Skip to content

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 04.04.2006 150000065

April 4, 2006·Deutsch·CH·der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ·PDF·890 words·~4 min·5

Full text

Gutachten

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 196

2007.9 (S. 196–198) Schutz des Schweizer Wappens I EDA, Direktion für Völkerrecht Gutachten vom 4. April 2006

Stichwörter/Regeste: Art. 53 Abs. 2 des Genfer Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde und Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen: Das nationale Recht sieht einen geringfügig strengeren Schutzstandard vor als das Abkommen. Mots clés/Regeste: Art. 53, al. 2, de la Convention de Genève pour l'amélioration du sort des blessés et des malades dans les forces armées en campagne et loi fédérale du 5 juin 1931 pour la protection des armoiries publiques et autres signes publics : Le droit suisse prévoit un niveau de protection légèrement plus élevé que la convention. Termini chiave/Regesto: Art. 53 cpv. 2 della Conv. di Ginevra per migliorare la sorte dei feriti e dei malati delle forze armate in campagna e legge federale per la protezione degli stemmi pubblici e di altri segni pubblici: il diritto interno prevede norme di protezione leggermente più severe di quelle della Convenzione.

Rechtliche Grundlagen: Art. 53 Abs. 2 des Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.12); Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21) Base juridique: Art. 53, al. 2, de la Convention de Genève du 12 août 1949 pour l’amélioration du sort des blessés et des malades dans les forces armées en campagne (RS 0.518.12); Loi fédérale pour la protection des armoiries publiques et autres signes publics (RS 232.21) Basi legali: Art. 53 cpv. 2 della Convenzione di Ginevra del 12 agosto 1949 per migliorare la sorte dei feriti e dei malati delle forze armate in campagna (RS 0.518.12); Legge federale per la protezione degli stemmi pubblici e di altri segni pubblici (RS 232.21)

Gutachten

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 197

Die Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) wurde vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ersucht, zum Schutz des Schweizer Wappens durch eine kanadische Hilfsgesellschaften Stellung zu nehmen. Hier deren Antwort. Die Schweiz ist als Vertragspartei genau gleich wie alle anderen Vertragsparteien an die Bestimmungen der Genfer Konventionen gebunden. Dies gilt auch für den Artikel 53 des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, welcher das Schweizer Wappen zum Gegenstand hat. Die Schweiz kann also nicht auf die Anwendung dieser Bestimmung verzichten. Dies umso weniger, als deren Zweck ja zum grossen Teil darin liegt, Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes zu verhindern und weniger im Schutz schweizerischer Interessen. Die genannte Bestimmung des Abkommens schränkt die Schweiz, ebenso wie alle anderen Vertragsparteien, bei der Regelung des Gebrauchs ihrer Hoheitszeichens daher durchaus ein. Nicht das Abkommen hat sich an der nationalen Gesetzgebung zu orientieren, sondern, gemäss dem anerkannten Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts vor dem Landesrecht, die nationale Gesetzgebung ist abkommenskonform auszugestalten. Ein Sonderstatus mit Bezug auf Artikel 53 besteht für die Schweiz nicht. Die Genfer Konvention setzt somit den Standard für die Benutzung des Schweizer Kreuzes, welcher auch von der nationalen Gesetzgebung, das heisst vom Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz; SR 232.21), eingehalten werden muss. Eine Revision des Gesetzes, welche eine liberalere Nutzung als die vom Abkommen vorgesehene zuliesse, wäre völkerrechtlich unzulässig. In seiner aktuellen Fassung ist das Wappenschutzgesetz allerdings restriktiver als Artikel 53 des Abkommens. So verbietet das Wappenschutzgesetz jede Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, insbesondere auch das Anbringen auf Erzeugnissen oder deren Verpackungen. Demgegenüber verbietet das Abkommen nur die Nutzung "zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen". Das Abkommen verbietet somit nicht jede Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, sondern nur die missbräuchliche oder verletzende Benützung. Eine geringfügige Lockerung der schweizerischen Gesetzgebung bis auf dieses Niveau des Abkommens wäre denkbar. Es bleibt allerdings dahingestellt, ob dies die praktischen Probleme, die sich stellen, lösen würde. Vor dem Hintergrund, dass Artikel 53 nicht primär die Interessen der Schweiz an ihrem Hoheitszeichen schützt, sondern vor missbräuchlicher Verwendung im Rahmen der Genfer Konventionen und vor Verwechslungen schützen soll, ist eine Änderung des betreffenden Artikels des Abkommens nicht wünschbar. Eine Aufweichung des vom Abkommen gewährten Schutzes des Zeichens des Roten Kreuzes aus wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz liesse sich kaum vertreten. Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass das Genfer Abkommen den Schutzstandard für das Schweizer Kreuz vorgibt, welcher auch durch die Schweiz gewährleistet werden muss. Eine Reduktion dieses Schutzstandards durch eine Änderung des Abkommens kommt unseres Erachtens nicht in Frage. Das nationale Recht

Gutachten

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 198

(Wappenschutzgesetz) sieht zurzeit einen geringfügig strengeren Schutzstandard vor als das Abkommen. Eine Reduktion dieses Standards auf das Niveau des Abkommens mittels Änderung des Wappenschutzgesetzes wäre grundsätzlich möglich.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2007.9 - Schutz des Schweizer Wappens II, Gutachten vom 4. April 2006 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2007 Année Anno Band - Volume Volume Seite 196-198 Page Pagina Ref. No 150 000 065 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

150000065 — Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 04.04.2006 150000065 — Swissrulings