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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.03.2022

March 9, 2022·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·1,372 words·~7 min·1

Summary

Empfehlung vom 9. März 2022: BJ / Dokumente betr. Möglichkeit der Löschung Infostar-Eintrag

Full text

EDÖB-D-95893401/23 Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 9. März 2022 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. (Antragstellerin) und Bundesamt für Justiz BJ I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Die Antragstellerin (Privatperson) hat am 2. Dezember 2021 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt für Justiz BJ um Zugang zu "[…] alle[n] amtlichen Dokumente […], die sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit es möglich ist, die Spuren eines Nichtigerklärungsverfahrens im INFO- STAR1-Eintrag eines Kindes wieder löschen zu lassen", ersucht. Dazu gehöre insbesondere die Korrespondenz zwischen dem BJ resp. dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen EAZW und dem Staatssekretariat für Migration SEM. 2. Am 16. Dezember 2021 nahm das BJ wie folgt Stellung: "Soweit es in den genannten Gesuchen um Inhalte geht, die Ihnen das BJ bereits zugestellt hat bzw. welche die Verfügung vom 8. November 2021 betreffen, handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, das vorliegend abgewiesen wird." 3. Am 31. Dezember 2021 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die Antragstellerin führte darin aus, dass sie der Auffassung sei, dass sich das SEM im Jahr 2021 mit dem BJ diesbezüglich ausgetauscht habe und somit amtliche Dokumente sowie interne Korrespondenz vorhanden sein

1 Das Informatisierte Standesregister Infostar ist das elektronische Zivilstandsregister.

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müssten. Gleichzeitig brachte die Antragstellerin vor, dass sich gewisse Teile des Zugangsgesuchs mit dem Zugangsgesuch vom 10. August 2021 resp. der Verfügung des BJ vom 8. November 2021 thematisch überschneiden würden. 4. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BJ dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine begründete Stellungnahme einzureichen. 5. Am 12. Januar 2022 reichte das BJ das Zugangsgesuch sowie seine Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 ein. Auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtete das BJ. 6. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 informierte der Beauftragte die Antragstellerin darüber, dass angesichts der angespannten epidemiologischen Lage und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit auf die Durchführung von Schlichtungssitzungen verzichtet werde, sie im Rahmen des schriftlich geführten Schlichtungsverfahrens jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erhalte (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]). 7. Am 19. Januar 2022 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein. 8. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des BJ sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 9. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BJ ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 10. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 11. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3 12. Das von der Antragstellerin in ihrem Zugangsgesuch vom 2. Dezember 2021 formulierte Begehren ist nach Ansicht des Beauftragten Bestandteil derjenigen Zugangsbegehren, welche die Antragstellerin bereits in den Zugangsgesuchen vom 10. August 2021 (Seite 4) resp. allenfalls auch vom 17. August 2021 (Seite 4) formuliert und im Schlichtungsantrag an den Beauftragten vom 18. August 2021 (Seite 3) wiederholt hat. Davon geht anscheinend auch die Antragstellerin selber aus, zumal sie ausführt: "Die Korrespondenz zwischen SEM und EAZW gehört thematisch zum

2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13 Rz 8.

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BGÖ-Gesuch vom 10. August 2021 und der Verfügung des BJ vom 8. November 2021."4 Wieso diese thematische Verbindung nur für die Korrespondenz gelten soll, ist dabei für den Beauftragten – insbesondere darum, weil die Formulierung des Zugangsbegehrens gemäss Gesuch vom 10. August 2021 keine Einschränkung aufweist ("alle Dokumente") – nicht ersichtlich. Das vorliegend zu beurteilende Begehren war demnach Gegenstand des mit der Empfehlung vom 7. Oktober 2021 abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens. 13. Da die Antragstellerin mit der Empfehlung nicht einverstanden war, hat sie beim BJ eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangt (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). Aus der vom BJ dem Beauftragten zugestellten Verfügung vom 8. November 2021 (vgl. Art. 13a VBGÖ) geht hervor, dass unter anderem das Zugangsgesuch vom 17. August 2021 und damit auch das erwähnte Begehren Gegenstand ebendieser Verfügung darstellt. Damit liegt hinsichtlich des im Zugangsgesuch vom 2. Dezember 2021 aufgeführten Begehrens bereits eine abschliessende Beurteilung des Beauftragten vor. Speziell aufgrund des vorliegenden hängigen Beschwerdeverfahrens vermag der Beauftragte nicht zu erkennen, aus welchen Gründen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine erneute Beurteilung derselben Streitfrage nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes vorzunehmen wäre. Vielmehr geht der Beauftragte vorliegend davon aus, dass der Verweis des BJ auf die Verfügung vom 8. November 2021 angemessen und rechtmässig ist. 14. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Der Beauftragte hat sich bereits in seiner Empfehlung vom 7. Oktober 2021 zu dem von der Antragstellerin im Zugangsgesuch vom 10. August 2021 (resp. ggf. auch in demjenigen vom 17. August 2021) formulierten und im Zugangsgesuch vom 2. Dezember 2021 erneut vorgebrachten Begehren geäussert. Im Nachgang zum damaligen Schlichtungsverfahren hat das BJ auf Verlangen der Antragstellerin am 8. November 2021 eine Verfügung erlassen, in welcher das BJ insbesondere die Zugangsgesuche vom 10. August 2021 und 17. August 2021 und damit auch das vorliegend erneut vorgebrachte Begehren ebenfalls bereits beurteilt hat. Infolgedessen empfiehlt der Beauftragte dem BJ, an seiner Haltung, welche in der Verfügung vom 8. November 2021 festgehalten ist, festzuhalten. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 15. Das Bundesamt für Justiz hält an seiner Haltung, welche in der Verfügung vom 8. November 2021 festgehalten ist, fest. 16. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 17. Das Bundesamt für Justiz erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 18. Das Bundesamt für Justiz erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 19. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).

4 Von der Antragstellerin bezeichnetes Begehren des Zugangsgesuchs vom 10. August 2021: "[…] Zugang zu allen amtlichen Dokumente […], in denen sich das Bundesamt für Justiz mit dem Thema Nichtigerklärungen von Einbürgerungen und den Auswirkungen auf Familienmitglieder bzw. Art. 41 Abs. 3 aBüG oder Art. 36 Abs. 4 BüG beschäftigt hat."

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20. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X. (Antragstellerin) - Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Justiz BJ Bundesrain 20 3003 Bern

Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 20. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X. (Antragstellerin) - Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Justiz BJ Bundesrain 20 3003 Bern

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