Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
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Bern, 22. Januar 2015
Empfehlung
gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
zum Schlichtungsantrag von
X (Antragsteller)
gegen
Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI
I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest und zieht in Erwägung:
1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 02. April 2013 beim Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) Einsicht verlangt in folgende Dokumente: „Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat – Sämtliche Protokolle der Direktionssitzungen zwischen dem Atomkraftwerk Mühleberg (resp. der BKW FMB Energie AG) und dem ENSI seit 1.1.2008.“ 2. Das ENSI informierte mit Schreiben vom 12. April 2013 den Antragsteller, dass das Protokoll der Direktionssitzung des Jahres 2013 noch nicht existiere und es für die Bearbeitung seines Zugangsgesuches mit folgenden voraussichtlichen Kosten rechne: a) für die Protokolle ohne Beilagen CHF 1‘000.-b) für die Protokolle mit Beilagen CHF 8‘800.--. Der Antragsteller reichte mit E-Mail vom 19. April 2013 beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag ein. Am 22. Oktober 2014 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher die Parteien sich nicht einigen konnten. Der Beauftragte erliess daraufhin am 11. November 2014 eine Empfehlung und kam zum Schluss, dass auch der vom ENSI in der Schlichtungsverhandlung um 50% reduzierte Kostenvoranschlag von CHF 500.-- für die Protokolle ohne Beilagen bzw. CHF 4‘400.-- für die Protokolle mit Beilagen exzessiv sei und im Ergebnis einer Zugangsbeschränkung gleichkomme. Er empfahl dem ENSI, die Gebührenberechnung in Wiedererwägung zu ziehen. 3. Mit Schreiben vom 03. Dezember 2014 übermittelte das ENSI dem Antragsteller einen neuen Kostenvoranschlag und veranschlagte die voraussichtlichen Gebühren wie folgt: a) für die Protokolle ohne Beilagen CHF 420.-b) für die Protokolle mit Beilagen CHF 2'265.--.
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4. Der Antragsteller stellte mit E-Mail vom 11. Dezember 2014 einen Schlichtungsantrag und teilte mit, dass dieser Kostenvoranschlag de facto immer noch einer Zugangsverweigerung gleichkomme. 5. Der Beauftragte bestätigte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und teilte mit, dass er die Angelegenheit prüfen und über das weitere Vorgehen informieren werde. Mit E-Mail vom 20. Januar 2015 teilte der Beauftragte den Parteien mit, dass er eine Empfehlung erlassen werde. 6. Das ENSI legte der Berechnung des voraussichtlichen Arbeitsaufwandes den Umfang und die Anzahl folgender Dokumente (Protokolle sowie Beilagen) zugrunde: - Protokoll 2008: ohne Beilagen 12 Seiten, mit Beilagen 106 Seiten - Protokoll 2009: ohne Beilagen 11 Seiten, mit Beilagen 139 Seiten - Protokoll 2010: ohne Beilagen 10 Seiten, mit Beilagen 72 Seiten - Protokoll 2011: ohne Beilagen 8 Seiten, mit Beilagen 77 Seiten - Protokoll 2012: ohne Beilagen 8 Seiten, mit Beilagen 46 Seiten. 7. Entsprechend der Empfehlung vom 11. November 2014 zog das ENSI die Gebührenberechnung in Wiedererwägung. Es reduzierte seinen Kostenvoranschlag, der bereits eine Reduktion von 50% für Medienschaffende analog Art. 15 Abs. 41 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung, Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 153.31 vorsah und berechnete dem Antragsteller nun folgende voraussichtlichen Gebühren: a) für die Protokolle ohne Beilagen CHF 420.-- (vorher CHF 500.--) b) für die Protokolle mit Beilagen CHF 2'265.-- (vorher CHF 4‘400.--). 8. Der Beauftragte nimmt bei der Überprüfung der Gebühren denjenigen Betrag als Ausgangspunkt, den eine Behörde einer zugangsgesuchstellenden Person berechnet, die nicht Medienschaffender ist (Basisgebühr). Es handelt sich dabei um den Betrag, von welchem die Reduktion für Medienschaffende berechnet wird. 9. Das ENSI ging bei seiner Gebührenberechnung für die Protokolle ohne Beilagen von einer Basisgebühr von CHF 840.-- und für die Protokolle mit Beilagen von einer Basisgebühr von CHF 4‘530.-- aus. Diese Basisgebühr ist nach Ansicht des Beauftragten nicht verhältnismässig und kommt im Ergebnis einer Zugangsbeschränkung gleich. 10. Somit kommt der Beauftragte vorliegend zum Schluss, dass auch dieser Kostenvoranschlag des ENSI, auch unter Berücksichtigung der Reduktion für Medienschaffende, exzessiv ist und im Ergebnis einer Zugangsbeschränkung gleichkommt. Für die Begründung dieser Empfehlung verweist der Beauftragte auf die Empfehlung vom 11. November 2014 in derselben Angelegenheit.2 II. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 11. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI zieht den neuen Kostenvoranschlag in Wiedererwägung und eröffnet dies dem Antragsteller in einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1 In Kraft seit dem 1. September 2014. 2 EDÖB Empfehlung vom 11. November 2014 ENSI / Protokolle und Beilagen http://www.edoeb.admin.ch/oeffentlichkeitsprinzip/00889/01153/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdoN2hGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--
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12. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 13. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 14. Die Empfehlung wird eröffnet: - X
- Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI 5200 Brugg
Jean-Philippe Walter