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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 27.06.2025

June 27, 2025·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·6,011 words·~30 min·1

Summary

Empfehlung vom 27. Juni 2025: GS-WBF / Dokumente i.Z.m. mit externem Untersuchungsbericht

Full text

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 27. Juni 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X (Antragssteller) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragssteller (Journalist) hat am 11. September 2024 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (GS- WBF) um Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: - “Bericht/Schlussbericht oä dieser [vom Antragsteller zitierten] Untersuchung sowie – wenn nicht im Schlussbericht enthalten – die darauf basierenden Empfehlungen” und - “Korrespondenz (E-Mails und weitere schriftliche Korrespondenz) zwischen [B._] und VertreterInnen des [Bundesamtes C._], inkl. [Person A._], zwischen 1. Juli 2024 und 11. September 2024.” 2. Am 25. September 2024 schob das GS-WBF den Zugang zu den Dokumenten in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ mit der Begründung auf, dass “[d]er beantragte Bericht und die in diesem Zusammenhang stehenden weiteren Dokumente […] Grundlagen für noch nicht getroffene Entscheide [sind].” Das GS-WBF würde die Zugangsgewährung zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der dann geltenden Umstände neu beurteilen. 3. Am 14. Oktober 2024 reichte der Antragssteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin führte er aus, dass der Entscheid, “[d]as Arbeitsverhältnis zwischen [A._] und der Eidgenossenschaft aufzulösen, […] bereits gefallen [ist]. Ich gehe davon aus, dass der Grund für diesen Entscheid in den angefragten Dokumenten zu finden ist. Für mich ist nicht ersichtlich, für welche weiteren Entscheide die angefragten Dokumente die Grundlage sind.”

2/12 4. Am gleichen Tag bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragssteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das GS-WBF dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Mit Schreiben vom 28. November 2024 reichte das GS-WBF den “Externe[n] Untersuchungsbericht zur Situation im [C._]” (nachfolgend Bericht) und acht weitere im Rahmen der Gesuchsbearbeitung identifizierten Dokumente ein. Die Dokumente sind teilweise eingeschwärzt. In der ebenfalls eingereichten Stellungnahme führte die Behörde bezüglich der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ aus, der Bericht enthalte verschiedene Empfehlungen, “[i]m [C._] gibt es einige Herausforderungen, die es anzupacken gilt. Das [C_] muss stabilisiert werden. […] Der besagte Bericht ist die Grundlage für all diese zu treffenden Massnahmen und Entscheide und kann, u.a. um die Stabilität des Amtes [C._] nicht zu gefährden, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht herausgegeben werden.” Die gleiche Argumentation brachte die Behörde für drei der acht weiteren Dokumente vor. 6. Weiter führte das GS-WBF aus, dass es “[b]ei den im beiliegenden Bericht enthaltenen «Schwärzungen» […] um Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) [geht]. Es handelt sich um Passagen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen beziehen, deren Persönlichkeitsrechte durch die im Bericht enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden. Die durch das GS-WBF vorgenommenen Schwärzungen sind rechtlich nicht als Anonymisierungen von Personendaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGÖ zu qualifizieren, sondern als Löschungen von Personendaten. […] Diese wurden allerdings durch das GS-WBF […] aus datenschutzrechtlichen Gründen[1] unwiderruflich gelöscht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich der Massstab, ob die entsprechenden Personendaten im beiliegenden Bericht zurecht gelöscht worden sind, nicht nach den Kriterien des BGÖ, sondern nach den Vorgaben des DSG richtet. Da es der Schlichtungsbehörde im vorliegenden Verfahren nach BGÖ an der sachlichen Zuständigkeit fehlt, über den Umfang der gestützt auf das DSG vorgenommenen Löschungen von Personendaten eine Empfehlung abzugeben, besteht keine Grundlage, den Bericht in einer von der eingereichten Version abweichenden Fassung zugänglich zu machen. Aus diesem Grund kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob in casu ein allfälliges den Schutz der Privatsphäre überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zum (vollständigen) Bericht besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 BGÖ).” Das GS-WBF äusserte sich sodann über die Gründe der datenschutzrechtlichen Löschungen: “[D]ie betroffenen Personen [erhielten] […] zwar Gelegenheit, zum Schlussbericht Stellung zu nehmen. Aufgrund der den befragten Mitarbeitenden des [C._] und [möglichen Stakeholder] zugesicherten Anonymität erhielten die betroffenen Personen jedoch vom Untersuchungsorgan insbesondere keine Einsicht in die Ergebnisse der schriftlichen Befragungen, welche eine wichtige Grundlage für ihre negative Beurteilung bildeten. Da die schriftlichen Vertiefungsgespräche nicht protokolliert wurden und die betroffenen Personen an diesen – wiederum aufgrund der den befragten Mitarbeitenden zugesicherten Anonymität – nicht teilnehmen konnten, erhielten sie keine Möglichkeit, von den spezifischen gegen sie erhobenen Vorwürfen Kenntnis zu nehmen. Es ist somit festzuhalten, dass den durch den Bericht belasteten Personen des [C._] das rechtliche Gehör, das u.a. in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, im Rahmen der Untersuchung nur teilweise gewährt wurde. Dies führte dazu, dass die vorerwähnten Löschungen vorzunehmen waren.” 7. Schliesslich informierte das GS-WBF den Beauftragten, dass “[b]ei zwei weiteren Dokumenten, die von Mitarbeitenden des [C._] stammen, […] aus datenschutzrechtlichen Gründen der gesamte Inhalt gelöscht werden [musste]. Da die beiden Dokumente nach den erfolgten Löschungen über keinen Informationswert mehr verfügen, verzichten wir auf deren Einreichung im vorliegenden Schlichtungsverfahren.” 8. Am 16. Januar 2025 bat der Beauftragte das GS-WBF, ihm in Anwendung von Art. 20 BGÖ und aufgrund der Mitwirkungspflicht der Behörde (Art. 12b der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, VBGÖ; SR 152.31) die ungeschwärzten Fassungen der ihm bereits eingereichten Dokumente zuzustellen.

1 Die Hervorhebungen sind im Original enthalten.

3/12 9. Am 17. Januar 2025 teilte das GS-WBF dem Antragsteller mit, dass der am 25. September 2024 geltend gemachte Aufschubsgrund (Ziff. 2) inzwischen dahinfällig geworden war, und gewährte ihm einen Teilzugang zum Bericht sowie zu weiteren Dokumenten. Dazu hielt es fest: “Bei den «geschwärzten» Passagen im Bericht [sowie zum Teil in den weiteren zugänglich gemachten Dokumenten] handelt es sich rechtlich nicht um Anonymisierungen von Personendaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGÖ. Es handelt sich um Personendaten, die unabhängig vom vorliegenden Zugangsverfahren nach BGÖ aus Datenschutzgründen gelöscht wurden. Die Löschungen waren erforderlich, um die Persönlichkeitsrechte von einzelnen Mitarbeitenden des [C._] zu schützen (keine vorherige vollständige Information). Der Massstab für diese Löschungen richtet sich allein nach dem DSG und nicht nach den Kriterien des BGÖ.” 10. Am 20. Januar 2025 reichte der Antragsteller einen zweiten Schlichtungsantrag ein, in welchem er Folgendes aufführte: “Die mir zugestellten Dokumente sind teilweise für mich nicht nachvollziehbar und damit auch nicht akzeptierbar geschwärzt.” Somit halte er am angesetzte Schlichtungstermin fest. 11. Am gleichen Tag teilte der Beauftragte dem GS-WBF telefonisch mit, dass der Antragsteller einen zweiten Schlichtungsantrag eingereicht hatte, welcher sich auf die Abdeckungen in den dem Antragsteller am 17. Januar 2025 vom GS-WBF zugestellten Dokumenten (Ziff. 9) bezog. 12. Am 21. Januar 2025 erkundigte sich das GS-WBF beim Beauftragten über die formelle und zwingende Rechtsgrundlage der Zustellung des besagten Berichtes in der Version vor der Abdeckung der Passagen durch das GS-WBF. 13. Am gleichen Tag antwortete der Beauftragte dem GS-WBF, indem er es erneut aufforderte, ihm gestützt auf Art. 20 BGÖ umgehend die vom Zugangsgesuchs betroffenen Dokumente, insbesondere den Bericht in ungeschwärzter Form zuzustellen. Der Beauftragte machte das GS-WBF insbesondere darauf aufmerksam, dass er im Schlichtungsverfahren umfassende Einsichtsrechte und auch Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, die der Geheimhaltung unterliegen (Art. 20 Abs. 1 BGÖ). Der Beauftragte untersteht dabei dem Amtsgeheimnis im gleichen Ausmass wie die Behörden, in deren amtliche Dokumente er Einsicht nimmt oder die ihm Auskunft erteilen (Art. 20 Abs. 2 BGÖ). Weiter verwies er das GS-WBF auf die Mitwirkungspflicht der Behörde gemäss Art. 12b VBGÖ, insbesondere auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates «Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI» vom 10. Oktober 2023, Ziffer 4.5. Laut Kommission ist das Einsichtsrecht des Beauftragten im Schlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz zentral, damit er seinen gesetzlichen Schlichtungsauftrag richtig wahrnehmen kann. 14. Am 23. Januar 2025 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten. Der Schlichtungsgegenstand wurde jedoch auf den Bericht und auf eine E-Mail an das GS-WBF vom 11.9.2024, 8:02 Uhr, eingeschränkt. Zusätzlich bot das GS-WBF dem Antragsteller an, “Optionen um den Informationsstand zu verbessern” zu prüfen. Das Schlichtungsverfahren wurde folglich sistiert. 15. Mit E-Mail vom 23. Januar 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem GS-WBF den Empfang des zweiten Schlichtungsantrags vom 20. Januar 2025 (Ziff. 10). 16. Am 28. Januar 2025 reichte das GS-WBF dem Beauftragten den vollständigen, ungeschwärzten Bericht ein. Die E-Mail an das GS-WBF vom 11.9.2024, 8 Uhr 02, welche gemäss Vereinbarung in der Schlichtungssitzung auch Schlichtungsgegenstand darstellt, wurde dem Beauftragten nicht eingereicht. 17. Am 5. Februar 2025 hielt das GS-WBF gegenüber dem Antragsteller und dem Beauftragten erneut an seiner Position betreffend Einschwärzungen im Bericht fest: “Wir erlauben uns, […] nochmals daraufhin zu verweisen, dass die «Schwärzungen» unter anderem im Untersuchungsbericht vom […], den der Antragsteller auch erhalten hat, Löschungen im Sinne des Datenschutzgesetzes sind.”

4/12 18. Am 10. Februar 2025 teilte der Antragsteller dem Beauftragten mit, dass er unter den gegebenen Umständen am Zugang zu den Informationen gemäss der Abmachung vom 23. Januar 2025 (Ziff 15) festhalte, und bat den Beauftragten um eine schriftliche Empfehlung. 19. Am 12. Februar 2025 teilte der Beauftragte dem Antragsteller und dem GS-WBF mit, dass er eine schriftliche Empfehlung abgeben werde (Art. 14 BGÖ). 20. Am 14. Februar 2025 forderte der Beauftragte das GS-WBF erneut auf, ihm die fehlende E-Mail vom 11.9.2024, 8 Uhr 02, einzureichen. 21. Am 24. Februar 2025 reichte das GS-WBF dem Beauftragten die relevante 1-seitige E-Mail vom 11. September 2024, einschliesslich zwei dazugehörender Beilagen (eine 9-seitige Stellungnahme eines GL-Mitglieds und eine 1-seitige E-Mail datiert 9. September 2024) ein, alle drei Dokumente ungeschwärzt. 22. Auf die weiteren Ausführungen des Antragsstellers und des GS-WBF sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 23. Der Antragssteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS-WBF ein. Dieses verweigerte den vollständigen Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragssteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 24. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 25. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3 26. Der Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens wurde in der Schlichtungssitzung eingeschränkt auf die Einschwärzungen im Bericht und jene in der E-Mail an das GS-WBF vom 11.9.2024, 8:02 Uhr, inklusive zwei Beilagen. Vorab ist zu prüfen, ob die ungeschwärzte Fassung dieser Dokumente oder die Fassung mit den gemäss GS-WBF vorgenommenen «unwiderruflichen Löschungen» massgebend sind. 27. Das GS-WBF vertritt die Auffassung, es handle bei den betroffenen Schwärzungen um Löschungen von Personendaten, welche durch das GS-WBF aus datenschutzrechtlichen Gründen unwiderruflich gelöscht wurden (Ziff. 6). Da diese Löschungen in Anwendung des Datenschutzgesetzes durchgeführt worden seien, fehle dem Beauftragten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens die sachliche Zuständigkeit, über den Umfang dieser Löschungen eine Empfehlung gemäss Öffentlichkeitsgesetz abzugeben. Mit anderen Worten seien Gegenstand des Zugangsgesuches die

2 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 3 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.

5/12 vom GS-WBF identifizierten Dokumente in der Fassung mit den unwiderruflich gelöschten Passagen (Ziff. 5). Das GS-WBF hat indes im Schlichtungsverfahren keine gesetzliche Grundlage für diese Löschungen vorgebracht. 28. Gemäss Art. 41 Abs. 1 DSG kann, wer ein schützenswertes Interesse hat, vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es die widerrechtliche Bearbeitung seiner Personendaten unterlässt (Bst. a), die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt (Bst. b) oder die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt (Bst. c). Insbesondere kann die betroffene Person verlangen, dass das Bundesorgan ihre Personendaten berichtigt, löscht, vernichtet (Abs. 2) oder deren Bearbeitung einschränkt (Abs. 3). Die Anwendung dieser Bestimmung bedingt demnach, dass die betroffene Person für die Geltendmachung ihrer Ansprüche selbst aktiv wird, indem sie ein Gesuch bei der Behörde einreicht.4 Gemäss Art. 41 Abs. 6 DSG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Dies hat zur Folge, dass das Bundesorgan über die geltend gemachten Ansprüche mittels Verfügung gemäss Art. 5 VwVG entscheiden muss.5 29. Vorliegend hat das GS-WBF dem Beauftragten bis anhin keine Informationen zukommen lassen bzw. keine Unterlagen zugestellt, welche aufzeigen würden, dass die von der Behörde bezeichneten «Löschungen» auf der Grundlage einer Verfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 6 DSG vorgenommen wurden. Ausserdem hat das GS-WBF keine gesetzliche Grundlage vorgebracht, um den definitiven Charakter der Löschungen nachzuweisen. Hingegen hat es dem Beauftragten nach mehrmaliger Aufforderung die ungeschwärzten Dokumente in Anwendung von Art. 20 BGÖ zugestellt (Ziff. 16 und 21). In Bezug auf den Bericht ist anzumerken, dass die dem Beauftragten zu Beginn zugestellte Version mit den Einschwärzungen (Ziff. 5) lediglich den Vermerk «Schlussbericht – Version Persönlichkeitsschutz» trägt, was darauf hindeuten kann, dass diese lediglich eine von mindestens zwei bestehenden Versionen darstellt. Aus den dem Beauftragten zugestellten Unterlagen ist zwar ersichtlich, dass eine der von der Untersuchung betroffenen Person einen Antrag auf Löschung ihrer Personendaten gestellt hatte. Dieser Antrag wurde vor der Zustellung des Zugangsgesuches gestellt. Ergänzende Informationen dazu, insbesondere darüber ob und wie diesem Ersuchen Folge geleistet wurde, wurden dem Beauftragten von Seiten des GS-WBF nicht gegeben. Der Beauftragte kann generelle Ausführungen, wonach andere Rechtsgrundlagen als das Öffentlichkeitsgesetz zur Anwendung kämen, nicht leichthin übernehmen, da sonst das Öffentlichkeitsgesetz nur noch zur Anwendung käme, wenn die fraglichen amtlichen Dokumente auf legalen Vorgängen beruhen würden, was sich weder mit der Kontrollfunktion des Öffentlichkeitsgesetzes noch mit den Absichten des Gesetzgebers deckt. Somit liegen für den Beauftragten keine ausreichenden Hinweise vor, dass die in Frage stehenden Abdeckungen in Anwendung von Art. 41 DSG vorgenommen wurden, oder anders gesagt, dass diese Abdeckungen Löschungen im Sinne von Art. 5 Bst. d DSG i.V.m. Art. 41 DSG darstellen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das GS-WBF die in Frage stehenden Dokumente in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes betreffend den Schutz von Personendaten eingeschwärzt hat. Diese Einschwärzungen sind folglich vom Beauftragten im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu beurteilen (Art. 12 VBGÖ). Allfällige Ansprüche gemäss Art. 41 DSG wurden im Verlauf des Zugangsgesuchsverfahrens gemäss Öffentlichkeitsgesetz nach Kenntnis des Beauftragten (Art. 42 DSG) auch nicht geltend gemacht. 30. Nach dem Gesagten bilden Gegenstand dieser Empfehlung die vom GS-WBF vorgenommenen Abdeckungen im “Externe[n] Untersuchungsbericht zur Situation im [C._]” und diejenigen in der E-Mail an das GS-WBF vom 11.9.2024, 8 Uhr 02, inklusive den am 14. Februar 2025 dem Beauftragten eingereichten zwei Beilagen. 31. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Der Beauftragte hält fest, dass es sich bei den betroffenen Dokumenten um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ handelt. Dies wurde vom GS-WBF auch nicht bestritten.

4 GAUTSCHI, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 4. Auflage, Helbling Lichtenhahn Verlag, Basel 2024, (zit. Basler Kommentar), Art. 41 Rz 20. 5 GAUTSCHI, in: Basler Kommentar, Art. 41 Rz 8.

6/12 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dem Zugang Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes entgegenstehen. 32. Die vom GS-WBF vorgenommenen Einschwärzungen bestehen zu einem überwiegenden Teil aus Personendaten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten führt dabei zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre. Eine solche setzt einen tatsächlichen Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person voraus, der eine gewisse Intensität erreicht. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.6 33. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.7 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.8 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt eine gesuchstellende Person explizit Zugang zu Personendaten bzw. Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 Abs. 3 DSG bzw. nach Art. 57s Abs. 4 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) zu beurteilen. 34. Gemäss Art. 36 Abs. 3 DSG dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.9 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten).10 Im Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abgewogen. 35. Hinsichtlich der öffentlichen Interesses ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.11 Nach Art. 1 BGÖ bezweckt das Öffentlichkeitsprinzip, die Entscheidungsprozesse der Verwaltung transparent zu machen und eine Kontrolle über die Verwaltung zu ermöglichen sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentlichen Institutionen zu stärken.12 Als Kriterium kann hierbei die Bedeutung der Materie hinzugezogen werden; je grosser die politische oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten Aufgabenbereiches ist, desto eher rechtfertigt sich ein Zugang zu den Dokumenten. Wird etwa im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsakt um Bekanntgabe der Namen jener Verwaltungsangestelten ersucht, welche mit dem betreffenden Geschäft befasst waren, kann ein erhebliches öffentliches Interesse an die Bekanntgabe nur hinsichtlich jener Verwaltungsangestellten bestehen, welche massgebend an einem Geschäft mitgewirkt haben, etwa beratend oder instruierend.13 Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.14 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche

6 Urteil des BVGer A-80732015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3 m. Hinweisen. 7 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 8 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9 Rz. 13 f. 9 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 10 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7. 11 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4; BBl 2003 1973 f. 12 BGE 139 I 129 E. 3.6. 13 Urteil des BVGer A-80732015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.4. 14 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.

7/12 Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 36. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.15 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren.16 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur Folge hat.17 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein.18 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.19 37. Die Zugänglichkeit von Daten juristischer Personen wird gemäss Art. 57s Abs. 4 RVOG beurteilt. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.20 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen juristischen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Daten juristischer Personen).21 Auf der Seite des öffentlichen Interesses gelten die gleichen Aufführungen, welche im Ziffer 35 aufgeführt wurden. Auf der Seite der privaten Interessen gilt es dabei zu beachten, dass

15 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 16 Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1. 17 Vgl. zum ganzen Urteil des BVGer A-6054/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.1.3.1 [recte Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1]. 18 BGE 142 II 340 E. 4.6.8. 19 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 20 BVGE 2011/52 E. 7.1.1. 21 Mit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar (vgl. HEHEMANN/WINKLER in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol [Hrsg.], Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Genf 2024, S. 66); Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.

8/12 die Schutzbedürftigkeit von Daten juristischer Personen gemäss Rechtsprechung naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen.22 38. Die betroffenen Schwärzungen enthalten Personendaten verschiedener Personen und Daten einer juristischen Person: - Einschwärzungen im Bericht: Enthalten sind Personendaten von A._ und von einer zweiten Person (D._) mit Führungsfunktion im C_. Ein bedeutender Teil der geschwärzten Passagen stellen Informationen dar, welche genannten Personen zugeordnet werden können. Eingeschwärzt wurden weiter die Namen von Personen, die nur an der Vorbereitung der schriftlichen Befragung beteiligt waren, ansonsten im Bericht nicht mehr erwähnt werden (Bericht II, Ziff. 3.2). Weiter wurden Namen und Funktionsbezeichnungen von ehemaligen Kadern von C._ eingeschwärzt, welche jedoch mit der Untersuchung nicht in Verbindung stehen (Bericht III, Ziff. 2.1). Schliesslich wurden die Autoren des Berichts und der Name der Firma eingeschwärzt, welche die Untersuchung durchgeführt hatte. - Einschwärzungen in der E-Mail an das GS-WBF vom 11. September 2024, 8:02 Uhr, inklusiv zwei Beilagen: In der E-Mail vom 11. September 2024 wurden Personendaten von D._ und der Name der Firma, die die Untersuchung durchgeführt hat, eingeschwärzt. Die erste Beilage (Stellungnahme), zu welcher kein Zugang gewährt wurde (Ziff. 21), enthält die Namen von A._ und D._ sowie weiteren ihnen zuzuordnende Personendaten, die Namen von vier Geschäftsleitungsmitgliedern des C._ und von weiteren Verwaltungsangestellten mit und (möglicherweise) ohne Leitungsfunktionen. Die zweite Beilage (E-Mail vom 9. September 2024), zu welcher auch kein Zugang gewährt wurde (Ziff. 21), enthält den Namen des Absenders der E-Mail, den Namen von A._ und D._ und die Namen von weiteren Mitarbeitenden des C._. Der Beauftragte teilt die Ansicht des GS-WBF (Ziff. 5), wonach es sich bei den betroffenen Personendaten um Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG handelt. Weder wurde vom GS- WBF vorgebracht noch ist offensichtlich, dass es sich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG handelt. 39. Personendaten von A._ und D._: Die vorliegend verlangten Dokumente befassen sich mit einer externen Untersuchung über die Situation im C._. Im Rahmen der Befragung durch die untersuchende Firma wurden Personen genannt, welche in den Dokumenten explizit erwähnt werden, insbesondere A._ und D._. Die Personendaten von A._ wurden zudem vom Gesuchsteller explizit verlangt. Nachdem ihm das GS-WBF einen eingeschwärzten Zugang zum Bericht und zu der E- Mail vom 11. September 2024 gewährt hatte, beanstandete er in seinem zweiten Schlichtungsantrag die vorgenommenen Einschwärzungen (Ziff. 10). Zu den betroffenen Dokumenten gehören auch die zwei Beilagen zur E-Mail vom 11. September 2024, welche dem Antragsteller an der Schlichtungssitzung nicht bekannt waren. Der Antragsteller besteht somit auf die Bekanntgabe von A._ und der sonst von der Untersuchung hauptbetroffenen Person. In tatsächlicher Hinsicht ist somit eine Anonymisierung nicht möglich. Relevant ist demnach Art. 36 Abs. 3 DSG, welcher eine Interessenabwägung vorsieht. 40. Das öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung kann überwiegen, wenn besondere Vorkommnisse bestehen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). Vorliegend lässt bereits der Umstand, dass sich das GS-WBF überhaupt veranlasst sah, eine externe Untersuchung durchführen zu lassen, auf die Bedeutung der Ereignisse im C._ schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zum vorliegenden vergleichbaren Fall (obwohl vorliegend keine Administrativuntersuchung, sondern eine externe Untersuchung durchgeführt wurde) festgehalten, dass der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände dem Interesse nach Transparenz besonderes Gewicht verleiht.23 Das öffentliche Interesse richtete sich hierbei nicht lediglich auf den Gegenstand der Administrativuntersuchung, sondern auf die Untersuchung selbst als Verwaltungstätigkeit, beides schlägt sich im Schlussbericht einer Untersuchung nieder und erreicht, wie vorliegend, nach Einschätzung des Beauftragten die Qualität von wichtigen Vorkommnissen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ, womit ein besonderes Informationsinteresse besteht.24 Das Bedürfnis nach Transparenz bezieht sich

22 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2.3. 23 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1. 24 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.

9/12 stets auf ein amtliches Dokument und erstreckt sich damit im Falle der Resultate einer Untersuchung auf den darin dokumentierten Prozess der Untersuchung samt Erkenntnissen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen, wozu nebst der Würdigung und Feststellung des Sachverhalts auch die Wiedergabe der in der Befragung vorgebrachten Aussagen und Behauptungen gehört. Die Öffentlichkeit soll sich unmittelbar gestützt auf die Resultate der Untersuchung und damit die primäre Datenquelle ein eigenes Bild von der Untersuchungsführung, den Erkenntnissen sowie den daraus gezogenen Schlüssen und folgenden Empfehlungen machen können. Daran besteht laut Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse.25 41. Hinsichtlich des privaten Interesses ist Folgendes darzulegen. A.__ und D._ sind bzw. waren Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen. Bei ihren Daten handelt es sich um Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG (Ziff. 38). Hinsichtlich der vom GS-WBF bezeichneten “Löschung“ genannter Daten hat dieses lediglich aufgeführt, dass durch deren Zugänglichmachung die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen beeinträchtigt würden (Ziff. 6 und Ziff. 9). Weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre hat es nicht gemacht. Weil das GS-WBF die Auffassung vertritt, dass die eingeschwärzten Personendaten als definitive Löschungen im Sinne des Datenschutzgesetzes zu gelten haben, hat es bis anhin unterlassen, eine Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ durchzuführen. Somit sind die Sichtweisen von A._ und D._ in Bezug auf eine mögliche Offenlegung ihrer Personendaten nicht bekannt; ebenso wenig konnten sie bisher allfällige private Interessen geltend machen. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass die beide Personen anzuhören sind. Gemäss Rechtsprechung müssen sich die betroffenen Personen aufgrund ihrer Funktionen in C._ eine weitergehende Bekanntgabe ihrer in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehenden Personendaten, und damit allfällige Eingriffe in ihre Persönlichkeit, gefallen lassen.26 Dass sie mittlerweile aus dem Amt ausgeschieden sind, relativiert die Bedeutung ihrer damaligen Stellung wohl bis zu einem gewissen Grad, lässt sie aber nicht gänzlich entfallen.27 Aus diesen Gründen erachtet der Beauftragte das Ausmass der bisher vorgenommenen Schwärzungen nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, welchem im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes grosses Gewicht zukommt. Bezüglich D._ sei noch zu erwähnen, dass diese Person vor der Zustellung des Zugangsgesuches (Ziff. 1) einen Antrag auf Löschung ihrer Personendaten gestellt hatte (Ziff. 29). Ob und wie diesem Antrag Folge geleistet wurde, und jegliche Informationen darüber, welche vorliegend relevant sein könnten, sind dem Beauftragten vom GS-WBF nicht mitgeteilt worden. 42. Namen von Personen, die nur an der Vorbereitung der schriftlichen Befragung beteiligt waren (Bericht II, Ziff. 3.2), und Namen von vier Geschäftsleitungsmitgliedern des C._(Stellungnahme, welche der E-Mail vom 11. September 2024 beigelegt wurde). Diese Personen sind von der Untersuchung bzw. deren Resultate nicht direkt betroffen. Daher empfiehlt der Beauftragte dem GS- WBF abzuklären, ob der Antragsteller an diesem Namen interessiert ist. Wenn dies nicht der Fall ist, können deren Namen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt bleiben. Ansonsten beurteilt das GS-WBF den Zugang zu diesen Personendaten gemäss der Rechtsprechung (Ziff. 35-37). 43. Namen von weiteren Verwaltungsangestellten mit und (möglicherweise) ohne Leitungsfunktion. Im Bericht und in den weiteren Dokumenten kommen vereinzelt Namen und/oder Funktionsbezeichnungen von Verwaltungsangestellten vor. Diese Personen sind von der Untersuchung bzw. deren Resultate nicht betroffen. Daher empfiehlt der Beauftragte dem SG-WBF abzuklären, ob der Antragsteller an diese Namen interessiert ist. Wenn dies nicht der Fall ist, können deren Namen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt bleiben. Ansonsten beurteilt das GS-WBF den Zugang zu diesen Personendaten gemäss der Rechtsprechung (Ziff. 34-36). Bezüglich der E-Mail vom 9. September 2024 ist der Beauftragte der Auffassung, dass der Name des Absenders in casu grundsätzlich offenzulegen ist, wobei diese Person vorgängig angehört werden muss.

25 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1. 26 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 27 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.2.

10/12 44. Namen von ehemaligen Leitenden von C._ (Bericht III, Ziff. 2.1). Diese Personen weisen zwar mit der Untersuchung und deren Resultate keinen direkten Bezug auf, sind aber aufgrund ihrer Führungsfunktionen und aufgrund von Medienmitteilungen des Bundesrates bereits bekannt. Der Beauftragte empfiehlt, nach allfälliger Anhörung deren Namen und Funktionen offenzulegen (Ziff. 34- 36). 45. Name der Firma, welche die Untersuchung durchgeführt hat, und Autoren des Berichtes. Es ist anzunehmen, dass diese Firma für ihre Tätigkeiten einen Auftrag vom GS-WBF bekam und dafür ein Entgelt erhielt. Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses ist daher Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ relevant. Nach dieser Bestimmung kann das öffentliche Interesse überwiegen, wenn Personen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung stehen und sie bedeutende – insb. finanzielle – Vorteile erhalten.28 Diese Personen haben im Gegenzug eher hinzunehmen, dass Informationen über diese Beziehungen offengelegt werden.29 Aufgrund der rechtlichen Beziehung und der Finanzierung des Mandats durch Steuergelder ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ an den Namen der beauftragten Firma und der Autoren des Berichtes auszugehen. Der Beauftragte empfiehlt, nach allfälliger Anhörung diesen Namen offenzulegen. 46. Schliesslich wurden vom GS-WBF im Bericht verschiedene Passagen abgedeckt, welche weder Personendaten oder Daten juristischer Personen noch Informationen beinhalten, welche betroffenen Drittpersonen zugeordnet werden können. Gleichwohl wurden diese Einschwärzungen gemäss GS-WBF als Löschungen im Sinne des Datenschutzgesetzes durchgeführt. Überdies wurden bis anhin keine Ausnahmebestimmungen im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes geltend gemacht. Das GS-WBF hat somit die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs nicht erfüllt,30 weshalb der Zugang zu diesen Passagen zu gewähren ist. 47. Der Beauftragte gelangt zusammenfassend somit zu folgendem Ergebnis: 47.1 Das GS-WBF hat die betroffenen Dokumente in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes betreffend den Schutz von Personendaten eingeschwärzt. Die Einschwärzungen stellen keine “Löschungen“ im Sinne des Datenschutzgesetzes dar (Ziff. 29). 47.2 Das GS-WBF gewährt den Zugang zu den Personendaten von A._ und D._ nach erfolgter Anhörung und entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung (Ziff. 41). 47.3 Das GS-WBF beurteilt den Zugang zu den Namen der Personen, die an der Vorbereitung der schriftlichen Befragung beteiligt waren (Bericht II, Ziff. 3.2), und zu den Namen von vier Geschäftsleitungsmitgliedern des C._ (Stellungnahme, welche der E-Mail vom 11. September 2024 beigelegt wurde), wenn der Antragsteller daran interessiert ist (Ziff. 42). 47.4 Das GS-WBF beurteilt den Zugang zu den Namen und/oder Funktionsbezeichnungen von weiteren nicht direkt betroffenen Verwaltungsangestellten, wenn der Antragsteller daran interessiert ist (Ziff. 43). 47.5 Das GS-WBF gewährt den Zugang zum Namen des Absenders der E-Mail vom 9. September 2024 nach Anhörung dieser Person (Ziff. 43). 47.6 Das GS-WBF gewährt den Zugang zu den Namen und Funktionsbezeichnungen der ehemaligen Leitenden von C._ nach allfälliger Anhörung dieser Personen (Ziff. 44). 47.7 Das GS-WBF gewährt den Zugang zum Namen der Firma, die die Untersuchung durchgeführt hat, und der Autoren des Berichtes nach allfälliger Anhörung dieser Firma und dieser Personen (Ziff. 45). 47.8 Das GS-WBF gewährt den Zugang zu den eingeschwärzten Passagen des Berichtes, welche keine Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, da bis anhin keine Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes nachgewiesen wurden (Ziff. 46). 48. Aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt der Beauftragte dem GS-WBF, nach der Durchführung der Anhörungen direkt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das

28 Urteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 7.2.4. 29 Empfehlung vom 9. März 2016 BLW / Gesamtbeitrag Direktzahlung, Ziff. 41; BRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Leitfaden, ZBL 111/2010, S. 627. 30 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2. 1.

11/12 Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) zu erlassen, sofern der Zugang zu Personendaten oder Daten der juristischen Person eingeschränkt werden sollte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es nach der Rechtsprechung, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zumindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern31 und im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

31 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.

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III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 49. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF gewährt den Zugang zu den vorgenommenen Einschwärzungen in den in Ziffer 26 erwähnten Dokumenten nach Anhörung der betroffenen Personen und entsprechend den Ausführungen in Ziffer 47. 50. Nach der Durchführung der Anhörungen gemäss Ziffer 47 erlässt das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF direkt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG, sofern der Zugang zu den Personendaten der angehörten Personen oder zu den Daten der juristischen Person eingeschränkt werden sollte. 51. Der Antragssteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 52. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 53. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 54. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragsstellers sowie betroffener Drittpersonen anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 55. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X

- Einschreiben mit Rückschein (R) Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung GS-WBF 3003 Bern

Adrian Lobsiger Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

Alessandra Prinz Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

Empfehlung vom 27. Juni 2025 GS-WBF Dokumente i.Z.m. mit externem Untersuchungsbericht — Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 27.06.2025 — Swissrulings