Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 6. Januar 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X.__ (Antragsteller) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 16. Juli 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS- VBS) um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: 1. "Sämtliche [vom Generalsekretär] empfangene, gesendete oder in Kopie (CC/BCC) erhaltene E-Mails, die einen oder mehrere der Begriffe 'Festpreis', 'Fixpreis', 'fixed price' enthalten, eingeschränkt auf das Datum 1. Januar 2024 bis 16. Juli 2025. 2. Sämtliche [vom ehemaligen Generalsekretär] empfangene, gesendete oder in Kopie (CC/BCC) erhaltene E-Mails, die einen oder mehrere der Begriffe 'Festpreis', 'Fixpreis' oder 'fixed price' enthalten, eingeschränkt auf das Datum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023." 2. Am 5. August 2025 forderte das GS-VBS den Antragsteller dazu auf, sein Gesuch zu präzisieren. Es wies ihn mit Verweis auf Art. 7 Abs. 4 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) darauf hin, dass das Gesuch als zurückgezogen gelte, sollte er "nicht innert 10 Tagen die für die Identifizierung erforderlichen zusätzlichen Angaben machen." 3. Mit E-Mail vom 16. August 2025 informierte der Antragsteller das GS-VBS darüber, dass sein "Gesuch nur Dokumente betrifft, die einen Zusammenhang zur Beschaffung der neuen Kampfjets aufweisen." 4. Am 25. August 2025 teilte das GS-VBS dem Antragsteller mit, dass seine Nachricht "erst nach Ablauf der 10-tägigen Frist […] erfolgte" (Ziff. 2). Die Behörde nehme daher die E-Mail vom 16.
2/7 August 2025 (Ziff. 3) als neues Zugangsgesuch entgegen. Da "[e]rste Abklärungen […] ergeben [haben], dass es sehr viele betreffende Mails im verlangten Zeitraum gibt," bat sie den Antragsteller um eine weitere "engere/konkretere inhaltliche Einschränkung/Präzisierung Ihres Gesuchs". 5. Mit E-Mail vom 29. August 2025 schränkte der Antragsteller sein "Gesuch in inhaltlicher Hinsicht auf E-Mails ein, die die Beschaffung des neuen Kampfjets betreffen." Darüber hinaus grenzte er das Gesuch betreffend den ehemaligen Generalsekretär auf folgende Zeiträume ein: • "1. September 2021 bis 1. Juni 2022 • 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023" (nachfolgend Dokumentengruppe 1). Das Gesuch betreffend den Generalsekretär präzisierte er zeitlich wie folgt: • "1. Februar 2024 bis 31. März 2024 • 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 • 1. April 2025 bis 16. Juli 2025" (nachfolgend Dokumentengruppe 2). 6. Am 8. September 2025 informierte das GS-VBS den Antragsteller, dass die Bearbeitungsfrist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BGÖ verlängert wird, da "wir noch etwas Zeit [benötigen]". 7. Am 12. September 2025 verweigerte das GS-VBS den Zugang zu den ersuchten Informationen vollständig: "Aufgrund der laufenden parlamentarischen Inspektion zur Frage des Fixpreises bei der Beschaffung des F-35A […] wird der Zugang zu den von Ihnen gewünschten Unterlagen bis zum Abschluss der Inspektion nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ aufgeschoben." 8. Mit Schreiben vom 23. September 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 9. Am 25. September 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das GS-VBS dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 10. Am 17. Oktober 2025 reichte das GS-VBS dem Beauftragten einen Teil der betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin hielt es an seiner "bisherigen Beurteilung und Begründung" fest (Ziff. 7). Ergänzend führte das GS-VBS aus, dass die ersuchten E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs "gemäss Auskunft des BIT […] standardmässig gelöscht worden [sind], soweit sich solche in seiner Mailbox befanden." Der Zugang zu diesen "ist folglich nicht nur aufzuschieben, sondern mangels Vorhandensein der entsprechenden Dokumente zu verweigern". 11. Am 23. Oktober 2025 übermittele das GS-VBS dem Beauftragten einen Datenträger mit den übrigen betroffenen Dokumenten. 12. Am 25. November 2025 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten. 13. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des GS-VBS sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 14. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS-VBS ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 15. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zit. BBl 2003), BBl 2003 2024.
3/7 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 16. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 17. Das GS-VBS orientiert den Beauftragten in seiner Stellungnahme (Ziff. 10) darüber, dass die vom Zugangsgesuch umfassten E-Mails des ehemaligen Generalsekretärs "standardmässig gelöscht worden [sind] ". Es bestünden demnach keine Dokumente, die der Dokumentengruppe 1 (Ziff. 5) zugeordnet werden können. Der Zugang sei "mangels Vorhandensein der entsprechenden Dokumente zu verweigern". 18. Stellt die Verwaltung die Nichtexistenz eines Dokuments gemäss Art. 5 BGÖ fest und bezweifelt der Antragsteller diese Auskunft, hat der Beauftragte weitere Abklärungen vorzunehmen, um die Glaubwürdigkeit und die Ernsthaftigkeit der Vorbringen des Antragstellers und der Verwaltung gegeneinander abwägen zu können.3 Lehnt die Behörde das Gesuch um Zugang zu einem allenfalls verloren gegangenen Dokument ab, indem sie dessen Nichtbestehen geltend macht, kann sie sich zudem nicht darauf beschränken, das Gesuch bloss abzuweisen. Sie darf nichts unversucht lassen, um dem Gesuchsteller eine möglicherweise vorhandene Kopie zu verschaffen.4 Laut Bundesverwaltungsgericht befürwortet "[d]ie herrschende Lehre […] in Übereinstimmung mit dem Bundesrat (Botschaft) und dem EDÖB eine Wiederbeschaffungspflicht […]. Es wäre tatsächlich stossend, wenn sich eine Behörde ihrer Offenlegungspflicht gemäss BGÖ entziehen könnte, indem sie sich bestimmter Dokumente entledigte."5 Der zuständigen Behörde kann eine Wiederbeschaffungspflicht zugemutet werden.6 Das heisst, dass sie bei Verlust eines Dokuments, in dessen Besitz die Behörde als Urheberin oder Hauptadressatin sein sollte, alle erforderlichen Massnahmen ergreifen muss, um (erneut) Zugang zu diesem zu erhalten und dieses wiederzubeschaffen.7 Eine Pflicht zur Wiederbeschaffung ist nur dann abzulehnen, wenn die Behörde den Besitz an einem Dokument rechtmässig oder vorschriftsgemäss aufgegeben hat.8 19. Das GS-VBS bringt vor, dass die betroffenen Dokumente der Dokumentengruppe 1 "standardmässig" gelöscht worden seien. 20. Die GEVER-Verordnung9 sowie die Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)10 regeln die Pflicht zur definitiven Löschung der Daten von Mitarbeitenden. Aktuell wird das E-Mail-Konto einer Person bei ihrem Austritt aus der Bundesverwaltung ab Austrittstag während 45 Tagen gesperrt. Nach diesem Zeitpunkt können Nachrichten noch während 90 Tagen wiederhergestellt werden. Nach Ablauf dieser insgesamt 135 Tage sind die Informationen aus dem E-Mail-Postfach einer aus der Bundesverwaltung ausgeschiedenen Person nicht mehr wiederherstellbar.11 21. Der ehemalige Generalsekretär trat am 31. Dezember 2023 aus dem GS-VBS aus. Angesichts der vorangehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass dessen E-Mail-Postfach nicht
2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 Urteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.4. 4 BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 6.3.1 m.w.N. 5 BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 6.3.1. 6 BGE 144 II 91 E. 2.4.2; BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 6.3.1. 7 BOILLAT/WERLY, in: Gurtner/Cottier/Stoffel (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Art. 5 Rz. 15. 8 BGE 144 II 91 E. 2.4.2. 9 SR 172.010.441. 10 SR 172.220.111.4. 11 Bericht des Bundesrates vom 13. Dezember 2024 betreffend die Umsetzung der Empfehlungen der GPK-S vom 10. Oktober 2023 (zit. Bericht des Bundesrates), Ziff. 2.2.3; 3.1.
4/7 mehr vorhanden ist. Laut Abklärungen des GS-VBS beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) kann das E-Mail-Postfach im Sinne der obigen Ausführungen auch nicht wiederhergestellt werden. 22. Der Beauftragte bemerkt in diesem Zusammenhang, dass jede Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung grundsätzlich die Pflicht hat, für den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sämtliche geschäftsrelevanten Informationen im elektronischen Geschäftsverwaltungssystem abzulegen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GEVER-Verordnung i.V.m. Art. 22 Abs. 1 RVOV12). Dabei ist der Begriff der Geschäftsrelevanz zentral, was jeweils die Informationen für den Nachweis der Geschäftstätigkeit umfasst, welche daher abzulegen sind. Die Führung eines laufenden Geschäfts steht dabei im Fokus.13 In der Regel muss der jeweilige Geschäftskontext betrachtet und gestützt darauf eine Einschätzung vorgenommen werden, ob eine Information für das betroffene Geschäft von Bedeutung ist. Es gilt dabei nicht nur der Endzustand eines Geschäfts, sondern auch der Entstehungsprozess als geschäftsrelevant.14 23. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, ob das GS-VBS neben seinen Abklärungen beim BIT weitere Schritte unternommen hat, um die ersuchten Dokumente der Dokumentengruppe 1 zu identifizieren. Es ist zum einen nicht ersichtlich, ob es die ersuchten Dokumente im Geschäftsverwaltungssystem abgelegt hat und das System nach den verlangten Dokumenten entsprechend durchsucht hat. Zum anderen ergibt sich nicht, inwiefern das GS-VBS weitere Massnahmen ergriffen hat, um dem Antragsteller möglicherweise vorhandene Kopien zu den ersuchten Dokumenten der Dokumentengruppe 1 zu verschaffen. Denkbar wäre nach Ansicht des Beauftragten unter anderem, die ersuchten Informationen bei potentiellen Adressatinnen und Adressaten bzw. Absenderinnen und Absendern, bspw. Beschaffungsstellen oder externe (bekannte) Auftragnehmende, einzuverlangen. 24. Zwischenfazit: Das GS-VBS hat bis anhin nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass keine Dokumente aus der Dokumentengruppe 1 existieren. Es ist nicht nachvollziehbar, ob das GS-VBS alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die ersuchten Dokumente zu identifizieren bzw. allenfalls wiederzubeschaffen. 25. Das GS-VBS schiebt den Zugang zu den ersuchten Dokumenten "[a]ufgrund der laufenden parlamentarischen Inspektion zur Frage des Fixpreises bei der Beschaffung des F35-A"15 gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ auf. 26. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten oder Daten juristischer Personen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.16 27. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für
12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1). 13 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 10. Oktober 2023, Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI, BBl 2023 2703 (zit.: Bericht der GPK-S), Ziff. 2.2.2., 2.3. 14 Bericht der GPK-S, Ziff. 2.1.2; Bericht des Bundesrates, Ziff. 2.2.3; 3.1. 15 www.parlament.ch > Services > News> Medienmitteilung vom 1. Juli 2025: Fixpreis F-35: GPK-N beschliesst Inspektion. 16 Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.
5/7 die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 Abs. 1 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann.17 28. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann. Laut Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz soll der Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung verhindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während eines Entscheidungsprozesses unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Zugang zu einem amtlichen Dokument zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung führen. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn z.B. die Veröffentlichung eines Dokuments das blosse Risiko beinhaltet, eine heftige öffentliche Auseinandersetzung zu provozieren. Gemäss Botschaft und Rechtsprechung18 ist nicht jede Verzögerung oder Erschwerung im Entscheidungsprozess, welche sich aus der öffentlichen Auseinandersetzung ergibt, automatisch als wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung einer Behörde zu betrachten.19 Zudem ist die Schwelle für das Ausmass der Beeinträchtigung bei Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ höher angesetzt als bei den übrigen Ausnahmebestimmungen und bedingt für eine Zugangsbeschränkung eine wesentliche Beeinträchtigung.20 29. In seinen Stellungnahmen an den Antragsteller (Ziff. 7) und den Beauftragten (Ziff. 10) macht das GS-VBS in allgemeiner Art geltend, dass der Zugang zu den ersuchten Dokumenten bis zum Abschluss der Inspektion der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) aufgeschoben werde. Es legt nicht näher dar, welchen noch nicht abgeschlossenen Meinungs- oder Willensbildungsprozessen die in den verlangten Dokumenten enthaltenen Informationen zugrunde liegen sollen. Auch lässt die Behörde offen, wessen Meinungs- und Willensbildung konkret beeinträchtigt werden könnte. Sofern sie auf eine Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung der GPK-N abstellt, ist zu bemerken, dass das GS-VBS bis anhin nicht aufgezeigt hat, dass es die Dokumente an die GPK-N im Rahmen ihrer Inspektion übermittelt hat. Damit bleibt offen, ob die ersuchten Informationen überhaupt Gegenstand der Inspektion sind. Stellt sich das GS- VBS hingegen auf den Standpunkt, dass seine Meinungs- und Willensbildung beeinträchtigt werden könnte, hat es auch hier nicht dargelegt, inwiefern dies durch eine Bekanntgabe der ersuchten Dokumente der Fall ist. Sodann hat es nicht aufgezeigt – und es ist für den Beauftragten auch nicht ersichtlich –, welche konkreten Angaben in den Dokumenten den Meinungs- und Willensbildungsprozess des GS-VBS oder der GPK-N bei ihrer Bekanntgabe wesentlich beeinträchtigen könnten. Diesfällig bemerkt der Beauftragte, dass diverse Informationen der Dokumentengruppe 2 öffentlich bekannt sind resp. aus öffentlichen Quellen stammen oder solche enthalten. 30. In Bezug auf die Ausführungen des GS-VBS, dass der Zugang zur Dokumentengruppe 1 ebenfalls aufzuschieben sei (Ziff. 10), kann der Beauftragte nicht nachvollziehen, inwiefern die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ anwendbar sein soll, macht die Behörde doch gleichzeitig geltend, dass zu dieser Dokumentengruppe keine Dokumente existieren (Ziff. 17 ff.). 31. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten vermochte das GS-VBS bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen, dass bei Zugänglichmachung
17 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4. 18 BBl 2003 2007; Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.2.3 m.w.H. 19 BBl 2003 2007. 20 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 15.
6/7 der verlangten Informationen ein ernsthaftes Risiko für eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Meinungs- oder Willensbildung oder derjenigen einer anderen Stelle im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ zu erwarten ist. 32. Das GS-VBS bringt keine weiteren Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 und 8 BGÖ vor. 33. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: 33.1. Dokumentengruppe 1: Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen empfiehlt der Beauftragte dem GS-VBS, die Existenz von amtlichen Dokumenten im Sinne von Dokumentengruppe 1 nochmals zu überprüfen bzw. alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um diese gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiederzubeschaffen (Ziff. 17–24). Sind Dokumente vorhanden, gewährt das GS-VBS den Zugang zur Dokumentengruppe 1, da es bis anhin keine Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes nachgewiesen hat (Ziff. 31). Kommt das GS-VBS zum Schluss, dass es über keine diesbezüglichen Dokumente verfügt bzw. dass der Zugang zu diesen verweigert oder eingeschränkt werden soll, hält es die Nichtexistenz bzw. die Ausnahmebestimmungen aus verfahrensökonomischen Gründen in einer Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) fest. 33.2. Dokumentengruppe 2: Das GS-VBS hat bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargetan, dass der Zugang nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ aufgeschoben werden kann (Ziff. 25–31). Der Grundsatz des freien Zugangs zu den ersuchten Dokumenten konnte damit nicht widerlegt werden. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 34. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport überprüft seinen Bestand vorhandener Dokumente betreffend die Dokumentengruppe 1 und gewährt im Sinne von Ziffer 33.1. den Zugang. 35. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gewährt den Zugang zu Dokumentengruppe 2 im Sinne von Ziffer 33.2. 36. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 37. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 38. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 39. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).
7/7 40. Die Empfehlung wird eröffnet: 1. Einschreiben mit Rückschein (R) X.__ 2. Einschreiben mit Rückschein (R) Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Bundeshaus Ost 3003 Bern
Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 40. Die Empfehlung wird eröffnet: 1. Einschreiben mit Rückschein (R) X.__ 2. Einschreiben mit Rückschein (R) Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport