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Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.01.2026

January 13, 2026·Deutsch·CH·Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ·PDF·2,985 words·~15 min·1

Summary

Empfehlung vom 13. Januar 2026: BJ / Dokumente zu Gewässern und Suchergebnislisten

Full text

Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96 www.edoeb.admin.ch Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 13. Januar 2026 Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes im Schlichtungsverfahren zwischen X. __, vertreten durch Y. __ (Antragsteller) und Bundesamt für Justiz BJ I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: 1. Der Antragsteller (Privatperson) hat am 6. Oktober 2025 gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim Bundesamt für Justiz BJ um Zugang ersucht zu "[…] allen Dokumenten, die dem Bundesamt für Justiz über das Mar Menor und andere Gewässer vorliegen, die Teil der Confluence of European Water Bodies sind (Reuss[…], Mar Menor[…], Rhône[…], Spree[…], Loire[…], Seine[…] etc.). [...] Insbesondere bitte ich um Zugang zu folgenden Arten von Unterlagen: - Zugangsgesuche zu Dokumenten und deren interne Bearbeitung - Rechtsgutachten und juristische Analysen - Stellungnahmen - Sitzungsprotokolle - Publikationen - E-Mail-Korrespondenz - Telefonnotizen und Gesprächsprotokolle - Kommunikation über Social-Media- und Messenger-Dienste (z. B. SMS, WhatsApp, Threema, LinkedIn etc.)" Der Antragsteller machte zudem folgende Angabe zum Zeitraum: 1. Juni 2025 bis 6. Oktober 2025. 2. Am 7. Oktober 2025 nahm das BJ Stellung und erklärte, dass im Umfang des Zugangsgesuchs beim BJ keine Dokumente vorlägen. 3. Am selben Tag wandte sich der Antragsteller erneut ans BJ und wies darauf hin, dass die Medien in der Schweiz seit Monaten über die Rechte der Natur berichten würden und im Kanton Luzern

2/6 eine Volksinitiative den Gewässern eine eigene Rechtspersönlichkeit verleihen möchte. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass sich das BJ mit aktuellen rechtlichen Fragestellungen nicht eingehend befasst habe. Eine sorgfältige Bearbeitung des Zugangsgesuchs sei innerhalb der kurzen Antwortzeit gar nicht möglich gewesen. Das BJ habe bis anhin keinen Beweis für die Nichtexistenz der verlangten amtlichen Dokumente geliefert, was für jede Dokumentenkategorie nachzuholen sei. "Ich ersuche daher ausdrücklich um Zugang zu einer Dokumentenliste aus Ihrem Geschäftsverwaltungssystem Acta Nova. Bitte verwenden Sie als Schlagwörter die Namen der Gewässer, die Teil der Confluence of European Water bodies sind, u.a. Reuss, Mar Menor, Rhône, Spree, Loire, Seine, usw." 4. In seiner E-Mail vom 8. Oktober 2025 führte das BJ aus, das Ersuchen vom 6. Oktober 2025 detailliert geprüft zu haben und an der bereits geäusserten Position, über keine Dokumente zu verfügen, vollumfänglich festzuhalten. Ohnehin falle die vom Antragsteller angedeutete Thematik in die Zuständigkeit des Bundesamts für Umwelt BAFU. Soweit der Antragsteller Informationen zu allfälligen Zugangsgesuchen von Drittpersonen verlange, verweigere das BJ gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ entsprechende Auskünfte. 5. Am 9. Oktober 2025 gelangte der Antragsteller wiederum ans BJ und brachte vor, es sei nicht glaubwürdig, dass dem BJ keine mit dem Zugangsgesuch verlangten Dokumente vorliegen würden. Dies nicht zuletzt darum, weil das BJ Ausnahmebestimmungen geltend mache, was voraussetze, dass überhaupt relevante amtliche Dokumente vorhanden seien. Ausserdem habe das BJ die verlangten Dokumentenlisten nicht erstellt und auch nicht dargelegt, warum deren Erstellung nicht möglich sein sollte. 6. Mit Antwort-E-Mail vom selben Tag wiederholte das BJ, über keine Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtspersönlichkeit der Natur zu verfügen und keine Auskünfte über allfällige Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu erteilten (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ). 7. Am 12. Oktober 2025 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein und brachte darin vor, dass das BJ sein Zugangsgesuch nicht ordnungsgemäss bearbeitet habe. 8. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BJ dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 9. Am 16. Oktober 2025 reichte das BJ die Zugangsgesuche vom 6. und 7. Oktober 2025, die Eingabe des Antragstellers vom 9. Oktober 2025 sowie die Stellungnahmen des BJ vom 7., 8. und 9. Oktober 2025 ein. 10. Am 17. Oktober 2025 forderte der Beauftragte das BJ erneut auf, Kopien aller vom Schlichtungsantrag miterfassten Dokumente einzureichen oder schriftlich zu bestätigen, dass das BJ in Bezug auf die Zugangsgesuche vom 6. Oktober 2025 und 7. Oktober 2025 über keine Dokumente verfügt. 11. Am selben Tag nahm das BJ zur E-Mail des Beauftragten vom 17. Oktober 2025 Stellung. 12. Auf explizite Nachfrage des Beauftragten reichte das BJ am 3. und 4. Dezember 2025 im Sinne von Beispielen Screenshots von Ergebnissen von drei Acta Nova-Suchabfragen mit vom Antragsteller aufgeführten Schlagwörtern (für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 9. Oktober 2025) ein. 13. Am 9. Dezember 2025 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten. 14. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des BJ sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

3/6 II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ 15. Der Antragsteller reichte Zugangsgesuche nach Art. 10 BGÖ beim BJ ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). 16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder allen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1 Kommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben. B. Materielle Erwägungen 17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 18. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss den Zugangsgesuchen vom 6. und 7. Oktober 2025. 19. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.3 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die Behörde hat darzulegen, dass bzw. inwieweit eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind.4 Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.5 20. In seinen Stellungnahmen vom 8. und 9. Oktober 2025 macht das BJ gegenüber dem Antragsteller geltend, über Dokumente zu allfälligen Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Drittpersonen keine Auskünfte zu erteilen. Das BJ erklärt dazu: "Gemäss Art. 8 Abs. 4 BGÖ besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen. Auch Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer dem BGÖ unterstellten Behörde oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann." In der Eingabe an den Beauftragten vom 17. Oktober 2025 hält das BJ an seiner Position fest. 21. Der Antragsteller bringt in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2025 gegenüber dem BJ vor, dass davon ausgegangen werden müsse, dass Dokumente existierten, zumal das BJ sonst keine Ausnahmebestimmungen geltend machen würde. Die Ausnahmebestimmungen habe das BJ lediglich geltend gemacht, jedoch nicht dargetan, für welche Dokumente oder Dokumententeile diese gelten sollten.

1 Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024. 2 GUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8. 3 BGE 142 II 340 E. 2.2. 4 Urteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8 m.w.H. 5 Urteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.

4/6 22. Vorliegend verweist das BJ auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ, ohne deren Anwendbarkeit auf konkret bezeichnete Informationen zu begründen resp. überhaupt darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der einzelnen Ausnahmebestimmungen gegeben sein sollten. Auch erklärt das BJ nicht, aus welchen Gründen die von ihm geltend gemachten Aspekte betr. Rechtshängigkeit einen Aufschub oder gar eine Verweigerung des Zugangs zu den verlangten Dokumenten im Zusammenhang mit allfälligen Zugangsgesuchen rechtfertigen würden. 23. Das BJ zeigt vorliegend nicht auf, dass resp. inwieweit Dokumente über allfällige Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz in den Anwendungsbereich der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen fallen. Die vom BJ geäusserten pauschalen Verweise auf Ausnahmebestimmungen sind für eine Verweigerung des Zugangs nicht ausreichend, zumal deren Anwendbarkeit nicht offensichtlich ist.6 24. Zwischenfazit: Damit hat das BJ im Schlichtungsverfahren bis anhin in Bezug auf Dokumente zu allfälligen Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz die Anwendbarkeit der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 4 BGÖ) nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinreichend nachgewiesen, weshalb die gesetzliche Vermutung des grundsätzlich freien Zugangs nicht widergelegt ist. 25. Zu beurteilen ist weiter der vom Antragsteller mit dem Zugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 ausdrücklich ersuchte Zugang zu Ergebnislisten von Suchabfragen in Acta Nova, wobei als Schlagwörter die Namen der Gewässer, die Teil der Confluence of European Water bodies sind, zu verwenden sind. Obwohl der Antragsteller die Ergebnislisten ausdrücklich verlangt und in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2025 bemängelt, dass das BJ diese nicht erstellt hat, geht das BJ in seinen Stellungnahmen vom 8. und 9. Oktober 2025 nicht auf dieses Zugangsbegehren ein. In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 legt das BJ gegenüber dem Antragsteller dar, es lägen im Zusammenhang mit der Rechtspersönlichkeit von Gewässern und mit Überlegungen zur Rechtspersönlichkeit der Natur keine Dokumente vor, die das Zugangsgesuch betreffen. Wie diese Erklärung im Zusammenhang mit der Erstellung der verlangten Listen zu verstehen ist, ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller kein diesbezügliches Schlagwort genannt hat. Abschliessend erklärt das BJ, es "[…] erachte die Korrespondenz zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen […]", und verweigert dem Antragsteller damit (zumindest sinngemäss) den Zugang ohne Angabe von Gründen. Das BJ macht im Ergebnis nicht geltend, dass die verlangten Ergebnislisten nicht mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) erstellt werden könnten und folglich keine amtlichen Dokumente darstellen würden, dass aus sämtlichen Suchabfragen keine Ergebnisse resultieren würden oder dass resp. welche Verweigerungsgründe der Gewährung eines vollständigen Zugangs entgegenstehen würden. 26. Zwischenfazit: Das BJ hat bis anhin die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ zu den mit Zugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 verlangten Ergebnislisten von Suchabfragen in Acta Nova nicht widerlegt, weshalb der vollständige Zugang zu diesen zu gewähren ist. 27. Schliesslich macht das BJ geltend, (abgesehen von allfälligen Zugangsgesuchen, über die es keine Auskunft erteile) über keine Dokumente zu verfügen, die vom Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 erfasst seien. Im Einzelnen erwägt das BJ, dass die Beurteilung der Rechtspersönlichkeit in die Kompetenz der Gerichte falle, dass das BJ keine Stellungnahmen im Zusammenhang mit Überlegungen zur Rechtspersönlichkeit der Natur verfasst habe und dass ohnehin das BAFU für diese Thematik zuständig sei. Zu kantonalen Volksinitiativen nehme der Bundesrat erst im Zeitpunkt Stellung, wenn die kantonale Verfassung geändert werde bzw. wenn der Volksentscheid bereits gefallen sei (sog. Gewährleistungsbotschaft). Entsprechend lägen dem BJ keine Dokumente vor, die unter das Zugangsgesuch fallen würden. 28. Der Antragsteller führt in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2025 aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das BJ nicht mit aktuellen rechtlichen Fragestellungen im eigenen Land befasse. Seit Monaten würden die Medien in der Schweiz über die Rechte der Natur berichten. Die Rechte der

6 Vgl. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.2.

5/6 Natur seien Gegenstand öffentlicher und wissenschaftlicher Debatten und zahlreiche rechtswissenschaftliche Publikationen würden das anhaltende Interesse belegen. Ferner sei nicht glaubwürdig, dass sich das BJ erst dann mit der kantonalen Volksinitiative Reuss auseinandersetzen werde, wenn der Bundesrat im Rahmen der Gewährleistungsbotschaft Stellung nehme. Insgesamt sei davon auszugehen, dass dem BJ weitere Dokumente vorlägen. Jedenfalls habe das BJ keinen Nachweis über die Nicht-Existenz verlangter Dokumente erbracht. 29. Bestehen Zweifel an der Nichtexistenz amtlicher Dokumente, so kann sich der Beauftragte gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7, die sich auf die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz stützt,8 nicht darauf beschränken, eine entsprechende Erklärung der Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen. Er muss vielmehr Abklärungen vornehmen, um die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Behauptungen der Antragstellenden und der Verwaltung abwägen zu können. 30. Gemäss Rechtsprechung9 hat die Behörde auch im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes den Untersuchungsgrundsatz zu beachten und ihr obliegt – unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Parteien – die formelle Pflicht zur ordnungsgemässen Beweisführung. Dies kann auch eine negative Tatsache betreffen, also das Nichtvorhandenseins eines strittigen Sachverhalts. Unter Umständen kann es genügen, wenn die Behörde die überwiegende Wahrscheinlichkeit des zu beweisenden Umstands aufzeigt. 31. Soweit das BJ vorbringt, nicht im Besitz verlangter amtlicher Dokumente zu sein, belässt es das BJ im Wesentlichen bei sehr generell gehaltenen Ausführungen, die sich weitestgehend auf die Nicht-Existenz von Stellungnahmen und Gutachten beschränken. Auf die übrigen vom Antragsteller genannten Dokumentenkategorien geht das BJ nicht näher ein. Konkret wird das BJ nur soweit es erklärt, aus welchen Gründen es sich (noch) nicht mit der kantonalen Reuss-Initiative beschäftigt hat und warum diesbezüglich keine Dokumente vorliegen. 32. Allerdings trifft das BJ, wie oben erwähnt, gemäss Rechtsprechung auch für negative Tatsachen wie beispielsweise das Nichtvorhandensein von Dokumenten die Beweisführungspflicht. Mittels Suchabfragen in Acta Nova wäre es dem BJ vorliegend ohne weiteres möglich, zu belegen, dass es keine weiteren vom Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 erfasste Dokumente gibt. Folglich hätte vom BJ in der vorliegenden Konstellation erwartet werden können, den Beweis der Nicht- Existenz weiterer Dokumente auf diese Weise zu erbringen, zumal der Antragsteller mit seinem Zugangsgesuch vom 7. Oktober 2025 gerade auch solche Ergebnislisten verlangt. Im Rahmen des Zugangsgesuchsverfahrens hat das BJ – soweit ersichtlich – keine entsprechenden Listen erstellt und dem Antragsteller (teilweise) zugänglich gemacht. 33. Auf explizite Nachfrage des Beauftragten reichte das BJ im Rahmen des Schlichtungsverfahrens exemplarisch Listen mit Suchergebnissen für die Suchabfragen mit den Schlagworten Rhône, Spree und Loire ein. Aufgrund der Konsultation dieser Ergebnislisten sowie unter Berücksichtigung der Vorbringen des BJ kommt der Beauftragte zum Schluss, dass die Existenz weiterer vom Zugangsgesuch erfasster Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann. 34. Zwischenfazit: Angesichts dieser Sachlage ist für den Beauftragten nicht hinreichend dargelegt, dass das BJ den Antragsteller über die Existenz sämtlicher mit dem Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 verlangten Dokumente informiert und zu deren Zugänglichkeit Stellung genommen oder Zugang gewährt hat. Der Beauftragte empfiehlt dem BJ daher, seinen Bestand vorhandener Dokumente im Umfang des Zugangsgesuchs vom 6. Oktober 2025 zu überprüfen und den Zugang zu identifizierten Dokumenten zu gewähren. 35. Im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung prüft das BJ, ob betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. Aufgrund des Beschleunigungsgebots10 und aus verfahrensökonomischen Gründen empfiehlt der Beauftragte dem BJ, auch im Fall der Durchführung einer Anhörung direkt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) zu erlassen, sofern das BJ

7 Urteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2015 E. 5.4. 8 BBl 2003 1992. 9 Urteil des BVGer A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.4.3 m.H. 10 BBl 2003 2023; FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 11, Rz. 18.

6/6 den Zugang zu den verlangten Dokumenten gemäss den Zugangsgesuchen vom 6. und 7. Oktober 2025 einschränkt (resp. in Bezug auf das Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 die Nichtexistenz weiterer Dokumente feststellt). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zumindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern11 und im Rahmen einer entsprechenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 36. Das Bundesamt für Justiz gewährt den vollständigen Zugang zu Dokumenten zu allfälligen Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Drittpersonen, da es die Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen bis anhin nicht hinreichend belegt. 37. Das Bundesamt für Justiz überprüft in Bezug auf das Zugangsgesuch vom 6. Oktober 2025 seinen Bestand vorhandener Dokumente und gewährt Zugang zu identifizierten Dokumenten unter Beachtung der Erwägungen in Ziffer 35. 38. Das Bundesamt für Justiz gewährt den vollständigen Zugang zu den verlangten Ergebnislisten von Suchabfragen in Acta Nova unter Beachtung der Erwägungen in Ziffer 35, da es die Vermutung zugunsten des Zugangs nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ bis anhin nicht widerlegt hat. 39. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Justiz den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 40. Das Bundesamt für Justiz erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 41. Das Bundesamt für Justiz erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 42. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 43. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X. __, vertreten durch Y. __ (Antragsteller)

- Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Justiz BJ Bundesrain 20 3003 Bern

Astrid Schwegler Stv. Leiterin Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip André Winkler Jurist Direktionsbereich Öffentlichkeitsprinzip

11 Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.

I Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest: II Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: A. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ B. Materielle Erwägungen III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: 43. Die Empfehlung wird eröffnet: - Einschreiben mit Rückschein (R) X. __, vertreten durch Y. __ (Antragsteller) - Einschreiben mit Rückschein (R) Bundesamt für Justiz BJ

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