Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 2. Dezember 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen B.__ (Antragstellerin und angehörte Dritte) und Staatssekretariat für Wirtschaft SECO I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Mit Schreiben vom 18. März 2025 hat die Gesuchstellerin (Privatperson) gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) ein Zugangsgesuch beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingereicht. Darin ersuchte sie um Zugang zu folgenden Informationen: - "Les permis d'exportation (des bien militaires spécifiques et des biens à doubles usages) et les demandes de permis d'exportations. - avec leurs ELIC (numéro de transaction), statuts de la transaction (autorité, refusé, négatif), demandeurs, adresses des demandeurs, pays de destination, destinataires, types de transaction et numéros de contrôle des exportations. - Vers Israël". Das Zugangsgesuch bezog sich auf den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Gesuchs beim SECO. 2. Am 25. März 2025 informierte das SECO die Gesuchstellerin darüber, dass seit dem Jahr 2015 alle erteilten Einzelausfuhrbewilligungen und abgelehnten Einzelausfuhrgesuche für Güter, die dem Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) unterliegen, quartalsweise auf der Webseite des SECO publiziert werden.1 Darin seien auch die bewilligten bzw. abgelehnten Ausfuhren nach Israel aufgeführt. Mit Verweis auf "d'une procédure désormais close concernant une demande d'accès aux autorisations d'exportation accordées pour des biens à double usage et des biens militaires spécifiques" bot das SECO zudem die Übermittlung von
1 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025).
2/9 "36 documents datés du 7 octobre 2023 au 6 mai 2024" an. Schliesslich forderte es die Gesuchstellerin angesichts der durchzuführenden Anhörungen dazu auf, zu bestätigen, dass sie weiterhin an ihrem Zugangsgesuch festhalte. 3. Mit E-Mail vom 28. März 2025 orientierte die Gesuchstellerin das SECO darüber, dass sie an ihrem Zugangsgesuch (Ziff. 1) festhalte. Darüber hinaus nahm sie das Angebot um Übermittlung der "36 documents mentionés" an. 4. Am 1. April 2025 teilte das SECO der Gesuchstellerin mit, dass in Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Eine Gebühr könne jedoch ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Bearbeitung des Zugangsgesuchs besonders aufwändig ist, wobei dies nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der Fall ist, sobald mehr als acht Arbeitsstunden aufgewendet werden müssten. Da zur Bearbeitung des vorliegenden Zugangsgesuchs insgesamt 66 betroffene Unternehmen angehört werden müssten, denen 292 Ausfuhrbewilligungen erteilt wurden, kündigte das SECO angesichts des "surcroît de travail" der Bearbeitung des Zugangsgesuchs eine Gebühr von 1'500 CHF an. Gleichzeitig informierte es die Gesuchstellerin, dass diese ihr Zugangsgesuch einschränken könne. 5. Mit Schreiben vom 10. April 2025 reichte die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem sie ausführte, dass die angekündigten Kosten von 1'500 CHF "me semble disproportionné et provoquant un effet dissuasif équivalent à un refus matériel." 6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag nicht ein, da die Höhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismässig hoch und nicht so übermässig ist, dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt. 7. Am 2. Juni 2025 teilte die Gesuchstellerin dem SECO mit, dass sie an ihrem Zugangsgesuch festhält. 8. Das SECO informierte die Gesuchstellerin am 6. Juni 2025 über den weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen angehört werden müssen. 9. Am selben Tag hörte das SECO das vorliegend betroffene Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ an. Die Behörde informierte es darüber, dass das Zugangsgesuch "die zwischen dem 1. September 2019 und dem 19. März 2025 erteilten Ausfuhrbewilligungen sowie abgelehnten Gesuche im Zusammenhang mit besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) und Dual-Use-Gütern gemäss Anhang 2 GKV mit Bestimmungsland Israel [Hervorhebungen im Original]" umfasst. Das Gesuch beziehe sich somit auf die "Ausfuhrbewilligungen […] sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC- Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." In ihrem Schreiben teilte die Behörde des Weiteren mit, sie ziehe in Betracht, den Zugang zu den verlangten Informationen zu gewähren, und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme. 10. Am 16. Juni 2025 informierte das angehörte Unternehmen das SECO darüber, dass es "aufgrund von Geheimhaltungsvereinbarungen mit unseren Kunden" nicht befugt sei, "Auskünfte über Warenlieferungen zu geben." Darüber hinaus stehe Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ einer Bekanntgabe entgegen. 11. Am 25. Juni 2025 schränkte die Gesuchstellerin ihr Zugangsgesuch auf die Periode vom 1. September 2019 bis zum 1. November 2023 ein. 12. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wies das SECO die Gesuchstellerin darauf hin, dass die erforderliche Anhörung der vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen bereits durchgeführt wurde. Das Zugangsgesuch werde somit für den ursprünglich genannten Zeitraum behandelt.
3/9 13. Am 10. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten […] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen." Die Behörde ziehe weiterhin in Betracht, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. 14. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 reichte das betroffene Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlichtungsantrag ein. Seiner Ansicht nach liege "eine Ausnahme vom Offenlegungsprinzip nach Art. 7 BGÖ vor." 15. Am 31. Juli 2025 reichte die Antragstellerin eine "zusätzliche Stellungnahme betreffend die Anfrage zur Offenlegung der beantragten Ausfuhrgenehmigung der [Antragstellerin]" beim Beauftragten ein. Darin führte sie aus, dass "bereits der sachliche Anwendungsbereich des BGÖ […] nicht gegeben [ist]." Die ersuchten Informationen beträfen "keine behördlichen Entscheidungsgrundlage im engeren Sinne, sondern hochsensible betriebswirtschaftliche und vertragliche Informationen". Eine Bekanntgabe käme "einer unzulässigen Offenlegung unternehmensinterner Abläufe gleich". Darüber hinaus seien "mehrere Ausnahmetatbestände im Sinne von Artikel 7 Absatz 1" anwendbar. Einleitend verwies die Antragstellerin auf den Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen. Die ersuchten "Ausfuhrgenehmigungen enthalten unter anderem Details zu Produktcharakteristika, Kundenbeziehungen, projektspezifische Anforderungen, Preisund Vertragskonditionen sowie zu operativen und strategischen Entscheidungen". Diese Informationen seien "durch unternehmensinterne Schutzsysteme" sowie durch vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsvereinbarungen "besonders geschützt." Eine Offenlegung gefährde einerseits die Marktstellung. Andererseits gefährde sie bestehende Vertragsbeziehungen. Ergänzend wies die Antragstellerin darauf hin, dass die ersuchten Dokumente "nicht nur klassische Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, sondern auch besonders sensible Daten aus unserem operativen Umfeld, deren Offenlegung schutzwürdige Interessen im weiteren Sinn verletzt." Exemplarisch listete die Antragstellerin Risikoanalysen, Investitionsentscheide, System- und Supportstrukturen sowie Entscheidungen zu Lieferketten auf, welche einem "besonders hohen Schutzbedürfnis" unterlägen, da an ihnen "strategische Schwächen, Prioritäten und Geschäftsentscheidungen" erkennbar seien. Die Veröffentlichung könnte "zur Störung und Beeinträchtigung von Kundenbeziehungen, Projekten oder Marktpositionen genutzt werden." Des Weiteren sei Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ (Gefährdung der äusseren und inneren Sicherheit) anwendbar, da die "potentielle militärische Verwendbarkeit [von Dual-Use-Gütern] in sicherheitspolitisch sensiblen Regionen […] von erheblicher Bedeutung sein können." Eine Offenlegung würde "Rückschlüsse auf Technologien und Exportmechanismen zulassen, die aus Sicht der Exportkontrolle und internationalen Verpflichtungen der Schweiz […] als sicherheitsrelevant einzustufen sind." Abschliessend betonte die Antragstellerin, dass die "Offenlegung derart sensibler Informationen […] mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen unseres Unternehmens nicht vereinbar [ist]." Ein überwiegendes öffentliches Interesse sei nicht ersichtlich und auch in keinem "angemessenen Verhältnis" zu den "verbundenen Risiken für [die Antragstellerin]" und für die "sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz", die mit einer Bekanntgabe einhergingen. 16. Mit E-Mail vom selben Tag informierte die Antragstellerin das SECO über die ergänzende Stellungnahme. 17. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrags und informierte sie darüber, dass er das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführt.2 In diesem Rahmen gab er ihr die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Die Antragstellerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. 18. Am 18. August 2025 orientierte der Beauftragte das SECO über den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
2 Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024; siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H.
4/9 19. Am 22. August 2025 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. Darin wies es darauf hin, dass "einzelne Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integrität und Sicherheit besorgt sind." Es hielt gleichzeitig an der beabsichtigten Zugangsgewährung fest. 20. Am 29. August 2025 übermittelte das SECO die Ausfuhrbewilligung der Antragstellerin an den Beauftragten. 21. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 22. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 23. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 24. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.4 25. Das Zugangsgesuch (Ziff. 1) betrifft die von der Schweiz erteilten "Ausfuhrbewilligungen (für besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter) sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC-Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." Der Zeitraum der ersuchten Dokumente erstreckt sich vom 1. September 2019 bis zum Eingang des Zugangsgesuchs. Die Antragstellerin sprach sich gegen die Bekanntgabe von den sie betreffenden Dokumenten aus. Der Zugang zu diesen ist demnach Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens. 26. Die Antragstellerin bringt vor, dass "[n]ach unserer Einschätzung […] bereits der sachliche Anwendungsbereich des BGÖ im vorliegenden Fall nicht gegeben ist." Es handle sich vorliegend nicht um "behördliche Entscheidungsgrundlagen im engeren Sinne", sondern vielmehr um "hochsensible betriebswirtschaftliche und vertragliche Informationen eines privaten Unternehmens". 27. Vorab ist festzuhalten, dass sich das Öffentlichkeitsprinzip nur auf amtliche Dokumente erstreckt.5 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Das Öffentlichkeitsgesetz gilt umfassend für alle amtlichen Dokumente.6 Deshalb
3 BBl 2003 2024. 4 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 5 BÜHLER, in: Blechta/Vasella (Hrsg.), Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, Basel 2024 (zit. BSK BGÖ), Art. 5 BGÖ, Rz. 10. 6 BVGE 2011/52 E. 3.
5/9 spielt der Dokumentenbegriff beim Recht auf Zugang zu Informationen nach dem Öffentlichkeitsgesetz eine zentrale Rolle.7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den ersuchten Dokumenten um amtliche Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt. 28. Das Güterkontrollgesetz bezweckt die Kontrolle des Handels mit u.a. Dual Use Gütern (Art. 1 GKG). Der Bundesrat kann zur Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Vermittlung von Gütern Bewilligungs- und Meldepflichte vorsehen (Art. 4 Bst. a GKG; Art. 5 Bst. a GKG). Von dieser Ermächtigung machte er u.a. in der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) Gebrauch: Gemäss Art. 3 GKV untersteht die Ausfuhr bestimmter Güter, u.a. Dual Use Güter, dem Bewilligungsvorbehalt. Die Ausfuhrbewilligung ist das Resultat eines Verwaltungsverfahrens, in dem die die Ausfuhr ersuchende Person der Behörde diverse Unterlagen einreicht, die das SECO prüft, um im Anschluss eine Ausfuhrbewilligung (nicht) zu erteilen. Die vorliegend interessierenden Dokumente wurden vom SECO erstellt bzw. diesem zur Prüfung eingereicht. Darüber hinaus dienen die vorliegenden Dokumente der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, namentlich die (Nicht-)Erteilung von Bewilligungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Dual Use Gütern. Im Übrigen ist für den Beauftragen nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Entscheid, der Verwaltungshandeln abschliesst, bzw. Angaben, die die Grundlagen für diesen Entscheid darstellen, keine Bewandtnis für die "behördliche Entscheidungsgrundlage" haben soll. 29. Zwischenfazit: Es handelt sich bei den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten um amtlichen Dokumente nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Der Zugang ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu beurteilen. 30. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der angehörten Drittperson, sofern die Ausnahmebestimmung private Interessen betrifft. Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.8 31. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des Möglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Schutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.9 Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde.10 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann.11 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in
7 NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz 5. 8 Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 9 COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4. 10 BBl 2003 2006. 11 BGE 133 II 209 E. 2.3.3; BGE 142 II 324 E. 3.4.
6/9 Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.12 32. Die Antragstellerin führt gegenüber dem Beauftragten aus (Ziff. 15), dass die "beantragte Offenlegung […] aus rechtlicher wie tatsächlicher Sicht abzulehnen [ist]." Es seien "mehrere Ausnahmetatbestände im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 BGÖ" anwendbar. Zunächst seien "die Anforderungen von Buchstabe d (Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen) [sic] klar erfüllt." Sie verweist insbesondere auf "Details zu Produktcharakteristika, Kundenbeziehungen, projektspezifischen Anforderungen, Preis- und Vertragskonditionen sowie zu operativen und strategischen Entscheidungen". Ergänzend weist die Antragstellerin darauf hin, "dass auch der Ausnahmetatbestand gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstage g BGÖ erfüllt ist." Die ersuchten Dokumente enthielten "nicht nur klassische Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, sondern auch besonders sensible Daten aus unserem operativen Umfeld, deren Offenlegung schutzwürdige Interessen im weiteren Sinne verletzt." 33. Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ bezieht sich auf den Schutz der aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz. Angesichts der Ausführungen der Antragstellerin geht der Beauftragte davon aus, dass diese in beiden Fällen auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ Bezug nimmt. Diesen gilt es nachfolgend zu prüfen. 34. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).13 35. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der Lehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: "Die Preiskalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs." Mit anderen Worten ist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid.14 36. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.15 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko).16 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.17
12 Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4. 13 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3. 14 TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff. 15 Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4. 16 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 17 SCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff.
7/9 37. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr.18 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist.19 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.20 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am wenigsten beeinträchtigende Form wählen.21 38. Einleitend ist zu bemerken, dass das SECO quartalsweise die Nummern der Ausfuhrbewilligungen, das Bestimmungsland, die Exportkontrollnummern (EKN) sowie den Wert der jeweiligen Ausfuhren publiziert.22 Zudem hat das SECO der Gesuchstellerin 36 Ausfuhrbewilligungen zugänglich gemacht (vgl. Ziff. 3),23 aus denen sich der grundsätzliche Aufbau von Ausfuhrbewilligungen von Dual Use Gütern nach dem Güterkontrollgesetz ableiten lässt: Demnach besteht eine Ausfuhrbewilligung jeweils aus zwei Seiten, wobei die zweite Seite stets "ANMERKUNGEN für temporäre Sendungen mit Carnet ATA, Freipass oder Vormerkschein" ausweist; sie rezitiert mithin die rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrbewilligungen. Die erste Seite einer solchen Bewilligungen enthält jeweils die Nummer der Ausfuhrbewilligung, Ausstellungs- und Verfalldatum, betroffene Firmen (z.B. Im- und Exporteur, Endempfänger, Warenführer), Produktbezeichnung, Exportkontrollnummer, Zolltarif, Menge und Wert sowie allfällige Bemerkungen. Die in einer Ausfuhrbewilligung enthaltenen Informationen sind in einem zuvor gestellten Antrag ebenfalls enthalten; in einem solchen Antrag werden zusätzlich Angaben zur Endverwendung gemacht (Art. 8 Bst. d GKV). 39. Die Antragstellerin bringt zur Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ gegenüber dem Beauftragten vor (Ziff. 15), dass die Ausfuhrbewilligungen "Details zu Produktcharakteristika, Kundenbeziehungen, projektspezifischen Anforderungen, Preis- und Vertragskonditionen sowie zu operativen und strategischen Entscheidungen der [Antragstellerin]" enthielten. "Diese Informationen seien durch unternehmensinterne Schutzsysteme sowie vertraglich vereinbarte Geheimhaltungsvereinbarungen […] besonders geschützt." Zum Vorliegen von "vertraglich vereinbarten Geheimhaltungsvereinbarungen" ist festzuhalten, dass eine solche Vereinbarung vor allem den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin zum Ausdruck bringt, welcher vorliegend unbestritten ist. Allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern lassen sich jedenfalls keine Geschäftsgeheimnisse ableiten.24 Das lediglich pauschale Vorbringen, dass eine Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen die Antragstellerin wiederum nicht nachgewiesen hat, "zu einer erheblichen Beeinträchtigung bestehender Vertragsbeziehungen führen" könnte, genügt nicht, um aus einer solchen Vereinbarung Geschäftsgeheimnisse abzuleiten.25 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr müssen ein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Informationen neben dem subjektiven Geheimhaltungswillen hinreichend klar dargelegt werden.26 40. In Bezug auf die "unternehmensinterne[n] Schutzsysteme", die die oben genannten Information besonders schützten, führt die Antragstellerin nicht näher aus, um was für Systeme es sich dabei handelt und wie diese ein objektives Geschäftsgeheimnis begründen sollen. Auch bleibt offen, inwiefern die Offenlegung von Ausfuhrbewilligungen, die überdies bereits ihr "Verfalldatum" deutlich überschritten haben, die Marktstellung der Antragstellerin gefährden könnte. Schliesslich ist
18 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2. 19 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4. 20 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8. 21 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2. 22 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Exportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025). 23 Vgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter. 24 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 25 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1. 26 Urteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1 m.H. auf Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.
8/9 anzumerken, dass es sich bei den Ausfuhrbewilligungen nicht um einen Nachweis der tatsächlich getätigten Exporte und demnach abgeschlossenen Geschäftsbeziehung handelt. 41. Soweit die Antragstellerin das Schutzbedürfnis ihrer Kundenbeziehungen vorbringt, ist festzuhalten, dass der Kundenkreis zwar grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann.27 Allerdings lassen die vorliegend interessierenden Dokumente, die auch die Information über einen Kunden enthalten, keinen systematischen Rückschluss auf den Kundenkreis zu. Der Beauftragte vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnisnahme des Kunden durch die Konkurrenz zu einer Markverzerrung führen könnte bzw. welcher Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin dadurch drohen würde. Abgesehen davon, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ob der genannte Kunde überhaupt noch zum Kundenkreis der Antragstellerin gehört. 42. Die Antragstellerin führt sodann aus, dass die "angeforderten Informationen nicht nur klassische Geschäftsgeheimnisse im engeren Sinne, sondern auch besonders sensible Daten aus unserem operativen Umfeld" enthielten, "deren Offenlegung schutzwürdige Interessen im weiteren Sinn verletzt." Sie benennt "interne Risikoanalysen, Investitionsentscheidungen, kundenbezogene System- und Supportstrukturen sowie unternehmensspezifische Lieferkettenentscheidungen." Diese Aspekte unterlägen einem "besonders hohen Schutzbedürfnis". Die Antragstellerin hat bis anhin nicht dargetan und dies ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben überhaupt in den ersuchten Dokumenten enthalten sein sollen. 43. Abschliessend hebt der Beauftragte hinsichtlich der Anmerkung der Antragstellerin, wonach ein "überwiegendes öffentliches Interesse an der konkreten Herausgabe nicht ersichtlich" sei und in "keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken für unser Unternehmen" stehe, hervor, dass bei der Anwendung der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ eine eigentliche Interessenabwägung nicht mehr vorzunehmen ist, da diese der Gesetzgeber bereits vorweggenommen hat, indem er eine Schadensprüfung im Gesetz verankert hat (Ziff. 31). 44. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ somit keine Anwendung. 45. Die Antragstellerin macht in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten (Ziff. 15) geltend, dass "die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f [recte c] (Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit) erfüllt [sind]", da sich das Zugangsgesuch auf "sogenannte Dual-Use- Produkte richtet, deren potenzielle militärische Verwendbarkeit in sicherheitspolitisch sensiblen Regionen […] von erheblicher Bedeutung sein könnte". Abgesehen davon, dass die Antragstellerin selbst einräumt, dass es "sich tatsächlich unserem Wissen [entzieht]", inwiefern den Informationen eine sicherheitspolitische Bedeutung zukommt, ist festzuhalten, dass sie sich nicht auf Ausnahmebestimmungen berufen kann, die auf den Schutz öffentlicher Interessen abzielen und keine privaten Interessen schützen. Darüber hinaus ist bekannt, dass Exporte von Dual Use Gütern nach Israel getätigt werden (können), und dass solche Exporte gemäss Güterkontrollgesetz zulässig sind. 46. Zwischenfazit: Das SECO macht Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ nicht geltend. Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf diese Ausnahmebestimmung zu berufen. 47. Fazit: Zusammengefasst kommt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: - Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ keine Anwendung (Ziff. 32–44). - Die Antragstellerin ist nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ zu berufen, da diese auf öffentliche Interessen abzielt und keine privaten Interessen unmittelbar schützt. Die Bestimmung kommt nicht zur Anwendung (Ziff. 45–46).
27 Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.
9/9 48. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass es der Antragstellerin im Rahmen eines allfälligen auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens freisteht, die Anwendbarkeit der Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ oder anderer Ausnahmen mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte zu belegen. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 49. Das Staatssekretariat für Wirtschaft kann an seiner Einschätzung festhalten und gewährt den Zugang zu den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten. 50. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 51. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 52. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 53. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie der Zugangsgesuchstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 54. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) B.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert) - Einschreiben mit Rückschein (R) Staatssekretariat für Wirtschaft Holzikofenweg 36 3003 Bern 55. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: - A-Post Plus X.__ (Gesuchstellerin) (teilweise anonymisiert)
Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip Lena Hehemann Juristin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 54. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) B.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert) - Einschreiben mit Rückschein (R) Staatssekretariat für Wirtschaft 55. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an: - A-Post Plus X.__ (Gesuchstellerin) (teilweise anonymisiert)