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Wettbewerbskommission 30.10.2017 Geschäftskunden Preissystem für adressierte Briefsendungen

October 30, 2017·Deutsch·CH·CH_WBK·PDF·11,434 words·~57 min·2

Summary

Geschäftskunden Preissystem für adressierte Briefsendungen

Full text

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO 32-00009/COO.2101.111.7.298652 1 Verfügung vom 30. Oktober 2017 in Sachen Untersuchung 32-0235 gemäss Art. 27 KG betreffend Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen wegen unzulässiger Verhaltensweise gemäss Art. 7 KG gegen 1. Die Schweizerische Post AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern 2. Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Beide vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und Dr. Felix Prümmer, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich Besetzung Vincent Martenet (Präsident bis zum 31.12.2017, Vorsitz), Andreas Heinemann (Vizepräsident, Präsident ab 01.01.2018), Armin Schmutzler (Vizepräsident), Florence Bettschart-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, Pranvera Këllezi, Daniel Lampart, Rudolf Minsch, Martin Rufer, Henrique Schneider Publikationsversion Bemerkung: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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Inhaltsverzeichnis A  Verfahren ....................................................................................................................... 6  A.1  Gegenstand der Untersuchung ...................................................................................... 6  A.2  Verfahrensbeteiligte ........................................................................................................ 6  A.2.1  Verfahrensparteien .................................................................................................... 7  A.2.2  Anzeiger ..................................................................................................................... 8  A.3  Verfahrensgeschichte ..................................................................................................... 9  A.3.1  Marktbeobachtung ..................................................................................................... 9  A.3.2  Vorabklärung ........................................................................................................... 10  A.3.3  Untersuchung........................................................................................................... 12  A.3.4  Vorbringen der Post zum Verfahren ........................................................................ 17  A.4  Sachverhalt ................................................................................................................... 18  A.4.1  Begriffsdefinitionen .................................................................................................. 18  A.4.2  Allgemeine Beschreibung der Preissysteme 2009 und CAPRI ............................... 20    Preissystem 2009 ................................................................................................... 21  A.4.2.1.1  Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung .......................................................... 21  A.4.2.1.2  Übersicht über die Rabattvorgabe ........................................................................ 22  A.4.2.1.3  Rabatt für […] ....................................................................................................... 22  A.4.2.1.4  Rabatt für die übrigen Vertragskunden ................................................................. 23  A.4.2.1.5  Ausführungen der Post ......................................................................................... 23    Preissystem ab. 1. April 2011 («Preissystem CAPRI») .......................................... 23  A.4.2.2.1  Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung von CAPRI ....................................... 24  A.4.2.2.2  Übersicht über das Rabattsystem CAPRI ............................................................. 24  A.4.2.2.3  Säule 1: Preisliste ................................................................................................. 25  A.4.2.2.4  Säule 2: Umsatzbasierter Zusatzrabatt ................................................................ 29  A.4.2.2.5  Säule 3: Vergütungen für Kundenleistungen ........................................................ 31  A.4.2.2.6  Anmerkungen der Post zur Ausgestaltung des Preissystems .............................. 31  A.4.3  Ausgestaltung und Anwendung der Preissysteme im Hinblick auf eine einheitliche Gewährung von Rabatten ........................................................................................ 32    Rabattabweichungen in früheren Preissystemen ................................................... 32    Anwendung des Preissystems 2009 ...................................................................... 32  A.4.3.2.1  In der Vorabklärung eingereichte Verträge ........................................................... 32  A.4.3.2.2  Abweichungen von den Bandbreiten .................................................................... 35  A.4.3.2.3  Abweichungen von der Vorgabe innerhalb der Bandbreite .................................. 41  A.4.3.2.4  Vorbringen der Post .............................................................................................. 47    Anwendung des Preissystems CAPRI ................................................................... 50  A.4.3.3.1  Systemvorgaben zur Preislisteneinteilung (Säule 1): Gleitpfad ............................ 51 

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A.4.3.3.2  Anpassung der individuellen Rabattstruktur: Strukturkontrolle ............................. 54  A.4.3.3.3  Anwendung des Preissystems durch die Kundenberater (Preislisteneinteilung) .. 56  A.4.3.3.4  Ausgestaltung und Anwendung des Zusatzrabatts .............................................. 72  A.4.3.3.5  Bevorzugung von Quickmailkunden ..................................................................... 90    Weitere Kritikpunkte der Post ................................................................................. 93  A.4.4  Transparenz der Preissysteme 2009 und CAPRI .................................................... 99    Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem 2009 ............................... 99    Informationsgrundlagen für die Kunden im Preissystem CAPRI .......................... 100    Einschätzung der Marktgegenseite und der Konkurrenz zur Transparenz .......... 103    Fazit ...................................................................................................................... 110  A.4.5  Einschätzung der Vertragskunden zur Handhabung des Preissystems ................ 110    Einstufungsprozess .............................................................................................. 110    Optionen und Verhandlungsmöglichkeiten ........................................................... 111    Anwendung des Zusatzrabatts ............................................................................. 112    Kündigung der Verträge ....................................................................................... 114    Einschätzung eines Prognosesystems im Allgemeinen und des Preissystems CAPRI im Besonderen ......................................................................................... 114  A.4.6  Bewirkte Preiserhöhung durch das Preissystem CAPRI ....................................... 115    Erkenntnisse aus den Unterlagen der Post .......................................................... 115    Ergebnisse aus Kundenbefragung ....................................................................... 116    Vom Sekretariat durchgeführte Berechnungen .................................................... 117    Fazit ...................................................................................................................... 120  A.4.7  Auswirkung des Preissystems CAPRI auf Quickmail ............................................ 120    Aussagen und Hinweise der Wettbewerber ......................................................... 120    Anzeigen der Kundenverbände ............................................................................ 122    Vergleich der Preise der Post mit den Preisen von Quickmail ............................. 122    Wirkung der Ausgestaltung als Preissystem mit Gesamtumsatzrabatten ............ 124  A.4.7.4.1  Gesamtumsatzrabatt und Preislisteneinstufung ................................................. 125  A.4.7.4.2  Gesamtumsatzrabatt und Zusatzrabatt .............................................................. 129  A.4.7.4.3  Fazit zur Wirkung des Gesamtumsatzrabatts ..................................................... 131    Wirkung des Preissystems auf die Wechselbereitschaft der Vertragskunden ..... 131  A.4.7.5.1  Modalitäten zur Verlagerung von Sendungen .................................................... 131  A.4.7.5.2  Auswirkungen der Komplexität und Intransparenz ............................................. 132  A.4.7.5.3  Einschätzung der Wirkung durch die Vertragskunden ........................................ 134  A.4.7.5.4  Zusammenfassung ............................................................................................. 137  A.4.8  KEP & MailAnmerkungen der Post ........................................................................ 137  B  Erwägungen .............................................................................................................. 138  B.1  Geltungsbereich ......................................................................................................... 138  B.1.1  Persönlicher Geltungsbereich ................................................................................ 138  B.1.2  Sachlicher Geltungsbereich ................................................................................... 140  B.1.3  Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich ................................................................ 140  B.2  Materielle Verfügungsadressatinnen .......................................................................... 140  B.3  Vorbehaltene Vorschriften .......................................................................................... 142 

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B.3.1  Übersicht ................................................................................................................ 142  B.3.2  Alte Postgesetzgebung .......................................................................................... 142  B.3.3  Neue Postgesetzgebung........................................................................................ 145    Vorbringen der Post .............................................................................................. 147  B.3.4  Ergebnis ................................................................................................................. 149  B.4  Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ......................... 150  B.4.1  Vorbemerkungen zu beweisrechtlichen Fragen (insb. zu Beweiswürdigung und mass) ..................................................................................................................... 150    Beweiswürdigung ................................................................................................. 150    Beweismass ......................................................................................................... 151  B.4.2  Marktbeherrschende Stellung ................................................................................ 153    Der relevante Markt .............................................................................................. 153  B.4.2.1.1  Die Preissysteme als Ausgangspunkt ................................................................ 154  B.4.2.1.2  Marktgegenseite (Nachfrage) ............................................................................. 155  B.4.2.1.3  Sachlich relevanter Markt ................................................................................... 156  B.4.2.1.4  Räumlich relevanter Markt .................................................................................. 170  B.4.2.1.5  Vorbringen der Post ............................................................................................ 171    Beurteilung der Marktstellung ............................................................................... 172  B.4.2.2.1  Aktuelle Konkurrenz ............................................................................................ 172  B.4.2.2.2  Potenzielle Konkurrenz ....................................................................................... 186  B.4.2.2.3  Stellung der Marktgegenseite ............................................................................. 188    Vorbringen der Post .............................................................................................. 188    Zwischenergebnis ................................................................................................. 189    Feststellung der Marktbeherrschung im Hinblick auf die umsatzunabhängige Meldepflicht für Zusammenschlussvorhaben (Art. 9 Abs. 4 KG) .......................... 189  B.4.2.5.1  Selbständige Feststellung der Marktbeherrschung ............................................ 189  B.4.2.5.2  Berücksichtigung der Monopolmärkte ................................................................ 193    Vorbringen der Post .............................................................................................. 194  B.4.3  Unzulässige Verhaltensweisen .............................................................................. 195    Diskriminierung von Handelspartnern .................................................................. 196  B.4.3.1.1  Rechtliche Grundlagen ....................................................................................... 196  B.4.3.1.2  Relevante Lehre und Praxis ............................................................................... 199  B.4.3.1.3  KEP & MailKEP & Mail Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems 2009 ............................................................................................. 217  B.4.3.1.4  Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems CAPRI .... 225    Behinderung von Konkurrenten durch das Preissystem CAPRI .......................... 236  B.4.3.2.1  KEP & MailRechtliche Grundlagen ..................................................................... 236  B.4.3.2.2  Einschränkung des Absatzes und Behinderung ................................................. 242  B.4.3.2.3  Sachliche Rechtfertigung .................................................................................... 255  B.4.3.2.4  Weitere allgemeine Vorbringen der Post ............................................................ 261  B.4.3.2.5  Zwischenergebnis ............................................................................................... 262  B.4.4  Ergebnis ................................................................................................................. 262  C  Massnahmen ............................................................................................................. 262  C.1  Sanktionierung ............................................................................................................ 263 

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C.1.1  Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 KG ......................................................................... 265    Unternehmen ........................................................................................................ 265    Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG .......................... 265    Vorwerfbarkeit ...................................................................................................... 265  C.1.1.3.1  Diskriminierung von Handelspartnern im Rahmen des Preissystems 2009 ....... 265  C.1.1.3.2  Ausgestaltung von Gleitpfad und Strukturkontrolle im Preissystem CAPRI ....... 266  C.1.1.3.3  Möglichkeit der Kundenberater im Preissystem CAPRI, von der Zielpreisliste abzuweichen (Anwendung des Preissystems CAPRI) ....................................... 266  C.1.1.3.4  Ausgestaltung von Zusatzrabatt und Jahresprofil ............................................... 266  C.1.1.3.5  Festlegung des Prognoseumsatzes ................................................................... 267  C.1.1.3.6  Festlegung der Preisliste .................................................................................... 267  C.1.1.3.7  Einschränkung des Absatzes und Behinderung von Quickmail ......................... 268  C.1.1.3.8  Vorbringen der Post ............................................................................................ 268  C.1.1.3.9  Fazit .................................................................................................................... 269    Zwischenergebnis ................................................................................................. 269  C.1.2  Bemessung ............................................................................................................ 269    Konkrete Sanktionsberechnung ........................................................................... 269  C.1.2.1.1  Basisbetrag ......................................................................................................... 270  C.1.2.1.2  Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................ 273  C.1.2.1.3  Zwischenergebnis ............................................................................................... 273    Maximalsanktion ................................................................................................... 274    Verhältnismässigkeitsprüfung ............................................................................... 274    Ergebnis ............................................................................................................... 274  D  Kosten ....................................................................................................................... 275  E  Ergebnis .................................................................................................................... 275  F  Dispositiv .................................................................................................................. 277 

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A Verfahren A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) führte auf den 1. April 2011 ein neues Geschäftskundenpreissystem für adressierte Briefsendungen ein. Dies stiess bei verschiedenen Marktteilnehmern auf Kritik. In der Folge reichten der Verband KEP & Mail, der Verband des Schweizerischen Versandhandels (nachfolgend: VSV), der Schweizer Dialogmarketing Verband (vormals Direktmarketingverband; nachfolgend: SDV) und die Quickmail AG (nachfolgend: «Quickmail») beim Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) Anzeige gegen die geänderte Preispolitik ein. Hauptkritikpunkt ist die Unterteilung der umsatzabhängigen Rabattkomponente in eine Art Grundrabatt (entsprechend der Zuteilung in eine Preisliste) und einen monatlichen Zusatzrabatt, der gewährt wurde, je nachdem wie gut ein Postkunde den mit der Post vereinbarten jährlichen Prognoseumsatz erreichte oder übertraf. . Dieser Mechanismus erzeugt nach Meinung der Anzeiger viel stärkere wettbewerbsbeschränkende Wirkungen als das alte Preissystem der Post. Ebenfalls als problematisch wurde die Tatsache eingeschätzt, dass die Post die Rabattierung auf dem gesamten Umsatz vornimmt, d. h. einschliesslich der Umsätze im Monopolbereich der Post für Sendungen bis 50 Gramm. Weiter monierten die Anzeiger eine Verknüpfung der Nutzung des Adressdienstes MAT(CH) mit den Preisen für Briefdienstleistungen sowie die Komplexität und Intransparenz des neuen Preissystems. Im Zuge der Abklärungen stellte sich zudem heraus, dass auch das alte Preissystem 2009 kartellrechtlich problematische Elemente enthielt. 2. Aufgrund der Regulierung der Postdienstleistungen hat die Post ihr Preissystem grob dargestellt so ausgestaltet, dass für die einzelnen Kategorien von Sendungen ein (für den Monopolbereich vom Bundesrat grundsätzlich genehmigter) Listenpreis festgelegt wurde und zusätzlich vertraglich für grosse Geschäftskunden mit einem Umsatz von über 100‘000 Franken (nachfolgend: «Vertragskunden») basierend auf einem zwischen der Post und dem Kunden vereinbarten Planumsatz und basierend auf Qualitätskriterien Rabatte gewährt wurden. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden die einzelnen von der Post angewendeten Preissysteme (Preissystem 2009 und Preissystem CAPRI) auf ihre wettbewerbsrechtlichen Wirkungen auf Wettbewerber und die Marktgegenseite hin überprüft. 3. Hierbei wurde festgestellt, dass sowohl das Preissystem 2009 als auch das Preissystem CAPRI dazu führte, dass Kunden der Post untereinander diskriminiert wurden. Das Preissystem CAPRI hat sich zudem wie ein Zielrabattsystem ausgewirkt. Dies bedeutet, die Kunden der Post hatten einen grossen Anreiz die mit der Post vereinbarten Umsatzziele zu erreichen. Dies hat zudem zu einer Behinderung des einzigen Wettbewerbers (Quickmail) im Markt geführt. 4. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die Auswirkungen der Preissysteme 2009 und CAPRI im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis am 31. Dezember 2014. A.2 Verfahrensbeteiligte 5. Die vorliegende Untersuchung richtet sich gegen die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Schweizerische Post) und die Post als Verfahrensparteien. KEP & Mail, der VSV, der SDV und die Quickmail AG (nachfolgend: Quickmail) sind im vorliegenden Verfahren Anzeiger. Der SDV ist zudem gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG ohne Parteistellung an der Untersuchung beteiligt.

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A.2.1 Verfahrensparteien 6. Die Schweizerische Post ist eine Konzerngesellschaft, welche neben der Post mit ihren Tochtergesellschaften die PostAuto Schweiz AG und die PostFinance AG umfasst. Sie weist folgende grobe Konzernstruktur auf:

Abbildung 1: Konzernstruktur der Post1 7. Die Schweizerische Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) und die Muttergesellschaft des «Post-Konzerns». Sie entstand am 26. Juni 2013 per Umwandlung aus der öffentlichen Anstalt «Die Schweizerische Post».2 Die Schweizerische Post erbringt die Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen im In- und Ausland, gewisse Finanzdienstleistungen sowie Dienste im regionalen Personenverkehr sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen (Art. 3 POG). 8. Unter dem Dach der Schweizerischen Post bestehen sogenannte «strategische Konzerngesellschaften», darunter auch die Post für den Kommunikations- und Logistikmarkt.3 Den strategischen Konzerngesellschaften sind weitere Konzerngesellschaften angegliedert.4 Gemäss Website der Post sind die strategischen Konzerngesellschaften «juristisch selbständige

1 Konzernstruktur, verfügbar auf <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisation/konzernstruktur-post> (14.11.2016). 2 Handelsregisterauszug Schweizerische Post AG; Medienmitteilung der Post vom 25.6.2013, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/medien/medienmitteilungen/2013/post-wird-eine-agpostfinance-ag-erhaelt-bankbewilligung> (14.11.2016). 3 Website Post, Konzernstruktur, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisation/konzerngesellschaften> (14.11.2016). 4 Website Post, Konzernstruktur (Fn 3).

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Unternehmen, bei denen die Schweizerische Post direkt oder indirekt die Kontrolle ausübt».5 Gemäss Angaben der Post auf deren Website beträgt die Beteiligung an der Post 100 %.6 9. Die Post ist eine der strategischen Konzerngesellschaften der Schweizerischen Post. Sie umfasst die Geschäftsbereiche PostMail, PostLogistics, Poststellen und Verkauf, Swiss Post Solutions sowie die Management- und Servicebereiche.7 Der Post sind weitere Konzerngesellschaften angegliedert. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Gesellschaft die ordnungsgemässe Erfüllung der von der Schweizerischen Post übertragenen Verpflichtungen zur Grundversorgung mit Postdiensten gemäss Postgesetzgebung, wobei die Berichterstattung und die Vertretung gegenüber den zuständigen Behörden durch die Schweizerische Post wahrgenommen werden. Zweck des Unternehmens ist weiter die Beförderung von Postsendungen und Stückgütern in standardisierten Behältnissen im In- und Ausland sowie die Erbringung sämtlicher damit zusammenhängender Dienstleistungen. Die Post tritt gegen aussen auch als für die Postdienstleistungen verantwortliche Gesellschaft auf, so etwa auf dem Factsheet für individuelle Preise und Rabatte für Grosskunden.8 A.2.2 Anzeiger 10. Der Verband KEP & Mail wurde im September 2002 gegründet. Seine Mitglieder sind private Anbieter von Kurier-, Express-, Paket- und Maildienstleistungen sowie weitere Interessenten am Wettbewerb im Schweizer Postmarkt.9 11. Der VSV ist ein Verband von Schweizer Versandhandelsunternehmen. Neben der Vertretung seiner Mitglieder im Rahmen klassischer Verbandsaktivitäten hat der VSV auch das Ziel, Rahmenverträge mit Dienstleistern wie der Post abzuschliessen.10 Der VSV ist Mitglied des Verbandes KEP & Mail. 12. Laut Artikel 3 Ziffer 2 der Statuten nimmt der SDV die Interessen der Mitglieder zur Erhaltung freiheitlicher Rahmenbedingungen in der Direktmarketingbranche wahr.11 Gemäss Leitbild12 vertritt er im Rahmen der Interessenvertretung die Anliegen seiner Mitglieder u. a. gegenüber den staatlichen Organen. Weiter setzt er sich für eine freie Marktwirtschaft ein und wendet sich gegen unzweckmässige Einschränkungen. Einige der Mitglieder des SDV sind Vertragskunden der Post und daher von den untersuchten Verhaltensweisen der Post betroffen. Der SDV hat in der Vorabklärung zudem früh unaufgefordert mitgewirkt und die Interessen

5 Website der Post, Konzerngesellschaften, <https://www.post.ch/de/ueber-uns/unternehmen/organisation/konzerngesellschaften> (14.11.2016). 6 Website Post, Konzerngesellschaften (Fn 5). 7 Handelsregistereintrag Post CH AG. 8 Factsheet Individuelle Preise und Rabatte für adressierte Briefe, verfügbar auf <https://www.post.ch/ de/geschaeftlich/themen-a-z/preise-versenden/briefe-inland/preisnachlaesse-und-verguetungen-fuerbriefe> (13.1.2015). 9 Homepage KEP & Mail, <http://www.kepmail.ch/index,1.htm> (23.9.2014). 10 Website VSV, Wer ist der VSV, <http://www.vsv-versandhandel.ch/index.cfm/de/members/wer-istder-vsv/> (23.9.2014); Website VSV, Vorteile einer VSV-Mitgliedschaft, <http://www.vsv-versandhandel.ch/index.cfm/de/members/vorteil-vsv/> (23.9.2014). 11 Website SDV, Statuten, <http://sdv-dialogmarketing.ch/mitglieder/mitglied-werden/leitbild-und-statuten/2012_sdv_statuten/> (21.6.2016). 12 Website SDV, Leitbild, <http://sdv-dialogmarketing.ch/mitglieder/mitglied-werden/leitbild-und-statuten/2012_sdv_leitbild/> (21.6.2016).

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seiner Mitglieder auch effektiv vertreten.13 Nach Publikation der Eröffnung der Untersuchung hat er mitgeteilt, sich an der Untersuchung beteiligen zu wollen.14 13. Die Post bestritt die Eigenschaft des SDV als beteiligter Dritter und widersetzte sich der Zustellung des Antrags des Sekretariats nach Art. 30 Abs. 2 KG an den SDV. Der SDV wurde aufgrund der vorstehend aufgeführten Gründe durch das Sekretariat gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b KG als Dritter ohne Parteistellung am Verfahren beteiligt. Das Sekretariat hat aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Zustellung des Antrags an den SDV abgesehen. Der SDV wurde von der WEKO angehört. 14. Quickmail ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Sie bezweckt die Annahme und die Zustellung von Postsendungen, die Erbringung nichtreservierter Postdienstleistungen sowie vor- und nachgelagerte Dienstleistungen.15 Quickmail wurde mehrheitlich durch die MS Mail-Service AG gehalten, welche wiederum im Mehrheitsbesitz von Herrn Peter Stössel war. Am 1. Juni 2015 erfolgte die Zusammenlegung der MS Mail-Service AG mit der rbc Solutions AG in der MS Direct AG, welche heute Muttergesellschaft von Quickmail ist. Zweck ist laut Handelsregister die Erbringung von Beratung, Dienstleistungen und Lösungen im Direktmarketing, Dialogmarketing und anverwandten Bereichen, Abwicklung telefonischer Kundendienste und Verkaufshotlines im Kundenauftrag, Anwendung von Systemen und Verfahren der Logistik auf die Kundenbetreuung im Versand von Massendrucksachen sowie Waren aller Art, Handel mit Modeartikeln und Produkten aller Art sowie Erbringung von IT-Dienstleistungen und IT-Beratungen inkl. entsprechende Vermittlungen und Schulungen. Quickmail ist unter anderem Mitglied des Verbands KEP & Mail. 15. Quickmail wurde im August 2009 gegründet und ist seit November 2009 operativ tätig. Sie bietet den Versand adressierter Massensendungen für Kataloge und Mailings, «Flyer» sowie Zeitungen und Zeitschriften an. Darüber hinaus können auch Briefmarken bezogen und Zusatzleistungen mit Bezug auf nicht zustellbare Sendungen nachgefragt werden.16 Seit ihrer Gründung hat Quickmail ihre Haushaltsabdeckung in der Schweiz laufend ausgebaut. Laut Angaben von Quickmail betrug die Abdeckung der Haushalte am 1. Januar 2017 schweizweit 78 %, in der Deutschschweiz 85.7 %.17 A.3 Verfahrensgeschichte A.3.1 Marktbeobachtung 16. KEP & Mail reichte mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 eine Anzeige hinsichtlich des neuen Geschäftskunden-Preissystems der Post ein. Dieses enthalte einerseits unzulässige Treuerabatte und andererseits bestehe eine indirekte Quersubventionierung zwischen dem Monopolbereich und dem Wettbewerbsbereich. 17. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 reichte der VSV eine Anzeige beim Sekretariat ein. Er machte geltend, die vorgeschlagenen Preissysteme der Schweizerischen Post würden in Teilen gegen das Wettbewerbsrecht verstossen. Kritisiert wurden insbesondere die Verknüpfung der im Wettbewerb stehenden Leistung MAT[CH] mit Monopolleistungen, Rabatte betref-

13 Vgl. Rz 28–30. 14 Vgl. Rz 36. 15 Handelsregisterauszug Quickmail AG. 16 Website Quickmail, Produkte, <https://www.quickmail-ag.ch/internet/Produkte/Ueberblick.aspx?1> (23.9.2014). 17 Website Quickmail, Zahlen, <https://www.quickmail-ag.ch/internet/QuickMail/Zahlen.aspx> (20.1.2017).

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fend den Aufgabezeitpunkt, das monatliches Zielvolumenrabattsystem, intransparente Kalkulationsgrundlagen im Monopolbereich sowie die Überwälzung von Kosten für Retouren an den Absender bei B-Post-Geschäftskunden. 18. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 forderte das Sekretariat die Schweizerische Post dazu auf, zu den durch KEP & Mail und VSV erhobenen und um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Vorwürfen Stellung zu nehmen sowie Informationen über das neue Geschäftskunden-Preissystem CAPRI einzureichen. Die Schweizerische Post nahm in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar 2011 Stellung und reichte zwei Kundenpräsentationen sowie eine interne Beschreibung des neuen Geschäftskunden-Preissystems mit einer Beispielspreisliste ein. 19. Unabhängig von den Abklärungen des Sekretariat richtete das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) mit Schreiben vom 7. Februar 2011 ein Auskunftsbegehren an die Schweizerische Post zur Abklärung, ob die neuen Rabatte, welche auf dem Umsatz mit Vertragskunden gewährt werden, das in Artikel 9 Absatz 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (altes Postgesetz, aPG) enthaltene Quersubventionierungsverbot verletzen. Am 10. Mai 2011 stellte das Generalsekretariat des UVEK gestützt auf eine frühere Eingabe der Schweizerischen Post diesbezüglich fest, dass alle von den Rabatten betroffenen Dienstleistungen der Post in den Universaldienst fallen und daher aus der Art der Rabattierung keine Quersubventionierung resultieren könne. Das Sekretariat erhielt die beiden erwähnten Schreiben in Kopie, jeweils mit dem Hinweis, dass das Vorgehen und die Schlussfolgerungen des UVEK die Handlungen der WEKO nicht hindern. 20. Am 16. März 2011 gelangte KEP & Mail mit dem Begehren an das Sekretariat, KEP & Mail und ihr vom Rabattsystem hauptsächlich betroffenes Mitglied Quickmail seien durch das Sekretariat anzuhören. Das Sekretariat stimmte dem Anliegen zu und liess am 29. März 2011 KEP & Mail vorgängig eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version der Antworten der Post per E-Mail zukommen. Die Besprechung zwischen KEP & Mail, Quickmail und dem Sekretariat fand daraufhin am 31. März 2011 statt. Anlässlich der Sitzung reichte Quickmail eine Präsentation mit einer Entgegnung auf die Argumente der Post ein. Diese Präsentation wurde in der Folge im Rahmen der vom Sekretariat verlangten Geschäftsgeheimnisbereinigung durch Quickmail leicht angepasst und durch weitere Rechenbeispiele hinsichtlich der Auswirkungen des Zusatzrabatts ergänzt. A.3.2 Vorabklärung 21. Das Sekretariat teilte der Schweizerischen Post mit Schreiben vom 8. April 2011 die Eröffnung einer Vorabklärung im Sinne von Art. 26 KG betreffend das neue Geschäftskunden- Preissystem für Briefsendungen mit. Gleichentags informierte das Sekretariat auch KEP & Mail und mit Schreiben vom 19. April 2011 den VSV über die Eröffnung der Vorabklärung. 22. Im erwähnten Eröffnungsschreiben vom 8. April 2011 (vgl. Rz 21) wurde die Schweizerische Post ausserdem zur Beantwortung eines Fragebogens sowie zur Stellungnahme zur Eingabe/Präsentation von Quickmail vom 31. März 2011 aufgefordert. Die Post reichte am 13. April 2011 ein Begehren um Fristerstreckung ein und informierte zudem über die Mandatierung von Marcel Meinhardt, Lenz & Staehelin Rechtsanwälte. Nach erstreckter Frist beantwortete die Schweizerische Post mit Schreiben vom 11. Mai 2011 die vom Sekretariat an sie gerichteten Fragen. Sie zweifelte in demselben Schreiben die Anwendung des Kartellgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt aufgrund vorbehaltener Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG an und beantragte, die Vorabklärung vorerst auf die Klärung dieser Frage zu beschränken, unter Beizug des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) und der Postregulationsbehörde (nachfolgend: PostReg). 23. Das Sekretariat legte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juni 2011 dar, dass weder das alte Postgesetz, noch das Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des

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Bundes (altes Postorganisationsgesetz, aPOG), noch die Postverordnung vom 26. November 2003 (alte Postverordnung, aVPG) Vorschriften enthalten, die eine Anwendung des Kartellgesetzes im Bereich der nicht reservierten Dienste (Art. 4 PG) bzw. im Bereich der Wettbewerbsdienste (Art. 9 PG) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG ausschliessen würden. Mit demselben Schreiben bat das Sekretariat die Schweizerische Post um Zustimmung bezüglich eines Informationsaustausches zwischen dem Sekretariat, der PostReg und dem UVEK. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 stimmte die Schweizerische Post dem auf das Vorabklärungsverfahren begrenzten Informationsaustausch zwischen dem Sekretariat, dem UVEK und der PostReg zu, und liess dem UVEK und der PostReg (jeweils mit Kopie an das Sekretariat) am 14. Juli 2011 ebenfalls eine entsprechende Informationsfreigabe (nachfolgend: Waiver) zukommen. Die PostReg bestätigte der Schweizerischen Post den Waiver mit Schreiben vom 19. Juli 2014, welches das Sekretariat in Kopie erhielt. 24. Am 11. Juli 2011 gelangte Quickmail unaufgefordert per E-Mail an das Sekretariat und erläuterte anhand eines konkreten Kundenbeispiels die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Geschäftskunden-Preissystems der Post. 25. Am 25. Juli 2011 reichte Quickmail unaufgefordert eine weitere E-Mail bezüglich der Kündigungsmodalitäten der Post-Verträge ein. 26. Das Sekretariat liess dem UVEK und der PostReg mit Schreiben vom 8. August 2011 seine Stellungnahme betreffend vorbehaltene Vorschriften zukommen, mit der Bitte um Stellungnahme. Gleichentags informierte das Sekretariat die Schweizerische Post über die beiden Schreiben. Laut Antwort der PostReg vom 30. August 2011 auf das Schreiben des Sekretariats waren hinsichtlich Zuständigkeitsverteilung keine Bemerkungen zur Darstellung des Sekretariats zu Art. 3 KG anzubringen; Das UVEK verzichtete am 26. September 2011 darauf, sich zur Angelegenheit zu äussern. 27. Im Anschluss an ein Telefongespräch zwischen Quickmail und dem Sekretariat reichte Quickmail am 31. August 2011 per E-Mail und am 1. September 2011 per Post eine weitere Präsentation zur Auswirkung des neuen Preissystems ein und legte auf Bitte des Sekretariats auch eine Kundenliste bei. 28. Mit Schreiben vom 9. September 2011 stellte das Sekretariat der Schweizerischen Post, Quickmail sowie 28 Vertragskunden der Post Fragebögen zu. Bei der Auswahl wurden verschiedene Kundensegmente und mehrere Quickmail-Kunden einbezogen. Nach Versand der Fragebögen erhielt der SDV Kenntnis von der Befragung und stellte den Fragebogen nach Rücksprache mit dem Sekretariat an 13 seiner grösseren Mitglieder zur (freiwilligen) Beantwortung zu. 29. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 beantwortete die Post den Fragebogen und reichte zahlreiche Beilagen ein. Am 11. Oktober 2011 reichte Quickmail die Antworten ein, unter Beilage der Planung und Entwicklung der Haushaltabdeckung. Von den 28 befragten Vertragskunden beantworteten nach einer Mahnungsrunde total 27 den Fragebogen18, dazu kam die freiwillige Antwort eines SDV-Mitglieds. Von den Vertragskunden reichten 25 ihre Verträge zum neuen Preissystem ein, 18 ihre früheren Verträge. Die letzte der Vertragskunden- Antworten ging am 30. November 2011 beim Sekretariat ein. 30. Am 17. Oktober 2011 reichte der SDV unaufgefordert eine eigene Stellungnahme zum Preissystem ein. Er kritisierte v. a. die Intransparenz des neuen Preissystems, welches eine Berechnung durch die Kunden verunmögliche. Er forderte v. a. mehr Transparenz (Offenle-

18 Nicht beantwortet wurde der Fragebogen trotz Mahnung durch Postkunde 23.

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gung der Preislisten) und kundenfreundliche, für alle Kunden gleiche Parameter. Darüber verlangte er die Trennung zwischen Wettbewerbs- und Monopolbereich sowie in regulatorischer Hinsicht die Liberalisierung der Massensendungen über 50 Gramm. 31. Am 23. April 2012 informierte sich Quickmail einerseits über das vorliegende Verfahren, andererseits machte sie in demselben Schreiben Angaben zu einem anderen Verfahren. Das Sekretariat beantwortete das Schreiben per E-Mail vom 29. März 2012. 32. Am 23. November 2012 machte Quickmail unaufgefordert per E-Mail Ergänzungen zur Wirkung des Zusatzrabatts und diesbezüglichen Kundenreaktionen. 33. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 informierte die Post über die am 26. Juni 2013 geplante Umwandlung der Anstalt «Die Schweizerische Post» in die Aktiengesellschaft «Die Schweizerische Post AG» und die anschliessend gleichentags geplante Übertragung der Geschäftsbereiche PostMail, PostLogistics, Poststellen und Verkauf, Swiss Post Solutions sowie der Management- und Servicebereiche auf die «Post CH AG». Das Verfahren werde daher in der Folge durch die Post als Rechtsnachfolgerin der Schweizerischen Post weitergeführt. A.3.3 Untersuchung 34. Am 17. Juli 2013 eröffnete das Sekretariat eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen die Schweizerische Post sowie die Post und teilte dies mit Schreiben (vorab per Fax) gleichen Datums der Post mit. Dem Schreiben beigelegt war die Medienmitteilung, welche am 18. Juli 2013 veröffentlicht wurde. Quickmail und KEP & Mail wurde die Untersuchungseröffnung mit Schreiben (vorab per Fax) vom 18. September 2013 mitgeteilt. Die Publikation der Untersuchungseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Bundesblatt erfolgte am 30. Juli 2013. 35. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 reichte Lenz & Staehelin die vom Sekretariat mit dem Eröffnungsschreiben verlangten Vollmachten der Schweizerischen Post sowie der Post ein. 36. Am 27. August 2013 beantragte der SDV unter Bezugnahme auf die Publikation im SHAB seine Beteiligung [gemäss Art. 43 KG] an der Untersuchung. 37. Am 11. September 2013 versandte das Sekretariat Fragebögen an die Post sowie an Quickmail. Die Post reichte daraufhin am 25. September 2013 vorab eine vom Sekretariat verlangte Liste aller Vertragskunden ein. Den Rest des Fragebogens beantwortete sie innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 13. November 2013. Am darauffolgenden Tag reichte sie wie mit Schreiben vom 13. November 2013 angekündigt eine neue Beilage 16 ein. Quickmail beantwortete den Fragebogen vom 11. September 2013 innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 6. November 2013. 38. Am 12. September 2013 fand auf Begehren der Preisüberwachung eine Sitzung zwischen der Preisüberwachung und dem Sekretariat der WEKO statt. Dabei wurde ein allfälliger Koordinierungsbedarf zwischen dem Verfahren der WEKO und dem im Februar 2013 eröffneten formellen Verfahren der Preisüberwachung gegen die Post besprochen. Das Treffen wurde in einer Notiz zusammengefasst. Beide Behörden kamen dabei zum Schluss, dass keine Überschneidungen erkennbar sind, welche der parallelen Fortführung der jeweiligen Verfahren entgegenstehen. 39. Die Post stellte mit Schreiben vom 17. September 2013 ein Gesuch um Akteneinsicht. Am 11. Oktober 2013 sandte das Sekretariat der Post daraufhin ein Aktenverzeichnis mit den bereits bereinigten Akten zu. 40. Mit Schreiben vom 23. September 2013 reichte die Post unaufgefordert eine E-Mail- Korrespondenz ein, in der Quickmail die Post zu einem Gespräch zur Erörterung von Lösungen mit Bezug auf Zusatzrabatt und ein anderes Postprodukt ersucht hatte.

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41. Nach Einreichung einer aktuellen Kundenliste durch die Post befragte das Sekretariat die Vertragskunden der Post. Die Auswahl erfolgte nach Zufallsprinzip, wobei diejenigen Vertragskunden aus der Auswahl ausgesondert und durch den jeweils nächsten Vertragskunden in der Zufallsliste ersetzt wurden, welche bereits in der Vorabklärung einen Fragebogen beantwortet hatten. Der Fragebogen wurde am 4. Oktober 2013 an 228 Kunden mit Kontaktadresse in der deutschsprachigen Schweiz versandt, am 17. Oktober 2013 an 34 Vertragskunden mit Kontaktadresse in der französischsprachigen Schweiz, und am 19. November 2013 an zwei Vertragskunden in der italienischsprachigen Schweiz. Das Sekretariat versandte mehrmals Mahnungen. Ausserdem fragte es bei den befragten Vertragskunden bezüglich Geschäftsgeheimnissen nach und forderte gegebenenfalls geschäftsgeheimnisbereinigte Versionen ein.19 Insgesamt gingen 255 Antworten von Vertragskunden ein, die letzte am 28. März 2014. Fünf Vertragskunden beantworteten den Fragebogen aus verschiedenen Gründen nicht20, vier weitere Vertragskunden reichten für mehrere angeschriebene Untereinheiten gemeinsame Antworten ein.21 42. Am 10. Dezember 2013 wurde der Post auf deren Gesuch hin ein noch nicht vollständiges Aktenverzeichnis zugesandt. Die Post stellte daraufhin ein Gesuch um Einsicht in diverse Akten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 informierte das Sekretariat die Post über einen Aufschub der Akteneinsicht. 43. Ein von der […], welche vom Sekretariat als Geschäftskundin der Schweizerischen Post befragt worden war, zusammen mit ihren Fragebogenantworten vom 18. November 2013 eingereichtes Gesuch um Akteneinsicht lehnte das Sekretariat mit Schreiben vom 29. Januar 2014 ab. 44. Am 20. Januar 2014 schloss der Preisüberwacher eine einvernehmliche Regelung mit der Post ab, woraufhin er das formelle Verfahren als gegenstandslos einstellte.22 Die Massnahmen beinhalteten unter anderem neue Produkte und Preissenkungen bei gewissen Briefsendungen sowie Preissenkungen bei Adresspflegeprodukten. 45. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 ersuchte das Sekretariat die Post um weitere Aufschlüsselung und um Erläuterungen bezüglich der von der Post mit Schreiben vom 13./14. November 2013 eingereichten Geschäftskunden-Daten. Mit Schreiben vom 28. März 2014 reichte die Post innert erstreckter Frist die weiter aufgeschlüsselten Geschäftskunden-Daten und Erklärungen dazu ein. Weiter reichte die Post unaufgefordert weitere Dokumente im Zusammenhang mit Einführung des neuen Preissystems ein, in Ergänzung ihrer Eingabe vom 13. November 2013.

19 Obwohl bereits der Fragebogen einen eindeutigen Passus bezüglich der Angabe von Geschäftsgeheimnissen enthielt, fragte das Sekretariat bei den Unternehmen diesbezüglich noch einmal nach, zumeist telefonisch, teils per E-Mail. Diese Telefonate und Mails wurden, sofern sie keine Einschränkungen der Akteneinsicht aufgrund von Geschäftsgeheimnissen beinhalteten oder materielle Fragen betrafen, nicht zu den Akten genommen. 20 Keine Reaktion einer Gemeinde trotz mehrmaliger Mahnung, mangelnder Geschäftskundenstatus infolge zu tiefen Umsatzes, Nichtbeantwortung aufgrund fehlenden Einflusses auf die Preisgestaltung der Post sowie Dispensation von der Beantwortung des Fragebogens. 21 Das […] beantwortete den Fragebogen für […]. Die […] reichte entsprechend keine eigene Antwort ein. Dies im Gegensatz zur […], welche eine Antwort einreichte, welche für die Auswertung separat berücksichtigt wurde. Die […] integrierte die Antworten der […] in ihre Antworten. Die […] reichte ebenfalls eine konsolidierte Antwort für die […] und die […] ein. Die […] reichte ebenfalls eine konsolidierte Antwort für die ganze Gruppe ein, d.h. u.a. sowohl die […] AG als auch die […] umfassend. 22 Preisüberwacher, Einvernehmliche Regelung mit der Schweizerischen Post AG vom 20. Januar 2014, verfügbar auf <https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dokumentation/publikationen/einvernehmliche-regelungen.html> (14.11.2016).

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46. Nach mehrmaligem Aufschub erhielt die Post ein aktualisiertes Aktenverzeichnis und Einsicht in alle zum Zeitpunkt einsehbaren Akten. Die in der Vorabklärung eingegangenen Fragebogenantworten von Vertragskunden der Post und die damit zusammenhängende Korrespondenz wurden zusätzlich zur Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen anonymisiert. Diese Vorgehensweise diente einerseits der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse (Kundendaten) von Quickmail23, andererseits dem öffentlichen Interesse, die Wettbewerbsverhältnisse durch die Untersuchung nicht zu verändern. Von der Einsicht ausgenommen waren die noch nicht bereinigten Akten, insbesondere die Antworten der in der Untersuchung befragten Vertragskunden, da zusätzliche Bereinigungen vorzunehmen waren. Das Sekretariat plante zudem, die Fragebogenantworten zu einem späteren Zeitpunkt im Interesse des Wettbewerbs nur in zusätzlich bereinigter resp. anonymisierter Form einsehen zu lassen. 47. Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte das Sekretariat die Post auf, eine weitere Aufschlüsselung der eingereichten Daten und eine Zuordnung der unrabattierten Standardpreise je Produkt vorzunehmen. Zudem lud das Sekretariat die Post zu einem Gespräch mit Präsentation des CAPRI-Systems zur Klärung offener Fragen, insbesondere hinsichtlich Berechnungen, ein. Innert erstreckter Frist und einer klärenden E-Mail reichte die Post die zusätzlich aufgeschlüsselten und ergänzten Daten mit Schreiben vom 8. September 2014 ein. Am 15. September 2014 fand das Treffen zwischen Vertretern der Post und des Sekretariats statt. Die Post informierte dabei über gewisse Details des Preissystems und dessen Handhabung anhand einer Präsentation. Das Sekretariat erstellte nachträglich zusätzlich eine Notiz mit ergänzenden Informationen zur Präsentation und stellte diese am 17. September 2014 der Post zur allfälligen Korrektur und Ergänzung zu. Innert erstreckter Frist reichte die Post am 10. Oktober 2014 eine korrigierte und bereinigte Version der Gesprächsnotiz ein. 48. Am 7. August 2014 ersuchte das Sekretariat Quickmail um zusätzliche Informationen und Daten. Quickmail reichte einen Teil der verlangten Informationen bereits am 8. August 2014 per E-Mail ein, den übrigen Teil innert erstreckter Frist und Klärung bezüglich einzureichender Daten am 5. September 2014. 49. Am 29. Januar 2015 sandte das Sekretariat Quickmail eine Telefonnotiz zu und bat um Verifizierung und gegebenenfalls Ergänzung der enthaltenden Tatsachen sowie um zusätzliche Geschäftsgeheimnisbereinigung früherer Eingaben. Quickmail antwortete mit Schreiben vom 6. Februar 2015. 50. Am 2. Februar 2015 teilte das Sekretariat Quickmail auf Anfrage per E-Mail mit, dass keine genauen Informationen über den weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben werden können. 51. Das Sekretariat kontaktierte ab 6. März 2015 Quickmail und diverse Postkunden zwecks Geschäftsgeheimnisbereinigung von Akten. Weiter prüfte es im öffentlichen Interesse des Wettbewerbs Möglichkeiten der Akteneinsicht in eingeschränkter Form. Nach einer E-Mail des Sekretariats vom 15. März 2015, in welcher das Sekretariat einen Aufschub der Akteneinsicht mitteilte, verlangte die Post per Mail vom 17. März 2015 die Zusendung eines aktualisierten Aktenverzeichnisses sowie ein mündliches Gespräch über die weiteren Verfahrensschritte. Per E-Mail vom 19. März 2015 sandte das Sekretariat der Post ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu, und am Folgetag fand das Telefongespräch betr. Akteneinsicht und weiteren Verfahrensschritten statt. Am 26. März 2015 gewährte das Sekretariat Akteneinsicht in die neuen Akten sowie in frühere inzwischen bereinigte Akten. Nicht eingeschlossen waren die Fragebogenantworten der Vertragskunden in der Untersuchung.

23 Dies begründet sich damit, dass keine reine Zufallsauswahl erfolgte. Ein beträchtlicher Teil der befragten Kunden waren Quickmailkunden, welche aufgrund einer Kundenliste von Quickmail ausgewählt und befragt worden waren.

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52. Die vollständige Akteneinsicht erfolgte am 27. August 2015. Das Sekretariat machte die Fragebogenantworten der Untersuchung mit Ausnahme der geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse vollständig zugänglich, d. h. ohne die zusätzlichen Bereinigungen/Anonymisierungen im öffentlichen Interesse. Das Sekretariat wies explizit darauf hin, dass die Einsicht in die Fragebogenantworten lediglich zu Verteidigungszwecken bestimmt sei. Mit Telefonat vom 21. September 2015 teilte die Post mit, dass die Akten vor Übergabe an die Klientin durch die Kanzlei bereinigt würden. Per Schreiben vom 5. November 2015 bestätigte die Post, dass sie ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkung der Akten hingewiesen worden sei. 53. Am 27. Juli 2015 informierte die Post (ohne Einbezug der Rechtsvertretung) unaufgefordert über eine mögliche Übernahme der APZ Direct AG, welche auch Subunternehmerin der Quickmail war. Die Übernahme wurde per 1. Oktober 2015 vollzogen.24 54. Am 6. Oktober 2015 erkundigte sich Quickmail nach dem Verfahrensstand und brachte dem Sekretariat zur Kenntnis, dass die Post über ihr Produkt «Expert Mail» Grosskunden auf intransparenter Basis weitere teilweise sehr hohe Rabatte gewähre. Am 10. November 2015 sandte Quickmail die Beschreibung von Expert Mail sowie die neue Beschreibung des CAPRI- Preismodells mit Konditionen- und Preisblatt zu, und machte dabei erneut die Intransparenz beim Preissystem allgemein und bei Expert Mail insbesondere geltend. 55. Die Post erkundigte sich am 24. November 2016 telefonisch, ob der Hinweis des Sekretariats zur Verwendung der Akten im Schreiben vom 27. August 2015 dadurch begründet sei, dass Kundenberater der Post angeblich Kunden geraten hätten, Fragen nicht zu beantworten. Dies wurde durch das Sekretariat verneint. Die Post führte mit Bezug auf […] an, der betreffende Kundenberater bestreite, eine solche Aussage gemacht zu haben. 56. Am 3. März 2016 versandte das Sekretariat einen Fragebogen an die Post betreffend die Ergänzung früher eingereichter Daten und Zusatzinformationen zu den Preissystemen sowie betreffend Informationen und Daten zu den Produkten OnTime Mail 2 Werktage und Expert Mail. In der Folge präzisierte bzw. ergänzte das Sekretariat den Fragebogen hinsichtlich zweier Fragen. Innert erstreckter Frist reichte die Post am 6. Mai 2016 die Antworten auf den Fragebogen und die verlangten Daten ein. Eine geschäftsgeheimnisbereinigte Version wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2016 nachgeliefert. 57. Im Nachgang zum Versand des Fragebogens gewährte das Sekretariat der Post am 14. April 2016 zudem Akteneinsicht in die neuen Akten. 58. Am 4. März 2016 versandte das Sekretariat einen Fragebogen an Quickmail mit der Aufforderung zur Ergänzung von Daten sowie betreffend Zusatzinformationen zur Markttätigkeit sowie zu den Auswirkungen von Expert Mail. Per E-Mail vom 4. April 2016 antwortete Quickmail auf den Fragebogen und reichte Daten zu Mengen und Umsätzen ein. Aufgrund eines Telefongesprächs zu Klärung/Ergänzung der Informationen am 5. April 2016 mit dem Sekretariat sandte Quickmail dem Sekretariat gleichentags per E-Mail eine um Umsätze mit Zeitungen und Zeitschriften ergänzte Datentabelle zu. Am 6. April 2016 stellte das Sekretariat Quickmail eine Notiz mit dem Inhalt des erwähnten Telefongesprächs zu, mit der Bitte, den Sachverhalt zu bestätigen und gegebenenfalls zu ergänzen, Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen sowie genauere Informationen zur Behinderung durch Expert Mail einzureichen. Quickmail antwortete darauf mit E-Mail vom 6. Mai 2016. Die konsolidierte Jahresrechnung wurde am 12. Mai 2016 respektive in beglaubigter Fassung am 17. Mai 2016 eingereicht.

24 Homepage APZ Direct AG, <http://www.apz.ch/index.html> (18.11.2015; Website nicht mehr aufgeschaltet).

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59. Am 16. Juni 2016 meldete sich Quickmail unaufgefordert beim Sekretariat und machte Angaben über den Inhalt eines Kundengesprächs, welches gewisse Effekte von Expert Mail aufzeigte. Auf Nachfrage bezeichnete Quickmail gleichentags die Geschäftsgeheimnisse. 60. Am 23. August 2016 ersuchte die Post im Nachgang zu einem Telefongespräch betreffend Verfahrensstand um die Übermittlung eines Aktenverzeichnisses, welches gleichentags zugestellt wurde. Die Post ersuchte daraufhin um Akteneinsicht in die neuen Akten. Nach Klärung mit Quickmail bezüglich Geschäftsgeheimnissen wurde am 24. August 2016 Akteneinsicht gewährt. 61. Am 19. September 2016 fand auf Wunsch der Post ein Gespräch zwischen Vertretern der Post und dem Sekretariat statt. Das Sekretariat informierte dabei – unpräjudiziell und unter Vorbehalt jederzeit möglicher Anpassungen – mündlich über die vorläufigen Untersuchungsergebnisse und die vorläufige kartellrechtliche Einschätzung. Das Sekretariat informierte die Post auch über die geplanten weiteren Schritte. Die Post nahm an der Sitzung mündlich kurz Stellung zu den Beschwerdepunkten und gab an, bis Ende Woche 44 nach der Sitzung der Konzernleitung mitzuteilen, ob sie Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung aufnehmen wolle. Es wurde, wie zu Beginn der Sitzung angekündigt, kein Protokoll der Sitzung erstellt. 62. Innert verlängerter Frist teilte die Post am 16. November 2016 telefonisch mit, dass die Post die Verhandlungen zu einer einvernehmlichen Regelung nur unter einer Bedingung hinsichtlich Sanktionshöhe aufnehmen wolle, die Post aber weiterhin an einer einvernehmlichen Regelung interessiert sei. Das Sekretariat gab der Post am 21. Dezember 2016 über den voraussichtlichen für den Antrag an die Kommission errechneten oberen Rahmen der Sanktion telefonisch Auskunft. In der Folge teilte die Post mit, bis am 27. Dezember 2016 abzuklären, ob sie unter diesen Voraussetzungen in Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung einsteigen und gegebenenfalls die Rahmenbedingungen dazu unterschreiben wolle. Am 27. Dezember 2016 teilte die Post schliesslich mit, aufgrund des Sanktionsrahmens keine Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung aufzunehmen. 63. Mit Schreiben vom 30. November 2016 stellte die Post den Antrag, es sei von der Zustellung des Verfügungsantrags abzusehen, eventualiter sei über die Verfahrensstellung des SDV und die Zustellung des Verfügungsantrags an diesen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Per Telefonat vom 27. Dezember 2016 teilte das Sekretariat daraufhin seine Absicht mit, dem SDV den Antrag nicht zuzustellen. 64. Am 2. Februar 2017 stellte das Sekretariat der Post den Antrag inklusive Beilagen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG zur Stellungnahme zu. In der Folge fand zwischen der Post und dem Sekretariat ein Austausch betreffend die dem Antrag zugrundeliegenden Berechnungen und statistischen Auswertungen statt. 65. Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2017 bis zum 6. Juni 2017 wurde der Post die Frist zur Stellungnahme dreimal erstreckt. Das Gesuch der Post vom 26. April 2017 betreffend Abnahme der Frist wurde mit Schreiben vom 27. April 2017 abgelehnt. 66. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 informierte das Sekretariat die Post, den SDV und Quickmail über einen Anhörungstermin und gab der Post sowie Quickmail im Rahmen verschiedener Telefonate Informationen zum Ablauf der Anhörungen. Am 19. Mai 2017 stellte die Post ein Gesuch um Verschiebung der Anhörung aufgrund Terminschwierigkeiten. Nach einem Telefonat vom 24. Mai 2017 mit der Post wurde der Anhörungstermin am 30. Mai 2017 verschoben. Am 1. Juni 2017 stellte die Post ein weiteres Gesuch zur Verschiebung des Anhörungstermins, welches mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gutgeheissen wurde. 67. Die Teilnehmer der Anhörung gaben im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2017 und 9. Juni 2017 ihre Delegationen bekannt.

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68. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte die Post ihre Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats ein. Am 13. Juli 2017 folgte eine um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Version der Stellungnahme. 69. Auf Antrag der Post wurden verschiedene Fragebogenantworten und Eingaben nochmals auf Geschäftsgeheimnisse überprüft. Zudem wurden vorgenommene Anpassungen bei den Geschäftsgeheimnissen der Post im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich gemacht. 70. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wurde die Post ersucht, die Berechnungsgrundlagen für die in ihrer Stellungnahme enthaltenen Berechnungen einzureichen. Nach einer Fristerstreckung reichte die Post am 30. Juni 2017 Unterlagen zu den Berechnungen ein, aufgrund welcher allerdings die Berechnungen nicht nachvollzogen werden konnten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 wurde die Post aufgefordert, nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen einzureichen, was die Post mit Schreiben vom 26. Juli 2017 ablehnte. Im gleichen Schreiben wiederholte die Post ihren Verfahrensantrag hinsichtlich Einsicht in Unterlagen, welche die Kostensituation von Quickmail beinhalten sollten. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde die Post nochmals zur Einreichung der fehlenden Berechnungsgrundlagen aufgefordert, gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die vom Verfahrensantrag umfassten Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellten. Mit Schreiben vom 16. August 2017 hielt die Post an ihrem Verfahrensantrag fest und ging nicht nochmals auf die fehlenden Berechnungsgrundlagen ein. 71. Am 21. August 2017 fanden Anhörungen der Post, des SDV und von Quickmail statt. 72. Mit Schreiben vom 18. September 2017 gab die WEKO der Post die Möglichkeit zu einer neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems 2009 Stellung zu nehmen. Basierend auf der Kategorisierung ist ein direkter Konkurrenzvergleich möglich. Zudem wurde die Post aufgefordert, die im Rahmen der Anhörung von ihr angekündigten möglichen Massnahmen zu nennen. Mit Schreiben vom 25. September 2017 teilte die Post mit, dass aufgrund der kurzen Frist eine Stellungnahme nicht möglich und damit das rechtliche Gehör verletzt sei. Zudem würde die Post keine Massnahmen vorschlagen. Mit Schreiben vom 28. September 2017 erläuterte die WEKO, dass die Zustellung der Kategorisierung der Vertragskunden hinsichtlich des Konkurrenzvergleichs Teil des rechtlichen Gehörs sei. 73. Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte die Post erneut mit, dass sie an ihrem Verfahrensantrag festhalte (vgl. Rz 68). 74. Mit Schreiben vom 25. September 2017 gab die WEKO der Post die Möglichkeit, zu einer neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems CAPRI, aufgrund welcher ein direkter Konkurrenzvergleich möglich ist, Stellung zu nehmen und stellte der Post weitere um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Verfahrensakten zu. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 teilte die Post mit, dass sie zur neuen Kategorisierung der Vertragskunden des Preissystems CAPRI keine Stellung nehmen könne. A.3.4 Vorbringen der Post zum Verfahren 75. Die Post macht im Wesentlichen geltend, dass das gesamte Verfahren durch die Anzeigerinnen geprägt sei. Die Gruppe der Anzeigerinnen (KEP& Mail, VSV, SDV und Quickmail) würden dabei gleichgerichtete Interessen – nämlich diejenigen von Quickmail – vertreten. So sei nur wenige Tage nach dem ersten Treffen mit KEP & Mail und Quickmail eine Vorabklärung des Sekretariats eröffnet worden und Quickmail habe unaufgefordert noch am Tag des ersten Treffens und später mehrfach Informationen beim Sekretariat eingereicht. Der Post scheine es insgesamt, dass das Sekretariat mit der Gruppe der Anzeigerinnen sehr eng verbunden sei und diese im Verfahren schon beinahe beraten habe. In jedem Fall habe es dem Sekretariat während dem gesamten Verfahren an der notwendigen Objektivität gefehlt. Die Gruppe der Anzeigerinnen hätten dem Sekretariat von Beginn an immer eine klare Erwartungshaltung zum

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Ausgang des Verfahrens auf den Weg gegeben. Das Sekretariat habe diese – zu Unrecht – in entscheidenden Punkten einseitig übernommen. Hierzu verweist die Post auf die Vorbringen der Anzeigerinnen zu der nach Meinung der Post vermeintlich fehlenden Transparenz, zu dem nach Meinung der Post zu Unrecht behaupteten Überschiessen des Zusatzrabatts sowie auf die nach Meinung der Post falschen Behauptung, wonach eine Behinderung von Quickmail resultiert habe, die geeignet gewesen sei, Quickmail vollständig vom Markt zu verdrängen. 76. Hierzu ist anzumerken, dass das Sekretariat die Untersuchung unabhängig von den Anzeigerinnen durchgeführt und den Sachverhalt selbständig ermittelt und gewürdigt hat. So hat das Sekretariat weitreichende eigene Erhebungen bei der Post selbst, bei Kunden der Post sowie umfangreiche Berechnungen aufgrund der von der Post gelieferten Zahlen durchgeführt. Zudem hat es sich mit den Vorbringen der Anzeiger kritisch auseinandergesetzt und diese keineswegs wie von der Post behauptet weitgehend kritiklos übernommen. Die WEKO hat die erhobenen Beweismittel entsprechend frei gewürdigt und ihre Schlussfolgerungen eigenständig gezogen. Die Vorbringen der Post hierzu sind zudem pauschal, nicht substantiiert und damit unbeachtlich. A.4 Sachverhalt 77. Die nachfolgende Darstellung des zur Beurteilung massgeblichen Sachverhalts gliedert sich in eine Begriffsdefinition (Kap. A.4.1), eine allgemeine Beschreibung der Preissysteme für Vertragskunden der Post und den spezifischen relevanten Besonderheiten der Preissysteme 2009 und CAPRI (Kap. A.4.2) sowie eine Beschreibung der Anwendung der Preissystem 2009 und CAPRI durch die Kundenberater der Post (Kap. A.4.3). Zudem wurden die Transparenz der Preispolitik der Post (Kap. A.4.4) sowie die massgeblichen Ergebnisse der Kundenbefragungen und der Eingaben der Wettbewerber beschrieben (Kap. A.4.5). In den letzten beiden Abschnitten des Kapitels A.4 wurden die durch das Preissystem CAPRI bewirkte Preiserhöhung (Kap. A.4.6) sowie die Auswirkungen des Preissystems CAPRI auf Quickmail (A.4.7) betrachtet. A.4.1 Begriffsdefinitionen 78. A-Post Plus: Es handelt sich um eine A-Post-Sendung mit der Möglichkeit der Sendungsverfolgung. 79. Direct Response Card: Versandart, welche es den Empfängern ermöglicht, eine vorgedruckte und vorbezahlte Karte an den Absender zu retournieren. Die Direct Response Card kann per B-Post-Massensendung oder als OnTime Mail versendet werden, die Rücksendung vom Kunden erfolgt stets per A-Post. 80. Direct SelfMailer: Gefaltete Postkarte, welche nach bestimmten Gestaltungsvorgaben zur maschinellen Verarbeitung etwa für Direct Mailing-Kampagnen verwendet wird. Direct Self- Mailer dürften aufgrund ihres Gewichts häufig im Monopolbereich liegen. 81. Dispomail: Mit dem Produkt Dispomail können mehrere Briefe an den gleichen Empfänger in einer Sammelmappe zum Pauschalpreis versendet werden. 82. Eigenhändig: Eigenhändig ist eine Zusatzleistung, welche die persönliche Übergabe an den effektiven Empfänger garantiert. 83. Einzelsendungen/Einzelbriefsendungen: Zu den Einzelsendungen gehören alle Briefe, die per A-Post oder B-Post versandt werden und keine Massensendungen darstellen. Dazu werden vorliegend auch spezielle Versände gezählt wie Betreibungs- und Gerichtsurkunden oder Dispomail. Die Absender können zudem Zusatzleistungen hinsichtlich der Übergabe/Zustellung wählen (z. B. Einschreiben, Nachnahme, Eigenhändig, Rückschein).

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84. Empfehlungskarte: Vorgedruckte und vorfrankierte, durch eine Kunden personalisierte Karte. 85. Expert Mail (früher Distance Selling Mail): Das seit 1. Januar 2015 offiziell angebotene und vorher bereits länger getestete Produkt basiert auf OnTime Mail 2 Werktage, ist als ein Massensendungsprodukt für Sendungen ab 10‘000 Stück mit Zustellung auf zwei Werktage genau. Einen Listenpreis gibt es nicht, sondern die Preise werden individuell kalkuliert und vereinbart, wobei zusätzliche Mengenrabatte und Preisreduktionen aufgrund zusätzlicher Vorleistungen realisiert werden können. 86. Geschäftskunden: Als Sendungen von Geschäftskunden gelten Sendungen mit Frankaturen ohne Barzahlung wie Port Payé (nachfolgend: PP) oder Intelligentes Frankiersystem (IFS), welche eine Rechnungsbeziehung mit der Post voraussetzen. Als Geschäftskunden werden in der vorliegenden Verfügung daher alle Kunden bezeichnet, welche eine Rechnungsbeziehung mit der Post haben. An einigen Stellen in der Verfügung, v.a. bei zitierten oder wörtlich wiedergegebenen Aussagen von Marktteilnehmern, wird Geschäftskunden auch stellvertretend für Vertragskunden verwendet. Die Geschäftskunden werden in der Verfügung teilweise wie folgt weiter unterteilt: - Vertragskunden: Als Vertragskunden werden in der Verfügung alle Geschäftskunden bezeichnet, für welche aufgrund eines Vertrages mit der Post die Geschäftskunden- Preissysteme der Post Anwendung finden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich ein mit der Post erzielter Jahresumsatz beim Briefversand von mindestens 100‘000 Franken. Zu den Vertragskunden werden aber auch die Geschäftskunden mit einem kleineren Umsatz gezählt, mit welchen die Post dennoch einen Vertrag zur Teilnahme am Preissystem abgeschlossen hat. - Grosse Geschäftskunden ohne Vertrag: So werden Geschäftskunden bezeichnet, mit denen die Post im Rahmen ihres Briefversandes einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielt, mit welchen die Post jedoch keinen Vertrag abgeschlossen hat und für welche daher das Geschäftskunden-Preissystem nicht anwendbar ist. - Grosskunden: Dies sind alle Geschäftskunden, mit denen die Post einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielt. Die Menge der Grosskunden setzt sich aus den Vertragskunden und den grossen Geschäftskunden ohne Vertrag zusammen. - Kleine Geschäftskunden: Dies sind Geschäftskunden, mit welchen die Post einen Umsatz von weniger als 100‘000 Franken erzielt und welche keine Vertragskunden sind. 87. Massensendungen/Massenbriefsendungen: Der Begriff Massensendungen wird in der Gesetzgebung und der Praxis nicht einheitlich verwendet. Vorliegend wird vom Begriff der Massensendungen in der Praxis ausgegangen (vgl. B2-Post in Bst. a). a. B2-Post: Gemäss Definition und Unterteilung der Post, welche vorliegend auch für die Verfügung verwendet wird, gelten als Massensendungen diejenigen Produkte, welche die Post als B2-Massensendungen anbietet. Zu diesen Massensendungen zählt die Post einerseits das Standardprodukt B-Post-Massensendungen, sowie die Produkte Direct Response Card, DirectSelfmailer, OnTime Mail und Expert Mail. Grundsätzlich sind Massensendungen eine Vielzahl von Briefsendungen mit gleichem Inhalt, welche von einem Absender an eine Vielzahl von Empfängern versendet werden. b. Davon abweichende Definition laut Gesetz: In der Gesetzgebung kann die Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG im reservierten Dienst mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Als Massensendung gelten dabei Postsendungen, für die die Absenderin oder der Absender mit der Post

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zu individuellen Vertragsbedingungen einen schriftlichen Beförderungsvertrag abschliesst.25 88. B-Post-Massensendungen (Standardprodukt): Gemäss dem Angebot der Post26 gelten die Preise von B-Post Massensendungen bei der gleichzeitigen Postaufgabe von mindestens 350 Sendungen.27 Die Briefe müssen in der gleichen Preisstufe sein (Postkarten, Standard-, Midi- oder Grossbriefe) und den gleichen Absender tragen. Die Zustellung erfolgt bis spätestens am sechsten Werktag nach Aufgabe. 89. (Beleglose) Nachnahme: Eine Sendung wird dem Empfänger nur gegen Bezahlung des Kaufpreises und gegen Unterschrift ausgehändigt. 90. OnTime Mail: OnTime Mail ist ab einem Versand von 10‘000 Stück verfügbar und bietet eine genauer definierte Zustellung als die Standard-Massensendung: «OnTime Mail 1 Werktag» auf den Tag genau, wobei die Zustellung am Samstag mit «OnTime Mail Samstag» teurer ist, bei «OnTime 2 Werktage» auf 2 Tage genau (z. B. Donnerstag/Freitag). Aufgrund der präziseren Zustellung sind die Preise höher als beim Massensendungs-Standard-Produkt. 91. Privatkunden: Als Sendungen von Privatkunden gelten Sendungen, welche mit Briefmarken oder in anderer Form bar bezahlt werden. A.4.2 Allgemeine Beschreibung der Preissysteme 2009 und CAPRI 92. Gemäss Art. 18 Abs. 3 PG legt die Post ihre Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest. Bei Massensendungen kann die Post gemäss Art. 18 Abs. 3 PG mit Absendern Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Die Post hat in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 PG seit dem Jahr 2000 Preissysteme für grössere Geschäftskunden angewandt. 93. Für die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Rabatt für Massensendungen gewährt werden kann, betrachtet die Post grundsätzlich die Umsätze an einzelnen Versandstandorten der Vertragskunden. Da entsprechende Synergien nur erreicht werden können, wenn ein entsprechendes Versandvolumen von einem Absenderstandort realisiert wird, werden Rabatte grundsätzlich nicht pro Unternehmen sondern pro Absenderstandort vereinbart. 94. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die folgenden zwei Preissysteme der Post für Geschäftskunden28: - «Preissystem 2009», welches als reines Rabattsystem auf eine Grundpreisliste ausgestaltet ist und vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 zur Anwendung kam. - «Preissystem CAPRI», welches vorwiegend auf einer Einteilung in unterschiedliche Preislisten für einen Grundrabatt und der Anwendung eines Zusatzrabatts basiert, für die Zeitdauer vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014. 95. In diesem Kapitel wird die grundlegende Ausgestaltung der beiden Preissysteme beschrieben. Dabei wird aufgezeigt, wie die Post die Rabatte für die Vertragskunden berechnete.

25 Art. 29 Abs. 6 VPG. 26 Factsheet B-Post-Massensendungen, S. 1, <https://www.post.ch/de/geschaeftlich/versenden-undtransportieren/briefe-inland/b-post-massensendung> (21.11.2016). 27 Vor dem 1. April 2015 galt eine Mindestmenge von 500 Sendungen. Die Definition von Massensendungen weicht somit in der Praxis der Post von der gesetzlichen Definition ab. 28 Auf die früheren Preissysteme wird Bezug genommen, sofern dies für die Untersuchung relevant ist.

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96. Die in Rede stehenden Preissysteme der Post für Geschäftskunden setzten sich grundsätzlich aus einer Preisliste für den jeweiligen Kunden und einem aufgrund verschiedener Parameter gewährten Rabatt auf die Preise der Preisliste zusammen. Den beiden Preissystemen 2009 und CAPRI war gemeinsam, dass die Höhe des Rabatts (bis und mit Preissystem 2009) bzw. die Einstufung in eine Preisliste (Preissystem CAPRI) grundsätzlich auf einer Umsatzprognose für ein Jahr basierte, sowie auf qualitativen Parametern, anhand welcher die Rabatte bzw. die Preisliste weiter angepasst wurden. Für die Bestimmung des rabattrelevanten Umsatzes wurde in der Regel der Vorjahresumsatz des Vertragskunden beigezogen, sofern keine Gründe für eine Abweichung davon bestanden. In der Ausgestaltung unterscheiden sich die Preissysteme 2009 und CAPRI jedoch deutlich. Preissystem 2009 A.4.2.1.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung 97. Auf den 1. Juli 2009 senkte der Gesetzgeber die Monopolgrenze von 100 Gramm auf 50 Gramm. Damit wurden Briefe ab 50 Gramm mehrwertsteuerpflichtig. Die Post unterstellte zudem alle nationalen Sendungen bis 50 Gramm ebenfalls der Mehrwertsteuer. In einer einvernehmlichen Regelung mit dem Preisüberwacher verpflichtete sich die Post unter Anderem zu gewissen Preissenkungen und auch zur Übernahme der Mehrwertsteuer für alle neu der Mehrwertsteuer unterstellten Sendungen. 98. Aufgrund der Intervention der Preisüberwachung strich die Post in der Folge den im früheren Preissystem noch bestehenden publizierten monatlichen Umsatzrabatt. Ausserdem wurden im Vergleich zum Preissystem 2006 die Rabatte für Vertragskunden im Bereich zwischen 100‘000 und 250‘000 Umsatz deutlich gesenkt. Die restlichen Parameter des Preissystems entsprechen im Wesentlichen denjenigen des früheren Preissystems. 99. Das Preissystem 2009 basierte auf offiziellen Listenpreisen der Post für die einzelnen Briefsendungs-Produkte. Die Vertragskunden erhielten einen prozentualen Rabatt auf den Listenpreis. Der Rabatt bestimmte sich hauptsächlich durch den vorgängig mit dem Vertragskunden vereinbarten Planumsatz sowie allenfalls durch Qualitätskriterien. Die von der Post gewährten Rabatte wurden anhand von postinternen Rabattlisten zwischen den Grosskunden und dem Kundenberater oder der Kundenberaterin der Post festgelegt. 100. Laut internen Vorgaben der Post waren bestimmten Umsätzen Rabattbandbreiten zugeordnet. Der konkrete Rabatt sollte aufgrund des prognostizierten Umsatzes und unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien innerhalb der Bandbreite bestimmt werden. 101. Dabei wurden die zusätzlichen Qualitätskriterien gemäss einer «Checkliste für Vertragskunden29» wie folgt berücksichtigt: Kriterium Gewichtung Maschinenfähigkeit von über […] % der Sendungen […] % Adressqualität: Über […] % aller Sendungen sind automatisch bis Stufe Botenbezirk lesbar […] % Retouren: Benützung Mutationsservice MAT(CH)move online […] % Tabelle 1: Kriterien zur Bestimmung des Umsatzrabatts innerhalb der Bandbreite (Checkliste, Ziff. 5) bis und mit Preissystem 2009.

29 Aus den Unterlagen ergeben sich keine abweichenden Qualitätskriterien für das Preissystem 2009.

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102. Die mit den Grosskunden geschlossenen Verträge enthielten einen Standardvertrag30, in welchem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, und sogenannte „Konditionen für adressierte Briefe Inland“, in welchen die für die jeweilige Kundin bzw. den jeweiligen Kunden geltenden Listenpreise inklusive Umsatzrabatt eingerechnet waren. 103. Zur Berechnung des Rabatts wurden von den offiziellen Listenpreisen Vergütungen für Vorleistungen abgezogen sowie Zuschläge für Sondersendungen hinzugefügt. Auf dem resultierenden Betrag wurde schliesslich der vertraglich vereinbarte Umsatzrabatt berechnet und in Abzug gebracht. 104. Ob die mit den Grosskunden festgelegten Rabattkategorien den tatsächlich erzielten Umsätzen entsprachen und ob die qualitativen Kriterien eingehalten wurden, war durch die Kundenberater in dem jeweiligen Preissystem periodisch zu prüfen. A.4.2.1.2 Übersicht über die Rabattvorgabe 105. Das «Preissystem 2009» beruhte auf einem gesamthaft ausgerichteten Umsatzrabatt. Der zugrunde gelegte Umsatz zur Bestimmung des Rabattes setzte sich laut Angaben der Post aus den prognostizierten Umsätzen für adressierte Briefe Inland und Zusatzleistungen im Universaldienst zusammen. Dies waren folgende Sendungen: A-Post, B-Post Einzel, B-Post Massen, A-Post Plus, OnTime Mail (1 Werktag, 2 Werktage oder Samstag), DirectSelfmailer, Geschäftsantwortsendungen, Gerichtsurkunden, Betreibungsurkunden, Dispomail, Direct Response Card, Photopost, Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rückschein.31 106. […]. 107. Die interne Rabattvorgabe der Post sah wie folgt aus: […] Tabelle 2: Interne Vorgabe zur Rabattgewährung im Preissystem 2009 A.4.2.1.3 Rabatt für […] 108. […]. Laut Post ist der Rabatt nicht nur […], sondern allen Kunden der Branche Versandhandel gewährt worden. 109. Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Kunden, die den Rabatt […] erhalten hatten, waren laut der Post damals die folgenden: - Mit den leicht höheren Rabatten sei der Tatsache Rechnung getragen worden, dass insbesondere aufgrund des zunehmenden E-Commerce mit einem systematischen Wachstum des Versandhandels und damit mit tiefen Kosten für die Post gerechnet worden sei. - Die Direct Marketing-Volumina der Versandhändler würden stetig wachsen. Zudem würde das Direct Marketing Folgemailings der Kunden der Versandhändler auslösen, welche teilweise auch der Post zugutekämen. Laut den von der Post eingereichten Zahlen sind […].

30 Mit ganz wenigen Grosskunden seien jedoch Rahmenverträge geschlossen worden, welche gewisse Punkte der Zusammenarbeit regelten. Preise und Rabatte seien jedoch nicht Teil dieser Rahmenverträge gewesen. 31 Auf dem Beispielvertrag fehlen Einschreiben, Nachsenden Firmenpost, Eigenhändig und Rückschein; dagegen enthält es Briefe mit Zustellnachweis, InfoCard, Spezialsendungen und taxpflichtige Retouren.

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- Die vorstehend genannte Situation gäbe den Versandhändlern eine starke Verhandlungsposition, zumal diese gemäss Post mit ihrem eigenen Sendungsvolumen als potenzielle Wettbewerber jederzeit selbst in den Markt eintreten könnten. Ausserdem könnten sie ihre Direct Marketing Aktivitäten auch über den unadressierten Versand abwickeln. - Das spezifische Sendungsverhalten der Versandhändler mit vergleichsweise schwereren Sendungen (Durchschnittsgewicht […]) erlaube es der Post, bei den Rahmenbedingungen des Postgesetzes dem Versandhandel eher tiefere Preise einzuräumen. 110. Laut Post hätten somit insbesondere […] von dieser Unterscheidung profitiert. Insgesamt kam die Rabattrichtlinie für […] bei [100-150] Vertragskunden zur Anwendung. A.4.2.1.4 Rabatt für die übrigen Vertragskunden 111. Für die übrigen Vertragskunden galt gemäss Rabattvorgabe Folgendes: «Für Vertragskunden gilt in der Regel allgemein der Minimalrabatt der entsprechenden Bandbreite. In begründeten Ausnahmen können Rabatte bis zu den Richtwerten gewährt werden.» Grundsätzlich sei gemäss Post die Untergrenze nur sehr selten überschritten worden. Laut Angabe der Post konnte unter Berücksichtigung der drei qualitativen Kriterien (vgl. Rz 101) ein höherer Rabatt bis zum Richtwert gewährt werden.32 Ausserdem seien höhere Umsätze innerhalb der Umsatzbandbreiten typischerweise mit höheren Rabatten innerhalb der Rabattbandbreite honoriert worden. 112. Auf Wunsch der Kunden wurde für diese ein Durchschnittsrabatt berechnet. Dazu wurde zunächst hypothetisch von Einzelverträgen für die einzelnen Tochtergesellschaften ausgegangen und die jeweiligen Umsätze und Rabatte (sofern die Gesellschaft einen Umsatz über 100‘000 Franken erzielte) festgestellt. Um den Durchschnittsrabatt zu ermitteln, wurde nun der Rabatt aller Tochtergesellschaften (in Franken) ins Verhältnis zum Gesamtumsatz aller Gesellschaften gestellt. Auf dem Konditionenblatt wurde dann der Gesamtumsatz des Konzerns festgehalten und der entsprechende Durchschnittsrabatt. Der Durchschnittsrabatt war meistens kleiner als derjenige Rabatt, welcher dem Gesamtumsatz entsprochen hätte. In den eingereichten Daten der Post wurden Verträge mit einem Durchschnittsrabatt als «Kollektivverträge» bezeichnet. A.4.2.1.5 Ausführungen der Post 113. Die Post führt in ihrer Stellungnahme ergänzend an, dass das Preissystem 2009 auf das Preissystem 2006 folgte und dessen Grundzüge übernahm. Das Preissystem 2009 beruhe auf der vom Kundenberater und dem Kunden festgelegten Prognose des Umsatzes für das kommende Jahr. Zudem hätten die Kunden ihre Verträge in der vorgegebenen Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende jeden Monats kündigen können, worüber sie im Vertrag informiert worden seien und was der Praxis entsprochen habe. Preissystem ab. 1. April 2011 («Preissystem CAPRI») 114. Im Hinblick auf die geplante vollständige Liberalisierung des Postmarktes33 erarbeitete die Post neue Strategien hinsichtlich Marktverhalten und Preissetzung. […].

32 Laut der Vorgabe war die Erfüllung der Qualitätskriterien Voraussetzung, nicht nur deren Berücksichtigung. 33 Vgl. Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (PG), BBl 2009 5181 ff.

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115. Gemäss Meinung der Post bot das Preissystem 2009 zu wenige Möglichkeiten der Kundensteuerung und Differenzierung. Den Akten sind folgende Ausführungen der Post zu entnehmen: […]. 116. In diesem Zusammenhang entwickelte die Schweizerische Post auch neue Preismodelle in verschiedenen Bereichen, u. a. das Preissystem CAPRI (Calculation des prix individuels) für adressierte inländische Briefsendungen. Dieses wurde auf den 1. April 2011 zur Ablösung des Preissystems 2009 eingeführt und am 1. Januar 2012 in Bezug auf den Parameter Retouren angepasst.34 A.4.2.2.1 Grundlagen und allgemeine Ausgestaltung von CAPRI 117. Das neue Preissystem CAPRI war auf alle Vertragskunden, welche einen unrabattierten Netto-Umsatz pro Jahr von mindestens 100‘000 Franken mit adressierten Sendungen (PostMail-Produkte) erzielen, anwendbar. Die Post gewährte wie in den vorher geltenden Preissystemen dabei keine Konzern- oder Holdingrabatte, wenn die Sendungen eines Konzerns ab verschiedenen Standorten erfolgten. Rabattberechtigt war immer nur ein einzelner Absender. Daher wurden Sendungen nur rabattiert, wenn der Absendervermerk bzw. die Ortsangabe auf dem Frankaturvermerk/Poststempel mit den Absenderangaben und Rechnungsreferenznummern im Aufgabenverzeichnis der Post (nachfolgend: AVZ) übereinstimmten. Mit dem neuen Preissystem CAPRI fiel die Unterscheidung zwischen […] weg, da das neue Preissystem CAPRI gemäss Aussagen der Post den spezifischen Eigenschaften der Absenderkunden gleichermassen Rechnung trage und so den Faktor Kosten stringenter berücksichtige. 118. Per 1. Januar 2015 wurden die Preislisten und die Parameter zur Preislisteneinteilung geändert, wobei die Struktur des Preissystems jedoch bestehen blieb. Laut den eingereichten Schulungsunterlagen waren die Hauptzielsetzungen des Preissystems CAPRI die Sicherstellung der Gleichbehandlung, die Reduktion der Komplexität und die Stärkung der Akzeptanz, Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit des Preissystems. Die Umstellung erfolgte für die bisherigen Kunden schrittweise und wurde am 1. April 2016 abgeschlossen. Das System blieb im Prinzip gleich, jedoch wurden Parameter der Rabattberechnung und die Vorgaben zur Anwendung des Preissystems angepasst. A.4.2.2.2 Übersicht über das Rabattsystem CAPRI 119. Auch im Preissystem CAPRI wurden zur Bestimmung der rabattrelevanten Umsätze sämtliche Umsätze, also auch die Umsätze, die im Monopolbereich lagen (Umsätze mit Sendungen mit einem Gewicht von unter 50 Gramm), einbezogen. 120. Mit dem Preissystem CAPRI erfolgte eine weitgehende Umstellung des Preissystems, indem nicht mehr nur ein nach erzieltem Umsatz berechneter prozentualer Rabatt gewährt wurde. Das Preissystem CAPRI beinhaltete die drei wesentliche Komponenten (drei Säulen) Preisliste (Säule 1; nachfolgend: Rz 124 ff.), Zusatzrabatt (Säule 2; nachfolgend: Rz 139 ff.) und Vergütungen für Kundenleistungen (Säule 3; nachfolgend: Rz 152). 121. Die nachfolgende Grafik aus der Kundeninformation der Post zeigt das System grafisch auf:

34 Die Anpassung betraf die Ersetzung des Parameters Nutzung von Adresspflegeprodukten durch den Parameter Retouren.

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Abbildung 2: Die drei Säulen gemäss Kundeninformation der Schweizerischen Post vom Dezember 2010 122. Wie im Preissystem 2009 erhielten die Vertragskunden einen Standardvertrag, in welchem die grundsätzlichen Rahmenbedingungen geregelt wurden, der mit den sogenannten „Konditionen für adressierte Briefe Inland“ ergänzt wurde. In letzteren waren die kundenindividuellen Parameterausprägungen für die Preislisteneinteilung aufgeführt (mit Ausnahme des Jahresumsatzes zu Listenpreisen) sowie die Zusatzrabattstaffel. Dazu kam die darauf basierende und vereinbarte Preisliste mit den individuellen Preisen für alle rabattierten Produkte (auch «Preisblatt» genannt). Konditionenblatt und individuelle Preisliste bildeten zusammen mit den AGB den Vertrag. 123. Nachfolgend werden zum besseren Verständnis des Preissystems die einzelnen Säulen gemäss Vorgabe des Preissystems beschrieben. A.4.2.2.3 Säule 1: Preisliste 124. Für die Bestimmung des Grundrabatts über die Preisliste teilte die Post ihre Kunden in vier Kundensegmente ein, welche gemäss Angaben der Post auf die typischen Bedürfnisse der jeweiligen Kundengruppe zugeschnitten waren und in welchen die von der Kundengruppe schwerpunktmässig genutzten Produkte überproportional, die wenig genutzten Produkte hingegen unterproportional rabattiert waren. Somit war der Rabatt grundsätzlich für jedes vom Vertragskunden genutzte Produkt unterschiedlich. 125. Die Segmente wurden laut Post nach folgenden Regeln zugeordnet: […]. a. Segment Infopost (Segment 4): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die einen Direct Marketing Charakter aufwiesen, d. h. Kunden, die vorrangig Werbeinhalte versendeten. Die Sendungen waren gemäss Angaben der Post meist nicht sehr zeitkritisch, weshalb sich die Nachfrage stark auf günstigere B-Post-Massensendungen konzentrierte. b. Segment Business Post (Segment 3): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, die mehr als […] Sendungen/Quartal auflieferten.

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c. Segment Tagespost (Segment 2): Diesem Segment wurden Kunden zugeordnet, bei denen der Anteil A-Post mehr als […] % betrug. d. Segment Standard (Segment 1): Diesem Segment wurden alle übrigen Kunden und in der Regel auch Neukunden zugeteilt. 126. Zu jedem dieser Segmente bestanden nach Umsatz gestaffelt 15 verschiedene Preislisten, in welchen die einzelnen Produkte der Post im Bereich Briefsendungen bis 2 kg vergünstigt angeboten wurden, wobei in der höchsten Preisliste (Preisliste 15) die höchsten Rabatte gewährt wurden. In der Nomenklatur der Post hatten die Preislisten eine dreistellige Nummer, wobei die erste Ziffer das Segment (1–4)35 und die zwei hinteren Ziffer die Nummer der Preisliste (1–15) bestimmten. So steht beispielsweise die Nummer 409 für die 9. Preisliste im Segment Infopost. 127. Die Einstufung in die einzelnen Preislisten des jeweiligen Segments erfolgte anhand der sechs Kriterien: Jahresumsatzprognose, Jahresprofil, Monatsprofil, Verwendung des Online Aufgabeverzeichnisses (AVZ-Online), Frankaturart und Adressdatenpflege bzw. Retouren. Ausgangspunkt für die Einstufung in eine Preisliste war der vom jeweiligen Kunden geplante Jahresumsatz, den er mit der Post in dem Jahr, in dem die Preisliste galt, schätzungsweise erzielen würde. Diese Einstufung wurde in der Folge aufgrund der weiteren fünf Kriterien dann nach oben oder unten korrigiert. 128. Zur grundsätzlichen Einstufung in eine Preisliste innerhalb des dem Vertragskunden zugeordneten Segments wurden die für das laufende Jahr prognostizierten Umsätze herangezogen und anhand einer Staffel einer Preisliste zugeordnet. Die Berechnung der Umsätze erfolgt auf der Basis der unrabattierten Preise ohne Mehrwertsteuer (Preisliste 0) für die prognostizierte Menge. Die Jahresumsatzprognose wurde laut Angaben der Post vom Vertragskunden zusammen mit einem Kundenberater oder einer Kundenberaterin der Post vorgenommen. Sofern keine Gründe für eine Anpassung vorlagen, wurde häufig der Vorjahreswert übernommen. Je höher der prognostizierte Umsatz, desto höher war die Preislisteneinteilung und desto tiefer waren die produktspezifischen Nettopreise bzw. umso vorteilhafter war die offerierte Preisliste. 129. Die Einteilung aufgrund der Jahresumsatzprognose erfolgte nach der Staffel in Tabelle 3: Preisliste Umsatz 1 […] 2 […] 3 […] 4 […] 5 […] 6 […] 7 […] 8 […] 9 […] 10 […] 11 […] 12 […] 13 […] 14 […]

35 1: Standard; 2: Tagespost; 3: Businesspost; 4: Infopost; dazu gabe es noch zwei Photopost-Listen mit der Nummer 5.

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15 […] Tabelle 3: Einteilung in die Preisliste nach Jahresumsatzprognose 130. Diese Einordnung wurde anhand der nachfolgenden Kriterien angepasst: a. Jahresprofil: Anhand der Anzahl Sendungen pro Monat wurde über das Jahr hinweg ermittelt, wie sich das Versandvolumen des Kunden auf das Jahr verteilte bzw. wie stark das monatliche Versandvolumen des Kunden schwankte.36 […]. b. Monatsprofil: Erfolgte der Grossteil ([…]) des Versandvolumens des Kunden rund um die Monatswechsel ([…]), so wurde der Kunde […].37 c. Verwendung der Online Aufgabeverzeichnisses (AVZ Online): War der Anteil von nicht über AVZ Online eingereichten Aufgabeverzeichnissen38 […], so erfolgte eine Korrektur […].39 d. Frankaturen: War der Anteil mit Briefmarken frankierter Sendungen […]. e. Adressqualität/Retouren: Hinsichtlich Retouren als rabattrelevantes Kriterium waren zwei Zeiträume zu unterscheiden, in denen unterschiedliche Parameter zur Anwendung kamen: i. Vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 201140: […].41 ii. Zeitraum ab 1. Januar 201242: […]. 131. […] 132. Basierend auf diesen Parametern sollte jeder Kunde die für ihn geltende «individuelle» Preisliste erhalten. Für die Verhandlung und vertragliche Festlegung der «individuellen» Preisliste berechnete ein Informatiksystem für den Kundenberater oder die Kundenberaterin unter Berücksichtigung der Parameter die anwendbare Preisliste. 133. Im Rahmen der Einführung und Anwendung des neuen Preissystems CAPRI galten für den Kundenberater oder die Kundenberaterin zwei weitere Vorgaben: a. Gleitpfad (Rz 221 ff.): Dieser galt gemäss Angaben der Post offiziell ab Einführung des Preissystems CAPRI bis August 2015. Der Gleitpfad sollte die Vertragskunden ausgehend vom Rabattniveau des Preissystems 2009 schrittweise an den Rabatt gemäss Preissystem CAPRI heranführen. Dazu berechnete das Informatiksystem für die Kundenberater einen Preislistenvorschlag, der von der aufgrund der oben genannten Parameter berechneten Preisliste abweichen konnte. Die Kundenberater waren gemäss internen Anweisungen der Post befugt, vom Gleitpfad abzuweichen, was sie auch teilweise taten. b. Strukturkontrolle (Rz 241): Im Rahmen der Funktion Strukturkontrolle überprüfte das System monatlich die Versanddaten der Kunden. Falls die Versanddaten mehrmals von den

36 Die Post ist im Hinblick auf eine gleichmässige Auslastung an einer möglichst geglätteten Sendungsmenge der Kunden im Jahresverlauf interessiert. 37 Der Parameter Monatsprofil kommt nur zur Anwendung, wenn […]. 38 Etwa über Excel-Offline-Formulare, Papierformulare und kundenindividuelle Varianten. 39 Wenn ein Kunde […]. 40 Die Ablösung des Parameters erfolgte […]. 41 Zur Anwendung der Preislistenkorrektur siehe Rz 131. 42 Die Einführung erfolgte […].

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vereinbarten Werten (Umsatz oder Qualitätsparameter) derart abwichen, dass eine andere Preisliste als die vereinbarte resultiert hätte, wurde der Kundenberater oder die Kundenberaterin grundsätzlich automatisch informiert, um gegebenenfalls eine neue Preisliste mit dem Kunden zu vereinbaren. 134. Per 1. Januar 2015 wurde das Preissystem angepasst. Das «neue» Preissystem CAPRI ist nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Zum Vergleich mit der untersuchten Ausgestaltung des Preissystems CAPRI werden die Änderungen nachfolgend dennoch aufgeführt. 135. Die Anzahl der Preislisten je Segment wurde von 15 auf 30 Preislisten erhöht. Das maximale Rabattniveau wurde laut Post nicht erhöht, sondern die geänderten Umsatzstufen führten neu zu kleineren Rabattsprüngen. […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Tabelle 4: Vergleich der Preislisten des veränderten Preissystems CAPRI (2015) mit der Vorgängerversion (2011). 136. Mit der Erweiterung auf 30 Preislisten passte die Post auch die übrigen Parameter des Preissystems an, was Änderungen bei der Preislisteneinteilung bewirkte. […]: […]

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137. […]. […] Abbildung 3: […] 138. Gemäss Angaben der Post lassen sich die Gesamtumsatzrabatte für die einzelnen Preislisten in den Segmenten allerdings näherungsweise berechnen. Dies sind jedoch nur Richtwerte, der Rabatt einer Liste unterscheide sich in der Summe je nach Produktnutzung des Kunden. Für die Berechnung der angegebenen Werte sei das durchschnittliche Profil der Kunden je Segment verwendet worden. […] Abbildung 4: […] A.4.2.2.4 Säule 2: Umsatzbasierter Zusatzrabatt 139. Der Zusatzrabatt wurde in den internen Unterlagen der Post teilweise auch Umsatzrabatt genannt. Nachfolgend wird der Begriff Zusatzrabatt verwendet, um Verwechslungen mit dem Element der umsatzbasierten Preislisteneinteilung (vgl. Rz 128 f.) zu vermeiden. Beide Elemente zusammen bildeten gemäss Aussage der Post den gesamten Rabatt aufgrund des Parameters Umsatz ab. 140. Als Begründung für die Einführung eines Zusatzrabatts gibt die Post an, dass Preise, die vor der eigentlichen Versandperiode vereinbart wurden, dem Kunden einen geringen Anreiz bieten, das prognostizierte Volumen, das zur Preiskalkulation herangezogen wurde, tatsächlich zu erbringen. Würden im Vergleich zur Prognose Mengen fehlen, würden auch die Skalenvorteile, die die Post zur Berechnungsgrundlage von Preisen heranzieht, fehlen. Das Einhalten der Prognose wird gemäss internen Unterlagen der Post daher mit einem zusätzlichen Rabatt belohnt. 141. Die Höhe des monatlichen Zusatzrabatts zwischen 0 und 3 % resultierte aus einem Vergleich des Umsatzvolumens der tatsächlich aufgegebenen Sendungen mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose (vgl. Rz 128 f.). Die für den Zusatzrabatt relevante Jahresprognose basiert auf rabattierten Preisen der individuellen Preisliste, welche gemäss Säule 1 für einen Kunden zur Anwendung kommt. Der Zusatzrabatt wurde auf dem tatsächlich zu individuellen Preisen generierten Umsatz in dem jeweiligen Monat berechnet. Der monatliche Zusatzrabatt war laut Post so konzipiert, dass bei einigermassen akkurater Jahresprognose über ein Jahr hinweg insgesamt ein Zusatzrabatt von 2 % resultieren sollte. Aus diesem Grund gab es bereits ab Erreichen eines monatlichen Umsatzes von 75 % des monatlichen Anteils der Jahresumsatzprognose einen Rabatt. 142. Die nachfolgende Tabelle 5 zeigt die Zusatzrabattstaffel: Monatliche prozentuale Abweichung vom monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose43 Zusatzrabatt < - 25 % 0.0 % ≥ -25 % 1.0 %

43 Die Tabelle entspricht der Darstellung der Post. Die Ungleichheitszeichen sind so zu verstehen: <- 25 % bedeutet, dass der erzielte Umsatz um mehr als 25 % tiefer liegt als der Durchschnittswert; ≥5 % bedeutet, dass der Umsatz um mindestens 5 % höher ist als der Durchschnittswert (aber weniger als 15 %).

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≥ -15 % 1.5 % ≥ -5 % 2.0 % ≥ + 5 % 2.5 % ≥ + 15 % 3.0 % Tabelle 5: Systematik und Rabattschritte des Zusatzrabatts 143. Laut Angaben der Post wurde allerdings bei mehrmaliger grösserer Umsatzabweichung die Preislisteneinteilung angepasst (vgl. Kapitel A.4.3.3.2 zur Strukturkontrolle).44 144. Bemerkenswert ist, dass der Umsatzrabatt basierend auf dem Vergleich des tatsächlich erreichten monatlichen Umsatzes mit dem monatlichen Anteil der Jahresumsatzprognose berechnet wurde und nicht aufgrund eines Vergleichs mit dem Umsatz, welcher die jeweiligen Grenzen der Preislisten definierte. So konnte ein Kunde der Preisliste 4 ([…]) mit einer Jahresumsatzprognose von […] Franken und bei einem auf monatlicher Basis berechneten Umsatz in Höhe von […] Franken oder mehr (+15 % Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt von 3 % erhalten, während ein Kunde derselben Preisliste mit einer Jahresumsatzprognose von […] Franken bei einem Umsatz von […] Franken (< -25% Prognoseabweichung) einen Zusatzrabatt von 0% erhielt, obwohl

Geschäftskunden Preissystem für adressierte Briefsendungen — Wettbewerbskommission 30.10.2017 Geschäftskunden Preissystem für adressierte Briefsendungen — Swissrulings