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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 06.02.2015

February 6, 2015·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·883 words·~4 min·4

Summary

Empfehlung vom 6. Februar 2015: BAZL / Dokumente eines Verwaltungsstrafverfahrens

Full text

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch

Bern, 6. Februar 2015

Empfehlung

gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

zum Schlichtungsantrag von

X (Antragsteller)

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

In Erwägung, 1. dass der Antragsteller (Verein) mit Schreiben vom 9. August 2014 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3), um Zugang zum Bericht der Flugsicherung bzw. dem Abklärungsbericht des BAZL in Sachen Überflüge einer Junker Ju 52 über das Kleinbasel während der Veranstaltung Basel Tattoo 2014“ ersuchte, 2. dass das BAZL dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 2014 mitteilte, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Verwaltungsstrafverfahren in dieser Sache hängig sei, weshalb das BGÖ gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 Bst. b nicht zur Anwendung gelange, und dass die verlangten Dokumente allesamt im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens erstellt worden seien und demnach auch nach Abschluss des Verfahrens nicht dem BGÖ unterliegen würden, was sich aus der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz ergebe und ebenfalls der Haltung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) entspreche; 3. dass der Antragsteller daraufhin am 12. September 2014 frist- und formgerecht einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten einreichte, worin er einerseits die Begründung der Zugangsverweigerung durch das BAZL unter Hinweis auf Bst. b von Art. 3 Abs. 1 BGÖ in Frage stelle, da der Verein im hängigen Verwaltungsstrafverfahren seines Wissens gar keine Parteistellung inne habe, und andererseits die Unabhängigkeit des Beauftragten als Schlichtungsbehörde zur Diskussion stellte, sollte dieser in der vorliegenden Angelegenheit – wie es das BAZL behaupte – tatsächlich bereits Stellung genommen haben, noch ehe er als Antragsteller im Namen des Vereins einen Schlichtungsantrag eingereicht habe; 4. dass der Antragsteller sowohl anlässlich seines Zugangsgesuches als auch im Rahmen seines Schlichtungsantrages ausdrücklich darauf hinwies, dass er für einen Aufschub des Zugangs aufgrund eines noch hängigen Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ durchaus Verständnis habe;

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5. dass der Beauftragte dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrages mit Schreiben vom 16. September 2014 bestätigte und das BAZL gleichentags per E-Mail dazu aufforderte, die verlangten Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen; 6. dass das BAZL am 19. September 2015 dem Beauftragten eine Stellungnahme zukommen liess, in welcher es an seiner bisherigen Begründung der Zugangsverweigerung festhielt; 7. dass der Beauftragte anlässlich einer persönlichen Besprechung mit Vertretern des BAZL vom 27. Oktober 2014 Einblick in die Akten des hängigen Verwaltungsstrafverfahrens nehmen und sich dadurch selbst davon überzeugen konnte, dass sämtliche Dokumente explizit für und während dieses Verwaltungsstrafverfahrens erstellt worden sind und damit als Verfahrensakten im engeren Sinne zu qualifizieren sind; 8. dass das BAZL den Beauftragten per E-Mail vom 8. Januar 2015 darüber informierte, dass das bzw. die parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren in dieser Sache nun abgeschlossen seien und die Basler Lokalmedien teilweise über den Verfahrensabschluss berichtet hätten; 9. dass nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung findet für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren, wozu gemäss Botschaft auch das Verwaltungsstrafrecht zu zählen ist1; 10. dass nach der Botschaft der Ausschluss von Verfahrensakten aus dem sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes sowohl für hängige als auch für abgeschlossene Verfahren gilt2; 11. dass der Beauftragte demgegenüber im Einklang mit der Lehre in ständiger Empfehlungspraxis3 die Haltung vertritt, dass der Ausschluss von Verfahrensakten aus dem sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes nur für hängige Verfahren absolute Geltung beanspruchen kann, das Öffentlichkeitsgesetz jedoch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens für jene Dokumente, die bereits vor Eröffnung des Verfahrens bestanden und unter den Geltungsbereich des Gesetzes fielen, wieder auflebt4; 12. dass aber jene Dokumente, die explizit für und während eines Verfahrens i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ erstellt wurden, nach Ansicht des Beauftragten auch nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens als Verfahrensakten im engeren Sinne einem Zugang entzogen bleiben5; 13. dass demzufolge das BAZL den Zugang zu den verlangten amtlichen Dokumenten zu Recht verweigert hat, wobei die gesetzliche Grundlage für die vorliegende Zugangsverweigerung in Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ zu finden ist, wonach das Öffentlichkeitsgesetz nicht gilt für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren (inkl. Verwaltungsstrafrecht);

1 BBl 2003 1989. 2 BBl a.a.O. 3 Statt vieler siehe EDÖB Empfehlung vom 18. Dezember 2012, X – BAZL, Ziff. 16 ff. 4 Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 2.2.3.; Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 3 RZ 12. 5 BJ und EDÖB, Häufig gestellte Fragen, a.a.O.

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empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 14. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hält an seiner Zugangsverweigerung fest. 15. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ). 16. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 17. Die Empfehlung wird eröffnet: - X - Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL 3003 Bern

Jean-Philippe Walter

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