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Bundespatentgericht 02.10.2023 O2020_014

October 2, 2023·Deutsch·CH·CH_PATG·PDF·12,588 words·~1h 3min·1

Summary

Verletzungsklage wegen fehlender Rechtsbeständigkeit abgewiesen | Erfinderische Tätigkeit, Feststellungsinteresse, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Unzulässige Änderung (Art. 123(2) EPÜ)

Full text

Bundespatentgericht Trib un a l fédéral d e s b r ev e t s Trib un a l e federale d e i brevetti Trib un a l federal d a p a t en t a s Federal Patent Court

O2020_014 Urteil v o m 2 . Oktober 2023 Besetzung Präsident Dr. iur. Mark Schweizer (Vorsitz), Richter Dr. sc. nat. ETH Tobias Bremi (Referent), Richter Dipl. El.-Ing. ETH, MSBME Peter Rigling, Erster Gerichtsschreiber MLaw Sven Bucher. Verfahrensbeteiligte Pear AG, c/o Delfin Team GmbH, Stanserstrasse 104, 6373 Ennetbürgen, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adriel Caro, Kanzlei Caro, Scheideggstrasse 73, 8038 Zürich, patentanwaltlich beraten durch Dr. ing. Marc-Timo Loschonsky und Peter Pollard, IP.DESIGN Kanzlei & Patentbüro, Arbonerstrasse 35, 8580 Amriswil, Klägerin gegen

1. Apple Inc., One Apple Park Way, MS 169-3IPL, US-95014 Cupertino, California, 2. Apple Distribution International Ltd., Hollyhill Industrial Estate, IE- Hollyhill, Cork, 3. Apple Retail Switzerland GmbH, c/o TMF Services SA, Zurich branch, Talstrasse 83, 8001 Zürich, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Simon und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Peter Ling, Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich, und patentanwaltlich beraten durch Dipl. Ing. Christophe Saam und Dipl. Ing. Maria Maina, P&TS SA, Av. J.-J. Rousseau 4, P. O. Box 2848, 2001 Neuchâtel 1, Beklagte Gegenstand Patentverletzung (Auskunft, Rechnungslegung); Emojis

O2020_014 Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung, 1. Am 23. September 2020 reichte die Klägerin die Klageschrift ein mit folgenden Rechtsbegehren, wobei die wesentlichen Unterschiede zwischen den Rechtsbegehren 1.-4. hervorgehoben sind: «1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie in der Schweiz Mobiltelefone unter der Marke „iPhone®" gemäss der hier miteinbezogenen Beilage K4A für die Verletzungsformen V1 bis V3 spätestens seit dem 11.07.2008, und für die Verletzungsformen V4 bis V24 spätestens seit dem 28.11.2011, und für die Verletzungsformen V17 bis V24 spätestens seit dem 03.11.2017, und für die Verletzungsformen V10 bis V24 spätestens seit dem 05.12.2019 bis zur gesetzlich veranlassten Löschung des Patents am 11.05.2020 wegen Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist benutzten, einführten, ausführten, durchführten, lagerten, mit Hilfe Dritter als Handels- und Vertriebspartner anboten und/oder verkauften oder auf andere Weise vertrieben, sowie zu den genannten Zwecken besassen oder an einer der zuvor genannten Handlungen mitwirkten, sofern die Mobiltelefone nebst einem Touchscreen, einem Prozessor, einem Speicher und einem RF-Modul mit einer Antenne als Sende- und Empfangsmittel sowie eine im Mobiltelefon eingebettete Kurzmitteilungsfunktion aufwiesen und dazu geeignet waren, um auf einem Mobiltelefonnetz zum Senden und/oder Empfangen von Information betrieben zu werden, und um a. ein auf dem Mobiltelefon abgespeichertes Symbol in Form eines Bildes, einer Bildfolge, eines Tones oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination derselben, also in Form eines „Emoji", „Memoji®", „Animoji®" oder eines „Clips" b. auf dem Mobiltelefon mittels dem Touchscreen auf einer in der App „Nachrichten" als Tastaturen hinterlegten Zuordnungstabellen für „Emoji", „Memoji®", „Animoji®" oder eines „Clips" auszuwählen und auf dem Touchscreen anzuzeigen, c. und das Symbol durch eine in Form einer Zuordnung im Speicher des Mobiltelefons hinterlegten, das Symbol nicht vollständig repräsentierende, wenigstens ein Zeichen umfassende Zeichenfolge zu kodieren, und diese Zeichenfolge d. an ein anderes Mobiltelefon via Kurzmitteilung zu versenden und/oder zu empfangen und dort mithilfe der gleichen im Speicher hinterlegten

O2020_014 Zuordnung, das der Zeichenfolge zugeordnete Symbol auf dem Touchscreen anzuzeigen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie in der Schweiz Mobiltelefone unter der Marke „iPhone®" gemäss der hier miteinbezogenen Beilage K4A für die Verletzungsformen V4 bis V24 spätestens seit dem 28.11.2011, und für die Verletzungsformen V17 bis V24 spätestens seit dem 03.11.2017, und für die Verletzungsformen V10 bis V24 spätestens seit dem 5.12.2019 bis zur gesetzlich veranlassten Löschung des Patents am 11.05.2020 wegen Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist benutzten, einführten, ausführten, durchführten, lagerten, mit Hilfe Dritter als Handelsund Vertriebspartner anboten und/oder verkauften oder auf andere Weise vertrieben, sowie zu den genannten Zwecken besassen oder an einer der zuvor genannten Handlungen mitwirkten, sofern die Mobiltelefone nebst einem Touchscreen, einem Prozessor, einem Speicher und einem RF- Modul mit einer Antenne als Sende- und Empfangsmittel sowie eine im Mobiltelefon eingebettete Kurzmitteilungsfunktion aufwiesen und dazu geeignet waren, um auf einem Mobiltelefonnetz zum Senden und/oder Empfangen von Information betrieben zu werden, und um a. ein auf dem Mobiltelefon abgespeichertes Symbol in Form eines Bildes, einer Bildfolge, eines Tones oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination derselben, also in Form eines „Emoji", „Memoji®", „Animoji®" oder eines „Clips" b. auf dem Mobiltelefon mittels dem Touchscreen auf einer in der App „Nachrichten" als Tastaturen hinterlegten Zuordnungstabellen für „Emoji", „Memoji®", „Animoji®" oder eines „Clips" auszuwählen und auf dem Touchscreen anzuzeigen, c. und das Symbol durch eine in Form einer Zuordnung im Speicher des Mobiltelefons hinterlegten, das Symbol nicht vollständig repräsentierende, wenigstens ein Zeichen umfassende Zeichenfolge zu kodieren, und dieser Zeichenfolge mittels eines zusätzlichen Zuordnungsmittels in Form eines Algorithmus, eine Zeichenfolge zuzuordnen und dabei zu prüfen, ob der Empfänger über eine Apple-ID verfügt, d. und die zu versendende Zeichenfolge zusätzlich mit einer Kennung für die Adressierung an die Apple-ID zu versehen, und als verschlüsselte Kurzmitteilung in Form einer „iMessage®" an den Besitzer der Apple-lD als Empfänger zu versenden, e. und das andere Mobiltelefon als Empfänger die Nachricht mit dem gleichen Algorithmus wieder entschlüsselt und mithilfe der gleichen im

O2020_014 Speicher hinterlegten Zuordnung, das der Zeichenfolge zugeordnete Symbol anzuzeigen und auf seinem Display zur Anzeige zu bringen. 3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie in der Schweiz Mobiltelefone unter der Marke „iPhone®" gemäss der hier miteinbezogenen Beilage K4A für die Verletzungsformen V1 bis V24 spätestens seit dem 11.07.2008, und für die Verletzungsformen V2 bis V24 spätestens seit dem 19.06.2009 bis zur gesetzlich veranlassten Löschung des Patents am 11.05.2020 wegen Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist benutzten, einführten, ausführten, durchführten, lagerten, mit Hilfe Dritter als Handelsund Vertriebspartner anboten und/oder verkauften oder auf andere Weise vertrieben, sowie zu den genannten Zwecken besassen oder an einer der zuvor genannten Handlungen mitwirkten, sofern die Mobiltelefone nebst einem Touchscreen, einem Prozessor, einem Speicher und einem RF- Modul mit einer Antenne als Sende- und Empfangsmittel sowie eine im Mobiltelefon eingebettete Kurzmitteilungsfunktion aufwiesen, welche mit Funktionserweiterungen der App „Nachrichten" des Telefonbetriebssystems iOS vor der lnverkehrbringung versehen waren oder nach lnverkehrbringung durch Aktualisierungsdienste der Beklagten automatisch versehen wurden, um auf einem Mobiltelefonnetz zum Senden und/oder Empfangen von Information betrieben zu werden, und um a. ein auf dem Mobiltelefon abgespeichertes Symbol in Form eines Bildes, einer Bildfolge, eines Tones oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination derselben, also in Form eines „Emoji", „Memoji®" oder „Animoji®" oder eines „Clips", b. nicht nur auf dem Gerät mittels eines Touchscreens auszuwählen und anzuzeigen, sondern auch c. kodiert durch eine das Symbol nicht vollständig repräsentierende, wenigstens ein Zeichen umfassende Zeichenfolge via Kurzmitteilung zu versenden und/oder zu empfangen. 4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten den Anspruch 25 des Schweizer Teils des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie in der Schweiz für den Betrieb des Kurzmitteilungsdienstes Apple Push Notification Service Mobiltelefone der Marke „iPhone®" gemäss der hier miteinbezogenen Beilage K4A spätestens seit der Veröffentlichung der Version iOS 5.0 des Telefonbetriebssystems der Beklagten am 12.10.2011 und spätestens seit erstmaligem Verkauf der Verletzungsformen V4 am 28.10.2011 und folgenden Verletzungsformen V5 bis V24 bis zur gesetzlich veranlassten Löschung des Patents am 11.05.2020 wegen Ablauf der

O2020_014 gesetzlichen Schutzfrist verwendet haben, sofern die Mobiltelefone nebst einem Touchscreen, einem Prozessor, einem Speicher und einem RF- Modul mit einer Antenne als Sende- und Empfangsmittel sowie eine im Mobiltelefon eingebettete Kurzmitteilungsfunktion aufwiesen und dazu geeignet waren, um auf einem Mobiltelefonnetz zum Senden und/oder Empfangen von Information betrieben zu werden, sodass a. ein auf dem Mobiltelefon abgespeichertes Symbol in Form eines Bildes, einer Bildfolge, eines Tones oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination derselben, also in Form eines „Emoji", „Memoji®", „Animoji® " oder eines Clips b. auf dem Mobiltelefon mittels dem Touchscreen aus einer Tabelle auszuwählen und auf dem Touchscreen anzuzeigen, c. wobei das Symbol durch eine in Form einer Zuordnung im Speicher des Mobiltelefons hinterlegten, das Symbol nicht vollständig repräsentierende, wenigstens ein Zeichen umfassende Zeichenfolge kodiert ist, und diese Zeichenfolge d. an ein anderes Mobiltelefon via Kurzmitteilung zu versenden und/oder zu empfangen und dort mithilfe der gleichen im Speicher hinterlegten Zuordnung, dass der Zeichenfolge zugeordnete Symbol anzeigbar ist. 5. Die Beklagten seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung nach gängiger Praxis innerhalb von 60 Tagen Auskunft zu erteilen über die von ihr in Verkehr gebrachten Mobiltelefone der Marke „iPhone®" gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 bis Nr. 4 einschliesslich der erzielten Umsätze und Gewinne, namentlich mit detaillierten Angaben zu i. Eingeführter und/oder verkaufter Stückzahlen je Modell und Ausführung ii. Herstellern und/oder Lieferanten einschliesslich deren vollständiger Anschrift, iii. Daten des (Erst-) lnverkehrbringens, iv. Einkaufspreisen, v. Verkaufspreisen, vi. Gestehungskosten, Fixkosten und variablen Kosten sowie

O2020_014 vii. Lagerbestände am Tag des Schutzablaufs des Klagepatents. 6. Der Klägerin sei gestützt auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Nr. 5 Gelegenheit zu geben, den von den Beklagten an sie zu bezahlenden finanziellen Anspruch auf Wiedergutmachung zu beziffern, und die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag, mindestens aber CHF 200'000, zuzüglich eines Zinses von 5% p.a. zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. eines allfälligen Mehrwertsteuerzuschlags in Höhe von 7,7% zu Lasten der Beklagten unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.»

2. Am 8. Februar 2021 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, konkret mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Klage sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KIägerin. und mit den folgenden PROZESSUALEN ANTRÄGEN 1. Es sei auf die Editionsbegehren der Klägerin nicht einzutreten, eventualiter seien die Editionsbegehren abzuweisen. 2. Sollte die Klage nicht abgewiesen werden, sei das RechnungsIegungsbegehren gemäss Ziff. 5(ii) der Klage zu beschränken auf eine geschwärzte oder anonymisierte Form der relevanten Dokumente.» 3. Am 12. April 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt, eine Einigung konnte nicht gefunden werden. In der Folge wurde das Verfahren auf gemeinsames Ersuchen der Parteien bis am 14. Mai 2021 sistiert. 4. Am 14. Juli 2021 erstattete die Klägerin die Replik, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: «1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone unter der Marke «iPhone» mit den Modellbezeichnungen 3G, 3GS, 4, 4S, 5, SC, SS, 6, 6 Plus, 6S, 6S Plus, SE, 7, 7 Plus, 8, 8 Plus, X, XS, XS Max, XR, 11, 11 Pro

O2020_014 und/oder 11 Pro Max anboten und verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 1 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone mit den folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten: Mobiltelefone mit der Möglichkeit zum Versenden und/oder Empfangen von Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) über ein Mobilfunknetz; mit einem Gerätespeicher (insbesondere mit einer Speichergrösse von 8 GB bis 512 GB) zum Speichern von Symbolen in Form eines Bildes, einer Bildfolge, eines Tones oder einer Tonfolge, insbesondere als «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», GIF- Datei und/oder «Apple Clip»; mit einem Mikroprozessor mit einer 32-Bit oder 64-Bit Architektur, der mit den vorgenannten Symbolen zusammenwirkt, insbesondere indem er Rechenleistung zur Verfügung stellt, um die Symbole aus dem Gerätespeicher des Mobiltelefons zu lesen und auf dem Touchscreen anzuzeigen; mit einem Touchscreen zum Auswählen der vorgenannten Symbole durch die Benutzer des Mobiltelefons; mit einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, der als Zuordnungsmittel, insbesondere auf dem Mikroprozessor des Mobiltelefons den Symbolen eine alphanumerische Zeichenfolge aus wenigstens einem Zeichen aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zuordnet, insbesondere wenn die Symbole durch den Benutzer ausgewählt werden, wobei die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge kürzer ist als die die Symbole selbst darstellende Zeichenfolge; mit einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage), wobei das Sende- und/oder das Empfangsmittel als RF- Modul mit einer Antenne ausgestaltet ist; und mit einem Anzeigemittel zum Anzeigen und/oder Abspielen wenigstens eines Symbols in Form eines Bildes, einer Bildfolge, eines Tones oder einer Bildfolge oder einer Kombination derselben, wobei das

O2020_014 Anzeigemittel in Form eines Touchscreens und/oder eines Lautsprechers ausgestaltet ist. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 2 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone mit den folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten: Mobiltelefone mit der Möglichkeit zum Versenden und/oder Empfangen von Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) über ein Mobilfunknetz; mit einem Gerätespeicher (insbesondere mit einer Speichergrösse von 8 GB bis 512 GB) zum Speichern von Symbolen in Form eines Bildes, einer Bildfolge, eines Tones oder einer Tonfolge, insbesondere als «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», GIF- Datei und/oder «Apple Clip»; mit einem Mikroprozessor mit einer 32-Bit oder 64-Bit Architektur, der mit den vorgenannten Symbolen zusammenwirkt, insbesondere indem er Rechenleistung zur Verfügung stellt, um die Symbole aus dem Gerätespeicher des Mobiltelefons zu lesen und auf dem Touchscreen anzuzeigen; mit einem Touchscreen zum Auswählen der vorgenannten Symbole durch die Benutzer des Mobiltelefons; und mit einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, der als Zuordnungsmittel, insbesondere auf dem Mikroprozessor des Mobiltelefons den Symbolen eine alphanumerische Zeichenfolge aus wenigstens einem Zeichen aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zuordnet, insbesondere wenn die Symbole durch den Benutzer ausgewählt werden, wobei die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge kürzer ist als die die Symbole selbst darstellende Zeichenfolge; mit einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage), wobei das Sende- und/oder das Empfangsmittel als RF- Modul mit einer Antenne ausgestaltet ist; und mit einem Anzeigemittel zum Anzeigen und/oder Abspielen wenigstens eines Symbols in Form eines Bildes, einer Bildfolge, eines Tones oder einer Bildfolge oder einer Kombination derselben, wobei das

O2020_014 Anzeigemittel in Form eines Touchscreens und/oder eines Lautsprechers ausgestaltet ist; und dem oben genannten Gerätespeicher zum Speichern von Audio-Information darstellenden Zeichen in Form von Tönen oder Töne darstellenden Buchstaben; und einer Touchscreen-Tastatur als Auswahlmittel zum Auswählen einer Audio-Information in der Form mindestens eines diese Audio-Information darstellenden Zeichens aus dem Gerätespeicher und einem Sender zum Senden des die Audio-Information darstellenden mindestens einen Zeichens sowie einem Empfänger zum Empfangen der die Audio-Information darstellenden Zeichen und einem Wandler in Form eines Digital-Analog-Wandlers zum Umwandeln der die Audio-Information darstellenden Zeichen in Tonsignale; und einem Lautsprecher auf den Mobiltelefonen zur Wiedergabe der Tonsignale. 4. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 3 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Bild, eine Bildfolge, ein Ton oder eine Tonfolge oder irgendeine Kombination solcher Daten (z.B. ein «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», eine GIF-Datei und/oder ein «Apple Clip»), die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon

O2020_014 installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild, einer Bildfolge, einem Ton oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten (z.B. als «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», GIF-Datei und/oder «Apple Clip») zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind. 5. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 4 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 zur Verwendung in der Schweiz Mobiltelefone mit folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone gemäss den folgenden Merkmalen verwendet werden können: Ein Sender-Mobiltelefon, das tauglich ist, via ein in der Schweiz öffentlich zugängliches Mobilfunknetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, mit dem ein Bild, eine Bildfolge, ein Ton oder eine Tonfolge oder irgendeine Kombination solcher Daten (z.B. ein «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», eine GIF-Datei und/oder ein «Apple Clip»), die auf dem Sender-Mobiltelefon abgespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Sender-Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon

O2020_014 installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über ein Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt wird und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild, einer Bildfolge, einem Ton oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten zur Anzeige auf dem Touchscreen des Empfänger-Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Empfänger-Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind. 6. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 5 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Symbol, d.h. ein Bild, eine Bildfolge, ein Ton oder eine Tonfolge oder irgendeine Kombination solcher Daten (z.B. ein «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», eine GIF-Datei und/oder ein «Apple Clip»), die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt;

O2020_014 und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild, einer Bildfolge, einem Ton oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten (z.B. als «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker'', «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», GIF-Datei und/oder «Apple Clip») zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind und wobei beim Sender-Mobiltelefon das vorstehend erwähnte Symbol und die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge mittels einem von einem Touchscreen gesteuerten Mikroprozessor ausgewählt wird unter Zuhilfenahme eines in einem Speicher zuvor abgespeicherten Algorithmus und dass empfangsseitig das der empfangenen Zeichenfolge zugeordnete Symbol anhand einer Tabelle von Zeichenfolgen und zugeordneten Symbolen von einem Mikroprozessor unter Zuhilfenahme eines in einem Speicher zuvor abgespeicherten Algorithmus ermittelt wird und aus einem Speicher abgerufen wird, in welchem Speicher das Symbol vor dem Abrufen zusammen mit der Zeichenfolge abgespeichert wurde. 7. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 6 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Satt) betrieben werden; wobei ein Bild, eine Bildfolge, ein Ton oder eine Tonfolge oder irgendeine Kombination solcher Daten (z.B. ein «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», eine GIF-Datei und/oder ein «Apple Clip»), die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem

O2020_014 Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild, einer Bildfolge, einem Ton oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten (z.B. als «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», GIF-Datei und/oder «Apple Clip») zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind; und auf dem Sender-Mobiltelefon vor dem Absenden der Zeichenfolge der betreffenden Zeichenfolge eine Kennung hinzugefügt wird, welche Kennung die Zeichenfolge als verschlüsseltes Symbol kennzeichnet, wobei die Kennung zusammen mit der Zeichenfolge versandt wird, und dass auf dem Empfänger-Mobiltelefon nur bei denjenigen empfangenen Zeichenfolgen ein zugeordnetes Symbol ermittelt wird, die eine Kennung tragen, welche Kennung die Zeichenfolge als verschlüsseltes Symbol kennzeichnet. 8. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 7 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon,

O2020_014 wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Bild, eine Bildfolge, ein Ton oder eine Tonfolge oder irgendeine Kombination solcher Daten (z.B. ein «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», eine GIF-Datei und/oder ein «Apple Clip»), die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild, einer Bildfolge, einem Ton oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten (z.B. als «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», GIF-Datei und/oder «Apple Clip») zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind; und auf dem Sender-Mobiltelefon wenigstens zwei zusammengehörige, nicht identische Symbole ausgewählt werden können und zu jedem der wenigstens zwei Symbolen sendeseitig eine Zeichenfolge von einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, ermittelt wird, die den Symbolen zugeordneten Zeichenfolgen an das Empfänger-Mobiltelefon gesendet werden und auf dem Empfänger-Mobiltelefon die Folge der Zeichenfolgen in die zugehörenden Symbole gewandelt werden und die zugeordneten Symbole nacheinander auf dem Touchscreen des Empfänger-Mobiltelefons angezeigt werden.

O2020_014 9. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 8 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Symbol, d.h. ein Bild, eine Bildfolge, ein Ton oder eine Tonfolge oder irgendeine Kombination solcher Daten (z.B. ein «Apple Sticker»« «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», eine GIF-Datei und/oder ein «Apple Clip»), die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild, einer Bildfolge, einem Ton oder einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten (z.B. als «Apple Sticker», «Messenger Sticker», «Sound Sticker», «Emoji», «Memoji®», «Animoji®», GIF-Datei und/oder «Apple Clip») zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind,

O2020_014 wobei das vorstehend erwähnte Symbol von den Benutzern aus einer Tabelle von Symbolen ausgewählt werden kann. 10. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 9 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone mit den folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten: Mobiltelefone mit der Möglichkeit zum Versenden und/oder Empfangen von Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessage) über ein Mobilfunknetz; mit einem Gerätespeicher (insbesondere mit einer Speichergrösse von 8 GB bis 512 GB) zum Speichern von Symbolen in Form einer Bildfolge; mit einem Mikroprozessor mit einer 32-Bit oder 64-Bit Architektur, der mit den vorgenannten Symbolen zusammenwirkt, insbesondere indem er Rechenleistung zur Verfügung stellt, um die Symbole aus dem Gerätespeicher des Mobiltelefons zu lesen und auf dem Touchscreen anzuzeigen; mit einem Touchscreen zum Auswählen der vorgenannten Symbole durch die Benutzer des Mobiltelefons; mit einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, der als Zuordnungsmittel, insbesondere auf dem Mikroprozessor des Mobiltelefons den Symbolen eine alphanumerische Zeichenfolge aus wenigstens einem Zeichen aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zuordnet, insbesondere wenn die Symbole durch den Benutzer ausgewählt werden, wobei die zugeordnete Zeichenfolge der Dateibezeichnung der Symbole kürzer ist als die die Symbole selber darstellende Zeichenfolge; mit einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage), wobei das Sende- und/oder das Empfangsmittel als RF- Modul mit einer Antenne ausgestaltet ist; und mit einem Anzeigemittel zum Anzeigen wenigstens eines Symbols in Form einer Bildfolge, wobei das Anzeigemittel in Form eines Touchscreens ausgestaltet ist. 11. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 10 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone mit den folgenden Merkmalen anboten und/oder

O2020_014 verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten: Mobiltelefone mit der Möglichkeit zum Versenden und/oder Empfangen von Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) über ein Mobilfunknetz; mit einem Gerätespeicher (insbesondere mit einer Speichergrösse von 8 GB bis 512 GB) zum Speichern von Symbolen in Form einer Bildfolge; mit einem Mikroprozessor mit einer 32-Bit oder 64-Bit Architektur, der mit den vorgenannten Symbolen zusammenwirkt, insbesondere indem er Rechenleistung zur Verfügung stellt, um die Symbole aus dem Gerätespeicher des Mobiltelefons zu lesen und auf dem Touchscreen anzuzeigen; mit einem Touchscreen zum Auswählen der vorgenannten Symbole durch die Benutzer des Mobiltelefons; und mit einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, der als Zuordnungsmittel, insbesondere auf dem Mikroprozessor des Mobiltelefons den Symbolen eine alphanumerische Zeichenfolge aus wenigstens einem Zeichen aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zuordnet, insbesondere wenn die Symbole durch den Benutzer ausgewählt werden, wobei die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge kürzer ist als die die Symbole selbst darstellende Zeichenfolge; mit einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage), wobei das Sende- und/oder das Empfangsmittel als RF- Modul mit einer Antenne ausgestaltet ist; und mit einem Anzeigemittel zum Anzeigen wenigstens eines Symbols in Form einer Bildfolge, wobei das Anzeigemittel in Form eines Touchscreens ausgestaltet ist; und dem oben genannten Gerätespeicher zum Speichern von Audio-Information darstellenden Zeichen in Form von Tönen oder Töne darstellenden Buchstaben; und einer Touchscreen-Tastatur als Auswahlmittel zum Auswählen der Audio-Information in der Form mindestens eines diese Audio-Information darstellenden Zeichens aus dem Gerätespeicher und einem Sender zum Senden des die Audio-Information darstellenden mindestens einen Zeichens sowie einem Empfänger zum Empfangen der die Audio-lnformation darstellenden Zeichen

O2020_014 und einem Wandler in Form eines Digital-Analog-Wandlers zum Umwandeln der die Audio-Information darstellenden Zeichen in Tonsignale; und einem Lautsprecher auf den Mobiltelefonen zur Wiedergabe der Tonsignale. 12. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 11 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei wenigsten ein Symbol in Form einer Bildfolge, die auf dem Sender- Mobiltelefon gespeichert ist, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet wird und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einer im Empfänger-Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bildfolge zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bilddaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind. 13. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 12 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074

O2020_014 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 zur Verwendung in der Schweiz Mobiltelefone mit folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone gemäss den folgenden Merkmalen verwendet werden können: Ein Sender-Mobiltelefon, das tauglich ist, via ein in der Schweiz öffentlich zugängliches Mobilfunknetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, mit dem eine Bildfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet wird und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Sender-Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über ein Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt wird und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einer im Empfänger-Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bildfolge zur Anzeige auf dem Touchscreen des Empfänger-Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bilddaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind. 14. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 13 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder

O2020_014 iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Symbol, d.h. eine Bildfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert ist, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet wird und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einer im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bildfolge zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bilddaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind und wobei beim Sender-Mobiltelefon das vorstehend erwähnte Symbol und die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge mittels einem von einem Touchscreen gesteuerten Mikroprozessor ausgewählt wird unter Zuhilfenahme eines in einem Speicher zuvor abgespeicherten Algorithmus und dass empfangsseitig das der empfangenen Zeichenfolge zugeordnete Symbol anhand einer Tabelle von Zeichenfolgen und zugeordneten Symbolen von einem Mikroprozessor unter Zuhilfenahme eines in einem Speicher zuvor abgespeicherten Algorithmus ermittelt wird und aus einem Speicher abgerufen wird, in welchem Speicher das Symbol vor dem Abrufen zusammen mit der Zeichenfolge abgespeichert wurde. 15. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 14 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder

O2020_014 Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein eine Bildfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert ist, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet wird und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einer im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bildfolge zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bilddaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind; und auf dem Sender-Mobiltelefon vor dem Absenden der Zeichenfolge der betreffenden Zeichenfolge eine Kennung hinzugefügt wird, welche Kennung die Zeichenfolge als verschlüsseltes Symbol kennzeichnet, wobei die Kennung zusammen mit der Zeichenfolge versandt wird, und dass auf dem Empfänger-Mobiltelefon nur bei denjenigen empfangenen Zeichenfolgen ein zugeordnetes Symbol ermittelt wird, die eine Kennung tragen, welche Kennung die Zeichenfolge als verschlüsseltes Symbol kennzeichnet. 16. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 15 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten

O2020_014 und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei eine Bildfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert ist, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet wird und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bildfolge zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bilddaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind; und auf dem Sender-Mobiltelefon wenigstens zwei zusammengehörige, nicht identische Symbole ausgewählt werden können und zu jedem der wenigstens zwei Symbolen sendeseitig eine Zeichenfolge von einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, ermittelt wird, die den Symbolen zugeordneten Zeichenfolgen an das Empfänger-Mobiltelefon gesendet werden und auf dem Empfänger-Mobiltelefon die Folge der Zeichenfolgen in die zugehörenden Symbole gewandelt werden und die zugeordneten Symbole nacheinander auf dem Touchscreen des Empfänger-Mobiltelefons angezeigt werden.

O2020_014 17. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 16 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Symbol, d.h. eine Bildfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert ist, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet wird und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einer im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bildfolge zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bilddaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind, wobei das vorstehend erwähnte Symbol von den Benutzern aus einer Tabelle von Symbolen ausgewählt werden kann. 18. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 17 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone mit den folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere

O2020_014 Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten: Mobiltelefone mit der Möglichkeit zum Versenden und/oder Empfangen von Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) über ein Mobilfunknetz; mit einem Gerätespeicher (insbesondere mit einer Speichergrösse von 8 GB bis 512 GB) zum Speichern von Symbolen in Form eines Bildes und eines Tones oder irgendeiner Kombination solcher Daten; mit einem Mikroprozessor mit einer 32-Bit oder 64-Bit Architektur, der mit den vorgenannten Symbolen zusammenwirkt, insbesondere indem er Rechenleistung zur Verfügung stellt, um die Symbole aus dem Gerätespeicher des Mobiltelefons zu lesen und auf dem Touchscreen anzuzeigen; mit einem Touchscreen zum Auswählen der vorgenannten Symbole durch die Benutzer des Mobiltelefons; mit einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, der als Zuordnungsmittel, insbesondere auf dem Mikroprozessor des Mobiltelefons den Symbolen eine alphanumerisch Zeichenfolge aus wenigstens einem Zeichen aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zuordnet, insbesondere wenn die Symbole durch den Benutzer ausgewählt werden, wobei die zugeordnete Zeichenfolge der Dateibezeichnung der Symbole kürzer ist als die die Symbole selbst darstellende Zeichenfolge; mit einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage), wobei das Sende- und/oder das Empfangsmittel als RF- Modul mit einer Antenne ausgestaltet ist; und mit einem Anzeigemittel zum Anzeigen und/oder Abspielen wenigstens eines Symbols in Form eines Bildes und eines Tones oder irgendeiner Kombination derselben, wobei das Anzeigemittel in Form eines Touchscreens und/oder eines Lautsprechers ausgestaltet ist. 19. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 18 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone mit den folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten: Mobiltelefone mit der Möglichkeit zum Versenden und/oder Empfangen von Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) über ein Mobilfunknetz;

O2020_014 mit einem Gerätespeicher (insbesondere mit einer Speichergrösse von 8 GB bis 512 GB) zum Speichern von Symbolen in Form eines Bilds und eines Tons oder irgendeiner Kombination solcher Daten; mit einem Mikroprozessor mit einer 32-Bit oder 64-Bit Architektur, der mit den vorgenannten Symbolen zusammenwirkt, insbesondere indem er Rechenleistung zur Verfügung stellt, um die Symbole aus dem Gerätespeicher des Mobiltelefons zu lesen und auf dem Touchscreen anzuzeigen; mit einem Touchscreen zum Auswählen der vorgenannten Symbole durch die Benutzer des Mobiltelefons; und mit einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, der als Zuordnungsmittel, insbesondere auf dem Mikroprozessor des Mobiltelefons den Symbolen eine alphanumerische Zeichenfolge aus wenigstens einem Zeichen aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zuordnet, insbesondere wenn die Symbole durch den Benutzer ausgewählt werden, wobei die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge kürzer ist als die die Symbole selbst darstellende Zeichenfolge; mit einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage), wobei das Sende- und/oder das Empfangsmittel als RF- Modul mit einer Antenne ausgestaltet ist; und mit einem Anzeigemittel zum Anzeigen wenigstens eines Symbols in Form eines Bilds und eines Tons oder irgendeiner Kombination derselben, wobei das Anzeigemittel in Form eines Touchscreens ausgestaltet ist; und dem oben genannten Gerätespeicher zum Speichern von Audio-Information darstellenden Zeichen in Form von Tönen oder Töne darstellenden Buchstaben; und einer Touchscreen-Tastatur als Auswahlmittel zum Auswählen der Audio-Information in der Form mindestens eines diese Audio-Information darstellenden Zeichens aus dem Gerätespeicher und einem Sender zum Senden des die Audio-Information darstellenden mindestens einen Zeichens sowie einem Empfänger zum Empfangen der die Audio-lnformation darstellenden Zeichen und einem Wandler in Form eines Digital-Analog-Wandlers zum Umwandeln der die Audio-Information darstellenden Zeichen in Tonsignale; und einem Lautsprecher auf den Mobiltelefonen zur Wiedergabe der Tonsignale.

O2020_014 20. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 19 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei wenigstens ein Bild und ein Ton, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und Ton oder irgendeiner Kombination derselben zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind. 21. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 20 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 zur Verwendung in der Schweiz Mobiltelefone mit folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen

O2020_014 Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone gemäss den folgenden Merkmalen verwendet werden können: Ein Sender-Mobiltelefon, das tauglich ist, via ein in der Schweiz öffentlich zugängliches Mobilfunknetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, mit dem ein Bild und ein Ton, die auf dem Sender-Mobiltelefon abgespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Sender-Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über ein Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt wird und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und Ton oder irgendeiner Kombination solcher Daten zur Anzeige auf dem Touchscreen des Empfänger- Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Empfänger-Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind. 22. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 21 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon,

O2020_014 wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Symbol, d.h. ein Bild und ein Ton, die auf dem Sender- Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und Ton oder irgendeiner Kombination solcher Daten zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind und wobei beim Sender-Mobiltelefon das vorstehend erwähnte Symbol und die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge vom Benutzer mittels einem von einem Touchscreen gesteuerten Mikroprozessor ausgewählt wird, unter Zuhilfenahme eines in einem Speicher zuvor abgespeicherten Algorithmus und dass empfangsseitig das der empfangenen Zeichenfolge zugeordnete Symbol anhand einer Tabelle von Zeichenfolgen und zugeordneten Symbolen von einem Mikroprozessor unter Zuhilfenahme eines in einem Speicher zuvor abgespeicherten Algorithmus ermittelt wird und aus einem Speicher abgerufen wird, in welchem Speicher das Symbol vor dem Abrufen zusammen mit der Zeichenfolge abgespeichert wurde. 23. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 22 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen

O2020_014 Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Bild und ein Ton, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und einem Ton oder irgendeiner Kombination solcher Daten zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind; und auf dem Sender-Mobiltelefon vor dem Absenden der Zeichenfolge der betreffenden Zeichenfolge eine Kennung hinzugefügt wird, welche Kennung die Zeichenfolge als verschlüsseltes Symbol kennzeichnet, wobei die Kennung zusammen mit der Zeichenfolge versandt wird, und dass auf dem Empfänger-Mobiltelefon nur bei denjenigen empfangenen Zeichenfolgen ein zugeordnetes Symbol ermittelt wird, die eine Kennung tragen, welche Kennung die Zeichenfolge als verschlüsseltes Symbol kennzeichnet. 24. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 23 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt

O2020_014 haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Bild und ein Ton oder irgendeine Kombination dieser Daten, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert ist, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet wird und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und Ton zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf dem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind; und auf dem Sender-Mobiltelefon wenigstens zwei zusammengehörige, nicht identische Symbole ausgewählt werden können und zu jedem der wenigstens zwei Symbolen sendeseitig eine Zeichenfolge von einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, ermittelt wird, die den Symbolen zugeordneten Zeichenfolgen an das Empfänger-Mobiltelefon gesendet werden und auf dem Empfänger-Mobiltelefon die Folge der Zeichenfolgen in die zugehörenden Symbole gewandelt werden und die zugeordneten Symbole

O2020_014 nacheinander auf dem Touchscreen des Empfänger-Mobiltelefons angezeigt werden. 25. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 24 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Symbol, d.h. ein Bild und ein Ton, die auf dem Sender- Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und Ton oder irgendeiner Kombination solcher Daten zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind, wobei das vorstehend erwähnte Symbol von den Benutzern aus einer Tabelle von Symbolen ausgewählt werden kann.

O2020_014 26. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 25 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone mit den folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten: Mobiltelefone mit der Möglichkeit zum Versenden und/oder Empfangen von Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) über ein Mobilfunknetz; mit einem Gerätespeicher (insbesondere mit einer Speichergrösse von 8 GB bis 512 GB) zum Speichern von Symbolen in Form eines Bildes und einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten; mit einem Mikroprozessor mit einer 32-Bit oder 64-Bit Architektur, der mit den vorgenannten Symbolen zusammenwirkt, insbesondere indem er Rechenleistung zur Verfügung stellt, um die Symbole aus dem Gerätespeicher des Mobiltelefons zu lesen und auf dem Touchscreen anzuzeigen; mit einem Touchscreen zum Auswählen der vorgenannten Symbole durch die Benutzer des Mobiltelefons; mit einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, der als Zuordnungsmittel, insbesondere auf dem Mikroprozessor des Mobiltelefons den Symbolen eine alphanumerische Zeichenfolge aus wenigstens einem Zeichen aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zuordnet, insbesondere wenn die Symbole durch den Benutzer ausgewählt werden, wobei die zugeordnete Zeichenfolge der Dateibezeichnung der Symbole kürzer ist als die die Symbole selber darstellende Zeichenfolge; mit einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage), wobei das Sende- und/oder das Empfangsmittel als RF- Modul mit einer Antenne ausgestaltet ist; und mit einem Anzeigemittel zum Anzeigen und/oder Abspielen wenigstens eines Symbols in Form eines Bildes und einer Tonfolge oder einer Kombination derselben, wobei das Anzeigemittel in Form eines Touchscreens und/oder eines Lautsprechers ausgestaltet ist. 27. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 26 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone mit den folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere

O2020_014 Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten: Mobiltelefone mit der Möglichkeit zum Versenden und/oder Empfangen von Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) über ein Mobilfunknetz; mit einem Gerätespeicher (insbesondere mit einer Speichergrösse von 8 GB bis 512 GB) zum Speichern von Symbolen in Form eines Bildes und einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten; mit einem Mikroprozessor mit einer 32-Bit oder 64-Bit Architektur, der mit den vorgenannten Symbolen zusammenwirkt, insbesondere indem er Rechenleistung zur Verfügung stellt, um die Symbole aus dem Gerätespeicher des Mobiltelefons zu lesen und auf dem Touchscreen anzuzeigen; mit einem Touchscreen zum Auswählen der vorgenannten Symbole durch die Benutzer des Mobiltelefons; und mit einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, der als Zuordnungsmittel, insbesondere auf dem Mikroprozessor des Mobiltelefons den Symbolen eine alphanumerische Zeichenfolge aus wenigstens einem Zeichen aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zuordnet, insbesondere wenn die Symbole durch den Benutzer ausgewählt werden, wobei die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge kürzer ist als die die Symbole selbst darstellende Zeichenfolge; mit einem Sendemittel und/oder Empfangsmittel zum Senden und/oder Empfangen der Zeichenfolge via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage), wobei das Sende- und/oder das Empfangsmittel als RF- Modul mit einer Antenne ausgestaltet ist; und mit einem Anzeigemittel zum Anzeigen wenigstens eines Symbols in Form eines Bilds und einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination derselben, wobei das Anzeigemittel in Form eines Touchscreens und/oder eines Lautsprechers ausgestaltet ist; und dem oben genannten Gerätespeicher zum Speichern von Audio-Information darstellenden Zeichen in Form von Tönen oder Töne darstellenden Buchstaben; und einer Touchscreen-Tastatur als Auswahlmittel zum Auswählen der Audio-Information in der Form mindestens eines diese Audio-Information darstellenden Zeichens aus dem Gerätespeicher und einem Sender zum Senden des die Audio-Information darstellenden mindestens einen Zeichens

O2020_014 sowie einem Empfänger zum Empfangen der die Audio-lnformation darstellenden Zeichen und einem Wandler in Form eines Digital-Analog-Wandlers zum Umwandeln der die Audio-Information darstellenden Zeichen in Tonsignale; und einem Lautsprecher auf den Mobiltelefonen zur Wiedergabe der Tonsignale. 28. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 27 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Bild und eine Tonfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination derselben zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die

O2020_014 umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind. 29. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 28 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 zur Verwendung in der Schweiz Mobiltelefone mit folgenden Merkmalen anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone gemäss den folgenden Merkmalen verwendet werden können: Ein Sender-Mobiltelefon, das tauglich ist, via ein in der Schweiz öffentlich zugängliches Mobilfunknetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, mit dem ein Bild und eine Tonfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon abgespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Sender-Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über ein Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt wird und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination derselben zur Anzeige auf dem Touchscreen des Empfänger-Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Empfänger-Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind. 30. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 29 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten

O2020_014 und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Symbol, d.h. ein Bild und eine Tonfolge, die auf dem Sender- Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender- Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer Tastatur auf dem Touchscreen des Mobiltelefons anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination derselben zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind und wobei beim Sender-Mobiltelefon das vorstehend erwähnte Symbol und die dem Symbol zugeordnete Zeichenfolge mittels einem von einem Touchscreen gesteuerten Mikroprozessor ausgewählt wird, unter Zuhilfenahme eines in einem Speicher zuvor abgespeicherten Algorithmus und dass empfangsseitig das der empfangenen Zeichenfolge zugeordnete Symbol anhand einer Tabelle von Zeichenfolgen und zugeordneten Symbolen von einem Mikroprozessor unter Zuhilfenahme eines in einem Speicher zuvor abgespeicherten Algorithmus ermittelt wird und aus einem

O2020_014 Speicher abgerufen wird, in welchem Speicher das Symbol vor dem Abrufen zusammen mit der Zeichenfolge abgespeichert wurde. 31. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 30 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Bild und eine Tonfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind; und auf dem Sender-Mobiltelefon vor dem Absenden der Zeichenfolge der betreffenden Zeichenfolge eine Kennung hinzugefügt wird, welche Kennung

O2020_014 die Zeichenfolge als verschlüsseltes Symbol kennzeichnet, wobei die Kennung zusammen mit der Zeichenfolge versandt wird, und dass auf dem Empfänger-Mobiltelefon nur bei denjenigen empfangenen Zeichenfolgen ein zugeordnetes Symbol ermittelt wird, die eine Kennung tragen, welche Kennung die Zeichenfolge als verschlüsseltes Symbol kennzeichnet. 32. Eventualiter zu Rechtsbegehren Nr. 31 sei festzustellen, dass die Beklagten den Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 1 838 074 B1 verletzt haben, indem sie vor dem 12.05.2020 in der Schweiz Mobiltelefone anboten und/oder verkauften und/oder auf andere Weise in Verkehr brachten und/oder an solchen Handlungen mitwirkten und/oder Dritte zu solchen Handlungen veranlassten, wobei diese Mobiltelefone die Anwendung des folgenden Verfahrens ermöglichten: Verfahren zum Übermitteln von Informationen von einem Mobiltelefon, das tauglich ist, Kurzmitteilungen (d.h. insbesondere SMS, MMS oder iMessages) zu senden und zu empfangen, auf ein anderes Mobiltelefon, wobei diese Mobiltelefone auf einem in der Schweiz öffentlich zugänglichen Mobiltelefonnetz (z.B. von Swisscom, Sunrise oder Salt) betrieben werden; wobei ein Bild und eine Tonfolge, die auf dem Sender-Mobiltelefon gespeichert sind, je einer eindeutigen alphanumerischen Zeichenfolge aus dem Standardalphabet gemäss Ziff. 6.2.1. der Technischen Spezifikation TS GSM 03.38 Version 5.3.0 des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen mit Sitz in Sophia Antipolis, Frankreich, zugeordnet werden und diese Zuordnung im Sender-Mobiltelefon abgespeichert ist; wobei die alphanumerische Zeichenfolge mittels einer auf dem Touchscreen des Mobiltelefons dargestellten Tastatur anwählbar ist, insbesondere indem man ein der Zeichenfolge zugeordnetes Symbol in der auf dem Mobiltelefon installierten «Nachrichten»-App (Französisch «Messages», Italienisch «Messaggi») aufruft und einer Nachricht hinzufügt; und via Kurzmitteilung (d.h. insbesondere via SMS, MMS oder iMessage) über das Mobiltelefonnetz auf ein Empfänger-Mobiltelefon übermittelt werden kann und dort aufgrund einer ebensolchen eindeutigen, im Empfänger- Mobiltelefon abgespeicherten Zuordnung der Zeichenfolge zu einem im Empfänger- Mobiltelefon ebenfalls abgespeicherten Bild und einer Tonfolge oder irgendeiner Kombination solcher Daten zur Anzeige auf dem Touchscreen des Mobiltelefons und/oder zum Abspielen auf einem Lautsprecher des Mobiltelefons gebracht wird; so dass zwischen dem Sender-Mobiltelefon und dem Empfänger- Mobiltelefon über das Mobilfunknetz einzig die erwähnte, kurze alphanumerische Zeichenfolge übertragen wird und nicht die umfangreicheren Bild- und/oder Tondaten, die auf den jeweiligen Mobiltelefonen gespeichert sind;

O2020_014 und auf dem Sender-Mobiltelefon wenigstens zwei zusammengehörige, nicht identische Symbole ausgewählt werden können und zu jedem der wenigstens zwei Symbolen sendeseitig eine Zeichenfolge von einem softwareimplementierten Dienst, insbesondere unter der Bezeichnung IMTransferAgent, ermittelt wird, die den Symbolen zugeordneten Zeichenfolgen an das Empfänger-Mobiltelefon gesendet werden und auf dem Empfänger-Mobiltelefon die Folge der Zeichenfolgen in die zugehörenden Symbole gewandelt werden und die zugeordneten Symbole nacheinander auf dem Touchscreen des Empfänger-Mobilt

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