Skip to content

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.07.1993 JAAC 59.8

July 19, 1993·Deutsch·CH·der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport·PDF·699 words·~3 min·1

Full text

JAAC 59.8 Auszug aus einem Präsidialentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 19. Juli 1993 Art. 26 al. 2 OM. Responsabilité du militaire pour son armement et son équipement personnel. - Preuve de l’absence de faute. Moyens de preuve inefficaces. - Exigences minimales quant au lieu de dépôt. Art. 26 Abs. 2 MO. Verantwortlichkeit des Angehörigen der Armee für seine Bewaffnung und persönliche Ausrüstung. - Beweis des fehlenden Verschuldens. Untaugliche Beweismittel. - Mindestanforderungen an den Aufbewahrungsort. Art. 26 cpv. 2 OM. Responsabilità del militare per l’armamento e l’equipaggiamento personale. - Prova dell’assenza di colpa. Mezzi probatori inidonei. - Esigenze minime riguardo al luogo di deposito. 1

3. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10), auf welchen Artikel sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid stützt, ist der Angehörige der Armee für seine Bewaffnung und per-sönliche Ausrüstung verantwortlich und haftet für deren Verlust oder Beschädigung, wenn er nicht nachweist, dass er den Schaden weder vorsätzlich noch durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat. 4. Mithin liegt es am Beschwerdeführer, zu beweisen, dass ihn am Verlust der persönlichen Waffe kein Verschulden im Sinne einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung trifft. 5. Sucht man seine Vorbringen nach Beweisen für fehlendes Verschulden am Verschwinden der persönlichen Waffe ab, so ergibt sich folgendes: a. Sein Vorbringen, er finde es nicht «gerade fair», dass ihm die Schuld am Verlust der Waffe zugesprochen werde, ist als Leerformel zum vornherein beweisuntauglich. b. Die ebenfalls eingereichte (blosse) Bestätigung des Polizeipostens ..., der Beschwerdeführer habe am 5. September 1991 Diebstahlsanzeige erstattet, bildet - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers («als Beweis für meine Unschuld» - keinerlei Beweis dafür, dass ihn am Verlust seiner persönlichen Waffe kein Verschulden trifft. Auch sie ist mithin beweisuntauglich. c. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine persönliche Waffe sei sicher deponiert gewesen im Estrich, steht in unauflöslichemWiderspruch zum Polizeirapport vom 6. September 1991. Wie aus diesem hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Verlust der Waffe erst am 5. September 1991 bemerkt, als er die Waffe für den bevorstehenden Wiederholungskurs habe bereitstellen wollen. Als möglicher Zeitraum für den Diebstahl kommt gemäss Rapport die Zeit vom 28. Juli 1991 bis 5. September 1991 in Frage. Während dieser langen Zeitspanne hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht um seine Waffe gekümmert. Gravierender als dieser Umstand fällt in Betracht, dass - ebenfalls gemäss Polizeirapport, an dessen Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist - der Estrich, in dem der Beschwerdeführer die Waffe gemäss eigener Darstellung versorgt hatte, nicht verschlossen ist und man vom Treppenhaus ungehindert dorthin gelangen kann. Wenn der besagte Estrich offen und für jedermann zugänglich war, wie im Polizeirapport festgehalten ist, so kann von einer sicheren Verwahrung nicht die Rede sein. d. Die weiteren, in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen vermögen zur dem Beschwerdeführer obliegenden Beweisführung ebenfalls nichts beizutragen. 6. Auch wenn man an das Erfordernis der Diebstahlsicherheit keine allzu hohen Anforderungen stellt, muss zumindest daran festgehalten werden, dass die Waffe in einem abgeschlossenen Raum, der nicht jedermann zugänglich ist, aufzubewahren ist. Zudem darf die Waffe von aussen nicht sichtbar sein. Diese Mindestanforderungen waren vorliegend nicht gegeben. 2

Hatte der Beschwerdeführer aber nach dem Gesagten seine Waffe nicht sicher verwahrt, so trifft ihn am Verlust seiner persönlichen Waffe ein Verschulden. 7. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht nur gegen Art. 26 Abs. 2 MO verstossen, sondern auch gegen Ziff. 520 Abs. 3 des Dienstreglementes (DR 80), welche alle Angehörigen der Armee verpflichtet, besonders Waffe, Munition und ABC-Schutzmaske diebstahlsicher aufzubewahren. Auf diese Pflicht wird jeder Wehrmann in jeder Dienstleistung aufmerksam gemacht. Zudem ist dies ein Gebot der Vernunft und Ausdruck des Verantwortungsbewusstseins, das von jedem Angehörigen der Armee gefordert werden muss. 8. Zu entscheiden bleibt, ob dem Beschwerdeführer grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, da vorsätzliches Handeln hier entfallen dürfte. Grobfahrlässig handelt nach ständiger Praxis, wer das ausser Acht lässt, was jeder verständige Mensch unter den gleichen Umständen hätte beachten müssen. Da es sich bei der sicheren Verwahrung der persönlichen Waffe um ein elementares Vorsichtsgebot handelt, kann dem Beschwerdeführer unter den hier vorliegenden Umständen der Vorwurf grobfahrlässigen Handelns nicht erspart werden, weshalb er für den Verlust seiner persönlichen Waffe einzustehen hat. 3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.8 - Auszug aus einem Präsidialentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 19. Juli 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 002 816 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Auszug aus einem Präsidialentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 19. Juli 1993

JAAC 59.8 — Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 19.07.1993 JAAC 59.8 — Swissrulings