. 37 Vgl. act. n° 75. 38 Vgl. act. n° 270.

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32. Mit E-Mail vom 28. September 2011 übermittelte das Sekretariat LJP auf Anfrage vom Vortag die Aktenstücke 6, 9, 10, 14, 16 und 93. 39

33. Am 19. Oktober 2011 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats eine Besprechung mit Sellita statt. 40

34. Am 3. November 2011 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats ein Gespräch mit der Société de Fabricants Horlogères Suisses (nachfolgend: SAH) statt. SAH ist eine Einkaufsgemeinschaft für Uhrwerkskomponenten von Swatch Group, welcher etwa 70 Unternehmen angehören. 41

35. Mit Schreiben vom 07. November 2011 verlangte das Sekretariat von Swatch Group eine Stellungnahme betreffend die Auslegung der einvernehmlichen Regelung vom 6. Juni 2011 sowie zu verschiedenen Sachverhalten bezüglich möglicher Behinderungen 42 von Drittunternehmen. 43 Diese Stellungnahme ging mit Schreiben vom 21. November 2011 beim Sekretariat ein. 44 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 bat das Sekretariat Swatch Group einige Fragen zu beantworten und gewisse Dokumente einzureichen. 45 Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 reichte Swatch Group die Antworten und Dokumente ein. 46

36. Am 21. November 2011 besichtigte das Sekretariat die Produktion von LJP und führte ein Gespräch vor Ort. 47 Ebenfalls am 21. November 2011 besichtigte das Sekretariat die Produktion von Sellita und führte ein Gespräch vor Ort. 48

37. Mit Urteilen vom 14. Dezember 2011 betreffend die Beschwerden von LJP, Sellita und weiteren Beschwerdeführerinnen in Sachen VvM wies das BVGer die Beschwerden ab und verfügte, dass die Urteilsbegründungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Die Urteilsbegründungen wurden vom BVGer am 27. Januar 2012 versandt. Darin führte das BVGer im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, dass durch die VvM der wirksame Wettbewerb bedroht sei, sondern vielmehr ihre Ansichten und Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringen würden, welche durch die WEKO in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im Beschwerdeverfahren zu den vorsorglichen Massnahmen zu hören seien. Demgegenüber sei die von der der WEKO genehmigte einvernehmliche Regelung zwischen dem Sekretariat und Swatch Group als geeignete und erforderliche Massnahme zum Schutz des wirksamen Wettbewerbs anzusehen, da sie während der Untersuchung den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox eine im Voraus bestimmbare Liefermenge sicherstelle. Die von der WEKO erlassenen vorsorglichen Massnahmen erschienen auch zeitlich nicht unangemessen, da sie bis zum Abschluss der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31. Dezember 2012 gelten würden und jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der WEKO abgeändert werden könnten. 49

Da keine der Beschwerdeführerinnen dieses Urteil angefochten hat, ist es in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

39 Vgl. act. n° 337. 40 Vgl. act. n° 430. 41 Vgl. act. n° 393. 42 Während der Dauer des Verfahrens haben sich verschiedene Drittkunden beim Sekretariat wegen möglicher Behinderungen resp. Verletzungen der vorsorglichen Massnahmen gemeldet; vgl. act. n° 47, 214, 340, 341, 478, 503, 515, 689, 775, 778, 785. 43 Vgl. act. n° 403. 44 Vgl. act. n° 414. 45 Vgl. act. n° 455. 46 Vgl. act. n° 476. 47 Vgl. act. n° 349. 48 Vgl. act. n° 351 und 352. 49 Vgl. act. n° 482 bis 491.

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38. Am 1. Februar 2012 fand eine Besprechung zwischen dem Sekretariat und der Swatch Group statt, anlässlich derer der Abschluss einer einvernehmlichen Regelung angedacht und erste Punkte diskutiert wurden. 50

39. Mit Schreiben vom 10. resp. 13. Februar 2012 informierte das Sekretariat sämtliche im Rahmen der vorliegenden Untersuchung befragten Unternehmen der Uhrenindustrie über die Urteile des BVGer sowie das weitere Vorgehen und kündigte dabei an zu erwägen, der WEKO die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen genehmigte einvernehmliche Regelung (siehe Rz 15 hiervor) um ein Jahr zu verlängern. 51

40. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 stellte das Sekretariat Swatch Group den von ihm erarbeiteten ersten Entwurf für eine einvernehmliche Regelung zur Stellungnahme zu. 52

41. Am 26. März 2012 ging die Stellungnahme von Swatch Group zum ersten Entwurf einer einvernehmlichen Regelung beim Sekretariat ein. 53

42. Am 11. April 2012 fand eine Besprechung zwischen dem Sekretariat und der Swatch Group statt, anlässlich derer einzelne Punkte des ersten Entwurfes einer einvernehmlichen Regelung diskutiert resp. einzelne Punkte (neu) verhandelt wurden. In diesem Rahmen kündigte das Sekretariat der Swatch Group gegenüber an, der WEKO die Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen um ein Jahr zu beantragen und begründete dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass angesichts der komplexen Fragestellungen nicht mit einem Abschluss der Untersuchung bis zum Ablauf der vorsorglichen Massnahmen zu rechnen sei. Das Sekretariat forderte die Swatch Group auf, sich binnen zehn Tagen zu diesem Vorhaben zu äussern. Swatch Group signalisierte ihr grundsätzliches Einverständnis, fügte aber an, dass sie eine weitere Reduktion der Referenzmengen für das Jahr 2013 begrüssen würde. 54

43. Am 20. April 2012 stellte das Sekretariat der Swatch Group den zweiten Entwurf einer einvernehmlichen Regelung zur Stellungnahme zu. 55 Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 nahm die Swatch Group dazu Stellung. 56

44. Mit Schreiben vom 20. April 2012 nahm Swatch Group zur beabsichtigten Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen Stellung. Darin brachte die Swatch Group vor, dass es richtig wäre, eine Verlängerung der VvM bis Ende 2013 mit einem weiteren Abbauschritt in allen Bereichen zu verbinden. Die Swatch Group betonte aber, dass sie sich einer Übergangslösung bis Ende 2013 mit gleichen Konditionen wie 2012 nicht widersetzen werde. 57

45. Am 25. April 2012 stellte das Sekretariat den Verfahrensparteien den Entwurf der Verlängerung der VvM mit Frist zur Stellungnahme bis am 3. Mai 2012 zu. 58 Die Stellungnahmen der Verfahrensparteien gingen fristgerecht ein. 59

46. Am 14. Mai 2012 informierte das Sekretariat die Swatch Group, LJP und Sellita, dass die WEKO am 7. Mai 2012 beschlossen hat, die vorsorglichen Massnahmen vom 6. Juni 2011 um ein Jahr zu verlängern. 60 Die Öffentlichkeit wurde am 15. Mai 2012 mit einer Pressemitteilung über den Entscheid der WEKO informiert. Am 16. Mai 2012 wurde die Verfü-

50 Vgl. act. n° 494. 51 Vgl. act. n° 497, 498, 499. 52 Vgl. act. n° 508. 53 Vgl. act. n° 513, 514. 54 Vgl. act. n° 519, 524. 55 Vgl. act. n° 525. 56 Vgl. act. n° 536. 57 Vgl. act. n° 523. 58 Vgl. act. n° 526, 527, 528. 59 Vgl. act. n° 531, 532, 533, 535. 60 Vgl. act. n° 550, 551, 552.

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gung betreffend vorsorgliche Massnahmen inklusive Begründung der Swatch Group, LJP und Sellita zugestellt. 61

47. Am 24. Mai 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats eine Besprechung mit der Swatch Group über die vorsorglichen Massnahmen und den Entwurf der einvernehmlichen Regelung statt. 62

48. Am 31. Mai 2012 liess das Sekretariat der Swatch Group den Entwurf der einvernehmlichen Regelung, der den Marktteilnehmern zur Stellungnahme zugestellt werden sollte, zukommen. 63 Am 7. Juni 2012 bestätigte die Swatch Group, dass dieser Entwurf grundsätzlich den Verhandlungsergebnissen entspricht. Allerdings ergänzte die Swatch Group einige Punkte resp. stellte sie klar. 64

49. Am 18. Juni 2012 versandte das Sekretariat den Entwurf der einvernehmlichen Regelung an insgesamt 64 Kunden und Konkurrenten von Swatch Group und lud sie ein, zu diesem Stellung zu nehmen. Bis zum 18. Juli 2012 lud das Sekretariat weitere 5 Unternehmen ein, eine Stellungnahme abzugeben. Insgesamt wurde der Entwurf der einvernehmlichen Regelung an 69 Unternehmen versandt. Weil viele Unternehmen das Bedürfnis nach einer französischen Version des Entwurfs der einvernehmlichen Regelung geäussert haben, hat das Sekretariat am 4. Juli 2012 der guten Ordnung halber allen Unternehmen eine französische Übersetzung des Entwurfs zugesandt. 65 Massgeblich blieb jedoch ausschliesslich die deutsche Version. Die Stellungnahmen gingen bis zum 19. September 2012 ein. Das Sekretariat erhielt insgesamt 39 Stellungnahmen. 66

50. Am 18. Juni 2012 liess das Sekretariat der Swatch Group, LJP und Sellita die bereinigten Verfahrensakten bis zum Stand 16. Mai 2012 zukommen. 67

51. Ebenfalls am 18. Juni informierte das Sekretariat die Swatch Group über den Versand des Entwurfes der einvernehmlichen Regelung an die Marktteilnehmer und stellte ihr einige Präzisierungsfragen. 68 Mit Schreiben vom 6. Juli beantwortete die Swatch Group diese Fragen und reichte die geforderten Beilagen ein. 69 Am 9. August 2012 stellte das Sekretariat der Swatch Group weitere Fragen betreffend Ersatzteillieferungen und Komponenten aus Silizium. 70 Mit Schreiben vom 13. September beantwortete die Swatch Group diese Fragen und reichte die geforderten Beilagen ein. 71

52. Am 20. September 2012 versandte das Sekretariat alle bisher bereinigten Stellungnahmen an die Swatch Group. 72 Am 24. September 2012 versandte das Sekretariat die gleichen Stellungnahmen an LJP und Sellita. 73 Am 2. Oktober 2012 versandte das Sekretariat die restlichen Stellungnahmen an die Swatch Group, LJP und Sellita. 74

61 Vgl. act. n° 557, 558, 559. 62 Vgl. act. n° 560. 63 Vgl. act. n° 562. 64 Vgl. act. n° 563. 65 Vgl. act. n° 634 bis 649. 66 Vgl. act. n° 604, 626, 627, 628, 632, 655, 656, 666, 675, 678, 684, 686, 687, 689, 690, 692, 693, 695, 696, 697, 698, 699, 700, 701, 702, 703, 704, 705, 707, 708, 709, 711, 712, 713, 714, 715, 716, 719, 728. 67 Vgl. act. n° 575, 576, 577. 68 Vgl. act. n° 566. 69 Vgl. act. n° 654. 70 Vgl. act. n° 683. 71 Vgl. act. n° 720. 72 Vgl. act. n° 729. 73 Vgl. act. n° 733, 734. 74 Vgl. act. n° 742 bis 744.

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53. Am 24. September 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats ein Gespräch mit LJP statt. 75 Ebenfalls am 24. September 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariates ein Gespräch mit der Accurat Swiss AG statt. 76 Die Accurat Swiss AG ist ein Unternehmen, welches ein Projekt zur Herstellung von mechanischen Uhrwerken lanciert hat. 54. Am 26. September 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats ein weiteres Gespräch mit der Swatch Group statt, bei dem über Anpassungen am Entwurf der einvernehmlichen Regelung aufgrund der Befragung der betroffenen Unternehmen gesprochen wurde. Die einvernehmliche Regelung wurde dabei zugunsten der betroffenen Unternehmen angepasst. 77

55. Am. 8. Oktober 2012 sandte das Sekretariat der Swatch Group einen angepassten Entwurf der einvernehmlichen Regelung zu. 78 Am 22. Oktober 2012 wurde derselbe Entwurf an Sellita und LJP versandt. 79 Mit Schreiben vom 2., 16. und 22. November 2012 nahmen Sellita, LJP und Swatch Group Stellung zum neuen Entwurf. 80

56. Am 28. Oktober 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats eine Besprechung mit der Mimotec SA und einem Vertreter der Sigatec SA, resp. Ulysse Nardin statt. 81 Mimotec SA ist ein Unternehmen, welches in den Bereichen Mikrotechnik und Mikromechanik beheimatet ist. Sigatec SA ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Mimotec SA und Ulysse Nardin. Sigatec SA ist darauf spezialisiert ist, Komponenten für mechanische Uhrwerke aus Silizium zu fabrizieren. 57. Am 12. Dezember 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats eine abschliessende Besprechung mit der Swatch Group betreffend die einvernehmliche Regelung statt. Im Nachgang dazu wurden gewisse Formulierungen der einvernehmlichen Regelung I (nachfolgend: evR I) zwischen der Swatch Group und dem Sekretariat fertig verhandelt. 82

58. Am 7. Februar 2013 stellte das Sekretariat Swatch Group die definitive einvernehmliche Regelung zur Unterschrift zu. 83 Am 13. Februar 2013 ging die unterschriebene einvernehmliche Regelung beim Sekretariat ein 84 und wurde anschliessend gegengezeichnet. Ein Exemplar wurde der Swatch Group daraufhin zugestellt. 85

59. Am 19. März 2013 stellte das Sekretariat Swatch Group, LJP und Sellita den Antrag des Sekretariates mit Frist bis zum 30. April 2013 zur Stellungnahme zu. 86 LJP und Sellita wurde die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis Ende Mai erstreckt. 87 Die jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensparteien gingen fristgerecht ein. 88

75 Vgl. act. n° 737. 76 Vgl. act. n° 736. 77 Vgl. act. n° 739. 78 Vgl. act. n° 745. 79 Vgl. act. n° 750, 751. 80 Vgl. act. n° 755, 763, 766. 81 Vgl. act. n° 694. 82 Vgl. act. n° 774 und 777. 83 Vgl. act. n° 781. 84 Vgl. act. n° 782. 85 Vgl. act. n° 784. 86 Vgl. act. n° 791 bis 793. 87 Vgl. act. n° 812, 815, 836. 88 Vgl. act. n° 816, 866, 869.

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60. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats stellte Sellita folgende Rechtsbegehren: 89

„1. Die Ziffern 1 und 2 des vom Sekretariat beantragten Dispositivs seien gemäss Antrag zu verfügen. 2. Die Ziffer 3 des vom Sekretariat beantragten Dispositivs sei nicht stattzugeben; die am 11. Februar 2013 zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission und The Swatch Group AG vereinbarte einvernehmliche Regelung sei nicht zu genehmigen, und The Swatch Group AG sei zu verpflichten, dass die ETA SA Manufacture Horlogère Suisse bzw. die Nivarox-FAR SA die Sellita Watch Co S.A., ausgehend von der Referenzmenge (Durchschnitt der in den Jahren 2009-2011 effektiv gelieferten Mengen von mechanischen Mouvements (inkl. Restliefermengen Ebauches) bzw. von Assortiments), in folgendem Umfang mit mechanischen Mouvements jeden Kalibers bzw. mit Assortiments jeder Referenz beliefern: a) Lieferpflichten der ETA SA Manufacture Horlogère Suisse 2013 – 2015 100 % der Referenzmenge, 2016 – 2017 95 % der Referenzmenge, 2018 – 2019 90 % der Referenzmenge, 2020 – 2021 85 % der Referenzmenge, 2022 – 2023 80 % der Referenzmenge.

Per Ende 2023 überprüft die Wettbewerbsbehörde, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Lieferpflicht fortbesteht.

b) Lieferpflichten der Nivarox-FAR SA 2013 – 2020 100 % der Referenzmenge, 2021 – 2024 95 % der Referenzmenge, 2025 – 2028 90 % der Referenzmenge, 2029 – 2032 85 % der Referenzmenge.

Per Ende 2032 überprüft die Wettbewerbsbehörde, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Lieferpflicht fortbesteht.

3. Eventuell: Die Ziffer 3 des vom Sekretariat beantragten Dispositivs sei nicht stattzugeben; die am 11. Februar 2013 zwischen dem Sekretariat der Wettbewerbskommission und The Swatch Group AG vereinbarte einvernehmliche Regelung sei nicht zu genehmigen und die Sache diesbezüglich mit Weisungen zu neuer Beurteilung an das Sekretariat zurückzuweisen.“ 61. Sellita beantragt zudem, die Akten aus der Untersuchung 32-0216 (Untersuchung vom 15.09.2009 gegen ETA), im Rahmen derer Sellita dem Sekretariat mehrere gravierende missbräuchliche Verhaltensweisen der Swatch Group gemeldet habe, seien zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen. 90

89 Vgl. act. n° 866, S. 2 f. 90 Vgl. act. n° 866, S. 23.

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62. LJP stellte in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats folgende Anträge: 91

„1) Die einvernehmliche Regelung ist entsprechend dem als Beilage 5 beigefügten Markup zu ändern bzw. nur in jener Fassung zu genehmigen. 2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Swatch Group.“ 63. Der Markup von LJP enthält insbesondere folgende Änderungen:  Ziffer 3 a: Verlängerung der Lieferpflicht von ETA bis 2027 mit entsprechend höheren Bezugsmengen zu Beginn. Erster Reduktionsschritt im Jahr 2016 auf 95 %  Ziffer 3 c: Verlängerung der Lieferpflicht von Nivarox bis 2041. Lieferung von 115 % der Referenzmenge bis 2033, erster Reduktionsschritt im Jahr 2034 auf 80 %.  Ziffer 4: Präzisierung des Begriffs KMU und Streichung der Ziffern 4 c bis 4 e.  Ziffer 5: Preiserhöhungen sollen nur möglich sein im Rahmen von tatsächlichen Kostensteigerungen und sollen gegenüber der Revisionsgesellschaft belegt, und von dieser genehmigt werden müssen.  Ziffer 6: Streichung der Ziffern 6 g und 6 h und neuer Abschnitt, wonach im Übrigen dieselben Bezugsbedingungen wie im Jahr 2010 gelten sollen.  Ziffer 8 a: Präzisierung der Berechnung der Marktanteile (Berücksichtigung der Eigenproduktion von ETA und Nivarox). 64. Am 20. März 2013 liess das Sekretariat der Swatch Group, LJP und Sellita die bereinigten Verfahrensakten bis zum Stand 13. März 2013 zukommen. 92

65. Am 21. März 2013 versandte das Sekretariat die einvernehmliche Regelung den Marktteilnehmern zur Kenntnis. 93 Zwischen dem 28. März 2013 und dem 24. Mai 2013 gingen insgesamt fünf Eingaben von Marktteilnehmern zur einvernehmlichen Regelung ein. 94

66. Am 3. Mai 2013 lud das Sekretariat die Verfahrensparteien und insgesamt 12 weitere Unternehmen sowie die S.A. des Fabricants d’Horlogerie (SAH) zu mündlichen Anhörungen vor der WEKO ein. 95 Fünf Unternehmen verzichteten auf eine mündliche Anhörung. 96

67. Am 3. Juni liess das Sekretariat der Swatch Group, LJP und Sellita die bereinigten Verfahrensakten bis zum Stand 31. Mai 2013 zukommen. 97

68. Am 10. Juni 2013 wurden Swatch Group, Sellita und LJP sowie die Unternehmen Tag Heuer, Sigatec SA/Mimotec SA, Titoni, Soprod SA (nachfolgend: Soprod)/Manufacture horlogère Vallée de Joux SA (nachfolgend: mhvj), Oris, Raymond Weil SA, Frédérique Constant SA sowie die S.A. des Fabricants d’Horlogerie (SAH) von der WEKO mündlich angehört. 98

69. Am 8. Juli 2013 entschied die WEKO die einvernehmliche Regelung vom 13. Februar 2013 in der vorgelegten Form nicht zu genehmigen.

91 Vgl. act. n° 869, S. 4 und Beilage 5. 92 Vgl. act. n° 794 bis 796. 93 Vgl. act. n° 801 und 802. 94 Vgl. act. n° 808, 813, 819, 837, 854. 95 Vgl. act. n° 820 bis 832. 96 Vgl. act. n° 838, 846, 851. 97 Vgl. act. n° 870 bis 875. 98 Vgl. act. n° 942.

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70. Bis am 5. August 2013 wurden alle unterzeichneten und um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Anhörungsprotokolle der angehörten Unternehmen beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eingereicht. 71. Am 14. August 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats ein Gespräch mit der Swatch Group statt. Im Rahmen dieses Gesprächs erläuterte das Sekretariat den Entscheid der WEKO (vgl. unten Rz 476) und stellte Swatch Group gleichentags einen Entwurf für eine neue einvernehmliche Regelung zu, verbunden mit der Bitte, bis zum 23. August 2013 mitzuteilen, ob die Swatch Group an einer neuen einvernehmlichen Regelung interessiert ist und gegebenenfalls zu den einzelnen Vereinbarungen Stellung zu nehmen. 99

72. Mit E-Mail vom 23. August 2013 teilte Swatch Group dem Sekretariat mit, dass sie grundsätzlich an einer neuen einvernehmlichen Regelung interessiert ist und reichte den Entwurf des Sekretariates ein, in welchem einige kleinere Änderungsvorschläge enthalten waren. 100

73. Am 28. August 2012 fand in den Räumlichkeiten des Sekretariats ein Gespräch mit der Swatch Group statt, an dem eine Einigung betreffend angepasster einvernehmlicher Regelung erzielt wurde. Gleichentags übergab das Sekretariat Swatch Group zwei Exemplare der neuen einvernehmlichen Regelung zur Unterschrift. 101

74. Am 6. September 2013 reichte Swatch Group dem Sekretariat die zwei unterschriebenen Exemplare der neuen einvernehmlichen Regelung ein sowie eine damit im Zusammenhang stehende Absichtserklärung. 102 Die einvernehmliche Regelung wurde anschliessend gegengezeichnet und ein Exemplar davon der Swatch Group zugestellt. 103

75. Am 11. September 2013 stellte das Sekretariat Swatch Group, LJP und Sellita den neuen Antrag des Sekretariats sowie die bereinigten Verfahrensakten bis zum Stand 11. September 2013 mit Frist zur Stellungnahme bis am 26. September 2013 zu. 104 Am 13. September 2013 versandte das Sekretariat die neue einvernehmliche Regelung den Marktteilnehmern zur Kenntnis. 105

A.3 Vorbringen von Sellita zum Verfahren 76. Sellita macht bezüglich des Verfahrens geltend, dass sie und andere Swatch Groupexterne Unternehmen im Verfahren benachteiligt wurden. Die einvernehmliche Regelung vom 26. Mai 2011 (vorsorgliche Massnahmen) sei praktisch zum gleichen Zeitpunkt erlassen worden, in welchem die Untersuchung eröffnet wurde. Die Mitwirkungs- und Äusserungsrechte der Parteien gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) stünden den Parteien jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung einer Untersuchung zu. Das Sekretariat habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die einvernehmliche Regelung (vorsorgliche Massnahmen) nur mit Swatch Group aushandelte, ohne die davon schwer betroffene Sellita einzubeziehen. Dem Sekretariat sei aber aus vorausgehenden Verfahren bekannt gewesen, dass Swatch Group-externe Unternehmen von der Belieferung von ETA und Nivarox abhängen würden. Ungeachtet dessen habe das Sekretariat zu lange mit der Eröffnung einer Untersuchung zugewartet, womit die betroffenen Unternehmen ihre Mitwirkungs- und Äusserungsrechte nicht hätten wahren können. Die Mitwir-

99 Vgl. act. n° 946. 100 Vgl. act. n° 950. 101 Vgl. act. n° 954. 102 Vgl. act. n° 955. 103 Vgl. act. n° 956. 104 Vgl. act. n° 957, 958 und 959. 105 Vgl. act. n° 960.

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kungs- und Äusserungsrechte müssten aber unabhängig davon, ob eine Verfügung erlassen oder eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen werde, gewahrt werden. 106

77. Weiter sei es selbstredend, dass Sellita nach Art. 6 VwVG Verfahrenspartei in vorliegendem Verfahren sei. Sie hätte sich die Parteistellung jedoch erkämpfen müssen. Dies sei eine weitere Benachteiligung von Sellita im vorliegenden Verfahren. Auch andere Unternehmen, denen die Parteistellung einzuräumen gewesen wäre, seien vom Sekretariat nicht als Verfahrensparteien zugelassen worden. Dadurch hätten diese Unternehmen ihre Verfahrensrechte nicht wahren können. Das BVGer und die kantonalen öffentlichen Rechte würden viele Bereiche aufweisen, in denen das Recht unter Teilnahme einer sehr grossen Anzahl von Parteien angewendet werde. 107

78. Ausserdem sei der Sellita im Zuge der Verlängerung der vorsorglichen Massnahmen bis Ende 2013 eine derart kurze Frist zugestanden worden, dass die WEKO die entsprechende Stellungnahme gar nicht mehr habe berücksichtigen können. 108

79. Sellita bringt schliesslich vor, der Antrag des Sekretariats sei nicht datiert gewesen und wichtige Angaben zu den vom Sekretariat geschätzten zukünftigen Produktionsmengen alternativer Anbieter seien abgedeckt gewesen. 109

B Erwägungen B.1 Geltungsbereich 80. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). 81. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). 82. Die Prüfung der Marktbeherrschung des Unternehmens erfolgt unter Art. 7 KG. Die marktbeherrschende Stellung stellt eine qualifizierte Form von Marktmacht dar. 110 Wird nachstehend somit die marktbeherrschende Stellung bejaht, wird damit auch die Ausübung von Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrschende Stellung verneint werden sollte, ist die Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. 83. Wie nachfolgend gezeigt wird (vgl. unten Rz 87 ff.), ist Swatch Group sowohl auf dem Markt für mechanische Uhrwerke als auch für Assortiments marktbeherrschend. Somit gilt das Kartellgesetz vorliegend für Swatch Group resp. deren Tochterunternehmen ETA und Nivarox.

106 Vgl. act. n° 866, S. 21 f. 107 Vgl. act. n° 866, S. 21 f. 108 Vgl. act. n° 866, S. 22. 109 Vgl. act. n° 866, S. 23. 110 Vgl. RPW 2001/2, 268 Rz 79, Watt/Migros - EEF; Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), BBl 1995 468 ff. (im Folgenden BOTSCHAFT 95); BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 2005, Art. 2 Rz 14.

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B.2 Vorbehaltene Vorschriften 84. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktoder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). 85. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. B.3 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen 86. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). B.3.1 Marktbeherrschende Stellung 87. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). 88. Bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ist nicht allein auf Marktstrukturdaten abzustellen, sondern es sind ebenfalls die konkreten Abhängigkeitsverhältnisse zu prüfen. 111 Zu unterscheiden ist somit die Marktbeherrschung im engeren Sinne („klassische Marktbeherrschung“) von der wirtschaftlichen Abhängigkeit einzelner Marktteilnehmer von anderen Marktteilnehmern. 112 Ob solche wirtschaftlichen Abhängigkeiten vorliegen ist nur zu prüfen, wenn nicht bereits „klassische“ Marktbeherrschung vorliegt. 89. Um zu prüfen, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. Auszugehen ist dabei von der Absicht von Swatch Group, keine mechanischen Uhrwerke und Assortiments mehr an Drittkunden zu liefern.

111 Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2045. 112 Vgl. RPW 2005/1, 161 Rz 93, Coopforte.

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B.3.1.1 Relevante Märkte B.3.1.1.1 Uhrwerke B.3.1.1.1.1 Sachlich relevanter Markt 90. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden. 113

91. Mechanische Uhrwerke werden mittels einer Aufzugsfeder sowie einem mechanischen Schwingsystem angetrieben und benötigen deshalb keine Batterie. 92. Marktgegenseite sind die Abnehmer mechanischer Uhrwerke. Dazu gehören insbesondere Uhrenhersteller beziehungsweise Uhrenmarken, welche die Uhrwerke von ETA montieren und/oder modifizieren und dann in ihre Uhren einbauen (z.B. Tag Heuer, Tudor oder Oris) sowie sog. Modifizierer, also Unternehmen, welche mechanische Uhrwerke zusätzlich veredeln und sie dann an Uhrenhersteller weiterverkaufen (z.B. LJP). 93. Quarzwerke sind vom geplanten Lieferstopp nicht betroffen. Quarzwerke werden von einem elektronischen Quarzoszillator sowie zumeist mit einer Batterie angetrieben. Quarzuhrwerke sind nachfrageseitig nur sehr bedingt mit mechanischen Uhrwerken austauschbar. Konkret sprechen folgende Punkte dafür, dass mechanische Uhrwerke einen eigenen relevanten Markt darstellen:  Preisunterschiede: Quarzwerke sind i.d.R. deutlich günstiger als mechanische Uhrwerke und werden zumeist in Uhren der unteren Preissegmente eingebaut (z.B. in die Swatch-Uhren): So betrug der durchschnittliche Wert einer exportierten Quarzuhr in den letzten Jahren ungefähr CHF 200, während derjenige mechanischer Uhren über CHF 2‘000 lag. 114

 Unterschiedliche Preisentwicklung: ETA, welche den weitaus grössten Teil des Schweizer Marktes mit Uhrwerken versorgt (vgl. unten Rz 160 ff.), hob die Preise für mechanische Uhrwerke in den letzten Jahren stark an, während die Preise für Quarzwerke weitgehend unverändert blieben. 115

 Fehlende Substitution: Trotz relativer Preiserhöhung (s. oben) nimmt der Anteil mechanischer Uhren an der Gesamtmenge aller exportierten Uhren seit Jahren kontinuierlich zu. 116 Wären die Produkte in hohem Masse substituierbar, sollte eher das Gegenteil zu beobachten sein.  Unelastische Nachfrage: Aufgrund der Analyse der Preise und der Absatzzahlen von ETA kann auf eine sehr unelastische Nachfrage nach mechanischen Uhrwerken geschlossen werden: Der Absatz an mechanischen Uhrwerken über die letzten Jahre nahm %-mässig in einem ähnlichen Masse zu, wie die Preise anstiegen. 117

113 Analog Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU). 114 Vgl. Fédération Horlogère Suisse (FH), www.fhs.ch. 115 2007: 3-5 %, 2008: 5-8 %, 2009: 5-12 % pro Jahr. Vgl. act. n° 654. 116 Vgl. Zahlen der FH; 2006: 15 % der Uhrenexporte, 2011: 20 % der Uhrenexporte. 117 Vgl. act. n° 93.

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94. Insgesamt kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Verfügbarkeit von Quarzwerken kaum eine disziplinierende Wirkung auf Hersteller mechanischer Uhrwerke hat. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Praxis der WEKO 118 gehören Quarzuhrwerke vorliegend nicht zum relevanten Markt. 95. ETA offeriert eine breite Produktpalette an verschiedenen Typen von mechanischen Uhrwerken, so genannten Kalibern. Die Kaliber unterscheiden sich nach Durchmesser (in der Regel von 17.2 bis 36.6 mm) sowie in technischer Hinsicht: Es gibt beispielsweise automatische, manuelle (Handaufzug), solche mit Kalender, Chronographen-Kaliber etc. 119 Der Grossteil der in der Schweiz produzierten mechanischen Uhren, welche nicht mit von den Uhrenherstellern selber produzierten Uhrwerken bestückt sind, basiert auf folgenden sechs ETA-Uhrwerken 120 (resp. vergleichbaren Substituten von Sellita (SW 300 etc.) / Soprod (A10) auf der unteren Zeile), die im Übrigen seit Jahrzehnten weitgehend unverändert auf dem Markt sind: Tabelle 1: Meistverkaufte mechanische Uhrwerke Uhrwerk Technische Spezifikationen 2892-A2 (SW 300 / A10) Durchmesser 25.6 mm, Höhe 3.6 mm, Stunden, Minuten, Zentralsekunde, Automatikaufzug, Datum 7750 (SW 500) Durchmesser 30 mm, Höhe 7.9 mm, Stunden, Minuten, kleine Sekunde, Automatikaufzug, Chronographen-Mechanismus (60 Sek., 30 Min., 12 Std.), Datum und Tag 2671

Durchmesser 17.2 mm, Höhe 4.8 mm, Stunden, Minuten, Zentralsekunde, Automatikaufzug, Datum 2836-02 (SW 220-1) Durchmesser 25.6 mm, Höhe 5.05 mm, Stunden, Minuten, Zentralsekunde, Automatikaufzug, Datum und Tag 2834-02 (SW 240-1) Durchmesser 29 mm, Höhe 5.05 mm, Stunden, Minuten, Zentralsekunde, Automatikaufzug, Datum auf 3 Uhr, Tag aussen auf 12 Uhr 2824-02 (SW 200-1) Durchmesser 25.6 mm, Höhe 4.6 mm, Stunden, Minuten, Zentralsekunde, Automatikaufzug, Datum

118 Vgl. RPW 2005/1, 128 ff., ETA SA Manufacture Horlogère Suisse. 119 Für eine Übersicht über die verschiedenen Kaliber sei auf die Internetseiten von ETA verwiesen: www.eta.ch. 120 Vgl. act. n° 93.

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96. Jede mechanische Uhr ist mit einem passenden Uhrwerk/Kaliber ausgestattet. Um ein Uhrwerk für ein bestimmtes, bereits existierendes Uhrenmodell zu produzieren, kann daher nur ein bestimmtes Kaliber verwendet werden (s. oben). Wäre ein solches Kaliber nicht mehr erhältlich, könnte das Uhrenmodell nicht mehr in der bisherigen Form hergestellt werden: Mit einem anderen Uhrwerk wäre es nicht mehr dieselbe Uhr. Das Kaliber 2834 von ETA ist demnach kein Substitut für das Kaliber 2824 von ETA. Da die einzelnen Kaliber untereinander für die Marktgegenseite punkto Abmessung und Funktionalität kaum substituierbar sind, stellt sich die Frage, ob für jedes einzelne Kaliber ein eigener Markt zu definieren wäre. 97. Die Angebotssubstituierbarkeit spricht dagegen, pro Kaliber einen eigenen Markt abzugrenzen. Möglicherweise müssten aber für verschiedene Kaliberfamilien je eigene Märkte abgegrenzt werden. Die einzelnen Kaliber lassen sich in Kaliberfamilien einteilen. Die Kaliberfamilie 2670 umfasst beispielsweise die Kaliber 2660, 2671, 2678, 2681 und 2688. Sämtliche Kaliber einer Kaliberfamilie basieren auf derselben Platine. Die Platine ist die Grundplatte des Uhrwerks, auf welcher die anderen Teile des Uhrwerks montiert werden. Innerhalb einer Kaliberfamilie unterscheiden sich die Kaliber insbesondere in technischer Hinsicht (z.B. zusätzliche Anzeige des Wochentags). Die Umstellung der Produktion von einem Kaliber einer Kaliberfamilie derselben Preiskategorie auf ein anderes Kaliber derselben Kaliberfamilie derselben Preiskategorie ist technisch durchaus möglich. Die entsprechenden Produktionsmaschinen erfordern zwar eine Umrüstung, was eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt. Insgesamt können der Kosten- und der Zeitaufwand für die Umrüstung jedoch als nicht übermässig erachtet werden. 121 Ob der Markt je nach Kaliber oder Kaliberfamilie unterteilt werden muss, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da es auf das Resultat keinen Einfluss hat (vgl. unten Rz 160 ff.). 98. Neben den technischen und qualitativen Eigenschaften spielt auch der Preis eines Uhrwerks eine bedeutende Rolle. In der Regel verhalten sich der Preis und die Qualität eines Uhrwerks proportional zum Endverkaufspreis der Uhr: Je teurer die Uhr, desto komplexer und teurer das Uhrwerk. Je nach Preissegment macht das Uhrwerk ca. 20–40 % des exfactory Preises der fertigen Uhr aus. 99. Gelegentlich werden vergleichsweise günstige Uhrwerke in hochpreisige Uhren eingebaut. Für Uhren in höheren Preissegmenten können günstige Uhrwerke deshalb bis zu einem gewissen Grad als (imperfekte) Substitute angesehen werden. Sobald jedoch teure Uhrwerke verwendet werden, hat dies Auswirkungen auf den Verkaufspreis der Uhr. Für Uhren in tieferen Preissegmenten sind hochpreisige Uhrwerke somit keine Alternative zu günstigen Kalibern. 100. Die Uhrwerke, welche ETA an Dritte verkauft, bewegen sich in einem Preissegment von ungefähr CHF 50 bis gut CHF 500. 122 Die Preise variieren je nach Funktion, Materialien und Dekor des Werks. Die mit Abstand am meisten verkauften Kaliber von ETA, welche einen Grossteil des Absatzes ausmachen (vgl. oben), kosten durchschnittlich zwischen CHF 60 und CHF 250. 123 Die Preise von Sellita, einem alternativen Anbieter von industriell hergestellten Uhrwerken, bewegen sich in einer ähnlichen Preisspanne. 101. Daneben gibt es weitere Anbieter, welche sich auf sog. haut-de-gamme Werke spezialisiert haben. Diese verkaufen Uhrwerke in geringer Stückzahl (bis höchstens 5‘000 Werke jährlich) ab CHF 700–1‘000 bis über zehntausend Franken. Diese haut-de-gamme Werke haben in der Regel einen anderen Aufbau als industriell hergestellte Werke, sind mit besonderen Funktionen und mit höherwertigen Dekorationen ausgestattet. Zudem können Herstel-

121 Vgl. RPW 2005/1, 133 Rz 61, ETA SA Manufacture Horlogère Suisse. 122 Vgl. act. n° 93, Antwort auf Frage 13. 123 Dabei handelt es sich um mengengewichtete Durchschnittspreise. Vgl. act. n° 93, Antwort auf die Fragen 14 und 15.

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ler ihr Angebot nicht kurzfristig und ohne spürbare Zusatzkosten und Risiken von einer Produktion in Kleinserien zu einer industriellen Produktion in Grossserien hochfahren. 124

102. Aufgrund des Voranstehenden spricht vieles dafür, basierend auf dem Preissegment und dem Industrialisierungsgrad zwei Märkte abzugrenzen: Einen Markt für die Herstellung industrieller Basiskaliber bis ungefähr CHF 500.– sowie einen Markt für die Herstellung von haut-ge-gamme Kaliber ab ungefähr CHF 700–1‘000. Da es auf das Resultat keinen Einfluss hat (vgl. unten Rz 160 ff.), kann die Frage, ob der Markt weiter unterteilt werden muss, offen gelassen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass ETA bei einer weiteren Unterteilung der Märkte, auf einem Markt für mechanische Uhrwerke bis ungefähr CHF 500 (industrielle Basiskaliber) über eine stärkere Stellung verfügen würde als auf dem Gesamtmarkt (vgl. unten Rz 164). 103. Im Lichte des Voranstehenden kann vorerst festgehalten werden, dass sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Herstellung mechanischer Uhrwerke aller Kaliber und Preisklassen konzentrieren. Swiss Made 104. Um die Herkunftsbezeichnung Schweiz zu schützen, hat der schweizerische Gesetzgeber in den 1970er Jahren für die Uhrenindustrie entsprechende Bestimmungen erlassen, wie nachfolgende Ausführungen aufzeigen. 105. Nach Art. 47 des Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11) ist der Gebrauch von unzutreffenden Herkunftsangaben oder von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind, unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Gebrauch eines Namens, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt. 125 Darauf baut Art. 48 MSchG auf, der die Herkunft von Waren regelt. Dieser besagt, dass sich die Herkunft von Waren im Allgemeinen nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile bestimmt. 126 Es können aber für die Erfüllung weitere Voraussetzung verlangt werden wie bspw. die Einhaltung ortsüblicher oder am Ort vorgeschriebener Herstellungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen. 127

106. Die auf dem MSchG basierende Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren vom 23. Dezember 1971 (SR 232.119; nachfolgend: Uhrenverordnung) regelt die Benützung des Schweizer Namens für Uhren. Darin ist eine Definition der Schweizer Uhr enthalten, wonach eine Uhr dann als schweizerisch gilt, wenn sie kumulativ folgende Punkte erfüllt (Art. 1a Uhrenverordnung):  Das Werk der Uhr ist schweizerisch;  das Werk der Uhr wird in der Schweiz eingeschalt und  der Hersteller führt die Endkontrolle der Uhr in der Schweiz durch.

124 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 125 Vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a-c MSchG. 126 Vgl. Art. 48 Abs. 1 MSchG. 127 Vgl. Art. 48 Abs. 2 MSchG.

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107. Nach Art. 2 Abs. 1 derselben Verordnung gilt ein Uhrwerk als schweizerisch, wenn:  es in der Schweiz zusammengesetzt wird;  es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird und  die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation mind. 50 % des Wertes ausmachen – die Kosten für das Zusammensetzen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 108. Wie erwähnt, müssen die ebengenannten Punkte kumulativ erfüllt sein. Die Regeln für die Berechnung des Wertanteiles der Uhr sind in Abs. 2 desselben Artikels definiert. Demnach dürfen die Kosten des Zifferblattes und des Zeigers nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz montiert worden sind. Die Auslagen für das Zusammensetzen dürfen dann mitberücksichtigt werden, wenn die durch eine enge industrielle Zusammenarbeit bedingte gleichwertige Qualität der ausländischen Bestandteile mit den schweizerischen Bestandteilen auf dem Wege eines staatsvertraglich vorgesehenen Bestätigungsverfahrens gewährleistet ist. 128 Beispiele hierfür sind bis dato keine bekannt. 109. Gilt eine Uhr als schweizerisch, dürfen Bezeichnungen wie „Schweiz“, „schweizerisch“, „Schweizer Produkt“, „in der Schweiz hergestellt“, „Schweizer Qualität“ oder andere den Schweizer Namen enthaltende Bezeichnungen benützt werden. Dies gilt auch, wenn die Bezeichungen übersetzt werden. 129 Die üblichste Form der Herkunftsbezeichnung bei Schweizer Uhren lautet Swiss Made. 110. Am 18. November 2009 verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen, die sogenannte „Swissness“-Vorlage. Die Revision des MschG hat gemäss Botschaft zum Ziel, die Grundlage dafür zu schaffen, dass der Mehrwert „Schweiz“, der das hohe Potenzial der „Swissness“ in der Werbung darstellt, langfristig und nachhaltig gesichert wird. Dieses Ziel setzt eine Verstärkung des Schutzes der Herkunftsangabe „Schweiz“ und des Schweizer Kreuzes im Inland mit Blick auf die rechtliche Durchsetzung im Ausland voraus. Die Revision ist laut Bundesrat notwendig, um den Mehrwert von Schweizer Produkten inkl. Dienstleistungen in ihren Grundfesten zu erhalten und vor Missbräuchen zu schützen bzw. dessen Missbrauch gezielt zu bekämpfen. Die Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren vom 23. Dezember 1971 wird frühestens nach der gesetzlichen Grundlage einer Revision unterzogen. 130

111. Der Entwurf des neuen Markenschutzgesetzes (E-MSchG) nennt neue Kriterien zur Bestimmung des Ortes der Herkunft. 131 Im Bereich von Waren gibt es neu drei Kategorien, nämlich Naturprodukte, verarbeitete Naturprodukte und industrielle Produkte. Die geplante neue Uhrenverordnung bezieht sich auf die Kategorie der industriellen Produkte. Die Herkunft der industriellen Produkte entspricht per Definition des neuen Gesetzes gemäss Botschaft des Bundesrates dem Ort, wo mindestens 60 % der Herstellungskosten anfallen. 132

Dabei werden die Kosten für die Fabrikation und die Zusammensetzung sowie die Kosten für Forschung und Entwicklung berücksichtigt, nicht jedoch Verpackungs- und Transportkosten sowie Kosten für den Vertrieb der Ware und für Marketing und Kundenservice. 133

128 Vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a und b Uhrenverordnung. 129 Vgl. Art. 3 Uhrenverordnung. 130 Vgl. https://www.ige.ch/juristische-infos/rechtsgebiete/swissness.html [21.10.2013] mit detaillierten Informationen zu dem Thema. 131 Vgl. Art. 48 ff. E-MSchG. 132 Vgl. Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und andere öffentlicher Zeichen („Swissness“-Vorlage), BBl 2009 8674 ff. sowie Art. 48c Abs. 1 E-MSchG. 133 Vgl. Art. 48c Abs. 2 und 3 E-MSchG.

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112. In Bezug auf die Uhrenindustrie kann betreffend der Revisionspläne festgehalten werden, dass der Revisionsvorschlag des Bundesrates vorsieht, die heute geltende Regel, wonach die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation mind. 50 % des Wertes ausmachen müssen, auf 60 % zu verschärfen. Der Vorschlag des Bundesrates sieht im Unterschied der geltenden Regelungen jedoch vor, dass die Kosten für die Zusammensetzung sowie Forschungs- und Entwicklungskosten bei den Herstellungskosten mitberücksichtigt werden dürfen. Am 21. Juni 2013 haben National- und Ständerat die sog. Swissness-Vorlage angenommen. Bedeutung für den vorliegenden Fall 113. Die Swiss Made Kennzeichnung wird von den befragten Schweizer Uhrenherstellern unisono als essentiell, fundamental oder enorm wichtig angegeben. Kein einziger der befragten Uhrenhersteller relativiert die Bedeutung der Swiss Made Kennzeichnung. 134 Ein Anbieter erklärt, dass Swiss Made das eigentliche Alleinstellungsmerkmal 135 sei, welches Schweizer Uhren von Uhren asiatischer Herkunft klar abgrenze. 136 Ein anderer bemerkt, dass dies der eigentliche Grund sei, warum überhaupt in der Schweiz produziert werde. 137 Gemäss einer neuen Studie der Bank Vontobel werden 95 % aller weltweit verkauften Uhren über CHF 1‘000 in der Schweiz hergestellt. 138 Die Bedeutung der Herkunftsbezeichnung Swiss Made scheint demnach für den Verkauf mechanischer Uhren unbestrittenermassen von sehr hoher Wichtigkeit zu sein. An dieser Stelle sei noch einmal wiederholt, dass eine Uhr dieses Label nur dann tragen darf, wenn auch deren Werk den Swiss Made Bestimmungen genügt. Der relevante Markt ist demnach in Swiss Made und nicht Swiss Made Uhrwerke zu unterteilen. Fazit 114. Der sachlich relevante Markt ist vor dem Hintergrund des Voranstehenden als mechanische Swiss Made Uhrwerke aller Kaliber und Preisklassen abzugrenzen. B.3.1.1.1.2 Räumlich relevanter Markt 115. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU, der hier analog anzuwenden ist). 116. In Ihrem Entscheid i.S. ETA SA Manufacture Horlogère Suisse hat die WEKO festgehalten, dass der räumlich relevante Markt für Ebauches (mechanische Uhrwerke in Kitform) national abzugrenzen ist. 139 Die WEKO hielt damals fest, dass die überwiegende Mehrheit der Marktgegenseite in erster Linie aus Marketinggründen Ebauches verwende, welche in der Schweiz hergestellt wurden. 117. Es sei weiter noch einmal auf die Ausführungen bezüglich Swiss Made Kennzeichnung in den Rz 104 ff. verwiesen. Die Swiss Made Bestimmungen schreiben vor, dass ein Uhrwerk als schweizerisch anzusehen ist, wenn es in der Schweiz zusammengesetzt wird, es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird und die Bestandteile aus schweizeri-

134 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 135 Alleinstellungsmerkmal (engl. unique selling proposition, USP) wird im Marketing und in der Verkaufspsychologie das herausragende Leistungsmerkmal bezeichnet, mit dem sich ein Angebot deutlich vom Wettbewerb abhebt. 136 Vgl. act. n° 346. 137 Vgl. act. n° 137. 138 Vgl. Vontobel Luxury Goods Shop, Watch Industry, 16.04.2012. 139 RPW 2005/1, 131 ff., ETA SA Manufacture Horlogère Suisse.

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scher Fabrikation ohne Berücksichtigung der Kosten für das Zusammensetzen mindestens 50 % des Wertes ausmachen. Um den Bestimmungen zu genügen, muss die Produktion von Uhrwerken demnach grösstenteils in der Schweiz erfolgen. Das heisst: Will ein Uhrenhersteller eine Uhr herstellen, welche die Swiss Made Kennzeichnung trägt, muss er zwingend ein schweizerisches Uhrwerk in sein Produkt einbauen. 118. Aufgrund der oben genannten Kostenanteile mechanischer Uhrwerke am ex-factory Preis einer fertigen Uhr (vgl. oben Rz 98) wäre es grundsätzlich zwar möglich, teilweise im Ausland hergestellte Uhrwerke resp. gewisse im Ausland hergestellte Teile für Swiss Made Uhren zu verwenden. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass gewisse Hersteller dies teilweise tun. Die Befragung der Marktgegenseite ergab jedoch, dass die Hersteller von Uhrwerken in der Schweiz (auch solche, die nur für den Eigenbedarf herstellen) den Minimalwert von 50 % Wertanteil deutlich überschreiten. Die meisten Hersteller orientieren sich vielmehr gegen 100 % Schweizer Wertanteil. 140 Es handelt sich dabei um ein Marketingkonzept, um dem Swiss Made Label mehr Ausdruck und Substanz zu verleihen. Das gute Image soll durch einen hohen Wertanteil inländischer Komponenten für ein Uhrwerk geschützt werden. 119. Vor diesem Hintergrund gibt denn keiner der befragten Uhrenhersteller an, Uhrwerke aus ausländischer Produktion zu beziehen. 141 Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Marktgegenseite mechanische Uhrwerke grossmehrheitlich, wenn nicht gar ausschliesslich, in der Schweiz bezieht. Fazit

120. Analog der bisherigen Praxis kann daher die Schweiz als räumlich relevanter Markt für die Herstellung mechanischer Uhrwerke betrachtet werden. Im Lichte des Voranstehenden konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen deshalb auf mechanische, in der Schweiz hergestellte Swiss Made Uhrwerke aller Kaliber und Preisklassen. B.3.1.1.2 Assortiments B.3.1.1.2.1 Sachlich relevanter Markt 121. Assortiments bestehen aus Unruh, Spirale, Anker, Ankerrad etc. 142 Es handelt sich dabei um das zusammenhängende Schwing- und Hemmsystem, das „Herzstück“ einer mechanischen Uhr. Die Unruh und die Spirale bilden zusammen das Schwingsystem eines mechanischen Uhrwerks. Dies ist der Taktgeber eines Uhrwerks. In einer Pendeluhr übernimmt das Pendel diese Funktion. Die Spirale, eine winzige Feder, die wenige Milligramm wiegt und wesentlich dünner ist als ein menschliches Haar, gilt als Schlüsselkomponente einer mechanischen Uhr. Die Spirale wird aus einer speziellen Legierung hergestellt, die sie bruchfest, rostfrei, antimagnetisch und temperaturstabil macht. 143 Diese Eigenschaften sind ausschlaggebend für die Ganggenauigkeit der Uhr. Der Anker und das Ankerrad bilden die hemmen-

140 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 141 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 142 RPW 2006/1, 53 ff., Lieferung von Nivarox-Assortiments. 143 Der Name Nivarox steht für „ni variable, ni oxydable“.

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den Bestandteile eines mechanischen Uhrwerks und sorgen für einen regelmässigen Gang der Uhr. 144

122. Assortiments werden in der Regel aus einer Speziallegierung bestehend aus Eisen, Nickel, Chrom, Titan und Beryllium mittels CNC-Verfahren (Stanzen, Drehen, Fräsen, Bohren etc.) hergestellt. Alternativ werden Assortiments seit einigen Jahren auch im LiGA- oder Tiefätz-Verfahren (DRIE) 145 aus Silizium oder anderen Werkstoffen hergestellt. Silizium hat den Vorteil, dass es leicht ist, kaum von Magnetfeldern beeinflussbar ist und industriell einfach und präzise formbar ist. Assortiments aus Silizium müssen zudem nicht geschmiert werden und haben eine höhere Energieeffizienz als herkömmliche Assortiments. (Teil-) Assortiments aus Silizium sind qualitativ gute Substitute zu herkömmlichen Assortiments und werden immer mehr in mechanischen Uhren eigesetzt. 146 Sie gehören deshalb zum relevanten Markt hinzu. 123. Jedes mechanische Uhrwerk enthält ein Assortiment, erst das Assortiment bringt das Uhrwerk zum Laufen. Assortiments sind deshalb in auf dem Markt erhältlichen mechanischen Uhrwerken in aller Regel bereits enthalten. Daneben existiert jedoch ein eigener Markt für „blosse“ Assortiments. Diese werden von Herstellern mechanischer Uhrwerke (z.B. Sellita) sowie denjenigen Uhrenmarken, welche in eigenen Manufakturen mechanische Uhrwerke für den Eigengebrauch herstellen (z.B. Cartier, Audemars Piguet, Breitling, Patek Philippe, Rolex etc.), nachgefragt. Die Marktgegenseite bilden demnach Hersteller mechanischer Uhrwerke für Drittkunden oder für den Eigenbedarf. 124. Wie oben erwähnt, bedarf ein bestimmtes Uhrenmodell eines spezifischen Uhrwerks. Da die jeweiligen Assortiments jeweils spezifisch für die einzelnen Uhrwerke hergestellt werden, können die Abnehmer von Assortiments jeweils bloss diejenigen Assortiments einsetzen, welche für ein bestimmtes Uhrwerk resp. Uhrenmodell verwendet werden können. 147

Ein bestimmtes Assortiment kann jedoch unter Umständen – je nach dessen Konzeption – für verschiedene Uhrwerke gebraucht werden. Die Eigenschaften der Assortiments variieren je nach Grösse des Werkes, nach erwünschten Eigenschaften (z.B. Ganggenauigkeit, Gangreserve etc.) und nach aufgesetzten Komplikationen (vgl. unten Rz 142). 148

125. Bezüglich der Angebotsumstellungsflexibilität gilt Ähnliches wie bei den Uhrwerken: Ein Unternehmen, das imstande ist, Assortiments für ein bestimmtes Kaliber einer Familie zu liefern, ist grundsätzlich innert kurzer Zeitspanne sowie unter geringer Kostenfolge imstande, Assortiments für sämtliche Kaliber der entsprechenden Familie zu produzieren. Die Produktionsmaschinen erfordern zwar eine Umrüstung, was eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt, insgesamt können der Kosten- und der Zeitaufwand für diese Umrüstung jedoch als nicht übermässig erachtet werden. 149 Es stellt sich deshalb die Frage, ob der relevante Markt in Teilmärkte für Assortiments bestimmter Kaliber oder Kaliberfamilien abzugrenzen wäre. Da es auf das Resultat keinen Einfluss hat, muss dies vorliegend aber nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. unten Rz 217 ff.).

144 Für eine anschauliche Erklärung der Funktionsweise einer mechanischen Uhr vgl. http://www.planet-schule.de/sf/php/mmewin.php?id=172 [21.10.2013]. 145 LiGA steht für die Verfahrensschritte Lithographie, Galvanik und Abformung. DRIE steht für Deep Reactiv Ion Etching. 146 Vgl. act. n° 65, 67, 88, 103, 136, 259, 720. 147 RPW 2006/1, 53 ff., Lieferung von Nivarox-Assortiments. 148 Vgl. act. n° 224, S. 99. 149 RPW 2006/1, 53 ff., Lieferung von Nivarox-Assortiments.

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126. Wie auch mechanische Uhrwerke werden Assortiments in verschiedenen Preisklassen angeboten. Nivarox verkauft beispielsweise Assortiments von unter 20 Franken bis über 1‘000 Franken. Dabei spielt insbesondere die Qualität (z.B. Standard- oder Chronometerqualität), die angewandte Produktionsmethode (automatisch versus manuell) und die bestellte Menge eine Rolle. Da es auf das Resultat keinen Einfluss hat, muss im Rahmen der vorliegenden Untersuchung jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob je nach Preisklasse verschiedene Märkte abgegrenzt werden müssten. Fazit 127. Für die vorliegende Untersuchung kann von einem Gesamtmarkt für Assortiments ausgegangen werden. B.3.1.1.2.2 Räumlich relevanter Markt 128. Nach Praxis des Sekretariats handelt es sich bei Assortiments um einen eigenen relevanten Markt, der sich räumlich auf die Schweiz beschränkt. Das Sekretariat hielt im Schlussbericht der Vorabklärung Lieferung von Nivarox Assortiments fest, dass die überwiegende Mehrheit der Marktgegenseite in erster Linie aus Marketing- und Qualitätsgründen Assortiments verwende, welche in der Schweiz hergestellt wurden. 150

129. Aufgrund der Uhrenverordnung wäre die Verwendung ausländischer Assortiments für ein Swiss Made Uhrwerk theoretisch möglich. Das Assortiment macht um die 10 % am exfactory Preis eines Uhrwerks aus. Somit wäre der Einbau ausländischer Assortiments im selben Preisrahmen in die meisten mechanischen Uhrwerke im Rahmen der Uhrenverordnung theoretisch möglich. Diese Meinung teilen auch viele der befragten Unternehmen der Uhrenindustrie. 151 Weiter hat […] scheinbar in der Vergangenheit über einen gewissen Zeitraum Assortiments des […] Herstellers […] in ihre Uhrwerke eingebaut. 152 Darüber hinaus gab der Uhrenhersteller Tag Heuer im März 2012 bekannt, in Zukunft Assortiments von Seiko in einen Teil ihrer selbst hergestellten Uhrwerke einzubauen. 153

130. Gegen die Verwendung ausländischer Assortiments sprechen aber die in Rz 113 f. festgehaltenen Gründe, weshalb Uhrenhersteller in der Regel über die gesetzlichen Minimalanforderungen hinaus Komponenten verwenden, welche in der Schweiz hergestellt wurden. Dies gilt für Assortiments umso mehr, da es sich um das so genannte Herzstück eines mechanischen Uhrwerks handelt (vgl. oben Rz 121f.). Ein Grossteil der befragten Schweizer Uhrenhersteller kann sich denn aus Marketinggründen auch nicht vorstellen, ausländische Assortiments in ein Swiss Made Uhrwerk einzusetzen. 154 Eine Schweizer Uhr, deren zentraler Bestandteil aus ausländischer Produktion stammt, ist für die meisten Schweizer Uhren-

150 RPW 2006/1, 53 ff., Lieferung von Nivarox-Assortiments. 151 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 152 Vgl. act. n° 382. 153 Vgl. Pressemitteilung von Tag Heuer, abrufbar unter: http://presscorner.tagheuer.com [21.10.2013]. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das in-house hergestellte Uhrwerk von Tag Heuer (Calibre 1887) ebenfalls auf Know-How von Seiko basiert (vgl. http://www.uhrenwiki.net/index.php?title=TAG_Heuer_Calibre_1887 [21.10.2013]). 154 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. http://www.uhren-/

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hersteller unvorstellbar. Vor diesem Hintergrund gibt keiner der befragten Uhrenhersteller an, im Ausland Assortiments zu beziehen. 155

131. Das Sekretariat befragte in diesem Zusammenhang auch die ausländischen Hersteller von Assortiments resp. Spiralen Seiko (Japan) und Carl Haas GmbH (Deutschland, nachfolgend: Haas). Ob Seiko Assortiments tatsächlich auch an Schweizer Kunden liefert, wurde in der Befragung nicht offengelegt. Seiko gab aber an, dass sie lediglich minimale Mengen an Assortiments an Drittkunden liefere. Gemäss eigenen Angaben sind ihre Assortiments zudem keine guten Substitute zu Nivarox-Assortiments, da sie nicht mit diesen austauschbar seien (vgl. auch unten, Rz 136). 156

132. Die zur Kern-Liebers Gruppe gehörende Haas gab an, dass sie in Schramberg (D) lediglich Spiralfedern produziere, jedoch keine kompletten Assortiments. Haas gab aber an, dass sie plane, in Zukunft Spiralen an Schweizer Kunden zu liefern. 157 In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass Haas nach Angaben des Uhrenmagazins Chronos zusammen mit Schweizer Partnern im Westschweizer Jura „Grösseres“ plane, um den Wünschen seiner Kunden nach einer Produktion in der Schweiz besser gerecht zu werden. 158 Da es sich dabei um Zukunftspläne handelt, wird dies im Rahmen der potentiellen Konkurrenz behandelt (vgl. unten Rz 226 ff.).

133. Einige der befragten Unternehmen der Uhrenindustrie machen zudem auf eine unzureichende Qualität ausländischer Assortiments, insbesondere aus China, aufmerksam. 159

134. Es kann vorerst festgehalten werden, dass die Marktgegenseite primär aus Marketinggründen Assortiments aus schweizerischer Produktion nachfragt und höchstens in sehr geringem Ausmass Assortiments ausserhalb der Schweiz bezieht. Die oben erwähnte Tag Heuer scheint zukünftig eine Ausnahme zu sein. Die Uhrwerksproduktion von Tag Heuer machte jedoch mengenmässig im Jahr 2011 weniger als [0-5] % resp. einen äusserst kleinen Teil der Gesamtproduktion mechanischer Uhrwerke in der Schweiz aus. 135. Neben Marketinggründen scheint es technisch nicht ohne Weiteres möglich zu sein, ein Nivarox-Assortiment durch ein anderes Assortiment, z.B. ausländischer Herkunft zu ersetzten. Darauf wird im Rahmen der Analyse der Marktstellung von Nivarox, resp. der potentiellen Konkurrenz genauer eingegangen (vgl. unten Rz 217 ff.). An dieser Stelle sei jedoch Folgendes erwähnt: 136. Wie oben beschrieben, werden die jeweiligen Assortiments spezifisch für die einzelnen Uhrwerke hergestellt. Die Abnehmer von Assortiments können jeweils bloss diejenigen Assortiments einsetzen, welche für ein bestimmtes Uhrwerk resp. Uhrenmodell verwendet werden können (vgl. oben Rz 124). Die befragten Unternehmen der Uhrenindustrie geben in diesem Sinne an, dass das Assortiment und das Uhrwerk in jedem Fall aufeinander abgestimmt werden müssen. 160 Ein Anbieter erklärt dies wie folgt:

155 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 156 Vgl. act. n° 205. 157 Vgl. act. n° 194. 158 Vgl. CHRONOS, Basel 2012, S. 68. 159 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 160 Vgl. act. n° 58, 65, 67, 70, 74, 80, 81, 88, 91, 92, 103, 104, 107, 115, 120, 121, 122, 123, 124, 126,

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„En effet, dans les mouvements de grande production, il est de coutume d'utiliser un „pointage“ donné. Par ce terme, on pense à une planche de roue d'échappement, une ancre et un balancier spiral d'un fournisseur particulier. Cet ensemble définissant de fait la distance des axes de la roue d'échappement, de l'ancre et du balancier et des niveaux de performance.“ 161

137. Ein neues Uhrwerk wird darum in der Regel um ein bestimmtes Assortiment herum konzipiert. Das Assortiment steht somit normalerweise am Anfang der Entwicklung eines neuen Uhrwerks. 162 Ein Wechsel auf Assortiments ausländischer Hersteller wie beispielsweise Seiko, die die Komponenten primär für ihre eigenen Uhren konzipiert und deren Produkte andere technische Eigenschaften und Dimensionen aufweisen, ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Ein bereits bestehendes Uhrwerk müsste angepasst resp. neu konzipiert werden. Die japanische Herstellerin Seiko ist dementsprechend der Ansicht, dass ihre Assortiments keine guten Substitute zu Nivarox-Assortiments seien, da sie nicht mit diesen austauschbar seien (vgl. oben Rz 131). 138. Swatch Group bestreitet, dass die Abgrenzung des relevanten Marktes bei den Assortiments national sei. Es sei durchaus möglich, im Ausland produzierte Assortiments in Swiss Made Uhrwerken zu verwenden, dies werde nachgewiesenermassen auch gemacht. Daran würde auch eine Verschärfung der Swiss Made Bestimmungen auf 60% oder 80% nichts ändern. Solange dies aber rechtlich möglich sei, müsse der relevante Markt über den Schweizer Markt ausgeweitet werden. Ausländische Anbieter, wie Seiko, Citizen, etc müssten mitberücksichtigt werden. Ausländische, insbesondere von japanischen Herstellern produzierte Assortiments seien qualitativ vergleichbar mit Assortiments von Nivarox. Es sei auch nicht allzu aufwendig, ein neues Assortiment für ein bestimmtes Werk von einem neuen Lieferanten herstellen zu lassen. Der Entwicklungsaufwand betrage etwa sechs bis neun Monate. Seiko sei zudem – bei entsprechenden Bestellungen und angemessenen Preisen – ohne Weiteres in der Lage, Substitute zu Nivarox Assortiments anzubieten. Eine Einschränkung des Marktes aus Marketinggründen oder nicht zutreffenden subjektiven Qualitätsvorstellungen sei deshalb sachfremd und kurzsichtig. 163

Fazit 139. Aufgrund des Voranstehenden kann festgehalten werden, dass die Marktgegenseite Assortiments grossmehrheitlich in der Schweiz bezieht und ein Wechsel auf ausländische Assortiments technisch nicht ohne Weiteres möglich ist. Der geographische relevante Markt ist demnach – der Praxis des Sekretariats folgend – national abzugrenzen. B.3.1.1.3 Fertiguhren B.3.1.1.3.1 Sachlich relevanter Markt 140. Vorliegend muss der sachlich relevante Markt nicht abschliessend definiert werden, da dies für das Resultat der Untersuchung keine Rolle spielt. Swatch Group wird nicht vorgeworfen, ihre Stellung auf dem Markt für Uhren zu missbrauchen, sondern ihre marktbeherrschende Stellung auf den Märkten für mechanische Uhrwerke und Assortiments u.a. dazu einzusetzen, die Mitbewerber auf dem nachgelagerten Markt für mechanische Uhren zu behindern (vgl. hierzu unten Rz 283 ff.).

127, 128, 129, 130, 131, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 144, 150, 161, 171, 194, 195, 196, 201, 205, 210, 212, 218, 222, 224, 245, 247, 258, 259, 260, 265, 292, 314, 332, 346, 350, 389, 456, 460, 461, 534. 161 Vgl. act. n° 123. 162 Vgl. act. n° 67, 115 (VMF), 123, 131, 140, 224, S. 99. 163 Vgl. act. n° 816, S. 2ff.

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141. Marktgegenseite bilden im vorliegenden Fall die Abnehmer von Fertiguhren, die Konsumenten. 142. Wie nachfolgende (nicht abschliessende) Aufzählung illustriert, zeichnet sich der Markt für Uhren durch eine vielfältige Produkt- und eine hohe Preisdifferenzierung aus:  Preis: Uhren kosten von unter hundert bis mehrere Millionen Franken. Die meisten Uhrenmarken bieten zudem Uhren zu sehr unterschiedlichen Preisen an.

 Technologie: Es kann grundsätzlich zwischen Quarz- und mechanischen Uhren unterschieden werden. Daneben existieren auch sog. Hybriduhren mit mechanischen und Quarz-Teilen.

 Funktionen: Es gibt von Uhren, welche lediglich Grundfunktionen wie die Anzeige der Zeit ausführen, bis zu Uhren mit mehreren Komplikationen (wie z.B. Chronograph, zweite Zeitzone, ewiger Kalender, Minutenrepetition etc.) alle möglichen Ausführungen.

 Leistungsmerkmale des Uhrwerks: Es existieren mechanische Uhren mit einer Gangreserve von knapp zwei Tagen bis mehrere Wochen. Zudem gibt es bedeutende Unterschiede in der Ganggenauigkeit mechanischer Uhren.

 Materialien: Uhren aus Plastik sind ebenso erhältlich wie Uhren mit Gehäusen aus Edelmetall, teilweise zusätzlich noch mit Edelsteinen besetzt. Auch neuartige Technologien wie Karbon, Titan oder Keramik werden immer häufiger eingesetzt.

 Damen- und Herrenuhren: Grundsätzlich kann zwischen Damen- und Herrenuhren unterschieden werden. Die Grenzen sind jedoch unklar, da Damen teilweise Herrenuhren tragen resp. sich Damenuhren bezüglich Dimensionen teilweise Herrenuhren annähern. Gemäss Swatch Group gebe es überdies Anbieter, welche verschiedene Grössen desselben Modells herstellen würden. Die einzelnen Modelle würden dann je nach Region von Männern oder von Frauen getragen. 164

 Image/Aussehen: Es werden klassische Uhren, elegante Uhren, Sportuhren, Taucheruhren, Fliegeruhren oder sog. Fashionuhren etc. angeboten.

 Swiss Made: Wie oben erwähnt (vgl. oben Rz 113), betrachten die Uhrenhersteller die Swiss Made Kennzeichnung als äusserst wichtigen Faktor, der ihre Uhren von Uhren anderer Hersteller abhebt.

143. Die Aufzählung zeigt, dass eine grosse Anzahl sich überlappender Differenzierungsmerkmale besteht, welche für eine Segmentierung des Marktes sprechen könnten. Obwohl alle Uhren dem Käufer grundsätzlich dieselbe Grundfunktion – die Anzeige der Zeit – bieten, ist für einen bestimmten Konsumenten ein mechanischer, 700-fränkiger Sportchronograph sicherlich nicht mit einer Damenuhr mit Diamanten für über 10‘000 Franken austauschbar. Oder eine elegante Herrenuhr mit mehreren Komplikationen ist aus Sicht der Marktgegenseite nicht mit einer Quarz-Swatch aus Plastik substituierbar.

164 Vgl. act. n° 816, S. 5.

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144. Nichtsdestotrotz spielt sich zwischen verschiedenen möglichen Marktsegmenten ein gewisser Wettbewerb ab, da verschiedene Uhren teilweise auch in höherem Masse substituierbar sind als in den zwei oben genannten Extrem-Beispielen. So könnte für einen potentiellen Kunden ein Sportchronograph im mittleren Preissegment mit einer Taucheruhr im selben Preissegment austauschbar sein. Oder eine mit Diamanten besetzte Damenuhr mit einer Damenuhr aus Gold mit Datumsanzeige usw. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass beim Kauf von Uhren – zumindest im höheren Preissegment – teilweise emotionale Wünsche und Bedürfnisse eine gewichtigere Rolle spielen als der praktische Nutzen resp. die Eigenschaften einer bestimmten Uhr. Vor diesem Hintergrund drängt sich am ehesten eine Segmentierung des Marktes nach folgenden Differenzierungsmerkmale auf. Segmentierung nach Preis 145. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein potentieller Kunde in der Regel nach einer Uhr in einer bestimmten Preisklasse Ausschau hält. Die meisten der oben genannten Differenzierungsmerkmale stehen denn auch in einem Zusammenhang mit dem Preis der Uhr. Grundsätzlich ist eine Uhr um so teurer (nicht abschliessende Aufzählung),  je mehr Funktionen resp. Komplikationen sie aufweist,  je wertvoller die verwendeten Materialien sind und,  bis zu einem gewissen Grad, je höher die Ganggenauigkeit sowie die Gangreserve des Uhrwerks ist.

146. Weil die meisten Differenzierungsmerkmale von Uhren mit dem Preis in Zusammenhang stehen, erscheint eine Segmentierung des Uhrenmarktes in verschiedene Preissegmente als sinnvoll. Die WEKO hat denn in ihrem Entscheid SUMRA/Distribution de montres auch festgehalten, dass der Uhrenmarkt in folgende Preissegmente eingeteilt werden könnte: 165

Tabelle 2: Preissegmente nach SUMRA Bas de gamme < 200 CHF Milieu de gamme 200 - 700 CHF Milieu à haut de gamme 700 - 2’000 CHF Haut de gamme >2’000 CHF

147. Da die kumulierte Teuerung seit dem Jahr 2000 lediglich ca. 10 % beträgt, können diese Zahlen auch vorliegend herangezogen werden. 166 Der Branchenverband der Uhrenindustrie, die Fédération Horlogère Suisse (nachfolgend: FH) unterteilt den Uhrenmarkt wie folgt: 167

Tabelle 3: Preissegmente nach FH Segment 1 < 200 CHF Segment 2 200 - 500 CHF Segment 3 500 - 3’000 CHF Segment 4 > 3’000 CHF

165 RPW 2001/3, 510 ff., SUMRA/Distribution de montres. 166 Vgl. Bundesamt für Statistik, www.bfs.ch. 167 Vgl. die monatliche Marktübersicht der FH, bspw. Swiss watchmaking in August 2012, abrufbar unter: http://www.fhs.ch/en/statistics.php [21.10.2013].

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148. Die nachfolgende Analyse beruht auf der Segmentierung im Fall SUMRA/Distribution de montres sowie des Branchenverbands FH. Diese haben gemeinsam, dass bei einem Preis von ungefähr CHF 2‘000–3‘000 ein neues Marktsegment beginnt. Ohne den Markt abschliessend zu unterteilen, soll dies deshalb vorliegend als Analyserahmen dienen, d.h., die weiter hinten folgende Analyse geht zumindest von einem unteren und einem oberen Segment aus. 168 Ob der Markt abschliessend in zwei oder weitergehend in vier oder mehr Segmente eingeteilt werden sollte, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Belang, da es auf das Resultat keinen Einfluss hat. Tabelle 4: Preissegmente – Analyserahmen für die vorliegende Untersuchung Unteres Segment < ca. 2‘000–3000 CHF Oberes Segment > ca. 2‘000–3000 CHF

Damen- und Herrenuhren 149. Eine Unterscheidung nach Damen- un

Swatch Group Lieferstopp — Wettbewerbskommission 21.10.2013 Swatch Group Lieferstopp — Swissrulings