Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB
Bern, 19. November 2025 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen A.__ (Journalist) (Antragsteller) und Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport GS-VBS I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 13. Mai 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport GS-VBS folgendes Zugangsgesuch gestellt: «Laut dem EPA [Eidgenössisches Personalamt] kam es 2024 im VBS zu sechs Abgangsentschädigungen in Höhe von insgesamt 672'539 CHF. […] teilen Sie mir Details zu diesen 6 Abgangsentschädigungen mit.» 2. Mit zwei Schreiben vom 19. Mai 2025 hörte das GS-VBS die zwei Kader-Mitarbeiter X.__ und Y.__, die beide eine Abgangsentschädigung im Jahr 2024 erhalten hatten, als betroffene Dritte im Sinne von Art. 11 BGÖ an und führte Folgendes aus: «Im Rahmen von einem Gesuch eines Journalisten auf Grundlage des Öffentlichkeitsgesetz soll Ihr Name, Vorname sowie die Höhe Ihrer Abgangsentschädigung […] veröffentlicht [werden]». 3. Mit E-Mail vom 20. Mai 2025 erklärte das GS-VBS gegenüber dem Antragsteller, es müsse eine Anhörung durchführen, wodurch sich die Frist für die Stellungnahme nach Art. 12 Abs. 4 BGÖ verlängere. 4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 nahm Y.__ Stellung und führte u.a. aus, es handle sich um einen Fall, wo die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten die explizite Zustimmung der betroffenen Person erfordere. Y.__ erklärte zudem, die Weitergabe dieser besonders schützenswerten Personendaten würde eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstellen. Er widerspreche der Offenlegung dieser Daten ausdrücklich.
2/8 5. Mit E-Mail vom 26. Juni 2025 verweigerte das GS-VBS den Zugang zu den «Details der Abgangsentschädigungen 2024» gestützt auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ vollständig. Dazu führte es aus, das öffentliche Interesse an der Auskunft gemäss dem Zugangsgesuch überwiege im vorliegenden Fall nicht. Es sei bekannt, dass das VBS einen Gesamtbetrag von CHF 672'539 für sechs Personen des Departements als Abgangsentschädigungen im Jahr 2024 entrichtet habe. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, wieso die Bekanntgabe des jeweiligen Betrages für jede einzelne dieser Personen von Interesse sein solle. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Informationen. Die Auskunft über die einzelnen Beträge pro Person würde die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Dritten in einem nicht verhältnismässigen Ausmass verletzen. 6. Ebenfalls am 26. Juni 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Er schrieb: «Hiermit widerspreche ich dem VBS und bitte um eine Schlichtung. Anlässlich einer Interessensabwägung gilt es u.a. zu berücksichtigen, in welcher hierarchischen Stellung die betreffenden Mitarbeitenden der Bundesverwaltung eingereiht sind. Für Bundesangestellte in hohen Führungsfunktionen (sog. Top-Kader) ist von einem überwiegenden öffentlichen Interesse in Bezug auf die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung auszugehen. Von daher müssen Namen und Abgangsentschädigung der VBS-Mitarbeiter im Top-Kader offengelegt werden». 7. Mit E-Mail vom 6. August und 7. August 2025 reichte das GS-VBS die Dokumente beim Beauftragten ein. 8. Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass das VBS im Jahr 2024 insgesamt sechs Abgangsentschädigungen entrichtet hatte, wovon zwei sogenanntes Top-Kader (Lohnklasse 31 und höher) betreffen. 9. Am 23. September 2025 fand eine Schlichtungsverhandlung beim Beauftragten statt, in welcher die Parteien eine Teileinigung erzielen konnten. Sie hielten fest: - «Der Antragsteller schränkt sein Zugangsgesuch vom 13. Mai 2025 ein auf die zwei Top-Kader-Entschädigungen (ab LK 31) aus dem Jahr 2024 [im VBS]. - Das GS-VBS kommuniziert dem Antragsteller die Höhe der Abgangsentschädigung von [X.__] bis am 30. September 2025.» 10. Am 30. September 2025 gewährte das GS-VBS dem Antragsteller Zugang zur Abgangsentschädigung von X.__. 11. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des GS-VBS sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 12. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS-VBS ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 13. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,
1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.
3/8 ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 15. Der Antragsteller schränkte an der Schlichtungssitzung vom 23. September 2025 sein Zugangsgesuch auf die Einsicht in die Abgangsentschädigungen der «Top-Kader» (ab Lohnklasse 31) ein, die das VBS im Jahr 2024 entrichtet hatte. In der Schlichtungssitzung zeigte sich das VBS zudem bereit, die Höhe der Abgangsentschädigung und den Namen des ehemaligen Kader-Mitarbeiters X.__ zugänglich zu machen. Somit verbleibt als Schlichtungsgegenstand die Höhe der Abgangsentschädigung und der Name von Y.__, der sich im Rahmen der Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ gegen eine Zugangsgewährung ausgesprochen hat. 16. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.3 17. Das GS-VBS macht in seiner Stellungnahme an den Antragsteller u.a. geltend, es bestehe kein öffentliches Interesse an den anbegehrten Informationen. Die Auskunft über die einzelnen Beträge würde die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen in einem unverhältnismässigen Ausmass verletzen (siehe Ziffer 5). 18. Y.__ erklärt im Rahmen der Anhörung gegenüber dem GS-VBS u.a., die Offenlegung der Abgangsentschädigung in Zusammenhang mit seinem Namen würde besonders schützenswerte Personendaten von ihm offenbaren und seine Persönlichkeitsrechte würden dadurch verletzt (siehe Ziffer 4). 19. Der Antragsteller ist der Meinung, in Bezug auf die «Top-Kader» überwiege das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Höhe der Abgangsentschädigung mit Namen klar. 20. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise kann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten nach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen.4 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt ist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.5 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen
2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.H. 4 Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1. 5 FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.
4/8 sogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt eine gesuchstellende Person explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) zu beurteilen. 21. Relevant ist vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ.6 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten).6 22. Vorliegend steht die Bekanntgabe des Namens von Y.__ sowie die ihm ausgerichtete Abgangsentschädigung in Frage. Diese Angaben beziehen sich auf eine bestimmte Person und stellen demnach Personendaten i.S.v. Art. 5 Bst. a DSG dar. Der Antragsteller verlangt nicht nur die Höhe der Abgangsentschädigungen, sondern will ausdrücklich auch wissen, welche Personen eine solche erhalten haben (betreffend «Top-Kader»). Eine Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach nicht in Betracht. Somit ist das Zugangsgesuch bezüglich der Bekanntgabe dieser Personendaten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beurteilen und eine Interessenabwägung durchzuführen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG). 23. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.7 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten Dritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren Privatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren.8 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur
6 Urteil des BVGer A6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7 7 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13.Juli 2016 E. 6.1.3. 8 Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1.
5/8 Folge hat.9 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein.10 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem ersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich ist.11 24. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.12 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 25. Gemäss Rechtsprechung13 liegt die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs bei der zuständigen Behörde resp. der angehörten Drittperson, die den Zugang zu ihren Informationen in amtlichen Dokumenten verweigern will. Da die Behörde vorliegend die Meinung des angehörten Dritten vertritt, obliegt ihr die Beweislast für die privaten Schutzinteressen resp. die Zugangsverweigerung. 26. Für die Gewichtung der privaten Interessen ist zunächst auf die Natur der in Frage stehenden Daten abzustellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Angabe der Höhe der Abgangsentschädigung und deren Zuordnung zur Person von Y.__. Die strittigen Informationen enthalten demnach lediglich Angaben über wirtschaftliche Vorteile, welche Y.__ gewährt wurden. Diese rein finanziellen Daten sind – entgegen der Meinung von Y.__ – nicht als besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. c DSG zu qualifizieren, da sie keine der im Gesetz genannten Merkmale enthalten. Diese Daten erfordern somit keinen erhöhten Schutz.14 Weiter gilt es zu beachten, dass das Bundespersonalrecht Entschädigungen in gesetzlich geregelten Fällen vorsieht und einen Rahmen für deren Höhe definiert.15 Es ist daher für den Beauftragten nicht ersichtlich und von Y.__ und dem GS-VBS nicht dargetan, inwiefern die Offenlegung eines erhaltenen wirtschaftlichen Vorteils, der bundesrechtlich verankert ist, eine Beeinträchtigung der Privatsphäre zur Folge haben soll.
9 Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.1. 10 BGE 142 II 340 E. 4.6.8. 11 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3. 12 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. 13 Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1. 14 Vgl. Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.4. 15 Art. 19 Abs. 3 ff. des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) i.V.m. Art. 78 f. der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3).
6/8 27. Weiter ist die Funktion bzw. Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen. Y.__ hatte über mehrere Jahre und auch im entscheidenden Zeitraum eine höhere Führungsfunktion innerhalb des VBS inne. Dementsprechend müsste er sich gemäss der Rechtsprechung unter Umständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Wie hiervor bereits dargetan, handelt es sich vorliegend jedoch nicht um besonders schützenswerte Personendaten, auch wenn die verlangte Information dem Personaldossier zuzurechnen ist. Nur bei Mitarbeitenden, welche hierarchisch nachgeordneter Stellung tätig sind, stehen dem Zugang zu Dokumenten aus dem Personaldossier wohl regelmässig die privaten Interessen der einzelnen Angestellten entgegen.16 So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Fall entschieden, dass der Zugang zu Auflösungsvereinbarungen eines Departements mit ehemaligen Angestellten in höherer Funktion zu gewähren ist.17 28. Schliesslich sind die Auswirkungen zu berücksichtigen, welche die Bekanntgabe der verlangten Informationen für die betroffene Person haben könnten. Sowohl das GS-VBS wie auch Y.__ haben sich auf die allgemeine und pauschale Aussage beschränkt, die Persönlichkeitsrechte von Y.__ würden durch eine Offenlegung verletzt. Es wurde weder vom GS-VBS noch von Y.__ substantiiert dargelegt, welche konkrete Beeinträchtigung der Privatsphäre bei einer Offenlegung der anbegehrten Dokumente eintreten könnte. Auch kann der Beauftragten nicht erkennen, welcher nicht wiedergutzumachende Nachteil Y.__ bei Bekanntwerden der Informationen droht, insbesondere da es sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Entschädigung handelt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ein Bekanntwerden der streitgegenständlichen Informationen für Y.__ zu kurzfristig unangenehmen Folgen führen könnte, etwa in Form einer vorübergehender Medienpräsenz verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren, jedoch reicht dies nach Ansicht des Beauftragten im Lichte der Rechtsprechung18 nicht aus, um den Zugang zu verweigern. 29. Zwischenfazit: Insgesamt sind die von Y.__ und dem GS-VBS geäusserten Vorbringen lediglich allgemeiner Art und sie haben nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass aus der Offenlegung der verlangten Informationen eine Beeinträchtigung der Privatsphäre von Y.__ resultieren würde resp. daraus ein nicht (leicht) wiedergutzumachender Nachteil für ihn erwachsen könnte. 30. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.19 Weiter zeigt sich an der aktuellen Medienberichterstattung20 und parlamentarischen Eingaben21, dass in Bezug auf von der Bundesverwaltung als Arbeitgeberin ausgerichtete Abgangsentschädigungen insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Insgesamt ist damit nach Einschätzung des Beauftragten die Qualität von wichtigen Vorkommnissen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ erreicht, woran ein besonderes Informa-
16 Urteil des BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.4 17 Vgl. Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5. 18 Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.4. 19 BBl 2003 1973 f.; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4. 20 https://www.blick.ch/politik/goldener-fallschirm-amherds-ex-generalsekretaer-kassiert-ueber-360-000-franken-id21312563.html (zuletzt besucht am 18. November 2025). 21 Frage Wyssmann "Zum gegenwärtigen Stand der Fallschirme für ehemalige Kader der Bundesverwaltung" vom 27. Mai 2024 (24.7268); Parlamentarische Initiative Minder "Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader der Bundesverwaltung und bundesnaher Unternehmen" vom 30. Mai 2023 (23.432). https://www.blick.ch/politik/goldener-fallschirm-amherds-ex-generalsekretaer-kassiert-ueber-360-000-franken-id21312563.html
7/8 tionsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Im Übrigen steht die verlangte Information im Zusammenhang mit der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils. Gemäss der einschlägigen Regelung können ausbezahlte Entschädigungen maximal einem Jahresgehalt entsprechen, was in Anbetracht der fraglichen Funktion zweifellos einen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Infolgedessen ergeben sich dadurch erhebliche öffentliche Interessen an der Zugangsgewährung (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). 31. Die Gewährung des Zugangs ermöglicht es der Öffentlichkeit ausserdem zu überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausrichtung von Entschädigungen eingehalten wurden. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, stärkt die Einsichtnahme auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Behörden.22 Das öffentliche Interesse, ob Steuergelder rechtmässig verwendet wurden und darüber informiert zu werden, ist berechtigt und gross.23 32. Das GS-VBS führt in seiner Stellungnahme an den Antragsteller aus, der Gesamtbetrag der Abgangsentschädigungen im Departement (VBS) sei bekannt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine darüberhinausgehende Bekanntgabe des Betrags pro einzelne Person von Interesse sei. Dieses Vorbringen des VBS ist unbeachtlich. Es ist nicht an der Verwaltung, darüber zu befinden, welchen Wert eine Information für eine gesuchstellende Person bzw. für die Öffentlichkeit hat. Die im Öffentlichkeitsgesetz verankerte Information auf Gesuch hin (sog. passive Information) zeichnet sich explizit dadurch aus, dass Inhalt und Umfang von der gesuchstellenden Person bestimmt werden. Die weiter vom GS-VBS vorgebrachte Aussage, wonach kein öffentliches Interesse an der einverlangten Information bestehe, ist ebenfalls unzutreffend. Wie zuvor ausgeführt, besteht schon grundsätzlich ein öffentliches Interesse am Verwaltungshandeln (s. Ziff. 29). Im konkreten Fall besteht sogar ein besonderes gewichtiges öffentliches Interesse gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ an den einverlangten Informationen (s. Ziff. 29). 33. Zwischenfazit: Vorliegend bestehen über das Interesse an einer transparenten Verwaltung im Sinne von Art. 1 BGÖ hinaus weitere gewichtige öffentliche Interessen an der Zugänglichmachung der ersuchten Information nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ, nämlich ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Bst. a) sowie das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung des angehörten Dritten Y.__ zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde, aus welcher ihm bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). 34. Im Ergebnis ergibt die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c VBGÖ nach Ansicht des Beauftragten, dass vorliegend die öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung die privaten Interessen von Y.__ an der Geheimhaltung überwiegen. Demzufolge empfiehlt der Beauftragte dem GS-VBS, den Zugang zur Abgangsentschädigung inkl. Höhe des Betrages und zum Namen von Y.__ zu gewähren. III Aufgrund dieser Erwägung empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 35. Das GS-VBS gewährt den Zugang zur Abgangsentschädigung inkl. Höhe des Betrags und zum Namen von Y.__. 36. Der Antragsteller und Y.__ (betroffener Dritter) können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim GS-VBS den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind. (Art. 15 Abs. 1 BGÖ)
22 Siehe dazu das Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 5.5. 23 Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 9.2.
8/8 37. Das GS-VBS erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 38. Das GS-VBS erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 39. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers sowie des angehörten Dritten Y.__ anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 40. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR) A.__ (teilweise anonymisiert)
- Einschreiben mit Rückschein (AR) Y.__ (teilweise anonymisiert) - Einschreiben mit Rückschein (AR) Generalsekretariat GS-VBS 3003 Bern
Reto Ammann Leiter Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
Julian Sonderegger Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip
I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III Aufgrund dieser Erwägung empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 40. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (AR) A.__ (teilweise anonymisiert) - Einschreiben mit Rückschein (AR) Y.__ (teilweise anonymisiert) - Einschreiben mit Rückschein (AR) Generalsekretariat GS-VBS 3003 Bern