Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
A
Verfügung der Wettbewerbskommission vom 18. Oktober 2010
in Sachen Untersuchung gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz [KG]; SR 251) betreffend 22-0358 Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren
wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG gegen 1. Roto Frank AG, Bernstrasse 390, 8953 Dietikon, vertreten durch RA Dr. Christian Steinle, RA Dr. Ole Andresen Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Maybachstrasse 6, D-70469 Stuttgart
2. SFS unimarket AG, Nefenstrasse 30, 9534 Heerbrugg, vertreten durch RA Dr. Marcel Meinhardt, RA Dr. Astrid Waser Lenz&Staehelin Rechtsanwälte, Bleicherweg 58, 8027 Zürich
3. Siegenia-Aubi AG, Zelgstrasse 97, 3661 Uetendorf, vertreten durch RA Heiko Schlechte, Weiss-Hartwich, Lange & Kollegen GbR, Am Bahnhof 23 (Sieg Carré), D-57072 Siegen
4. Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG, August-Winkhaus-Strasse 31, D-48291 Telgte, vertreten durch RA Dr. Gerald Brei, RA Martin Thomann, Homburger AG, Weinbergstrasse 56 | 58, 8006 Zürich
5. Paul Koch AG, Birgistrasse 3, 8304 Wallisellen, vertreten durch RA Stefan Brunnschweiler, RA Dr. Patrick Sommer CMS von Erlach Henrici AG, Dreikönigstrasse 7, 8022 Zürich
6. Mayer & Co Beschläge GmbH, Alpenstrasse 173, A-5020 Salzburg, vertreten durch RA Dr. Philipp Zurkinden, Prager Dreifuss AG, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern
7. Gretsch-Unitas AG, Industriestrasse 12, 3422 Rüdtlingen-Alchenflüh b. Kirchberg, vertreten durch RA Hans-Joachim Hellmann SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG, Otto-Beck-Strasse 11, D-68165 Mannheim
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Besetzung Vincent Martenet (Präsident, Vorsitz) Stefan Bühler (Vizepräsident) Martial Pasquier, Evelyne Clerc, Anne Petitpierre, Jürg Niklaus, Rudolf Horber, Daniel Lampart, Andreas Kellerhals
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Inhaltsverzeichnis A Sachverhalt ................................................................................................................ 5 A.1 Gegenstand der Untersuchung .................................................................................... 5 A.2 Marktbeschreibung ...................................................................................................... 5 A.2.1 Marktteilnehmer ...................................................................................................... 5 A.2.2 Struktur des Marktes ............................................................................................... 6 A.2.3 Produktkategorien ................................................................................................... 8 A.3 Informationsaustausche ............................................................................................. 11 A.3.1 Einleitung .............................................................................................................. 11 A.3.2 Preiserhöhungen ................................................................................................... 12 A.3.2.1 Preiserhöhungen 2004 .......................................................................................... 13 A.3.2.2 Preiserhöhung 2005 .............................................................................................. 19 A.3.2.3 Preiserhöhungen 2006/07 – Treffen vom 22. September 2006 ............................. 19 A.3.3 Informelle Kontakte ............................................................................................... 27 A.3.4 Kunden .................................................................................................................. 28 A.3.4.1 Koch – SFS ........................................................................................................... 28 A.3.4.2 Roto – Winkhaus ................................................................................................... 28 A.3.4.3 Roto – Koch .......................................................................................................... 29 A.3.4.4 Ergebnis ................................................................................................................ 29 A.4 Verfahren ................................................................................................................... 30 B Erwägungen ............................................................................................................. 34 B.1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 34 B.2 Vorbehaltene Vorschriften ......................................................................................... 34 B.3 Unzulässige Wettbewerbsabrede über die Festsetzung von Preisen ......................... 34 B.3.1 Wettbewerbsabrede .............................................................................................. 34 B.3.1.1 Informationsaustausch in Bezug auf Preiserhöhungen im Jahr 2006/2007 zwischen Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus ............................................................ 35 B.3.1.2 Informationsaustausch in Bezug auf Preiserhöhungen im Jahr 2004 zwischen Roto und Siegenia ......................................................................................................... 39 B.3.1.3 Informationsaustausch während informellen Kontakten ......................................... 40 B.3.1.4 Informationsaustausch in Bezug auf Kunden / Roto – Winkhaus; Roto – Koch ..... 41 B.3.1.5 Fazit ...................................................................................................................... 41 B.3.2 Preiserhöhungen 2006/2007: Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ............... 41 B.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede .............................................................. 41 B.3.2.2 Keine Umstossung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG ........... 43 B.3.2.2.1 Relevanter Markt ................................................................................................... 43 B.3.2.2.2 Aussenwettbewerb ................................................................................................ 47 B.3.2.2.3 Innenwettbewerb ................................................................................................... 52 B.3.2.2.4 Zwischenergebnis ................................................................................................. 58 B.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ..................................................... 58 B.3.2.3.1 Qualitatives Element ............................................................................................. 58 B.3.2.3.2 Quantitatives Element ........................................................................................... 59 B.3.2.4 Zwischenergebnis ................................................................................................. 61 B.3.2.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründen ..................................................................... 62
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B.3.2.6 Zwischenergebnis ................................................................................................. 64 B.3.3 Preiserhöhungen 2004: Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ........................ 64 B.3.3.1 Vorliegen einer Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ....................................... 64 B.3.3.2 Keine Umstossung der gesetzlichen Vermutung ................................................... 65 B.3.3.2.1 Zwischenergebnis ................................................................................................. 65 B.3.3.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs ..................................................... 65 B.3.3.4 Zwischenergebnis ................................................................................................. 66 B.3.4 Ergebnis ................................................................................................................ 66 B.4 Sanktionierung ........................................................................................................... 66 B.4.1 Allgemeines........................................................................................................... 66 B.4.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG ....................................................................... 67 B.4.2.1 Unternehmen ........................................................................................................ 67 B.4.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ............................ 67 B.4.3 Vorwerfbarkeit ....................................................................................................... 67 B.4.4 Sanktionsbemessung ............................................................................................ 69 B.4.4.1 Einleitung und gesetzliche Grundlagen ................................................................. 69 B.4.4.2 Maximalsanktion ................................................................................................... 70 B.4.4.3 Konkrete Sanktionsberechnung............................................................................. 70 B.4.4.3.1 Basisbetrag ........................................................................................................... 71 B.4.4.3.2 Dauer des Verstosses ........................................................................................... 74 B.4.4.3.3 Erschwerende und mildernde Umstände ............................................................... 75 B.4.4.3.4 Zwischenergebnis ................................................................................................. 79 B.4.4.3.5 Verhältnismässigkeitsprüfung ................................................................................ 80 B.4.5 Bonusmeldungen – Vollständiger / teilweiser Erlass der Sanktion ......................... 81 B.4.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefreiung ..................................................................... 81 B.4.5.2 Subsumtion und Ergebnis ..................................................................................... 82 B.4.6 Ergebnis ................................................................................................................ 87 C Kosten ...................................................................................................................... 89 D Dispositiv ................................................................................................................. 90
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A Sachverhalt A.1 Gegenstand der Untersuchung 1. Untersuchungsgegenstand sind die in der Zeitspanne 2004–2007 durch die im Verfahren involvierten Unternehmen auf dem Schweizer Markt erfolgten Preiserhöhungen von Fenster- und Fenstertürbeschlägen. Es wird insbesondere geprüft, ob die geschilderten Sachverhalte unzulässige Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG darstellen. Gegebenenfalls wird zusätzlich die Verhängung von direkten Sanktionen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG gegen die Untersuchungsadressaten geprüft. 2. Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich auf die eingegangenen Bonusmeldungen, 1 die beschlagnahmten Daten, die im Rahmen des Verfahrens getätigten Ermittlungen sowie die Stellungnahmen der in das Verfahren involvierten Unternehmen. A.2 Marktbeschreibung A.2.1 Marktteilnehmer 3. Die Roto Frank AG, Dietikon (nachfolgend: Roto), ist eine Tochtergesellschaft der Roto Frank AG, Leinfelden-Echterdingen Deutschland (nachfolgend: Roto D). Roto ist ausschliesslich im Vertrieb tätig und stellt selber keine Beschläge her. Neben der Beschlagstechnik (Tür- und Fensterbeschläge) ist Roto im Geschäftsbereich der Bauelemente (Wohndachfenster, Dachausstiege und Bodentreppen) tätig. 4. Die Siegenia-Aubi AG, Uetendorf (nachfolgend: Siegenia), ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Siegenia-Aubi KG, Wilnsdorf Deutschland (nachfolgend: Siegenia D). Die Tätigkeit der Siegenia konzentriert sich seit der Neuorganisation der Vertriebsstrukturen im Jahre 2004 2 auf die technische Beratung, IT-Systemsupport, den Handel von Fensterund Fenstertürbeschlägen sowie den Bereich Lüftungstechnik. Seither werden Siegenia- Produkte aus Deutschland in der Schweiz fast ausschliesslich über die Koch-Gruppe vertrieben. 5. Die Paul Koch AG, Wallisellen (nachfolgend: Koch), ist die grösste Händlerin für Fenster- und Fenstertürbeschläge in der Schweiz. Koch vertreibt fast ausschliesslich Siegenia- Beschläge. Nur auf Wunsch von Kunden werden auch Produkte anderer Hersteller geliefert. Koch gehört zur Koch-Gruppe, zu welcher neben Koch auch die Paul Koch AG, Birsfelden, die Eugen Koch AG, St. Gallen, die KWB AG, Bern sowie die KWB AG, Bulle gehören. Daneben ist Koch in anderen Bereichen tätig, z.B. Eisenwaren. 6. Die SFS unimarket AG, Heerbrugg (nachfolgend: SFS), 3 gehört zur SFS Holding AG, Heerbrugg, 4 und ist Zwischenhändlerin von der Mayer & Co Beschläge GmbH in der Schweiz für Fenster- und Fenstertürbeschläge. Des Weiteren wurde bis vor einiger Zeit SFS von Koch mit Siegenia-Produkten beliefert, welche SFS ausschliesslich in der Romandie an
1 Es handelt sich dabei um die Bonusmeldungen der Roto Frank AG, der SFS unimarket AG sowie der Paul Koch AG. 2 Damals bezog die Paul Koch AG ein neues vollautomatisiertes Logistikcenter, welches eine schnellere und kurzfristigere Belieferung zu wesentlich günstigeren Konditionen ermöglichte (vgl. act. 181). 3 SFS verfügt über eine Tochtergesellschaft, die einen Sport- und Hobbymarkt betreibt, die SFS Zehntfeld AG, Heerbrugg. 4 Zur SFS Holding gehören neben SFS auch SFS services, SFS intec und SFS Locher; vgl. auch http://www.sfsholding.biz/internet/sfsholding.nsf/PageID/Komp (besucht am 15. Oktober 2010).
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diverse Fensterverarbeiter vertrieb. Auf Kundenwunsch hin werden Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren anderer Hersteller geliefert. Daneben ist SFS eine bedeutende Herstellerin von Eisenwaren wie z.B. Schrauben, Werkzeugen und Sonderteilen sowie von chemisch-technischen Artikeln in der Schweiz und im angrenzenden Ausland. 7. Die Winkhaus Fenstertechnik GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung Winterthur, wurde Ende Juni 2007 aufgelöst. 5 Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG, Telgte, Deutschland ist in der Schweiz seither lediglich noch mit zwei Aussendienstmitarbeitern am Markt tätig. Winkhaus hat im Untersuchungszeitraum keine eigenen Umsätze in der Schweiz realisiert. Winkhaus realisierte allerdings während dem Untersuchungszeitraum Umsätze in der Schweiz. 6 In den nachfolgenden Ausführungen wird die Bezeichnung Winkhaus sowohl für die Zweigniederlassung als auch für die Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG, Telgte, verwendet. 8. Mayer & Co Beschläge GmbH, Salzburg (nachfolgend: Maco), ist in der Produktion von Dreh- und Drehkipp-Fenster(tür)beschlägen, Türschlössern, Fenstergriffen und Ladenbeschlägen tätig. Als bedeutendste Vertriebshändlerin von Maco-Produkten in der Schweiz fingiert die SFS unimarket AG. Lediglich ein Kunde wird in der Schweiz von Maco direkt beliefert. 9. Gretsch-Unitas AG, Rüdtlingen bei Kirchberg (nachfolgend: GU), ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Gretsch-Unitas GmbH, Ditzingen, Deutschland 7 (nachfolgend: GU D). GU ist in den Bereichen Fenstertechnik, Türtechnik und automatische Eingangssysteme tätig. GU ist eine reine Vertriebsgesellschaft und stellt selber keine Produkte her, vielmehr bezieht sie diese von den Produktionsunternehmen der GU D. 8
A.2.2 Struktur des Marktes 10. Die führenden Hersteller von Baubeschlägen für Fenster(türen) sind Roto D, Siegenia D, Winkhaus, GU D und Maco. 9 Auf diese fünf Hersteller von Baubeschlägen entfällt nahezu der gesamte schweizerische Markt für Fenster- und Fenstertürbeschläge. Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren werden durch diese Hersteller entweder unmittelbar oder über Vertriebsgesellschaften oder über den Zwischenhandel an Fenster- beziehungsweise Fenstertürverarbeiter geliefert (vgl. dazu Rz. 15). 11. Die Abbildung 1 gibt einen schematischen Überblick über die Vertriebsstrukturen der in der Schweiz in den Bereichen Herstellung und Vertrieb von Baubeschlägen für Fenster- und Fenstertüren tätigen Unternehmen. Die Abbildung 1 soll den grundsätzlichen Vertriebsweg von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren aufzeigen und verzichtet deshalb auf das Aufführen jeder einzelnen Lieferbeziehung.
5 Die Löschung im Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte am 12. März 2009. 6 Act. 197. 7 Diese ist Teil der Gretsch-Unitas Gruppe, einem Verbund einzelner Unternehmen mit verschiedenen Aufgaben, vgl. http://www.g-u.ch/index.php?csel=23&id=605&Lang=24 (besucht am15. Oktober 2010). 8 Vgl. act. 114. 9 Wobei Maco (vgl. Rz. 8) und seit 2007 auch Winkhaus (vgl. Rz. 7) keinen Geschäftssitz in der Schweiz haben.
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Abb. 1: Vertriebsstruktur Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren
12. Die Endverbraucher sind im vorliegenden Fall Kunden, welche den Einbau eines montagefertigen Fensters nachfragen (z.B. Architekten, Bauunternehmen, Private etc.). 13. Als Fensterverarbeiter werden Unternehmen bezeichnet, welche Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren zum Endprodukt, dem Fenster beziehungsweise der Fenstertür verarbeiten und diese an die Endverbraucher verkaufen. 14. Die auf der obersten Stufe stehenden ausländischen Hersteller von Baubeschlägen sind allesamt in ganz Europa am Markt tätig. Neben den aufgeführten Herstellern gibt es europaweit nur noch wenige weitere Hersteller von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren. Diese sind jedoch nicht in der Schweiz geschäftstätig (z.B. Hautau) und vorwiegend in Nischenmärkten aktiv. 15. Die ausländischen Hersteller von Baubeschlägen haben den Vertrieb ihrer Produkte in der Schweiz grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten organisiert: Einige Hersteller vertreiben ihre Produkte über eigene, in der Schweiz domizilierte Tochtergesellschaften, sog. Vertriebsgesellschaften. Diese wiederum beliefern sowohl kleinere Zwischenhändler 10 als auch Fensterverarbeiter direkt. Diese Vertriebsform wird beispielsweise von Roto D und GU D praktiziert. Andere Hersteller von Baubeschlägen vertreiben ihre Produkte über Schweizer Grosshändler, insbesondere über Koch und SFS. Die Grosshändler wiederum beliefern sowohl kleinere Zwischenhändler als auch Fensterverarbeiter direkt. Diese Vertriebsform wird beispielsweise von Maco über den Grosshändler SFS praktiziert. 16. Siegenia D hat ihren Vertrieb grundsätzlich nach der ersten Art organisiert. Im Unterschied zu Roto D und GU D arbeitet Siegenia (D) jedoch schwergewichtig und sehr eng mit dem Grosshändler Koch zusammen, welcher die Produkte dann an kleinere Zwischenhändler und Fensterverarbeiter liefert. Siegenia vertreibt den Grossteil der Produkte demnach via Koch und nur noch in geringem Umfang an (kleinere) Zwischenhändler und
10 Z.B. Rudolf Geiser AG, Immer AG, Fritz Blaser & Cie. AG. Diese sind jedoch sowohl hinsichtlich des Umsatzes wie auch der abgesetzten Mengen nicht vergleichbar mit Koch oder SFS.
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Fensterverarbeiter direkt. Die Vorgehensweise der Siegenia (D) stellt somit eine Mischform der beiden oben beschriebenen Vertriebsarten dar. 17. Der Hersteller Winkhaus wählte ursprünglich dieselbe Vertriebsart wie Roto D und GU D, war aber nicht mit einer Tochtergesellschaft, sondern mit einer Zweigniederlassung am Schweizer Markt präsent. Die Zweigniederlassung von Winkhaus wurde im Jahr 2007 aufgelöst. Seither ist Winkhaus in der Schweiz nur noch mit zwei Aussendienstmitarbeitern am Markt tätig und beliefert sowohl kleinere Zwischenhändler als auch Fensterverarbeiter direkt aus Deutschland. 18. Vereinzelt beliefern auch in Deutschland ansässige Zwischenhändler Fensterverarbeiter in der Schweiz. Zudem kommt es vor, dass sich die Zwischenhändler gegenseitig mit ihren Produkten beliefern. So beliefern sich beispielsweise Koch und SFS gegenseitig. 19. Im Verlaufe des Verfahrens wurde eine Anzahl Fensterverarbeiter befragt. Diese unterscheiden sich hinsichtlich Betriebsgrösse, realisierter Umsätze sowie bezüglich des Produktesortiments deutlich voneinander. Deshalb wurden die befragten Fensterverarbeiter – gemessen am realisierten Umsatz – in folgende Kategorien eingeteilt: grosse (>20 Mio. CHF Umsatz), mittelgrosse (10–20 Mio. CHF Umsatz) und kleinere Unternehmen (<10 Mio. CHF Umsatz). 11 Bei den kleineren Unternehmen handelt es sich mehrheitlich um Schreinereibetriebe, während grosse Unternehmen überwiegend Fenster und Fenstertüren in grösseren Stückzahlen und automatisiert herstellen. 20. Die grosse Mehrheit der Fensterverarbeiter bezieht Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren stets vom gleichen Lieferanten. Ein Wechsel des Lieferanten/Herstellers (in der Branche auch Umstellen genannt) kommt eher selten vor und hängt von verschiedenen Faktoren ab (vgl. zum Ganzen Rz. 253 ff.). A.2.3 Produktkategorien 21. Die vorliegende Verfügung untersucht die Wettbewerbsverhältnisse im Bereich Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. Unter Fenster(tür-)beschlägen werden alle mechanischen Teile verstanden, welche Fensterflügel und -rahmen verbinden und die Öffnungs- und Schliessfunktion eines Fensters beziehungsweise einer Fenstertüre steuern. Bei einer Fenstertüre handelt es sich im Wesentlichen um ein Fenster mit Türfunktion (i.d.R. Balkontür). 22. Für die Herstellung eines Beschlags werden vorwiegend nichtrostende metallische Stoffe wie Stahl, Zamak 12 und Aluminium eingesetzt. 23. Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren umfassen demnach sämtliche Beschlagskomponenten, die ein(e) Fenster(tür) funktionsfähig machen. In Abbildung 2 werden die klassischen Beschlagskomponenten, welche als Basisbeschlagssystem für Fenster(türen) gelten, illustriert: - Das Getriebe: Der Teil des Beschlags, der durch die Betätigung des Fenstergriffes bewegt wird. Über das Bewegen der Verriegelungspunkte wird das Fenster geöffnet und geschlossen. - Die Eckumlenkungen samt Ecklagern: Drehpunkt des Fensters, auf welchem das Gewicht des Fensterflügels ruht.
11 Vgl. act. 75. 12 Dabei handelt es sich um eine Druckgusslegierung aus Zink (>90 %), Aluminium, Magnesium und Kupfer. Die Bezeichnung setzt sich aus den Initialen der Legierungsbestandteile zusammen.
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- Die Schere: Am Blendrahmen befestigtes Beschlagsteil, welches im Beschlag des Flügels eingehängt ist. Zusammen mit dem Ecklager bildet die Schere die Drehachse des Fensters und steuert die Umschaltung von Dreh- und Kippstellung. - Schliessblech: Befindet sich am Fensterrahmen. Die Getriebeverrieglung erfolgt über alle Schliessbleche des Fensters. Abb. 2: Fensterbeschlag
Quelle: http://www.baumarkt.de/lexikon/Fensterbeschlag.htm (besucht am 15. Oktober 2010) 24. Die verschiedenen Einzelkomponeneten eines Baubeschlags für Fenster und Fenstertüren bilden eine funktionale Einheit, welche die Öffnungsfunktion eines Fensters oder einer Fenstertür steuert und deren Einzelkomponenten aufeinander abgestimmt sind (Bohrungen etc.). Die einzelnen Beschlagskomponenten werden deshalb zu sog. Beschlagsgarnituren zusammengesetzt. Die verschiedenen Beschlagskomponenten werden jeweils nach Funktion, Grössenabmessung 13 und Profilsystem/Werkstoff des Fensters zusammengestellt. Beschlagsgarnituren wiederum werden für den Bau und die Montage eines Fensters beziehungsweise einer Fenstertür verwendet. 25. Von den Beschlagsgarnituren zu unterscheiden ist das Beschlagszubehör, zu welchem Fenstergriffe, Bänder, Bauchemie, Schwellen und Regenschienen, Dichtungen, Schrauben, Getriebe, Einreiber, Griffschlitz etc. zu zählen sind. Bezugsquelle für Zubehör ist in der Regel eine andere als diejenige für Beschlagsgarnituren (vgl. im Einzelnen Rz. 221 ff.). 26. Es existieren verschiedene Baubeschlagsarten für Fenster und Fenstertüren. Diese werden durch die Öffnungsfunktion bestimmt. Dreh(kipp)beschläge sind die am häufigsten verwendeten Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren. Dreh- und Drehkippbeschläge werden bei ungefähr 80 bis 90 % der in Zentraleuropa üblichen Fenstern verwendet. 14 Die Drehkipp-Technologie ermöglicht das mühelose Drehen und Kippen des Fensterflügels mit
13 Aufgrund der unterschiedlichen Grösse der Fenster(türen) unterscheiden sich die Komponenten insbesondere in den Ausmassen. 14 Einzig in England und den skandinavischen Ländern kommen mehrheitlich andere Beschlagstypen zum Einsatz; vgl. auch act. 114.
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nur einem Handgriff. Durch Betätigung des Fenstergriffs kann das Fenster in eine Drehlage oder eine durch die Scherenausführung begrenzte Kippstellung gebracht werden. 15 Abbildung 3 zeigt die Funktionsweise von einerseits Dreh- und Kipp-Beschlägen und andererseits von der kombinierten Form, den Drehkippbeschlägen, auf (vgl. Rz. 236). Abb. 3: Beschlagssysteme Dreh- oder Kipp-Beschlagssysteme Drehkipp-Beschlagssysteme Dienen dazu, Fenster und Fenstertürflügel unter Betätigung eines Handhebels in eine Drehlage oder in eine durch die Scherenausführung begrenzte Kippstellung zu bringen.
Drehfenster Kippfenster Quelle: http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Beschlaege _Allgemeines-zu-oeffnungsarten_150162.html (besucht am 15. Oktober 2010)
Drehbeschlag Quelle: http://www.notter-beschlaege.de/images/beschlaege/ 3v_1.jpg (besucht am 15. Oktober 2010) Ermöglichen es, einen Fenster- beziehungsweise Türflügel sowohl in Kippstellung zu öffnen, wobei die unteren Verbindungspunkte von äusserem und innerem Fensterbeziehungsweise Türrahmen die Drehpunkte bilden, als auch in herkömmlicher Weise zu öffnen, wobei die Fenster- beziehungsweise Türseitenfläche als Drehpunkt dient.
1. Drehkipp-Getriebe 2. Winkeltriebe 3. Mittelverschlüsse / Kippverschlüsse waagrecht 4. Kippverschlüsse waagrecht 5. Winkelbandscheren 6. Scherenlager 7. Ecklager Quelle: act. 182
15 Vgl. http://www.baunetzwissen.de/glossarbegriffe/Beschlaege_Drehkippbeschlaege_47309.html ?layout=popup (besucht am 15. Oktober 2010).
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Dreh- oder Kipp-Beschlagssysteme Drehkipp-Beschlagssysteme
Kippbeschlag Quelle: http://www.notter-beschlaege.de/images/beschlaege/ 5v_1.jpg (besucht am 15. Oktober 2010) Drehkippbeschläge werden im Wesentlichen eingesetzt für senkrecht eingebaute einoder mehrflüglige 16 Fenster(türen). Sie sind die am häufigsten gewählten Beschläge an Fenstern im Wohnungs- und Objektbau. Gebräuchliche Fenster-Drehkippbeschläge verschliessen Fenster und Fensterflügel und bringen sie in verschiedene Lüftungsstellungen.
27. Eine weitere Öffnungsart sind Parallelschiebe- und Parallelschiebekippbeschläge. Dabei handelt es sich um Beschläge für schiebbare Flügel von Fenstertüren, die vorwiegend als Aussenabschlüsse verwendet werden. Fensterverarbeiter stellen Fenstertüren aus denselben Fensterprofilen her, die auch bei Drehkippfenstern verwendet werden (gleiches Profil und ähnlicher Herstellungsprozess). Unterschiede gibt es lediglich hinsichtlich der Grössendimension. 17
28. Hebeschiebebeschläge werden vor allem bei Terrassentüren verwendet und sind ebenfalls Beschläge von Schiebetüren. Im Unterschied zu den Parallelschiebebeschlägen benötigen sie jedoch spezielle Profile. 18
29. Davon zu unterscheiden sind die Spezialbeschläge beziehungsweise Sonderbeschläge, unter welche z.B. Senkklappfenster fallen. Im Wesentlichen übernehmen diese aber die gleichen Funktionen wie Dreh(kipp)beschläge und Schiebebeschläge, sie sind jedoch für grundsätzlich andere Fenstertypen konzipiert. 19
A.3 Informationsaustausche A.3.1 Einleitung 30. Erhöhte Stahl-, Zink- und Aluminiumpreise führten in der Regel zu Preiserhöhungen auf Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren. Infolge von gestiegenen Rohstoffpreisen haben die führenden Hersteller von Baubeschlägen für Fenster(türen) die Preise erhöht. Aufgrund dessen kam es auch in der Schweiz in der Vergangenheit zu Preiserhöhungen bei Fenster(tür)beschlägen. 20 Anlass war in der Regel, dass die Beschlagshersteller in Deutsch-
16 Fensterflügel werden am Blockrahmen beweglich befestigt. Fensterflügel können entweder nach innen oder nach aussen geöffnet werden, wenige lassen sich bei entsprechendem technischem Aufwand auch in beide Richtungen öffnen. Je nach Fensterart werden ein-, zwei oder dreiflüglige Fenster unterschieden. 17 Vgl. act. 135; act. 174; act. 178. 18 Vgl. act. 174; act. 178. 19 Weitere Informationen dazu auf http://www.baubeschlag.net/fensterbeschlaege/sonderbeschla ege/ (besucht am 15. Oktober 2010). 20 Act. 2, S. 3. http://www.baubeschlag.net/fensterbeschlaege/sonderbeschla
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land und Österreich eine Preiserhöhung vornahmen und ihre schweizerischen Vertriebsgesellschaften oder Grosshändler anwiesen, in der Schweiz ebenfalls die Preise zu erhöhen. 21
Die Preiserhöhungen für den Schweizer Markt erfolgten in den Jahren 2004 und 2006/2007. 31. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Preiserhöhungen in den Jahren 2004 und 2006/2007 stützt sich im Wesentlichen auf die eingegangenen Bonusmeldungen, die Antworten auf die Fragebögen des Sekretariats der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat), die beschlagnahmten Beweismittel sowie die Stellungnahmen der Untersuchungsadressaten zu den Verfügungsanträgen des Sekretariats vom 11. Februar 2010 und 14. Juli 2010. 32. Im Zentrum der Ermittlungen standen die im untersuchungsrelevanten Zeitraum erfolgten Preiserhöhungen (vgl. A.3.2) sowie diverse Kontakte zwischen einzelnen Untersuchungsadressaten (vgl. A.3.3 und A.3.4). A.3.2 Preiserhöhungen 33. Fensterverarbeiter erhalten in der Regel Preislisten von den Vertriebsgesellschaften/Grosshändlern beziehungsweise den Lieferanten, von denen sie Beschläge beziehen. Auf den darauf enthaltenen Bruttopreisen werden einzelnen Fensterverarbeitern jeweils grössere Rabatte gewährt. 34. Die Preiserhöhungen erfolgten auf unterschiedliche Art und Weise: Zum einen, und dies war der Regelfall, wurde die Preisbasis, namentlich die Einkaufspreise, erhöht, indem sie mit einem Materialteuerungszuschlag (nachfolgend: MTZ) versehen wurden. Zum anderen blieb die Preisbasis vereinzelt dieselbe und die Preiserhöhung manifestierte sich in individuellen, mit den einzelnen Kunden verhandelten Rabattanpassungen. 22
35. Wie nachstehende Ausführungen im Einzelnen aufzeigen, fanden im untersuchungsrelevanten Zeitraum regelmässig Kontakte zwischen den Untersuchungsadressaten statt. Diese erfolgten nach folgendem Muster: Die von den ausländischen Beschlagsherstellern geplanten Preiserhöhungen wurden ihren Vertriebsgesellschaften, respektive Grosshändlern, kommuniziert. Danach haben die Untersuchungsadressaten Informationen vorgängig zu den Preiserhöhungsankündigungen ausgetauscht. Diese Kontakte dienten i.d.R. dazu, sich gegenseitig hinsichtlich der Vorgehensweise in Bezug auf Preiserhöhungen in Kenntnis zu setzen. Ankündigungsschreiben wurden z.T. vor, aber auch nach dem Versand an die Kunden unter den Untersuchungsadressaten zum Zweck der Vertrauensbildung ausgetauscht. 23 Der Austausch diente der Sicherstellung des abgemachten Verhaltens. 24 Im untersuchungsrelevanten Zeitraum fanden verschiedene Kontakte zwischen den Untersuchungsadressaten statt bezüglich der Höhe und dem Umsetzungszeitpunkt der ihnen für den Schweizer Markt kommunizierten Preiserhöhungen. Auf die wettbewerbsrechtliche Bedeutung dieser Kontakte wird weiter unten eingegangen (vgl. Rz. 165 ff). 36. SFS und Koch bestreiten, regelmässige Kontakte nach einem allgemeinen Muster zu den übrigen Untersuchungsadressaten gehabt zu haben, welche dazu dienten, sich gegenseitig hinsichtlich der geplanten Vorgehensweise bei Preiserhöhungen zu informieren und durch den Austausch das vereinbarte Verhalten sicherzustellen. Diese Aussage treffe nicht auf SFS und Koch, sondern auf die Hersteller, welche die Preiserhöhungen lancierten, zu. 37. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie die nachfolgenden Ausführungen illustrieren – der Umsetzung der von den ausländischen Herstellern beschlossenen Preiserhöhungen in
21 Vgl. z.B. act. 17, A-13. 22 Act. 31, S. 9, Rz. 30; vgl. auch act. 2, S. 12, Anlage 5. 23 Vgl. z.B. act. 17, A-4 / act. 17, A-0029.1; act. 17, A-16; act. 18, D-0045.1; vgl. auch act. 18, D-0039.1; act. 2, Anlagen 5, 15 und 22. 24 Act. 55.
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der Schweiz im untersuchungsrelevanten Zeitraum Informationsaustausche zwischen den Untersuchungsadressaten vorausgingen. Fest steht, dass die Untersuchungsadressaten – und insbesondere auch SFS und Koch – Preiserhöhungen an ihre Kunden nicht ankündigten, ohne dies den übrigen Untersuchungsadressaten vorgängig oder nach der Ankündigung mitzuteilen. Würde man dieser Argumentation folgen, dann wäre unerklärlich, weshalb SFS und Koch (i) überhaupt Informationen mit den übrigen Untersuchungsadressaten ausgetauscht hat und (ii) weshalb SFS am Treffen vom 22. September 2006 zunächst Preiserhöhungen kategorisch ablehnte, dann aber schliesslich ihren Kunden trotzdem ankündigte (vgl. Rz. 87 und 92 f.). 38. Bevor auf die einzelnen Preiserhöhungen eingegangen wird, ist hervorzuheben, dass die ausländischen Hersteller von Baubeschlägen für Fenster und Fenstertüren Preiserhöhungen für die Schweiz beschlossen hatten und erst danach entweder über ihre Vertriebsgesellschaften oder über Grosshändler umsetzten. Bei dieser Umsetzung in der Schweiz haben sich die Vertriebsgesellschaften beziehungsweise Grosshändler über die Höhe und den Zeitpunkt ausgetauscht, nicht aber über die Preiserhöhungen an sich, die grundsätzlich bereits feststanden. A.3.2.1 Preiserhöhungen 2004 39. Im Jahre 2004 wurden von den Herstellern von Baubeschlägen für Fenster- und Fenstertüren auf europäischer Ebene Preiserhöhungen in Form eines MTZ vorgenommen. Sämtliche Hersteller erhöhten die Verkaufspreise ihrer Baubeschläge auf den gleichen Zeitpunkt. 25 Daraufhin wurden die Schweizer Vertriebsgesellschaften und Grosshändler angewiesen, die Preise in der Schweiz ebenfalls zu erhöhen und diese an ihre Kunden zu überwälzen. 26 40. Nachdem Roto D [eine deutsche Herstellerin von Baubeschlägen] eine Preiserhöhung für den deutschen Markt ihren Kunden kommuniziert hat, fanden am 8. April 2004 diesbezüglich Telefonate zwischen den Marktführern Roto und Siegenia einerseits und Roto und SFS andererseits statt. Aus einer Telefonnotiz vom 8. April 2004 geht hervor, dass Siegenia Roto darüber informierte, dass Koch bei einer Preiserhöhung ‚nicht mitmachen werde‘. Gleichentags telefonierte Roto mit SFS und wurde dahingehend orientiert, dass Maco und GU abwarten wollten und keine Preiserhöhung planten. 27
41. Einer E-Mail vom 13. April 2004 ist zu entnehmen, dass SFS „auf ein gemeinsames Vorgehen mit Siegenia und Roto nicht eingehen“ werde. 28
42. Aus einem Gespräch zwischen Roto, Koch und Siegenia vom 14. April 2004 geht hervor, dass SFS (als bedeutendster Zwischenhändler von Maco) „von Maco noch keine verlässliche Aussage“ zur Preisentwicklung erhalten habe. Des Weiteren geht aus dem Gespräch hervor, dass das Verhalten auch bei GU noch „unklar“ sei sowie dass Winkhaus beabsichtige, keine Preiserhöhung vorzunehmen und dass Koch den MTZ generell ablehne und dies in einem Schreiben an Siegenia mitteilen wolle. 29 Wie angekündigt, hat Koch den Widerstand gegen die geplante Preiserhöhung in einem Schreiben festgehalten. Koch führte darin aus, weshalb sie die Preiserhöhung nicht akzeptieren könne und nennt insbesondere die schwierige Umsetzbarkeit („die letzte Preiserhöhung vom 01.07.2003 von 4.3 % konnte nur mit grösster Mühe umgesetzt werden [...], was uns trotz gewährter Konditionenverbesserung eine Margenverschlechterung eingebracht hat“). Das Schreiben
25 Act. 31, S. 10, Rz. 35, Beilage 19 / act. 18, D-0044.1. 26 Act. 31, Beilage 20. 27 Act. 2, S. 12, Anlage 3. 28 Act. 31, Beilage 24 / act. 18, D-14. 29 Act. 2, S. 12, Anlage 4.
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hat Koch zur Begutachtung vorab als Anhang per E-Mail Roto zukommen lassen. 30 Es ist schliesslich am 20. April 2004 bei Siegenia eingegangen. 31 43. Ebenfalls am 14. April 2004 fand ein Telefongespräch zwischen Roto und Siegenia statt, bei dem vereinbart worden ist, die weitere Entwicklung abzuwarten. 32 Dies, obwohl Roto bereits ein Ankündigungsschreiben vorbereitet hatte betreffend Einführung eines MTZ in der Höhe von 6 % per 23. April 2004. Dieses Schreiben wurde indes nicht an die Kunden versendet. 33 Handschriftlich wurde darauf notiert, dass GU und Maco die Preiserhöhung „nicht umgesetzt“ haben. 34
44. Aus einer SFS-internen E-Mail vom 14. April 2004 geht hervor, dass Siegenia ein „einheitliches Vorgehen“ wünscht. Siegenia äusserte sich insbesondere dahingehend, dass die Preise im Schweizer Markt gemeinsam erhöht werden sollten. GU, Roto und Winkhaus seien mit 6 % ab dem 30. April 2004 einverstanden. 35
45. Aus einer internen E-Mail von Siegenia vom 15. April 2004 geht hervor, dass Siegenia vermutet, dass Winkhaus die Preiserhöhung „anscheinend angekündigt“ habe. 36 Nachdem Siegenia Winkhaus ersucht hat, „aufgrund der Gespräche mit den anderen Anbietern, das Datum der Anwendung eventuell auf den 30.4. oder sogar 3.5. zu legen“, habe Winkhaus diesem Vorgehen zugestimmt. Zudem geht aus der internen E-Mail ein gemeinsames Vorgehen von Roto und Siegenia hervor (“wir machen es gemeinsam gleich“). Roto wolle auf Siegenia warten. Des weiteren habe GU „im Moment keine Zeit einen MTZ-Brief zu verfassen.“ Das Schreiben werde erst nächste Woche verschickt, „mit Termin 30.4. oder 3.5.“ 37
46. Siegenia hat ihren Kunden mittels Schreiben die Einführung eines MTZ in der Höhe von 6 % für Lieferungen ab dem 3. Mai 2004 angekündigt. 38 Ein solches Ankündigungsschreiben befand sich u.a. auch in den Unterlagen von Roto. 39 Dort befand sich ausserdem ein Blankoschreiben ohne Datum und Briefkopf, in welchem Winkhaus einen MTZ in der Höhe von 6 % per 19. April 2004 ankündigte. 40 Dasselbe Schreiben wurde bei Winkhaus gefunden, datiert auf den 13. April 2004 und adressiert „an alle Kunden“. 41 Es konnte allerdings nicht ermittelt werden, ob das bereits verfasste Preiserhöhungsschreiben von Winkhaus versendet worden ist. Ebenso wenig konnte ermittelt werden, ob das Umsetzungsdatum tatsächlich auf den 30.4. respektive 3.5. verschoben worden ist, wie dies von Siegenia verlangt wurde (vgl. Rz. 45). In einem Schreiben betreffend Nachtrag zur Offerte vom März 2005 informierte Winkhaus ausserdem einen Kunden dahingehend, dass die Rabattstufe zzgl. eines MTZ in der Höhe von 6 % erhöht werde (von 36 % auf 47 %), „um die gleiche Preisgrundlage wie die Mitbewerber zu erhalten“. 42 Somit sollte der MTZ direkt in die Rabatte integriert werden. Auch bei diesem Schreiben ist allerdings unklar, ob es tatsächlich verschickt worden ist.
30 Act. 2, S. 12, Anlage 5 / act. 15, B-12. 31 Act. 17, A-0033.1. 32 Act. 2, S. 12. 33 Vereinzelt wurden Kunden durch Roto D über einen MTZ in der Höhe von 6 % per 23. April 2004 vorgängig in Kenntnis gesetzt (act. 141, Beilage 14.1). 34 Act. 2, S. 12, Anlage 6. 35 Act. 31, Beilage 21 / act. 18, D-0011.1. 36 Act. 109. 37 Vgl. zum Ganzen act. 17, A-6. 38 Act. 133; act. 148; vgl. auch act. 18, D-7 / act. 18, D-0005.1 / act. 2, Anlage 14. 39 Act. 2, S. 13, Anlage 7. 40 Act. 2, S. 13, Anlage 8; vgl. auch act. 17, A-7; act. 109. 41 Act. 16, C-1; act. 109. 42 Act. 16, C-3.
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47. Maco hat ihren Kunden schlussendlich am 15. April 2004 eine Preiserhöhung in der Höhe von 6 % per 23. April 2004 angekündigt. 43
48. Am 20. April 2004 teilte Siegenia Roto mit, dass sich Koch vehement gegen die 6 %ige Preiserhöhung per 3. Mai 2004 wehre. 44 Dies geht ebenfalls aus einem Schreiben von Koch an Siegenia hervor sowie aus einer E-Mail von Koch an SFS. 45 Einer internen Mitteilung von Siegenia ist zu entnehmen, dass auch die übrigen Siegenia Kunden nicht bereit sind, den MTZ in der Höhe von 6 % zu zahlen. 46 Siegenia orientierte Roto ausserdem darüber, dass Maco „noch unsicher sei, wie man preislich verfahren wolle“. 47 Gegenüber SFS kündigte Maco am 29. April 2004 schliesslich dieselbe Preiserhöhung (vgl. Rz. 47) rückwirkend per 23. April 2004 an. 48 Tatsächlich erfolgte dann nur eine teilweise Umsetzung des MTZ durch Maco. 49
49. Einem Protokoll vom 28. April 2004 betreffend einer Besprechung zwischen Maco und SFS ist zu entnehmen, dass „Maco von SFS erwartet, den MTZ in der Höhe von 6 % unbedingt weiterzugeben“. […]. 50 SFS beabsichtigte folglich, ihren Kunden gegenüber auf Maco Beschlägen eine Preiserhöhung ab 1. Juli 2004 in Form von individuellen Rabattanpassungen anzukündigen. 51 Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 informierte SFS Maco denn auch, den MTZ ihren Kunden gegenüber per 15. Juli 2004 „abmachungsgemäss“ umzusetzen. 52 In Bezug auf Siegenia Beschläge, die durch SFS vertrieben werden, wird die Preiserhöhung von Koch als dem bedeutendsten Zwischenhändler von Siegenia vorgenommen werden (vgl. Rz. 55). In Bezug auf Maco-Beschläge ist einer SFS-internen E-Mail zu entnehmen, dass SFS noch mit Roto telefonieren werde, „um zu erfahren, was Roto macht“. 53 Es wurden keine Hinweise dafür gefunden, dass SFS die Preiserhöhung überwälzt beziehungsweise auf ihre Kunden übertragen hat. 54 50. GU kündigte ebenfalls eine Preiserhöhung in Form eines MTZ in der Höhe von 6 % per 15. Mai 2004 an. 55 Diese wurde in der Folge tendenziell umgesetzt. 56 51. In einer internen E-Mail von SFS vom 12. Mai 2004 wird ein Telefongespräch mit Siegenia festgehalten. Daraus geht hervor, dass Siegenia bezüglich MTZ noch nichts Definitives entschieden habe. Der entsprechende Entscheid werde „am Mittwoch nächster Woche“ von Siegenia gefällt. Roto warte diesen ab. Dementsprechend schlägt SFS vor, ebenfalls abzuwarten „bis nächsten Mittwoch“ sowie Maco noch nicht zu informieren; „erst wenn wir mehr von Siegenia beziehungsweise Koch wissen“. 57
52. In einer weiteren E-Mail von SFS mit Datum vom 12. Mai 2004 wird ein Telefongespräch mit GU wiedergegeben. Die E-Mail enthält den Betreff „GU Preisverhalten MTZ“ und
43 Act. 116. 44 Vgl. act. 15, B-0020.3; act. 15, B-3. 45 Act. 15, B-12; act. 18, D-0010.6; vgl. auch act. 17, A-21. 46 Act. 17, A-0014.4. 47 Act. 2, S. 13, Anlage 9. 48 Act. 18, D-0011.6; act. 116. 49 Act. 2, S. 13. 50 Act. 18, D-0011.7. 51 Act. 31, S. 11, Rz. 39, Beilage 23. 52 Act. 18, D-0009.1. 53 Act. 18, D-1. 54 Act. 31, S. 11, Rz. 40. 55 Act. 100 / act. 114. 56 Act. 76–78; act. 83–85; act. 87–90; act. 93; act. 96; act. 98; act. 102; act. 104; act. 106–108; act. 109; act. 113; act. 115; act. 116; act. 117; act. 121-123; act. 126–144; act. 148; act. 149; act. 152; act. 154–163; act. 165–169. 57 Act. 18, D-5.
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beinhaltet eine Information, dass GU die Gültigkeit des MTZ auf den 1. Juni 2004 verschieben wird. Die Verschiebung wird damit begründet, dass noch „keine Einigkeit am Schweizer Markt ist.“ GU wolle ausserdem noch die Reaktion von Siegenia abwarten. 58
53. Aus der verzögerten Umsetzung der Preisanpassung durch GU resultierte schlussendlich ein MTZ in der Höhe von 6 % per 1. Juli 2004. 59
54. Aus einem Telefonat vom 19. Mai 2004 zwischen Maco und Siegenia geht hervor, dass Siegenia definitiv einen 6 %-igen MTZ einführen werde. Siegenia werde diesen „Ende nächster/Anfang übernächster Woche […] ab 1. Juli schriftlich mitteilen und auch durchsetzen.“ Anlässlich dieses Telefongesprächs informierte Siegenia Maco ausserdem, dass Roto “dies ebenso durchziehen werde“. 60
55. In einer E-Mail vom 23. Mai 2004 informierte Maco SFS „nach Telefonat mit [Siegenia]“ über einen definitiven MTZ von 6 % (vgl. Rz. 48). Des Weiteren wird SFS von Maco darüber in Kenntnis gesetzt, dass “nach den Siegenia-Koch Gesprächen vom Mittwoch, den 19. Mai 2004 entschieden worden ist, den MTZ ab 1. Juli 2004 umzusetzen!“. Die schriftlichen Benachrichtigungen betreffend die Preiserhöhungen der Siegenia Beschläge an die Verarbeiter würden Ende KW 22 oder Anfang KW 23 von Koch aus erfolgen. Maco informierte SFS, dass gemäss Siegenia „auch Roto und GU die Verarbeiter zu diesem Zeitpunkt informieren“ werden. 61
56. Zwischen Roto und Siegenia fand am 24. Mai 2004 ein weiteres Telefongespräch statt, anlässlich welchem beschlossen wurde, in der Schweiz einen MTZ in zwei Schritten einzuführen. Namentlich wurde beschlossen, dass Siegenia die Preise per 1. Juli 2004 und 1. Oktober 2004 um jeweils 3 % erhöhen werde. 62 Diese zweistufige Erhöhung wurde den Siegenia Kunden unter Bezugnahme auf die vorgängig bereits angekündigte 6 %-ige Preiserhöhung kommuniziert (vgl. Rz. 45). 63 57. Aus dem Telefongespräch vom 24. Mai 2004 zwischen Roto und Siegenia geht weiter hervor, dass die gleiche zweistufige Erhöhung für Koch gegenüber ihren Kunden gelten sollte (vgl. Rz. 56). Diese Erhöhung dokumentieren diverse Schreiben, in welchen Koch eine Preiserhöhung in Form eines MTZ von je 3 % per 1. Juli 2004 respektive 1. Oktober 2004 ankündigte. 64 Aus dem vorgenannten Telefonat zwischen Roto und Siegenia ging ausserdem hervor, dass Roto ihrerseits ihre Preise per 1. Juli 2004 um 3.5 % und per 1. September 2004 um weitere 2.5 % erhöhen werde. 65 Mit Schreiben vom Juni 2004 kommunizierte Roto ihren Kunden den mit Siegenia vereinbarten zweistufigen MTZ in der Höhe von 6 % (3.5 % per 1. Juli 2004 und 2.5 % per 1. September 2004). 66 58. Einer SFS-internen E-Mail vom 26. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass Koch SFS direkt über die zweistufige Preiserhöhung informiert hatte. 67
58 Act. 18, D-4; vgl. dazu auch act. 18, D-3. 59 Act. 91. 60 Act. 18, D-6. 61 Act. 18, D-3. 62 Vgl. act. 17, A-21; act. 56, S. 5, Rz. 13. 63 Act. 17, A-9; act. 133; act. 144; vgl. auch act. 17, A-0014.1; act. 17, A-0014.2 / act. 17, A- 0014.3; act. 91; act. 139; act. 148. 64 Act. 2, S. 14, Anlage 13; act. 15, B-1; act. 15, B-2; act. 15, B-4; act. 15, B-10; act. 15, B-11; act. 15, B-13; act. 15, B-0019.7; act. 15, B-0020.2; act. 18, D-1; act. 18, D-2; act. 31, Beilage 22; act. 91; act. 100; act. 108; act. 123; act. 165. 65 Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 13, Anlage 11. 66 Act. 2, S. 14, Anlage 12; act. 15, B-0020.5; act. 93; act. 102, Beilage 1; act. 113; act. 167. 67 Act. 18, D-2.
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59. Bei einigen Kunden mit Jahresverträgen liess sich der MTZ erst per 1. Januar 2005 umsetzen. 68
Vorbringen der Untersuchungsadressaten 60. SFS bestreitet, an Abreden zwischen den Herstellern beteiligt gewesen zu sein; die erwähnten Kontakte der SFS beträfen das vertikale Verhältnis, d.h. Kontakte von SFS zu ihren Zulieferern. Weiter macht SFS geltend, dass sie sich vehement gegen die Preiserhöhung der Hersteller gewehrt habe und nicht aktiv in die Gespräche unter den Herstellern involviert gewesen sei. Und schliesslich bestreitet SFS, einen MTZ in der Höhe von 6 % vereinbart zu haben, sie habe diese Information der Hersteller lediglich entgegengenommen. 61. Koch bestreitet ebenfalls, an Abreden zwischen den Herstellern beteiligt gewesen zu sein. Die Belege, welche auf eine relevante Beteiligung der Koch am Informationsaustauch hinweisen, seien nicht vorgelegt worden. Ferner macht Koch geltend, dass sie sich vehement gegen die Preiserhöhung der Hersteller gewehrt habe und nicht aktiv in die Gespräche unter den Herstellern involviert gewesen sei. Als Partnerin von Siegenia in der Schweiz habe sie lediglich die anderen Siegenia-Händler (Kunden der Koch) über die Absichten des Herstellers aufgeklärt. Zum Schluss bestreitet Koch, einen MTZ in der Höhe von 6 % vereinbart zu haben, sie habe diese Information der Hersteller lediglich widerwillig akzeptiert. 62. GU führt ins Feld, dass es sich nicht um unmittelbare Kontakte mit den Wettbewerbern gehandelt habe, sondern diese vom „Hörensagen“ aus Kontakten von GU mit Dritten herrührten. Die Informationen über das Verhalten von GU würden überwiegend von Kunden von GU, wie beispielsweise SFS, stammen. GU beanstandet zudem, dass nicht zwischen Kontakten horizontaler und vertikaler Natur differenziert werde. Und schliesslich bringt GU vor, dass GU im Jahr 2004 autonom eine Preiserhöhung geplant und angekündigt habe. 63. Maco hält fest, dass nicht alle Untersuchungsadressaten im Jahr 2004 einen MTZ von 6 % zum gleichen Zeitpunkt eingeführt hätten. Koch, Roto und Siegenia hätten die Preise erhöht; Maco, GU und Winkhaus hingegen nicht. Ferner macht Maco geltend, dass sie, mit einer Ausnahme, nur mit ihrem Schweizer Vertriebshändler SFS Kontakt hatte. Informationen zur Preispolitik gegenüber SFS seien immer von Letzterer und ohne Wissen von Maco an ihre Schweizer Konkurrenten weitergeleitet worden. Maco habe kein, SFS aber ein sehr erhebliches Interesse an einer Absprache mit den Untersuchungsadressaten gehabt. Maco hält deswegen fest, dass sie sich weder aktiv noch passiv an einem Austausch von Preisinformationen beteiligt habe. Auch aus den Akten könne zumindest für Maco nicht entnommen werden, dass sie an einer Abrede beteiligt gewesen sei. 64. Siegenia bestreitet die Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich nicht, macht aber im Wesentlichen die wirtschaftliche Notwendigkeit der Preiserhöhungen geltend und betont, dass sie nicht versucht hätte, dadurch höhere Gewinne zu erzielen. Die Margen von Siegenia seien rückläufig gewesen. 65. Winkhaus macht geltend, dass eine Beteiligung an einem abgestimmten Verhalten bezüglich Preiserhöhungen im Jahr 2004 nicht erstellt sei. Zwischenfazit Preiserhöhungen 2004 66. Die im Recht liegenden Beweismittel belegen, dass im Hinblick auf die Preiserhöhungen 2004 Informationen ausgetauscht wurden. Der Austausch fand bi-, tri- und multilateral statt und hat sich insbesondere auf die Art und Weise der Preiserhöhungen bezogen sowie auf deren Höhe und Umsetzung. Unter den Untersuchungsadressaten fanden verschiedene Austausche statt, welche unterschiedlich intensiv ausfielen. So fand insbesondere zwischen den Marktführern Roto und Siegenia ein reger Austausch statt, der die eigene Preispolitik betraf.
68 Act. 2, S. 14.
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67. Fest steht, dass rund um die Preiserhöhungen im Jahre 2004 verschiedene Austausche zwischen den Untersuchungsadressaten stattgefunden haben. Nicht nachgewiesen werden konnte jedoch, ob diese Austausche direkt zu den angekündigten respektive umgesetzten Preiserhöhungen führten. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass unklar ist, ob Winkhaus überhaupt Preiserhöhungsschreiben verschickt hat; die Untersuchungsadressaten die Umsetzung nicht einheitlich vornahmen; einige setzten diese einstufig, andere zweistufig um und SFS erhöhte die Preise mittels individuellen Rabattanpassungen und schliesslich auch die geplanten und angekündigten Zeitpunkte für die Umsetzung der Preiserhöhungen nicht einheitlich kommuniziert wurden. 68. Bezüglich Maco ist festzuhalten, dass sie sich zwar in Bezug auf die Einführung eines MTZ sowie das Umsetzungsdatum ausgetauscht hat, allerdings hat sie eine gewisse Eigenständigkeit an den Tag gelegt, indem sie die Ankündigungsschreiben vor den übrigen Untersuchungsadressaten verschickt hat. Gestützt auf die Stellungnahmen von Maco und SFS ist jedoch unklar, wie intensiv die Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen tatsächlich ist beziehungsweise im untersuchungsrelevanten Zeitraum war, sodass es zweifelhaft scheint, ob SFS die Funktion als Sprachrohr für Maco wahrgenommen hat (vgl. auch Rz. 100 f.). 69. Zurückzuweisen ist jedoch das Vorbringen von SFS und Koch bezüglich der Beteiligung an einer horizontalen Abrede. Denn es bleibt die Tatsache stehen, dass diese beiden Unternehmen an den Informationsaustauschen (aktiv) teilgenommen haben. Dass sich SFS und Koch gegen die Preiserhöhungen der Hersteller gewehrt haben, deutet darauf hin, dass diese beiden Unternehmen in der Lage waren, auf die Umsetzung der feststehenden Preiserhöhungen Einfluss zu nehmen. Im Übrigen fanden die Austausche nicht nur zwischen SFS und ihrem Hauptzulieferer statt, sondern auch zwischen SFS und GU, Winkhaus, Roto und Siegenia. Bezüglich Koch ist einzuwenden, dass es zwar nicht auszuschliessen ist, dass sie andere Händler von Siegenia über die Absichten des Herstellers aufgeklärt hat, doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich Koch auch mit GU, Winkhaus, Roto und Maco ausgetauscht hat. 70. Als erstellt zu betrachten ist, dass zwischen Roto und Siegenia bilaterale Informationsaustausche rund um die Preiserhöhungen im Jahre 2004 stattgefunden haben. Diese stehen in einem direkten und kausalen Zusammenhang mit den von Roto und Siegenia ihren jeweiligen Kunden gegenüber angekündigten respektive umgesetzten Preiserhöhungen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass Roto und Siegenia gemeinsam aktiv um die Sammlung von Informationen bemüht waren, welche für die (koordinierte) Umsetzung der Preiserhöhungen im Jahre 2004 von Bedeutung sind (vgl. Rz. 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 52, 54 und 56); Roto und Siegenia sich im Ergebnis darauf einigten, je einen zweistufigen MTZ in der Höhe von insgesamt 6 % einzuführen (vgl. Rz. 56 f.) und Roto und Siegenia den vereinbarten MTZ in der beschlossenen Form ihren Kunden gegenüber auch tatsächlich kommuniziert haben (vgl. Rz. 56 f). 71. Auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Absprache zwischen Roto und Siegenia wird weiter unten eingegangen (vgl. Rz. 194 ff.). Neben dieser konnten im Jahre 2004 keine weiteren Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen nachgewiesen werden.
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A.3.2.2 Preiserhöhung 2005 72. Im Jahre 2005 wurden die Baubeschlagspreise in der Schweiz nicht erhöht. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass gewisse Kunden eine Preiserhöhung nicht akzeptiert hätten. 69
73. Aus einem Schreiben von Maco an SFS vom 11. März 2005, welches Bezug auf ein kurz davor geführtes Gespräch zwischen Maco und SFS nimmt, geht hervor, dass „eine Preisanpassung im April/Mai 2005 voraussichtlich erforderlich sein wird, Maco eine solche von den entsprechenden Anpassungen der Mitbewerber abhängig machen wird“. 70 Schliesslich sah einzig Maco eine Preiserhöhung per 1. April 2005 vor und orientierte ihren Schweizer Vertriebspartner SFS für das Jahr 2005 über einen MTZ in der Höhe von 6 % bei einer gleichzeitigen Rabatterhöhung, d.h. Integration des MTZ in die Rabatte. 71 Die auf April/Mai 2005 angekündigte Preiserhöhung wurde indes nie vollzogen. 72
74. Die übrigen Untersuchungsadressaten sahen im Jahre 2005 von einer Preiserhöhung ab. 75. Für GU-Produkte erfolgte per 4. April 2005 anstelle einer Preiserhöhung eine Senkung der Bruttopreise. 73 Auch Siegenia nahm im Jahre 2005 Preiskorrekturen nach unten vor. 74
76. Mit Ausnahme der aus einem Lieferverhältnis resultierenden bilateralen Kontakte zwischen Maco und SFS rund um eine allfällige Preiserhöhung im Jahr 2005 konnten keine weiteren Kontakte respektive Informationsaustausche unter den Wettbewerbern festgestellt werden. 77. Insgesamt liegen keine Beweismittel vor, die auf abgestimmte Verhaltensweisen unter den Untersuchungsadressaten im Jahr 2005 hinweisen würden. Auch die dem Sekretariat eingereichten Selbstanzeigen von Roto, SFS und Koch förderten diesbezüglich keine weiterführenden Informationen zu Tage. Zwischenfazit Preiserhöhung 2005 78. Ob im Hinblick auf eine allfällige Preiserhöhung für das Jahr 2005 Gespräche unter den Untersuchungsadressaten stattgefunden haben, ist nicht bekannt, spielt letztendlich aber auch keine Rolle, da in jenem Jahr die Beschlagspreise insgesamt nicht erhöht worden sind und – mit Ausnahme eines bilateralen Kontaktes zwischen Maco uns SFS – keine weiteren Informationsaustausche nachgewiesen werden konnten. Maco hat zwar eine Preiserhöhung angekündigt, diese wurde indessen nie vollzogen (vgl. Rz. 73). A.3.2.3 Preiserhöhungen 2006/07 – Treffen vom 22. September 2006 79. Aufgrund der ansteigenden Preise, insbesondere der Rohmaterialien Stahl, Zink und Aluminium, waren Anfang 2006 Preisaufschläge absehbar. 75
80. Gemäss Traktandum 2 „Wettbewerb“ einer internen Notiz von Siegenia vom März 2006 fand zwischen den beiden Markführern Roto und Siegenia ein Gespräch statt, anlässlich
69 Act. 2, S. 14; auch act. 114. 70 Act. 18, D-0011.5. 71 Act. 56, Rz.17, Beilage 29 f. / act. 18, D-13; vgl. auch act. 18, D-0011.2; act. 18, D-0011.5. 72 Vgl. act. 56, Beilage 30; auch act. 114 sowie act. 18, D-11. 73 Act. 114. 74 Act. 17, A-14. 75 Act. 31, S. 5, Rz. 14; vgl. auch act. 18, D-0011.4 sowie act. 18, D-0030.1.
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dessen letztere darüber informiert wurde, dass „Roto auf den 1. Juli 2006 eine Preiserhöhung geplant hat“. 76
81. An einem bei Koch in Wallisellen stattgefundenen Treffen vom 15. März 2006 zwischen Roto und Koch wurde die weitere Markt- und Preisentwicklung thematisiert und beschlossen, mit einer Preiserhöhung erst einmal zuzuwarten. 77
82. Aus einem Telefongespräch zwischen Roto und Siegenia vom 2. Mai 2006 ging hervor, dass GU keine Preiserhöhung vornehme, 78 Maco hingegen die Preise um 4 % erhöhen werde, jedoch ohne ein Ankündigungsschreiben an die Kunden zu schicken. 79
83. Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen SFS und Roto vom 4. Mai 2006 wurde letztere dahingehend informiert, dass Maco im Jahre 2006 (nun doch) keinen MTZ erheben werde, im 2007 sei dies eventuell geplant. 80
84. Aus einer internen E-Mail von Siegenia mit Versanddatum vom 17. Mai 2006 geht hervor, dass auch „Roto, GU zur Zeit keine Preiserhöhung machen, vielleicht auf den 1.1.2007, ist aber noch offen.“ Die E-Mail hält fest: „Koch hat mit Roto gesprochen“. 81
85. Ein am 1. Juni 2006 erfolgtes Telefonat zwischen Roto und Siegenia brachte hervor, dass Siegenia nur auf dem Nischenmarkt Aluminiumbeschläge (im Bereich Schiebebeschläge) einen MTZ in der Höhe von 6 % einzuführen beabsichtigte, nicht jedoch bei den übrigen Beschlägen. Diese Erhöhung wurde schliesslich Koch, dem bedeutendsten Händler von Siegenia, mitgeteilt. 82 Entsprechend erfolgten die Ankündigungsschreiben an die Kunden durch Siegenia und Koch Ende Juni/Anfang Juli 2006. 83 Bei den übrigen Beschlägen wollte Siegenia vorerst nicht erhöhen. Aus dem Telefongespräch ging weiter hervor, dass Siegenia allenfalls eine Erhöhung um 4-5 % nach Absprache mit seinem bedeutendsten Zwischenhändler Koch per 1. Januar 2007 vornehmen werde. 84 Gesprächsinhalt bildete ausserdem der Umstand, dass Roto mit GU über deren Preiserhöhungsabsichten gesprochen habe und letztere ebenfalls nur im Bereich der Schiebebeschläge einen MTZ einführen werde. Bei den übrigen Beschlägen würde GU ebenfalls von einer Preiserhöhung absehen. 85 Gestützt darauf hat Roto ihr diesbezügliches Verhalten entsprechend angepasst und ebenfalls vorerst keine Preiserhöhung vorgenommen. 86 Dieser von Roto gefasste Entschluss geht auch aus einer internen Telefonnotiz vom 26. Mai 2006 hervor. 87
86. Anlässlich eines Telefongesprächs im August 2006 zwischen Roto und Siegenia schlug letztere vor, in der Schweiz die Preise per 1. Januar 2007 um 5–6 % zu erhöhen. 88
87. Am 24. August 2006 trafen sich Vertreter von Roto und Koch zum Golfen im Golf Club Breitenloh in Oberwil (ZH). Dabei kamen sie überein, die übrigen Wettbewerber zu einem multilateralen Treffen am 22. September 2006 bei Koch in Wallisellen einzuladen. Mit E-Mail vom 7. September 2006 lud Koch mit Ausnahme von Maco und GU sämtliche Untersu-
76 Act. 17, A-8. 77 Vgl. act. 2, S. 14. 78 Vgl. act. 16, C-2. 79 Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 15, Anlage 16. 80 Vgl. act. 2, S. 15, Anlage 17. 81 Act. 17, A-11. 82 Act. 17, A-11. 83 Act. 17, A-12; act. 100; act. 108; act. 123; act. 124; act. 165. 84 Act. 2, S. 15, Anlage 18. 85 Allerdings hat GU im August 2006 schliesslich einen MTZ von 4.2 % auf Drehkippbeschlägen und einen solchen von 5.9 % auf HST/PSK angekündigt; vgl. act. 114. 86 Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 15, Anlage 18. 87 Vgl. act. 2, S. 15, Anlage 20. 88 Act. 2, S. 15, Anlage 20.
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chungsadressaten zu diesem Treffen ein. Die E-Mail enthielt den Betreff „Terminanfrage Umsetzung MTZ 2007“ und beinhaltete u.a. Folgendes: „Bezüglich Umsetzung und Höhe sollten wir uns in der Schweiz abstimmen, um dem Internationalen Preisniveau etwas näher zu kommen.“ 89 Mit E-Mail vom Folgetag bestätigte Koch den Gesprächstermin vom 22. September 2006. Es wird darin informiert, „dass sich GU entschuldigen lässt, diese hätten ohnehin einen MTZ von 4.2 % per 01.09.2006 umgesetzt“. 90 Ausserdem werde SFS versuchen, einen Gesprächspartner von Maco „in die Runde mitzubringen“. 91 Am Treffen vertreten waren schliesslich Koch, Roto, SFS, Siegenia und Winkhaus. 92 Der wesentliche Inhalt der Besprechung geht aus diversen handschriftlichen Notizen sowie Aktennotizen von Sitzungsteilnehmern hervor. U.a. ist diesen folgendes Sitzungsthema zu entnehmen: „Preiserhöhung auf 2007, wenn ja, wie hoch“. 93 Zunächst tauschten sich die Gesprächsteilnehmer gegenseitig über Verkaufspreise, Marktsituation sowie Preiserhöhungen aus und informierten sich diesbezüglich über ihre Absichten. Koch, Siegenia und Roto kamen schliesslich überein, bis Ende Oktober 2006 einen MTZ in der Höhe von mindestens 5 % mit Wirkung per 1. Februar 2007 anzukündigen. 94 SFS hat anlässlich dieses Treffens die Absicht bekundet, ihre Preise nicht zu erhöhen, und begründete dies mit dem „unterschiedlichen Preisniveau in Europa“. 95
88. Anlässlich eines Treffens vom 29. September 2006 zwischen Winkhaus und Roto wurde letztere darüber informiert, dass Winkhaus die Preise per 1. Januar 2007 um 6 % anheben werde. Diese Preiserhöhung kommunizierte Winkhaus in einer E-Mail vom 16. Oktober 2006 gegenüber Roto und Siegenia („Preiserhöhung 6 % umgesetzt bis spätestens 1.2.2007“). Das entsprechende Preiserhöhungsschreiben ist der Anlage besagter E-Mail zu entnehmen. Aus der E-Mail geht ebenfalls die Aufforderung zum gegenseitigen Austausch der Preiserhöhungsschreiben hervor. 96
89. Die geplanten Preiserhöhungen wurden von Roto anlässlich des Treffens wie folgt zusammengetragen: Koch und Siegenia um 5.7 % per 1. Februar 2007, 97 Winkhaus um 6 % per 1. Januar 2007, 98 Roto um 5.8 % per 1. Februar 2007. 99
90. Sämtliche vier Unternehmen, d.h. Koch, Siegenia, Roto und Winkhaus hielten ihre Zusagen ein und kündigten die Preiserhöhungen tatsächlich so an, wie dies an der Sitzung vom 22. September 2006 vereinbart worden beziehungsweise an der bilateralen Sitzung vom 29. September 2006 kommuniziert worden war. 100
91. Die Preiserhöhung von Roto liess sich jedoch nicht in vollem Umfang gegenüber den Kunden durchsetzen. 101
89 Act. 15, B-6; act. 18, D-0036.3; act. 31, S. 6, Rz. 16, Beilage 5. 90 Vgl. act. 2, S. 16, Anlage 22 (vgl. Handnotiz Koch bzgl. Nichtumsetzung); act. 18, D-0037.1; act. 18, D-0037.2; vgl. auch act. 15, B-0024.3; act. 91; act. 114. 91 Vgl. zum Ganzen act. 2, S. 16, Anlage 21; act. 15, B-7 / act. 18, D-0010.4. 92 Act. 2, S. 16 f.; act. 31, S. 6, Rz. 18, Beilage 7. 93 Act. 15, B-0024.1; act. 15, B-0024.2; act. 18, D-0010.1; act. 18, D-0010.2; act. 31, S. 7, Beilagen 7 f. 94 Act. 2, S. 17, Anlage 23; act. 31, S. 7, Rz. 22, Beilagen 7 f. 95 Act. 31, S. 7, Beilagen 7 f. 96 Act. 17, A-4 / act. 17, A-0029.1. 97 Act. 15, B-5. 98 Act. 17, A-16. 99 Act. 2, S. 17, Anlage 24. 100 Vgl. act. 2, S. 17, Anlage 25 / act. 18, D-0045.1; act. 17, A-3; act. 17, A-5; act. 17, A-10; act. 18, D-0010.3; act. 31, S. 7 f., Rz. 25, Beilagen 9–11; act. 91; act. 93; act. 100; act. 102; act. 108; act. 109; act. 113; act. 123; act. 124; act. 133; act. 139; act. 144; act. 148; act. 155; act. 165. 101 Act. 2, S. 17; act. 15, B-15; act. 15, B-16; act. 15, B-17.
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92. Wie anlässlich des Treffens vom 22. September 2006 kommuniziert wurde, hat SFS die Preise vorerst nicht erhöht. 102 Nichtsdestotrotz wurden die Einstandspreise auch ihr gegenüber per 1. Februar 2007 erhöht. 103 Maco kommunizierte SFS eine Preiserhöhung in der Höhe von 5.6 % ursprünglich per 1. Februar 2007, 104 schliesslich per 1. Mai 2007. 105
Siegenia kündigte SFS eine Preiserhöhung von 5.7 % per 1. Februar 2007 an. 106
93. In der Folge setzte SFS ihrerseits ihre Kunden über die entsprechenden Erhöhungen der Herstellerpreise in Kenntnis. 107 Bei den durch SFS vertriebenen Maco-Produkten wurde die Preisbasis per 1. Februar 2007 um 5.6 % 108 und bei den durch SFS verkauften Siegenia Produkten generell um 5.7 % per 1. Februar 2007 erhöht. 109 Bei Maco-Produkten sollte die Preiserhöhung (bei gleichbleibender Preisbasis) durch individuell mit den einzelnen Kunden verhandelte Rabattanpassungen umgesetzt werden. 110 In der Folge führten die individuellen Preisverhandlungen mit Kunden von Maco-Produkten gemessen am Umsatz zu einer durchschnittlichen Preiserhöhung von ca. [0–5] %. 111
94. Bei den durch SFS vertriebenen Siegenia-Produkten konnte ein Teil der erhöhten Einkaufskosten auf die Kunden überwälzt werden. Insgesamt konnte indes gemessen am Umsatz lediglich eine Preiserhöhung von ca. [0–5] % umgesetzt werden. 112 Die Umsetzung der Preiserhöhung von Siegenia-Produkten konnte von Koch gegenüber ihren Kunden zu 100 % weitergegeben werden. 113 Bis auf 2-3 Kunden hat Siegenia den Preisaufschlag von 5.7 % bei allen Kunden durchgeführt. 114
Vorbringen der Untersuchungsadressaten 95. Dagegen führten die Untersuchungsadressaten im Wesentlichen Folgendes an: 96. SFS bestreitet nicht, am Treffen vom 22. September 2006 teilgenommen zu haben. Anlässlich der Stellungnahme zum Antrag vom 14. Juli 2010 bringt SFS jedoch vor, sie habe am Treffen vom 22. September 2006 keinerlei Informationen bezüglich allfälliger Preiserhöhungen mit ihren Wettbewerbern ausgetauscht und sich als einzige Teilnehmerin stets vehement gegen die Einführung eines MTZ gewehrt. Im Übrigen hätten die Hersteller die Preiserhöhungen beschlossen und für die einzelnen Länder festgelegt. SFS habe auf diese Entscheidungen keinen Einfluss nehmen können und sei gezwungen gewesen, die ihr gegenüber angekündigten Preiserhöhungen an ihre Kunden (zumindest teilweise) weiterzugeben. Im Gegensatz zu SFS würden die Hersteller und die vertikal integrierten Vertriebsgesellschaften von Preiserhöhungen profitieren, da sie einen höheren Preis und damit eine höhere Marge erzielen könnten. 115 SFS macht ferner geltend, dass sie keine Entscheidungsfreiheit gehabt habe und lediglich versuchen konnte, die ihr auferlegten Preiserhöhungen möglichst zeitnah ihren Kunden weiterzugeben. Alles andere hätte ihrerseits zu Verlusten geführt. SFS rügt schliesslich, dass ihr Verhalten keine stabilisierende Wirkung auf die Abmachung gehabt hätte.
102 Vgl. auch act. 18, D-0030.1. 103 Vgl. act. 18, D-9; act. 18, D-12. 104 Act. 18, D-0011.3; act. 31, S. 8, Beilage 15; act. 116; vgl. auch act. 18, D-8. 105 Act. 18, D-0027.1; act. 18, D-8; act. 116. 106 Act. 31, S. 8, Beilage 14. 107 Act. 15, B-0003.2; act. 31, S. 8, Beilagen 15 und 16. 108 Act. 31, S. 8, Beilage 15; act. 15, B-0003.2; act. 18, D-10. 109 Act. 149, Beilage 2. 110 Act. 31, S. 9, Rz. 30, Beilage 17. 111 Act. 31, S. 9, Rz. 33. 112 Act. 31, S. 9, Rz. 31. 113 Act. 18, D-0030.1. 114 Act. 18, D-0045.2; act. 17, A-1; act. 17, A-22. 115 Act. 318, S. 3 f.
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97. Winkhaus rügte, dass zunächst von einer einheitlichen Abrede beziehungsweise einem dauerhaften Verstoss ausgegangen wurde. Dies sei für Winkhaus unhaltbar. Relevant sei für Winkhaus einzig eine Beteiligung an einem Informationsaustausch in Bezug auf eine einmalige Erhebung des MTZ im Hinblick auf die Bruttopreisliste auf den 1. Januar 2007. 98. Koch führte ebenfalls ins Feld, dass nicht von einem dauerhaften Verstoss über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren ausgegangen werden könne. Dies insbesondere, weil Koch am Informationsaustausch im Jahre 2004 nicht beteiligt gewesen sei. Koch sei einzig am Informationsaustausch im Zeitraum 2006/2007 beteiligt gewesen. Koch bringt ferner vor, dass sie kein Interesse an der Umsetzung eines MTZ hatte und habe sich stets dagegen gewehrt. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, den Entscheid des Herstellers (Siegenia) zu beeinflussen, ob und in welcher Höhe ein MTZ umgesetzt wird. Eine Verhaltensabstimmung sei eindeutig unter den Herstellern erfolgt. Die Rolle beziehungsweise die Bedeutung von Koch im Rahmen der Verhandlungen über Preiserhöhungen werde überschätzt und falsch interpretiert. Es treffe insbesondere nicht zu, dass Koch sich mit den Herstellern auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt haben soll. 99. Roto und Siegenia bestreiten hingegen weder am Treffen vom 22. September 2006 teilgenommen zu haben, noch die Sachverhaltsdarstellung. 100. Maco bringt vor, dass der Nachweis nicht erbracht sei, wonach sie an einem Informationsaustausch zur Angleichung des Marktverhaltens in der Schweiz beteiligt gewesen sei. Vielmehr sei es so, dass SFS die Informationen über die zukünftige Preispolitik von Maco, welche SFS aus bilateralen Gesprächen mit Maco erhalten habe, unter ihren Mitbewerbern ohne Wissen von Maco verteilte, um am Informationsaustausch über die Preise auf dem Schweizer Markt mitwirken zu können. Im Gegensatz zu Maco habe SFS ein Interesse an einem solchen Informationsaustausch gehabt. Maco macht weiter geltend, dass sie ihre Preiserhöhungen in autonomer Weise vorgenommen habe. Zwar entspreche die Höhe und der Zeitpunkt ihrer Preiserhöhung der- beziehungsweise demjenigen von Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus, doch habe Maco keine Informationen mit den genannten Untersuchungsadressaten ausgetauscht. Maco sei nie mit den in der Schweiz tätigen Unternehmen in Kontakt getreten, um Informationen auszutauschen, ausser in einem Fall (im Jahre 2004), wo SFS Maco zur Kontaktaufnahme faktisch gedrängt hätte. Nur SFS hätte ein Interesse gehabt, Preiserhöhungen mit anderen Untersuchungsadressaten abzusprechen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. 101. Erst im Rahmen der Anhörungen vor der WEKO am 20. September 2010 legte Maco ein Beweismittel ins Recht, wonach sie von den angekündigten Preiserhöhungen von Koch über einen (Neu-)Kunden erfahren habe. Maco hat von der […] ein Preiserhöhungsschreiben von Koch erhalten (Datum: 27. Oktober 2006) mit dem Vermerk „Was passiert bei den Maco- Fritzen?“. 116 Diese Preiserhöhung von Koch (als dem grössten Händler in der Schweiz) habe für Maco Signalwirkung gehabt, sodass Maco ihrerseits die Preiserhöhung von Koch lediglich nachvollzogen habe. Deshalb bewege sich die Preiserhöhung von Maco im Rahmen des am Treffen von Roto, Siegenia, SFS, Koch und Winkhaus Vereinbarten. Am 15. November 2006 kündigte Maco denn auch gegenüber SFS eine Preiserhöhung von 5,6 % an. 102. GU macht geltend, dass sie nicht an der massgeblichen Absprache beteiligt gewesen sei und bereits lange vor dem multilateralen Treffen über die Absprache eines MTZ autonom Preiserhöhungen angekündigt und umgesetzt habe. Dazu ist Folgendes zu sagen: 103. Die Vorbringen bezüglich des Vorliegens eines dauerhaften Verstosses sind zunächst einmal hinfällig geworden, da aufgrund zusätzlicher Sachverhaltselemente, welche nach
116 Act. 344.
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dem Verfügungsentwurf vom 11. Februar 2010 ans Licht kamen, nicht mehr von einem dauerhaften Verstoss ausgegangen wird. 104. Alle Untersuchungsadressaten, welche am Treffen vom 22. September 2006 teilgenommen haben, bestreiten weder (i) ihre Teilnahme, noch (ii) dass an diesem Treffen über Preiserhöhungen Informationen ausgetauscht wurden; insbesondere bezüglich deren Höhe und Umsetzungsdatum. Somit kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Sachverhaltsermittlungen und die Stellungnahmen der Untersuchungsadressaten erstellt ist, dass sich Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus am Treffen vom 22. September 2006 über Preiserhöhungen untereinander ausgetauscht haben. 105. Das Vorbringen von SFS und Koch, wonach die Preiserhöhungen gegen ihren Willen erfolgt seien und sie folglich gezwungen gewesen wären, die Preiserhöhungen weiterzugeben, mag zwar grundsätzlich zutreffend sein, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass SFS und Koch am Treffen teilgenommen haben und sich dabei über Preiserhöhungen untereinander und mit den übrigen drei Teilnehmern ausgetauscht haben. Richtig ist, dass SFS zu Maco und Koch zu Siegenia ein besonderes, enges Verhältnis haben, das über eine gewöhnliche Lieferbeziehung hinausgeht. Entscheidend ist aber, dass SFS sich auch mit Roto, Winkhaus und Siegenia ausgetauscht hat beziehungsweise Koch mit Roto und Winkhaus (vgl. z.B. Rz. 83). Darüber hinaus ist bezüglich unterschiedlicher Interessenlagen der Untersuchungsadressaten darauf hinzuweisen, dass Roto, Siegenia, GU und Winkhaus keine Produkte in der Schweiz herstellen, sondern diese lediglich vertreiben und damit genau dasselbe tun wie SFS (für Maco-Produkte) und Koch (für Siegenia-Produkte). In diesem Sinne äusserten sich auch verschiedene Untersuchungsadressaten. So sagten beispielsweise Roto und Siegenia aus, dass die Vertriebsgesellschaften in der Schweiz eigentlich eine Händlerfunktion ausüben würden. 117 Mehrere der Untersuchungsadressaten sind zudem der Ansicht, dass alle am Treffen vom 22. September 2006 anwesenden Unternehmen ähnliche Interessen gehabt hätten. 118
106. Massgeblich ist einzig, dass SFS und Koch die Preiserhöhungen wie am Treffen vom 22. September 2006 vereinbart ihren Kunden gegenüber kommuniziert und umgesetzt haben. Ob die Teilnahme von SFS und Koch am Treffen eine stabilisierende Wirkung hatte oder nicht kann letztlich dahingestellt bleiben, denn ungeachtet der Beweggründe und Auswirkungen des am Treffen Vereinbarten auf SFS und Koch, ist nicht einzusehen, weshalb SFS und Koch gezwungen gewesen sein sollten, am Treffen teilzunehmen und sich insbesondere mit Roto auszutauschen. Angesichts der Abwesenheiten von GU und Maco deutet die Teilnahme von SFS und Koch am Treffen eher darauf hin, dass sie sich aktiv am Austausch beteiligen wollten. 107. Erstellt ist weiter, dass weder GU noch Maco am Treffen vom 22. September 2006 selber teilgenommen haben. In Bezug auf GU kann, gestützt auf die im Recht liegenden Beweise sowie auf die Stellungnahmen der Untersuchungsadressaten, festgehalten werden, dass nicht nachgewiesen werden kann, ob sich GU bezüglich der Preiserhöhungen 2006/2007 mit den übrigen Untersuchungsadressaten ausgetauscht hat. GU hat insbesondere die Preiserhöhung autonom und unabhängig von den übrigen Untersuchungsadressaten sowie vorgängig zum Treffen vom 22. September 2006 vorgenommen (vgl. Rz. 87). 108. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass den aufgeführten Beweismitteln zwar zu entnehmen ist, dass GU ihre Preiserhöhungsabsichten auf Anfrage hin gegenüber einzelnen Untersuchungsadressaten kommuniziert hat. Nichtsdestotrotz weist das Verhalten von GU eine gewisse Eigenständigkeit auf. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass GU ihre Preise unabhängig von den Preiserhöhungen der Untersuchungsadressaten festgelegt hat. Namentlich hatte GU bereits vorgängig zum genannten multilateralen Treffen einen MTZ in
117 Act. 355, S. 6, 15 und 37. 118 Act. 355, S. 6, 8 und 11.
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der Höhe von 4.2 % per 1. September 2006 umgesetzt. Damit hat GU ihre Preiserhöhung – im Gegensatz zu den anderen Untersuchungsadressaten – sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich der Höhe unabhängig umgesetzt. 109. Aus den Stellungnahmen von Maco sowie der übrigen Untersuchungsadressaten kann das Verhältnis zwischen Maco und SFS nicht klar beurteilt werden. Gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel ging die WEKO ursprünglich davon aus, dass SFS sozusagen die Funktion als Sprachrohr für Maco wahrnahm, doch angesichts der Darstellung von Maco scheint diese Schlussfolgerung zumindest fraglich. Erstellt ist, dass Maco am Treffen vom 22. September 2006 selber nicht teilgenommen hat. Dennoch kündigte Maco – im Gegensatz zu GU – SFS nach dem Treffen vom 22. September 2006 eine Preiserhöhung im Rahmen des anlässlich des Treffens zwischen Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus Beschlossenen an. Maco kommunizierte SFS einen MTZ in der Höhe von 5.6 % per 1. Februar 2007 respektive 1. Mai 2007 an. Dies wurde als Indiz dafür gewertet, dass sich Maco bei der Festlegung ihrer Preiserhöhung im Jahre 2006/2007 am Vorgehen von Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus orientierte, sodass diese Vorgehensweise nicht als autonome Preisfestlegung qualifiziert werden konnte. Für die Annahme des Gegenteils lagen zu diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Beweismittel vor. Es war daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Preiserhöhung von Maco kausal auf das am Treffen vom 22. September 2006 Vereinbarte zurückzuführen ist und Maco – entgegen ihrer ersten Darstellung – sich (wenn auch indirekt) mit den genannten Untersuchungsadressaten über Preiserhöhungen austauschte. 110. Im Rahmen der Anhörungen vor der WEKO stellte sich dann aber heraus, dass Maco weder von Koch noch von SFS eine Einladung zur Teilnahme am Treffen vom 22. September 2006 erhalten hatte. Überdies wurde Maco von SFS auch nicht angegangen, am Treffen teilzunehmen. 119 Zudem belegte Maco ihre Behauptung, dass sie von Preiserhöhungen der übrigen Untersuchungsadressaten von Fensterverarbeitern direkt (und nicht von Roto, Siegenia, Koch, SFS oder Winkhaus) informiert wurde, indem sie ein Preiserhöhungsschreiben eines ehemaligen Koch-Kunden ([…]) einreichte, welches diesem von Koch zugestellt wurde). 111. Schliesslich bleibt anzufügen, dass nicht nachgewiesen werden kann, ob Maco und SFS Informationen rund um das Treffen vom 22. September 2006 untereinander ausgetauscht haben. Diesbezüglich bestanden Indizien, dass SFS die Interessen von Maco in der Schweiz wahrnahm, doch stellte sich anlässlich der Anhörungen vor der WEKO heraus, dass Maco in der Schweiz mit technischen Aussendienstmitarbeitern am Markt tätig ist, welche mit Verkaufsleuten von SFS Kundenbesuche durchführen. Dies stützt die Aussage von Maco, dass sie (in der Regel) über Preiserhöhungsabsichten anderer Untersuchungsadressaten von den betreuten Kunden direkt informiert wurden. 112. Daher ist es als erstellt zu betrachten, dass Maco im Hinblick auf die von ihr angekündigte Preiserhöhung im Jahre 2006/2007 über Preiserhöhungen anderer Untersuchungsadressaten über Kunden informiert gewesen war und ihre Preiserhöhung nicht direkt und kausal auf das von Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus am Treffen vom 22. September 2006 Vereinbarte zurückgeführt werden kann. Zwischenfazit Preiserhöhungen 2006/2007 – Treffen vom 22. September 2006 113. Die Unternehmen Roto, Siegenia, Winkhaus, SFS und Koch haben im Hinblick auf die Preiserhöhungen 2006/07 Informationen ausgetauscht. Der Austausch fand bi-, tri- und multilateral statt und hat sich insbesondere auf die Art und Weise der Preiserhöhungen sowie deren Höhe und Umsetzung bezogen. Die Informationen wurden mittels Telefonaten sowie E-Mail Verkehr zwischen Untersuchungsadressaten ausgetauscht.
119 Vgl. act. 355, S. 18.
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114. Hinzu kam im Jahre 2006 ein multilaterales Treffen, welches am 22. September 2006 bei Koch in Wallisellen stattfand. Zu jenem Treffen wurden mit Ausnahme von Maco sämtliche Untersuchungsadressaten eingeladen. Die Unternehmen Koch, Roto, SFS, Siegenia und Winkhaus haben schliesslich an der Sitzung teilgenommen, d.h. abgesehen von GU waren alle eingeladenen Unternehmen am Treffen vertreten. Roto, Siegenia, Koch und Winkhaus kamen anlässlich dieses Treffens überein, bis Ende Oktober 2006 einen MTZ in der Höhe von mindestens 5 % mit Wirkung per 1. Februar 2007 anzukündigen. Ein weiteres bilaterales Treffen fand am 29. September 2006 zwischen Winkhaus und Roto statt. Anlässlich dieses Treffens teilte Winkhaus ihrerseits im Nachgang zum Treffen vom 22. September 2006 ihre geplante Preiserhöhung mit, welche ebenfalls der vorgenannten Abmachung in Bezug auf die Höhe entsprach. Diese Preiserhöhung wurde in der Folge per E-Mail Roto und Siegenia mitgeteilt mit Umsetzungsdatum bis spätestens 1. Februar 2007. Dieses Datum deckt sich mit dem am 22. September 2006 vereinbarten Umsetzungsdatum, welches ebenfalls auf den 1. Februar 2007 angesetzt worden ist. Die anlässlich der Sitzungen vom 22. September 2006 und 29. September 2006 vereinbarte Höhe des MTZ (mind. 5 %) sowie dessen angekündigtes Umsetzungsdatum wurden von all diesen Unternehmen, namentlich Roto, Siegenia, Koch und Winkhaus eingehalten. 115. SFS hat anlässlich des Treffens kommuniziert, dass sie die Preise nicht erhöhen werde. In der Folge setzte SFS aber dennoch ihre Kunden über die entsprechenden Erhöhungen der Herstellerpreise in Kenntnis. 120 Bei den durch SFS vertriebenen Maco-Produkten wurde die Preisbasis per 1. Februar 2007 um 5.6 % 121 und bei den durch SFS verkauften Siegenia-Produkten generell um 5.7 % per 1. Februar 2007 erhöht. 122
116. In Bezug auf GU und Maco ist Folgendes festzuhalten: Beide Untersuchungsadressaten haben nicht am massgeblichen Treffen vom 22. September 2006 teilgenommen. Zudem ist nicht erstellt, dass ihre Preiserhöhungen kausal auf das von Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus am genannten Treffen Vereinbarte zurückzuführen und auch sonst nicht durch die getroffene Vereinbarung verursacht worden sind. 117. Die Preiserhöhungen aller am Treffen anwesenden Untersuchungsadressaten wurden ihren Kunden so angekündigt, wie sie vorgängig anlässlich der diversen Kontakte koordiniert worden sind (vgl. Tabelle 1). Entscheidend ist dabei, dass alle Teilnehmer des Treffens vom 22. September 2006 eine Preiserhöhung um mindestens 5 % ankündigten und auch umsetzten; das geplante Umsetzungsdatum einheitlich als Ziel festgelegt und den Kunden auch dementsprechend angekündigt wurde. 118. Die im Markt umgesetzten Preiserhöhungen im Jahre 2006/2007 können somit direkt und kausal auf das Treffen vom 22. September 2006 zurückgeführt werden. Dies illustriert Tabelle 1, welche die von den Untersuchungsadressaten vereinbarten Preiserhöhungen (in Form eines MTZ) zusammenfassend aufführt. Tabelle 1 gibt das geplante Umsetzungsdatum, die gegenüber den Fensterverarbeitern angekündigten Preiserhöhungen sowie deren angekündigtes Umsetzungsdatum wieder.
120 Act. 31, S. 8, Beilagen 15, 16; act. 15, B-0003.2. 121 Act. 31, S. 8, Beilage 15. 122 Act. 149, Beilage 2.
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Tabelle 1: Übersicht über die Preiserhöhungen 2006/2007 A.3.3 Informelle Kontakte 119. Am Rande der grössten Schweizer Baumesse „Swissbau“ 125 im Jahre 2005 fanden insbesondere bilaterale Gespräche zwischen gewissen Untersuchungsadressaten 126 über die Marktsituation allgemein sowie über Preiserhöhungen respektive die Umsetzung des MTZ 2004 statt. Zudem wurde über an Kunden kommunizierte Preiserhöhungen sowie deren allfällige Nichtumsetzung beziehungsweise den Zeitpunkt der Umsetzung gesprochen. 127 Der genaue Inhalt der jeweiligen Gespräche ist indes unbekannt. 120. Der bilaterale Informationsaustausch zwischen einzelnen Untersuchungsadressaten umfasste teilweise neben den oben umschriebenen Inhalten weitere Themen. 128 So orientierte Winkhaus beispielsweise anlässlich ihres Besuchs bei Roto am 29. September 2006 über die geplante Akquisition von vier bis fünf Neukunden. 129
121. Weiter wurde anlässlich eines Telefonats vom 23. Mai 2007 zwischen Roto und SFS zunächst über den Markt allgemein gesprochen. Gesprächsinhalt war ausserdem der Umstand, dass SFS Roto einen Kunden abgeworben hatte. Aus der entsprechenden Telefonnotiz geht hervor, dass Maco SFS die Differenz zwischen dem bisherigen von Roto bezahlten Preis und dem von SFS ausgehandelten tieferen Preis bezahlt („Salzburg bezahlt Differenz“). 130
Zwischenfazit 122. Erstellt ist, dass vereinzelt unter den Untersuchungsadressaten Gespräche über den Markt allgemein sowie über Kundenakquisitionen beziehungsweise –abwerbungen stattgefunden haben. Es liegen gewisse Dokumente vor, welche den Inhalt solcher Informationsaustausche wiedergeben (vgl. Rz. 120 und 121); insgesamt liegen indes keine Beweismittel
123 Bezieht sich einzig auf die Preiserhöhungen gegenüber dem wichtigsten Händler Koch. Siegenia Beschläge werden auch an grössere Kunden via Koch und grundsätzlich nicht direkt an die Fensterverarbeiter geliefert (vgl. act. 49). 124 Bezieht sich im Wesentlichen auf die Preiserhöhungen gegenüber dem wichtigsten Händler SFS. 125 Vgl. www.swissbau.ch. Die Fachmesse fand während dem untersuchungsrelevantem Zeitpunkt an folgenden Daten statt: 25.–29. Januar 2005; 25.–27. Januar 2007. 126 Mindestens Winkhaus, Roto und GU haben an der Swissbau 2005 teilgenommen (vgl. act. 18, D-0011.8). 127 Act. 2, S. 14; vgl. auch act. 17, A-0014.4. 128 Act. 17, A-2. 129 Act. 2, S. 17. 130 Vgl. act. 2, S. 18, Anlage 26. Unternehmen Höhe des vereinbarten MTZ (in %) Geplantes Umsetzungsdatum Angekündigte Preiserhöhung (in %) Angekündigtes Umsetzungsdatum Roto 5.8 % 1. Februar 2007 5.8 % 1. Februar 2007 Siegenia 123 5.7 % 1. Februar 2007 5.7 % 1. Februar 2007 Koch 5.7 % 1. Februar 2007 5.7 % 1. Februar 2007 SFS (Siegenia-Produkte) 5.7 % 1. Februar 2007 5.7 % 1. Februar 2007 SFS (Maco-Produkte) 5.6 % 1. Februar 2007 5.6 % 1. Februar 2007 Maco 124 5.6 % 1. Februar 2007 5.6 % 1. Februar 2007 Winkhaus 6 % 1. Januar 2007 6 % 1. Januar 2007
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vor, die einen über die oben beschriebenen Kontakte (vgl. A.3.2 und A.3.3) hinausgehenden Austausch dokumentieren. A.3.4 Kunden 123. Nachfolgend werden Sachverhalte aufgeführt, die sich ausschliesslich zwischen einzelnen Untersuchungsadressaten im bilateralen Verhältnis abspielten. Gegenstand der einzelnen Abmachungen waren stets Kunden. Die übrigen Untersuchungsadressaten waren vom Informationsaustausch nicht betroffen. A.3.4.1 Koch – SFS 124. Koch und SFS haben im Jahre 2003 anlässlich eines Treffens im Rahmen der Neuorganisation für das Jahr 2004 eine Abmachung „zur Absicherung des gemeinsamen Fensterbeschlagmarktes mit Siegenia Beschlägen“ getroffen. Einem in der Folge des Gesprächs verfassten Schreiben von Koch an SFS beziehungsweise an einen grösseren Kunden ist zu entnehmen, dass „Solche Allianzen für die Zukunft immer wichtiger“ werden würden. Insbesondere wurde darin festgehalten, dass „die bestehenden Kundenstrukturen beibehalten werden sollen.“ Hierfür und zwecks Transparenz sollte gegenseitig eine Kundenliste erstellt werden, „aus welcher ersichtlich wird wer wo Lieferpartner ist und mit welchen Produkten der Verarbeiter beliefert wird. Diese Regelung soll eine Doppelbelieferung nicht ausschliessen“, […]. Dem genannten Schreiben von Koch an SFS ist ausserdem zu entnehmen, dass […]. 131
125. In einem Schreiben vom 7. Januar 2004 bestätigte Koch gegenüber SFS die geltenden Rabatt- und Lieferkonditionen für Siegenia-Produkte […]. 132
126. Ob die umschriebene Abmachung im untersuchungsrelevanten Zeitraum tatsächlich zum Tragen kam, ist unklar und konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Fest steht jedoch, dass Koch auf Anfrage die ganze Schweiz beliefert hat. 133 Es ist davon auszugehen, dass SFS als wichtigste Vertreiberin von Maco-Baubeschlägen seit geraumer Zeit eigene Strategien verfolgt. Eine Allianz in dieser Form besteht dem Anschein nach heute nicht mehr. 134
Zwischenfazit 127. Es liegen somit Beweismittel vor, dass zwischen Koch und SFS eine Vereinbarung getroffen worden ist, mittels welcher ein Verbot bezüglich aktivem Abwerben von bestehenden Kunden festgelegt worden ist. 128. Die Vereinbarung stammt aus dem Jahre 2003 respektive 2004. Ein Beweis dafür, ob sie jemals zum Tragen kam beziehungsweise ob sich die Unternehmen entsprechend verhalten haben, kann aufgrund der Aktenlage nicht erbracht werden. A.3.4.2 Roto – Winkhaus 129. Anlässlich des am 29. September 2006 stattgefundenen Besuchs von Winkhaus bei Roto in Dietikon erklärte sich Winkhaus mit einem Moratorium einverstanden, wonach […]. Diese Abmachung wurde in einem sog. Gentleman’s Agreement festgehalten. Die Vereinba-
131 Act. 15, B-8; act. 15, B-14; act. 181, Beilage 13. 132 Vgl. act. 181, S. 10, Beilage 15 / act. 15, B-0019.3; act. 18, D-0010.5. 133 Act. 181, S. 9. 134 Vgl. Act. 181, S. 10.
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rung sah vor, das Agreement Ende Oktober 2006 in Kraft treten und bis Ende März 2007 andauern zu lassen. […]. 135
Zwischenfazit 130. Es liegen keine Beweismittel vor, wonach die umschriebene Abmachung tatsächlich zum Tragen kam. Erstellt ist hingegen die Existenz einer Abmachung an sich, welche vorsah, dass zum einen […] und zum anderen, dass […]. A.3.4.3 Roto – Koch 131. Im Rahmen von Auftragsvergaben wurden zwischen Roto und Koch die Offerten für einzelne Grosskunden vorgängig abgestimmt. 136 Diesbezüglich sprachen die beiden Wettbewerber von sog. Schutzofferten. 132. Namentlich wurde Koch verschiedentlich von Roto über Anfragen grosser Fensterverarbeiter orientiert. […]. 137
133. Die diesbezüglichen Aussagen der beiden Untersuchungsadressaten sind uneinheitlich. Gemäss einer Untersuchungsadressatin fanden solche Abmachungen mit einer gewissen Regelmässigkeit statt […], 138 gemäss Angaben der anderen Untersuchungsadressatin habe es sich dabei um einen Einzelfall gehandelt. 139 Beweismittel, welche die Existenz mindestens einer solchen Schutzofferte zwischen den beiden Wettbewerbern belegen, liegen der WEKO lediglich für die Zeitspanne Ende Januar 2007 bis Anfang Februar 2007 vor. 140
Zwischenfazit 134. Gestützt auf die Aktenlage kann bewiesen werden, dass mindestens für den Zeitraum Ende Januar bis Anfang Februar 2007 zwischen Roto und Koch eine Abmachung bezüglich Kundenzuteilung mittels einer sog. Schutzofferte getroffen worden ist. Es liegt nahe, dass diese Abmachung zumindest für jenen Zeitpunkt umgesetzt worden ist. Ein Beweis dafür liegt indes nicht vor. A.3.4.4 Ergebnis 135. Vor dem Hintergrund der im Recht liegenden Beweismittel sowie angesichts der Erkenntnisse der Stellungnahmen der Untersuchungsadressaten kommt die WEKO zum Schluss, dass es als erstellt betrachtet werden kann, dass sich Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus am Treffen vom 22. September 2006 in Wallisellen über Preiserhöhungen ausgetauscht haben und dabei insbesondere die Höhe und das Datum der Umsetzung untereinander koordiniert haben. Das gemeinsam koordinierte Vorgehen wurde gegenüber den Kunden im Anschluss an das Treffen angekündigt und umgesetzt. 136. Als erstellt zu betrachten ist zudem, dass zwischen Roto und Siegenia bilaterale Informationsaustausche rund um die Preiserhöhungen im Jahre 2004 stattgefunden haben. Diese stehen in einem direkten und kausalen Zusammenhang mit den von Roto und Siegenia ihren jeweiligen Kunden gegenüber angekündigten respektive umgesetzten Preiserhöhungen. 137. Bezüglich der übrigen Informationsaustausche in den Jahren 2004 und 2005 liegen Beweismittel vor, welche belegen, dass solche Austausche bi-, tri- oder multilateral zwischen
135 Act. 2, S. 17. 136 Act. 2, S. 11. 137 Act. 2, S. 11; vgl. auch act. 181, S. 6, das allerdings von einem Einzelfall spricht. 138 Act. 2, S. 11. 139 Act. 181, S. 6. 140 Act. 15, B-9.
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sämtlichen Untersuchungsadressaten erfolgt sind, jedoch kann aufgrund der Akten- und Beweislage sowie der Stellungnahmen der Untersuchungsadressaten nicht nachgewiesen werden, dass Austausche über Preiserhöhungen oder ein damit verbundenes, koordiniertes Vorgehen sämtlicher Untersuchungsadressaten stattgefunden haben. Das Gleiche gilt für die informellen Kontakte. 138. Somit ist für die nachfolgenden Ausführungen von einer beweismässig erstellten einmaligen Absprache zwischen Roto, Siegenia, Koch, SFS und Winkhaus bezüglich der Preiserhöhungen im Jahre 2006/2007 sowie von einer bilateralen Absprache zwischen Roto und Siegenia bezüglich der Preiserhöhungen im Jahre 2004 auszugehen. A.4 Verfahren 139. Am [Datum] wurde der Sachverhalt (betreffend den europäischen Wirtschaftsraum) bei der Europäischen Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) gemeldet. Auf europäischer Ebene fanden am 3./4. Juli 2007 Nachprüfungen bei diversen Beschlagsherstellern in mehreren Mitgliedstaaten statt. 141 Das Verfahren vor der Europäischen Kommission ist derzeit noch nicht abgeschlossen. 140. Am 10. Juli 2007 ging beim Sekretariat eine Selbstanzeige in Form einer schriftlichen Unternehmenserklärung von Roto ein. Die rechtliche Vertretung von Roto hat dem Sekretariat ein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. 141. Am 16. Juli 2007 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums die vorliegende Untersuchung gemäss Art. 27 KG gestützt auf die eingangs erwähnte Selbstanzeige. Das Verfahren wurde mittels Hausdurchsuchungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 KG bei einem Grossteil der Untersuchungsadressaten eingeleitet. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen wurde umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmt und dieses in Beschlagnahmungsprotokollen unter Angabe von Gegenstand, Fundort etc. dokumentiert. 142
Die Server der Unternehmen wurden gespiegelt. 143 Eine Siegelung wurde nicht beantragt. Den übrigen, nicht von den Hausdurchsuchungen betroffenen Unternehmen wurde die Eröffnung der Untersuchung auf schriftlichem Weg mitgeteilt. 144
142. Das Sekretariat gab die Eröffnung der Untersuchung unter Hinweis auf die 30-tägige Frist, innert welcher Dritte eine allfällige Verfahrensbeteiligung anmelden können (Art. 28 Abs. 2 KG) mittels amtlicher Publikation gemäss Art. 28 KG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 30. Juli 2007 (Nr. 145, S. 38) und im Bundesblatt vom 7. August 2007 (BBl 2007 6007) bekannt. Es haben sich keine Dritten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 KG gemeldet. 145
143. Am 26. Juli 2007 hat das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums Roto den Eingang ihrer am 10. Juli 2007 eingegangenen Selbstanzeige bestätigt und ihr unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen vom 12. März 2004 (KG-Sanktionsverordnung, nachfolgend: SVKG; SR 251.1) den vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG in Bezug auf die angezeigten Sachverhalte zugesichert (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG). 146 Roto hat mit
141 Vgl. act. 1; http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/07/276&format=HTML&aged =0&language=EN&guiLanguage=en (besucht am15. Oktober 2010). 142 Vgl. act. 15-18. 143 Für Ergebnisse der Auswertung vgl. act. 15-18. 144 Act. 12-14. 145 Act. 22. 146 Act. 24.
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Schreiben vom 15. August 2007 ergänzende Beweismittel eingereicht. 147 Mit Eingabe vom 14. April 2008 hat Roto die Antworten zu einem vom Sekretariat versandten Fragebogen eingereicht. 148 Weitere vom Sekretariat gestellte Fragen wurden von Roto mit Schreiben vom 23. Januar 2009 beziehungsweise vom 10. Juli 2009 beantwortet. 149
144. Winkhaus hat im Anschluss an die Eröffnung der Untersuchung volle Kooperationsbereitschaft angekündigt, 150 diese jedoch mit Schreiben vom 6. August 2007 zurückgezogen. 151
Nachdem die Zweigniederlassung Winterthur im Jahr 2007 aufgelöst wurde, richtet sich die Untersuchung nunmehr gegen Winkhaus. Deren rechtliche Interessen werden durch einen schweizerischen Rechtsvertreter wahrgenommen. 145. Nach vorgängig angekündigter voller Kooperationsbereitschaft reichte SFS dem Sekretariat mit Datum vom 6. September 2007 eine Meldung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG samt Beilagen ein. 152 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 hat das Sekretariat den Eingang der Beweismittel im Sinne von Art. 13 SVKG bestätigt. 153
146. Koch hat dem Sekretariat anlässlich ihrer Protokollerklärung vom 2. Oktober 2008 volle Kooperationsbereitschaft gemäss Art. 12 ff. SVKG zugesichert. 154 Die entsprechende Bestätigung des Sekretariats erfolgte am 10. Oktober 2008. 155 Am